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| Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande | Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande |
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| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 10 MAI 2000. - Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 | 10 MAI 2000. - Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 |
| déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des | déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des |
| bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une | bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une |
| imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande | imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2000 relative à | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2000 relative à |
| l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le | l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le |
| gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière | gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière |
| de réclamation contre une imposition provinciale ou communale | de réclamation contre une imposition provinciale ou communale |
| (Moniteur belge du 20 mai 2000), établie par le Service central de | (Moniteur belge du 20 mai 2000), établie par le Service central de |
| traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Malmedy. | Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 10. MAI 2000 - Rundschreiben über den Königlichen Erlass vom 12. April | 10. MAI 2000 - Rundschreiben über den Königlichen Erlass vom 12. April |
| 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor dem | 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor dem |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen eine | Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen eine |
| Provinzial- oder Gemeindesteuer | Provinzial- oder Gemeindesteuer |
| An die Frau Gouverneurin und an die Herren Gouverneure | An die Frau Gouverneurin und an die Herren Gouverneure |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
| Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
| dieses Rundschreiben zielt darauf ab, eine bestimmte Anzahl Fragen zu | dieses Rundschreiben zielt darauf ab, eine bestimmte Anzahl Fragen zu |
| beantworten, die im Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 12. | beantworten, die im Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 12. |
| April 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor | April 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor |
| dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen | dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen |
| eine Provinzial- oder Gemeindesteuer gestellt wurden. | eine Provinzial- oder Gemeindesteuer gestellt wurden. |
| Frist für die Einreichung einer Beschwerde | Frist für die Einreichung einer Beschwerde |
| Artikel 12 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 verweist | Artikel 12 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 verweist |
| auf verschiedene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches, die für | auf verschiedene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches, die für |
| anwendbar erklärt werden auf die lokalen Steuern. Aus diesem Grund | anwendbar erklärt werden auf die lokalen Steuern. Aus diesem Grund |
| muss die Frist aus dem wie folgt lautenden Artikel 371 des | muss die Frist aus dem wie folgt lautenden Artikel 371 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie abgeändert durch das Gesetz vom | Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie abgeändert durch das Gesetz vom |
| 15. März 1999, abgeleitet werden: | 15. März 1999, abgeleitet werden: |
| « Die Beschwerden müssen (...) zur Vermeidung des Verfalls innerhalb | « Die Beschwerden müssen (...) zur Vermeidung des Verfalls innerhalb |
| einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands des | einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands des |
| Steuerbescheids, auf dem die Beschwerdefrist vermerkt ist, oder des | Steuerbescheids, auf dem die Beschwerdefrist vermerkt ist, oder des |
| Versands des Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der | Versands des Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der |
| auf andere Weise als mittels Heberolle erhobenen Steuern eingereicht | auf andere Weise als mittels Heberolle erhobenen Steuern eingereicht |
| werden. » | werden. » |
| Bestätigung des Empfangs der Beschwerde | Bestätigung des Empfangs der Beschwerde |
| Die Frist beträgt 8 Tage (Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses | Die Frist beträgt 8 Tage (Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses |
| vom 12. April 1999) ab Versand oder Einreichung der Beschwerde. Beim | vom 12. April 1999) ab Versand oder Einreichung der Beschwerde. Beim |
| Versand und bei der Einreichung der Beschwerde handelt es sich um: | Versand und bei der Einreichung der Beschwerde handelt es sich um: |
| - das Datum des Poststempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt | - das Datum des Poststempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt |
| wird, beziehungsweise | wird, beziehungsweise |
| - das Datum der Aushändigung der Unterlage, wenn die Beschwerde der | - das Datum der Aushändigung der Unterlage, wenn die Beschwerde der |
| Person persönlich ausgehändigt wird. | Person persönlich ausgehändigt wird. |
| Für die Berechnung der Fristen sind die allgemeinen Regeln anwendbar. | Für die Berechnung der Fristen sind die allgemeinen Regeln anwendbar. |
| Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des | Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des |
| Gouverneurs | Gouverneurs |
| Das Kollegium oder der Gouverneur muss überprüfen, ob die individuelle | Das Kollegium oder der Gouverneur muss überprüfen, ob die individuelle |
| Besteuerung mit den Gesetzen übereinstimmt, in erster Linie natürlich | Besteuerung mit den Gesetzen übereinstimmt, in erster Linie natürlich |
| mit der eigentlichen kommunalen oder provinzialen Steuerverordnung, | mit der eigentlichen kommunalen oder provinzialen Steuerverordnung, |
| dann mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und | dann mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und |
| schliesslich mit allen anderen normativen Bestimmungen, die die | schliesslich mit allen anderen normativen Bestimmungen, die die |
| Gemeinde- oder Provinzialverwaltung einhalten muss und von denen wohl | Gemeinde- oder Provinzialverwaltung einhalten muss und von denen wohl |
| anzunehmen ist, dass sie im Prinzip auch in der lokalen | anzunehmen ist, dass sie im Prinzip auch in der lokalen |
| Steuerverordnung eingehalten wurden. | Steuerverordnung eingehalten wurden. |
| Sie dürfen auf keinen Fall die Übereinstimmung einer kommunalen oder | Sie dürfen auf keinen Fall die Übereinstimmung einer kommunalen oder |
| provinzialen Steuerverordnung mit Gesetzen, Dekreten, Erlassen, | provinzialen Steuerverordnung mit Gesetzen, Dekreten, Erlassen, |
| Ordonnanzen und kommunalen oder provinzialen Verordnungen überprüfen. | Ordonnanzen und kommunalen oder provinzialen Verordnungen überprüfen. |
| Das ist Aufgabe des Gerichts. | Das ist Aufgabe des Gerichts. |
| Bringt der Beschwerdeführer die Diskriminierung oder die | Bringt der Beschwerdeführer die Diskriminierung oder die |
| Gesetzwidrigkeit als einziges Argument vor, muss er aufgrund des neuen | Gesetzwidrigkeit als einziges Argument vor, muss er aufgrund des neuen |
| Artikels 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches trotzdem ein | Artikels 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches trotzdem ein |
| Widerspruchsverfahren einleiten, bevor er vor das Gericht Erster | Widerspruchsverfahren einleiten, bevor er vor das Gericht Erster |
| Instanz gehen darf. | Instanz gehen darf. |
| In diesem Fall gibt das Kollegium oder der Gouverneur anhand eines | In diesem Fall gibt das Kollegium oder der Gouverneur anhand eines |
| Beschlusses an, dass es/er nicht befugt ist, über dieses Argument zu | Beschlusses an, dass es/er nicht befugt ist, über dieses Argument zu |
| befinden. | befinden. |
| Anhörung vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem | Anhörung vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem |
| Gouverneur | Gouverneur |
| - Quorum: | - Quorum: |
| Das Kollegium ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte | Das Kollegium ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte |
| seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 104 Absatz 2 des neuen | seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 104 Absatz 2 des neuen |
| Gemeindegesetzes). | Gemeindegesetzes). |
| Der Gouverneur muss die Anhörungssitzung selbst führen. | Der Gouverneur muss die Anhörungssitzung selbst führen. |
| - Öffentlichkeit der Anhörung: | - Öffentlichkeit der Anhörung: |
| Weder die Anhörung vor dem Kollegium (Artikel 104 Absatz 3 des neuen | Weder die Anhörung vor dem Kollegium (Artikel 104 Absatz 3 des neuen |
| Gemeindegesetzes) noch die Anhörung vor dem Gouverneur ist öffentlich. | Gemeindegesetzes) noch die Anhörung vor dem Gouverneur ist öffentlich. |
| - Abfassung des Protokolls | - Abfassung des Protokolls |
| Wird von den Artikeln 104 Absatz 3 und 108 des neuen Gemeindegesetzes | Wird von den Artikeln 104 Absatz 3 und 108 des neuen Gemeindegesetzes |
| ausgegangen und davon, dass das Protokoll der Anhörung keinen | ausgegangen und davon, dass das Protokoll der Anhörung keinen |
| Beschluss enthält, kann geschlussfolgert werden, dass eine andere | Beschluss enthält, kann geschlussfolgert werden, dass eine andere |
| Person als der Gemeindesekretär das Protokoll abfassen kann, zum | Person als der Gemeindesekretär das Protokoll abfassen kann, zum |
| Beispiel ein Gemeindeangestellter. | Beispiel ein Gemeindeangestellter. |
| Das Protokoll kann vom Gouverneur oder von einer anderen eigens dazu | Das Protokoll kann vom Gouverneur oder von einer anderen eigens dazu |
| bestimmten Person, zum Beispiel einem Beamten, abgefasst werden. | bestimmten Person, zum Beispiel einem Beamten, abgefasst werden. |
| - Unterzeichnung des Protokolls | - Unterzeichnung des Protokolls |
| Es ist wünschenswert, das Protokoll während der Sitzung abzufassen, um | Es ist wünschenswert, das Protokoll während der Sitzung abzufassen, um |
| allen Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, es gemäss Artikel 4 | allen Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, es gemäss Artikel 4 |
| Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 12. April 1999 zu unterzeichnen. | Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 12. April 1999 zu unterzeichnen. |
| Verweigert der Beschwerdeführer die Unterzeichnung, können seine | Verweigert der Beschwerdeführer die Unterzeichnung, können seine |
| Anmerkungen auf seinen Antrag hin schriftlich aufgenommen werden. | Anmerkungen auf seinen Antrag hin schriftlich aufgenommen werden. |
| - Zusammensetzung des Kollegiums | - Zusammensetzung des Kollegiums |
| In diesem Zusammenhang ist die Frage berechtigt, ob das Kollegium zum | In diesem Zusammenhang ist die Frage berechtigt, ob das Kollegium zum |
| Zeitpunkt der Anhörung genauso zusammengesetzt sein muss wie zum | Zeitpunkt der Anhörung genauso zusammengesetzt sein muss wie zum |
| Zeitpunkt der Beschlussfassung. | Zeitpunkt der Beschlussfassung. |
| Die Regel in bezug auf dieselbe Zusammensetzung gilt nur für | Die Regel in bezug auf dieselbe Zusammensetzung gilt nur für |
| Gerichtsverfahren. Da das Kollegium als Verwaltungsbehörde handelt, | Gerichtsverfahren. Da das Kollegium als Verwaltungsbehörde handelt, |
| ist diese Regel nicht verbindlich. | ist diese Regel nicht verbindlich. |
| Frist für das Kollegium oder den Gouverneur zur Beschlussfassung | Frist für das Kollegium oder den Gouverneur zur Beschlussfassung |
| Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde bearbeitet werden muss, | Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde bearbeitet werden muss, |
| beträgt sechs Monate. Im Falle einer Besteuerung von Amts wegen gibt | beträgt sechs Monate. Im Falle einer Besteuerung von Amts wegen gibt |
| es eine dreimonatige Verlängerung. | es eine dreimonatige Verlängerung. |
| Diese Frist läuft ab Eingang der Beschwerde. | Diese Frist läuft ab Eingang der Beschwerde. |
| Dies wird aus der gleichzeitigen Lektüre des Artikels 10 Absatz 2 des | Dies wird aus der gleichzeitigen Lektüre des Artikels 10 Absatz 2 des |
| abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und der Artikel 1385decies | abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und der Artikel 1385decies |
| und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches abgeleitet. | und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches abgeleitet. |
| Nach Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde gemäss dem neuen Artikel | Nach Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde gemäss dem neuen Artikel |
| 10 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1996, | 10 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1996, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, als begründet. Es ist | abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, als begründet. Es ist |
| in diesem Fall jedoch wünschenswert, dass das Kollegium oder der | in diesem Fall jedoch wünschenswert, dass das Kollegium oder der |
| Gouverneur dem Steuerpflichtigen mitteilt, dass seine Beschwerde als | Gouverneur dem Steuerpflichtigen mitteilt, dass seine Beschwerde als |
| begründet gilt. | begründet gilt. |
| Den Gemeinden und Provinzen wird deshalb empfohlen, für die | Den Gemeinden und Provinzen wird deshalb empfohlen, für die |
| fristgemässe Bearbeitung der Beschwerden in Sachen Steuern vor dem | fristgemässe Bearbeitung der Beschwerden in Sachen Steuern vor dem |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem Gouverneur zu sorgen. | Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem Gouverneur zu sorgen. |
| Brüssel, den 10. Mai 2000 | Brüssel, den 10. Mai 2000 |
| Der Minister | Der Minister |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |