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Vue multilingue de Loi du 27/04/2016
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Loi relative à des mesures complémentaires en matière de lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande Loi relative à des mesures complémentaires en matière de lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande
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27 AVRIL 2016. - Loi relative à des mesures complémentaires en matière 27 AVRIL 2016. - Loi relative à des mesures complémentaires en matière
de lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande de lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
loi du 27 avril 2016 relative à des mesures complémentaires en matière loi du 27 avril 2016 relative à des mesures complémentaires en matière
de lutte contre le terrorisme (Moniteur belge du 9 mai 2016). de lutte contre le terrorisme (Moniteur belge du 9 mai 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
27. APRIL 2016 - Gesetz über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des 27. APRIL 2016 - Gesetz über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des
Terrorismus Terrorismus
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung
der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen
vorgenommen werden dürfen vorgenommen werden dürfen
Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur
Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder
Haussuchungen vorgenommen werden dürfen, werden die Wörter Haussuchungen vorgenommen werden dürfen, werden die Wörter
"Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen" durch die Wörter "Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen" durch die Wörter
"Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder Festnahmen" ersetzt. "Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder Festnahmen" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. November 1997, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Gesetz vom 24. November 1997, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"6. wenn die Haussuchung oder Hausdurchsuchung sich auf eine Straftat "6. wenn die Haussuchung oder Hausdurchsuchung sich auf eine Straftat
bezieht, die erwähnt ist: bezieht, die erwähnt ist:
- in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder - in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder
- in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es - in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es
schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe, schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe,
nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche
oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden
vermögen, vorgefunden werden können." vermögen, vorgefunden werden können."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - An Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, "Art. 2 - An Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
dürfen vor fünf Uhr morgens und nach neun Uhr abends keinerlei dürfen vor fünf Uhr morgens und nach neun Uhr abends keinerlei
Festnahmen infolge eines Vorführungsbefehls, eines Haftbefehls, eines Festnahmen infolge eines Vorführungsbefehls, eines Haftbefehls, eines
Haftbefehls im Versäumniswege oder eines Befehls zur sofortigen Haftbefehls im Versäumniswege oder eines Befehls zur sofortigen
Festnahme im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Festnahme im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für Festnahmen Untersuchungshaft vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für Festnahmen
auf belgischem Staatsgebiet aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember auf belgischem Staatsgebiet aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember
2003 über den Europäischen Haftbefehl oder aufgrund einer Regel des 2003 über den Europäischen Haftbefehl oder aufgrund einer Regel des
Völkervertragsrechts oder des Völkergewohnheitsrechts, durch die Völkervertragsrechts oder des Völkergewohnheitsrechts, durch die
Belgien gebunden ist. Belgien gebunden ist.
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar: Das in Absatz 1 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar:
1. wenn eine besondere Gesetzesbestimmung eine solche Festnahme 1. wenn eine besondere Gesetzesbestimmung eine solche Festnahme
während der Nacht zulässt, während der Nacht zulässt,
2. wenn ein Magistrat oder ein Gerichtspolizeioffizier sich bei oder 2. wenn ein Magistrat oder ein Gerichtspolizeioffizier sich bei oder
nach der Feststellung eines auf frischer Tat entdeckten Verbrechens nach der Feststellung eines auf frischer Tat entdeckten Verbrechens
oder Vergehens vor Ort befindet, oder Vergehens vor Ort befindet,
3. auf Antrag oder nach Zustimmung der Person, die das effektive 3. auf Antrag oder nach Zustimmung der Person, die das effektive
Nutzungsrecht am Ort hat, oder der Person, die in Artikel 42 Nr. 2 des Nutzungsrecht am Ort hat, oder der Person, die in Artikel 42 Nr. 2 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnt ist, Strafprozessgesetzbuches erwähnt ist,
4. wenn eine Anforderung von diesem Ort ausgeht, 4. wenn eine Anforderung von diesem Ort ausgeht,
5. wenn die Festnahme eine Straftat betrifft, die erwähnt ist: 5. wenn die Festnahme eine Straftat betrifft, die erwähnt ist:
- in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder - in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder
- in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es - in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es
schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe, schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe,
nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche
oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden
vermögen, vorgefunden werden können." vermögen, vorgefunden werden können."
Art. 5 - In Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. August 1992, der Artikel 3 wird, werden die Wörter "von Gesetz vom 5. August 1992, der Artikel 3 wird, werden die Wörter "von
Artikel 1 Nr. 3" durch die Wörter "der Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 und 2 Artikel 1 Nr. 3" durch die Wörter "der Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 und 2
Absatz 2 Nr. 3" ersetzt. Absatz 2 Nr. 3" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen von Artikel 90ter des KAPITEL 3 - Abänderungen von Artikel 90ter des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
Art. 6 - Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt Art. 6 - Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt:
"10. in Buch II Titel IX Kapitel I Abschnitt 2bis und Kapitel Ibis "10. in Buch II Titel IX Kapitel I Abschnitt 2bis und Kapitel Ibis
desselben Gesetzbuches," desselben Gesetzbuches,"
b) Eine Nr. 16bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nr. 16bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"16bis. in Artikel 47 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 15. "16bis. in Artikel 47 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 15.
Juni 2012 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Juni 2012 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von
Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem
Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen
Schusswaffen, Einzelteilen und Munition," Schusswaffen, Einzelteilen und Munition,"
c) Eine Nr. 16ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nr. 16ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"16ter. in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni "16ter. in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni
2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen
Waffen und Verteidigungsgütern," Waffen und Verteidigungsgütern,"
d) Eine Nr. 16quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: d) Eine Nr. 16quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"16quater. in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt "16quater. in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt
vom 20. Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung vom 20. Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung
von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken
dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
von zivilen Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer von zivilen Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer
Munition," Munition,"
e) Eine Nr. 16quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: e) Eine Nr. 16quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"16quinquies. in den Artikeln 8 bis 11, 14, 16, 19 Nr. 1, 2, 3, 5 und "16quinquies. in den Artikeln 8 bis 11, 14, 16, 19 Nr. 1, 2, 3, 5 und
6, 20, 22, 27 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der 6, 20, 22, 27 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, auch wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, auch
"Waffengesetz" genannt," "Waffengesetz" genannt,"
f) Eine Nr. 16sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: f) Eine Nr. 16sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"16sexies. im Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige "16sexies. im Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte," Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte,"
g) Eine Nr. 16septies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: g) Eine Nr. 16septies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"16septies. in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom "16septies. in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom
2. März 2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der 2. März 2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung
des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über
das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen." chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 7 - Artikel 44/2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 7 - Artikel 44/2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, dessen Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, dessen
heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Falls die gemeinsame Ausübung der Aufträge zur Verhütung und " § 2 - Falls die gemeinsame Ausübung der Aufträge zur Verhütung und
Überwachung des Terrorismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) Überwachung des Terrorismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b)
des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste oder des Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Sicherheitsdienste oder des Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1
Buchstabe c) desselben Gesetzes, wenn er zu Terrorismus führen kann, Buchstabe c) desselben Gesetzes, wenn er zu Terrorismus führen kann,
durch alle oder einen Teil der Behörden, Organe, Einrichtungen, durch alle oder einen Teil der Behörden, Organe, Einrichtungen,
Dienste und Direktionen oder den Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter Dienste und Direktionen oder den Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter
erwähnt sind, im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Befugnisse, erwähnt sind, im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Befugnisse,
verlangt, dass sie die personenbezogenen Daten und Informationen über verlangt, dass sie die personenbezogenen Daten und Informationen über
besagte Aufträge so strukturieren, dass sie direkt wieder aufgefunden besagte Aufträge so strukturieren, dass sie direkt wieder aufgefunden
werden können, werden diese personenbezogenen Daten und Informationen werden können, werden diese personenbezogenen Daten und Informationen
in einer oder mehreren gemeinsamen Datenbanken verarbeitet. in einer oder mehreren gemeinsamen Datenbanken verarbeitet.
Die Bedingungen für die Einrichtung der gemeinsamen Datenbanken und Die Bedingungen für die Einrichtung der gemeinsamen Datenbanken und
für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Informationen in für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Informationen in
diesen Datenbanken werden in Artikel 44/11/3bis festgelegt. diesen Datenbanken werden in Artikel 44/11/3bis festgelegt.
Artikel 139 Absatz 2 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die Artikel 139 Absatz 2 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die
gemeinsamen Datenbanken." gemeinsamen Datenbanken."
Art. 8 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 44/2" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 44/2" durch die Wörter
"Artikel 44/2 § 1" ersetzt. "Artikel 44/2 § 1" ersetzt.
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Ein Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens wird " § 1/1 - Ein Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens wird
gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die
personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der
in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet
werden. Er ist für diese Datenbanken mit den in § 1 Absatz 5 werden. Er ist für diese Datenbanken mit den in § 1 Absatz 5
aufgeführten Aufträgen betraut und sorgt insbesondere für die aufgeführten Aufträgen betraut und sorgt insbesondere für die
Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung, wie in den Artikeln 4 bis 8 des Gesetzes vom 8. Dezember Verarbeitung, wie in den Artikeln 4 bis 8 des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten vorgesehen. personenbezogener Daten vorgesehen.
Dieser Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist zudem Dieser Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist zudem
mit den Kontakten zu dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 mit den Kontakten zu dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6
Absatz 2 erwähnt sind, betraut. Absatz 2 erwähnt sind, betraut.
Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen,
Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in
Artikel 44/11/3ter erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern Artikel 44/11/3ter erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern
und dem Minister der Justiz direkt Rechenschaft ab. und dem Minister der Justiz direkt Rechenschaft ab.
Die Funktion eines Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens Die Funktion eines Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens
darf weder vom Verwalter noch vom operativ verantwortlichen Leiter, darf weder vom Verwalter noch vom operativ verantwortlichen Leiter,
der in Artikel 44/11/3bis § 9 beziehungsweise § 10 erwähnt ist, der in Artikel 44/11/3bis § 9 beziehungsweise § 10 erwähnt ist,
ausgeübt werden. ausgeübt werden.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die Regeln festlegen, nach denen der Berater für Privatlebens die Regeln festlegen, nach denen der Berater für
Sicherheit und Schutz des Privatlebens seine Aufträge erfüllt, Sicherheit und Schutz des Privatlebens seine Aufträge erfüllt,
insbesondere im Rahmen seiner Beziehung zu den Behörden, Organen, insbesondere im Rahmen seiner Beziehung zu den Behörden, Organen,
Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in
Artikel 44/11/3ter erwähnt sind." Artikel 44/11/3ter erwähnt sind."
Art. 9 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "hinsichtlich der in 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "hinsichtlich der in
Artikel 44/2 § 1 erwähnten Datenbanken" ergänzt. Artikel 44/2 § 1 erwähnten Datenbanken" ergänzt.
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Verwalter bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser "Der Verwalter bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser
Richtlinien hinsichtlich der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Richtlinien hinsichtlich der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten
Datenbanken." Datenbanken."
Art. 10 - In Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 10 - In Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikel 44/2" jeweils Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikel 44/2" jeweils
durch die Wörter "Artikel 44/2 § 1" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 44/2 § 1" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 44/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 44/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel 44/2" werden durch die Wörter "Artikel 44/2 § 1. Die Wörter "Artikel 44/2" werden durch die Wörter "Artikel 44/2 §
1" ersetzt. 1" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Kontrolle der Verarbeitung der Informationen und der "Die Kontrolle der Verarbeitung der Informationen und der
personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten
gemeinsamen Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung der gemeinsamen Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung der
Ausübung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: Ausübung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet:
a) durch das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, a) durch das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen,
b) durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 b) durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991
zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste
und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten
Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste. Sicherheitsdienste.
Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die
Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt
werden, für erforderlich erachten. werden, für erforderlich erachten.
Art. 12 - In Artikel 44/11/3 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 12 - In Artikel 44/11/3 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikeln 44/2" durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikeln 44/2" durch
die Wörter "Artikeln 44/2 § 1" ersetzt. die Wörter "Artikeln 44/2 § 1" ersetzt.
Art. 13 - In Kapitel IV Abschnitt 1bis desselben Gesetzes, eingefügt Art. 13 - In Kapitel IV Abschnitt 1bis desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom
26. März 2014, wird ein Unterabschnitt 7bis, der die Artikel 26. März 2014, wird ein Unterabschnitt 7bis, der die Artikel
44/11/3bis bis 44/11/3quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut 44/11/3bis bis 44/11/3quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Unterabschnitt 7bis - Gemeinsame Datenbanken "Unterabschnitt 7bis - Gemeinsame Datenbanken
Art. 44/11/3bis - § 1 - Für die gemeinsame Ausübung der in Artikel Art. 44/11/3bis - § 1 - Für die gemeinsame Ausübung der in Artikel
44/2 § 2 erwähnten Aufträge können der Minister des Innern und der 44/2 § 2 erwähnten Aufträge können der Minister des Innern und der
Minister der Justiz zusammen gemeinsame Datenbanken einrichten, für Minister der Justiz zusammen gemeinsame Datenbanken einrichten, für
die sie die für die Verarbeitung Verantwortlichen werden. die sie die für die Verarbeitung Verantwortlichen werden.
§ 2 - Die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank ist durch mindestens § 2 - Die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank ist durch mindestens
einen der folgenden Zwecke begründet: einen der folgenden Zwecke begründet:
1. die strategische, taktische oder operative Notwendigkeit, 1. die strategische, taktische oder operative Notwendigkeit,
personenbezogene Daten und Informationen gemeinsam zu verarbeiten, personenbezogene Daten und Informationen gemeinsam zu verarbeiten,
damit die in Artikel 44/2 § 2 erwähnten jeweiligen Befugnisse der damit die in Artikel 44/2 § 2 erwähnten jeweiligen Befugnisse der
Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen oder des Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen oder des
Ausschusses ausgeübt werden können, Ausschusses ausgeübt werden können,
2. die Hilfe bei der Entscheidungsfindung durch die 2. die Hilfe bei der Entscheidungsfindung durch die
Verwaltungsbehörden oder die Behörden der Verwaltungspolizei oder der Verwaltungsbehörden oder die Behörden der Verwaltungspolizei oder der
Gerichtspolizei. Gerichtspolizei.
§ 3 - Vor der Einrichtung der gemeinsamen Datenbank geben der Minister § 3 - Vor der Einrichtung der gemeinsamen Datenbank geben der Minister
des Innern und der Minister der Justiz eine Erklärung darüber sowie des Innern und der Minister der Justiz eine Erklärung darüber sowie
über die Verarbeitungsmodalitäten, darunter die Modalitäten in Bezug über die Verarbeitungsmodalitäten, darunter die Modalitäten in Bezug
auf die Speicherung der Daten, und über die verschiedenen Kategorien auf die Speicherung der Daten, und über die verschiedenen Kategorien
und Arten von verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen und Arten von verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen
bei dem Ausschuss und dem Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2 bei dem Ausschuss und dem Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2
erwähnt sind; diese geben binnen dreißig Tagen ab Empfang der erwähnt sind; diese geben binnen dreißig Tagen ab Empfang der
Erklärung eine gemeinsame Stellungnahme ab. Erklärung eine gemeinsame Stellungnahme ab.
§ 4 - Die gemeinsamen Datenbanken ermöglichen die Verarbeitung § 4 - Die gemeinsamen Datenbanken ermöglichen die Verarbeitung
verschiedener Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere in verschiedener Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere in
Bezug auf Personen, Gruppierungen, Organisationen und Phänomene, die Bezug auf Personen, Gruppierungen, Organisationen und Phänomene, die
angesichts der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Aufträge und der in § 2 angesichts der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Aufträge und der in § 2
erwähnten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. erwähnten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.
Für jede gemeinsame Datenbank werden nach Stellungnahme des Für jede gemeinsame Datenbank werden nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in einem im Ministerrat Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in einem im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass die Arten von verarbeiteten beratenen Königlichen Erlass die Arten von verarbeiteten
personenbezogenen Daten, die Regeln hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Regeln hinsichtlich der
Verantwortlichkeiten der Organe, Dienste, Behörden und Einrichtungen, Verantwortlichkeiten der Organe, Dienste, Behörden und Einrichtungen,
die Daten verarbeiten, in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten, die Daten verarbeiten, in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten,
die Regeln in Sachen Sicherheit der Verarbeitungen sowie die Regeln die Regeln in Sachen Sicherheit der Verarbeitungen sowie die Regeln
hinsichtlich der Benutzung, Aufbewahrung und Löschung der Daten hinsichtlich der Benutzung, Aufbewahrung und Löschung der Daten
bestimmt. bestimmt.
§ 5 - Unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 werden die in § 5 - Unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 werden die in
den gemeinsamen Datenbanken gespeicherten personenbezogenen Daten den gemeinsamen Datenbanken gespeicherten personenbezogenen Daten
gelöscht, sobald die in § 2 bestimmten Zwecke verschwinden und gelöscht, sobald die in § 2 bestimmten Zwecke verschwinden und
spätestens dreißig Jahre nach der letzten Verarbeitung. spätestens dreißig Jahre nach der letzten Verarbeitung.
Nach der letzten Verarbeitung wird mindestens alle drei Jahre geprüft, Nach der letzten Verarbeitung wird mindestens alle drei Jahre geprüft,
ob die personenbezogenen Daten noch in direktem Zusammenhang mit einem ob die personenbezogenen Daten noch in direktem Zusammenhang mit einem
der in § 2 erwähnten Zwecke stehen. Ist dies nicht der Fall, werden der in § 2 erwähnten Zwecke stehen. Ist dies nicht der Fall, werden
die Daten gelöscht. die Daten gelöscht.
§ 6 - Alle Verarbeitungen, die von den Direktionen, Diensten, Organen, § 6 - Alle Verarbeitungen, die von den Direktionen, Diensten, Organen,
Einrichtungen und Behörden oder vom Ausschuss in den gemeinsamen Einrichtungen und Behörden oder vom Ausschuss in den gemeinsamen
Datenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Datenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer
Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der in den gemeinsamen Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der in den gemeinsamen
Datenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird. Datenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird.
§ 7 - Die personenbezogenen Daten und Informationen, die gelöscht § 7 - Die personenbezogenen Daten und Informationen, die gelöscht
werden müssen, können für eine Dauer von höchstens dreißig Jahren werden müssen, können für eine Dauer von höchstens dreißig Jahren
archiviert werden. archiviert werden.
Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten und Informationen Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten und Informationen
unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht. unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht.
Das Archiv einer gemeinsamen Datenbank darf nur im Rahmen folgender Das Archiv einer gemeinsamen Datenbank darf nur im Rahmen folgender
Zwecke eingesehen werden: Zwecke eingesehen werden:
1. Unterstützung bei der Festlegung und der Umsetzung der Polizei- und 1. Unterstützung bei der Festlegung und der Umsetzung der Polizei- und
Sicherheitspolitik in Sachen Terrorismus und Extremismus, der zu Sicherheitspolitik in Sachen Terrorismus und Extremismus, der zu
Terrorismus führen kann, Terrorismus führen kann,
2. Verarbeitung der Vorgeschichte im Rahmen von Untersuchungen in 2. Verarbeitung der Vorgeschichte im Rahmen von Untersuchungen in
Bezug auf einen kriminellen Terrorakt, Bezug auf einen kriminellen Terrorakt,
3. Verteidigung der in Artikel 44/11/3bis § 2 Nr. 2 erwähnten Behörden 3. Verteidigung der in Artikel 44/11/3bis § 2 Nr. 2 erwähnten Behörden
vor Gericht. vor Gericht.
Das Ergebnis der Nutzung des Archivs der gemeinsamen Datenbank für den Das Ergebnis der Nutzung des Archivs der gemeinsamen Datenbank für den
in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Zweck wird anonymisiert. in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Zweck wird anonymisiert.
§ 8 - Zusätzliche Modalitäten für die Verwaltung der gemeinsamen § 8 - Zusätzliche Modalitäten für die Verwaltung der gemeinsamen
Datenbanken können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Datenbanken können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt
werden. werden.
§ 9 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf gemeinsamen § 9 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf gemeinsamen
Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz einen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz einen
Verwalter. Dieser Verwalter ist mit der technischen und funktionellen Verwalter. Dieser Verwalter ist mit der technischen und funktionellen
Verwaltung der gemeinsamen Datenbank beauftragt. Verwaltung der gemeinsamen Datenbank beauftragt.
Der Verwalter nimmt mindestens folgende Aufträge wahr: Der Verwalter nimmt mindestens folgende Aufträge wahr:
- Einrichtung und Zurverfügungstellung der gemeinsamen Datenbank unter - Einrichtung und Zurverfügungstellung der gemeinsamen Datenbank unter
Rückgriff auf die erforderlichen technischen Mittel auf der Grundlage Rückgriff auf die erforderlichen technischen Mittel auf der Grundlage
der Möglichkeiten, die sich aus der zu seinem Dienst gehörenden der Möglichkeiten, die sich aus der zu seinem Dienst gehörenden
ICT-Umgebung ergeben, ICT-Umgebung ergeben,
- Verwaltung der gemeinsamen Datenbank und Sicherstellung ihrer - Verwaltung der gemeinsamen Datenbank und Sicherstellung ihrer
Wartung, Wartung,
- Umsetzung der Modalitäten in Bezug auf die Informationsverarbeitung, - Umsetzung der Modalitäten in Bezug auf die Informationsverarbeitung,
die die Minister aufgrund von § 3 bei der Erklärung mitgeteilt haben, die die Minister aufgrund von § 3 bei der Erklärung mitgeteilt haben,
in funktionelle Regeln, in funktionelle Regeln,
- Festlegung der technischen Normen, die für die Funktionsweise der - Festlegung der technischen Normen, die für die Funktionsweise der
gemeinsamen Datenbank erforderlich sind, und Gewährleistung ihrer gemeinsamen Datenbank erforderlich sind, und Gewährleistung ihrer
Anwendung, Anwendung,
- Abgabe einer Stellungnahme auf technischer und/oder funktioneller - Abgabe einer Stellungnahme auf technischer und/oder funktioneller
Ebene auf Antrag des operativ verantwortlichen Leiters oder des Ebene auf Antrag des operativ verantwortlichen Leiters oder des
Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens,
- Organisation der Rechte und der Zugriffe auf die in der gemeinsamen - Organisation der Rechte und der Zugriffe auf die in der gemeinsamen
Datenbank durchzuführenden Verarbeitungen, Datenbank durchzuführenden Verarbeitungen,
- Bereitstellung einer Dokumentation und einer technischen - Bereitstellung einer Dokumentation und einer technischen
Unterstützung, Unterstützung,
- sowohl technische als auch funktionelle Verwaltung und Behandlung - sowohl technische als auch funktionelle Verwaltung und Behandlung
der Meldungen von Sicherheitsvorfällen. der Meldungen von Sicherheitsvorfällen.
§ 10 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf § 10 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf
gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der
Justiz einen operativ verantwortlichen Leiter. Dieser operativ Justiz einen operativ verantwortlichen Leiter. Dieser operativ
verantwortliche Leiter ist mit der operativen Verwaltung der verantwortliche Leiter ist mit der operativen Verwaltung der
gemeinsamen Datenbank beauftragt. gemeinsamen Datenbank beauftragt.
Der operativ verantwortliche Leiter nimmt mindestens folgende Aufträge Der operativ verantwortliche Leiter nimmt mindestens folgende Aufträge
wahr: wahr:
- Kontrolle der Qualität der Daten, die in der gemeinsamen Datenbank - Kontrolle der Qualität der Daten, die in der gemeinsamen Datenbank
verarbeitet werden, und Überprüfung ihrer Relevanz in Bezug auf die verarbeitet werden, und Überprüfung ihrer Relevanz in Bezug auf die
Zwecke, für die die Datenbank eingerichtet worden ist, Zwecke, für die die Datenbank eingerichtet worden ist,
- Ausübung einer Koordinierungsfunktion für die Speisung der - Ausübung einer Koordinierungsfunktion für die Speisung der
gemeinsamen Datenbank durch die verschiedenen Dienste, gemeinsamen Datenbank durch die verschiedenen Dienste,
- Organisation der angemessenen Zusammenarbeit zwischen den - Organisation der angemessenen Zusammenarbeit zwischen den
Partnerdiensten zur Verwirklichung der vorgesehenen Zwecke, Partnerdiensten zur Verwirklichung der vorgesehenen Zwecke,
- Sicherstellung, dass die Nutzung der personenbezogenen Daten und der - Sicherstellung, dass die Nutzung der personenbezogenen Daten und der
Informationen den in § 2 beschriebenen Zwecken entspricht. Informationen den in § 2 beschriebenen Zwecken entspricht.
§ 11 - Für jede gemeinsame Datenbank kann der König spezifische § 11 - Für jede gemeinsame Datenbank kann der König spezifische
Aufträge des Verwalters und des operativ verantwortlichen Leiters Aufträge des Verwalters und des operativ verantwortlichen Leiters
festlegen. festlegen.
Art. 44/11/3ter - § 1 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs Art. 44/11/3ter - § 1 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs
haben das nachstehende Organ und die nachstehenden Dienste, die mit haben das nachstehende Organ und die nachstehenden Dienste, die mit
den Befugnissen in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut den Befugnissen in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut
sind, unmittelbaren Zugriff auf alle oder einen Teil der sind, unmittelbaren Zugriff auf alle oder einen Teil der
personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken: personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken:
a) das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, a) das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse,
b) die integrierte Polizei, b) die integrierte Polizei,
c) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste. c) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste.
§ 2 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf § 2 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf
strategischer, taktischer und operativer Ebene, können die strategischer, taktischer und operativer Ebene, können die
nachstehenden Dienste, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel nachstehenden Dienste, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel
44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, die personenbezogenen Daten 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, die personenbezogenen Daten
und Informationen der gemeinsamen Datenbanken mitgeteilt bekommen oder und Informationen der gemeinsamen Datenbanken mitgeteilt bekommen oder
unmittelbar darauf Zugriff haben oder sie direkt abfragen: unmittelbar darauf Zugriff haben oder sie direkt abfragen:
a) der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei, a) der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei,
b) die Generaldirektion Krisenzentrum, b) die Generaldirektion Krisenzentrum,
c) die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen c) die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres, Öffentlichen Dienstes Inneres,
d) die Generaldirektion der Strafanstalten und die Strafanstalten, d) die Generaldirektion der Strafanstalten und die Strafanstalten,
e) der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, e) der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten, Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten,
f) die Staatsanwaltschaft, f) die Staatsanwaltschaft,
g) das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, g) das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen,
h) das Ausländeramt, h) das Ausländeramt,
i) die Enqueten- und Ermittlungsdienste der Allgemeinen Zoll- und i) die Enqueten- und Ermittlungsdienste der Allgemeinen Zoll- und
Akzisenverwaltung. Akzisenverwaltung.
Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des
Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten
Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest. Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest.
§ 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass andere belgische öffentliche Behörden, öffentliche Organe oder Erlass andere belgische öffentliche Behörden, öffentliche Organe oder
Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses bestimmen, Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses bestimmen,
die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt
worden sind oder die gesetzliche Aufträge in Sachen öffentliche worden sind oder die gesetzliche Aufträge in Sachen öffentliche
Sicherheit haben, die, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel Sicherheit haben, die, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel
44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, auf der Grundlage des 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, auf der Grundlage des
Informationsbedarfs, insbesondere auf strategischer, taktischer und Informationsbedarfs, insbesondere auf strategischer, taktischer und
operativer Ebene, Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben. operativer Ebene, Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben.
Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des
Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten
Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest. Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest.
Zudem bestimmen der Minister des Innern und der Minister der Justiz Zudem bestimmen der Minister des Innern und der Minister der Justiz
auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf
strategischer, taktischer und operativer Ebene, gemeinsam die in strategischer, taktischer und operativer Ebene, gemeinsam die in
Absatz 1 erwähnten Organe, Behörden oder Einrichtungen, denen die aus Absatz 1 erwähnten Organe, Behörden oder Einrichtungen, denen die aus
den gemeinsamen Datenbanken stammenden personenbezogenen Daten und den gemeinsamen Datenbanken stammenden personenbezogenen Daten und
Informationen mitgeteilt werden können. Informationen mitgeteilt werden können.
Diese Organe, Behörden oder Einrichtungen werden in der vorherigen Diese Organe, Behörden oder Einrichtungen werden in der vorherigen
Erklärung gemäß Artikel 44/11/3bis § 3 festgelegt. Erklärung gemäß Artikel 44/11/3bis § 3 festgelegt.
§ 4 - Das Organ und die Dienste, die in § 1 erwähnt sind, sowie die § 4 - Das Organ und die Dienste, die in § 1 erwähnt sind, sowie die
Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen und Behörden oder der Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen und Behörden oder der
Ausschuss, die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, die Ausschuss, die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, die
unmittelbar Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben, übermitteln unmittelbar Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben, übermitteln
den gemeinsamen Datenbanken von Amts wegen die in Artikel 44/2 § 2 den gemeinsamen Datenbanken von Amts wegen die in Artikel 44/2 § 2
erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen. Diese erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen. Diese
personenbezogenen Daten und Informationen werden unter ihrer personenbezogenen Daten und Informationen werden unter ihrer
Verantwortung und nach ihren internen Validierungsverfahren in den Verantwortung und nach ihren internen Validierungsverfahren in den
gemeinsamen Datenbanken gespeichert, gemäß den Regeln, die der König gemeinsamen Datenbanken gespeichert, gemäß den Regeln, die der König
nach Einholung der in Artikel 44/11/3bis § 3 erwähnten Stellungnahme nach Einholung der in Artikel 44/11/3bis § 3 erwähnten Stellungnahme
festgelegt hat. festgelegt hat.
Die in die gemeinsamen Datenbanken eingegebenen personenbezogenen Die in die gemeinsamen Datenbanken eingegebenen personenbezogenen
Daten und Informationen werden sofort dem Korpschef jeder betroffenen Daten und Informationen werden sofort dem Korpschef jeder betroffenen
Polizeizone mitgeteilt. Unter Einhaltung der in Artikel 44/1 § 4 Polizeizone mitgeteilt. Unter Einhaltung der in Artikel 44/1 § 4
vorgesehenen Bedingungen und in Anwendung dieses Artikels informiert vorgesehenen Bedingungen und in Anwendung dieses Artikels informiert
er die zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei. er die zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei.
§ 5 - In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der § 5 - In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der
gemeinsamen Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der gemeinsamen Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der
zuständige Magistrat in Übereinstimmung mit dem Föderalprokurator der zuständige Magistrat in Übereinstimmung mit dem Föderalprokurator der
Meinung ist, dass diese Speisung die Erhebung der öffentlichen Klage Meinung ist, dass diese Speisung die Erhebung der öffentlichen Klage
oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann. Gegebenenfalls oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann. Gegebenenfalls
kann der Föderalprokurator die Modalitäten der Abweichung bestimmen. kann der Föderalprokurator die Modalitäten der Abweichung bestimmen.
Der Föderalprokurator überprüft in regelmäßigen Abständen die Der Föderalprokurator überprüft in regelmäßigen Abständen die
Notwendigkeit, die Hinausschiebung der Speisung der gemeinsamen Notwendigkeit, die Hinausschiebung der Speisung der gemeinsamen
Datenbanken aufrechtzuerhalten. Datenbanken aufrechtzuerhalten.
In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der gemeinsamen In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der gemeinsamen
Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der Leiter eines Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der Leiter eines
Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Meinung ist, dass diese Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Meinung ist, dass diese
Speisung die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann, oder wenn Speisung die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann, oder wenn
die Informationen von einem ausländischen Dienst stammen, der die Informationen von einem ausländischen Dienst stammen, der
ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten
übermittelt werden. übermittelt werden.
Art. 44/11/3quater - Zur verstärkten Verhütung und Bekämpfung von Art. 44/11/3quater - Zur verstärkten Verhütung und Bekämpfung von
Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann,
können die aus einer gemeinsamen Datenbank stammenden können die aus einer gemeinsamen Datenbank stammenden
personenbezogenen Daten und Informationen gemäß den vom König personenbezogenen Daten und Informationen gemäß den vom König
festgelegten Modalitäten nach Beurteilung durch den Verwalter und den festgelegten Modalitäten nach Beurteilung durch den Verwalter und den
operativ verantwortlichen Leiter sowie durch das Organ und die operativ verantwortlichen Leiter sowie durch das Organ und die
Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 erwähnt sind, einer Behörde Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 erwähnt sind, einer Behörde
oder einer Drittstelle mitgeteilt werden. oder einer Drittstelle mitgeteilt werden.
Art. 44/11/3quinquies - Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen Art. 44/11/3quinquies - Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen
Zwecke und unbeschadet der völkerrechtlichen Regeln, die Belgien Zwecke und unbeschadet der völkerrechtlichen Regeln, die Belgien
binden, können die personenbezogenen Daten und Informationen der binden, können die personenbezogenen Daten und Informationen der
gemeinsamen Datenbanken ausländischen Polizeidiensten, internationalen gemeinsamen Datenbanken ausländischen Polizeidiensten, internationalen
Organisationen für gerichtliche und polizeiliche Zusammenarbeit und Organisationen für gerichtliche und polizeiliche Zusammenarbeit und
internationalen Fahndungsbehörden gemäß Artikel 44/11/13 mitgeteilt internationalen Fahndungsbehörden gemäß Artikel 44/11/13 mitgeteilt
werden. werden.
Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen Zwecke und unbeschadet der Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen Zwecke und unbeschadet der
völkerrechtlichen Regeln, die Belgien binden, können die völkerrechtlichen Regeln, die Belgien binden, können die
personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken
gemäß den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über gemäß den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten ausländischen Nachrichtendiensten und personenbezogener Daten ausländischen Nachrichtendiensten und
ausländischen Organen, die mit der Bedrohungsanalyse betraut sind, ausländischen Organen, die mit der Bedrohungsanalyse betraut sind,
beziehungsweise ähnlichen Organen mitgeteilt werden. beziehungsweise ähnlichen Organen mitgeteilt werden.
Der König bestimmt die Modalitäten für die in den Absätzen 1 und 2 Der König bestimmt die Modalitäten für die in den Absätzen 1 und 2
erwähnte Mitteilung." erwähnte Mitteilung."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten personenbezogener Daten
Art. 14 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Art. 14 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember
1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 2005 und 10. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 2005 und 10. Juli
2006, werden zwischen den Wörtern "den Sicherheitsoffizieren," und 2006, werden zwischen den Wörtern "den Sicherheitsoffizieren," und
"dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die "dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die
Nachrichtendienste" die Wörter "dem Minister des Innern und dem Nachrichtendienste" die Wörter "dem Minister des Innern und dem
Minister der Justiz im Rahmen von Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über Minister der Justiz im Rahmen von Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über
das Polizeiamt," eingefügt. das Polizeiamt," eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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