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| Loi portant diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits | Loi portant diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 16 JANVIER 2013. - Loi portant diverses mesures relatives à la lutte | 16 JANVIER 2013. - Loi portant diverses mesures relatives à la lutte |
| contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits | contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| articles 1er à 27, 30 et 31 de la loi du 16 janvier 2013 portant | articles 1er à 27, 30 et 31 de la loi du 16 janvier 2013 portant |
| diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime | diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime |
| (Moniteur belge du 30 janvier 2013). | (Moniteur belge du 30 janvier 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 16. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in | 16. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in |
| Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie | Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. BEST MANAGEMENT PRACTICES, nachstehend "BMP" genannt: neueste | 1. BEST MANAGEMENT PRACTICES, nachstehend "BMP" genannt: neueste |
| empfehlenswerte Planungs- und operative Praktiken für Betreiber und | empfehlenswerte Planungs- und operative Praktiken für Betreiber und |
| Kapitäne von Schiffen zum passiven Schutz vor Piraterie in bestimmten | Kapitäne von Schiffen zum passiven Schutz vor Piraterie in bestimmten |
| Seegebieten, wie von den repräsentativen internationalen | Seegebieten, wie von den repräsentativen internationalen |
| Berufsverbänden des Seeverkehrssektors und in den Leitlinien der | Berufsverbänden des Seeverkehrssektors und in den Leitlinien der |
| Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegt, | Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegt, |
| 2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen für die Bewachung, | 2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen für die Bewachung, |
| den Schutz und die Sicherheit an Bord von Schiffen im Sinne des | den Schutz und die Sicherheit an Bord von Schiffen im Sinne des |
| Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
| Sicherheit, | Sicherheit, |
| 3. registriertem Eigentümer beziehungsweise Betreiber: die Person, die | 3. registriertem Eigentümer beziehungsweise Betreiber: die Person, die |
| als Eigentümer des Schiffes, oder, falls dieser Eigentümer das Schiff | als Eigentümer des Schiffes, oder, falls dieser Eigentümer das Schiff |
| nicht selbst betreibt, die Person, die als Betreiber des Schiffes im | nicht selbst betreibt, die Person, die als Betreiber des Schiffes im |
| Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen | Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen |
| Bareboat-Charter-Register registriert ist, wie im Gesetz vom 21. | Bareboat-Charter-Register registriert ist, wie im Gesetz vom 21. |
| Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe erwähnt, | Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe erwähnt, |
| 4. Piraterie: Piraterie, wie im Gesetz vom 30. Dezember 2009 über die | 4. Piraterie: Piraterie, wie im Gesetz vom 30. Dezember 2009 über die |
| Bekämpfung der Seepiraterie definiert. | Bekämpfung der Seepiraterie definiert. |
| KAPITEL 2 - Bestimmungen in Sachen Bekämpfung der Piraterie durch | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Sachen Bekämpfung der Piraterie durch |
| maritime Sicherheitsunternehmen | maritime Sicherheitsunternehmen |
| Art. 3 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber eines | Art. 3 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber eines |
| Schiffes, das berechtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, darf | Schiffes, das berechtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, darf |
| in den Seegebieten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen | in den Seegebieten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass bestimmt sind, ein maritimes Sicherheitsunternehmen zum Schutz | Erlass bestimmt sind, ein maritimes Sicherheitsunternehmen zum Schutz |
| des Schiffes vor Piraterie in Anspruch nehmen, sofern nachstehende | des Schiffes vor Piraterie in Anspruch nehmen, sofern nachstehende |
| Modalitäten eingehalten werden: | Modalitäten eingehalten werden: |
| 1. Der in Artikel 6 erwähnte schriftliche Vertrag, der für eine oder | 1. Der in Artikel 6 erwähnte schriftliche Vertrag, der für eine oder |
| mehrere Schifffahrten beziehungsweise einen bestimmten Zeitraum mit | mehrere Schifffahrten beziehungsweise einen bestimmten Zeitraum mit |
| einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen wird, wird dem | einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen wird, wird dem |
| Minister des Innern und dem für den Seeverkehr zuständigen Minister | Minister des Innern und dem für den Seeverkehr zuständigen Minister |
| nach dem durch Königlichen Erlass festgelegten Verfahren übermittelt. | nach dem durch Königlichen Erlass festgelegten Verfahren übermittelt. |
| Wenn der Vertrag nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des | Wenn der Vertrag nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des |
| Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
| Sicherheit oder des belgischen Rechts entspricht, kann der König durch | Sicherheit oder des belgischen Rechts entspricht, kann der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dem maritimen | einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dem maritimen |
| Sicherheitsunternehmen die Genehmigung zu entziehen. | Sicherheitsunternehmen die Genehmigung zu entziehen. |
| 2. Das betreffende maritime Sicherheitsunternehmen hat durch einen im | 2. Das betreffende maritime Sicherheitsunternehmen hat durch einen im |
| Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Genehmigung erhalten, den | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Genehmigung erhalten, den |
| Auftrag zum Schutz des Schiffes vor Piraterie gemäss den im Gesetz vom | Auftrag zum Schutz des Schiffes vor Piraterie gemäss den im Gesetz vom |
| 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
| festgelegten Bedingungen auszuführen. | festgelegten Bedingungen auszuführen. |
| 3. Der Kapitän und der Betreiber des Schiffes wenden die Leitlinien | 3. Der Kapitän und der Betreiber des Schiffes wenden die Leitlinien |
| der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und die BMP auf die | der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und die BMP auf die |
| betreffende Schifffahrt an, unter Berücksichtigung der Umstände, der | betreffende Schifffahrt an, unter Berücksichtigung der Umstände, der |
| Merkmale des Schiffes und der Ausführbarkeit der Massnahmen. | Merkmale des Schiffes und der Ausführbarkeit der Massnahmen. |
| Art. 4 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet | Art. 4 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet |
| dem vom König bestimmten Dienst vorab jede Schifffahrt, für die er ein | dem vom König bestimmten Dienst vorab jede Schifffahrt, für die er ein |
| maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt. Der König | maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt. Der König |
| bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, | bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, |
| wie diese Meldung erfolgt. | wie diese Meldung erfolgt. |
| Art. 5 - Der Kapitän des Schiffes oder der registrierte Eigentümer | Art. 5 - Der Kapitän des Schiffes oder der registrierte Eigentümer |
| beziehungsweise Betreiber meldet dem Krisenzentrum der Regierung | beziehungsweise Betreiber meldet dem Krisenzentrum der Regierung |
| unverzüglich jeden Fall, in dem im Hinblick auf die Bekämpfung der | unverzüglich jeden Fall, in dem im Hinblick auf die Bekämpfung der |
| Piraterie vom Schiff aus geschossen worden ist beziehungsweise in dem | Piraterie vom Schiff aus geschossen worden ist beziehungsweise in dem |
| der Piraterie verdächtigte Personen das Schiff angegriffen haben oder | der Piraterie verdächtigte Personen das Schiff angegriffen haben oder |
| an Bord gekommen sind. Der König bestimmt, welche Informationen | an Bord gekommen sind. Der König bestimmt, welche Informationen |
| gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt. | gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt. |
| Art. 6 - Jedes Mal, wenn der registrierte Eigentümer beziehungsweise | Art. 6 - Jedes Mal, wenn der registrierte Eigentümer beziehungsweise |
| Betreiber ein genehmigtes maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch | Betreiber ein genehmigtes maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch |
| nimmt, schliesst er einen schriftlichen Vertrag mit diesem Unternehmen | nimmt, schliesst er einen schriftlichen Vertrag mit diesem Unternehmen |
| ab, der unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften mindestens Folgendes | ab, der unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften mindestens Folgendes |
| enthält: | enthält: |
| 1. die Genehmigung des maritimen Sicherheitsunternehmens durch einen | 1. die Genehmigung des maritimen Sicherheitsunternehmens durch einen |
| im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, | im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, |
| 2. das Verbot, Aufträge an Subunternehmer abzugeben, | 2. das Verbot, Aufträge an Subunternehmer abzugeben, |
| 3. die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen | 3. die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen |
| Haftung des maritimen Sicherheitsunternehmens, | Haftung des maritimen Sicherheitsunternehmens, |
| 4. eine Darstellung der Regeln und Verfahren, die die | 4. eine Darstellung der Regeln und Verfahren, die die |
| Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gemäss dem belgischen | Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gemäss dem belgischen |
| Recht befolgen werden, | Recht befolgen werden, |
| 5. eine Darstellung der Regeln der BMP, die unbeschadet der Anwendung | 5. eine Darstellung der Regeln der BMP, die unbeschadet der Anwendung |
| des belgischen Rechts anwendbar sind, und der Leitlinien der | des belgischen Rechts anwendbar sind, und der Leitlinien der |
| Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, | Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, |
| 6. die Verteilung der Befugnisse des Kapitäns und des Personals des | 6. die Verteilung der Befugnisse des Kapitäns und des Personals des |
| maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes, | maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes, |
| 7. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, das leitende | 7. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, das leitende |
| Personal des Unternehmens an Bord des Schiffes über die belgischen und | Personal des Unternehmens an Bord des Schiffes über die belgischen und |
| ausländischen Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeiten zu | ausländischen Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeiten zu |
| informieren, | informieren, |
| 8. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, darauf zu | 8. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, darauf zu |
| achten, dass die Waffen, die es für die Sicherheitsbediensteten an | achten, dass die Waffen, die es für die Sicherheitsbediensteten an |
| Bord des Schiffes bringt, ihnen auf legale Weise zur Verfügung | Bord des Schiffes bringt, ihnen auf legale Weise zur Verfügung |
| gestellt werden, und die Darstellung der diesbezüglichen | gestellt werden, und die Darstellung der diesbezüglichen |
| Vorgehensweise, | Vorgehensweise, |
| 9. die Angaben über das an Bord beschäftigte Personal, anhand deren | 9. die Angaben über das an Bord beschäftigte Personal, anhand deren |
| die Einhaltung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der | die Einhaltung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der |
| privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Bedingungen überprüft | privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Bedingungen überprüft |
| werden kann. Bei begründeter Unmöglichkeit, die vorerwähnten Angaben | werden kann. Bei begründeter Unmöglichkeit, die vorerwähnten Angaben |
| zu übermitteln, kann der registrierte Eigentümer beziehungsweise | zu übermitteln, kann der registrierte Eigentümer beziehungsweise |
| Betreiber dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Betreiber dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Inneres diese Angaben binnen zwei Tagen nach Beginn der Schifffahrt | Inneres diese Angaben binnen zwei Tagen nach Beginn der Schifffahrt |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Art. 7 - Die Befugnisse des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten | Art. 7 - Die Befugnisse des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten |
| an Bord des Schiffes beeinträchtigen nicht die Befugnisse des Kapitäns | an Bord des Schiffes beeinträchtigen nicht die Befugnisse des Kapitäns |
| gemäss Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur | gemäss Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur |
| Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine. | Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine. |
| Der Kapitän übt diese Befugnisse im Rahmen der Abwehr der Piraterie | Der Kapitän übt diese Befugnisse im Rahmen der Abwehr der Piraterie |
| aus, nach Stellungnahme des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten | aus, nach Stellungnahme des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten |
| an Bord des Schiffes und gemäss den aufgrund von Artikel 13.24 des | an Bord des Schiffes und gemäss den aufgrund von Artikel 13.24 des |
| Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
| Sicherheit festgelegten Methoden und Verfahren. | Sicherheit festgelegten Methoden und Verfahren. |
| Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gehören | Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gehören |
| nicht zur Besatzung. | nicht zur Besatzung. |
| Art. 9 - Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten | Art. 9 - Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten |
| der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen | der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen |
| können für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Abweichungen von | können für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Abweichungen von |
| der im Seetüchtigkeitszeugnis bestimmten Höchstanzahl Personen, die an | der im Seetüchtigkeitszeugnis bestimmten Höchstanzahl Personen, die an |
| Bord des Schiffes zugelassen sind, gewähren, wenn sie dazu ermächtigt | Bord des Schiffes zugelassen sind, gewähren, wenn sie dazu ermächtigt |
| sind. | sind. |
| KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur |
| Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
| Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 | Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 |
| zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, ersetzt durch das | zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 7. Mai 2004, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern | Gesetz vom 7. Mai 2004, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern |
| "in Artikel 1 § 6" und den Wörtern "erwähnten Tätigkeiten" die Wörter | "in Artikel 1 § 6" und den Wörtern "erwähnten Tätigkeiten" die Wörter |
| "und in Artikel 13.18" eingefügt. | "und in Artikel 13.18" eingefügt. |
| Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter mit der | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter mit der |
| Überschrift "Sonderbestimmungen über maritime Sicherheitsunternehmen" | Überschrift "Sonderbestimmungen über maritime Sicherheitsunternehmen" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 12 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 11, wird ein | Art. 12 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 11, wird ein |
| Artikel 13.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 13.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.18 - Nur maritime Sicherheitsunternehmen, die durch einen im | "Art. 13.18 - Nur maritime Sicherheitsunternehmen, die durch einen im |
| Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers |
| des Innern eine Genehmigung erhalten haben, sind ermächtigt, | des Innern eine Genehmigung erhalten haben, sind ermächtigt, |
| Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von | Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von |
| Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten eines | Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten eines |
| registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers auszuüben. | registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers auszuüben. |
| Der Vorschlag des Ministers des Innern erfolgt nach Stellungnahme der | Der Vorschlag des Ministers des Innern erfolgt nach Stellungnahme der |
| Staatssicherheit und des Prokurators des Königs des | Staatssicherheit und des Prokurators des Königs des |
| Niederlassungsortes des Unternehmens und, in deren Ermangelung, des | Niederlassungsortes des Unternehmens und, in deren Ermangelung, des |
| Ministers der Justiz. | Ministers der Justiz. |
| Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber darf kein | Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber darf kein |
| maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nehmen, das nicht | maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nehmen, das nicht |
| genehmigt ist. | genehmigt ist. |
| Maritime Sicherheitsunternehmen und ihre Personalmitglieder | Maritime Sicherheitsunternehmen und ihre Personalmitglieder |
| unterliegen ausschliesslich den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | unterliegen ausschliesslich den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
| und den Bestimmungen, die in den nachstehenden Artikeln und ihren | und den Bestimmungen, die in den nachstehenden Artikeln und ihren |
| Ausführungserlassen aufgeführt sind: | Ausführungserlassen aufgeführt sind: |
| - Artikel 3, | - Artikel 3, |
| - Artikel 4bis § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 2, | - Artikel 4bis § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 2, |
| - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 12 sowie Absatz 2 und 3, | - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 12 sowie Absatz 2 und 3, |
| - Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 11 sowie Absatz 2, 3, 7 und | - Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 11 sowie Absatz 2, 3, 7 und |
| 8, | 8, |
| - Artikel 7, | - Artikel 7, |
| - Artikel 8 §§ 2, 3, 8 und 9, | - Artikel 8 §§ 2, 3, 8 und 9, |
| - Artikel 9, | - Artikel 9, |
| - Artikel 10, | - Artikel 10, |
| - Artikel 11 §§ 1 und 2, | - Artikel 11 §§ 1 und 2, |
| - Artikel 15 §§ 1 und 2, | - Artikel 15 §§ 1 und 2, |
| - Artikel 16, | - Artikel 16, |
| - Artikel 17bis, | - Artikel 17bis, |
| - Artikel 20." | - Artikel 20." |
| Art. 13 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.19 mit | Art. 13 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.19 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.19 - Der Antrag auf die in Artikel 13.18 erwähnte Genehmigung | "Art. 13.19 - Der Antrag auf die in Artikel 13.18 erwähnte Genehmigung |
| wird von dem maritimen Sicherheitsunternehmen gemäss den vom König | wird von dem maritimen Sicherheitsunternehmen gemäss den vom König |
| festgelegten Modalitäten eingereicht." | festgelegten Modalitäten eingereicht." |
| Art. 14 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.20 mit | Art. 14 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.20 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.20 - § 1 - Zur Erlangung der Genehmigung zur Ausführung der | "Art. 13.20 - § 1 - Zur Erlangung der Genehmigung zur Ausführung der |
| in Artikel 13.18 vorgesehenen Aufträge muss das maritime | in Artikel 13.18 vorgesehenen Aufträge muss das maritime |
| Sicherheitsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen: | Sicherheitsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Das maritime Sicherheitsunternehmen darf keinen Auftrag in Sachen | 1. Das maritime Sicherheitsunternehmen darf keinen Auftrag in Sachen |
| maritime Sicherheit als Subunternehmer annehmen oder ausführen, ausser | maritime Sicherheit als Subunternehmer annehmen oder ausführen, ausser |
| in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen. | in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen. |
| 2. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss eine nach den Bestimmungen | 2. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss eine nach den Bestimmungen |
| eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete juristische | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete juristische |
| Person sein und seinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der | Person sein und seinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der |
| Europäischen Union haben. | Europäischen Union haben. |
| 3. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss: | 3. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss: |
| a) entweder während mindestens zwei Jahren auf legale Weise | a) entweder während mindestens zwei Jahren auf legale Weise |
| Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im | Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im |
| Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie bewaffnet ausgeübt haben, | Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie bewaffnet ausgeübt haben, |
| ohne dass schwere Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder | ohne dass schwere Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder |
| Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden | Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden |
| sind, | sind, |
| b) oder die Genehmigung erhalten haben, Wachtätigkeiten gemäss den | b) oder die Genehmigung erhalten haben, Wachtätigkeiten gemäss den |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auszuüben und seit mehr als | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auszuüben und seit mehr als |
| drei Jahren diese genehmigten Tätigkeiten bewaffnet ausgeübt haben, | drei Jahren diese genehmigten Tätigkeiten bewaffnet ausgeübt haben, |
| ohne dass Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei | ohne dass Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei |
| der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, und zudem | der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, und zudem |
| für die Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und | für die Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und |
| Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie | Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie |
| ein Protokoll über die operative Zusammenarbeit mit einem maritimen | ein Protokoll über die operative Zusammenarbeit mit einem maritimen |
| Sicherheitsunternehmen geschlossen haben, das den in Buchstabe a) | Sicherheitsunternehmen geschlossen haben, das den in Buchstabe a) |
| vorgesehenen Bedingungen genügt. | vorgesehenen Bedingungen genügt. |
| 4. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, | 4. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, |
| dass die Waffen, mit denen die Bediensteten bei der Ausübung der | dass die Waffen, mit denen die Bediensteten bei der Ausübung der |
| Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im | Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im |
| Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vor Ort ausgestattet werden | Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vor Ort ausgestattet werden |
| sollen, gemäss den geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden | sollen, gemäss den geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden |
| Häfen aufbewahrt werden und an Bord gebracht werden und dass es die | Häfen aufbewahrt werden und an Bord gebracht werden und dass es die |
| Vorschriften des in Artikel 13.22 Absatz 3 erwähnten Erlasses einhält. | Vorschriften des in Artikel 13.22 Absatz 3 erwähnten Erlasses einhält. |
| 5. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, | 5. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, |
| dass die Personalmitglieder, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten | dass die Personalmitglieder, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten |
| eingestellt werden sollen: | eingestellt werden sollen: |
| a) während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in | a) während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in |
| Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt | Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt |
| haben und gemäss den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die | haben und gemäss den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die |
| Genehmigung hierzu besitzen, | Genehmigung hierzu besitzen, |
| b) die Anforderungen von Abschnitt A-VI/1 § 1 (Einführungslehrgang in | b) die Anforderungen von Abschnitt A-VI/1 § 1 (Einführungslehrgang in |
| Sicherheitsangelegenheiten) des Codes über Normen für die Ausbildung, | Sicherheitsangelegenheiten) des Codes über Normen für die Ausbildung, |
| die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von | die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von |
| Seeleuten (STCW-Code) erfüllen, | Seeleuten (STCW-Code) erfüllen, |
| c) gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten an | c) gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten an |
| einer Ausbildung teilgenommen haben, | einer Ausbildung teilgenommen haben, |
| d) die vom König festgelegten Bedingungen in puncto psychotechnischer | d) die vom König festgelegten Bedingungen in puncto psychotechnischer |
| Untersuchung erfüllen, wie in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt. | Untersuchung erfüllen, wie in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt. |
| § 2 - Die Entscheidung zur Erteilung oder zur Verweigerung der in | § 2 - Die Entscheidung zur Erteilung oder zur Verweigerung der in |
| Artikel 13.18 erwähnten Genehmigung wird durch einen im Ministerrat | Artikel 13.18 erwähnten Genehmigung wird durch einen im Ministerrat |
| beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern | beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern |
| binnen höchstens zwei Monaten, nachdem die Vollständigkeit der | binnen höchstens zwei Monaten, nachdem die Vollständigkeit der |
| Antragsakte festgestellt worden ist, getroffen. | Antragsakte festgestellt worden ist, getroffen. |
| In dem Erlass wird die Dauer der Genehmigung angegeben; diese darf | In dem Erlass wird die Dauer der Genehmigung angegeben; diese darf |
| zwei Jahre nicht überschreiten." | zwei Jahre nicht überschreiten." |
| Art. 15 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.21 mit | Art. 15 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.21 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.21 - Der König kann die Mindestanzahl Personen eines Teams, | "Art. 13.21 - Der König kann die Mindestanzahl Personen eines Teams, |
| das ein Schiff bewacht, festlegen. Jedes Team steht unter der Leitung | das ein Schiff bewacht, festlegen. Jedes Team steht unter der Leitung |
| eines einsatzleitenden Personalmitglieds, das die vom König | eines einsatzleitenden Personalmitglieds, das die vom König |
| festgelegten Bedingungen erfüllt." | festgelegten Bedingungen erfüllt." |
| Art. 16 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.22 mit | Art. 16 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.22 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.22 - Die Bediensteten des maritimen Sicherheitsunternehmens | "Art. 13.22 - Die Bediensteten des maritimen Sicherheitsunternehmens |
| tragen Dienstkleidung und Schutzkleidung gemäss den vom König | tragen Dienstkleidung und Schutzkleidung gemäss den vom König |
| festgelegten Modalitäten. | festgelegten Modalitäten. |
| Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets | Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets |
| bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäss | bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäss |
| den vom König festgelegten Modalitäten mit Feuerwaffen mit einem | den vom König festgelegten Modalitäten mit Feuerwaffen mit einem |
| Kaliber bis zu. 50 ausgestattet. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 | Kaliber bis zu. 50 ausgestattet. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 |
| des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
| individuellen Tätigkeiten mit Waffen können dies vollautomatische | individuellen Tätigkeiten mit Waffen können dies vollautomatische |
| Feuerwaffen sein. | Feuerwaffen sein. |
| Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Ladung, Lagerung und | Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Ladung, Lagerung und |
| Aushändigung der Waffen bestimmen." | Aushändigung der Waffen bestimmen." |
| Art. 17 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.23 mit | Art. 17 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.23 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.23 - Der operative Verantwortliche des maritimen | "Art. 13.23 - Der operative Verantwortliche des maritimen |
| Sicherheitsteams führt für die Ausübung des Bewachungsauftrags die | Sicherheitsteams führt für die Ausübung des Bewachungsauftrags die |
| Anweisungen und Befehle aus, die er vom Kapitän des Schiffes erhalten | Anweisungen und Befehle aus, die er vom Kapitän des Schiffes erhalten |
| hat. | hat. |
| Er informiert den Kapitän unverzüglich über jede Unregelmässigkeit und | Er informiert den Kapitän unverzüglich über jede Unregelmässigkeit und |
| jeden verdächtigen Umstand, die die Bediensteten festgestellt haben. | jeden verdächtigen Umstand, die die Bediensteten festgestellt haben. |
| Ausser bei äusserster Dringlichkeit nehmen die Bediensteten keine | Ausser bei äusserster Dringlichkeit nehmen die Bediensteten keine |
| Handlung vor, bevor der Kapitän dem operativen Verantwortlichen des | Handlung vor, bevor der Kapitän dem operativen Verantwortlichen des |
| maritimen Sicherheitsteams seine Zustimmung dazu gegeben hat. | maritimen Sicherheitsteams seine Zustimmung dazu gegeben hat. |
| Wenn aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur | Wenn aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der | Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der |
| Seepiraterie ein maritimes Sicherheitsunternehmen an Bord des Schiffes | Seepiraterie ein maritimes Sicherheitsunternehmen an Bord des Schiffes |
| in Anspruch genommen wird und während der Schifffahrt mit dem | in Anspruch genommen wird und während der Schifffahrt mit dem |
| Einverständnis des Kapitäns ein zusätzlicher Einsatz von | Einverständnis des Kapitäns ein zusätzlicher Einsatz von |
| Militärpersonen zum Schutz vor Piraterie geleistet wird durch ein | Militärpersonen zum Schutz vor Piraterie geleistet wird durch ein |
| belgisches Kriegsschiff oder ein Schiff, das einem Mitgliedstaat der | belgisches Kriegsschiff oder ein Schiff, das einem Mitgliedstaat der |
| Europäischen Union gehört oder das Teil einer Operation der NATO ist, | Europäischen Union gehört oder das Teil einer Operation der NATO ist, |
| die im Rahmen der Vorbeugung und Bekämpfung der Piraterie in dem | die im Rahmen der Vorbeugung und Bekämpfung der Piraterie in dem |
| betreffenden Gebiet operiert, richtet sich der Einsatzleiter des | betreffenden Gebiet operiert, richtet sich der Einsatzleiter des |
| maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes im Hinblick auf | maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes im Hinblick auf |
| die Koordinierung und die Sicherheit des Einsatzes nach den operativen | die Koordinierung und die Sicherheit des Einsatzes nach den operativen |
| Anweisungen der betreffenden Militärpersonen." | Anweisungen der betreffenden Militärpersonen." |
| Art. 18 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.24 mit | Art. 18 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.24 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.24 - Die Tätigkeit in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von | "Art. 13.24 - Die Tätigkeit in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von |
| Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie wird gemäss den | Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie wird gemäss den |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf maritime | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf maritime |
| Sicherheitsunternehmen anwendbar sind, und in Anwendung der vom König | Sicherheitsunternehmen anwendbar sind, und in Anwendung der vom König |
| bestimmten Methoden und Verfahren ausgeführt." | bestimmten Methoden und Verfahren ausgeführt." |
| Art. 19 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.25 mit | Art. 19 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.25 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.25 - Die Bediensteten können jede Person, die sich ohne | "Art. 13.25 - Die Bediensteten können jede Person, die sich ohne |
| Erlaubnis des Kapitäns an Bord des bewachten Schiffes befindet, | Erlaubnis des Kapitäns an Bord des bewachten Schiffes befindet, |
| festhalten, sofern sie den Kapitän des Schiffes unverzüglich über die | festhalten, sofern sie den Kapitän des Schiffes unverzüglich über die |
| Taten informieren und diese Person in Erwartung der Entscheidung des | Taten informieren und diese Person in Erwartung der Entscheidung des |
| Kapitäns über das, was mit der Person geschehen soll, festhalten." | Kapitäns über das, was mit der Person geschehen soll, festhalten." |
| Art. 20 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.26 mit | Art. 20 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.26 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.26 - Bei einer Festhaltung nehmen die Bediensteten eine | "Art. 13.26 - Bei einer Festhaltung nehmen die Bediensteten eine |
| Sicherheitskontrolle vor, die darin besteht, die Kleidung der Person | Sicherheitskontrolle vor, die darin besteht, die Kleidung der Person |
| abzutasten, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu finden, die die | abzutasten, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu finden, die die |
| Sicherheit der Personen an Bord gefährden können beziehungsweise | Sicherheit der Personen an Bord gefährden können beziehungsweise |
| Schäden an Bord des Schiffes verursachen können. | Schäden an Bord des Schiffes verursachen können. |
| Die Bediensteten übergeben die bei der Sicherheitskontrolle | Die Bediensteten übergeben die bei der Sicherheitskontrolle |
| vorgefundenen Gegenstände unverzüglich dem Kapitän." | vorgefundenen Gegenstände unverzüglich dem Kapitän." |
| Art. 21 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.27 mit | Art. 21 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.27 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.27 - Bei der Festhaltung ist die Benutzung von Handschellen | "Art. 13.27 - Bei der Festhaltung ist die Benutzung von Handschellen |
| erlaubt, deren Typ und Modell vom König bestimmt werden. Handschellen | erlaubt, deren Typ und Modell vom König bestimmt werden. Handschellen |
| dürfen nur in absoluten Notfällen benutzt werden, wenn keine andere, | dürfen nur in absoluten Notfällen benutzt werden, wenn keine andere, |
| weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht." | weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht." |
| Art. 22 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.28 mit | Art. 22 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.28 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.28 - Die Bediensteten bewachen jede Person, deren Festhaltung | "Art. 13.28 - Die Bediensteten bewachen jede Person, deren Festhaltung |
| der Kapitän im Rahmen seiner Befugnisse in Sachen Bekämpfung der | der Kapitän im Rahmen seiner Befugnisse in Sachen Bekämpfung der |
| Piraterie beschlossen hat." | Piraterie beschlossen hat." |
| Art. 23 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.29 mit | Art. 23 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.29 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.29 - Bei jedem Auftrag notiert der operative Verantwortliche | "Art. 13.29 - Bei jedem Auftrag notiert der operative Verantwortliche |
| in einem Logbuch die vom König bestimmten Angaben und Taten." | in einem Logbuch die vom König bestimmten Angaben und Taten." |
| Art. 24 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.30 mit | Art. 24 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.30 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.30 - Der operative Verantwortliche erstellt für jeden Auftrag | "Art. 13.30 - Der operative Verantwortliche erstellt für jeden Auftrag |
| einen Bericht. Der König bestimmt den Inhalt des Berichts und den | einen Bericht. Der König bestimmt den Inhalt des Berichts und den |
| Zeitpunkt, zu dem dieser spätestens erstellt sein muss." | Zeitpunkt, zu dem dieser spätestens erstellt sein muss." |
| Art. 25 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.31 mit | Art. 25 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.31 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.31 - Wenn die Bediensteten Feuerwaffen benutzt haben oder | "Art. 13.31 - Wenn die Bediensteten Feuerwaffen benutzt haben oder |
| Personen vorgefunden haben, die der Piraterie verdächtigt werden, oder | Personen vorgefunden haben, die der Piraterie verdächtigt werden, oder |
| wenn das Schiff von Piraten angegriffen worden ist, meldet der | wenn das Schiff von Piraten angegriffen worden ist, meldet der |
| operative Verantwortliche den vom König bestimmten Behörden | operative Verantwortliche den vom König bestimmten Behörden |
| unverzüglich den Vorfall auf die von Ihm bestimmte Weise." | unverzüglich den Vorfall auf die von Ihm bestimmte Weise." |
| Art. 26 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.32 mit | Art. 26 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.32 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13.32 - Das maritime Sicherheitsunternehmen bewahrt alle im | "Art. 13.32 - Das maritime Sicherheitsunternehmen bewahrt alle im |
| vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen und die aufgezeichneten | vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen und die aufgezeichneten |
| Bilder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der | Bilder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der |
| Beendigung des Bewachungsauftrags an der Adresse des Unternehmens, wie | Beendigung des Bewachungsauftrags an der Adresse des Unternehmens, wie |
| im Königlichen Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt, auf. Die | im Königlichen Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt, auf. Die |
| Unterlagen werden während dieser Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der | Unterlagen werden während dieser Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der |
| öffentlichen Kontrolldienste und der Gerichtsbehörden gehalten." | öffentlichen Kontrolldienste und der Gerichtsbehörden gehalten." |
| Art. 27 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.33 mit | Art. 27 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.33 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art.13.33 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen kann bei | "Art.13.33 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen kann bei |
| Nichteinhaltung der in den Artikeln 13.18 bis 13.32 aufgeführten | Nichteinhaltung der in den Artikeln 13.18 bis 13.32 aufgeführten |
| Verpflichtungen oder der Bestimmungen der in diesen Artikeln erwähnten | Verpflichtungen oder der Bestimmungen der in diesen Artikeln erwähnten |
| Ausführungserlasse: | Ausführungserlasse: |
| 1. dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die | 1. dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die |
| er aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, | er aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, |
| 2. der Minister des Innern eine administrative Geldbusse von 12.500 | 2. der Minister des Innern eine administrative Geldbusse von 12.500 |
| bis zu 25.000 EUR auflegen; diese Geldbusse kann verdoppelt werden, | bis zu 25.000 EUR auflegen; diese Geldbusse kann verdoppelt werden, |
| wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach einem Beschluss, eine | wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach einem Beschluss, eine |
| administrative Geldbusse aufzuerlegen, festgestellt wird oder wenn der | administrative Geldbusse aufzuerlegen, festgestellt wird oder wenn der |
| Verstoss trotz der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung fortgesetzt worden | Verstoss trotz der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung fortgesetzt worden |
| ist, | ist, |
| 3. die im vorliegenden Kapitel erwähnte Genehmigung in den in Artikel | 3. die im vorliegenden Kapitel erwähnte Genehmigung in den in Artikel |
| 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen und gemäss den darin erwähnten | 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen und gemäss den darin erwähnten |
| Modalitäten unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 und 3 | Modalitäten unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 und 3 |
| erwähnten Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen | erwähnten Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass entzogen oder ausgesetzt werden. | Königlichen Erlass entzogen oder ausgesetzt werden. |
| Wenn eine administrative Geldbusse gemäss Absatz 1 Nr. 2 auferlegt | Wenn eine administrative Geldbusse gemäss Absatz 1 Nr. 2 auferlegt |
| wird, sind das Verfahren und die Beschwerdemöglichkeit, die in Artikel | wird, sind das Verfahren und die Beschwerdemöglichkeit, die in Artikel |
| 19 erwähnt sind, anwendbar." | 19 erwähnt sind, anwendbar." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten |
| Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser | Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser |
| Kraft. Nach Bewertung kann der König das Ausserkrafttreten durch einen | Kraft. Nach Bewertung kann der König das Ausserkrafttreten durch einen |
| im Ministerrat beratenen Erlass auf ein späteres als das im ersten | im Ministerrat beratenen Erlass auf ein späteres als das im ersten |
| Satz erwähnte Datum festlegen. | Satz erwähnte Datum festlegen. |
| Wenn der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nicht binnen sechs | Wenn der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nicht binnen sechs |
| Monaten nach Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt wird, werden das | Monaten nach Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt wird, werden das |
| vorliegende Gesetz und der vorerwähnte Königliche Erlass aufgehoben. | vorliegende Gesetz und der vorerwähnte Königliche Erlass aufgehoben. |
| Art. 29 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | Art. 29 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
| bis zum Datum des Inkrafttretens der in Kapitel IIIter des Gesetzes | bis zum Datum des Inkrafttretens der in Kapitel IIIter des Gesetzes |
| vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
| vorgesehenen Erlasse kann durch einen im Ministerrat beratenen | vorgesehenen Erlasse kann durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass auf ausdrücklichen Antrag eines registrierten | Königlichen Erlass auf ausdrücklichen Antrag eines registrierten |
| Eigentümers beziehungsweise Betreibers ausnahmsweise die Genehmigung | Eigentümers beziehungsweise Betreibers ausnahmsweise die Genehmigung |
| erteilt werden, für eine oder mehrere Schifffahrten oder für einen | erteilt werden, für eine oder mehrere Schifffahrten oder für einen |
| begrenzten Zeitraum ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch | begrenzten Zeitraum ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch |
| zu nehmen, das den in Artikel 13.18 Absatz 4 und Artikel 13.20 § 1 Nr. | zu nehmen, das den in Artikel 13.18 Absatz 4 und Artikel 13.20 § 1 Nr. |
| 1 bis 3 Buchstabe a), Nr. 4, 5 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom | 1 bis 3 Buchstabe a), Nr. 4, 5 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom |
| 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
| sowie den in Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 6 Nr. 2 bis 9 des | sowie den in Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 6 Nr. 2 bis 9 des |
| vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen genügt. | vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen genügt. |
| In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass können zusätzliche | In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass können zusätzliche |
| Bedingungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der in Kapitel IIIter des | Bedingungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der in Kapitel IIIter des |
| Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
| Sicherheit erwähnten Königlichen Erlasse vorgesehen werden. | Sicherheit erwähnten Königlichen Erlasse vorgesehen werden. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |