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Loi relative à des mesures complémentaires en matière de lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande | Loi relative à des mesures complémentaires en matière de lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 AVRIL 2016. - Loi relative à des mesures complémentaires en matière | 27 AVRIL 2016. - Loi relative à des mesures complémentaires en matière |
de lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande | de lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 27 avril 2016 relative à des mesures complémentaires en matière | loi du 27 avril 2016 relative à des mesures complémentaires en matière |
de lutte contre le terrorisme (Moniteur belge du 9 mai 2016). | de lutte contre le terrorisme (Moniteur belge du 9 mai 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
27. APRIL 2016 - Gesetz über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des | 27. APRIL 2016 - Gesetz über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des |
Terrorismus | Terrorismus |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung |
der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen | der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen |
vorgenommen werden dürfen | vorgenommen werden dürfen |
Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur | Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur |
Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder | Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder |
Haussuchungen vorgenommen werden dürfen, werden die Wörter | Haussuchungen vorgenommen werden dürfen, werden die Wörter |
"Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen" durch die Wörter | "Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen" durch die Wörter |
"Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder Festnahmen" ersetzt. | "Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder Festnahmen" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. November 1997, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem | Gesetz vom 24. November 1997, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"6. wenn die Haussuchung oder Hausdurchsuchung sich auf eine Straftat | "6. wenn die Haussuchung oder Hausdurchsuchung sich auf eine Straftat |
bezieht, die erwähnt ist: | bezieht, die erwähnt ist: |
- in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder | - in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder |
- in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es | - in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es |
schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe, | schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe, |
nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche | nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche |
oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden | oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden |
vermögen, vorgefunden werden können." | vermögen, vorgefunden werden können." |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - An Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, | "Art. 2 - An Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, |
dürfen vor fünf Uhr morgens und nach neun Uhr abends keinerlei | dürfen vor fünf Uhr morgens und nach neun Uhr abends keinerlei |
Festnahmen infolge eines Vorführungsbefehls, eines Haftbefehls, eines | Festnahmen infolge eines Vorführungsbefehls, eines Haftbefehls, eines |
Haftbefehls im Versäumniswege oder eines Befehls zur sofortigen | Haftbefehls im Versäumniswege oder eines Befehls zur sofortigen |
Festnahme im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Festnahme im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für Festnahmen | Untersuchungshaft vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für Festnahmen |
auf belgischem Staatsgebiet aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember | auf belgischem Staatsgebiet aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember |
2003 über den Europäischen Haftbefehl oder aufgrund einer Regel des | 2003 über den Europäischen Haftbefehl oder aufgrund einer Regel des |
Völkervertragsrechts oder des Völkergewohnheitsrechts, durch die | Völkervertragsrechts oder des Völkergewohnheitsrechts, durch die |
Belgien gebunden ist. | Belgien gebunden ist. |
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar: | Das in Absatz 1 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar: |
1. wenn eine besondere Gesetzesbestimmung eine solche Festnahme | 1. wenn eine besondere Gesetzesbestimmung eine solche Festnahme |
während der Nacht zulässt, | während der Nacht zulässt, |
2. wenn ein Magistrat oder ein Gerichtspolizeioffizier sich bei oder | 2. wenn ein Magistrat oder ein Gerichtspolizeioffizier sich bei oder |
nach der Feststellung eines auf frischer Tat entdeckten Verbrechens | nach der Feststellung eines auf frischer Tat entdeckten Verbrechens |
oder Vergehens vor Ort befindet, | oder Vergehens vor Ort befindet, |
3. auf Antrag oder nach Zustimmung der Person, die das effektive | 3. auf Antrag oder nach Zustimmung der Person, die das effektive |
Nutzungsrecht am Ort hat, oder der Person, die in Artikel 42 Nr. 2 des | Nutzungsrecht am Ort hat, oder der Person, die in Artikel 42 Nr. 2 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnt ist, | Strafprozessgesetzbuches erwähnt ist, |
4. wenn eine Anforderung von diesem Ort ausgeht, | 4. wenn eine Anforderung von diesem Ort ausgeht, |
5. wenn die Festnahme eine Straftat betrifft, die erwähnt ist: | 5. wenn die Festnahme eine Straftat betrifft, die erwähnt ist: |
- in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder | - in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder |
- in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es | - in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es |
schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe, | schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe, |
nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche | nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche |
oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden | oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden |
vermögen, vorgefunden werden können." | vermögen, vorgefunden werden können." |
Art. 5 - In Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. August 1992, der Artikel 3 wird, werden die Wörter "von | Gesetz vom 5. August 1992, der Artikel 3 wird, werden die Wörter "von |
Artikel 1 Nr. 3" durch die Wörter "der Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 und 2 | Artikel 1 Nr. 3" durch die Wörter "der Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 und 2 |
Absatz 2 Nr. 3" ersetzt. | Absatz 2 Nr. 3" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen von Artikel 90ter des | KAPITEL 3 - Abänderungen von Artikel 90ter des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 6 - Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt | Art. 6 - Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: |
"10. in Buch II Titel IX Kapitel I Abschnitt 2bis und Kapitel Ibis | "10. in Buch II Titel IX Kapitel I Abschnitt 2bis und Kapitel Ibis |
desselben Gesetzbuches," | desselben Gesetzbuches," |
b) Eine Nr. 16bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 16bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"16bis. in Artikel 47 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 15. | "16bis. in Artikel 47 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 15. |
Juni 2012 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von | Juni 2012 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von |
Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem | Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem |
Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen | Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen |
Schusswaffen, Einzelteilen und Munition," | Schusswaffen, Einzelteilen und Munition," |
c) Eine Nr. 16ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nr. 16ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"16ter. in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni | "16ter. in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni |
2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen | 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen |
Waffen und Verteidigungsgütern," | Waffen und Verteidigungsgütern," |
d) Eine Nr. 16quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | d) Eine Nr. 16quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"16quater. in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt | "16quater. in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt |
vom 20. Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung | vom 20. Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung |
von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken | von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken |
dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, | dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, |
von zivilen Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer | von zivilen Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer |
Munition," | Munition," |
e) Eine Nr. 16quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | e) Eine Nr. 16quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"16quinquies. in den Artikeln 8 bis 11, 14, 16, 19 Nr. 1, 2, 3, 5 und | "16quinquies. in den Artikeln 8 bis 11, 14, 16, 19 Nr. 1, 2, 3, 5 und |
6, 20, 22, 27 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | 6, 20, 22, 27 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, auch | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, auch |
"Waffengesetz" genannt," | "Waffengesetz" genannt," |
f) Eine Nr. 16sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | f) Eine Nr. 16sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"16sexies. im Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige | "16sexies. im Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige |
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte," | Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte," |
g) Eine Nr. 16septies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | g) Eine Nr. 16septies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"16septies. in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom | "16septies. in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom |
2. März 2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der | 2. März 2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der |
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung | Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung |
des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über | des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über |
das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes | das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes |
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen." | chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt | Polizeiamt |
Art. 7 - Artikel 44/2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 7 - Artikel 44/2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, dessen | Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, dessen |
heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit | heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Falls die gemeinsame Ausübung der Aufträge zur Verhütung und | " § 2 - Falls die gemeinsame Ausübung der Aufträge zur Verhütung und |
Überwachung des Terrorismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) | Überwachung des Terrorismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) |
des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und | des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste oder des Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 | Sicherheitsdienste oder des Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 |
Buchstabe c) desselben Gesetzes, wenn er zu Terrorismus führen kann, | Buchstabe c) desselben Gesetzes, wenn er zu Terrorismus führen kann, |
durch alle oder einen Teil der Behörden, Organe, Einrichtungen, | durch alle oder einen Teil der Behörden, Organe, Einrichtungen, |
Dienste und Direktionen oder den Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter | Dienste und Direktionen oder den Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter |
erwähnt sind, im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Befugnisse, | erwähnt sind, im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Befugnisse, |
verlangt, dass sie die personenbezogenen Daten und Informationen über | verlangt, dass sie die personenbezogenen Daten und Informationen über |
besagte Aufträge so strukturieren, dass sie direkt wieder aufgefunden | besagte Aufträge so strukturieren, dass sie direkt wieder aufgefunden |
werden können, werden diese personenbezogenen Daten und Informationen | werden können, werden diese personenbezogenen Daten und Informationen |
in einer oder mehreren gemeinsamen Datenbanken verarbeitet. | in einer oder mehreren gemeinsamen Datenbanken verarbeitet. |
Die Bedingungen für die Einrichtung der gemeinsamen Datenbanken und | Die Bedingungen für die Einrichtung der gemeinsamen Datenbanken und |
für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Informationen in | für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Informationen in |
diesen Datenbanken werden in Artikel 44/11/3bis festgelegt. | diesen Datenbanken werden in Artikel 44/11/3bis festgelegt. |
Artikel 139 Absatz 2 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die | Artikel 139 Absatz 2 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die |
gemeinsamen Datenbanken." | gemeinsamen Datenbanken." |
Art. 8 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, | vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 44/2" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 44/2" durch die Wörter |
"Artikel 44/2 § 1" ersetzt. | "Artikel 44/2 § 1" ersetzt. |
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Ein Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens wird | " § 1/1 - Ein Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens wird |
gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die | gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die |
personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der | personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der |
in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet | in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet |
werden. Er ist für diese Datenbanken mit den in § 1 Absatz 5 | werden. Er ist für diese Datenbanken mit den in § 1 Absatz 5 |
aufgeführten Aufträgen betraut und sorgt insbesondere für die | aufgeführten Aufträgen betraut und sorgt insbesondere für die |
Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der | Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der |
Verarbeitung, wie in den Artikeln 4 bis 8 des Gesetzes vom 8. Dezember | Verarbeitung, wie in den Artikeln 4 bis 8 des Gesetzes vom 8. Dezember |
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten vorgesehen. | personenbezogener Daten vorgesehen. |
Dieser Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist zudem | Dieser Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist zudem |
mit den Kontakten zu dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 | mit den Kontakten zu dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 |
Absatz 2 erwähnt sind, betraut. | Absatz 2 erwähnt sind, betraut. |
Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, | Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, |
Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in | Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in |
Artikel 44/11/3ter erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern | Artikel 44/11/3ter erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern |
und dem Minister der Justiz direkt Rechenschaft ab. | und dem Minister der Justiz direkt Rechenschaft ab. |
Die Funktion eines Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens | Die Funktion eines Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens |
darf weder vom Verwalter noch vom operativ verantwortlichen Leiter, | darf weder vom Verwalter noch vom operativ verantwortlichen Leiter, |
der in Artikel 44/11/3bis § 9 beziehungsweise § 10 erwähnt ist, | der in Artikel 44/11/3bis § 9 beziehungsweise § 10 erwähnt ist, |
ausgeübt werden. | ausgeübt werden. |
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens die Regeln festlegen, nach denen der Berater für | Privatlebens die Regeln festlegen, nach denen der Berater für |
Sicherheit und Schutz des Privatlebens seine Aufträge erfüllt, | Sicherheit und Schutz des Privatlebens seine Aufträge erfüllt, |
insbesondere im Rahmen seiner Beziehung zu den Behörden, Organen, | insbesondere im Rahmen seiner Beziehung zu den Behörden, Organen, |
Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in | Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in |
Artikel 44/11/3ter erwähnt sind." | Artikel 44/11/3ter erwähnt sind." |
Art. 9 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, | vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "hinsichtlich der in | 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "hinsichtlich der in |
Artikel 44/2 § 1 erwähnten Datenbanken" ergänzt. | Artikel 44/2 § 1 erwähnten Datenbanken" ergänzt. |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Verwalter bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser | "Der Verwalter bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser |
Richtlinien hinsichtlich der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten | Richtlinien hinsichtlich der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten |
Datenbanken." | Datenbanken." |
Art. 10 - In Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 10 - In Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikel 44/2" jeweils | Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikel 44/2" jeweils |
durch die Wörter "Artikel 44/2 § 1" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 44/2 § 1" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 44/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 44/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Artikel 44/2" werden durch die Wörter "Artikel 44/2 § | 1. Die Wörter "Artikel 44/2" werden durch die Wörter "Artikel 44/2 § |
1" ersetzt. | 1" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Kontrolle der Verarbeitung der Informationen und der | "Die Kontrolle der Verarbeitung der Informationen und der |
personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten | personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten |
gemeinsamen Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung der | gemeinsamen Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung der |
Ausübung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: | Ausübung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: |
a) durch das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, | a) durch das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, |
b) durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 | b) durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 |
zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste | zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste |
und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten | und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten |
Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und | Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste. | Sicherheitsdienste. |
Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die | Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die |
Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt | Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt |
werden, für erforderlich erachten. | werden, für erforderlich erachten. |
Art. 12 - In Artikel 44/11/3 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel 44/11/3 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikeln 44/2" durch | das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikeln 44/2" durch |
die Wörter "Artikeln 44/2 § 1" ersetzt. | die Wörter "Artikeln 44/2 § 1" ersetzt. |
Art. 13 - In Kapitel IV Abschnitt 1bis desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 13 - In Kapitel IV Abschnitt 1bis desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom |
26. März 2014, wird ein Unterabschnitt 7bis, der die Artikel | 26. März 2014, wird ein Unterabschnitt 7bis, der die Artikel |
44/11/3bis bis 44/11/3quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut | 44/11/3bis bis 44/11/3quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Unterabschnitt 7bis - Gemeinsame Datenbanken | "Unterabschnitt 7bis - Gemeinsame Datenbanken |
Art. 44/11/3bis - § 1 - Für die gemeinsame Ausübung der in Artikel | Art. 44/11/3bis - § 1 - Für die gemeinsame Ausübung der in Artikel |
44/2 § 2 erwähnten Aufträge können der Minister des Innern und der | 44/2 § 2 erwähnten Aufträge können der Minister des Innern und der |
Minister der Justiz zusammen gemeinsame Datenbanken einrichten, für | Minister der Justiz zusammen gemeinsame Datenbanken einrichten, für |
die sie die für die Verarbeitung Verantwortlichen werden. | die sie die für die Verarbeitung Verantwortlichen werden. |
§ 2 - Die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank ist durch mindestens | § 2 - Die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank ist durch mindestens |
einen der folgenden Zwecke begründet: | einen der folgenden Zwecke begründet: |
1. die strategische, taktische oder operative Notwendigkeit, | 1. die strategische, taktische oder operative Notwendigkeit, |
personenbezogene Daten und Informationen gemeinsam zu verarbeiten, | personenbezogene Daten und Informationen gemeinsam zu verarbeiten, |
damit die in Artikel 44/2 § 2 erwähnten jeweiligen Befugnisse der | damit die in Artikel 44/2 § 2 erwähnten jeweiligen Befugnisse der |
Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen oder des | Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen oder des |
Ausschusses ausgeübt werden können, | Ausschusses ausgeübt werden können, |
2. die Hilfe bei der Entscheidungsfindung durch die | 2. die Hilfe bei der Entscheidungsfindung durch die |
Verwaltungsbehörden oder die Behörden der Verwaltungspolizei oder der | Verwaltungsbehörden oder die Behörden der Verwaltungspolizei oder der |
Gerichtspolizei. | Gerichtspolizei. |
§ 3 - Vor der Einrichtung der gemeinsamen Datenbank geben der Minister | § 3 - Vor der Einrichtung der gemeinsamen Datenbank geben der Minister |
des Innern und der Minister der Justiz eine Erklärung darüber sowie | des Innern und der Minister der Justiz eine Erklärung darüber sowie |
über die Verarbeitungsmodalitäten, darunter die Modalitäten in Bezug | über die Verarbeitungsmodalitäten, darunter die Modalitäten in Bezug |
auf die Speicherung der Daten, und über die verschiedenen Kategorien | auf die Speicherung der Daten, und über die verschiedenen Kategorien |
und Arten von verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen | und Arten von verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen |
bei dem Ausschuss und dem Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2 | bei dem Ausschuss und dem Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2 |
erwähnt sind; diese geben binnen dreißig Tagen ab Empfang der | erwähnt sind; diese geben binnen dreißig Tagen ab Empfang der |
Erklärung eine gemeinsame Stellungnahme ab. | Erklärung eine gemeinsame Stellungnahme ab. |
§ 4 - Die gemeinsamen Datenbanken ermöglichen die Verarbeitung | § 4 - Die gemeinsamen Datenbanken ermöglichen die Verarbeitung |
verschiedener Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere in | verschiedener Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere in |
Bezug auf Personen, Gruppierungen, Organisationen und Phänomene, die | Bezug auf Personen, Gruppierungen, Organisationen und Phänomene, die |
angesichts der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Aufträge und der in § 2 | angesichts der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Aufträge und der in § 2 |
erwähnten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. | erwähnten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. |
Für jede gemeinsame Datenbank werden nach Stellungnahme des | Für jede gemeinsame Datenbank werden nach Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in einem im Ministerrat | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in einem im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass die Arten von verarbeiteten | beratenen Königlichen Erlass die Arten von verarbeiteten |
personenbezogenen Daten, die Regeln hinsichtlich der | personenbezogenen Daten, die Regeln hinsichtlich der |
Verantwortlichkeiten der Organe, Dienste, Behörden und Einrichtungen, | Verantwortlichkeiten der Organe, Dienste, Behörden und Einrichtungen, |
die Daten verarbeiten, in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten, | die Daten verarbeiten, in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten, |
die Regeln in Sachen Sicherheit der Verarbeitungen sowie die Regeln | die Regeln in Sachen Sicherheit der Verarbeitungen sowie die Regeln |
hinsichtlich der Benutzung, Aufbewahrung und Löschung der Daten | hinsichtlich der Benutzung, Aufbewahrung und Löschung der Daten |
bestimmt. | bestimmt. |
§ 5 - Unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 werden die in | § 5 - Unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 werden die in |
den gemeinsamen Datenbanken gespeicherten personenbezogenen Daten | den gemeinsamen Datenbanken gespeicherten personenbezogenen Daten |
gelöscht, sobald die in § 2 bestimmten Zwecke verschwinden und | gelöscht, sobald die in § 2 bestimmten Zwecke verschwinden und |
spätestens dreißig Jahre nach der letzten Verarbeitung. | spätestens dreißig Jahre nach der letzten Verarbeitung. |
Nach der letzten Verarbeitung wird mindestens alle drei Jahre geprüft, | Nach der letzten Verarbeitung wird mindestens alle drei Jahre geprüft, |
ob die personenbezogenen Daten noch in direktem Zusammenhang mit einem | ob die personenbezogenen Daten noch in direktem Zusammenhang mit einem |
der in § 2 erwähnten Zwecke stehen. Ist dies nicht der Fall, werden | der in § 2 erwähnten Zwecke stehen. Ist dies nicht der Fall, werden |
die Daten gelöscht. | die Daten gelöscht. |
§ 6 - Alle Verarbeitungen, die von den Direktionen, Diensten, Organen, | § 6 - Alle Verarbeitungen, die von den Direktionen, Diensten, Organen, |
Einrichtungen und Behörden oder vom Ausschuss in den gemeinsamen | Einrichtungen und Behörden oder vom Ausschuss in den gemeinsamen |
Datenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer | Datenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer |
Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der in den gemeinsamen | Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der in den gemeinsamen |
Datenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird. | Datenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird. |
§ 7 - Die personenbezogenen Daten und Informationen, die gelöscht | § 7 - Die personenbezogenen Daten und Informationen, die gelöscht |
werden müssen, können für eine Dauer von höchstens dreißig Jahren | werden müssen, können für eine Dauer von höchstens dreißig Jahren |
archiviert werden. | archiviert werden. |
Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten und Informationen | Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten und Informationen |
unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht. | unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht. |
Das Archiv einer gemeinsamen Datenbank darf nur im Rahmen folgender | Das Archiv einer gemeinsamen Datenbank darf nur im Rahmen folgender |
Zwecke eingesehen werden: | Zwecke eingesehen werden: |
1. Unterstützung bei der Festlegung und der Umsetzung der Polizei- und | 1. Unterstützung bei der Festlegung und der Umsetzung der Polizei- und |
Sicherheitspolitik in Sachen Terrorismus und Extremismus, der zu | Sicherheitspolitik in Sachen Terrorismus und Extremismus, der zu |
Terrorismus führen kann, | Terrorismus führen kann, |
2. Verarbeitung der Vorgeschichte im Rahmen von Untersuchungen in | 2. Verarbeitung der Vorgeschichte im Rahmen von Untersuchungen in |
Bezug auf einen kriminellen Terrorakt, | Bezug auf einen kriminellen Terrorakt, |
3. Verteidigung der in Artikel 44/11/3bis § 2 Nr. 2 erwähnten Behörden | 3. Verteidigung der in Artikel 44/11/3bis § 2 Nr. 2 erwähnten Behörden |
vor Gericht. | vor Gericht. |
Das Ergebnis der Nutzung des Archivs der gemeinsamen Datenbank für den | Das Ergebnis der Nutzung des Archivs der gemeinsamen Datenbank für den |
in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Zweck wird anonymisiert. | in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Zweck wird anonymisiert. |
§ 8 - Zusätzliche Modalitäten für die Verwaltung der gemeinsamen | § 8 - Zusätzliche Modalitäten für die Verwaltung der gemeinsamen |
Datenbanken können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach | Datenbanken können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt |
werden. | werden. |
§ 9 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf gemeinsamen | § 9 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf gemeinsamen |
Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz einen | Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz einen |
Verwalter. Dieser Verwalter ist mit der technischen und funktionellen | Verwalter. Dieser Verwalter ist mit der technischen und funktionellen |
Verwaltung der gemeinsamen Datenbank beauftragt. | Verwaltung der gemeinsamen Datenbank beauftragt. |
Der Verwalter nimmt mindestens folgende Aufträge wahr: | Der Verwalter nimmt mindestens folgende Aufträge wahr: |
- Einrichtung und Zurverfügungstellung der gemeinsamen Datenbank unter | - Einrichtung und Zurverfügungstellung der gemeinsamen Datenbank unter |
Rückgriff auf die erforderlichen technischen Mittel auf der Grundlage | Rückgriff auf die erforderlichen technischen Mittel auf der Grundlage |
der Möglichkeiten, die sich aus der zu seinem Dienst gehörenden | der Möglichkeiten, die sich aus der zu seinem Dienst gehörenden |
ICT-Umgebung ergeben, | ICT-Umgebung ergeben, |
- Verwaltung der gemeinsamen Datenbank und Sicherstellung ihrer | - Verwaltung der gemeinsamen Datenbank und Sicherstellung ihrer |
Wartung, | Wartung, |
- Umsetzung der Modalitäten in Bezug auf die Informationsverarbeitung, | - Umsetzung der Modalitäten in Bezug auf die Informationsverarbeitung, |
die die Minister aufgrund von § 3 bei der Erklärung mitgeteilt haben, | die die Minister aufgrund von § 3 bei der Erklärung mitgeteilt haben, |
in funktionelle Regeln, | in funktionelle Regeln, |
- Festlegung der technischen Normen, die für die Funktionsweise der | - Festlegung der technischen Normen, die für die Funktionsweise der |
gemeinsamen Datenbank erforderlich sind, und Gewährleistung ihrer | gemeinsamen Datenbank erforderlich sind, und Gewährleistung ihrer |
Anwendung, | Anwendung, |
- Abgabe einer Stellungnahme auf technischer und/oder funktioneller | - Abgabe einer Stellungnahme auf technischer und/oder funktioneller |
Ebene auf Antrag des operativ verantwortlichen Leiters oder des | Ebene auf Antrag des operativ verantwortlichen Leiters oder des |
Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, | Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, |
- Organisation der Rechte und der Zugriffe auf die in der gemeinsamen | - Organisation der Rechte und der Zugriffe auf die in der gemeinsamen |
Datenbank durchzuführenden Verarbeitungen, | Datenbank durchzuführenden Verarbeitungen, |
- Bereitstellung einer Dokumentation und einer technischen | - Bereitstellung einer Dokumentation und einer technischen |
Unterstützung, | Unterstützung, |
- sowohl technische als auch funktionelle Verwaltung und Behandlung | - sowohl technische als auch funktionelle Verwaltung und Behandlung |
der Meldungen von Sicherheitsvorfällen. | der Meldungen von Sicherheitsvorfällen. |
§ 10 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf | § 10 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf |
gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der | gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der |
Justiz einen operativ verantwortlichen Leiter. Dieser operativ | Justiz einen operativ verantwortlichen Leiter. Dieser operativ |
verantwortliche Leiter ist mit der operativen Verwaltung der | verantwortliche Leiter ist mit der operativen Verwaltung der |
gemeinsamen Datenbank beauftragt. | gemeinsamen Datenbank beauftragt. |
Der operativ verantwortliche Leiter nimmt mindestens folgende Aufträge | Der operativ verantwortliche Leiter nimmt mindestens folgende Aufträge |
wahr: | wahr: |
- Kontrolle der Qualität der Daten, die in der gemeinsamen Datenbank | - Kontrolle der Qualität der Daten, die in der gemeinsamen Datenbank |
verarbeitet werden, und Überprüfung ihrer Relevanz in Bezug auf die | verarbeitet werden, und Überprüfung ihrer Relevanz in Bezug auf die |
Zwecke, für die die Datenbank eingerichtet worden ist, | Zwecke, für die die Datenbank eingerichtet worden ist, |
- Ausübung einer Koordinierungsfunktion für die Speisung der | - Ausübung einer Koordinierungsfunktion für die Speisung der |
gemeinsamen Datenbank durch die verschiedenen Dienste, | gemeinsamen Datenbank durch die verschiedenen Dienste, |
- Organisation der angemessenen Zusammenarbeit zwischen den | - Organisation der angemessenen Zusammenarbeit zwischen den |
Partnerdiensten zur Verwirklichung der vorgesehenen Zwecke, | Partnerdiensten zur Verwirklichung der vorgesehenen Zwecke, |
- Sicherstellung, dass die Nutzung der personenbezogenen Daten und der | - Sicherstellung, dass die Nutzung der personenbezogenen Daten und der |
Informationen den in § 2 beschriebenen Zwecken entspricht. | Informationen den in § 2 beschriebenen Zwecken entspricht. |
§ 11 - Für jede gemeinsame Datenbank kann der König spezifische | § 11 - Für jede gemeinsame Datenbank kann der König spezifische |
Aufträge des Verwalters und des operativ verantwortlichen Leiters | Aufträge des Verwalters und des operativ verantwortlichen Leiters |
festlegen. | festlegen. |
Art. 44/11/3ter - § 1 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs | Art. 44/11/3ter - § 1 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs |
haben das nachstehende Organ und die nachstehenden Dienste, die mit | haben das nachstehende Organ und die nachstehenden Dienste, die mit |
den Befugnissen in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut | den Befugnissen in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut |
sind, unmittelbaren Zugriff auf alle oder einen Teil der | sind, unmittelbaren Zugriff auf alle oder einen Teil der |
personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken: | personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken: |
a) das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, | a) das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, |
b) die integrierte Polizei, | b) die integrierte Polizei, |
c) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste. | c) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste. |
§ 2 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf | § 2 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf |
strategischer, taktischer und operativer Ebene, können die | strategischer, taktischer und operativer Ebene, können die |
nachstehenden Dienste, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel | nachstehenden Dienste, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel |
44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, die personenbezogenen Daten | 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, die personenbezogenen Daten |
und Informationen der gemeinsamen Datenbanken mitgeteilt bekommen oder | und Informationen der gemeinsamen Datenbanken mitgeteilt bekommen oder |
unmittelbar darauf Zugriff haben oder sie direkt abfragen: | unmittelbar darauf Zugriff haben oder sie direkt abfragen: |
a) der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei, | a) der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei, |
b) die Generaldirektion Krisenzentrum, | b) die Generaldirektion Krisenzentrum, |
c) die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen | c) die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres, | Öffentlichen Dienstes Inneres, |
d) die Generaldirektion der Strafanstalten und die Strafanstalten, | d) die Generaldirektion der Strafanstalten und die Strafanstalten, |
e) der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | e) der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten, | Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten, |
f) die Staatsanwaltschaft, | f) die Staatsanwaltschaft, |
g) das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, | g) das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, |
h) das Ausländeramt, | h) das Ausländeramt, |
i) die Enqueten- und Ermittlungsdienste der Allgemeinen Zoll- und | i) die Enqueten- und Ermittlungsdienste der Allgemeinen Zoll- und |
Akzisenverwaltung. | Akzisenverwaltung. |
Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des | legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des |
Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten | Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten |
Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest. | Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest. |
§ 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass andere belgische öffentliche Behörden, öffentliche Organe oder | Erlass andere belgische öffentliche Behörden, öffentliche Organe oder |
Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses bestimmen, | Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses bestimmen, |
die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt | die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt |
worden sind oder die gesetzliche Aufträge in Sachen öffentliche | worden sind oder die gesetzliche Aufträge in Sachen öffentliche |
Sicherheit haben, die, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel | Sicherheit haben, die, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel |
44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, auf der Grundlage des | 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, auf der Grundlage des |
Informationsbedarfs, insbesondere auf strategischer, taktischer und | Informationsbedarfs, insbesondere auf strategischer, taktischer und |
operativer Ebene, Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben. | operativer Ebene, Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben. |
Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des | legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des |
Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten | Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten |
Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest. | Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest. |
Zudem bestimmen der Minister des Innern und der Minister der Justiz | Zudem bestimmen der Minister des Innern und der Minister der Justiz |
auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf | auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf |
strategischer, taktischer und operativer Ebene, gemeinsam die in | strategischer, taktischer und operativer Ebene, gemeinsam die in |
Absatz 1 erwähnten Organe, Behörden oder Einrichtungen, denen die aus | Absatz 1 erwähnten Organe, Behörden oder Einrichtungen, denen die aus |
den gemeinsamen Datenbanken stammenden personenbezogenen Daten und | den gemeinsamen Datenbanken stammenden personenbezogenen Daten und |
Informationen mitgeteilt werden können. | Informationen mitgeteilt werden können. |
Diese Organe, Behörden oder Einrichtungen werden in der vorherigen | Diese Organe, Behörden oder Einrichtungen werden in der vorherigen |
Erklärung gemäß Artikel 44/11/3bis § 3 festgelegt. | Erklärung gemäß Artikel 44/11/3bis § 3 festgelegt. |
§ 4 - Das Organ und die Dienste, die in § 1 erwähnt sind, sowie die | § 4 - Das Organ und die Dienste, die in § 1 erwähnt sind, sowie die |
Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen und Behörden oder der | Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen und Behörden oder der |
Ausschuss, die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, die | Ausschuss, die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, die |
unmittelbar Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben, übermitteln | unmittelbar Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben, übermitteln |
den gemeinsamen Datenbanken von Amts wegen die in Artikel 44/2 § 2 | den gemeinsamen Datenbanken von Amts wegen die in Artikel 44/2 § 2 |
erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen. Diese | erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen. Diese |
personenbezogenen Daten und Informationen werden unter ihrer | personenbezogenen Daten und Informationen werden unter ihrer |
Verantwortung und nach ihren internen Validierungsverfahren in den | Verantwortung und nach ihren internen Validierungsverfahren in den |
gemeinsamen Datenbanken gespeichert, gemäß den Regeln, die der König | gemeinsamen Datenbanken gespeichert, gemäß den Regeln, die der König |
nach Einholung der in Artikel 44/11/3bis § 3 erwähnten Stellungnahme | nach Einholung der in Artikel 44/11/3bis § 3 erwähnten Stellungnahme |
festgelegt hat. | festgelegt hat. |
Die in die gemeinsamen Datenbanken eingegebenen personenbezogenen | Die in die gemeinsamen Datenbanken eingegebenen personenbezogenen |
Daten und Informationen werden sofort dem Korpschef jeder betroffenen | Daten und Informationen werden sofort dem Korpschef jeder betroffenen |
Polizeizone mitgeteilt. Unter Einhaltung der in Artikel 44/1 § 4 | Polizeizone mitgeteilt. Unter Einhaltung der in Artikel 44/1 § 4 |
vorgesehenen Bedingungen und in Anwendung dieses Artikels informiert | vorgesehenen Bedingungen und in Anwendung dieses Artikels informiert |
er die zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei. | er die zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei. |
§ 5 - In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der | § 5 - In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der |
gemeinsamen Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der | gemeinsamen Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der |
zuständige Magistrat in Übereinstimmung mit dem Föderalprokurator der | zuständige Magistrat in Übereinstimmung mit dem Föderalprokurator der |
Meinung ist, dass diese Speisung die Erhebung der öffentlichen Klage | Meinung ist, dass diese Speisung die Erhebung der öffentlichen Klage |
oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann. Gegebenenfalls | oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann. Gegebenenfalls |
kann der Föderalprokurator die Modalitäten der Abweichung bestimmen. | kann der Föderalprokurator die Modalitäten der Abweichung bestimmen. |
Der Föderalprokurator überprüft in regelmäßigen Abständen die | Der Föderalprokurator überprüft in regelmäßigen Abständen die |
Notwendigkeit, die Hinausschiebung der Speisung der gemeinsamen | Notwendigkeit, die Hinausschiebung der Speisung der gemeinsamen |
Datenbanken aufrechtzuerhalten. | Datenbanken aufrechtzuerhalten. |
In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der gemeinsamen | In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der gemeinsamen |
Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der Leiter eines | Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der Leiter eines |
Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Meinung ist, dass diese | Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Meinung ist, dass diese |
Speisung die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann, oder wenn | Speisung die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann, oder wenn |
die Informationen von einem ausländischen Dienst stammen, der | die Informationen von einem ausländischen Dienst stammen, der |
ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten | ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Art. 44/11/3quater - Zur verstärkten Verhütung und Bekämpfung von | Art. 44/11/3quater - Zur verstärkten Verhütung und Bekämpfung von |
Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, | Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, |
können die aus einer gemeinsamen Datenbank stammenden | können die aus einer gemeinsamen Datenbank stammenden |
personenbezogenen Daten und Informationen gemäß den vom König | personenbezogenen Daten und Informationen gemäß den vom König |
festgelegten Modalitäten nach Beurteilung durch den Verwalter und den | festgelegten Modalitäten nach Beurteilung durch den Verwalter und den |
operativ verantwortlichen Leiter sowie durch das Organ und die | operativ verantwortlichen Leiter sowie durch das Organ und die |
Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 erwähnt sind, einer Behörde | Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 erwähnt sind, einer Behörde |
oder einer Drittstelle mitgeteilt werden. | oder einer Drittstelle mitgeteilt werden. |
Art. 44/11/3quinquies - Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen | Art. 44/11/3quinquies - Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen |
Zwecke und unbeschadet der völkerrechtlichen Regeln, die Belgien | Zwecke und unbeschadet der völkerrechtlichen Regeln, die Belgien |
binden, können die personenbezogenen Daten und Informationen der | binden, können die personenbezogenen Daten und Informationen der |
gemeinsamen Datenbanken ausländischen Polizeidiensten, internationalen | gemeinsamen Datenbanken ausländischen Polizeidiensten, internationalen |
Organisationen für gerichtliche und polizeiliche Zusammenarbeit und | Organisationen für gerichtliche und polizeiliche Zusammenarbeit und |
internationalen Fahndungsbehörden gemäß Artikel 44/11/13 mitgeteilt | internationalen Fahndungsbehörden gemäß Artikel 44/11/13 mitgeteilt |
werden. | werden. |
Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen Zwecke und unbeschadet der | Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen Zwecke und unbeschadet der |
völkerrechtlichen Regeln, die Belgien binden, können die | völkerrechtlichen Regeln, die Belgien binden, können die |
personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken | personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken |
gemäß den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | gemäß den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten ausländischen Nachrichtendiensten und | personenbezogener Daten ausländischen Nachrichtendiensten und |
ausländischen Organen, die mit der Bedrohungsanalyse betraut sind, | ausländischen Organen, die mit der Bedrohungsanalyse betraut sind, |
beziehungsweise ähnlichen Organen mitgeteilt werden. | beziehungsweise ähnlichen Organen mitgeteilt werden. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die in den Absätzen 1 und 2 | Der König bestimmt die Modalitäten für die in den Absätzen 1 und 2 |
erwähnte Mitteilung." | erwähnte Mitteilung." |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten | personenbezogener Daten |
Art. 14 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Art. 14 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember | personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember |
1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 2005 und 10. Juli | 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 2005 und 10. Juli |
2006, werden zwischen den Wörtern "den Sicherheitsoffizieren," und | 2006, werden zwischen den Wörtern "den Sicherheitsoffizieren," und |
"dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die | "dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die |
Nachrichtendienste" die Wörter "dem Minister des Innern und dem | Nachrichtendienste" die Wörter "dem Minister des Innern und dem |
Minister der Justiz im Rahmen von Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über | Minister der Justiz im Rahmen von Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über |
das Polizeiamt," eingefügt. | das Polizeiamt," eingefügt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |