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| Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande | Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 23 MARS 2019. - Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le | 23 MARS 2019. - Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le |
| fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la | fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la |
| Justice. - Traduction allemande | Justice. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 23 mars 2019 modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le | loi du 23 mars 2019 modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le |
| fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la | fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la |
| Justice (Moniteur belge du 29 mars 2019). | Justice (Moniteur belge du 29 mars 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im | 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im |
| Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen | Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen |
| Standes und des Hohen Justizrates | Standes und des Hohen Justizrates |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 10. Februar 1998 und 1. Dezember 2013, wird durch zwei | Gesetze vom 10. Februar 1998 und 1. Dezember 2013, wird durch zwei |
| Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um | "Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um |
| verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen. | verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen. |
| Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder | Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder |
| direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des | direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des |
| Rechtsstreits auftreten." | Rechtsstreits auftreten." |
| Art. 3 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 3 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 87 - § 1 - Es gibt stellvertretende Richter am Gericht Erster | "Art. 87 - § 1 - Es gibt stellvertretende Richter am Gericht Erster |
| Instanz, am Arbeitsgericht und am Unternehmensgericht. Sie haben keine | Instanz, am Arbeitsgericht und am Unternehmensgericht. Sie haben keine |
| ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte | ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte |
| Richter zeitweilig zu ersetzen. | Richter zeitweilig zu ersetzen. |
| Die stellvertretenden Richter können ebenfalls in den Fällen tagen, wo | Die stellvertretenden Richter können ebenfalls in den Fällen tagen, wo |
| der Personalbestand nicht ausreicht, um den Spruchkörper gemäß den | der Personalbestand nicht ausreicht, um den Spruchkörper gemäß den |
| Bestimmungen des Gesetzes zusammenzustellen. | Bestimmungen des Gesetzes zusammenzustellen. |
| Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder | Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder |
| direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des | direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des |
| Rechtsstreits auftreten. | Rechtsstreits auftreten. |
| § 2 - Stellvertretende Richter an den Gerichten Erster Instanz, an den | § 2 - Stellvertretende Richter an den Gerichten Erster Instanz, an den |
| Arbeitsgerichten und an den Unternehmensgerichten werden an dem | Arbeitsgerichten und an den Unternehmensgerichten werden an dem |
| Gericht ernannt. | Gericht ernannt. |
| Der Gerichtspräsident verteilt die stellvertretenden Richter auf die | Der Gerichtspräsident verteilt die stellvertretenden Richter auf die |
| Abteilungen des Gerichts. Die Verteilung der stellvertretenden Richter | Abteilungen des Gerichts. Die Verteilung der stellvertretenden Richter |
| auf die Abteilungen wird in der Kanzlei jeder Abteilung ausgehängt. | auf die Abteilungen wird in der Kanzlei jeder Abteilung ausgehängt. |
| Der Gerichtspräsident kann einen stellvertretenden Richter in eine | Der Gerichtspräsident kann einen stellvertretenden Richter in eine |
| andere Abteilung dieses Gerichts bestellen, nachdem er den | andere Abteilung dieses Gerichts bestellen, nachdem er den |
| Betreffenden angehört hat. Die stellvertretenden Richter können die in | Betreffenden angehört hat. Die stellvertretenden Richter können die in |
| Artikel 330quinquies erwähnte Beschwerde einreichen. | Artikel 330quinquies erwähnte Beschwerde einreichen. |
| Im Bestellungsbeschluss des Präsidenten werden die Gründe angegeben, | Im Bestellungsbeschluss des Präsidenten werden die Gründe angegeben, |
| warum ein Stellvertreter und gegebenenfalls ein einer anderen | warum ein Stellvertreter und gegebenenfalls ein einer anderen |
| Abteilung zugewiesener Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und | Abteilung zugewiesener Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und |
| die Modalitäten der Bestellung festgelegt." | die Modalitäten der Bestellung festgelegt." |
| § 3 - Stellvertretende Sozialrichter und stellvertretende | § 3 - Stellvertretende Sozialrichter und stellvertretende |
| Unternehmensrichter können ernannt werden, um verhinderte Sozial- und | Unternehmensrichter können ernannt werden, um verhinderte Sozial- und |
| Unternehmensrichter zeitweilig zu ersetzen. | Unternehmensrichter zeitweilig zu ersetzen. |
| Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht können ernannt werden, um | Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht können ernannt werden, um |
| verhinderte Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zeitweilig zu | verhinderte Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zeitweilig zu |
| ersetzen." | ersetzen." |
| Art. 4 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches wird § 2, aufgehoben | Art. 4 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches wird § 2, aufgehoben |
| durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, mit folgendem Wortlaut wieder | durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| " § 2 - Stellvertretende Gerichtsräte können nicht in einer Sitzung | " § 2 - Stellvertretende Gerichtsräte können nicht in einer Sitzung |
| tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine | tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine |
| Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten." | Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten." |
| Art. 5 - In Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 15. April 2018, werden die Wörter "keine gewöhnlichen Funktionen" | 15. April 2018, werden die Wörter "keine gewöhnlichen Funktionen" |
| durch die Wörter "keine ständig auszuübenden Funktionen" ersetzt. | durch die Wörter "keine ständig auszuübenden Funktionen" ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 187bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 187bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr | "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr |
| Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit | Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit |
| mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind | mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind |
| von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen | von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen |
| Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 187 erwähnte Ernennung | Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 187 erwähnte Ernennung |
| befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen | befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen |
| erfüllt sind." | erfüllt sind." |
| Art. 7 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte | 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte |
| sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die | sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die |
| Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden | Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden |
| Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder | Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder |
| die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer | die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer |
| Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel | Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel |
| 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," | 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," |
| eingefügt und werden zwischen den Wörtern "tätig gewesen sein," und | eingefügt und werden zwischen den Wörtern "tätig gewesen sein," und |
| den Wörtern "den Notarberuf ausgeübt haben" die Wörter "gerichtliche | den Wörtern "den Notarberuf ausgeübt haben" die Wörter "gerichtliche |
| Funktionen oder" eingefügt. | Funktionen oder" eingefügt. |
| Art. 8 - Artikel 191bis § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 8 - Artikel 191bis § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
| durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr | "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr |
| Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit | Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit |
| mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind | mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind |
| von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen | von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen |
| Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 190 erwähnte Ernennung | Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 190 erwähnte Ernennung |
| befreit, sofern die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen | befreit, sofern die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen |
| erfüllt sind." | erfüllt sind." |
| Art. 9 - In Artikel 192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - In Artikel 192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" | 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" |
| und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang | und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang |
| zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden | zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden |
| Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder | Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder |
| die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer | die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer |
| Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel | Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel |
| 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," | 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 10 - Artikel 194bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 194bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr | "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr |
| Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit | Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit |
| mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind | mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind |
| von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen | von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen |
| Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 194 erwähnte Ernennung | Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 194 erwähnte Ernennung |
| befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen | befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen |
| erfüllt sind." | erfüllt sind." |
| Art. 11 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 11. Juli 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 11. Juli 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 6 - Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am | " § 6 - Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am |
| Strafvollstreckungsgericht erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer | Strafvollstreckungsgericht erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer |
| Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren Inhalt | Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren Inhalt |
| und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt | und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt |
| wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich | wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich |
| Berufspflichten." | Berufspflichten." |
| Art. 12 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben | Art. 12 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben |
| Gesetzbuches wird ein Artikel 202bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzbuches wird ein Artikel 202bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 202bis - Die Sozialrichter erhalten im Laufe der zwei Jahre nach | "Art. 202bis - Die Sozialrichter erhalten im Laufe der zwei Jahre nach |
| ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren | ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren |
| Inhalt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen | Inhalt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen |
| bestimmt wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im | bestimmt wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im |
| Bereich Berufspflichten." | Bereich Berufspflichten." |
| Art. 13 - In Artikel 207bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 13 - In Artikel 207bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 9. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 9. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der | Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der |
| Rechte sein" und den Wörtern "und eine der folgenden Bedingungen | Rechte sein" und den Wörtern "und eine der folgenden Bedingungen |
| erfüllen" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines | erfüllen" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines |
| stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, | stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, |
| oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche | oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche |
| Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer Bescheinigung | Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer Bescheinigung |
| sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies erwähnte | sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies erwähnte |
| Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt. | Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt. |
| Art. 14 - In Artikel 216 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 14 - In Artikel 216 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und | abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und |
| 206" durch die Wörter ", 202bis und 206" ersetzt. | 206" durch die Wörter ", 202bis und 206" ersetzt. |
| Art. 15 - Artikel 259bis-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 259bis-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. | Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. |
| Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat | 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass" aufgehoben. | beratenen Erlass" aufgehoben. |
| 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das Präsidium entscheidet über den Informationsaustausch zwischen den | "Das Präsidium entscheidet über den Informationsaustausch zwischen den |
| Kommissionen, wenn eine Kommission über Informationen verfügt, die für | Kommissionen, wenn eine Kommission über Informationen verfügt, die für |
| die Ausführung der Aufträge der anderen Kommissionen nützlich sind." | die Ausführung der Aufträge der anderen Kommissionen nützlich sind." |
| Art. 16 - Artikel 259bis-8 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 16 - Artikel 259bis-8 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit | das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele | "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele |
| Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch | Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch |
| Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die | Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die |
| Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Begutachtungs- und | Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Begutachtungs- und |
| Untersuchungskommission desselben Sprachkollegiums und unter | Untersuchungskommission desselben Sprachkollegiums und unter |
| Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und | Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und |
| Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit | Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit |
| oder Verhinderung." | oder Verhinderung." |
| Art. 17 - Artikel 259bis-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel 259bis-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Sie ist auch mit der Vorbereitung des Programms der Prüfung, die | "Sie ist auch mit der Vorbereitung des Programms der Prüfung, die |
| Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden | Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden |
| Gerichtsrats gewährt, beauftragt." | Gerichtsrats gewährt, beauftragt." |
| 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und die mündliche | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und die mündliche |
| Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", die mündliche Bewertungsprüfung | Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", die mündliche Bewertungsprüfung |
| und die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters | und die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters |
| und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt. | und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt. |
| 3. In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Prüfung der | 3. In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Prüfung der |
| beruflichen Eignung" und den Wörtern "teilgenommen haben" die Wörter | beruflichen Eignung" und den Wörtern "teilgenommen haben" die Wörter |
| "und der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters | "und der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters |
| und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," eingefügt. | und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," eingefügt. |
| 4. In § 4 erster Satz werden die Wörter "oder der mündlichen | 4. In § 4 erster Satz werden die Wörter "oder der mündlichen |
| Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", der mündlichen | Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", der mündlichen |
| Bewertungsprüfung oder der Prüfung, die Zugang zum Amt eines | Bewertungsprüfung oder der Prüfung, die Zugang zum Amt eines |
| stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats | stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats |
| gewährt," ersetzt. | gewährt," ersetzt. |
| 5. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der | "Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der |
| Prüfung der beruflichen Eignung und der mündlichen Bewertungsprüfung | Prüfung der beruflichen Eignung und der mündlichen Bewertungsprüfung |
| der stellvertretenden Richter und der stellvertretenden Gerichtsräte | der stellvertretenden Richter und der stellvertretenden Gerichtsräte |
| ernannt sind, umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." | ernannt sind, umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." |
| Art. 18 - Artikel 259bis-10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 18 - Artikel 259bis-10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 28. April 2009, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem | das Gesetz vom 28. April 2009, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "4. die Organisation der Prüfung, die Zugang zum Amt eines | "4. die Organisation der Prüfung, die Zugang zum Amt eines |
| stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, | stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, |
| gemäß den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten und | gemäß den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten und |
| Bedingungen." | Bedingungen." |
| Art. 19 - Artikel 259bis-11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 19 - Artikel 259bis-11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele | "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele |
| Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch | Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch |
| Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die | Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die |
| Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Ernennungs- und | Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Ernennungs- und |
| Bestimmungskommission desselben Sprachkollegiums und unter | Bestimmungskommission desselben Sprachkollegiums und unter |
| Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und | Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und |
| Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit | Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit |
| oder Verhinderung." | oder Verhinderung." |
| Art. 20 - In Artikel 259bis-14 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 20 - In Artikel 259bis-14 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Satz "Die | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Satz "Die |
| vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann darüber | vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann darüber |
| hinaus von diesen Behörden alle zweckdienlichen Informationen | hinaus von diesen Behörden alle zweckdienlichen Informationen |
| anfordern." durch die Sätze "Die vereinigte Begutachtungs- und | anfordern." durch die Sätze "Die vereinigte Begutachtungs- und |
| Untersuchungskommission kann sich jederzeit alle Dokumente und | Untersuchungskommission kann sich jederzeit alle Dokumente und |
| Auskünfte vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufträge | Auskünfte vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufträge |
| für notwendig erachtet. Die Gerichtsbehörden müssen diesem Ersuchen | für notwendig erachtet. Die Gerichtsbehörden müssen diesem Ersuchen |
| stattgeben." | stattgeben." |
| Art. 21 - Artikel 259bis-16 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 21 - Artikel 259bis-16 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In der Bestimmung unter Nr. 2 wird das Wort "abgeschlossene" | 1. In der Bestimmung unter Nr. 2 wird das Wort "abgeschlossene" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 2. In Nr. 3 wird der Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes zu | 2. In Nr. 3 wird der Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes zu |
| Informationszwecken anhören." durch den Satz "die Mitglieder des | Informationszwecken anhören." durch den Satz "die Mitglieder des |
| gerichtlichen Standes sowie jede Person, deren Anhörung für die | gerichtlichen Standes sowie jede Person, deren Anhörung für die |
| Untersuchung nützlich ist, zu Informationszwecken anhören, | Untersuchung nützlich ist, zu Informationszwecken anhören, |
| gegebenenfalls unter Eid." ersetzt. | gegebenenfalls unter Eid." ersetzt. |
| Art. 22 - In Artikel 259bis-17 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 22 - In Artikel 259bis-17 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird zwischen den Wörtern |
| "ohne jedoch in die" und dem Wort "Bearbeitung" das Wort "inhaltliche" | "ohne jedoch in die" und dem Wort "Bearbeitung" das Wort "inhaltliche" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 23 - Artikel 259bis-19 § 2bis desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 23 - Artikel 259bis-19 § 2bis desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Ein in Artikel 259bis-5 § 1 erwähntes Organ, das feststellt, dass ein | "Ein in Artikel 259bis-5 § 1 erwähntes Organ, das feststellt, dass ein |
| Magistrat sich weigert, an der Ausübung der in den Artikeln 259bis-10, | Magistrat sich weigert, an der Ausübung der in den Artikeln 259bis-10, |
| 259bis-12, 259bis-14, 259bis-15, 259bis-16 und 259bis-17 erwähnten | 259bis-12, 259bis-14, 259bis-15, 259bis-16 und 259bis-17 erwähnten |
| Zuständigkeiten des Hohen Rates mitzuwirken, kann sich an das | Zuständigkeiten des Hohen Rates mitzuwirken, kann sich an das |
| Disziplinargericht wenden und übermittelt ihm in diesem Fall eine | Disziplinargericht wenden und übermittelt ihm in diesem Fall eine |
| Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. Das betreffende Organ | Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. Das betreffende Organ |
| setzt gleichzeitig den für Justiz zuständigen Minister von dieser | setzt gleichzeitig den für Justiz zuständigen Minister von dieser |
| Übermittlung in Kenntnis." | Übermittlung in Kenntnis." |
| Art. 24 - In Artikel 259ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 24 - In Artikel 259ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "Die | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "Die |
| Ernennungsakte umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung | Ernennungsakte umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung |
| von Artikel 259bis-6 § 4 umfasst die Ernennungsakte" ersetzt. | von Artikel 259bis-6 § 4 umfasst die Ernennungsakte" ersetzt. |
| Art. 25 - In Artikel 259quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 25 - In Artikel 259quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai | Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai |
| 2016, werden die Wörter "Die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs | 2016, werden die Wörter "Die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs |
| umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel | umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel |
| 259bis-6 § 4 umfasst die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs" | 259bis-6 § 4 umfasst die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 26 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die | Art. 26 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die |
| Überschrift von Kapitel 3 durch folgende Überschrift ersetzt: | Überschrift von Kapitel 3 durch folgende Überschrift ersetzt: |
| "Kapitel 3 - Regeln der Berufspflichten" | "Kapitel 3 - Regeln der Berufspflichten" |
| Art. 27 - Artikel 305 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 27 - Artikel 305 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 21. Juni 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 21. Juni 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "Art. 305 - Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die | "Art. 305 - Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die |
| Berufspflichten der effektiven und stellvertretenden Magistrate, der | Berufspflichten der effektiven und stellvertretenden Magistrate, der |
| Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der Sozialrichter und | Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der Sozialrichter und |
| Sozialgerichtsräte und der Unternehmensrichter werden vom Hohen | Sozialgerichtsräte und der Unternehmensrichter werden vom Hohen |
| Justizrat nach Stellungnahme des Beirats der Magistratur festgelegt." | Justizrat nach Stellungnahme des Beirats der Magistratur festgelegt." |
| Art. 28 - In Artikel 309quinquies § 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 28 - In Artikel 309quinquies § 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "des | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der |
| Datenschutzbehörde" ersetzt. | Datenschutzbehörde" ersetzt. |
| Art. 29 - Artikel 340 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 29 - Artikel 340 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 3. Mai 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 3. Mai 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
| Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 3 wird durch einen Buchstaben n) mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 3 wird durch einen Buchstaben n) mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "n) gegebenenfalls Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin, | "n) gegebenenfalls Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin, |
| einschließlich Disziplinarstrafen, und Initiativen im Hinblick auf die | einschließlich Disziplinarstrafen, und Initiativen im Hinblick auf die |
| Einhaltung der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die | Einhaltung der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die |
| Berufspflichten." | Berufspflichten." |
| 2. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
| "Der Hohe Justizrat erstellt jährlich unter Wahrung der Anonymität | "Der Hohe Justizrat erstellt jährlich unter Wahrung der Anonymität |
| einen konsolidierten Bericht über die auf der Grundlage von Absatz 3 | einen konsolidierten Bericht über die auf der Grundlage von Absatz 3 |
| Buchstabe n) ergriffenen Maßnahmen und Initiativen. Dieser Bericht | Buchstabe n) ergriffenen Maßnahmen und Initiativen. Dieser Bericht |
| wird veröffentlicht." | wird veröffentlicht." |
| Art. 30 - Artikel 341 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 30 - Artikel 341 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Nr. 4 werden die Wörter "87 Absatz 1" durch die Wörter "87 § 1 | a) In Nr. 4 werden die Wörter "87 Absatz 1" durch die Wörter "87 § 1 |
| Absatz 1" ersetzt. | Absatz 1" ersetzt. |
| b) In Nr. 5 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 | b) In Nr. 5 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 |
| § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. | § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. |
| c) In Nr. 6 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 | c) In Nr. 6 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 |
| § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. | § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. |
| Art. 31 - In Artikel 378 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden | Art. 31 - In Artikel 378 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden |
| die Wörter "oder Staatsanwalts" aufgehoben. | die Wörter "oder Staatsanwalts" aufgehoben. |
| Art. 32 - In Artikel 379 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird | Art. 32 - In Artikel 379 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird |
| das Wort "Staatsanwalt," aufgehoben. | das Wort "Staatsanwalt," aufgehoben. |
| Art. 33 - Artikel 404 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 33 - Artikel 404 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Was die in Artikel 305 erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes | "Was die in Artikel 305 erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes |
| betrifft, sind ihre Amtspflichten, die Würde ihres Amtes und die | betrifft, sind ihre Amtspflichten, die Würde ihres Amtes und die |
| Aufgaben ihres Amtes insbesondere im Lichte der allgemeinen Grundsätze | Aufgaben ihres Amtes insbesondere im Lichte der allgemeinen Grundsätze |
| in Bezug auf die Berufspflichten auszulegen." | in Bezug auf die Berufspflichten auszulegen." |
| Art. 34 - In Artikel 417 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 34 - In Artikel 417 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 15. Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "in Artikel" und | Gesetz vom 15. Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "in Artikel" und |
| den Wörtern "412 § 1 erwähnten Behörde" die Wörter "259bis-19 § 2bis | den Wörtern "412 § 1 erwähnten Behörde" die Wörter "259bis-19 § 2bis |
| Absatz 4 oder in Artikel" eingefügt. | Absatz 4 oder in Artikel" eingefügt. |
| Art. 35 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 35 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, | vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, |
| wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der für Justiz zuständige Minister legt nach Stellungnahme des Hohen | "Der für Justiz zuständige Minister legt nach Stellungnahme des Hohen |
| Justizrates, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und des Kollegiums | Justizrates, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und des Kollegiums |
| der Gerichtshöfe und Gerichte das für die Erstellung des | der Gerichtshöfe und Gerichte das für die Erstellung des |
| Tätigkeitsberichts zu befolgende Musterformular fest. | Tätigkeitsberichts zu befolgende Musterformular fest. |
| Jedes Jahr informieren die Korpschefs den Vorsitzenden des zuständigen | Jedes Jahr informieren die Korpschefs den Vorsitzenden des zuständigen |
| Disziplinargerichts über die leichten Disziplinarstrafen, die sie | Disziplinargerichts über die leichten Disziplinarstrafen, die sie |
| gegen Magistrate derselben Sprachrolle verhängt haben. Diese | gegen Magistrate derselben Sprachrolle verhängt haben. Diese |
| Informationen werden in den Jahresbericht des Disziplinargerichts | Informationen werden in den Jahresbericht des Disziplinargerichts |
| aufgenommen, wobei die Anonymität der bestraften Richter gewahrt | aufgenommen, wobei die Anonymität der bestraften Richter gewahrt |
| bleibt." | bleibt." |
| Art. 36 - In Artikel 1389bis/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 36 - In Artikel 1389bis/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und ersetzt durch das |
| Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "aus einem Mitglied des | Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "aus einem Mitglied des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss |
| bestimmt wird," aufgehoben. | bestimmt wird," aufgehoben. |
| Art. 37 - In Artikel 1389bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 37 - In Artikel 1389bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 14. Januar 2013, wird § 2 aufgehoben. | 14. Januar 2013, wird § 2 aufgehoben. |
| Art. 38 - In Artikel 1394/7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 38 - In Artikel 1394/7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aus einem | durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aus einem |
| Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von | Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von |
| diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben. | diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben. |
| Art. 39 - In Artikel 1394/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 39 - In Artikel 1394/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird § 2 aufgehoben. | das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird § 2 aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 40 - Die stellvertretenden Gerichtsräte, die stellvertretenden | Art. 40 - Die stellvertretenden Gerichtsräte, die stellvertretenden |
| Richter, die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am | Richter, die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am |
| Strafvollstreckungsgericht, die Sozialgerichtsräte und die | Strafvollstreckungsgericht, die Sozialgerichtsräte und die |
| Sozialrichter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Sozialrichter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Gesetzes bereits ernannt sind, müssen innerhalb von zwei Jahren | Gesetzes bereits ernannt sind, müssen innerhalb von zwei Jahren |
| nachweisen, dass sie eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten | nachweisen, dass sie eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten |
| absolviert haben. | absolviert haben. |
| Art. 41 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die | Art. 41 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die |
| stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor Inkrafttreten des | stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes ernannt waren. | vorliegenden Gesetzes ernannt waren. |
| Art. 42 - Für die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor | Art. 42 - Für die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren, wird davon | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren, wird davon |
| ausgegangen, dass sie die in Artikel 259bis-9 des Gerichtsgesetzbuches | ausgegangen, dass sie die in Artikel 259bis-9 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnte Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters | erwähnte Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters |
| und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, bestanden haben. | und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, bestanden haben. |
| KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
| Art. 43 - Die Artikel 1 bis 27, 29 bis 35 und 40 bis 42 des | Art. 43 - Die Artikel 1 bis 27, 29 bis 35 und 40 bis 42 des |
| vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2020 in Kraft. | vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2020 in Kraft. |
| Artikel 28, die Artikel 36 bis 39 und vorliegender Artikel treten am | Artikel 28, die Artikel 36 bis 39 und vorliegender Artikel treten am |
| Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
| Der König kann für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das | Der König kann für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das |
| Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum | Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum |
| festlegen. | festlegen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |