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Vue multilingue de Loi du 09/03/2014
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Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs. - Traduction allemande Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 MARS 2014. - Loi modifiant la loi relative à la police de la 9 MARS 2014. - Loi modifiant la loi relative à la police de la
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin
1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21
juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent
répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que
les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à
l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules
automoteurs. - Traduction allemande automoteurs. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
loi du 9 mars 2014 modifiant la loi relative à la police de la loi du 9 mars 2014 modifiant la loi relative à la police de la
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin
1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21
juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent
répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que
les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à
l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules
automoteurs (Moniteur belge du 30 avril 2014). automoteurs (Moniteur belge du 30 avril 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 9. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Gesetzes koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Gesetzes
vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung,
des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, und des Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, und des
Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in
Bezug auf Kraftfahrzeuge Bezug auf Kraftfahrzeuge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1968 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei Straßenverkehrspolizei
Art. 2 - In Artikel 30 § 4 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes Art. 2 - In Artikel 30 § 4 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes
über die Straßenverkehrspolizei, nachstehend "das Gesetz über den über die Straßenverkehrspolizei, nachstehend "das Gesetz über den
Straßenverkehr" genannt, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 Straßenverkehr" genannt, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005
und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die
Wörter "Die Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und Wörter "Die Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und
Geldbußen" ersetzt. Geldbußen" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 31 des Gesetzes über den Straßenverkehr werden Art. 3 - In Artikel 31 des Gesetzes über den Straßenverkehr werden
zwischen den Wörtern "Artikel 30, 34 § 2 Nr. 2" und den Wörtern "und zwischen den Wörtern "Artikel 30, 34 § 2 Nr. 2" und den Wörtern "und
Artikel 48" die Wörter ", Artikel 37bis § 1 Nr. 4" eingefügt. Artikel 48" die Wörter ", Artikel 37bis § 1 Nr. 4" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 33 § 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 4 - In Artikel 33 § 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juni 2007, werden die Wörter "und eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juni 2007, werden die Wörter "und
mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für
eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder
für immer" und der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die für immer" und der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die
Wiedererlangung" beginnt und mit den Wörtern "abhängig gemacht" endet, Wiedererlangung" beginnt und mit den Wörtern "abhängig gemacht" endet,
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 34 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert Art. 5 - Artikel 34 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert
durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 16. März 1999, 7. Februar 2003 durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 16. März 1999, 7. Februar 2003
und 2. Dezember 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem und 2. Dezember 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Die im ersten Paragraphen erwähnten Alkoholkonzentrationen " § 3 - Die im ersten Paragraphen erwähnten Alkoholkonzentrationen
betragen pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft mindestens 0,09 betragen pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft mindestens 0,09
Milligramm und weniger als 0,35 Milligramm beziehungsweise, was die Milligramm und weniger als 0,35 Milligramm beziehungsweise, was die
Alkoholkonzentration pro Liter Blut betrifft, mindestens 0,2 Gramm und Alkoholkonzentration pro Liter Blut betrifft, mindestens 0,2 Gramm und
weniger als 0,8 Gramm, wenn der Führer: weniger als 0,8 Gramm, wenn der Führer:
a)ein Fahrzeug führt, für das ein Führerschein der Klasse C1, C, C1+E, a)ein Fahrzeug führt, für das ein Führerschein der Klasse C1, C, C1+E,
C+E, D1, D, D1+E oder D+E oder ein gleichwertiges Dokument C+E, D1, D, D1+E oder D+E oder ein gleichwertiges Dokument
erforderlich ist, erforderlich ist,
b) Personen mit einem Fahrzeug einer anderen Führerscheinklasse b) Personen mit einem Fahrzeug einer anderen Führerscheinklasse
befördert, für das die gleichen medizinischen Vorschriften gelten wie befördert, für das die gleichen medizinischen Vorschriften gelten wie
für die in Buchstabe a) erwähnten Führer." für die in Buchstabe a) erwähnten Führer."
Art. 6 - In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 6 - In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die
Gesetze vom 7. Februar 2003 und 2. Dezember 2011, werden die Wörter Gesetze vom 7. Februar 2003 und 2. Dezember 2011, werden die Wörter
"und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines "und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines
Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und
höchstens fünf Jahren oder für immer" aufgehoben. höchstens fünf Jahren oder für immer" aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 37/1 Absatz 2 des Gesetzes über den Art. 7 - In Artikel 37/1 Absatz 2 des Gesetzes über den
Straßenverkehr, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden Straßenverkehr, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden
die Wörter "oder mit nur einer dieser Strafen" aufgehoben. die Wörter "oder mit nur einer dieser Strafen" aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 37bis § 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 8 - In Artikel 37bis § 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch das
Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die Wörter "und mit einer Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die Wörter "und mit einer
Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine
Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für
immer" aufgehoben. immer" aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 38 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt Art. 9 - Artikel 38 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze
vom 16. März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4. vom 16. März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4.
Juni 2007 und 2. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: Juni 2007 und 2. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "37bis § 1" und den 1. In § 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "37bis § 1" und den
Wörtern "oder 62bis" die Wörter ", 49/1" eingefügt. Wörtern "oder 62bis" die Wörter ", 49/1" eingefügt.
2. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch die Wörter ", und in dem in 2. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch die Wörter ", und in dem in
Nr. 4 erwähnten Fall" ergänzt. Nr. 4 erwähnten Fall" ergänzt.
3. In § 2bis werden zwischen den Wörtern "Der Richter kann" und den 3. In § 2bis werden zwischen den Wörtern "Der Richter kann" und den
Wörtern "in Bezug auf jeden Führer" die Wörter ", außer in dem in Wörtern "in Bezug auf jeden Führer" die Wörter ", außer in dem in
Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis an die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in § der Fahrerlaubnis an die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in §
3 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden zu 3 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden zu
haben," eingefügt. haben," eingefügt.
4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 6 - Außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall, muss der " § 6 - Außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall, muss der
Richter die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs Richter die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs
für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten aussprechen und die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten aussprechen und die
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz
1 erwähnten Prüfungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen 3 1 erwähnten Prüfungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen 3
Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung
lautenden formell rechtskräftig gewordenen Urteils wegen eines der in lautenden formell rechtskräftig gewordenen Urteils wegen eines der in
den Artikeln 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ den Artikeln 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§
1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und 62bis erwähnten Verstöße 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und 62bis erwähnten Verstöße
erneut einen dieser Verstöße begeht. erneut einen dieser Verstöße begeht.
Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines
früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen
Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut zwei Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut zwei
dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis
sich auf mindestens 6 Monate und hängt die Wiedererlangung der sich auf mindestens 6 Monate und hängt die Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten
Prüfungen ab. Prüfungen ab.
Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines
früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen
Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut drei Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut drei
oder mehrere dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der oder mehrere dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der
Fahrerlaubnis sich auf mindestens 9 Monate und hängt die Fahrerlaubnis sich auf mindestens 9 Monate und hängt die
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz
1 erwähnten Prüfungen ab." 1 erwähnten Prüfungen ab."
Art. 10 - Artikel 40 des Gesetzes über den Straßenverkehr wird wie Art. 10 - Artikel 40 des Gesetzes über den Straßenverkehr wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden jeweils durch den Satz "Samstage, 1. Die Absätze 1 und 2 werden jeweils durch den Satz "Samstage,
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht
einbegriffen." ergänzt. einbegriffen." ergänzt.
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Ist die Entziehung aufgrund von Artikel 38 § 2bis begrenzt, wird sie "Ist die Entziehung aufgrund von Artikel 38 § 2bis begrenzt, wird sie
von Rechts wegen nur verlängert, wenn der Führerschein erst nach dem von Rechts wegen nur verlängert, wenn der Führerschein erst nach dem
tatsächlichen Einsetzen der Entziehung abgegeben wurde, und zwar um tatsächlichen Einsetzen der Entziehung abgegeben wurde, und zwar um
eine Frist, die der Anzahl Tage entspricht, an denen der eine Frist, die der Anzahl Tage entspricht, an denen der
Führerscheinentzug bereits wirksam war." Führerscheinentzug bereits wirksam war."
3. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Führerschein" durch die 3. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Führerschein" durch die
Wörter "seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende Wörter "seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende
Dokument" und die Wörter "der Führerscheinabgabe" durch die Wörter Dokument" und die Wörter "der Führerscheinabgabe" durch die Wörter
"der Abgabe des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden "der Abgabe des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden
Dokuments" ersetzt. Dokuments" ersetzt.
4. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem fünften Tag nach der in 4. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem fünften Tag nach der in
Absatz 1 erwähnten Benachrichtigung und dem tatsächlichen Datum" durch Absatz 1 erwähnten Benachrichtigung und dem tatsächlichen Datum" durch
die Wörter "ab dem fünften Tag nach der in Absatz 1 erwähnten die Wörter "ab dem fünften Tag nach der in Absatz 1 erwähnten
Benachrichtigung bis zum tatsächlichen Datum" ersetzt. Benachrichtigung bis zum tatsächlichen Datum" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 11 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden zwischen den ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden zwischen den
Wörtern "Der Richter kann" und den Wörtern "die Entziehung der Wörtern "Der Richter kann" und den Wörtern "die Entziehung der
Fahrerlaubnis" die Wörter ", außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 Fahrerlaubnis" die Wörter ", außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1
erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an
die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in Artikel 38 § 3 die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in Artikel 38 § 3
erwähnten Prüfungen bestanden zu haben," eingefügt. erwähnten Prüfungen bestanden zu haben," eingefügt.
Art. 12 - In Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 12 - In Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2012, werden die Wörter "Die eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2012, werden die Wörter "Die
Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und Geldbußen" Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und Geldbußen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 13 - Artikel 49/1 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr Art. 13 - Artikel 49/1 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "und mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis für ein 1. Die Wörter "und mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis für ein
Motorfahrzeug für die Dauer von mindestens einem Monat oder mit nur Motorfahrzeug für die Dauer von mindestens einem Monat oder mit nur
einer dieser Strafen" werden aufgehoben. einer dieser Strafen" werden aufgehoben.
2. Zwischen den Wörtern "seinen Führerschein" und den Wörtern "nicht 2. Zwischen den Wörtern "seinen Führerschein" und den Wörtern "nicht
innerhalb der vom König festgelegten Fristen" werden die Wörter "oder innerhalb der vom König festgelegten Fristen" werden die Wörter "oder
das als Führerschein geltende Dokument " eingefügt. das als Führerschein geltende Dokument " eingefügt.
Art. 14 - In Artikel 51 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt Art. 14 - In Artikel 51 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Verweise "48 abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Verweise "48
Nr. 1" durch den Verweis "48" ersetzt. Nr. 1" durch den Verweis "48" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 55 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt Art. 15 - Artikel 55 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und 4" durch die Wörter ", 4 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und 4" durch die Wörter ", 4
und 4bis" ersetzt. und 4bis" ersetzt.
2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. wenn die Gültigkeit des Führerscheins des Führers auf "7. wenn die Gültigkeit des Führerscheins des Führers auf
Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt worden ist Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt worden ist
und der Führer ein Motorfahrzeug ohne Alkohol-Wegfahrsperre führt oder und der Führer ein Motorfahrzeug ohne Alkohol-Wegfahrsperre führt oder
die Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt." die Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt."
3. Nach den ersten drei Absätzen, die § 1 bilden werden, wird ein § 2 3. Nach den ersten drei Absätzen, die § 1 bilden werden, wird ein § 2
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2 - Wenn der Führer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als " § 2 - Wenn der Führer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als
20 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer 20 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer
30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem
verkehrsberuhigten Bereich überschritten hat, wenn er die erlaubte verkehrsberuhigten Bereich überschritten hat, wenn er die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde
überschritten hat oder in dem in Artikel 60 § 3 und Artikel 61ter § 1 überschritten hat oder in dem in Artikel 60 § 3 und Artikel 61ter § 1
erwähnten Fall kann der sofortige Entzug des Führerscheins in erwähnten Fall kann der sofortige Entzug des Führerscheins in
Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen auch vom Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen auch vom
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
angeordnet werden. angeordnet werden.
Der Gerichtspolizeioffizier setzt den Betreffenden darüber in Der Gerichtspolizeioffizier setzt den Betreffenden darüber in
Kenntnis, dass er aufgrund von Artikel 56 die Möglichkeit hat, beim Kenntnis, dass er aufgrund von Artikel 56 die Möglichkeit hat, beim
Prokurator des Königs oder gegebenenfalls beim Generalprokurator die Prokurator des Königs oder gegebenenfalls beim Generalprokurator die
Rückgabe des Führerscheins zu beantragen. Rückgabe des Führerscheins zu beantragen.
Der Gerichtspolizeioffizier übermittelt der Staatsanwaltschaft Der Gerichtspolizeioffizier übermittelt der Staatsanwaltschaft
unverzüglich das Protokoll seiner Entscheidung unter Beifügung der unverzüglich das Protokoll seiner Entscheidung unter Beifügung der
eventuellen Erklärungen des Führerscheininhabers." eventuellen Erklärungen des Führerscheininhabers."
4. Die Absätze 4 und 5 werden durch einen Paragraphen 3 mit folgendem 4. Die Absätze 4 und 5 werden durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:
" § 3 - Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls auf " § 3 - Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls auf
Antrag des Generalprokurators, der den Entzug angeordnet hat, oder, in Antrag des Generalprokurators, der den Entzug angeordnet hat, oder, in
dem in § 2 erwähnten Fall, auf Beschluss des Gerichtspolizeioffiziers dem in § 2 erwähnten Fall, auf Beschluss des Gerichtspolizeioffiziers
ist der Führer oder die Begleitperson, wie in den Bestimmungen von § 1 ist der Führer oder die Begleitperson, wie in den Bestimmungen von § 1
Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 erwähnt, verpflichtet, seinen/ihren Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 erwähnt, verpflichtet, seinen/ihren
Führerschein oder das gleichwertige Dokument abzugeben, wenn die Führerschein oder das gleichwertige Dokument abzugeben, wenn die
Polizei ihn/sie dazu auffordert. Wird das Dokument nicht abgegeben, Polizei ihn/sie dazu auffordert. Wird das Dokument nicht abgegeben,
kann die zuständige Staatsanwaltschaft seine Beschlagnahme anordnen. kann die zuständige Staatsanwaltschaft seine Beschlagnahme anordnen.
In dem in § 1 erwähnten Fall teilt die Polizei dem Betreffenden mit, In dem in § 1 erwähnten Fall teilt die Polizei dem Betreffenden mit,
welche Staatsanwaltschaft den Führerscheinentzug angeordnet hat." welche Staatsanwaltschaft den Führerscheinentzug angeordnet hat."
Art. 16 - In Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 16 - In Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2005, werden zwischen den Wörtern "von der Gesetz vom 20. Juli 2005, werden zwischen den Wörtern "von der
Staatsanwaltschaft, die den Entzug angeordnet hat," und den Wörtern Staatsanwaltschaft, die den Entzug angeordnet hat," und den Wörtern
"zurückgegeben werden" die Wörter "oder von der im Falle der Anwendung "zurückgegeben werden" die Wörter "oder von der im Falle der Anwendung
von Artikel 55 § 2 zuständigen Staatsanwaltschaft" eingefügt. von Artikel 55 § 2 zuständigen Staatsanwaltschaft" eingefügt.
Art. 17 - In Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 17 - In Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 1 Nr. Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 1 Nr.
1, 2, 3 und 5" durch die Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 1, 2, 3 und 5" durch die Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3
und 5 und § 2" ersetzt. und 5 und § 2" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 18 - In Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 20. Juli 2005, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 20. Juli 2005,
werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 55 § werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 55 §
3 Absatz 1" ersetzt. 3 Absatz 1" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 58bis des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 19 - Artikel 58bis des Gesetzes über den Straßenverkehr,
eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 und abgeändert durch
das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben. 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 3" durch die 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 3" durch die
Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 3" ersetzt. Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 3" ersetzt.
3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Wenn der Gerichtspolizeioffizier Artikel 55 § 2 anwendet, kann auch "Wenn der Gerichtspolizeioffizier Artikel 55 § 2 anwendet, kann auch
er die Stilllegung des Fahrzeugs als Sicherheitsmaßnahme anordnen." er die Stilllegung des Fahrzeugs als Sicherheitsmaßnahme anordnen."
4. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die sie angeordnet 4. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die sie angeordnet
haben," und den Wörtern "ein Ende gesetzt" die Wörter "oder, im Falle haben," und den Wörtern "ein Ende gesetzt" die Wörter "oder, im Falle
der Anwendung von Artikel 55 § 2, vom Prokurator des Königs oder dem der Anwendung von Artikel 55 § 2, vom Prokurator des Königs oder dem
in Artikel 55 § 2 Absatz 2 erwähnten Generalprokurator" eingefügt. in Artikel 55 § 2 Absatz 2 erwähnten Generalprokurator" eingefügt.
Art. 20 - In Artikel 59 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt Art. 20 - In Artikel 59 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze
vom 20. Juli 2005 und 31. Juli 2009, wird ein § 1/1 mit folgendem vom 20. Juli 2005 und 31. Juli 2009, wird ein § 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Vor dem in § 1 erwähnten Atemtest, der in § 2 erwähnten " § 1/1 - Vor dem in § 1 erwähnten Atemtest, der in § 2 erwähnten
Atemanalyse oder der in Artikel 63 § 1 erwähnten Blutentnahme dürfen Atemanalyse oder der in Artikel 63 § 1 erwähnten Blutentnahme dürfen
die in § 1 erwähnten Amtspersonen unter denselben Umständen ein Gerät die in § 1 erwähnten Amtspersonen unter denselben Umständen ein Gerät
benutzen, dass dazu bestimmt ist, das Vorhandensein von Alkohol bei benutzen, dass dazu bestimmt ist, das Vorhandensein von Alkohol bei
den in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen nachzuweisen. Dies den in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen nachzuweisen. Dies
befreit diese Personen nicht von den anderen Verpflichtungen, die befreit diese Personen nicht von den anderen Verpflichtungen, die
ihnen aufgrund von Artikel 59 auferlegt werden." ihnen aufgrund von Artikel 59 auferlegt werden."
Art. 21 - Artikel 60 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt Art. 21 - Artikel 60 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom
31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 beträgt die im vorhergehenden "Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 beträgt die im vorhergehenden
Absatz erwähnte Alkoholkonzentration mindestens 0,09 Miligramm pro Absatz erwähnte Alkoholkonzentration mindestens 0,09 Miligramm pro
Liter ausgeatmeter Alveolarluft." Liter ausgeatmeter Alveolarluft."
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - In den in Artikel 34 § 3 erwähnten Fällen ist das Führen " § 1/1 - In den in Artikel 34 § 3 erwähnten Fällen ist das Führen
eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung zu eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung zu
Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort jedem, der ein Fahrzeug Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort jedem, der ein Fahrzeug
oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder
einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu
anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine
Dauer von zwei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn Dauer von zwei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn
1. bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 1. bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09
und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft
gemessen wird, gemessen wird,
2. die Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann und der Atemtest eine 2. die Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann und der Atemtest eine
Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 und weniger als 0,22 Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 und weniger als 0,22
Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt." Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt."
Art. 22 - In Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 22 - In Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 16. März 1999 und 20. abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 16. März 1999 und 20.
Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 60" durch die Wörter "Artikel 60 Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 60" durch die Wörter "Artikel 60
§§ 2, 3, 4 und 4bis" ersetzt. §§ 2, 3, 4 und 4bis" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 23 - In Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes über den Straßenverkehr,
ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden zwischen dem Wort ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden zwischen dem Wort
"müssen" und den Wörtern "zugelassen oder homologiert werden" die "müssen" und den Wörtern "zugelassen oder homologiert werden" die
Wörter ", sofern Messungen vorgenommen werden," eingefügt. Wörter ", sofern Messungen vorgenommen werden," eingefügt.
Art. 24 - Artikel 62ter des Gesetzes über den Straßenverkehr, Art. 24 - Artikel 62ter des Gesetzes über den Straßenverkehr,
eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen
Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Die Erfassung der Daten, die für die Durchführung der " § 5 - Die Erfassung der Daten, die für die Durchführung der
Speichelanalyse erforderlich sind, muss sich auf die Daten Speichelanalyse erforderlich sind, muss sich auf die Daten
beschränken, die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort beschränken, die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort
begangenen Verstöße gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig begangenen Verstöße gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig
sind. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen sind. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen
der Ahndung dieser Verstöße benutzt werden." der Ahndung dieser Verstöße benutzt werden."
Art. 25 - Artikel 63 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt Art. 25 - Artikel 63 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt
durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Paragraphen 6 mit durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Paragraphen 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 wird die in vorliegendem " § 6 - Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 wird die in vorliegendem
Artikel erwähnte Alkoholkonzentration von 0,22 Miligramm pro Liter Artikel erwähnte Alkoholkonzentration von 0,22 Miligramm pro Liter
ausgeatmeter Alveolarluft auf 0,09 Miligramm pro Liter ausgeatmeter ausgeatmeter Alveolarluft auf 0,09 Miligramm pro Liter ausgeatmeter
Alveolarluft herabgesetzt." Alveolarluft herabgesetzt."
Art. 26 - Die Überschrift von Kapitel II (Titel V) des Gesetzes über Art. 26 - Die Überschrift von Kapitel II (Titel V) des Gesetzes über
den Straßenverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und den Straßenverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und
26. März 2007, wird durch die Wörter "oder nach Teilnahme an einer 26. März 2007, wird durch die Wörter "oder nach Teilnahme an einer
Ausbildung" ergänzt. Ausbildung" ergänzt.
Art. 27 - Artikel 65 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert Art. 27 - Artikel 65 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert
durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 26. März 2007, wird wie folgt durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 26. März 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Bei Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße gegen "Bei Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße gegen
das vorliegende Gesetz und gegen die aufgrund des vorliegenden das vorliegende Gesetz und gegen die aufgrund des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Verordnungen kann entweder sofort oder in einer Gesetzes ergangenen Verordnungen kann entweder sofort oder in einer
vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden oder gemäß vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden oder gemäß
den vom König bestimmten Modalitäten eine Ausbildung angeboten werden, den vom König bestimmten Modalitäten eine Ausbildung angeboten werden,
insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der
Zuwiderhandelnde einverstanden ist. Bei Verstoß gegen Artikel 34 § 3 Zuwiderhandelnde einverstanden ist. Bei Verstoß gegen Artikel 34 § 3
ist die Erhebung eines Geldbetrags unter denselben Bedingungen ist die Erhebung eines Geldbetrags unter denselben Bedingungen
obligatorisch, wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von obligatorisch, wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von
mindestens 0,09 Milligramm und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter mindestens 0,09 Milligramm und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter
ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird." ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird."
2. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei 2. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei
Verstoß gegen" beginnt und mit den Wörtern "erhöht um die Verstoß gegen" beginnt und mit den Wörtern "erhöht um die
Zuschlagzehntel" endet, aufgehoben. Zuschlagzehntel" endet, aufgehoben.
3. In § 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 3. In § 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"Durch die Zahlung oder die Teilnahme an der Ausbildung erlischt die "Durch die Zahlung oder die Teilnahme an der Ausbildung erlischt die
Strafverfolgung, außer wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Strafverfolgung, außer wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden
Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung oder des Tags, Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung oder des Tags,
an dem die Ausbildung beendet worden ist, den Beschluss notifiziert, an dem die Ausbildung beendet worden ist, den Beschluss notifiziert,
Klage zu erheben." Klage zu erheben."
4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in "Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in
Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, oder, Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, oder,
wenn festgestellt wird, dass auf seinen Namen noch ein wie in § 1 oder wenn festgestellt wird, dass auf seinen Namen noch ein wie in § 1 oder
auf der Grundlage von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches auf der Grundlage von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches
erwähnter Betrag oder eine in Artikel 65/1 erwähnte erwähnter Betrag oder eine in Artikel 65/1 erwähnte
Zahlungsaufforderung aussteht, muss er bei den in § 1 erwähnten Zahlungsaufforderung aussteht, muss er bei den in § 1 erwähnten
Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen
Geldbuße hinterlegen." Geldbuße hinterlegen."
5. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "ab der Feststellung 5. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "ab der Feststellung
des Verstoßes" und dem Wort "einbehalten" die Wörter "oder ab des Verstoßes" und dem Wort "einbehalten" die Wörter "oder ab
Feststellung der Nichtzahlung des in Absatz 2 erwähnten Betrags" Feststellung der Nichtzahlung des in Absatz 2 erwähnten Betrags"
eingefügt. eingefügt.
6. In § 6 werden die Wörter "Artikel 166 [sic, zu lesen ist: Artikel 6. In § 6 werden die Wörter "Artikel 166 [sic, zu lesen ist: Artikel
216bis]" durch die Wörter "Artikel 216bis" ersetzt. 216bis]" durch die Wörter "Artikel 216bis" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung
Art. 28 - Artikel 13 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch Art. 28 - Artikel 13 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch
das Gesetz vom 10. Februar 1994, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 10. Februar 1994, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Die einfache Aussetzung und die Aussetzung mit " § 1bis - Die einfache Aussetzung und die Aussetzung mit
Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die
Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968 Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968
über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse
Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue
Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom
16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat. 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat.
Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen
Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen
Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen
worden ist." worden ist."
2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster 2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster
Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb
derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1bis erwähnten Fall, derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1bis erwähnten Fall,
vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt. vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt.
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die
Wörter "Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt. Wörter "Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt.
4. In § 5 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die Wörter 4. In § 5 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die Wörter
"Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt. "Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 14 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch Art. 29 - Artikel 14 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. März 1999, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 22. März 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1ter - Der einfache Aufschub und der Aufschub mit " § 1ter - Der einfache Aufschub und der Aufschub mit
Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die
Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968 Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968
über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse
Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue
Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom
16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat. 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat.
Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen
Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen
Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen
worden ist. worden ist.
Auch in diesem Fall ist das in § 2 Absätze 2 und 3 erwähnte Verfahren Auch in diesem Fall ist das in § 2 Absätze 2 und 3 erwähnte Verfahren
anwendbar." anwendbar."
2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster 2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster
Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb
derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1ter erwähnten Fall, derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1ter erwähnten Fall,
vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt. vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen entsprechen müssen
Art. 30 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die Art. 30 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen, wird wie folgt abgeändert: entsprechen müssen, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen "Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen
Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen
das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen." das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen."
2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 erwähnten qualifizierten Bediensteten stellen diese "Die in Absatz 1 erwähnten qualifizierten Bediensteten stellen diese
Verstöße durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Verstöße durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft haben. Beweiskraft haben.
Eine Abschrift dieser Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden binnen Eine Abschrift dieser Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden binnen
einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung des einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung des
Verstoßes zugesandt. Verstoßes zugesandt.
Die Bestimmungen von Titel V Kapitel IVbis des Gesetzes vom 16. März Die Bestimmungen von Titel V Kapitel IVbis des Gesetzes vom 16. März
1968 über die Straßenverkehrspolizei sind ebenfalls auf diese Verstöße 1968 über die Straßenverkehrspolizei sind ebenfalls auf diese Verstöße
anwendbar." anwendbar."
Art. 31 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 31 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 32 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 Art. 32 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985
über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, eingefügt durch das Gesetz vom Sicherheitszubehör entsprechen müssen, eingefügt durch das Gesetz vom
15. Mai 2006, werden die Wörter "anlässlich technischer 15. Mai 2006, werden die Wörter "anlässlich technischer
Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen" aufgehoben. Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen" aufgehoben.
KAPITEL 5 KAPITEL 5
Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
Art. 33 - In Artikel 29 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Art. 33 - In Artikel 29 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird zwischen Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird zwischen
Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen "Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen
Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen
das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen." das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen."
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung
Art. 34 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung Art. 34 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmung KAPITEL 7 - Schlussbestimmung
Art. 35 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes Art. 35 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes
das Datum des Inkrafttretens fest. das Datum des Inkrafttretens fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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