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| Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits | Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 18 DECEMBRE 2016. - Loi fixant le statut social et fiscal de | 18 DECEMBRE 2016. - Loi fixant le statut social et fiscal de |
| l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits | l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| articles 2, 3, 5 et 6 de la loi du 18 décembre 2016 fixant le statut | articles 2, 3, 5 et 6 de la loi du 18 décembre 2016 fixant le statut |
| social et fiscal de l'étudiant-indépendant (Moniteur belge du 30 | social et fiscal de l'étudiant-indépendant (Moniteur belge du 30 |
| décembre 2016). | décembre 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des | 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des |
| steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen | steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs des | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs des |
| Student-Selbständigen | Student-Selbständigen |
| Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur | Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur |
| Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen wird ein Artikel | Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen wird ein Artikel |
| 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5quater - § 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter | "Art. 5quater - § 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter |
| Student-Selbständigem den Sozialversicherungspflichtigen, der einen | Student-Selbständigem den Sozialversicherungspflichtigen, der einen |
| diesbezüglichen Antrag einreicht und folgende Bedingungen gleichzeitig | diesbezüglichen Antrag einreicht und folgende Bedingungen gleichzeitig |
| erfüllt: | erfüllt: |
| 1. Er ist mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt. | 1. Er ist mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt. |
| 2. Er ist für das betreffende Schul- beziehungsweise Studienjahr bei | 2. Er ist für das betreffende Schul- beziehungsweise Studienjahr bei |
| einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland zur regelmäßigen | einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland zur regelmäßigen |
| Teilnahme am Unterricht als Hauptzweck eingeschrieben, um ein von | Teilnahme am Unterricht als Hauptzweck eingeschrieben, um ein von |
| einer zuständigen Behörde in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen. | einer zuständigen Behörde in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen. |
| 3. Er übt eine Berufstätigkeit aus, aufgrund deren er unter das | 3. Er übt eine Berufstätigkeit aus, aufgrund deren er unter das |
| Sozialstatut der Selbständigen aufgrund des vorliegenden Erlasses | Sozialstatut der Selbständigen aufgrund des vorliegenden Erlasses |
| fällt. | fällt. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels legt der König durch | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels legt der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest: | einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest: |
| 1. die Modalitäten für die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags, | 1. die Modalitäten für die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags, |
| 2. Beginn und Ende der Sozialversicherungspflichtigkeit in Anwendung | 2. Beginn und Ende der Sozialversicherungspflichtigkeit in Anwendung |
| von § 1, | von § 1, |
| 3. was unter einem in § 1 Nr. 2 erwähnten, als Hauptzweck | 3. was unter einem in § 1 Nr. 2 erwähnten, als Hauptzweck |
| eingeschriebenen Studenten zu verstehen ist, | eingeschriebenen Studenten zu verstehen ist, |
| 4. was unter einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland und unter | 4. was unter einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland und unter |
| regelmäßiger Teilnahme am Unterricht, wie in § 1 Nr. 2 erwähnt, zu | regelmäßiger Teilnahme am Unterricht, wie in § 1 Nr. 2 erwähnt, zu |
| verstehen ist. | verstehen ist. |
| § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König durch | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes festlegen: | einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes festlegen: |
| 1. Fälle, in denen das Alter des Student-Selbständigen über dem in § 1 | 1. Fälle, in denen das Alter des Student-Selbständigen über dem in § 1 |
| Nr. 1 erwähnten Alter liegen kann, | Nr. 1 erwähnten Alter liegen kann, |
| 2. Unterrichts-, Erziehungs- oder Ausbildungsformen, die | 2. Unterrichts-, Erziehungs- oder Ausbildungsformen, die |
| ausgeschlossen sind, | ausgeschlossen sind, |
| 3. in welchem Maße ein wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | 3. in welchem Maße ein wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
| über die Arbeitsverträge erwähnter Beschäftigungsvertrag für Studenten | über die Arbeitsverträge erwähnter Beschäftigungsvertrag für Studenten |
| der Anwendung von § 1 im Wege steht. | der Anwendung von § 1 im Wege steht. |
| § 4 - Studenten-Selbständige, die in Anwendung von Artikel 12bis § 1 | § 4 - Studenten-Selbständige, die in Anwendung von Artikel 12bis § 1 |
| des vorliegenden Erlasses einen Beitrag entrichten müssen, unterliegen | des vorliegenden Erlasses einen Beitrag entrichten müssen, unterliegen |
| gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König durch | gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, | einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, |
| ausschließlich der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung. | ausschließlich der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung. |
| § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine | § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine |
| Anwendung auf den in Artikel 7bis § 1 des vorliegenden Erlasses | Anwendung auf den in Artikel 7bis § 1 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten mithelfenden Ehepartner." | erwähnten mithelfenden Ehepartner." |
| KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Sozialbeiträge von | KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Sozialbeiträge von |
| Studenten-Selbständigen | Studenten-Selbständigen |
| Art. 3 - Artikel 11 § 3 Absatz 6 desselben Erlasses, zuletzt | Art. 3 - Artikel 11 § 3 Absatz 6 desselben Erlasses, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird durch einen | abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird durch einen |
| Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "f) was die in Artikel 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnten | "f) was die in Artikel 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnten |
| Studenten-Selbständigen betrifft: entweder einen Beitrag zu zahlen, | Studenten-Selbständigen betrifft: entweder einen Beitrag zu zahlen, |
| der wie in Buchstabe a) festgelegt ist, oder einen Beitrag zu zahlen, | der wie in Buchstabe a) festgelegt ist, oder einen Beitrag zu zahlen, |
| der dem Beitrag entspricht, der in Anwendung von Artikel 12bis § 1 auf | der dem Beitrag entspricht, der in Anwendung von Artikel 12bis § 1 auf |
| der Grundlage eines Einkommens von 2.749,61 EUR zu entrichten ist, | der Grundlage eines Einkommens von 2.749,61 EUR zu entrichten ist, |
| wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr diesen | wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr diesen |
| Betrag nicht übersteigen wird, oder aber keinen Beitrag zu zahlen, | Betrag nicht übersteigen wird, oder aber keinen Beitrag zu zahlen, |
| wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr | wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr |
| 1.833,07 EUR nicht erreichen wird." | 1.833,07 EUR nicht erreichen wird." |
| (...) | (...) |
| Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 12bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 müssen in Artikel | "Art. 12bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 müssen in Artikel |
| 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnte Studenten-Selbständige: | 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnte Studenten-Selbständige: |
| 1. auf den Teil der Berufseinkünfte für das in Artikel 11 § 2 erwähnte | 1. auf den Teil der Berufseinkünfte für das in Artikel 11 § 2 erwähnte |
| Beitragsjahr, der die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten | Beitragsjahr, der die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten |
| Einkommens nicht erreicht, keinen Beitrag entrichten, | Einkommens nicht erreicht, keinen Beitrag entrichten, |
| 2. den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Jahresbeitrag | 2. den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Jahresbeitrag |
| entrichten, wenn ihre Berufseinkünfte mindestens die Hälfte des in | entrichten, wenn ihre Berufseinkünfte mindestens die Hälfte des in |
| Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens erreichen, ohne diesem | Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens erreichen, ohne diesem |
| Einkommen zu entsprechen. Der Beitrag wird also auf den Teil der | Einkommen zu entsprechen. Der Beitrag wird also auf den Teil der |
| Berufseinkünfte berechnet, der über die Hälfte des in Artikel 12 § 1 | Berufseinkünfte berechnet, der über die Hälfte des in Artikel 12 § 1 |
| Absatz 2 erwähnten Einkommens hinausgeht. | Absatz 2 erwähnten Einkommens hinausgeht. |
| § 2 - Wenn Studenten-Selbständige Berufseinkünfte beziehen, die | § 2 - Wenn Studenten-Selbständige Berufseinkünfte beziehen, die |
| mindestens den Betrag des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten | mindestens den Betrag des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten |
| Einkommens für das betreffende Jahr erreichen, müssen sie Beiträge in | Einkommens für das betreffende Jahr erreichen, müssen sie Beiträge in |
| Anwendung von Artikel 12 § 1 entrichten." | Anwendung von Artikel 12 § 1 entrichten." |
| Art. 6 - Artikel 13bis § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 6 - Artikel 13bis § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 6 mit | durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 6 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "6. wenn es sich um einen in Artikel 5quater erwähnten | "6. wenn es sich um einen in Artikel 5quater erwähnten |
| Student-Selbständigen handelt: die wie folgt berechneten Beiträge: | Student-Selbständigen handelt: die wie folgt berechneten Beiträge: |
| a) 20,5 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR bis einschließlich | a) 20,5 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR bis einschließlich |
| zum letzten Quartal des ersten Kalenderjahres, das vier Quartale der | zum letzten Quartal des ersten Kalenderjahres, das vier Quartale der |
| Sozialversicherungspflichtigkeit umfasst, | Sozialversicherungspflichtigkeit umfasst, |
| b) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für die folgenden vier | b) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für die folgenden vier |
| Quartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, | Quartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, |
| c) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für jedes der folgenden | c) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für jedes der folgenden |
| Kalenderquartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, für die es kein | Kalenderquartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, für die es kein |
| Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 3 Absatz 1 gibt." | Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 3 Absatz 1 gibt." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
| W. BORSUS | W. BORSUS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |