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Circulaire relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande | Circulaire relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 MAI 2003. - Circulaire relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant | 8 MAI 2003. - Circulaire relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant |
le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines | le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines |
dispositions du Code civil. - Traduction allemande | dispositions du Code civil. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
circulaire du Ministre de la Justice du 8 mai 2003 relative à la loi | circulaire du Ministre de la Justice du 8 mai 2003 relative à la loi |
du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et | du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et |
modifiant certaines dispositions du Code civil (Moniteur belge du 16 | modifiant certaines dispositions du Code civil (Moniteur belge du 16 |
mai 2003), établie par le Service central de traduction allemande | mai 2003), établie par le Service central de traduction allemande |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
8. MAI 2003 - Rundschreiben über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur | 8. MAI 2003 - Rundschreiben über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur |
Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung | Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung |
einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches | einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs | An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs |
Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom | Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom |
13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts | 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts |
und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches lenken. | und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches lenken. |
Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Gleichbehandlung von homosexuellen | Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Gleichbehandlung von homosexuellen |
und heterosexuellen Paaren im Bereich der Ehe zu gewährleisten. | und heterosexuellen Paaren im Bereich der Ehe zu gewährleisten. |
Die Regeln in Bezug auf die Schliessung, Auflösung und Wirkungen der | Die Regeln in Bezug auf die Schliessung, Auflösung und Wirkungen der |
Ehe sind anwendbar auf eine Ehe zwischen Personen gleichen | Ehe sind anwendbar auf eine Ehe zwischen Personen gleichen |
Geschlechts. Diese Ehe hat jedoch keinerlei abstammungsrechtliche | Geschlechts. Diese Ehe hat jedoch keinerlei abstammungsrechtliche |
Wirkungen. | Wirkungen. |
Der Grundsatz, nach dem die Ehe zwischen zwei Personen gleichen | Der Grundsatz, nach dem die Ehe zwischen zwei Personen gleichen |
Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen hat, wird ebenfalls | Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen hat, wird ebenfalls |
im Bereich der Adoption befolgt. | im Bereich der Adoption befolgt. |
Die "Öffnung der Ehe" führt nicht dazu, dass zwei Ehegatten gleichen | Die "Öffnung der Ehe" führt nicht dazu, dass zwei Ehegatten gleichen |
Geschlechts adoptieren können. | Geschlechts adoptieren können. |
Das im Belgischen Staatsblatt vom 28. Februar 2003 veröffentlichte | Das im Belgischen Staatsblatt vom 28. Februar 2003 veröffentlichte |
Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. | Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. |
Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige | Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige |
nähere Angaben zu den neuen Bestimmungen zu machen, die ab diesem | nähere Angaben zu den neuen Bestimmungen zu machen, die ab diesem |
Datum anwendbar sein werden. | Datum anwendbar sein werden. |
A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für | A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für |
die Eingehung einer Ehe | die Eingehung einer Ehe |
1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts | 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts |
Die neuen Bestimmungen ordnen sich in die aktuellen Bestimmungen des | Die neuen Bestimmungen ordnen sich in die aktuellen Bestimmungen des |
Zivilgesetzbuches ein. | Zivilgesetzbuches ein. |
1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel | 1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel |
75 des Zivilgesetzbuches die Wörter "zum Ehemann beziehungsweise zur | 75 des Zivilgesetzbuches die Wörter "zum Ehemann beziehungsweise zur |
Ehefrau" durch die Wörter "zum Ehegatten" ersetzt. | Ehefrau" durch die Wörter "zum Ehegatten" ersetzt. |
Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel | Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel |
geschlechtsneutral zu formulieren. | geschlechtsneutral zu formulieren. |
2.1. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das | 2.1. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das |
Zivilgesetzbuch ein: "Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen | Zivilgesetzbuch ein: "Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen |
verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen." | verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen." |
Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen | Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen |
verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der | verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der |
Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als | Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als |
eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies | eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies |
gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie | gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie |
die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie | die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie |
Tante und Neffe enthalten. | Tante und Neffe enthalten. |
Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, | Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, |
ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit | ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit |
vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der | vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der |
Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, | Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, |
zum Ausdruck gebracht. | zum Ausdruck gebracht. |
Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts | Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts |
miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem | miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem |
Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt | Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt |
wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. | wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. |
2.2. Abstammung | 2.2. Abstammung |
Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches | Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches |
ein Paragraph 2 hinzugefügt: | ein Paragraph 2 hinzugefügt: |
« Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen | « Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen |
wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » | wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » |
Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch | Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch |
die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis | die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis |
zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), | zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), |
sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater | sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater |
(Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. | (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. |
Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315 | Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315 |
desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und | desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und |
318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, | 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, |
Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78). | Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78). |
Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die | Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die |
Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf | Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf |
biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest | biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest |
nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber | nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber |
hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von | hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von |
Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen | Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen |
Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die | Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die |
Wirklichkeit führen würde. | Wirklichkeit führen würde. |
2. Ankündigung der Eheschliessung | 2. Ankündigung der Eheschliessung |
Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder | Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder |
Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen. | Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen. |
Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der | Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der |
Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 | Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 |
desselben Gesetzbuches). | desselben Gesetzbuches). |
Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe | Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe |
erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen. | erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen. |
Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen | Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen |
erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies | erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies |
entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz | entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz |
kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. | kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. |
Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch | Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch |
Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten | Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten |
helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der | helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der |
Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. | Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. |
2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen | 2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen |
Geschlechts | Geschlechts |
Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren | Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren |
Grundsätze des internationalen Privatrechts. Die Tatsache, dass zwei | Grundsätze des internationalen Privatrechts. Die Tatsache, dass zwei |
Personen gleichen Geschlechts miteinander heiraten dürfen oder nicht, | Personen gleichen Geschlechts miteinander heiraten dürfen oder nicht, |
unterliegt den inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung. Im | unterliegt den inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung. Im |
internationalen Privatrecht unterliegen diese Bedingungen dem | internationalen Privatrecht unterliegen diese Bedingungen dem |
Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches). | Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches). |
Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, | Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, |
ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der | ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der |
inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die | inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die |
zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss | zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss |
jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes | jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes |
nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener | nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener |
Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, | Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, |
siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches). | siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches). |
Die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts führt dazu, dass | Die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts führt dazu, dass |
Belgien eine Rechtsfigur einführt, die als solche noch nicht in | Belgien eine Rechtsfigur einführt, die als solche noch nicht in |
anderen Ländern besteht, mit Ausnahme der Niederlanden, die gemäss den | anderen Ländern besteht, mit Ausnahme der Niederlanden, die gemäss den |
Informationen des Ministeriums das einzige Land sind, das diese | Informationen des Ministeriums das einzige Land sind, das diese |
Rechtsfigur ebenfalls kennt. | Rechtsfigur ebenfalls kennt. |
Infolgedessen können zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur die | Infolgedessen können zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur die |
Staatsangehörigen der Niederlanden und die belgischen | Staatsangehörigen der Niederlanden und die belgischen |
Staatsangehörigen eine derartige Ehe schliessen (siehe Senat, | Staatsangehörigen eine derartige Ehe schliessen (siehe Senat, |
Parlamentsdok., 2-1173/1, S. 4). | Parlamentsdok., 2-1173/1, S. 4). |
2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente | 2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente |
In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente | In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente |
angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der | angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der |
Eheschliessung vorgelegt werden müssen. | Eheschliessung vorgelegt werden müssen. |
Zur Erinnerung: | Zur Erinnerung: |
1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, | 1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, |
2. ein Identitätsnachweis, | 2. ein Identitätsnachweis, |
3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, | 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, |
4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der | 4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der |
Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, | Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, |
5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im | 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im |
Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des | Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des |
aktuellen Wohnorts, | aktuellen Wohnorts, |
6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von | 6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von |
dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen | dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen |
Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung | Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung |
zustimmt, | zustimmt, |
7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass | 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass |
der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen | der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen |
erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. | erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. |
Gemäss Nummer 7 der vorliegenden Bestimmung müssen Personen, die nicht | Gemäss Nummer 7 der vorliegenden Bestimmung müssen Personen, die nicht |
die belgische Staatsangehörigkeit haben und die sich auf das Bestehen | die belgische Staatsangehörigkeit haben und die sich auf das Bestehen |
der Ehe für Personen gleichen Geschlechts gemäss den | der Ehe für Personen gleichen Geschlechts gemäss den |
Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, berufen, durch ein | Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, berufen, durch ein |
offizielles amtliches Dokument ihres Herkunftstaates den förmlichen | offizielles amtliches Dokument ihres Herkunftstaates den förmlichen |
Nachweis erbringen, aus dem hervorgeht, dass gemäss den in diesem Land | Nachweis erbringen, aus dem hervorgeht, dass gemäss den in diesem Land |
geltenden Regeln eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen | geltenden Regeln eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen |
Geschlechts möglich ist. Ich weise darauf hin, dass die Bescheinigung | Geschlechts möglich ist. Ich weise darauf hin, dass die Bescheinigung |
über ein im Ausland geltendes Recht, die normalerweise verlangt wird, | über ein im Ausland geltendes Recht, die normalerweise verlangt wird, |
hierfür nicht immer ausreicht; aus den Gesetzestexten geht nämlich | hierfür nicht immer ausreicht; aus den Gesetzestexten geht nämlich |
selten hervor, dass die Eheschliessung nur für Personen verschiedenen | selten hervor, dass die Eheschliessung nur für Personen verschiedenen |
Geschlechts vorgesehen ist. | Geschlechts vorgesehen ist. |
3. Ehehindernisse | 3. Ehehindernisse |
1. Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung | 1. Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung |
zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei | zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei |
Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. | Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. |
2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung | 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung |
zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe. Das | zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe. Das |
Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und | Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und |
Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten. | Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten. |
3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und | 3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und |
Schwägerinnen durch das am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom | Schwägerinnen durch das am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom |
27. März 2001 zur Abänderung der Artikeln 162 und 164 des | 27. März 2001 zur Abänderung der Artikeln 162 und 164 des |
Zivilgesetzbuches (B.S. vom 11/05/2001) abgeschafft und durch das neue | Zivilgesetzbuches (B.S. vom 11/05/2001) abgeschafft und durch das neue |
Gesetz nicht wieder eingeführt worden ist. Das Ehehindernis ist also | Gesetz nicht wieder eingeführt worden ist. Das Ehehindernis ist also |
weder auf Eheschliessungen zwischen Schwägern, noch auf | weder auf Eheschliessungen zwischen Schwägern, noch auf |
Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert worden. | Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert worden. |
Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene | Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene |
Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen | Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen |
schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. | schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. |
B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland | B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland |
Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für | Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für |
Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in | Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in |
anderen Ländern noch nicht bekannt ist. | anderen Ländern noch nicht bekannt ist. |
Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in | Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in |
einigen Ländern nicht anerkannt werden. | einigen Ländern nicht anerkannt werden. |
Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien | Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien |
vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen | vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen |
werden. | werden. |
Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden | Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden |
auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland | auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland |
hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über | hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über |
ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im | ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im |
Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere | Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere |
Werte bereits haben oder später erwerben. | Werte bereits haben oder später erwerben. |
Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen | Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen |
kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen | kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen |
gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor | gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor |
allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. | allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. |
Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer | Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer |
derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser | derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser |
Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt werden. | Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt werden. |
C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe | C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe |
in Belgien | in Belgien |
1. Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches | 1. Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches |
durch eine neue Bestimmung. | durch eine neue Bestimmung. |
Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im | Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im |
Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, | Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, |
geschlechtsneutral formuliert werden. | geschlechtsneutral formuliert werden. |
Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die | Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die |
in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im | in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im |
Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn | Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn |
die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die | die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die |
bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben | bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben |
sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. | sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. |
Konkret bedeutet dies, dass die Ehe von Personen gleichen Geschlechts | Konkret bedeutet dies, dass die Ehe von Personen gleichen Geschlechts |
in Belgien nur anerkannt wird, wenn die jeweiligen nationalen Gesetze | in Belgien nur anerkannt wird, wenn die jeweiligen nationalen Gesetze |
der Ehegatten eine solche Ehe kennen (s. oben Punkt A, Nr. 2.1). | der Ehegatten eine solche Ehe kennen (s. oben Punkt A, Nr. 2.1). |
2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, | 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, |
der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der | der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der |
Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die | Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die |
Personenstandsregister regelt. Im Sinne des Gesetzes musste auch | Personenstandsregister regelt. Im Sinne des Gesetzes musste auch |
dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. | dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. |
D. Unterhaltspflichten | D. Unterhaltspflichten |
Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches | Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches |
betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und | betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und |
Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die | Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die |
Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die | Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die |
Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des | Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des |
Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung | Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung |
aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen. | aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen. |
E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines | E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines |
Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes) | Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes) |
Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich | Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich |
auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der | auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der |
Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in | Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in |
Kenntnis gesetzt wird. | Kenntnis gesetzt wird. |
Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer | Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer |
Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu | Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu |
machen. | machen. |
In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass | In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass |
sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt | sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt |
wird. | wird. |
F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) | F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) |
Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine | Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine |
abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben | abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben |
bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen | bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen |
gleichen Geschlechts nicht möglich. | gleichen Geschlechts nicht möglich. |
Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des | Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des |
Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. | Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. |
Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben | Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben |
Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser | Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser |
Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht. | Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht. |
G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches | G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches |
Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398, | Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398, |
1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab. | 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab. |
Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu | Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu |
formulieren. | formulieren. |
Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des | Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des |
Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses | Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses |
Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des | Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des |
Zivilgesetzbuches. | Zivilgesetzbuches. |
Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel | Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel |
XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken | XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken |
ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den | ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den |
Text geschlechtsneutral zu formulieren. | Text geschlechtsneutral zu formulieren. |
H. In-Kraft-Treten des Gesetzes | H. In-Kraft-Treten des Gesetzes |
Gemäss Artikel 23 des Gesetzes, tritt Letzteres am ersten Tag des | Gemäss Artikel 23 des Gesetzes, tritt Letzteres am ersten Tag des |
vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 | Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 |
festgelegt. | festgelegt. |
Infolgedessen kann der Standesbeamte erst ab dem 1. Juni 2003 die | Infolgedessen kann der Standesbeamte erst ab dem 1. Juni 2003 die |
Ankündigungen der Eheschliessung entgegennehmen und die für die | Ankündigungen der Eheschliessung entgegennehmen und die für die |
Eingehung einer Ehe erforderlichen Bedingungen überprüfen. | Eingehung einer Ehe erforderlichen Bedingungen überprüfen. |
Brüssel, den 8. Mai 2003 | Brüssel, den 8. Mai 2003 |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |