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Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre part à cette élection sans formalité préalable d'inscription. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre part à cette élection sans formalité préalable d'inscription. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à | 25 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à |
l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, | l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, |
afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre | afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre |
part à cette élection sans formalité préalable d'inscription. - | part à cette élection sans formalité préalable d'inscription. - |
Traduction allemande | Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 25 décembre 2023 modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à | loi du 25 décembre 2023 modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à |
l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, | l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, |
afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre | afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre |
part à cette élection sans formalité préalable d'inscription (Moniteur | part à cette élection sans formalité préalable d'inscription (Moniteur |
belge du 12 janvier 2024). | belge du 12 janvier 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März | 25. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März |
1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des | 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des |
früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu | früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu |
ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des | ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des |
Europäischen Parlaments teilzunehmen | Europäischen Parlaments teilzunehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments | des Europäischen Parlaments |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. | Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. | März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. |
116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: | 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: | a) Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man: | " § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, | 2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, |
3. in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde, in den | 3. in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde, in den |
Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen | Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen |
Vertretungen in einem Staat geführt werden, der nicht Mitglied der | Vertretungen in einem Staat geführt werden, der nicht Mitglied der |
Europäischen Union ist, oder in den Bevölkerungsregistern, die in | Europäischen Union ist, oder in den Bevölkerungsregistern, die in |
einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der | einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union geführt werden, in dem man nicht für das | Europäischen Union geführt werden, in dem man nicht für das |
Europäische Parlament wählen darf, eingetragen sein, | Europäische Parlament wählen darf, eingetragen sein, |
4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches | 4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches |
vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. | vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. |
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen | Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen |
müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit | müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit |
Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am | Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am |
Wahltag erfüllt sein müssen. | Wahltag erfüllt sein müssen. |
§ 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische | § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische |
Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf | Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf |
belgischen Listen ausüben: | belgischen Listen ausüben: |
1. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in | 1. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in |
einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der | einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union geführt werden, in dem sie für das Europäische | Europäischen Union geführt werden, in dem sie für das Europäische |
Parlament wählen dürfen, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten | Parlament wählen dürfen, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 |
des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie | des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie |
zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die | zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die |
nicht den Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat | nicht den Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat |
auszuüben, in dem sie wohnen, | auszuüben, in dem sie wohnen, |
2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die anderen in § 1 | Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die anderen in § 1 |
erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäß § 3 ihren Willen geäußert | erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäß § 3 ihren Willen geäußert |
haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. | haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. |
Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den | Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den |
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen infolge einer | in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen infolge einer |
gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses | gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses |
- sofern gegen diesen Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt | - sofern gegen diesen Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt |
werden kann - ihr Stimmrecht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden | werden kann - ihr Stimmrecht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden |
ist. | ist. |
Minderjährige können einen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Antrag | Minderjährige können einen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Antrag |
nur einreichen, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben." | nur einreichen, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben." |
b) Paragraph 3/1 wird aufgehoben. | b) Paragraph 3/1 wird aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des | "Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des |
Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und | Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste, die die in Artikel 1 § 1 | Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste, die die in Artikel 1 § 1 |
erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern dieser | erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern dieser |
Gemeinde eingetragen sind, und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 | Gemeinde eingetragen sind, und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Wähler umfasst. Für diese Verrichtung beauftragt das | erwähnten Wähler umfasst. Für diese Verrichtung beauftragt das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst | Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in Absatz 2 erster Satz | Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in Absatz 2 erster Satz |
erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die | erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern |
eingetragen ist. Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung | eingetragen ist. Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung |
der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." | der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." |
Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 4, 89bis, 90 und 91 des | " § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 4, 89bis, 90 und 91 des |
Wahlgesetzbuches sind auf die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen | Wahlgesetzbuches sind auf die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen |
Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde | Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, und auf die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 | eingetragen sind, und auf die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Wähler anwendbar." | erwähnten Wähler anwendbar." |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. | "Art. 5 - § 1 - Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. |
3 erwähnt sind und die in Artikel 1 § 1 erwähnten | 3 erwähnt sind und die in Artikel 1 § 1 erwähnten |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, reichen ein Formular für den | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, reichen ein Formular für den |
Antrag auf Eintragung als Wähler ein, dessen Muster vom König | Antrag auf Eintragung als Wähler ein, dessen Muster vom König |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, | Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, |
können einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars, | können einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars, |
dessen Muster vom König festgelegt wird, einreichen. | dessen Muster vom König festgelegt wird, einreichen. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen werden gemäß den in Artikel 180 § 1 | § 2 - In § 1 erwähnte Personen werden gemäß den in Artikel 180 § 1 |
Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Kriterien einer belgischen | Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Kriterien einer belgischen |
Gemeinde als Wähler angegliedert. | Gemeinde als Wähler angegliedert. |
Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in | Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in |
einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder | einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder |
per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie | per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie |
eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. Die gewählte Art der | eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. Die gewählte Art der |
Stimmabgabe darf sich jedoch und nur in Bezug auf volljährige Wähler | Stimmabgabe darf sich jedoch und nur in Bezug auf volljährige Wähler |
nicht von der Art der Stimmabgabe unterscheiden, die in Anwendung von | nicht von der Art der Stimmabgabe unterscheiden, die in Anwendung von |
Artikel 180bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Wahl der | Artikel 180bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer gewählt worden ist. | Abgeordnetenkammer gewählt worden ist. |
Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 | Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 |
aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen." | aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen." |
Art. 6 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 6 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 1 - Lässt ein in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Belgier | " § 1 - Lässt ein in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Belgier |
sich in die Bevölkerungsregister eintragen, die in den belgischen | sich in die Bevölkerungsregister eintragen, die in den belgischen |
berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, händigt | berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, händigt |
die belgische berufskonsularische Vertretung dem Belgier, der bei der | die belgische berufskonsularische Vertretung dem Belgier, der bei der |
nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das sechzehnte | nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das sechzehnte |
Lebensjahr vollendet hat, ein in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähntes | Lebensjahr vollendet hat, ein in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähntes |
Formular für den Antrag auf Eintragung aus. Sie übermittelt Belgiern, | Formular für den Antrag auf Eintragung aus. Sie übermittelt Belgiern, |
die bei der nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das | die bei der nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das |
sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und im konsularischen | sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und im konsularischen |
Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls | Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls |
dieses Formular. | dieses Formular. |
Die berufskonsularische Vertretung in einem Mitgliedstaat der | Die berufskonsularische Vertretung in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union übermittelt auf einfachen Antrag des in Artikel 1 § | Europäischen Union übermittelt auf einfachen Antrag des in Artikel 1 § |
2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Belgiers, der mindestens das vierzehnte | 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Belgiers, der mindestens das vierzehnte |
Lebensjahr vollendet hat, das in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte | Lebensjahr vollendet hat, das in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte |
Formular für den Antrag auf Eintragung. | Formular für den Antrag auf Eintragung. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anträge auf Eintragung gelten | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anträge auf Eintragung gelten |
für die Teilnahme des Belgiers an allen Wahlen des Europäischen | für die Teilnahme des Belgiers an allen Wahlen des Europäischen |
Parlaments, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung | Parlaments, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung |
des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Bevölkerungsregister | des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Bevölkerungsregister |
derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt. Ein im | derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt. Ein im |
Ausland ansässiger Belgier, der in einem Mitgliedstaat der | Ausland ansässiger Belgier, der in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union wohnt, kann die Rücknahme seiner Eintragung | Europäischen Union wohnt, kann die Rücknahme seiner Eintragung |
beantragen. | beantragen. |
Die in Absatz 2 erwähnten Anträge auf Eintragung, die von | Die in Absatz 2 erwähnten Anträge auf Eintragung, die von |
Minderjährigen eingereicht werden, gelten bis zum Tag, an dem der | Minderjährigen eingereicht werden, gelten bis zum Tag, an dem der |
Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder bis zum | Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder bis zum |
Tag, an dem der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller wohnt, diesem | Tag, an dem der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller wohnt, diesem |
minderjährigen Antragsteller erlaubt, für das Europäische Parlament zu | minderjährigen Antragsteller erlaubt, für das Europäische Parlament zu |
wählen. Die berufskonsularische Vertretung, in der der Antragsteller | wählen. Die berufskonsularische Vertretung, in der der Antragsteller |
eingetragen ist, setzt den minderjährigen Antragsteller davon in | eingetragen ist, setzt den minderjährigen Antragsteller davon in |
Kenntnis, wenn der Mitgliedstaat, in dem er wohnt, ihm erlaubt, für | Kenntnis, wenn der Mitgliedstaat, in dem er wohnt, ihm erlaubt, für |
das Europäische Parlament zu wählen." | das Europäische Parlament zu wählen." |
Art. 7 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 2 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 180bis § 5 Absatz 3 bis 6, § 6 | " § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 180bis § 5 Absatz 3 bis 6, § 6 |
und § 7 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf den Abschluss der | und § 7 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf den Abschluss der |
konsularischen Wählerliste, unter Vorbehalt folgender Abänderungen: | konsularischen Wählerliste, unter Vorbehalt folgender Abänderungen: |
1. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 5 Absatz 5 sind an Stelle | 1. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 5 Absatz 5 sind an Stelle |
der Wörter "Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" die Wörter | der Wörter "Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" die Wörter |
"Hauptwahlvorstandes der Provinz" zu lesen. | "Hauptwahlvorstandes der Provinz" zu lesen. |
2. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 7 ist dieser durch folgende | 2. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 7 ist dieser durch folgende |
Absätze zu ergänzen: | Absätze zu ergänzen: |
"Bis zum Wahltag werden unter den in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 | "Bis zum Wahltag werden unter den in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Personen diejenigen aus der konsularischen Liste der im | erwähnten Personen diejenigen aus der konsularischen Liste der im |
Ausland ansässigen belgischen Wähler gestrichen, die gemäß den | Ausland ansässigen belgischen Wähler gestrichen, die gemäß den |
Informationen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem | Informationen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem |
sie wohnen, übermittelt, als Wähler in diesem Mitgliedstaat | sie wohnen, übermittelt, als Wähler in diesem Mitgliedstaat |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments am selben Tag stattfindet | Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments am selben Tag stattfindet |
wie die Wahl der Abgeordnetenkammer, können die im vorhergehenden | wie die Wahl der Abgeordnetenkammer, können die im vorhergehenden |
Absatz erwähnten volljährigen Belgier dennoch ihr Stimmrecht für die | Absatz erwähnten volljährigen Belgier dennoch ihr Stimmrecht für die |
Wahl der Abgeordnetenkammer ausüben."" | Wahl der Abgeordnetenkammer ausüben."" |
Art. 8 - In Artikel 12 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 8 - In Artikel 12 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen |
dem Wort "müssen" und den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit | dem Wort "müssen" und den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit |
besitzen" die Wörter "am Wahltag volljährig sein und" eingefügt. | besitzen" die Wörter "am Wahltag volljährig sein und" eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 9 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Die Bestimmungen der Artikel 107 und 107bis des Wahlgesetzbuches | "Die Bestimmungen der Artikel 107 und 107bis des Wahlgesetzbuches |
finden Anwendung auf die Einberufung der in Artikel 1 § 1 erwähnten | finden Anwendung auf die Einberufung der in Artikel 1 § 1 erwähnten |
belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen | belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen |
Gemeinde eingetragen sind, und der in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 | Gemeinde eingetragen sind, und der in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Wähler." | erwähnten Wähler." |
Art. 10 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 10 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 5 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 5 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Ausschließlich die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Wähler, | "Ausschließlich die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Wähler, |
die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen | die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen |
oder vermerkt sind, können die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 des | oder vermerkt sind, können die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen." | Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen." |
Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches | "Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches |
finden Anwendung auf die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten | finden Anwendung auf die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten |
Wähler." | Wähler." |
Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt | Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt |
durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie | durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 38 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz übermittelt die an ihn | "Art. 38 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz übermittelt die an ihn |
gerichteten Umschläge dem Greffier der Abgeordnetenkammer, der sie bis | gerichteten Umschläge dem Greffier der Abgeordnetenkammer, der sie bis |
nach der Überprüfung der Mandate der Gewählten aufbewahrt. | nach der Überprüfung der Mandate der Gewählten aufbewahrt. |
Der Präsident des Europäischen Parlaments kann sich bestimmte | Der Präsident des Europäischen Parlaments kann sich bestimmte |
Unterlagen vorlegen lassen, falls er es für notwendig erachtet." | Unterlagen vorlegen lassen, falls er es für notwendig erachtet." |
Art. 13 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 13 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Die Teilnahme an der Wahl ist Pflicht: | "Die Teilnahme an der Wahl ist Pflicht: |
1. für volljährige Belgier, die im Bevölkerungsregister einer | 1. für volljährige Belgier, die im Bevölkerungsregister einer |
belgischen Gemeinde eingetragen sind, | belgischen Gemeinde eingetragen sind, |
2. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines Staates, | 2. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines Staates, |
der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wohnen und die in den | der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wohnen und die in den |
Bevölkerungsregistern, die in den berufskonsularischen Vertretungen | Bevölkerungsregistern, die in den berufskonsularischen Vertretungen |
geführt werden, eingetragen sind, | geführt werden, eingetragen sind, |
3. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines anderen | 3. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union wohnen und die in der in | Mitgliedstaates der Europäischen Union wohnen und die in der in |
Artikel 7 erwähnten Wählerliste eingetragen sind, | Artikel 7 erwähnten Wählerliste eingetragen sind, |
4. für volljährige Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der | 4. für volljährige Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union, die in Ausführung von Artikel 3 in der Wählerliste | Europäischen Union, die in Ausführung von Artikel 3 in der Wählerliste |
der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen sind." | der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen sind." |
Art. 14 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 14 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. März 2023, werden die Wörter "In den sechs Monaten vor der | vom 28. März 2023, werden die Wörter "In den sechs Monaten vor der |
Erstellung der in Artikel 3 erwähnten Wählerlisten übermittelt der | Erstellung der in Artikel 3 erwähnten Wählerlisten übermittelt der |
Minister des Innern den in Artikel 1 § 2 Nr. 1/1 erwähnten belgischen | Minister des Innern den in Artikel 1 § 2 Nr. 1/1 erwähnten belgischen |
Minderjährigen ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und | Minderjährigen ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und |
Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts informiert werden, und" durch | Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts informiert werden, und" durch |
die Wörter "In den sechs Monaten vor der Wahl des Europäischen | die Wörter "In den sechs Monaten vor der Wahl des Europäischen |
Parlaments übermittelt der Minister des Innern den in Artikel 1 § 1 | Parlaments übermittelt der Minister des Innern den in Artikel 1 § 1 |
erwähnten belgischen Minderjährigen, die in den Bevölkerungsregistern | erwähnten belgischen Minderjährigen, die in den Bevölkerungsregistern |
einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, ein Schreiben, in dem | einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, ein Schreiben, in dem |
diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des | diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des |
Stimmrechts, das heißt des aktiven Wahlrechts, informiert werden, und | Stimmrechts, das heißt des aktiven Wahlrechts, informiert werden, und |
in den sechs Monaten vor der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten | in den sechs Monaten vor der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten |
Wählerlisten übermittelt der Minister des Innern" ersetzt. | Wählerlisten übermittelt der Minister des Innern" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches |
Art. 15 - In Titel 10 des früheren Zivilgesetzbuches wird anstelle von | Art. 15 - In Titel 10 des früheren Zivilgesetzbuches wird anstelle von |
Kapitel 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. März 2013, ein neues | Kapitel 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. März 2013, ein neues |
Kapitel 4 mit folgender Überschrift eingefügt: | Kapitel 4 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL 4 - Aussetzung des Stimmrechts von Minderjährigen, die älter | "KAPITEL 4 - Aussetzung des Stimmrechts von Minderjährigen, die älter |
als sechzehn Jahre sind, für die Wahl des Europäischen Parlaments". | als sechzehn Jahre sind, für die Wahl des Europäischen Parlaments". |
Art. 16 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 487bis, aufgehoben durch | Art. 16 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 487bis, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 17. März 2013, mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 17. März 2013, mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 487bis - In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als | "Art. 487bis - In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als |
sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und | sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und |
Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter | Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter |
des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf | des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf |
Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des | Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des |
Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März | das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März |
1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner | 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner |
Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen | Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen |
Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen." | Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen." |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten, der Europäischen | Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten, der Europäischen |
Angelegenheiten und des Außenhandels und der Föderalen Kulturellen | Angelegenheiten und des Außenhandels und der Föderalen Kulturellen |
Institutionen | Institutionen |
H. LAHBIB | H. LAHBIB |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETERGHEM | V. VAN PETERGHEM |