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| Circulaire portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction allemande | Circulaire portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 1er JUILLET 2002. - Circulaire portant modification et coordination de | 1er JUILLET 2002. - Circulaire portant modification et coordination de |
| la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives | la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives |
| aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction | aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction |
| allemande | allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er juillet 2002 portant | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er juillet 2002 portant |
| modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant | modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant |
| instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, | instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, |
| vie et moeurs (Moniteur belge du 6 juillet 2002), établie par le | vie et moeurs (Moniteur belge du 6 juillet 2002), établie par le |
| Service central de traduction allemande du Commissariat | Service central de traduction allemande du Commissariat |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| 1. JULI 2002 - Rundschreiben zur Abänderung und Koordinierung des | 1. JULI 2002 - Rundschreiben zur Abänderung und Koordinierung des |
| Rundschreibens vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse | Rundschreibens vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse |
| An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im | Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im |
| Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden | Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden |
| (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli | (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli |
| 2002). | 2002). |
| Dieses Gesetz ist durch das Rundschreiben vom 30. August 2001 über das | Dieses Gesetz ist durch das Rundschreiben vom 30. August 2001 über das |
| Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 14. September 2001) | Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 14. September 2001) |
| erläutert worden. | erläutert worden. |
| Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die | Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die |
| Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus. | Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus. |
| Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der | Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der |
| Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus | Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus |
| dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der | dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der |
| Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden, | Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden, |
| sobald diese Bestimmungen in Kraft treten. | sobald diese Bestimmungen in Kraft treten. |
| Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung | Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung |
| von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach | von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach |
| Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird. | Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird. |
| Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine | Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine |
| öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist. | öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist. |
| Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments | Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments |
| eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister | eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister |
| vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug | vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug |
| beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den | beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den |
| Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der | Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der |
| Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder | Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder |
| der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer | der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer |
| anderen Tätigkeit bestimmt ist. | anderen Tätigkeit bestimmt ist. |
| Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden | Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden |
| Rundschreiben in der Anlage beigefügt. | Rundschreiben in der Anlage beigefügt. |
| In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und | In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und |
| 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das | 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das |
| Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen. | Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen. |
| Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im | Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die | Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die |
| Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12. | Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12. |
| Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9. | Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9. |
| August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden | August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden |
| (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997). | (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997). |
| Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni | Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni |
| 1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte | 1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte |
| Fassung des Rundschreibens zu erstellen. | Fassung des Rundschreibens zu erstellen. |
| Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 | Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 |
| können wie folgt zusammengefasst werden. | können wie folgt zusammengefasst werden. |
| 1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine | 1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine |
| Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung | Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung |
| oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht. | oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht. |
| Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister, | Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister, |
| die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein, | die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein, |
| je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird. | je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird. |
| Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der | Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der |
| Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das | Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das |
| Leumundszeugnis beantragt wird. | Leumundszeugnis beantragt wird. |
| Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene | Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene |
| Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis. | Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis. |
| Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die | Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die |
| Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte | Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte |
| nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor. | nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor. |
| 2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des | 2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des |
| Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich | Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich |
| bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des | bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des |
| Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm | Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm |
| beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene | beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene |
| Stellungnahme abgeben werden muss. | Stellungnahme abgeben werden muss. |
| Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig | Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig |
| nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses | nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses |
| beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den | beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den |
| Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der | Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der |
| Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder | Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder |
| der Betreuung von Minderjährigen fällt. | der Betreuung von Minderjährigen fällt. |
| Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, | Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, |
| kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben; | kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben; |
| letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die | letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die |
| lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen | lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen |
| versehene Stellungnahme abzugeben. | versehene Stellungnahme abzugeben. |
| Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und | Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und |
| auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen. | auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen. |
| Die Spalte « Bemerkungen » auf den Leumundszeugnissen bietet der | Die Spalte « Bemerkungen » auf den Leumundszeugnissen bietet der |
| Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit, | Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit, |
| ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des | ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des |
| Betreffenden abzugeben. | Betreffenden abzugeben. |
| In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen | In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen |
| faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine | faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine |
| genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben. | genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben. |
| 3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom | 3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom |
| 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum | 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum |
| Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem | Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem |
| Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell, | Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell, |
| ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen | ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen |
| ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen. | ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen. |
| Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im | Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im |
| Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der | Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der |
| Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei | Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei |
| oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der | oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der |
| endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem | endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem |
| Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster | Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster |
| Instanz. | Instanz. |
| 4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro | 4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro |
| erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des | erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des |
| Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29. |
| Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro). | Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro). |
| Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August | Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August |
| 1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige | 1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige |
| Klarheit zu verschaffen. | Klarheit zu verschaffen. |
| KOORDINIERTE FASSUNG | KOORDINIERTE FASSUNG |
| I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen? | I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen? |
| Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der | Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der |
| Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister, | Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister, |
| Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der | Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der |
| Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den | Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den |
| Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor | Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor |
| Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war. | Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war. |
| Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten | Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten |
| statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des | statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des |
| Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind. | Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind. |
| Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu | Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu |
| einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der | einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der |
| psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des | psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des |
| Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von | Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von |
| Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die | Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die |
| von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene | von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene |
| Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
| Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, | Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, |
| können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten | können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten |
| Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. | Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. |
| Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch | Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch |
| nicht im Zeugnis erwähnt. | nicht im Zeugnis erwähnt. |
| II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen? | II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen? |
| Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er nun Belgier oder Ausländer ist, | Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er nun Belgier oder Ausländer ist, |
| darf ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann | darf ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann |
| natürlich nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller | natürlich nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller |
| selbst betrifft. | selbst betrifft. |
| Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem | Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem |
| Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches | Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches |
| Interesse nachweisen kann. | Interesse nachweisen kann. |
| Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt, | Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt, |
| Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von | Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von |
| dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen: | dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen: |
| 1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung | 1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung |
| zugelassen ist, | zugelassen ist, |
| 2. wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies | 2. wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies |
| ausdrücklich erlaubt hat, | ausdrücklich erlaubt hat, |
| 3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von | 3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht. | Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht. |
| III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden? | III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden? |
| Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon | Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon |
| betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen | betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen |
| nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der | nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der |
| Privatperson ausgestellt werden, der dieses Zeugnis vorzulegen ist. | Privatperson ausgestellt werden, der dieses Zeugnis vorzulegen ist. |
| Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich | Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich |
| einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen | einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen |
| Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst | Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst |
| zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson | zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson |
| ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist. | ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist. |
| IV. Arten von Leumundszeugnissen | IV. Arten von Leumundszeugnissen |
| Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung | Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung |
| verschieden sind. | verschieden sind. |
| Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen, | Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen, |
| Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle | Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle |
| beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art | beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art |
| vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage). | vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage). |
| Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche | Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche |
| Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird | Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird |
| beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den | beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den |
| Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der | Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der |
| Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder | Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder |
| der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage). | der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage). |
| Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der | Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der |
| Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller | Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller |
| verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist. | verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist. |
| Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des | Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des |
| Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt. | Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt. |
| Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist | Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist |
| nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher | nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher |
| möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche | möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche |
| Verwaltung bestimmt ist. | Verwaltung bestimmt ist. |
| V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind | V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind |
| 1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind | 1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind |
| a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster | a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster |
| vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die | vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die |
| das Leumundszeugnis beantragt wird. | das Leumundszeugnis beantragt wird. |
| b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut | b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut |
| oder schlecht betrachtet werden kann. | oder schlecht betrachtet werden kann. |
| Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter | Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter |
| Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne « | Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne « |
| Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur | Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur |
| Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden. | Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden. |
| c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte | c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte |
| die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese | die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese |
| Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das | Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das |
| Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen | Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen |
| ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich | ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich |
| niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten | niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten |
| darf. | darf. |
| d) Gegebenenfalls alle effektiven und bedingten Verurteilungen des | d) Gegebenenfalls alle effektiven und bedingten Verurteilungen des |
| Betreffenden, die im Strafregister vermerkt sind. | Betreffenden, die im Strafregister vermerkt sind. |
| Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in | Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in |
| Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der | Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der |
| Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern | Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern |
| bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt | bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt |
| worden sind. | worden sind. |
| Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der | Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der |
| betreffenden Verurteilung vermerkt werden. | betreffenden Verurteilung vermerkt werden. |
| Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist | Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist |
| von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen | von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen |
| Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden: | Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden: |
| 1. Verurteilungen zu Polizeistrafen, | 1. Verurteilungen zu Polizeistrafen, |
| 2. Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, | 2. Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, |
| 3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen, | 3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen, |
| 4. Geldstrafen, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 16. | 4. Geldstrafen, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 16. |
| März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die | März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die |
| Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe. | Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe. |
| Diese Verurteilungen werden jedoch nach drei Jahren weiterhin | Diese Verurteilungen werden jedoch nach drei Jahren weiterhin |
| angegeben, wenn sie Aberkennungen oder gesetzliche Entmündigungen | angegeben, wenn sie Aberkennungen oder gesetzliche Entmündigungen |
| beinhalten, deren Auswirkungen einen Zeitraum von drei Jahren | beinhalten, deren Auswirkungen einen Zeitraum von drei Jahren |
| übersteigen (ausser Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher | übersteigen (ausser Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher |
| Unfähigkeit des Fahrers). | Unfähigkeit des Fahrers). |
| So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches | So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches |
| verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich | verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich |
| bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen. | bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen. |
| In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt: | In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt: |
| « Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | « Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der |
| Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: | Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: |
| (...) | (...) |
| 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt | 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt |
| wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 | wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 |
| des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. | des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. |
| Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die | Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die |
| Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und | Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und |
| auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt ». | auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt ». |
| Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein | Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein |
| anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis | anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis |
| beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den | beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den |
| Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der | Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der |
| Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder | Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder |
| der Betreuung von Minderjährigen fällt. | der Betreuung von Minderjährigen fällt. |
| 2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen, | 2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen, |
| die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in | die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in |
| den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, | den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, |
| der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige | der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige |
| oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2) | oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2) |
| Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu | Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu |
| erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der | erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der |
| psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des | psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des |
| Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von | Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von |
| Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und | Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und |
| Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368, | Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368, |
| 369, 372bis 386ter , 398bis 410, 422bis und 422ter des | 369, 372bis 386ter , 398bis 410, 422bis und 422ter des |
| Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber | Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber |
| einem Minderjährigen begangen wurden. | einem Minderjährigen begangen wurden. |
| Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall | Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall |
| immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung | immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung |
| und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten | und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten |
| Strafe. | Strafe. |
| Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden, | Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden, |
| für die das Zeugnis beantragt wird. | für die das Zeugnis beantragt wird. |
| VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen | VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen |
| a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem | a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem |
| Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die | Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die |
| von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes | von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes |
| vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, | vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, |
| Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen | Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen |
| Geistesgestörte getroffen worden sind | Geistesgestörte getroffen worden sind |
| b) Verurteilungen, die durch Amnestie gelöscht worden sind | b) Verurteilungen, die durch Amnestie gelöscht worden sind |
| c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des | c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des |
| Strafprozessgesetzbuches gelöscht worden sind | Strafprozessgesetzbuches gelöscht worden sind |
| d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren | d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren |
| e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten | e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten |
| f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung | f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung |
| des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz gegen | des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz gegen |
| Minderjährige ausgesprochen worden sind | Minderjährige ausgesprochen worden sind |
| g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die | g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die |
| in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den | in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den |
| Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind | Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind |
| In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der | In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der |
| Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster | Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster |
| Instanz nicht mitgeteilt. | Instanz nicht mitgeteilt. |
| h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen | h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen |
| worden sind | worden sind |
| Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel | Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel |
| nicht mitgeteilt. | nicht mitgeteilt. |
| i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind | i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind |
| j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer | j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer |
| aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die | aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die |
| Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist | Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist |
| k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung | k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung |
| von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des | von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des |
| Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen werden. | Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen werden. |
| VII. Auszüge aus dem Strafregister | VII. Auszüge aus dem Strafregister |
| Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister | Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister |
| verwechselt werden. | verwechselt werden. |
| Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und | Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und |
| enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie | enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie |
| dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie | dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie |
| für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt. | für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt. |
| VIII. Muster der Leumundszeugnisse | VIII. Muster der Leumundszeugnisse |
| Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem | Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem |
| Rundschreiben in der Anlage beigefügt. | Rundschreiben in der Anlage beigefügt. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| MUSTER I | MUSTER I |
| Gemeinde . . . . . | Gemeinde . . . . . |
| Provinz . . . . . (*) | Provinz . . . . . (*) |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . | Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . |
| Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
| (Unterschrift und Namen) | (Unterschrift und Namen) |
| BEMERKUNG: Ein anderes Schriftstück ist vorgesehen (Muster 2), wenn | BEMERKUNG: Ein anderes Schriftstück ist vorgesehen (Muster 2), wenn |
| das Zeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, | das Zeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, |
| die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen | die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen |
| Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für | Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für |
| Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt. | Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt. |
| _______ | _______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk | (*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk |
| Brüssel-Hauptstadt" angeben. | Brüssel-Hauptstadt" angeben. |
| (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr" | (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr" |
| (Hr.) anzubringen. | (Hr.) anzubringen. |
| (2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments. | (2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments. |
| (3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums | (3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums |
| des Erwerbs der Staatsangehörigkeit. | des Erwerbs der Staatsangehörigkeit. |
| (4) Nur für unverheiratete Minderjährige. | (4) Nur für unverheiratete Minderjährige. |
| (5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder | (5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder |
| "NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST". Die Erklärung, dass der Betreffende von | "NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST". Die Erklärung, dass der Betreffende von |
| guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu | guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu |
| absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht | absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht |
| ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne « | ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne « |
| Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern. | Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern. |
| (6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende | (6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende |
| Tätigkeit. | Tätigkeit. |
| (7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie, | (7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie, |
| Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren | Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren |
| gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden. Begnadigungen sind | gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden. Begnadigungen sind |
| neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte | neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte |
| Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken, | Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken, |
| wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach | wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach |
| Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht | Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht |
| mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten | mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten |
| Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer | Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer |
| Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist. | Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist. |
| (8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu | (8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu |
| vermerken. | vermerken. |
| MUSTER II | MUSTER II |
| Gemeinde . . . . . | Gemeinde . . . . . |
| Provinz . . . . . (*) | Provinz . . . . . (*) |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . | Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . |
| Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
| (Unterschrift und Namen) | (Unterschrift und Namen) |
| _______ | _______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk | (*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk |
| Brüssel-Hauptstadt" angeben. | Brüssel-Hauptstadt" angeben. |
| (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr" | (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr" |
| (Hr.) anzubringen. | (Hr.) anzubringen. |
| (2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments. | (2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments. |
| (3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums | (3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums |
| des Erwerbs der Staatsangehörigkeit. | des Erwerbs der Staatsangehörigkeit. |
| (4) Nur für unverheiratete Minderjährige. | (4) Nur für unverheiratete Minderjährige. |
| (5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder | (5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder |
| "NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST". Die Erklärung, dass der Betreffende von | "NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST". Die Erklärung, dass der Betreffende von |
| guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu | guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu |
| absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht | absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht |
| ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne « | ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne « |
| Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern. | Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern. |
| (6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende | (6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende |
| Tätigkeit. | Tätigkeit. |
| (7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie, | (7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie, |
| Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren | Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren |
| gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden. Begnadigungen sind | gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden. Begnadigungen sind |
| neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte | neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte |
| Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken, | Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken, |
| wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach | wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach |
| Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht | Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht |
| mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten | mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten |
| Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer | Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer |
| Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist. | Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist. |
| (8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu | (8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu |
| vermerken. | vermerken. |
| . | . |