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Loi fixant un cadre juridique pour certains prestataires de services de confiance Traduction allemande | Loi fixant un cadre juridique pour certains prestataires de services de confiance Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
15 MAI 2007. - Loi fixant un cadre juridique pour certains | 15 MAI 2007. - Loi fixant un cadre juridique pour certains |
prestataires de services de confiance Traduction allemande | prestataires de services de confiance Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 15 mai 2007 fixant un cadre juridique pour certains | loi du 15 mai 2007 fixant un cadre juridique pour certains |
prestataires de services de confiance (Moniteur belge du 17 juillet | prestataires de services de confiance (Moniteur belge du 17 juillet |
2007). | 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | 15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für |
bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen, | 1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen, |
die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht | die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht |
Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters | Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters |
in Anspruch nehmen, | in Anspruch nehmen, |
2. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": | 2. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": |
natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung | natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung |
und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im | und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im |
Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei | Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei |
die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher | die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher |
Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, | Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, |
3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung": | 3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung": |
natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung | natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung |
und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im | und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im |
Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes | Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes |
anbieten, | anbieten, |
4. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben": | 4. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben": |
natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung | natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung |
und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im | und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im |
Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei | Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei |
sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl | sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl |
und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung | und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung |
für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält, | für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält, |
5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter | 5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter |
Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel | Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel |
gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im | gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im |
Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages | Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines | Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines |
Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die | Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die |
Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut | Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut |
liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn | liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn |
Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, | Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, |
6. "Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 6. "Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien |
ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter | ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter |
folgender Dienstleistungen: | folgender Dienstleistungen: |
1. elektronische Archivierung, | 1. elektronische Archivierung, |
2. elektronische Zeitregistrierung, | 2. elektronische Zeitregistrierung, |
3. elektronische Einschreiben, | 3. elektronische Einschreiben, |
4. vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen. | 4. vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen. |
Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und Dokumente in | Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und Dokumente in |
Steuer-, Gerichts- oder Sozialangelegenheiten wird ausdrücklich aus | Steuer-, Gerichts- oder Sozialangelegenheiten wird ausdrücklich aus |
dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. | dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. |
KAPITEL II - Verpflichtungen der Dienstleistungsanbieter | KAPITEL II - Verpflichtungen der Dienstleistungsanbieter |
Art. 4 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter müssen ihren | Art. 4 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter müssen ihren |
Dienstleistungsempfängern und Dritten gegenüber unparteiisch sein. | Dienstleistungsempfängern und Dritten gegenüber unparteiisch sein. |
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens dürfen in Artikel 3 erwähnte | über den Schutz des Privatlebens dürfen in Artikel 3 erwähnte |
Dienstleistungsanbieter die ihnen übermittelten Daten nicht | Dienstleistungsanbieter die ihnen übermittelten Daten nicht |
zweckentfremden, zu gleich welchen Zielsetzungen auch immer. | zweckentfremden, zu gleich welchen Zielsetzungen auch immer. |
Sie dürfen diese nur aufbewahren und abfragen, insofern dies für die | Sie dürfen diese nur aufbewahren und abfragen, insofern dies für die |
Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist. | Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist. |
Art. 6 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter gebrauchen | Art. 6 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter gebrauchen |
unter Beachtung des Standes der Technik annehmbare Mittel, um die | unter Beachtung des Standes der Technik annehmbare Mittel, um die |
ihnen übermittelten Daten zu sichern und insbesondere zu vermeiden, | ihnen übermittelten Daten zu sichern und insbesondere zu vermeiden, |
dass sie entstellt, beschädigt oder unbefugten Dritten zugänglich | dass sie entstellt, beschädigt oder unbefugten Dritten zugänglich |
gemacht werden. | gemacht werden. |
Art. 7 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter bieten den | Art. 7 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter bieten den |
Dienstleistungsempfängern vor Vertragsabschluss einen einfachen und | Dienstleistungsempfängern vor Vertragsabschluss einen einfachen und |
unmittelbaren Zugang zu folgenden Informationen, die deutlich und | unmittelbaren Zugang zu folgenden Informationen, die deutlich und |
verständlich formuliert sein müssen: | verständlich formuliert sein müssen: |
1. Modalitäten und genaue Bedingungen der Benutzung ihrer | 1. Modalitäten und genaue Bedingungen der Benutzung ihrer |
Dienstleistungen, | Dienstleistungen, |
2. Arbeitsweise und Zugänglichkeit ihrer Dienstleistungen, | 2. Arbeitsweise und Zugänglichkeit ihrer Dienstleistungen, |
3. von ihnen getroffene Sicherheitsmassnahmen, | 3. von ihnen getroffene Sicherheitsmassnahmen, |
4. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, Klageverfahren und | 4. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, Klageverfahren und |
Verfahren zur Regelung von Streitsachen, | Verfahren zur Regelung von Streitsachen, |
5. von ihnen gebotene Garantien, | 5. von ihnen gebotene Garantien, |
6. Umfang ihrer Haftung, | 6. Umfang ihrer Haftung, |
7. Umfang des Versicherungsschutzes, | 7. Umfang des Versicherungsschutzes, |
8. genaue Modalitäten und Bedingungen der Inanspruchnahme der | 8. genaue Modalitäten und Bedingungen der Inanspruchnahme der |
Vertrauensdienstleistung einschliesslich der auferlegten | Vertrauensdienstleistung einschliesslich der auferlegten |
Einschränkungen ihres Gebrauchs, vor allem hinsichtlich der an diese | Einschränkungen ihres Gebrauchs, vor allem hinsichtlich der an diese |
Vertrauensdienstleistung gebundenen Rechtsfolgen; diese Information | Vertrauensdienstleistung gebundenen Rechtsfolgen; diese Information |
muss schriftlich und in leicht verständlichen Worten abgefasst sein; | muss schriftlich und in leicht verständlichen Worten abgefasst sein; |
sachdienliche Angaben dieser Information müssen auf Antrag ebenfalls | sachdienliche Angaben dieser Information müssen auf Antrag ebenfalls |
Dritten, die sich auf die Vertrauensdienstleistung berufen wollen, zur | Dritten, die sich auf die Vertrauensdienstleistung berufen wollen, zur |
Verfügung gestellt werden, | Verfügung gestellt werden, |
9. bei Anmeldung der Vertrauensdienstleistung, dem | 9. bei Anmeldung der Vertrauensdienstleistung, dem |
Dienstleistungsanbieter von der Verwaltung zugeteilte | Dienstleistungsanbieter von der Verwaltung zugeteilte |
Zulassungsnummer. | Zulassungsnummer. |
Art. 8 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter beschäftigen | Art. 8 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter beschäftigen |
Personal, das über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt, die für | Personal, das über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt, die für |
die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind. | die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind. |
Art. 9 - Das Personal der in Artikel 3 erwähnten | Art. 9 - Das Personal der in Artikel 3 erwähnten |
Dienstleistungsanbieter unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung. | Dienstleistungsanbieter unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung. |
Art. 10 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter verfügen über | Art. 10 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter verfügen über |
ausreichend finanzielle Mittel, um in Übereinstimmung mit den durch | ausreichend finanzielle Mittel, um in Übereinstimmung mit den durch |
vorliegendes Gesetz und seinen Ausführungserlassen gestellten | vorliegendes Gesetz und seinen Ausführungserlassen gestellten |
Anforderungen zu arbeiten und vor allem ihre Haftung bei Schäden | Anforderungen zu arbeiten und vor allem ihre Haftung bei Schäden |
tragen zu können; auf jeden Fall muss ein angemessener | tragen zu können; auf jeden Fall muss ein angemessener |
Versicherungsvertrag bestehen. | Versicherungsvertrag bestehen. |
KAPITEL III - Kontroll- und Strafmassnahmen | KAPITEL III - Kontroll- und Strafmassnahmen |
Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren | Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren |
Art. 11 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen der | Art. 11 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen der |
gemäss vorliegendem Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse | gemäss vorliegendem Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse |
festgestellt wird, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder | festgestellt wird, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder |
der von ihm in Anwendung des Artikels 12 bestellte Bedienstete dem | der von ihm in Anwendung des Artikels 12 bestellte Bedienstete dem |
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
Einstellung dieser Handlung auffordert. | Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en) des | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en) des |
vorliegenden Gesetzes oder eines der gemäss dem vorliegenden Gesetz | vorliegenden Gesetzes oder eines der gemäss dem vorliegenden Gesetz |
angenommenen Sondervollmachtenerlasse, gegen die verstossen wird, | angenommenen Sondervollmachtenerlasse, gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
Artikel 12 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs | Artikel 12 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs |
informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung | informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung |
anwenden können. | anwenden können. |
Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes | Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes |
Gesetz verbotenen Handlungen | Gesetz verbotenen Handlungen |
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten | die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten |
Bediensteten befugt, die in Artikel 14 erwähnten Verstösse zu | Bediensteten befugt, die in Artikel 14 erwähnten Verstösse zu |
ermitteln und festzustellen. | ermitteln und festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die | Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die |
in Abschnitt 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes | in Abschnitt 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes |
verfügen. | verfügen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch | Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch |
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die | Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die |
Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im | Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der |
Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet | Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet |
bleiben. | bleiben. |
Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 2 des | Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 2 des |
vorliegenden Artikels erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des | vorliegenden Artikels erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des |
Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung | Abschnitt 3 - Vergleichsregelung |
Art. 13 - Wenn der Dritten verursachte Schaden vollständig wieder | Art. 13 - Wenn der Dritten verursachte Schaden vollständig wieder |
gutgemacht worden ist, können die von dem für Wirtschaft zuständigen | gutgemacht worden ist, können die von dem für Wirtschaft zuständigen |
Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten aufgrund der | Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten aufgrund der |
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 14 | Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 14 |
erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 12 erwähnten | erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 12 erwähnten |
Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag | Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag |
vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die niedrigste in Artikel 14 | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die niedrigste in Artikel 14 |
vorgesehene Geldbusse nicht unter- und die höchste dort vorgesehene | vorgesehene Geldbusse nicht unter- und die höchste dort vorgesehene |
Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen |
Art. 14 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR werden | Art. 14 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR werden |
Personen belegt, die gegen Artikel 7 verstossen. | Personen belegt, die gegen Artikel 7 verstossen. |
§ 2 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR werden | § 2 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR werden |
Dienstleistungsanbieter belegt, die gegen Artikel 5 verstossen. | Dienstleistungsanbieter belegt, die gegen Artikel 5 verstossen. |
§ 3 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR werden Personen | § 3 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR werden Personen |
belegt, die willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 12 | belegt, die willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 12 |
angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der | angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der |
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der |
Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindern. | Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindern. |
§ 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften | § 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften |
zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, | zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, |
Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen | Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen |
Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten | Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten |
aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden | aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes ausgesprochen werden. | Gesetzes ausgesprochen werden. |
§ 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. |
In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im | In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im |
Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im | Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im |
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die |
Sondereinziehung anzuordnen ist. | Sondereinziehung anzuordnen ist. |
Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der | Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der |
Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für | Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für |
Wirtschaft zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem | Wirtschaft zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem |
Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in | Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in |
vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. | vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. |
Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder | Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder |
Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen. | Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen. |
Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte | Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte |
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl | Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl |
innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des | innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des |
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren |
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 16 - Der König kann bis spätestens 1. Dezember 2007 durch einen | Art. 16 - Der König kann bis spätestens 1. Dezember 2007 durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass folgende Massnahmen ergreifen: | im Ministerrat beratenen Erlass folgende Massnahmen ergreifen: |
1. Bestimmung spezifischer Verpflichtungen, denen in Artikel 3 | 1. Bestimmung spezifischer Verpflichtungen, denen in Artikel 3 |
erwähnte Dienstleistungsanbieter unterliegen, | erwähnte Dienstleistungsanbieter unterliegen, |
2. Bestimmung des rechtlichen Werts, der digitalen, elektronisch | 2. Bestimmung des rechtlichen Werts, der digitalen, elektronisch |
archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem | archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem |
Einschreiben übertragenen Daten beigemessen wird, wie auch der | Einschreiben übertragenen Daten beigemessen wird, wie auch der |
Bedingungen, unter denen dieser rechtliche Wert diesen Daten | Bedingungen, unter denen dieser rechtliche Wert diesen Daten |
beigemessen wird, | beigemessen wird, |
3. Festlegung einer Regelung der freiwilligen Anmeldung bei der | 3. Festlegung einer Regelung der freiwilligen Anmeldung bei der |
Verwaltung für in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter, | Verwaltung für in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter, |
4. Bestimmung der Kontroll- und Verwarnungsmassnahmen, über die die | 4. Bestimmung der Kontroll- und Verwarnungsmassnahmen, über die die |
Verwaltung verfügt, | Verwaltung verfügt, |
5. Festlegung von Strafmassnahmen im Falle eines Verstosses gegen die | 5. Festlegung von Strafmassnahmen im Falle eines Verstosses gegen die |
von Ihm auferlegten Verpflichtungen, | von Ihm auferlegten Verpflichtungen, |
6. Festlegung besonderer Regeln über die Haftung der in Artikel 3 | 6. Festlegung besonderer Regeln über die Haftung der in Artikel 3 |
erwähnten Dienstleistungsanbieter. | erwähnten Dienstleistungsanbieter. |
Aufgrund dieser Befugnisse ergangene Königliche Erlasse können | Aufgrund dieser Befugnisse ergangene Königliche Erlasse können |
bestehende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen, | bestehende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen, |
abändern oder ersetzen. Diese Erlasse können nur aufgrund eines | abändern oder ersetzen. Diese Erlasse können nur aufgrund eines |
Gesetzes aufgehoben, vervollständigt, abgeändert oder ersetzt werden. | Gesetzes aufgehoben, vervollständigt, abgeändert oder ersetzt werden. |
Für Königliche Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels | Für Königliche Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels |
ergangen sind und am ersten Tag des zwölften Monates nach dem Monat | ergangen sind und am ersten Tag des zwölften Monates nach dem Monat |
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch ein | ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch ein |
Gesetz bestätigt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie nie | Gesetz bestätigt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie nie |
wirksam waren. | wirksam waren. |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 4 und | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 4 und |
3 Nr. 3. Die Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3 werden erst wirksam, wenn der | 3 Nr. 3. Die Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3 werden erst wirksam, wenn der |
gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes ergangene und auf die in | gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes ergangene und auf die in |
Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Dienstleistung bezogene | Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Dienstleistung bezogene |
Sondervollmachtenerlass in Kraft tritt. | Sondervollmachtenerlass in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |