← Retour vers "Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits "
| Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits | Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 10 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière | 10 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
| de santé. - Traduction allemande d'extraits | de santé. - Traduction allemande d'extraits |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| articles 1, 5 à 13, 19 et 20 de la loi du 10 décembre 2009 portant des | articles 1, 5 à 13, 19 et 20 de la loi du 10 décembre 2009 portant des |
| dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 31 | dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 31 |
| décembre 2009). | décembre 2009). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| im Bereich Gesundheit | im Bereich Gesundheit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
| der Nahrungsmittelkette und Umwelt | der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung |
| der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der | der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der |
| Patienten | Patienten |
| Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der | Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der |
| Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der | Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der |
| Patienten wird wie folgt ersetzt: | Patienten wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. » | « Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. » |
| Art. 6 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Beim | Art. 6 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Beim |
| Allgemeinen Rat des LIKIV » durch die Wörter « Beim LIKIV und beim FÖD | Allgemeinen Rat des LIKIV » durch die Wörter « Beim LIKIV und beim FÖD |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
| November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
| Art. 8 - Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Art. 8 - Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
| November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Die ausschliessliche Ausübung der Gesundheitspflege des | « Die ausschliessliche Ausübung der Gesundheitspflege des |
| Fachbereichs, auf den sich die in Artikel 35quater erwähnte Zulassung | Fachbereichs, auf den sich die in Artikel 35quater erwähnte Zulassung |
| bezieht, durch eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft kann als | bezieht, durch eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft kann als |
| eines der Kriterien für die Erlangung und die Aufrechterhaltung der | eines der Kriterien für die Erlangung und die Aufrechterhaltung der |
| Zulassung gelten. » | Zulassung gelten. » |
| Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass Nr. 78 wird ein Artikel | Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass Nr. 78 wird ein Artikel |
| 35sexies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 35sexies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 35sexies /1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | « Art. 35sexies /1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne | Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine | Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine |
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen |
| Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen | Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen |
| Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung | Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung |
| zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und | zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und |
| Aufrechterhaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung | Aufrechterhaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung |
| dieser Vereinigungen fest. » | dieser Vereinigungen fest. » |
| Art. 10 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Juli 2009. | Art. 10 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Juli 2009. |
| Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
| dringende medizinische Hilfe | dringende medizinische Hilfe |
| Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
| dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und das Gesetz vom | Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und das Gesetz vom |
| 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich | 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich |
| Gesundheitspflege, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesundheitspflege, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| « Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems oder des | « Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems oder des |
| medizinischen Einsatzleiters ist jeder, der effektiv für die | medizinischen Einsatzleiters ist jeder, der effektiv für die |
| Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder | Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder |
| konzessionierten Ambulanzdienstes und - ab dem in Artikel 3bis § 1 | konzessionierten Ambulanzdienstes und - ab dem in Artikel 3bis § 1 |
| Absatz 1 erwähnten Datum - für die Arbeitsweise eines in Artikel 3bis | Absatz 1 erwähnten Datum - für die Arbeitsweise eines in Artikel 3bis |
| erwähnten Ambulanzdienstes verantwortlich ist, verpflichtet, eine | erwähnten Ambulanzdienstes verantwortlich ist, verpflichtet, eine |
| Ambulanz zu dem ihm angegebenen Ort zu schicken, die Teammitglieder | Ambulanz zu dem ihm angegebenen Ort zu schicken, die Teammitglieder |
| dieser Ambulanz die zweckdienlichen Handlungen, die auszuführen sie | dieser Ambulanz die zweckdienlichen Handlungen, die auszuführen sie |
| ermächtigt sind, an den in Artikel 1 erwähnten Personen vornehmen zu | ermächtigt sind, an den in Artikel 1 erwähnten Personen vornehmen zu |
| lassen, diese Personen zu dem ihm angewiesenen Krankenhaus | lassen, diese Personen zu dem ihm angewiesenen Krankenhaus |
| transportieren zu lassen und unverzüglich alle dafür notwendigen | transportieren zu lassen und unverzüglich alle dafür notwendigen |
| Massnahmen zu treffen. » | Massnahmen zu treffen. » |
| Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 10ter : Die in den Artikeln 4, 4bis, 5, 6 und 6bis erwähnten | « Art. 10ter : Die in den Artikeln 4, 4bis, 5, 6 und 6bis erwähnten |
| Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sowie die Zentren des | Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sowie die Zentren des |
| einheitlichen Rufsystems und die in Artikel 207 des Programmgesetzes | einheitlichen Rufsystems und die in Artikel 207 des Programmgesetzes |
| vom 9. Juli 2004 erwähnte Einsatzleitung für dringende medizinische | vom 9. Juli 2004 erwähnte Einsatzleitung für dringende medizinische |
| Hilfe und medizinische Überwachung sind verpflichtet, die Aktivitäten | Hilfe und medizinische Überwachung sind verpflichtet, die Aktivitäten |
| ihrer Dienste gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe e) und 7 § 2 | ihrer Dienste gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe e) und 7 § 2 |
| Buchstabe d) des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Buchstabe d) des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu |
| registrieren und einen Jahresbericht vorzulegen. | registrieren und einen Jahresbericht vorzulegen. |
| Diese Registrierung bezweckt, die Arbeitsweise der dringenden | Diese Registrierung bezweckt, die Arbeitsweise der dringenden |
| medizinischen Hilfe zu verbessern, Studien durchzuführen, Projekte zur | medizinischen Hilfe zu verbessern, Studien durchzuführen, Projekte zur |
| administrativen Vereinfachung und Automatisierung zu erstellen und es | administrativen Vereinfachung und Automatisierung zu erstellen und es |
| den im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Einsetzung der | den im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Einsetzung der |
| Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe erwähnten Kommissionen | Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe erwähnten Kommissionen |
| für dringende medizinische Hilfe und dem im Königlichen Erlass vom 5. | für dringende medizinische Hilfe und dem im Königlichen Erlass vom 5. |
| Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende | Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende |
| medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rat für dringende | medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rat für dringende |
| medizinische Hilfeleistung zu ermöglichen, ihre Aufträge zu erfüllen. | medizinische Hilfeleistung zu ermöglichen, ihre Aufträge zu erfüllen. |
| Der König legt die Modalitäten und den Inhalt dieser Registrierung und | Der König legt die Modalitäten und den Inhalt dieser Registrierung und |
| des Jahresberichts fest, und zwar nach Stellungnahme des innerhalb des | des Jahresberichts fest, und zwar nach Stellungnahme des innerhalb des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingerichteten | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingerichteten |
| Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, | Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, |
| Abteilung Gesundheit. | Abteilung Gesundheit. |
| Inverkehrbringung der Daten der Registrierung ist verboten. » | Inverkehrbringung der Daten der Registrierung ist verboten. » |
| Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 12 | Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 12 |
| und 13 fest. | und 13 fest. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | KAPITEL 3 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die |
| Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
| Gesundheitsprodukte | Gesundheitsprodukte |
| Art. 19 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die | Art. 19 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die |
| Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
| Gesundheitsprodukte wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Gesundheitsprodukte wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Der Generalverwalter lässt sich von einem Direktionsausschuss | « Der Generalverwalter lässt sich von einem Direktionsausschuss |
| beistehen, dessen Vorsitz er führt. Dieser Direktionsausschuss übt | beistehen, dessen Vorsitz er führt. Dieser Direktionsausschuss übt |
| auch die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 | auch die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 |
| zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen | zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses erwähnten Befugnisse des Direktionsrates aus. | öffentlichen Interesses erwähnten Befugnisse des Direktionsrates aus. |
| Der Direktionsausschuss umfasst den Generalverwalter und die anderen | Der Direktionsausschuss umfasst den Generalverwalter und die anderen |
| Managementfunktionen. Auf Vorschlag des Direktionsausschusses kann der | Managementfunktionen. Auf Vorschlag des Direktionsausschusses kann der |
| Minister höchstens sechs andere Personalmitglieder als Mitglieder des | Minister höchstens sechs andere Personalmitglieder als Mitglieder des |
| Direktionsausschusses bestellen, um den multidisziplinären Charakter | Direktionsausschusses bestellen, um den multidisziplinären Charakter |
| unter dessen Mitgliedern zu sichern. Der Direktionsausschuss erstellt | unter dessen Mitgliedern zu sichern. Der Direktionsausschuss erstellt |
| eine Hausordnung, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. » | eine Hausordnung, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. » |
| Art. 20 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 20 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
| « Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur | « Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur |
| Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen | Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses kommt jedoch nicht zur Anwendung für das, was | öffentlichen Interesses kommt jedoch nicht zur Anwendung für das, was |
| die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte betrifft. | die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte betrifft. |
| » | » |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
| beauftragt mit der Sozialeingliederung | beauftragt mit der Sozialeingliederung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatsiegel versehen: | Mit dem Staatsiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |