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| Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 29 MARS 2018. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | 29 MARS 2018. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la |
| sécurité civile. - Traduction allemande | sécurité civile. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 29 mars 2018 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | loi du 29 mars 2018 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la |
| sécurité civile (Moniteur belge du 26 avril 2018). | sécurité civile (Moniteur belge du 26 avril 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
| über die zivile Sicherheit | über die zivile Sicherheit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die | Art. 2 - Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die |
| zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird | zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird |
| durch folgenden Satz ergänzt: | durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Eine Änderung der territorialen Abgrenzung von Zonen findet am ersten | "Eine Änderung der territorialen Abgrenzung von Zonen findet am ersten |
| Tag eines Kalenderjahres statt." | Tag eines Kalenderjahres statt." |
| Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 21. Dezember 2013 und 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2013 und 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der gemeinsame Vorschlag und die Stellungnahme des provinzialen | "Der gemeinsame Vorschlag und die Stellungnahme des provinzialen |
| beratenden Ausschusses werden dem König spätestens am 31. März des | beratenden Ausschusses werden dem König spätestens am 31. März des |
| Jahres vor der Einrichtung der neuen fusionierten Zone übermittelt. | Jahres vor der Einrichtung der neuen fusionierten Zone übermittelt. |
| In Abweichung von Absatz 1 werden der gemeinsame Vorschlag und die | In Abweichung von Absatz 1 werden der gemeinsame Vorschlag und die |
| Stellungnahme für eine Fusion, die am 1. Januar 2019 stattfindet, | Stellungnahme für eine Fusion, die am 1. Januar 2019 stattfindet, |
| spätestens am 31. Mai 2018 übermittelt. | spätestens am 31. Mai 2018 übermittelt. |
| Unter Fusion ist die freiwillige Verschmelzung von Zonen zu verstehen, | Unter Fusion ist die freiwillige Verschmelzung von Zonen zu verstehen, |
| bei der die territoriale Abgrenzung der neuen Zone der territorialen | bei der die territoriale Abgrenzung der neuen Zone der territorialen |
| Abgrenzung der ehemaligen Zonen, die fusionieren, entspricht." | Abgrenzung der ehemaligen Zonen, die fusionieren, entspricht." |
| 2. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 2/2 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung der | " § 2/2 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung der |
| Zonen wird die Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses | Zonen wird die Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses |
| dem König spätestens am 31. März des Jahres vor dem Inkrafttreten der | dem König spätestens am 31. März des Jahres vor dem Inkrafttreten der |
| neuen territorialen Abgrenzung der Zonen übermittelt. | neuen territorialen Abgrenzung der Zonen übermittelt. |
| In Abweichung von Absatz 1 wird die Stellungnahme für eine Fusion, die | In Abweichung von Absatz 1 wird die Stellungnahme für eine Fusion, die |
| am 1. Januar 2019 stattfindet, spätestens am 31. Mai 2018 | am 1. Januar 2019 stattfindet, spätestens am 31. Mai 2018 |
| übermittelt." | übermittelt." |
| Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15/1 - § 1 - Ab der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses | "Art. 15/1 - § 1 - Ab der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses |
| zur Festlegung der neuen territorialen Abgrenzung der fusionierten | zur Festlegung der neuen territorialen Abgrenzung der fusionierten |
| Zone in Anwendung von Artikel 15 § 2/1, nachstehend die neue Zone | Zone in Anwendung von Artikel 15 § 2/1, nachstehend die neue Zone |
| genannt, werden die Vorrechte der Organe der fusionierenden Zonen auf | genannt, werden die Vorrechte der Organe der fusionierenden Zonen auf |
| die Handlungen beschränkt, die unter die laufenden Angelegenheiten | die Handlungen beschränkt, die unter die laufenden Angelegenheiten |
| fallen. Handlungen, die nicht unter die laufenden Angelegenheiten | fallen. Handlungen, die nicht unter die laufenden Angelegenheiten |
| fallen, können erst nach Konzertierung und mit dem Einverständnis der | fallen, können erst nach Konzertierung und mit dem Einverständnis der |
| betreffenden Zonen vorgenommen werden. | betreffenden Zonen vorgenommen werden. |
| § 2 - Durch die Einrichtung der neuen Zone wird dem Bestehen der | § 2 - Durch die Einrichtung der neuen Zone wird dem Bestehen der |
| fusionierenden Zonen ein Ende gesetzt. | fusionierenden Zonen ein Ende gesetzt. |
| § 3 - Bewegliche Güter, die zum öffentlichen oder zum privaten | § 3 - Bewegliche Güter, die zum öffentlichen oder zum privaten |
| Eigentum gehören, einschließlich der Güter, die zur individuellen | Eigentum gehören, einschließlich der Güter, die zur individuellen |
| Ausrüstung des Einsatzpersonals der ehemaligen Zonen gehören, werden | Ausrüstung des Einsatzpersonals der ehemaligen Zonen gehören, werden |
| am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone übertragen. | am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone übertragen. |
| Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist | Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist |
| Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam. | Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam. |
| Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, | Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, |
| mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden | mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden |
| sind. | sind. |
| Die Gemeinden, die die ehemalige Zone bildeten, haften jedoch | Die Gemeinden, die die ehemalige Zone bildeten, haften jedoch |
| weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren Zahlung | weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren Zahlung |
| oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an diesen Gütern | oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an diesen Gütern |
| fällig war. | fällig war. |
| § 4 - Unbewegliche Güter, die Eigentum der ehemaligen Zonen sind, | § 4 - Unbewegliche Güter, die Eigentum der ehemaligen Zonen sind, |
| werden am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone | werden am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone |
| übertragen. | übertragen. |
| Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie | Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie |
| sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen | sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen |
| Gütern verbunden sind. | Gütern verbunden sind. |
| Die neue Zone übernimmt die Rechte und Verpflichtungen der ehemaligen | Die neue Zone übernimmt die Rechte und Verpflichtungen der ehemaligen |
| Zonen, die sich aus den Verträgen über die Zurverfügungstellung der | Zonen, die sich aus den Verträgen über die Zurverfügungstellung der |
| Kasernen ergeben. | Kasernen ergeben. |
| § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten | § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten |
| Güter behält die Gemeinde in der neuen fusionierten Zone | Güter behält die Gemeinde in der neuen fusionierten Zone |
| gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in | gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in |
| Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. | Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. |
| § 6 - Jedes Verfahren in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- oder | § 6 - Jedes Verfahren in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- oder |
| Dienstleistungsaufträge zugunsten der ehemaligen Zonen wird ab der | Dienstleistungsaufträge zugunsten der ehemaligen Zonen wird ab der |
| Einrichtung der neuen Zone rechtsgültig von dieser fortgesetzt. | Einrichtung der neuen Zone rechtsgültig von dieser fortgesetzt. |
| Absatz 1 findet Anwendung auf die Ausführung der vor diesem Datum | Absatz 1 findet Anwendung auf die Ausführung der vor diesem Datum |
| vergebenen öffentlichen Aufträge." | vergebenen öffentlichen Aufträge." |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15/2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der ehemaligen | "Art. 15/2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der ehemaligen |
| Zonen wird am letzten Tag des Quartals vor der Einrichtung der neuen | Zonen wird am letzten Tag des Quartals vor der Einrichtung der neuen |
| Zone aufgestellt. | Zone aufgestellt. |
| Die neue Zone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der | Die neue Zone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der |
| ehemaligen Zonen. | ehemaligen Zonen. |
| Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Zonenrat der neuen | Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Zonenrat der neuen |
| Zone zur Billigung vorgelegt." | Zone zur Billigung vorgelegt." |
| Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15/3 - § 1 - Die Mitglieder des Einsatz- und | "Art. 15/3 - § 1 - Die Mitglieder des Einsatz- und |
| Verwaltungspersonals der ehemaligen Zone werden unter Beibehaltung | Verwaltungspersonals der ehemaligen Zone werden unter Beibehaltung |
| ihrer Eigenschaft der neuen Zone übertragen. | ihrer Eigenschaft der neuen Zone übertragen. |
| Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Übertragung des Personals | Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Übertragung des Personals |
| hinsichtlich der unmittelbaren Einforderbarkeit der finanziellen | hinsichtlich der unmittelbaren Einforderbarkeit der finanziellen |
| Rechte und der Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als | Rechte und der Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als |
| Wechsel des Arbeitgebers betrachtet. | Wechsel des Arbeitgebers betrachtet. |
| Geht die Übertragung an die neue Zone für ein Vertragspersonalmitglied | Geht die Übertragung an die neue Zone für ein Vertragspersonalmitglied |
| mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies | mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies |
| in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten. | in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten. |
| § 2 - Das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des | § 2 - Das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des |
| Verwaltungspersonals, die in Anwendung von Artikel 106 von der | Verwaltungspersonals, die in Anwendung von Artikel 106 von der |
| ehemaligen Zone festgelegt worden sind, finden weiterhin Anwendung auf | ehemaligen Zone festgelegt worden sind, finden weiterhin Anwendung auf |
| das übertragene Verwaltungspersonal, bis das von der neuen Zone | das übertragene Verwaltungspersonal, bis das von der neuen Zone |
| festgelegte Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Verwaltungspersonals | festgelegte Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Verwaltungspersonals |
| in Kraft treten. | in Kraft treten. |
| § 3 - Ergänzungsbestimmungen, die die ehemaligen Zonen gegebenenfalls | § 3 - Ergänzungsbestimmungen, die die ehemaligen Zonen gegebenenfalls |
| in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur | in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur |
| Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der | Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der |
| Hilfeleistungszonen und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 | Hilfeleistungszonen und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 |
| über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der | über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der |
| Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal festgelegt haben, finden | Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal festgelegt haben, finden |
| weiterhin Anwendung auf das übertragene Einsatzpersonal, bis die von | weiterhin Anwendung auf das übertragene Einsatzpersonal, bis die von |
| der neuen Zone festgelegten Ergänzungsbestimmungen für das | der neuen Zone festgelegten Ergänzungsbestimmungen für das |
| Einsatzpersonal in Kraft treten. | Einsatzpersonal in Kraft treten. |
| § 4 - Die neue Zone wählt zwischen den Verwaltungs- und | § 4 - Die neue Zone wählt zwischen den Verwaltungs- und |
| Besoldungsstatuten der ehemaligen Zonen das provisorische Statut für | Besoldungsstatuten der ehemaligen Zonen das provisorische Statut für |
| das Verwaltungspersonal und gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen | das Verwaltungspersonal und gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen |
| einer der ehemaligen Zonen als provisorische Ergänzungsbestimmungen | einer der ehemaligen Zonen als provisorische Ergänzungsbestimmungen |
| für das Einsatzpersonal, die Anwendung finden auf neue | für das Einsatzpersonal, die Anwendung finden auf neue |
| Personalmitglieder, die ab der Einrichtung der neuen Zone in dieser | Personalmitglieder, die ab der Einrichtung der neuen Zone in dieser |
| neuen Zone zu bestellen sind, und die bis zum Inkrafttreten der in § 5 | neuen Zone zu bestellen sind, und die bis zum Inkrafttreten der in § 5 |
| erwähnten neuen Bestimmungen gelten. | erwähnten neuen Bestimmungen gelten. |
| § 5 - Im Laufe des Jahres nach der Einrichtung der neuen Zone nimmt | § 5 - Im Laufe des Jahres nach der Einrichtung der neuen Zone nimmt |
| diese das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des | diese das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des |
| Verwaltungspersonals sowie gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen | Verwaltungspersonals sowie gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen |
| für das Einsatzpersonal an." | für das Einsatzpersonal an." |
| Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/4 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/4 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15/4 - § 1 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im | "Art. 15/4 - § 1 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im |
| gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des Zonenkommandanten für vakant | gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des Zonenkommandanten für vakant |
| und bilden die im Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung | und bilden die im Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung |
| des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und | des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und |
| der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung erwähnte | der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung erwähnte |
| Auswahlkommission. | Auswahlkommission. |
| Der Zonenrat der neuen Zone bestellt den neuen Zonenkommandanten. | Der Zonenrat der neuen Zone bestellt den neuen Zonenkommandanten. |
| § 2 - Dem Zonenkommandanten, dessen Mandat infolge einer Zonenfusion | § 2 - Dem Zonenkommandanten, dessen Mandat infolge einer Zonenfusion |
| von Amts wegen beendet wird, weist der Rat eine neue Stelle in einer | von Amts wegen beendet wird, weist der Rat eine neue Stelle in einer |
| Funktion zu, die seinen Qualifikationen entspricht. | Funktion zu, die seinen Qualifikationen entspricht. |
| Der betreffende Zonenkommandant behält ab dem Ende der Ausübung dieses | Der betreffende Zonenkommandant behält ab dem Ende der Ausübung dieses |
| Mandats und für den Zeitraum, der bis zum Ablauf der Frist des | Mandats und für den Zeitraum, der bis zum Ablauf der Frist des |
| unterbrochenen Mandats läuft, die mit der Funktion des unterbrochenen | unterbrochenen Mandats läuft, die mit der Funktion des unterbrochenen |
| Mandats verbundene Besoldungsrechtsstellung." | Mandats verbundene Besoldungsrechtsstellung." |
| Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/5 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/5 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15/5 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im | "Art. 15/5 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im |
| gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des besonderen Rechnungsführers in | gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des besonderen Rechnungsführers in |
| der neuen Zone für vakant, legen das Verfahren für die Bestellung des | der neuen Zone für vakant, legen das Verfahren für die Bestellung des |
| besonderen Rechnungsführers in einer Regelung fest und führen das | besonderen Rechnungsführers in einer Regelung fest und führen das |
| Auswahlverfahren durch. | Auswahlverfahren durch. |
| Das Kollegium der neuen Zone bestellt den neuen besonderen | Das Kollegium der neuen Zone bestellt den neuen besonderen |
| Rechnungsführer." | Rechnungsführer." |
| Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/6 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/6 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15/6 - Die Vergütungsregelungen der ehemaligen Zonen behalten | "Art. 15/6 - Die Vergütungsregelungen der ehemaligen Zonen behalten |
| ihre Rechtswirkung für die Gebiete der ehemaligen Zonen, für die die | ihre Rechtswirkung für die Gebiete der ehemaligen Zonen, für die die |
| jeweiligen Regelungen gebilligt worden sind, bis zu dem Datum ihrer | jeweiligen Regelungen gebilligt worden sind, bis zu dem Datum ihrer |
| Aufhebung durch die neue Zone. | Aufhebung durch die neue Zone. |
| Diese Regelungen werden auf jeden Fall ein Jahr nach dem Datum der | Diese Regelungen werden auf jeden Fall ein Jahr nach dem Datum der |
| Einrichtung der neuen Zone von Rechts wegen aufgehoben." | Einrichtung der neuen Zone von Rechts wegen aufgehoben." |
| Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/7 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/7 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15/7 - § 1 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung | "Art. 15/7 - § 1 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung |
| der Zonen, bei der eine Gemeinde, die eine Wache auf ihrem Gebiet hat, | der Zonen, bei der eine Gemeinde, die eine Wache auf ihrem Gebiet hat, |
| die Zone wechselt, werden die Mitglieder des Einsatzpersonals, die auf | die Zone wechselt, werden die Mitglieder des Einsatzpersonals, die auf |
| der Liste stehen, die der Zonenrat der Zone, die die Gemeinde | der Liste stehen, die der Zonenrat der Zone, die die Gemeinde |
| verlässt, aufgestellt hat, der Aufnahmezone übertragen. | verlässt, aufgestellt hat, der Aufnahmezone übertragen. |
| Die Übertragung des Personals wird hinsichtlich der unmittelbaren | Die Übertragung des Personals wird hinsichtlich der unmittelbaren |
| Einforderbarkeit der finanziellen Rechte und der Anwendung der | Einforderbarkeit der finanziellen Rechte und der Anwendung der |
| statutarischen Bestimmungen nicht als Wechsel des Arbeitgebers | statutarischen Bestimmungen nicht als Wechsel des Arbeitgebers |
| betrachtet. | betrachtet. |
| Ergänzungsbestimmungen, die die Aufnahmezone gegebenenfalls in | Ergänzungsbestimmungen, die die Aufnahmezone gegebenenfalls in |
| Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung |
| des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und | des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und |
| des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut |
| des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal | des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal |
| festgelegt hat, finden ab dem Tag der Übertragung Anwendung auf das | festgelegt hat, finden ab dem Tag der Übertragung Anwendung auf das |
| übertragene Einsatzpersonal. | übertragene Einsatzpersonal. |
| Artikel 207 § 2 findet keine Anwendung auf diese Übertragung. | Artikel 207 § 2 findet keine Anwendung auf diese Übertragung. |
| § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall werden die unbeweglichen Güter, die | § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall werden die unbeweglichen Güter, die |
| Eigentum der Zone sind, die die Gemeinde verlässt, und die sich auf | Eigentum der Zone sind, die die Gemeinde verlässt, und die sich auf |
| dem Gebiet dieser Gemeinde befinden, der Aufnahmezone übertragen. | dem Gebiet dieser Gemeinde befinden, der Aufnahmezone übertragen. |
| Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie | Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie |
| sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen | sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen |
| Gütern verbunden sind. | Gütern verbunden sind. |
| Wenn die unbeweglichen Güter Eigentum der Gemeinde sind, die zu der | Wenn die unbeweglichen Güter Eigentum der Gemeinde sind, die zu der |
| Aufnahmezone geht, übernimmt Letztere die Rechte und Verpflichtungen | Aufnahmezone geht, übernimmt Letztere die Rechte und Verpflichtungen |
| der Zone, die diese Gemeinde verlässt, die sich aus dem Vertrag über | der Zone, die diese Gemeinde verlässt, die sich aus dem Vertrag über |
| die Zurverfügungstellung der Kasernen ergeben. | die Zurverfügungstellung der Kasernen ergeben. |
| § 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall schließen die Zone, die die | § 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall schließen die Zone, die die |
| Gemeinde verlässt, und die Aufnahmezone Vereinbarungen über die | Gemeinde verlässt, und die Aufnahmezone Vereinbarungen über die |
| Übertragung der beweglichen Güter im Hinblick auf die Ausführung der | Übertragung der beweglichen Güter im Hinblick auf die Ausführung der |
| Einsätze nach dem Prinzip der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. | Einsätze nach dem Prinzip der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. |
| In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Zonen werden die | In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Zonen werden die |
| beweglichen Güter, wie sie im Schema zur Organisation der Einsätze für | beweglichen Güter, wie sie im Schema zur Organisation der Einsätze für |
| die betreffende Wache vorgesehen sind, von Rechts wegen übertragen. | die betreffende Wache vorgesehen sind, von Rechts wegen übertragen. |
| Güter, die zur individuellen Ausrüstung des übertragenen | Güter, die zur individuellen Ausrüstung des übertragenen |
| Einsatzpersonals gehören, werden von Rechts wegen der Aufnahmezone | Einsatzpersonals gehören, werden von Rechts wegen der Aufnahmezone |
| übertragen. | übertragen. |
| Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, | Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, |
| mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden | mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden |
| sind. | sind. |
| Die effektive Übertragung der beweglichen Güter erfolgt nach Billigung | Die effektive Übertragung der beweglichen Güter erfolgt nach Billigung |
| durch den besonderen Rechnungsführer der Zone, die die Gemeinde | durch den besonderen Rechnungsführer der Zone, die die Gemeinde |
| verlässt, und umfasst das vollständige Inventar dieser Güter. | verlässt, und umfasst das vollständige Inventar dieser Güter. |
| § 4 - Die in Ausführung des Artikels 216 Absatz 2 vorgesehenen Regeln | § 4 - Die in Ausführung des Artikels 216 Absatz 2 vorgesehenen Regeln |
| für die Schätzung finden Anwendung bei der in den Paragraphen 2 und 3 | für die Schätzung finden Anwendung bei der in den Paragraphen 2 und 3 |
| erwähnten Übertragung. | erwähnten Übertragung. |
| § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten | § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten |
| Güter behält die Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht, | Güter behält die Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht, |
| gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in | gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in |
| Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. | Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. |
| § 6 - Die Vergütungsregelung der Aufnahmezone findet ab dem Datum der | § 6 - Die Vergütungsregelung der Aufnahmezone findet ab dem Datum der |
| Änderung der territorialen Abgrenzung der Zonen Anwendung auf dem | Änderung der territorialen Abgrenzung der Zonen Anwendung auf dem |
| Gebiet der Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht." | Gebiet der Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht." |
| Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |