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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 29/01/2021
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
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29 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 29 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté ministériel du 29 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel l'arrêté ministériel du 29 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 29 janvier propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 29 janvier
2021). 2021).
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allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
29. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 29. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
28. Januar 2021; 28. Januar 2021;
Aufgrund der am 28. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 28. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses
vom 28. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass vom 28. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen
und andere anzupassen; und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen
der RAG und des CELEVAL; der RAG und des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU)
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit
dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2
163 bestätigte positive Fälle am 28. Januar 2021 gestiegen ist; 163 bestätigte positive Fälle am 28. Januar 2021 gestiegen ist;
In der Erwägung, dass am 28. Januar 2021 insgesamt 1 851 In der Erwägung, dass am 28. Januar 2021 insgesamt 1 851
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass
am selben Tag insgesamt 314 Patienten auf Intensivstationen lagen; am selben Tag insgesamt 314 Patienten auf Intensivstationen lagen;
In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der
Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck
auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht
mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die
Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer
noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und
dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen
kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem
Staatsgebiet unter Druck zu setzen; Staatsgebiet unter Druck zu setzen;
In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor
ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 28. Januar 2021 im ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 28. Januar 2021 im
14-Tage-Mittel immer noch 252 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die 14-Tage-Mittel immer noch 252 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die
Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen
Krankenhauseinweisungen, 0,98 beträgt; dass eine Verringerung der Krankenhauseinweisungen, 0,98 beträgt; dass eine Verringerung der
Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser
gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch
umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie
unter Kontrolle zu halten; unter Kontrolle zu halten;
In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; Union mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind;
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19.
Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im
Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer
Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die
höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation; höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation;
In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus
identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass
diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche
Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum
ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht;
In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember
2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren
Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich
beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die
Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der
EU/im EWR"; EU/im EWR";
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa,
Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont, Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont,
dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten
Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne
strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin
schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch
stärker betroffen sein werden; stärker betroffen sein werden;
In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere
Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass es daher Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass es daher
notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verbreitung notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verbreitung
dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu verhindern; dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu verhindern;
In der Erwägung, dass die ungünstige und instabile epidemiologische In der Erwägung, dass die ungünstige und instabile epidemiologische
Lage immer größere Auswirkungen auf das Funktionieren und die Lage immer größere Auswirkungen auf das Funktionieren und die
Organisation des Unterrichtswesens hat; dass es daher notwendig ist, Organisation des Unterrichtswesens hat; dass es daher notwendig ist,
Aktivitäten in einem organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von Aktivitäten in einem organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von
12 Jahren einschließlich gezielt an strengere Regeln zu knüpfen, um 12 Jahren einschließlich gezielt an strengere Regeln zu knüpfen, um
Bildungseinrichtungen so weit wie möglich offen zu halten; Bildungseinrichtungen so weit wie möglich offen zu halten;
In der Erwägung, dass die Kinder und Jugendlichen, insbesondere Kinder In der Erwägung, dass die Kinder und Jugendlichen, insbesondere Kinder
und Jugendliche im Alter von 13 bis einschließlich 18 Jahren, nach und Jugendliche im Alter von 13 bis einschließlich 18 Jahren, nach
mehreren Monaten Fernunterricht für bestimmte Gruppen und in mehreren Monaten Fernunterricht für bestimmte Gruppen und in
Ermangelung von Aktivitäten in einem organisierten Rahmen derzeit eine Ermangelung von Aktivitäten in einem organisierten Rahmen derzeit eine
psychisch verletzliche Gruppe darstellen; psychisch verletzliche Gruppe darstellen;
In der Erwägung, dass die Regeln in Bezug auf Aktivitäten in einem In der Erwägung, dass die Regeln in Bezug auf Aktivitäten in einem
organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren
einschließlich einerseits und für Jugendliche von 13 bis einschließlich einerseits und für Jugendliche von 13 bis
einschließlich 18 Jahren andererseits bis zu einem gewissen Grad einschließlich 18 Jahren andererseits bis zu einem gewissen Grad
harmonisiert werden können; harmonisiert werden können;
In der Erwägung, dass eine oder mehrere Gruppen von höchstens 10 In der Erwägung, dass eine oder mehrere Gruppen von höchstens 10
Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich,
Begleitpersonen nicht einbegriffen, gleichzeitig an Aktivitäten in Begleitpersonen nicht einbegriffen, gleichzeitig an Aktivitäten in
einem organisierten Rahmen teilnehmen dürfen; einem organisierten Rahmen teilnehmen dürfen;
In der Erwägung, dass bereits geplante und organisierte Aktivitäten In der Erwägung, dass bereits geplante und organisierte Aktivitäten
wie Sport-, Kultur- und Jugendlager nicht völlig beeinträchtigt werden wie Sport-, Kultur- und Jugendlager nicht völlig beeinträchtigt werden
sollten; dass diese Aktivitäten eine große Auswirkung auf die sollten; dass diese Aktivitäten eine große Auswirkung auf die
Betreuungsmöglichkeiten während der Karnevalsferien haben; dass daher Betreuungsmöglichkeiten während der Karnevalsferien haben; dass daher
eine oder mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von eine oder mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von
12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, während 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, während
dieser Schulferien an diesen Aktivitäten teilnehmen können; dieser Schulferien an diesen Aktivitäten teilnehmen können;
In der Erwägung, dass Aktivitäten für Kinder bis zum Alter von 12 In der Erwägung, dass Aktivitäten für Kinder bis zum Alter von 12
Jahren einschließlich so weit wie möglich im Freien organisiert werden Jahren einschließlich so weit wie möglich im Freien organisiert werden
müssen; dass, wenn eine solche Organisation nicht möglich ist, die müssen; dass, wenn eine solche Organisation nicht möglich ist, die
Räumlichkeiten ausreichend durchgelüftet werden müssen; Räumlichkeiten ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass diese Aktivitäten für Kinder und Jugendliche von In der Erwägung, dass diese Aktivitäten für Kinder und Jugendliche von
13 bis einschließlich 18 Jahren im Freien organisiert werden müssen; 13 bis einschließlich 18 Jahren im Freien organisiert werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Stabilität von Gruppen zu In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Stabilität von Gruppen zu
gewährleisten und wechselnde Kontakte zu vermeiden; dass es daher auch gewährleisten und wechselnde Kontakte zu vermeiden; dass es daher auch
notwendig ist, zu vermeiden, dass Kinder und Jugendliche und ihre notwendig ist, zu vermeiden, dass Kinder und Jugendliche und ihre
Begleitpersonen an mehreren Gruppen und Aktivitäten in einem Begleitpersonen an mehreren Gruppen und Aktivitäten in einem
organisierten Rahmen pro Woche teilnehmen; dass es daher dringend organisierten Rahmen pro Woche teilnehmen; dass es daher dringend
empfohlen wird, die Anzahl der Hobbys in einer Gruppe auf ein Hobby empfohlen wird, die Anzahl der Hobbys in einer Gruppe auf ein Hobby
pro Kind oder Jugendlichen zu begrenzen; pro Kind oder Jugendlichen zu begrenzen;
In der Erwägung, dass diese Maßnahmen weder für Unterrichtsaktivitäten In der Erwägung, dass diese Maßnahmen weder für Unterrichtsaktivitäten
der Bildungseinrichtungen noch für die außerschulische Betreuung, die der Bildungseinrichtungen noch für die außerschulische Betreuung, die
Betreuung vor und nach der Schule, die Hausaufgabenbetreuung, die Betreuung vor und nach der Schule, die Hausaufgabenbetreuung, die
Jugendhilfe oder andere Arten spezifischer Aktivitäten für gefährdete Jugendhilfe oder andere Arten spezifischer Aktivitäten für gefährdete
Kinder oder Kinder mit einem Lernrückstand gelten; dass diese Kinder oder Kinder mit einem Lernrückstand gelten; dass diese
Aktivitäten immer in Übereinstimmung mit den Protokollen und anderen Aktivitäten immer in Übereinstimmung mit den Protokollen und anderen
Präventionsmaßnahmen organisiert werden müssen; Präventionsmaßnahmen organisiert werden müssen;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Artikel 1 - Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 28.
Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum 1. In Nr. 9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum
Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum
Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18
vorgesehenen Regeln," ersetzt. vorgesehenen Regeln," ersetzt.
2. In Nr. 10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum 2. In Nr. 10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum
Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum
Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18
vorgesehenen Regeln," ersetzt vorgesehenen Regeln," ersetzt
Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren " § 5 - Höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren
einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an
Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere
durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines
volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder
Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen
Regeln. Regeln.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen höchstens 25 Kinder bis zum Alter In Abweichung von Absatz 1 dürfen höchstens 25 Kinder bis zum Alter
von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, an von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, an
Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere
durch einen Club oder eine Vereinigung, die vom 13. Februar 2021 bis durch einen Club oder eine Vereinigung, die vom 13. Februar 2021 bis
einschließlich 21. Februar 2021 stattfinden, immer in Anwesenheit einschließlich 21. Februar 2021 stattfinden, immer in Anwesenheit
eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder
Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen
Regeln." Regeln."
2. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt:
" § 7 - Trainings im Bereich des Amateursports dürfen nur für " § 7 - Trainings im Bereich des Amateursports dürfen nur für
Teilnehmer bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich unter Einhaltung Teilnehmer bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich unter Einhaltung
der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln stattfinden. Nur ein einziges der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln stattfinden. Nur ein einziges
Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Trainings Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Trainings
beiwohnen." beiwohnen."
Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen "Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen
Club oder eine Vereinigung, ohne Übernachtung, sind für Personen bis Club oder eine Vereinigung, ohne Übernachtung, sind für Personen bis
zum Alter von 18 Jahren einschließlich gemäß den geltenden Protokollen zum Alter von 18 Jahren einschließlich gemäß den geltenden Protokollen
erlaubt. Diese Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von erlaubt. Diese Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von
höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich,
Begleitpersonen nicht einbegriffen, organisiert werden. Begleitpersonen nicht einbegriffen, organisiert werden.
In Abweichung von Absatz 1 sind diese Tätigkeiten für eine oder In Abweichung von Absatz 1 sind diese Tätigkeiten für eine oder
mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von 12 Jahren mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von 12 Jahren
einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, vom 13. Februar einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, vom 13. Februar
2021 bis einschließlich 21. Februar 2021 erlaubt. 2021 bis einschließlich 21. Februar 2021 erlaubt.
Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in
einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus
anderen Gruppen zusammenkommen. anderen Gruppen zusammenkommen.
Für Personen ab 13 Jahren müssen diese Aktivitäten im Freien Für Personen ab 13 Jahren müssen diese Aktivitäten im Freien
organisiert werden. Für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren organisiert werden. Für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren
einschließlich werden diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien einschließlich werden diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien
organisiert. organisiert.
Begleitpersonen halten die Regeln des Social Distancing so gut wie Begleitpersonen halten die Regeln des Social Distancing so gut wie
möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m
zwischen den Personen, und sind verpflichtet, Mund und Nase mit einer zwischen den Personen, und sind verpflichtet, Mund und Nase mit einer
Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken." Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken."
Art. 4 - In Artikel 21 § 2 desselben Erlasses wird zwischen den Art. 4 - In Artikel 21 § 2 desselben Erlasses wird zwischen den
Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Ermangelung dieser Bescheinigung über die unbedingt notwendige "In Ermangelung dieser Bescheinigung über die unbedingt notwendige
Reise, bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen Reise, bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen
in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt notwendige in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt notwendige
Charakter der Reise auch aus den Dokumenten im Besitz des Reisenden Charakter der Reise auch aus den Dokumenten im Besitz des Reisenden
nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des
Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden."
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2021 in Kraft, mit Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2021 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 4, der am Tag seiner Veröffentlichung im Ausnahme von Artikel 4, der am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Brüssel, den 29. Januar 2021 Brüssel, den 29. Januar 2021
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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