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| Loi fixant un cadre juridique pour certains prestataires de services de confiance Traduction allemande | Loi fixant un cadre juridique pour certains prestataires de services de confiance Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 15 MAI 2007. - Loi fixant un cadre juridique pour certains | 15 MAI 2007. - Loi fixant un cadre juridique pour certains |
| prestataires de services de confiance Traduction allemande | prestataires de services de confiance Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 15 mai 2007 fixant un cadre juridique pour certains | loi du 15 mai 2007 fixant un cadre juridique pour certains |
| prestataires de services de confiance (Moniteur belge du 17 juillet | prestataires de services de confiance (Moniteur belge du 17 juillet |
| 2007). | 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | 15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für |
| bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen, | 1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen, |
| die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht | die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht |
| Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters | Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters |
| in Anspruch nehmen, | in Anspruch nehmen, |
| 2. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": | 2. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": |
| natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung | natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung |
| und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im | und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im |
| Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei | Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei |
| die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher | die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher |
| Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, | Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, |
| 3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung": | 3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung": |
| natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung | natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung |
| und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im | und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im |
| Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes | Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes |
| anbieten, | anbieten, |
| 4. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben": | 4. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben": |
| natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung | natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung |
| und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im | und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im |
| Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei | Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei |
| sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl | sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl |
| und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung | und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung |
| für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält, | für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält, |
| 5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter | 5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter |
| Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel | Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel |
| gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im | gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im |
| Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages | Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages |
| Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines | Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines |
| Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die | Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die |
| Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut | Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut |
| liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn | liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn |
| Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, | Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, |
| 6. "Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 6. "Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. |
| Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien |
| ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter | ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter |
| folgender Dienstleistungen: | folgender Dienstleistungen: |
| 1. elektronische Archivierung, | 1. elektronische Archivierung, |
| 2. elektronische Zeitregistrierung, | 2. elektronische Zeitregistrierung, |
| 3. elektronische Einschreiben, | 3. elektronische Einschreiben, |
| 4. vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen. | 4. vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen. |
| Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und Dokumente in | Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und Dokumente in |
| Steuer-, Gerichts- oder Sozialangelegenheiten wird ausdrücklich aus | Steuer-, Gerichts- oder Sozialangelegenheiten wird ausdrücklich aus |
| dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. | dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. |
| KAPITEL II - Verpflichtungen der Dienstleistungsanbieter | KAPITEL II - Verpflichtungen der Dienstleistungsanbieter |
| Art. 4 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter müssen ihren | Art. 4 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter müssen ihren |
| Dienstleistungsempfängern und Dritten gegenüber unparteiisch sein. | Dienstleistungsempfängern und Dritten gegenüber unparteiisch sein. |
| Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
| über den Schutz des Privatlebens dürfen in Artikel 3 erwähnte | über den Schutz des Privatlebens dürfen in Artikel 3 erwähnte |
| Dienstleistungsanbieter die ihnen übermittelten Daten nicht | Dienstleistungsanbieter die ihnen übermittelten Daten nicht |
| zweckentfremden, zu gleich welchen Zielsetzungen auch immer. | zweckentfremden, zu gleich welchen Zielsetzungen auch immer. |
| Sie dürfen diese nur aufbewahren und abfragen, insofern dies für die | Sie dürfen diese nur aufbewahren und abfragen, insofern dies für die |
| Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist. | Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist. |
| Art. 6 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter gebrauchen | Art. 6 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter gebrauchen |
| unter Beachtung des Standes der Technik annehmbare Mittel, um die | unter Beachtung des Standes der Technik annehmbare Mittel, um die |
| ihnen übermittelten Daten zu sichern und insbesondere zu vermeiden, | ihnen übermittelten Daten zu sichern und insbesondere zu vermeiden, |
| dass sie entstellt, beschädigt oder unbefugten Dritten zugänglich | dass sie entstellt, beschädigt oder unbefugten Dritten zugänglich |
| gemacht werden. | gemacht werden. |
| Art. 7 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter bieten den | Art. 7 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter bieten den |
| Dienstleistungsempfängern vor Vertragsabschluss einen einfachen und | Dienstleistungsempfängern vor Vertragsabschluss einen einfachen und |
| unmittelbaren Zugang zu folgenden Informationen, die deutlich und | unmittelbaren Zugang zu folgenden Informationen, die deutlich und |
| verständlich formuliert sein müssen: | verständlich formuliert sein müssen: |
| 1. Modalitäten und genaue Bedingungen der Benutzung ihrer | 1. Modalitäten und genaue Bedingungen der Benutzung ihrer |
| Dienstleistungen, | Dienstleistungen, |
| 2. Arbeitsweise und Zugänglichkeit ihrer Dienstleistungen, | 2. Arbeitsweise und Zugänglichkeit ihrer Dienstleistungen, |
| 3. von ihnen getroffene Sicherheitsmassnahmen, | 3. von ihnen getroffene Sicherheitsmassnahmen, |
| 4. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, Klageverfahren und | 4. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, Klageverfahren und |
| Verfahren zur Regelung von Streitsachen, | Verfahren zur Regelung von Streitsachen, |
| 5. von ihnen gebotene Garantien, | 5. von ihnen gebotene Garantien, |
| 6. Umfang ihrer Haftung, | 6. Umfang ihrer Haftung, |
| 7. Umfang des Versicherungsschutzes, | 7. Umfang des Versicherungsschutzes, |
| 8. genaue Modalitäten und Bedingungen der Inanspruchnahme der | 8. genaue Modalitäten und Bedingungen der Inanspruchnahme der |
| Vertrauensdienstleistung einschliesslich der auferlegten | Vertrauensdienstleistung einschliesslich der auferlegten |
| Einschränkungen ihres Gebrauchs, vor allem hinsichtlich der an diese | Einschränkungen ihres Gebrauchs, vor allem hinsichtlich der an diese |
| Vertrauensdienstleistung gebundenen Rechtsfolgen; diese Information | Vertrauensdienstleistung gebundenen Rechtsfolgen; diese Information |
| muss schriftlich und in leicht verständlichen Worten abgefasst sein; | muss schriftlich und in leicht verständlichen Worten abgefasst sein; |
| sachdienliche Angaben dieser Information müssen auf Antrag ebenfalls | sachdienliche Angaben dieser Information müssen auf Antrag ebenfalls |
| Dritten, die sich auf die Vertrauensdienstleistung berufen wollen, zur | Dritten, die sich auf die Vertrauensdienstleistung berufen wollen, zur |
| Verfügung gestellt werden, | Verfügung gestellt werden, |
| 9. bei Anmeldung der Vertrauensdienstleistung, dem | 9. bei Anmeldung der Vertrauensdienstleistung, dem |
| Dienstleistungsanbieter von der Verwaltung zugeteilte | Dienstleistungsanbieter von der Verwaltung zugeteilte |
| Zulassungsnummer. | Zulassungsnummer. |
| Art. 8 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter beschäftigen | Art. 8 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter beschäftigen |
| Personal, das über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt, die für | Personal, das über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt, die für |
| die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind. | die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind. |
| Art. 9 - Das Personal der in Artikel 3 erwähnten | Art. 9 - Das Personal der in Artikel 3 erwähnten |
| Dienstleistungsanbieter unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung. | Dienstleistungsanbieter unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung. |
| Art. 10 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter verfügen über | Art. 10 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter verfügen über |
| ausreichend finanzielle Mittel, um in Übereinstimmung mit den durch | ausreichend finanzielle Mittel, um in Übereinstimmung mit den durch |
| vorliegendes Gesetz und seinen Ausführungserlassen gestellten | vorliegendes Gesetz und seinen Ausführungserlassen gestellten |
| Anforderungen zu arbeiten und vor allem ihre Haftung bei Schäden | Anforderungen zu arbeiten und vor allem ihre Haftung bei Schäden |
| tragen zu können; auf jeden Fall muss ein angemessener | tragen zu können; auf jeden Fall muss ein angemessener |
| Versicherungsvertrag bestehen. | Versicherungsvertrag bestehen. |
| KAPITEL III - Kontroll- und Strafmassnahmen | KAPITEL III - Kontroll- und Strafmassnahmen |
| Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren | Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren |
| Art. 11 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen der | Art. 11 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen der |
| gemäss vorliegendem Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse | gemäss vorliegendem Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse |
| festgestellt wird, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder | festgestellt wird, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder |
| der von ihm in Anwendung des Artikels 12 bestellte Bedienstete dem | der von ihm in Anwendung des Artikels 12 bestellte Bedienstete dem |
| Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
| Einstellung dieser Handlung auffordert. | Einstellung dieser Handlung auffordert. |
| Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
| drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
| Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
| Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
| In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
| 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en) des | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en) des |
| vorliegenden Gesetzes oder eines der gemäss dem vorliegenden Gesetz | vorliegenden Gesetzes oder eines der gemäss dem vorliegenden Gesetz |
| angenommenen Sondervollmachtenerlasse, gegen die verstossen wird, | angenommenen Sondervollmachtenerlasse, gegen die verstossen wird, |
| 2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
| 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
| Artikel 12 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs | Artikel 12 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs |
| informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung | informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung |
| anwenden können. | anwenden können. |
| Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes | Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes |
| Gesetz verbotenen Handlungen | Gesetz verbotenen Handlungen |
| Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
| die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten | die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten |
| Bediensteten befugt, die in Artikel 14 erwähnten Verstösse zu | Bediensteten befugt, die in Artikel 14 erwähnten Verstösse zu |
| ermitteln und festzustellen. | ermitteln und festzustellen. |
| Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
| zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
| Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
| Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die | Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die |
| in Abschnitt 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes | in Abschnitt 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes |
| verfügen. | verfügen. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch | Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch |
| vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
| Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die | Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die |
| Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im | Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im |
| vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der |
| Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet | Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet |
| bleiben. | bleiben. |
| Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 2 des | Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 2 des |
| vorliegenden Artikels erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des | vorliegenden Artikels erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des |
| Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
| Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
| Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
| Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
| Abschnitt 3 - Vergleichsregelung | Abschnitt 3 - Vergleichsregelung |
| Art. 13 - Wenn der Dritten verursachte Schaden vollständig wieder | Art. 13 - Wenn der Dritten verursachte Schaden vollständig wieder |
| gutgemacht worden ist, können die von dem für Wirtschaft zuständigen | gutgemacht worden ist, können die von dem für Wirtschaft zuständigen |
| Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten aufgrund der | Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten aufgrund der |
| Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 14 | Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 14 |
| erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 12 erwähnten | erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 12 erwähnten |
| Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag | Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag |
| vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
| Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die niedrigste in Artikel 14 | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die niedrigste in Artikel 14 |
| vorgesehene Geldbusse nicht unter- und die höchste dort vorgesehene | vorgesehene Geldbusse nicht unter- und die höchste dort vorgesehene |
| Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
| Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
| Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
| Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
| wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
| anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
| dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
| Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen |
| Art. 14 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR werden | Art. 14 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR werden |
| Personen belegt, die gegen Artikel 7 verstossen. | Personen belegt, die gegen Artikel 7 verstossen. |
| § 2 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR werden | § 2 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR werden |
| Dienstleistungsanbieter belegt, die gegen Artikel 5 verstossen. | Dienstleistungsanbieter belegt, die gegen Artikel 5 verstossen. |
| § 3 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR werden Personen | § 3 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR werden Personen |
| belegt, die willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 12 | belegt, die willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 12 |
| angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der | angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der |
| Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der |
| Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindern. | Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindern. |
| § 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften | § 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften |
| zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, | zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, |
| Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen | Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen |
| Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten | Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten |
| aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden | aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes ausgesprochen werden. | Gesetzes ausgesprochen werden. |
| § 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
| vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. |
| In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im | In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im |
| Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im | Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im |
| vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die |
| Sondereinziehung anzuordnen ist. | Sondereinziehung anzuordnen ist. |
| Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der | Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der |
| Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für | Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für |
| Wirtschaft zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem | Wirtschaft zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem |
| Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in | Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in |
| vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. | vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. |
| Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder | Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder |
| Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen. | Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen. |
| Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
| Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte | Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte |
| Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl | Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl |
| innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des | innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des |
| Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren |
| Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
| KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 16 - Der König kann bis spätestens 1. Dezember 2007 durch einen | Art. 16 - Der König kann bis spätestens 1. Dezember 2007 durch einen |
| im Ministerrat beratenen Erlass folgende Massnahmen ergreifen: | im Ministerrat beratenen Erlass folgende Massnahmen ergreifen: |
| 1. Bestimmung spezifischer Verpflichtungen, denen in Artikel 3 | 1. Bestimmung spezifischer Verpflichtungen, denen in Artikel 3 |
| erwähnte Dienstleistungsanbieter unterliegen, | erwähnte Dienstleistungsanbieter unterliegen, |
| 2. Bestimmung des rechtlichen Werts, der digitalen, elektronisch | 2. Bestimmung des rechtlichen Werts, der digitalen, elektronisch |
| archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem | archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem |
| Einschreiben übertragenen Daten beigemessen wird, wie auch der | Einschreiben übertragenen Daten beigemessen wird, wie auch der |
| Bedingungen, unter denen dieser rechtliche Wert diesen Daten | Bedingungen, unter denen dieser rechtliche Wert diesen Daten |
| beigemessen wird, | beigemessen wird, |
| 3. Festlegung einer Regelung der freiwilligen Anmeldung bei der | 3. Festlegung einer Regelung der freiwilligen Anmeldung bei der |
| Verwaltung für in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter, | Verwaltung für in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter, |
| 4. Bestimmung der Kontroll- und Verwarnungsmassnahmen, über die die | 4. Bestimmung der Kontroll- und Verwarnungsmassnahmen, über die die |
| Verwaltung verfügt, | Verwaltung verfügt, |
| 5. Festlegung von Strafmassnahmen im Falle eines Verstosses gegen die | 5. Festlegung von Strafmassnahmen im Falle eines Verstosses gegen die |
| von Ihm auferlegten Verpflichtungen, | von Ihm auferlegten Verpflichtungen, |
| 6. Festlegung besonderer Regeln über die Haftung der in Artikel 3 | 6. Festlegung besonderer Regeln über die Haftung der in Artikel 3 |
| erwähnten Dienstleistungsanbieter. | erwähnten Dienstleistungsanbieter. |
| Aufgrund dieser Befugnisse ergangene Königliche Erlasse können | Aufgrund dieser Befugnisse ergangene Königliche Erlasse können |
| bestehende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen, | bestehende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen, |
| abändern oder ersetzen. Diese Erlasse können nur aufgrund eines | abändern oder ersetzen. Diese Erlasse können nur aufgrund eines |
| Gesetzes aufgehoben, vervollständigt, abgeändert oder ersetzt werden. | Gesetzes aufgehoben, vervollständigt, abgeändert oder ersetzt werden. |
| Für Königliche Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels | Für Königliche Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels |
| ergangen sind und am ersten Tag des zwölften Monates nach dem Monat | ergangen sind und am ersten Tag des zwölften Monates nach dem Monat |
| ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch ein | ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch ein |
| Gesetz bestätigt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie nie | Gesetz bestätigt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie nie |
| wirksam waren. | wirksam waren. |
| Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 4 und | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 4 und |
| 3 Nr. 3. Die Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3 werden erst wirksam, wenn der | 3 Nr. 3. Die Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3 werden erst wirksam, wenn der |
| gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes ergangene und auf die in | gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes ergangene und auf die in |
| Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Dienstleistung bezogene | Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Dienstleistung bezogene |
| Sondervollmachtenerlass in Kraft tritt. | Sondervollmachtenerlass in Kraft tritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
| Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |