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| Loi modifiant diverses dispositions en vue d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne l'arrestation immédiate. - Traduction allemande | Loi modifiant diverses dispositions en vue d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne l'arrestation immédiate. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 21 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions en vue | 21 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions en vue |
| d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet | d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet |
| 1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne | 1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne |
| l'arrestation immédiate. - Traduction allemande | l'arrestation immédiate. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 21 décembre 2017 modifiant diverses dispositions en vue | loi du 21 décembre 2017 modifiant diverses dispositions en vue |
| d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet | d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet |
| 1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne | 1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne |
| l'arrestation immédiate (Moniteur belge du 11 janvier 2018, err. du 27 | l'arrestation immédiate (Moniteur belge du 11 janvier 2018, err. du 27 |
| août 2018). | août 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
| im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung | im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung |
| des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die | des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die |
| sofortige Festnahme betrifft | sofortige Festnahme betrifft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Einführung einer Sicherungszeit | KAPITEL 2 - Einführung einer Sicherungszeit |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 2 - In Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 2 - In Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 27. April 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 27. April 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 5. Mai 2014, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit | vom 5. Mai 2014, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "In dem auf Verurteilung lautenden Urteil wird gegebenenfalls erwähnt, | "In dem auf Verurteilung lautenden Urteil wird gegebenenfalls erwähnt, |
| ob die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 25 § | ob die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 25 § |
| 2 Buchstabe d) oder e) oder in Artikel 26 § 2 Buchstabe d) oder e) des | 2 Buchstabe d) oder e) oder in Artikel 26 § 2 Buchstabe d) oder e) des |
| Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
| Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind. | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind. |
| Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender | Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender |
| Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, | Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, |
| die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in | die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in |
| Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten | Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten |
| aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 | aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 |
| Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann | Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann |
| im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die | im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die |
| vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
| Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden | Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden |
| kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe | kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe |
| verbüßt hat. | verbüßt hat. |
| Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig | Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig |
| Jahren oder mehr, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte | Jahren oder mehr, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte |
| Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das | Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das |
| Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur | Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur |
| gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn | gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn |
| und höchstens fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." | und höchstens fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." |
| Art. 3 - Artikel 344 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 344 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März | vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März |
| 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender | "Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender |
| Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, | Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, |
| die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in | die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in |
| Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten | Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten |
| aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 | aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 |
| Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann | Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann |
| im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die | im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die |
| vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
| Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden | Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden |
| kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe | kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe |
| verbüßt hat. | verbüßt hat. |
| Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig | Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig |
| Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren | Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren |
| oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe, kann | oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe, kann |
| im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die | im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die |
| vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
| Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden | Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden |
| kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn und höchstens | kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn und höchstens |
| fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." | fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
| externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
| Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
| Art. 4 - Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe | Art. 4 - Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe |
| Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und |
| die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten |
| Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 10. April | Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 10. April |
| 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des | der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| 2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des | der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| 3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| 4. Im einleitenden Satz von Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern | 4. Im einleitenden Satz von Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern |
| "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des | "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des |
| Urteils oder" eingefügt. | Urteils oder" eingefügt. |
| 5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| 6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" | 6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" |
| und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" | und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| Art. 5 - Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 5 - Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 17. März 2013, 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. | Gesetze vom 17. März 2013, 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. |
| Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des | der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| 2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des | der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| 3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| 4. Im einleitenden Satz von Buchstaben d) werden zwischen den Wörtern | 4. Im einleitenden Satz von Buchstaben d) werden zwischen den Wörtern |
| "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des | "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des |
| Urteils oder" eingefügt. | Urteils oder" eingefügt. |
| 5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| 6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" | 6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" |
| und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" | und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
| der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
| Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
| Art. 6 - In Artikel 54 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - In Artikel 54 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "zu einer Freiheitsstrafe | Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "zu einer Freiheitsstrafe |
| von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe" | von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe" |
| durch die Wörter "zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig | durch die Wörter "zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig |
| Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren | Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren |
| oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe" | oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
| Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft | Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft |
| Art. 7 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Art. 7 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
| Untersuchungshaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, | Untersuchungshaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von |
| einem Jahr oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, | einem Jahr oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, |
| verurteilen" durch die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von drei | verurteilen" durch die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von drei |
| Jahren oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, verurteilen und | Jahren oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, verurteilen und |
| bei Verurteilungen zu einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder | bei Verurteilungen zu einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder |
| zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, wegen Taten, die in Buch 2 | zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, wegen Taten, die in Buch 2 |
| Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des Strafgesetzbuches | Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des Strafgesetzbuches |
| erwähnt sind," ersetzt. | erwähnt sind," ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf weniger als ein Jahr" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf weniger als ein Jahr" durch die |
| Wörter "auf weniger als drei Jahre und bei Verurteilungen wegen Taten, | Wörter "auf weniger als drei Jahre und bei Verurteilungen wegen Taten, |
| die in Buch 2 Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des | die in Buch 2 Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des |
| Strafgesetzbuches erwähnt sind, auf weniger als ein Jahr" ersetzt. | Strafgesetzbuches erwähnt sind, auf weniger als ein Jahr" ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |