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Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 MARS 2014. - Loi modifiant la loi relative à la police de la | 9 MARS 2014. - Loi modifiant la loi relative à la police de la |
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin | circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin |
1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 | 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 |
juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent | juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent |
répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que | répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que |
les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à | les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à |
l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules | l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules |
automoteurs. - Traduction allemande | automoteurs. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 9 mars 2014 modifiant la loi relative à la police de la | loi du 9 mars 2014 modifiant la loi relative à la police de la |
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin | circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, la loi du 29 juin |
1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 | 1964 concernant la suspension, le sursis et la probation, la loi du 21 |
juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent | juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent |
répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que | répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que |
les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à | les accessoires de sécurité et la loi du 21 novembre 1989 relative à |
l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules | l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules |
automoteurs (Moniteur belge du 30 avril 2014). | automoteurs (Moniteur belge du 30 avril 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
9. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 | 9. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Gesetzes | koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Gesetzes |
vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, | vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, |
des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, | des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, |
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine | denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine |
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, und des | Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, und des |
Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in | Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in |
Bezug auf Kraftfahrzeuge | Bezug auf Kraftfahrzeuge |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei | Straßenverkehrspolizei |
Art. 2 - In Artikel 30 § 4 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - In Artikel 30 § 4 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes |
über die Straßenverkehrspolizei, nachstehend "das Gesetz über den | über die Straßenverkehrspolizei, nachstehend "das Gesetz über den |
Straßenverkehr" genannt, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 | Straßenverkehr" genannt, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die | und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die |
Wörter "Die Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und | Wörter "Die Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und |
Geldbußen" ersetzt. | Geldbußen" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 31 des Gesetzes über den Straßenverkehr werden | Art. 3 - In Artikel 31 des Gesetzes über den Straßenverkehr werden |
zwischen den Wörtern "Artikel 30, 34 § 2 Nr. 2" und den Wörtern "und | zwischen den Wörtern "Artikel 30, 34 § 2 Nr. 2" und den Wörtern "und |
Artikel 48" die Wörter ", Artikel 37bis § 1 Nr. 4" eingefügt. | Artikel 48" die Wörter ", Artikel 37bis § 1 Nr. 4" eingefügt. |
Art. 4 - In Artikel 33 § 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 4 - In Artikel 33 § 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juni 2007, werden die Wörter "und | eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juni 2007, werden die Wörter "und |
mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für | mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für |
eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder | eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder |
für immer" und der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die | für immer" und der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die |
Wiedererlangung" beginnt und mit den Wörtern "abhängig gemacht" endet, | Wiedererlangung" beginnt und mit den Wörtern "abhängig gemacht" endet, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 34 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert | Art. 5 - Artikel 34 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert |
durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 16. März 1999, 7. Februar 2003 | durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 16. März 1999, 7. Februar 2003 |
und 2. Dezember 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | und 2. Dezember 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Die im ersten Paragraphen erwähnten Alkoholkonzentrationen | " § 3 - Die im ersten Paragraphen erwähnten Alkoholkonzentrationen |
betragen pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft mindestens 0,09 | betragen pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft mindestens 0,09 |
Milligramm und weniger als 0,35 Milligramm beziehungsweise, was die | Milligramm und weniger als 0,35 Milligramm beziehungsweise, was die |
Alkoholkonzentration pro Liter Blut betrifft, mindestens 0,2 Gramm und | Alkoholkonzentration pro Liter Blut betrifft, mindestens 0,2 Gramm und |
weniger als 0,8 Gramm, wenn der Führer: | weniger als 0,8 Gramm, wenn der Führer: |
a)ein Fahrzeug führt, für das ein Führerschein der Klasse C1, C, C1+E, | a)ein Fahrzeug führt, für das ein Führerschein der Klasse C1, C, C1+E, |
C+E, D1, D, D1+E oder D+E oder ein gleichwertiges Dokument | C+E, D1, D, D1+E oder D+E oder ein gleichwertiges Dokument |
erforderlich ist, | erforderlich ist, |
b) Personen mit einem Fahrzeug einer anderen Führerscheinklasse | b) Personen mit einem Fahrzeug einer anderen Führerscheinklasse |
befördert, für das die gleichen medizinischen Vorschriften gelten wie | befördert, für das die gleichen medizinischen Vorschriften gelten wie |
für die in Buchstabe a) erwähnten Führer." | für die in Buchstabe a) erwähnten Führer." |
Art. 6 - In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 6 - In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die | ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 7. Februar 2003 und 2. Dezember 2011, werden die Wörter | Gesetze vom 7. Februar 2003 und 2. Dezember 2011, werden die Wörter |
"und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines | "und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines |
Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und | Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und |
höchstens fünf Jahren oder für immer" aufgehoben. | höchstens fünf Jahren oder für immer" aufgehoben. |
Art. 7 - In Artikel 37/1 Absatz 2 des Gesetzes über den | Art. 7 - In Artikel 37/1 Absatz 2 des Gesetzes über den |
Straßenverkehr, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden | Straßenverkehr, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden |
die Wörter "oder mit nur einer dieser Strafen" aufgehoben. | die Wörter "oder mit nur einer dieser Strafen" aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 37bis § 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 8 - In Artikel 37bis § 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die Wörter "und mit einer | Gesetz vom 2. Dezember 2011, werden die Wörter "und mit einer |
Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine | Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine |
Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für | Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für |
immer" aufgehoben. | immer" aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel 38 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt | Art. 9 - Artikel 38 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 16. März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4. | vom 16. März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4. |
Juni 2007 und 2. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: | Juni 2007 und 2. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "37bis § 1" und den | 1. In § 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "37bis § 1" und den |
Wörtern "oder 62bis" die Wörter ", 49/1" eingefügt. | Wörtern "oder 62bis" die Wörter ", 49/1" eingefügt. |
2. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch die Wörter ", und in dem in | 2. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch die Wörter ", und in dem in |
Nr. 4 erwähnten Fall" ergänzt. | Nr. 4 erwähnten Fall" ergänzt. |
3. In § 2bis werden zwischen den Wörtern "Der Richter kann" und den | 3. In § 2bis werden zwischen den Wörtern "Der Richter kann" und den |
Wörtern "in Bezug auf jeden Führer" die Wörter ", außer in dem in | Wörtern "in Bezug auf jeden Führer" die Wörter ", außer in dem in |
Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung | Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung |
der Fahrerlaubnis an die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in § | der Fahrerlaubnis an die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in § |
3 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden zu | 3 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden zu |
haben," eingefügt. | haben," eingefügt. |
4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 6 - Außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall, muss der | " § 6 - Außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Fall, muss der |
Richter die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs | Richter die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs |
für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten aussprechen und die | für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten aussprechen und die |
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz |
1 erwähnten Prüfungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen 3 | 1 erwähnten Prüfungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen 3 |
Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung | Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung |
lautenden formell rechtskräftig gewordenen Urteils wegen eines der in | lautenden formell rechtskräftig gewordenen Urteils wegen eines der in |
den Artikeln 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ | den Artikeln 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ |
1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und 62bis erwähnten Verstöße | 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und 62bis erwähnten Verstöße |
erneut einen dieser Verstöße begeht. | erneut einen dieser Verstöße begeht. |
Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines | Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines |
früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen | früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen |
Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut zwei | Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut zwei |
dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis | dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis |
sich auf mindestens 6 Monate und hängt die Wiedererlangung der | sich auf mindestens 6 Monate und hängt die Wiedererlangung der |
Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten | Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten |
Prüfungen ab. | Prüfungen ab. |
Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines | Begeht der Schuldige binnen 3 Jahren ab dem Tag der Verkündung eines |
früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen | früheren auf Verurteilung lautenden formell rechtskräftig gewordenen |
Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut drei | Urteils wegen eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße erneut drei |
oder mehrere dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der | oder mehrere dieser Verstöße, beläuft die Dauer der Entziehung der |
Fahrerlaubnis sich auf mindestens 9 Monate und hängt die | Fahrerlaubnis sich auf mindestens 9 Monate und hängt die |
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz |
1 erwähnten Prüfungen ab." | 1 erwähnten Prüfungen ab." |
Art. 10 - Artikel 40 des Gesetzes über den Straßenverkehr wird wie | Art. 10 - Artikel 40 des Gesetzes über den Straßenverkehr wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 1 und 2 werden jeweils durch den Satz "Samstage, | 1. Die Absätze 1 und 2 werden jeweils durch den Satz "Samstage, |
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht | Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht |
einbegriffen." ergänzt. | einbegriffen." ergänzt. |
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Ist die Entziehung aufgrund von Artikel 38 § 2bis begrenzt, wird sie | "Ist die Entziehung aufgrund von Artikel 38 § 2bis begrenzt, wird sie |
von Rechts wegen nur verlängert, wenn der Führerschein erst nach dem | von Rechts wegen nur verlängert, wenn der Führerschein erst nach dem |
tatsächlichen Einsetzen der Entziehung abgegeben wurde, und zwar um | tatsächlichen Einsetzen der Entziehung abgegeben wurde, und zwar um |
eine Frist, die der Anzahl Tage entspricht, an denen der | eine Frist, die der Anzahl Tage entspricht, an denen der |
Führerscheinentzug bereits wirksam war." | Führerscheinentzug bereits wirksam war." |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Führerschein" durch die | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Führerschein" durch die |
Wörter "seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende | Wörter "seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende |
Dokument" und die Wörter "der Führerscheinabgabe" durch die Wörter | Dokument" und die Wörter "der Führerscheinabgabe" durch die Wörter |
"der Abgabe des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden | "der Abgabe des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden |
Dokuments" ersetzt. | Dokuments" ersetzt. |
4. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem fünften Tag nach der in | 4. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem fünften Tag nach der in |
Absatz 1 erwähnten Benachrichtigung und dem tatsächlichen Datum" durch | Absatz 1 erwähnten Benachrichtigung und dem tatsächlichen Datum" durch |
die Wörter "ab dem fünften Tag nach der in Absatz 1 erwähnten | die Wörter "ab dem fünften Tag nach der in Absatz 1 erwähnten |
Benachrichtigung bis zum tatsächlichen Datum" ersetzt. | Benachrichtigung bis zum tatsächlichen Datum" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 11 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden zwischen den | ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden zwischen den |
Wörtern "Der Richter kann" und den Wörtern "die Entziehung der | Wörtern "Der Richter kann" und den Wörtern "die Entziehung der |
Fahrerlaubnis" die Wörter ", außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 | Fahrerlaubnis" die Wörter ", außer in dem in Artikel 37/1 Absatz 1 |
erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an | erwähnten Fall oder wenn er die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an |
die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in Artikel 38 § 3 | die Bedingung knüpft, eine oder mehrere der in Artikel 38 § 3 |
erwähnten Prüfungen bestanden zu haben," eingefügt. | erwähnten Prüfungen bestanden zu haben," eingefügt. |
Art. 12 - In Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 12 - In Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2012, werden die Wörter "Die | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2012, werden die Wörter "Die |
Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und Geldbußen" | Strafen" durch die Wörter "Die Gefängnisstrafen und Geldbußen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 49/1 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr | Art. 13 - Artikel 49/1 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "und mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis für ein | 1. Die Wörter "und mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis für ein |
Motorfahrzeug für die Dauer von mindestens einem Monat oder mit nur | Motorfahrzeug für die Dauer von mindestens einem Monat oder mit nur |
einer dieser Strafen" werden aufgehoben. | einer dieser Strafen" werden aufgehoben. |
2. Zwischen den Wörtern "seinen Führerschein" und den Wörtern "nicht | 2. Zwischen den Wörtern "seinen Führerschein" und den Wörtern "nicht |
innerhalb der vom König festgelegten Fristen" werden die Wörter "oder | innerhalb der vom König festgelegten Fristen" werden die Wörter "oder |
das als Führerschein geltende Dokument " eingefügt. | das als Führerschein geltende Dokument " eingefügt. |
Art. 14 - In Artikel 51 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt | Art. 14 - In Artikel 51 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Verweise "48 | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Verweise "48 |
Nr. 1" durch den Verweis "48" ersetzt. | Nr. 1" durch den Verweis "48" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 55 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt | Art. 15 - Artikel 55 des Gesetzes über den Straßenverkehr, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und 4" durch die Wörter ", 4 | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und 4" durch die Wörter ", 4 |
und 4bis" ersetzt. | und 4bis" ersetzt. |
2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. wenn die Gültigkeit des Führerscheins des Führers auf | "7. wenn die Gültigkeit des Führerscheins des Führers auf |
Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt worden ist | Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt worden ist |
und der Führer ein Motorfahrzeug ohne Alkohol-Wegfahrsperre führt oder | und der Führer ein Motorfahrzeug ohne Alkohol-Wegfahrsperre führt oder |
die Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt." | die Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt." |
3. Nach den ersten drei Absätzen, die § 1 bilden werden, wird ein § 2 | 3. Nach den ersten drei Absätzen, die § 1 bilden werden, wird ein § 2 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - Wenn der Führer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als | " § 2 - Wenn der Führer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als |
20 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer | 20 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer |
30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem | 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem |
verkehrsberuhigten Bereich überschritten hat, wenn er die erlaubte | verkehrsberuhigten Bereich überschritten hat, wenn er die erlaubte |
Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde | Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde |
überschritten hat oder in dem in Artikel 60 § 3 und Artikel 61ter § 1 | überschritten hat oder in dem in Artikel 60 § 3 und Artikel 61ter § 1 |
erwähnten Fall kann der sofortige Entzug des Führerscheins in | erwähnten Fall kann der sofortige Entzug des Führerscheins in |
Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen auch vom | Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen auch vom |
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
angeordnet werden. | angeordnet werden. |
Der Gerichtspolizeioffizier setzt den Betreffenden darüber in | Der Gerichtspolizeioffizier setzt den Betreffenden darüber in |
Kenntnis, dass er aufgrund von Artikel 56 die Möglichkeit hat, beim | Kenntnis, dass er aufgrund von Artikel 56 die Möglichkeit hat, beim |
Prokurator des Königs oder gegebenenfalls beim Generalprokurator die | Prokurator des Königs oder gegebenenfalls beim Generalprokurator die |
Rückgabe des Führerscheins zu beantragen. | Rückgabe des Führerscheins zu beantragen. |
Der Gerichtspolizeioffizier übermittelt der Staatsanwaltschaft | Der Gerichtspolizeioffizier übermittelt der Staatsanwaltschaft |
unverzüglich das Protokoll seiner Entscheidung unter Beifügung der | unverzüglich das Protokoll seiner Entscheidung unter Beifügung der |
eventuellen Erklärungen des Führerscheininhabers." | eventuellen Erklärungen des Führerscheininhabers." |
4. Die Absätze 4 und 5 werden durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | 4. Die Absätze 4 und 5 werden durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ersetzt: | Wortlaut ersetzt: |
" § 3 - Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls auf | " § 3 - Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls auf |
Antrag des Generalprokurators, der den Entzug angeordnet hat, oder, in | Antrag des Generalprokurators, der den Entzug angeordnet hat, oder, in |
dem in § 2 erwähnten Fall, auf Beschluss des Gerichtspolizeioffiziers | dem in § 2 erwähnten Fall, auf Beschluss des Gerichtspolizeioffiziers |
ist der Führer oder die Begleitperson, wie in den Bestimmungen von § 1 | ist der Führer oder die Begleitperson, wie in den Bestimmungen von § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 erwähnt, verpflichtet, seinen/ihren | Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 erwähnt, verpflichtet, seinen/ihren |
Führerschein oder das gleichwertige Dokument abzugeben, wenn die | Führerschein oder das gleichwertige Dokument abzugeben, wenn die |
Polizei ihn/sie dazu auffordert. Wird das Dokument nicht abgegeben, | Polizei ihn/sie dazu auffordert. Wird das Dokument nicht abgegeben, |
kann die zuständige Staatsanwaltschaft seine Beschlagnahme anordnen. | kann die zuständige Staatsanwaltschaft seine Beschlagnahme anordnen. |
In dem in § 1 erwähnten Fall teilt die Polizei dem Betreffenden mit, | In dem in § 1 erwähnten Fall teilt die Polizei dem Betreffenden mit, |
welche Staatsanwaltschaft den Führerscheinentzug angeordnet hat." | welche Staatsanwaltschaft den Führerscheinentzug angeordnet hat." |
Art. 16 - In Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 16 - In Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2005, werden zwischen den Wörtern "von der | Gesetz vom 20. Juli 2005, werden zwischen den Wörtern "von der |
Staatsanwaltschaft, die den Entzug angeordnet hat," und den Wörtern | Staatsanwaltschaft, die den Entzug angeordnet hat," und den Wörtern |
"zurückgegeben werden" die Wörter "oder von der im Falle der Anwendung | "zurückgegeben werden" die Wörter "oder von der im Falle der Anwendung |
von Artikel 55 § 2 zuständigen Staatsanwaltschaft" eingefügt. | von Artikel 55 § 2 zuständigen Staatsanwaltschaft" eingefügt. |
Art. 17 - In Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 17 - In Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 1 Nr. | Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 1 Nr. |
1, 2, 3 und 5" durch die Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 | 1, 2, 3 und 5" durch die Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 |
und 5 und § 2" ersetzt. | und 5 und § 2" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 18 - In Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 20. Juli 2005, | abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 20. Juli 2005, |
werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 55 § | werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 55 § |
3 Absatz 1" ersetzt. | 3 Absatz 1" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 58bis des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 19 - Artikel 58bis des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben. | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 3" durch die | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 55 Absatz 3" durch die |
Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 3" ersetzt. | Wörter "Artikel 55 § 1 Absatz 3" ersetzt. |
3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Wenn der Gerichtspolizeioffizier Artikel 55 § 2 anwendet, kann auch | "Wenn der Gerichtspolizeioffizier Artikel 55 § 2 anwendet, kann auch |
er die Stilllegung des Fahrzeugs als Sicherheitsmaßnahme anordnen." | er die Stilllegung des Fahrzeugs als Sicherheitsmaßnahme anordnen." |
4. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die sie angeordnet | 4. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die sie angeordnet |
haben," und den Wörtern "ein Ende gesetzt" die Wörter "oder, im Falle | haben," und den Wörtern "ein Ende gesetzt" die Wörter "oder, im Falle |
der Anwendung von Artikel 55 § 2, vom Prokurator des Königs oder dem | der Anwendung von Artikel 55 § 2, vom Prokurator des Königs oder dem |
in Artikel 55 § 2 Absatz 2 erwähnten Generalprokurator" eingefügt. | in Artikel 55 § 2 Absatz 2 erwähnten Generalprokurator" eingefügt. |
Art. 20 - In Artikel 59 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt | Art. 20 - In Artikel 59 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 20. Juli 2005 und 31. Juli 2009, wird ein § 1/1 mit folgendem | vom 20. Juli 2005 und 31. Juli 2009, wird ein § 1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - Vor dem in § 1 erwähnten Atemtest, der in § 2 erwähnten | " § 1/1 - Vor dem in § 1 erwähnten Atemtest, der in § 2 erwähnten |
Atemanalyse oder der in Artikel 63 § 1 erwähnten Blutentnahme dürfen | Atemanalyse oder der in Artikel 63 § 1 erwähnten Blutentnahme dürfen |
die in § 1 erwähnten Amtspersonen unter denselben Umständen ein Gerät | die in § 1 erwähnten Amtspersonen unter denselben Umständen ein Gerät |
benutzen, dass dazu bestimmt ist, das Vorhandensein von Alkohol bei | benutzen, dass dazu bestimmt ist, das Vorhandensein von Alkohol bei |
den in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen nachzuweisen. Dies | den in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen nachzuweisen. Dies |
befreit diese Personen nicht von den anderen Verpflichtungen, die | befreit diese Personen nicht von den anderen Verpflichtungen, die |
ihnen aufgrund von Artikel 59 auferlegt werden." | ihnen aufgrund von Artikel 59 auferlegt werden." |
Art. 21 - Artikel 60 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt | Art. 21 - Artikel 60 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom |
31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: | 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 beträgt die im vorhergehenden | "Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 beträgt die im vorhergehenden |
Absatz erwähnte Alkoholkonzentration mindestens 0,09 Miligramm pro | Absatz erwähnte Alkoholkonzentration mindestens 0,09 Miligramm pro |
Liter ausgeatmeter Alveolarluft." | Liter ausgeatmeter Alveolarluft." |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - In den in Artikel 34 § 3 erwähnten Fällen ist das Führen | " § 1/1 - In den in Artikel 34 § 3 erwähnten Fällen ist das Führen |
eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung zu | eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung zu |
Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort jedem, der ein Fahrzeug | Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort jedem, der ein Fahrzeug |
oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder | oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder |
einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu | einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu |
anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine | anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine |
Dauer von zwei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn | Dauer von zwei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn |
1. bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 | 1. bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 |
und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft | und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft |
gemessen wird, | gemessen wird, |
2. die Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann und der Atemtest eine | 2. die Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann und der Atemtest eine |
Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 und weniger als 0,22 | Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 und weniger als 0,22 |
Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt." | Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt." |
Art. 22 - In Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 22 - In Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 16. März 1999 und 20. | abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 16. März 1999 und 20. |
Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 60" durch die Wörter "Artikel 60 | Juli 2005, werden die Wörter "Artikel 60" durch die Wörter "Artikel 60 |
§§ 2, 3, 4 und 4bis" ersetzt. | §§ 2, 3, 4 und 4bis" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 23 - In Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden zwischen dem Wort | ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden zwischen dem Wort |
"müssen" und den Wörtern "zugelassen oder homologiert werden" die | "müssen" und den Wörtern "zugelassen oder homologiert werden" die |
Wörter ", sofern Messungen vorgenommen werden," eingefügt. | Wörter ", sofern Messungen vorgenommen werden," eingefügt. |
Art. 24 - Artikel 62ter des Gesetzes über den Straßenverkehr, | Art. 24 - Artikel 62ter des Gesetzes über den Straßenverkehr, |
eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen | eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen |
Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Die Erfassung der Daten, die für die Durchführung der | " § 5 - Die Erfassung der Daten, die für die Durchführung der |
Speichelanalyse erforderlich sind, muss sich auf die Daten | Speichelanalyse erforderlich sind, muss sich auf die Daten |
beschränken, die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort | beschränken, die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort |
begangenen Verstöße gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig | begangenen Verstöße gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig |
sind. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen | sind. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen |
der Ahndung dieser Verstöße benutzt werden." | der Ahndung dieser Verstöße benutzt werden." |
Art. 25 - Artikel 63 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt | Art. 25 - Artikel 63 des Gesetzes über den Straßenverkehr, ersetzt |
durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Paragraphen 6 mit | durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Paragraphen 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 6 - Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 wird die in vorliegendem | " § 6 - Für die Anwendung von Artikel 34 § 3 wird die in vorliegendem |
Artikel erwähnte Alkoholkonzentration von 0,22 Miligramm pro Liter | Artikel erwähnte Alkoholkonzentration von 0,22 Miligramm pro Liter |
ausgeatmeter Alveolarluft auf 0,09 Miligramm pro Liter ausgeatmeter | ausgeatmeter Alveolarluft auf 0,09 Miligramm pro Liter ausgeatmeter |
Alveolarluft herabgesetzt." | Alveolarluft herabgesetzt." |
Art. 26 - Die Überschrift von Kapitel II (Titel V) des Gesetzes über | Art. 26 - Die Überschrift von Kapitel II (Titel V) des Gesetzes über |
den Straßenverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und | den Straßenverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und |
26. März 2007, wird durch die Wörter "oder nach Teilnahme an einer | 26. März 2007, wird durch die Wörter "oder nach Teilnahme an einer |
Ausbildung" ergänzt. | Ausbildung" ergänzt. |
Art. 27 - Artikel 65 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert | Art. 27 - Artikel 65 des Gesetzes über den Straßenverkehr, abgeändert |
durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 26. März 2007, wird wie folgt | durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 26. März 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Bei Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße gegen | "Bei Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße gegen |
das vorliegende Gesetz und gegen die aufgrund des vorliegenden | das vorliegende Gesetz und gegen die aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Verordnungen kann entweder sofort oder in einer | Gesetzes ergangenen Verordnungen kann entweder sofort oder in einer |
vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden oder gemäß | vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden oder gemäß |
den vom König bestimmten Modalitäten eine Ausbildung angeboten werden, | den vom König bestimmten Modalitäten eine Ausbildung angeboten werden, |
insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der | insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der |
Zuwiderhandelnde einverstanden ist. Bei Verstoß gegen Artikel 34 § 3 | Zuwiderhandelnde einverstanden ist. Bei Verstoß gegen Artikel 34 § 3 |
ist die Erhebung eines Geldbetrags unter denselben Bedingungen | ist die Erhebung eines Geldbetrags unter denselben Bedingungen |
obligatorisch, wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von | obligatorisch, wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von |
mindestens 0,09 Milligramm und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter | mindestens 0,09 Milligramm und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter |
ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird." | ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird." |
2. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei | 2. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei |
Verstoß gegen" beginnt und mit den Wörtern "erhöht um die | Verstoß gegen" beginnt und mit den Wörtern "erhöht um die |
Zuschlagzehntel" endet, aufgehoben. | Zuschlagzehntel" endet, aufgehoben. |
3. In § 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | 3. In § 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
"Durch die Zahlung oder die Teilnahme an der Ausbildung erlischt die | "Durch die Zahlung oder die Teilnahme an der Ausbildung erlischt die |
Strafverfolgung, außer wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden | Strafverfolgung, außer wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden |
Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung oder des Tags, | Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung oder des Tags, |
an dem die Ausbildung beendet worden ist, den Beschluss notifiziert, | an dem die Ausbildung beendet worden ist, den Beschluss notifiziert, |
Klage zu erheben." | Klage zu erheben." |
4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in | "Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in |
Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, oder, | Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, oder, |
wenn festgestellt wird, dass auf seinen Namen noch ein wie in § 1 oder | wenn festgestellt wird, dass auf seinen Namen noch ein wie in § 1 oder |
auf der Grundlage von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches | auf der Grundlage von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnter Betrag oder eine in Artikel 65/1 erwähnte | erwähnter Betrag oder eine in Artikel 65/1 erwähnte |
Zahlungsaufforderung aussteht, muss er bei den in § 1 erwähnten | Zahlungsaufforderung aussteht, muss er bei den in § 1 erwähnten |
Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen | Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen |
Geldbuße hinterlegen." | Geldbuße hinterlegen." |
5. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "ab der Feststellung | 5. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "ab der Feststellung |
des Verstoßes" und dem Wort "einbehalten" die Wörter "oder ab | des Verstoßes" und dem Wort "einbehalten" die Wörter "oder ab |
Feststellung der Nichtzahlung des in Absatz 2 erwähnten Betrags" | Feststellung der Nichtzahlung des in Absatz 2 erwähnten Betrags" |
eingefügt. | eingefügt. |
6. In § 6 werden die Wörter "Artikel 166 [sic, zu lesen ist: Artikel | 6. In § 6 werden die Wörter "Artikel 166 [sic, zu lesen ist: Artikel |
216bis]" durch die Wörter "Artikel 216bis" ersetzt. | 216bis]" durch die Wörter "Artikel 216bis" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung |
Art. 28 - Artikel 13 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch | Art. 28 - Artikel 13 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Februar 1994, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 10. Februar 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1bis - Die einfache Aussetzung und die Aussetzung mit | " § 1bis - Die einfache Aussetzung und die Aussetzung mit |
Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die | Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die |
Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968 | Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968 |
über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse | über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse |
Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue | Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue |
Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom | Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom |
16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat. | 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat. |
Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen | Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen |
Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die | Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen | Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen |
Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen | Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen |
worden ist." | worden ist." |
2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster | 2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster |
Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb | Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb |
derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1bis erwähnten Fall, | derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1bis erwähnten Fall, |
vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt. | vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt. |
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die | 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die |
Wörter "Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt. | Wörter "Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt. |
4. In § 5 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die Wörter | 4. In § 5 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 3" durch die Wörter |
"Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt. | "Paragraphen 1, 1bis und 3" ersetzt. |
Art. 29 - Artikel 14 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch | Art. 29 - Artikel 14 des Gesetzes über die Bewährung, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. März 1999, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 22. März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1ter - Der einfache Aufschub und der Aufschub mit | " § 1ter - Der einfache Aufschub und der Aufschub mit |
Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die | Bewährungsauflagen können ebenfalls widerrufen werden, wenn die |
Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968 | Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968 |
über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse | über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse |
Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue | Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue |
Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom | Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom |
16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat. | 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zur Folge gehabt hat. |
Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen | Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn die Maßnahme gleichzeitig für einen |
Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die | Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen | Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse und für einen |
Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen | Verstoß gegen die Artikel 419 oder 420 des Strafgesetzbuches getroffen |
worden ist. | worden ist. |
Auch in diesem Fall ist das in § 2 Absätze 2 und 3 erwähnte Verfahren | Auch in diesem Fall ist das in § 2 Absätze 2 und 3 erwähnte Verfahren |
anwendbar." | anwendbar." |
2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster | 2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vor das Gericht Erster |
Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb | Instanz seines Wohnortes" und den Wörtern ", und dies innerhalb |
derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1ter erwähnten Fall, | derselben Fristen" die Wörter "oder, in dem in § 1ter erwähnten Fall, |
vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt. | vor das Polizeigericht des Ortes des Verstoßes" eingefügt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die |
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf | technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf |
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
entsprechen müssen | entsprechen müssen |
Art. 30 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die | Art. 30 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die |
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf | technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf |
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
entsprechen müssen, wird wie folgt abgeändert: | entsprechen müssen, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen | "Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen |
Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen | Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen |
das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen." | das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen." |
2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 erwähnten qualifizierten Bediensteten stellen diese | "Die in Absatz 1 erwähnten qualifizierten Bediensteten stellen diese |
Verstöße durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils | Verstöße durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils |
Beweiskraft haben. | Beweiskraft haben. |
Eine Abschrift dieser Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden binnen | Eine Abschrift dieser Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden binnen |
einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung des | einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung des |
Verstoßes zugesandt. | Verstoßes zugesandt. |
Die Bestimmungen von Titel V Kapitel IVbis des Gesetzes vom 16. März | Die Bestimmungen von Titel V Kapitel IVbis des Gesetzes vom 16. März |
1968 über die Straßenverkehrspolizei sind ebenfalls auf diese Verstöße | 1968 über die Straßenverkehrspolizei sind ebenfalls auf diese Verstöße |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 31 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 31 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 32 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 | Art. 32 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 |
über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den | über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den |
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein | Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein |
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, eingefügt durch das Gesetz vom | Sicherheitszubehör entsprechen müssen, eingefügt durch das Gesetz vom |
15. Mai 2006, werden die Wörter "anlässlich technischer | 15. Mai 2006, werden die Wörter "anlässlich technischer |
Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen" aufgehoben. | Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen" aufgehoben. |
KAPITEL 5 | KAPITEL 5 |
Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
Art. 33 - In Artikel 29 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | Art. 33 - In Artikel 29 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird zwischen | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird zwischen |
Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen | "Die automatisch betriebenen Geräte dürfen unter den gleichen |
Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Bedingungen, wie in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen | Straßenverkehrspolizei vorgesehen, benutzt werden, um Verstöße gegen |
das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen." | das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festzustellen." |
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 34 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung | Art. 34 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird | verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmung | KAPITEL 7 - Schlussbestimmung |
Art. 35 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes | Art. 35 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes |
das Datum des Inkrafttretens fest. | das Datum des Inkrafttretens fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |