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              | Loi portant modi-fication de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande | Loi portant modi-fication de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 22 MARS 2018. - Loi portant modi-fication de la loi relative à | 22 MARS 2018. - Loi portant modi-fication de la loi relative à | 
| l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai | l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai | 
| 2015. - Traduction allemande | 2015. - Traduction allemande | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | 
| loi du 22 mars 2018 portant modification de la loi relative à | loi du 22 mars 2018 portant modification de la loi relative à | 
| l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai | l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai | 
| 2015 (Moniteur belge du 29 mars 2018). | 2015 (Moniteur belge du 29 mars 2018). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | 
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | 
| 22. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des am 10. Mai 2015 | 22. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des am 10. Mai 2015 | 
| koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | 
| sanktionieren es: | sanktionieren es: | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - In Artikel 91 § 2 Nr. 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten | Art. 2 - In Artikel 91 § 2 Nr. 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten | 
| Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die | Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die | 
| Wörter "Rechnung getragen werden;" durch die Wörter "und der | Wörter "Rechnung getragen werden;" durch die Wörter "und der | 
| Bevölkerung Rechnung getragen werden. Die erwähnten Stellungnahmen | Bevölkerung Rechnung getragen werden. Die erwähnten Stellungnahmen | 
| beziehen sich auf den Bedarf des Königreichs;" ersetzt. | beziehen sich auf den Bedarf des Königreichs;" ersetzt. | 
| Art. 3 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren | "Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren | 
| Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen | 
| Angelegenheiten gehören, kann der König durch einen im Ministerrat | Angelegenheiten gehören, kann der König durch einen im Ministerrat | 
| beratenen Erlass: | beratenen Erlass: | 
| 1. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach | 1. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach | 
| Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen, nachdem sie | Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen, nachdem sie | 
| das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte | das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte | 
| Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen | Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen | 
| Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten | Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten | 
| Zulassung sind, | Zulassung sind, | 
| 2. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach | 2. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach | 
| Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die Inhaber eines von einer | Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die Inhaber eines von einer | 
| unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer | unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer | 
| unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden | unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden | 
| Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie | Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie | 
| die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben, | die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben, | 
| jährlich Zugang zu der Beteiligung der | jährlich Zugang zu der Beteiligung der | 
| Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 | Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 | 
| Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die | Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die | 
| Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, | Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, | 
| 3. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach | 3. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach | 
| Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen jährlich | Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen jährlich | 
| Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs, | Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs, | 
| für den es eine Zulassung gibt, | für den es eine Zulassung gibt, | 
| 4. die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2 | 4. die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2 | 
| und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl Kandidaten festlegen, | und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl Kandidaten festlegen, | 
| 5. für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn die Gesamtzahl | 5. für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn die Gesamtzahl | 
| der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro Gemeinschaft | der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro Gemeinschaft | 
| höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr festgelegte Gesamtzahl | höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr festgelegte Gesamtzahl | 
| Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, unter denen die Differenz | Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, unter denen die Differenz | 
| auf das folgende Jahr übertragen werden kann." | auf das folgende Jahr übertragen werden kann." | 
| Art. 4 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit | Art. 4 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| " § 1/1 - Die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Erlasse ergehen nach | " § 1/1 - Die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Erlasse ergehen nach | 
| Stellungnahme der Planungskommission und unter Berücksichtigung des | Stellungnahme der Planungskommission und unter Berücksichtigung des | 
| durch den Rechnungshof festgelegten Verteilerschlüssels. | durch den Rechnungshof festgelegten Verteilerschlüssels. | 
| Der Rechnungshof legt diesen Verteilerschlüssel jährlich vor dem 31. | Der Rechnungshof legt diesen Verteilerschlüssel jährlich vor dem 31. | 
| März eines jeden Jahres fest. | März eines jeden Jahres fest. | 
| Dieser Verteilerschlüssel wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl pro | Dieser Verteilerschlüssel wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl pro | 
| Gemeinschaft festgelegt. | Gemeinschaft festgelegt. | 
| Die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft entspricht der Summe | Die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft entspricht der Summe | 
| der Anzahl Einwohner der Flämischen Region und der Anzahl | der Anzahl Einwohner der Flämischen Region und der Anzahl | 
| niederländischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. | niederländischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. | 
| Die Anzahl niederländischsprachiger Einwohner der Region | Die Anzahl niederländischsprachiger Einwohner der Region | 
| Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im | Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im | 
| niederländischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der | niederländischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der | 
| Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen | Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen | 
| Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt | Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt | 
| bestimmt. | bestimmt. | 
| Die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft entspricht der | Die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft entspricht der | 
| Summe der Anzahl Einwohner der Wallonischen Region und der Anzahl | Summe der Anzahl Einwohner der Wallonischen Region und der Anzahl | 
| französischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. | französischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. | 
| Die Anzahl französischsprachiger Einwohner in der Region | Die Anzahl französischsprachiger Einwohner in der Region | 
| Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im | Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im | 
| französischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der | französischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der | 
| Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen | Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen | 
| Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt | Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt | 
| bestimmt." | bestimmt." | 
| Art. 5 - In Kapitel 8 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 5 - In Kapitel 8 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel | 
| 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 92/1 - § 1 - Der Überschuss an den in Artikel 92 § 1 Nr. 1 | "Art. 92/1 - § 1 - Der Überschuss an den in Artikel 92 § 1 Nr. 1 | 
| erwähnten Kandidaten im Verhältnis zu den Höchstzahlen für den | erwähnten Kandidaten im Verhältnis zu den Höchstzahlen für den | 
| Zeitraum 2004-2021 wird auf 1531 festgelegt. Der Überschuss befindet | Zeitraum 2004-2021 wird auf 1531 festgelegt. Der Überschuss befindet | 
| sich in der Französischen Gemeinschaft und betrifft den Zeitraum | sich in der Französischen Gemeinschaft und betrifft den Zeitraum | 
| 2004-2021. Dieser Überschuss wird ab 2024 jährlich von den künftigen | 2004-2021. Dieser Überschuss wird ab 2024 jährlich von den künftigen | 
| Quoten abgezogen, bis der Überschuss abgebaut ist. Die jährlich | Quoten abgezogen, bis der Überschuss abgebaut ist. Die jährlich | 
| abgezogene Anzahl entspricht der Differenz zwischen der künftigen | abgezogene Anzahl entspricht der Differenz zwischen der künftigen | 
| Quote eines bestimmten Jahres und einer festgelegten Anzahl von 505. | Quote eines bestimmten Jahres und einer festgelegten Anzahl von 505. | 
| § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | 
| Modalitäten zur Korrektur der künftigen Quoten festlegen, wobei er das | Modalitäten zur Korrektur der künftigen Quoten festlegen, wobei er das | 
| auf der Grundlage der Stellungnahme 2017/03 der Planungskommission | auf der Grundlage der Stellungnahme 2017/03 der Planungskommission | 
| festgelegte Defizit berücksichtigt." | festgelegte Defizit berücksichtigt." | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2018 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| K. GEENS | K. GEENS |