← Retour vers "Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande "
| Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande | Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 15 JANVIER 2014. - Loi portant dispositions diverses en matière de | 15 JANVIER 2014. - Loi portant dispositions diverses en matière de |
| P.M.E. - Traduction allemande | P.M.E. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 15 janvier 2014 portant dispositions diverses en matière de | loi du 15 janvier 2014 portant dispositions diverses en matière de |
| P.M.E. (Moniteur belge du 3 février 2014). | P.M.E. (Moniteur belge du 3 février 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich KMB | Bereich KMB |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Schutz des Hauptwohnortes | KAPITEL 2 - Schutz des Hauptwohnortes |
| Art. 2 - In Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur | Art. 2 - In Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) werden die Wörter | Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) werden die Wörter |
| "hauptberuflich eine Berufstätigkeit" durch die Wörter | "hauptberuflich eine Berufstätigkeit" durch die Wörter |
| "hauptberuflich, nebenberuflich oder nach der Pensionierung eine | "hauptberuflich, nebenberuflich oder nach der Pensionierung eine |
| Berufstätigkeit" ersetzt. | Berufstätigkeit" ersetzt. |
| Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 werden die Wörter "der Miteigentumsstatus" durch die | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "der Miteigentumsstatus" durch die |
| Wörter "das Statut" ersetzt. | Wörter "das Statut" ersetzt. |
| 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
| "Falls für dieselbe Immobilie ein Miteigentumsstatut bereits | "Falls für dieselbe Immobilie ein Miteigentumsstatut bereits |
| festgelegt worden ist, muss es geändert werden." | festgelegt worden ist, muss es geändert werden." |
| 3. Vor Absatz 4 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Vor Absatz 4 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Die Gesamtfläche, die für die Berechnung des Schwellenwertes | "Die Gesamtfläche, die für die Berechnung des Schwellenwertes |
| berücksichtigt werden muss, umfasst die Fläche des Gebäudes | berücksichtigt werden muss, umfasst die Fläche des Gebäudes |
| einschließlich aller Stockwerke und das Grundstück. Flächen, die | einschließlich aller Stockwerke und das Grundstück. Flächen, die |
| sowohl für private als auch für berufliche Zwecke benutzt werden, | sowohl für private als auch für berufliche Zwecke benutzt werden, |
| gelten als Flächen, die gänzlich für berufliche Zwecke benutzt werden, | gelten als Flächen, die gänzlich für berufliche Zwecke benutzt werden, |
| mit Ausnahme der Flächen, die für berufliche Zwecke nur als Durchgang | mit Ausnahme der Flächen, die für berufliche Zwecke nur als Durchgang |
| dienen und als Flächen angesehen werden können, die als Hauptwohnort | dienen und als Flächen angesehen werden können, die als Hauptwohnort |
| benutzt werden. | benutzt werden. |
| Bei ungeteilten dinglichen Rechten wird für die Berechnung dieses | Bei ungeteilten dinglichen Rechten wird für die Berechnung dieses |
| Schwellenwertes die Gesamtfläche der ungeteilten Immobilie | Schwellenwertes die Gesamtfläche der ungeteilten Immobilie |
| berücksichtigt. | berücksichtigt. |
| Für die Abfassung des Statuts kann Artikel 577-3 Absatz 1 in fine des | Für die Abfassung des Statuts kann Artikel 577-3 Absatz 1 in fine des |
| Zivilgesetzbuches angewandt werden, wenn die Bedingungen erfüllt | Zivilgesetzbuches angewandt werden, wenn die Bedingungen erfüllt |
| sind." | sind." |
| Art. 4 - In Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 4 - In Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "eingetragen" durch das Wort "übertragen" ersetzt. | "eingetragen" durch das Wort "übertragen" ersetzt. |
| Im selben Absatz wird das Wort "Eintragung" durch das Wort | Im selben Absatz wird das Wort "Eintragung" durch das Wort |
| "Übertragung" ersetzt. | "Übertragung" ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 5 - In Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt. | "Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt. |
| Absatz 4 desselben Artikels wird wie folgt ersetzt: | Absatz 4 desselben Artikels wird wie folgt ersetzt: |
| "Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber für die Vergangenheit, wenn | "Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber für die Vergangenheit, wenn |
| der Betreffende selbst infolge eines Konkurses seine Eigenschaft als | der Betreffende selbst infolge eines Konkurses seine Eigenschaft als |
| Selbständiger verloren hat." | Selbständiger verloren hat." |
| In denselben Artikel wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut | In denselben Artikel wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Weiter wirksam bleibt die Erklärung ebenfalls bei Änderung oder | "Weiter wirksam bleibt die Erklärung ebenfalls bei Änderung oder |
| Einstellung der selbständigen Tätigkeit." | Einstellung der selbständigen Tätigkeit." |
| Art. 6 - In Artikel 78 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit | Art. 6 - In Artikel 78 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Der Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich einer oder | "Der Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich einer oder |
| mehrerer bestimmten Forderungen zieht den Verzicht auf den Vorteil der | mehrerer bestimmten Forderungen zieht den Verzicht auf den Vorteil der |
| Erklärung hinsichtlich aller Forderungen nach sich." | Erklärung hinsichtlich aller Forderungen nach sich." |
| Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
| Art. 8 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der | Art. 8 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der |
| Erklärung nach sich" die Wörter "; diese Widerrufung ist nur für die | Erklärung nach sich" die Wörter "; diese Widerrufung ist nur für die |
| Zukunft wirksam" eingefügt. | Zukunft wirksam" eingefügt. |
| Art. 9 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 81 - § 1 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung | "Art. 81 - § 1 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung |
| enthaltenen dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung | enthaltenen dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung |
| den Gläubigern gegenüber, deren Rechte nach der Übertragung dieser | den Gläubigern gegenüber, deren Rechte nach der Übertragung dieser |
| Erklärung aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden | Erklärung aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden |
| entstanden sind, unpfändbar, unter der Bedingung, dass der, der die | entstanden sind, unpfändbar, unter der Bedingung, dass der, der die |
| Erklärung gemacht hat, die erzielten Geldbeträge binnen einem Jahr ab | Erklärung gemacht hat, die erzielten Geldbeträge binnen einem Jahr ab |
| dem Datum der authentischen Urkunde wiederanlegt, um eine Immobilie | dem Datum der authentischen Urkunde wiederanlegt, um eine Immobilie |
| für seinen Hauptwohnort zu erwerben. | für seinen Hauptwohnort zu erwerben. |
| Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim | Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim |
| Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in | Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in |
| Verwahrung. Haben mehrere Notare die Abtretung beurkundet, bleiben die | Verwahrung. Haben mehrere Notare die Abtretung beurkundet, bleiben die |
| Beträge beim Notar, den der Erklärende bestimmt, in Verwahrung. | Beträge beim Notar, den der Erklärende bestimmt, in Verwahrung. |
| Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 | Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 |
| erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde | erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde |
| eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, selbst wenn | eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, selbst wenn |
| der Preis des neuen Gutes über dem Betrag der erhaltenen Gelder liegt, | der Preis des neuen Gutes über dem Betrag der erhaltenen Gelder liegt, |
| es sei denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine | es sei denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine |
| Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. | Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. |
| Gegebenenfalls muss der in Artikel 75 erwähnte Schwellenwert neu | Gegebenenfalls muss der in Artikel 75 erwähnte Schwellenwert neu |
| berechnet werden. Das neue Verhältnis muss in der Erklärung über die | berechnet werden. Das neue Verhältnis muss in der Erklärung über die |
| Wiederanlegung vermerkt werden. | Wiederanlegung vermerkt werden. |
| Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre | Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre |
| Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 | Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 |
| und 76 vorgesehenen Bedingungen. | und 76 vorgesehenen Bedingungen. |
| § 2 - Im Falle einer Pfändung aufgrund einer Forderung, der gegenüber | § 2 - Im Falle einer Pfändung aufgrund einer Forderung, der gegenüber |
| die Erklärung nicht wirksam ist, findet vorhergehender Paragraph | die Erklärung nicht wirksam ist, findet vorhergehender Paragraph |
| Anwendung auf den Teil des Erlöses aus dem öffentlichen Verkauf, der | Anwendung auf den Teil des Erlöses aus dem öffentlichen Verkauf, der |
| den Gläubigern zukommt, denen gegenüber die Erklärung wirksam war." | den Gläubigern zukommt, denen gegenüber die Erklärung wirksam war." |
| Art. 10 - Artikel 82 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 82 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie | vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Art. 82 - Für die Erstellung und Widerrufung der Erklärung sind an | "Art. 82 - Für die Erstellung und Widerrufung der Erklärung sind an |
| den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäß dem Gesetz vom | den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäß dem Gesetz vom |
| 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare | 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare |
| der Notare festgelegt werden. | der Notare festgelegt werden. |
| Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäß | Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäß |
| diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag der Honorare der | diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag der Honorare der |
| Notare für die Erstellung der Erklärung auf 500 EUR festgelegt, | Notare für die Erstellung der Erklärung auf 500 EUR festgelegt, |
| zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Übertragung oder Streichung | zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Übertragung oder Streichung |
| der Erklärung. | der Erklärung. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die | Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die |
| Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen | Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen |
| mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander | mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander |
| verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in | verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in |
| derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft." | derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft." |
| KAPITEL 3 - Verbesserung PGmbH-S | KAPITEL 3 - Verbesserung PGmbH-S |
| Art. 11 - In Artikel 211bis Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel 211bis Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", | eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", |
| und sofern diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern | und sofern diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern |
| beschäftigt" aufgehoben. | beschäftigt" aufgehoben. |
| Art. 12 - In Artikel 213 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel 213 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber | das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber |
| nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen | nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen |
| Frist" aufgehoben. | Frist" aufgehoben. |
| Art. 13 - In Artikel 214 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 13 - In Artikel 214 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 12. Januar 2010, wird der Satz "Spätestens fünf Jahre | das Gesetz vom 12. Januar 2010, wird der Satz "Spätestens fünf Jahre |
| nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Äquivalent von fünf | nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Äquivalent von fünf |
| Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Gesellschaftskapital | Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Gesellschaftskapital |
| erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten Betrag zu erreichen." | erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten Betrag zu erreichen." |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 14 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 14 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens | durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens |
| aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten | aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten |
| fünfjährigen Frist" aufgehoben. | fünfjährigen Frist" aufgehoben. |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
| Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater | Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater |
| Art. 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | Art. 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
| Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater] | Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater] |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
| Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
| Art. 16 - Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe | Art. 16 - Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe |
| im Buchführungs- und Steuerwesen, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden | im Buchführungs- und Steuerwesen, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden |
| wird, wird wie folgt abgeändert: | wird, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem | 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "4. den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | "4. den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
| Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten | Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten |
| Verfahrenskosten, | Verfahrenskosten, |
| 5. den Kosten für die Versendung - gegebenenfalls per Einschreiben - | 5. den Kosten für die Versendung - gegebenenfalls per Einschreiben - |
| von Erinnerungsschreiben und Mahnungen, die auf die Mitglieder des | von Erinnerungsschreiben und Mahnungen, die auf die Mitglieder des |
| Instituts abgewälzt werden, die einem vom Rat oder von einem seiner | Instituts abgewälzt werden, die einem vom Rat oder von einem seiner |
| Vertreter an sie gerichteten Auskunftsersuchen innerhalb der vom Rat | Vertreter an sie gerichteten Auskunftsersuchen innerhalb der vom Rat |
| bestimmten Frist nicht Folge geleistet haben, und den Kosten für | bestimmten Frist nicht Folge geleistet haben, und den Kosten für |
| zusätzliche Untersuchungen in Bezug auf diese Mitglieder, | zusätzliche Untersuchungen in Bezug auf diese Mitglieder, |
| einschließlich der Ladungen." | einschließlich der Ladungen." |
| 2. Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| "Die Beträge der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Kosten werden jährlich | "Die Beträge der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Kosten werden jährlich |
| von der Generalversammlung pauschal festgelegt." | von der Generalversammlung pauschal festgelegt." |
| Art. 17 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 17 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und das Gesetz vom 2. Juni | den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und das Gesetz vom 2. Juni |
| 2013, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | 2013, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
| "3. Sie muss Inhaberin eines von der Flämischen, der Französischen | "3. Sie muss Inhaberin eines von der Flämischen, der Französischen |
| oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten belgischen Diploms | oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten belgischen Diploms |
| sein - sei es eines nach mindestens vier Studienjahren ausgestellten | sein - sei es eines nach mindestens vier Studienjahren ausgestellten |
| Masterdiploms oder eines Bachelor- oder Graduatdiploms in einem der | Masterdiploms oder eines Bachelor- oder Graduatdiploms in einem der |
| vom König bestimmten juristischen oder wirtschaftlichen | vom König bestimmten juristischen oder wirtschaftlichen |
| Studienbereiche oder in einem den vom König festgelegten Bedingungen | Studienbereiche oder in einem den vom König festgelegten Bedingungen |
| entsprechenden Studienbereich - oder die vom König festgelegten | entsprechenden Studienbereich - oder die vom König festgelegten |
| Diplombedingungen erfüllen. Im Ausland ausgestellte Diplome werden | Diplombedingungen erfüllen. Im Ausland ausgestellte Diplome werden |
| angenommen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab | angenommen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab |
| die Gleichwertigkeit dieser Diplome mit einem in vorliegender Nummer 3 | die Gleichwertigkeit dieser Diplome mit einem in vorliegender Nummer 3 |
| erwähnten belgischen Diplom anerkannt hat. Der König kann den Rat des | erwähnten belgischen Diplom anerkannt hat. Der König kann den Rat des |
| Instituts ermächtigen, in individuellen Fällen die Gleichwertigkeit | Instituts ermächtigen, in individuellen Fällen die Gleichwertigkeit |
| eines im Ausland ausgestellten Diploms anzuerkennen." | eines im Ausland ausgestellten Diploms anzuerkennen." |
| KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
| Art. 18 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel | Art. 18 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel |
| 17. | 17. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |