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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
29 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 29 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté ministériel du 29 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel | l'arrêté ministériel du 29 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel |
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 29 janvier | propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 29 janvier |
2021). | 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
29. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 29. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
28. Januar 2021; | 28. Januar 2021; |
Aufgrund der am 28. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 28. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
vom 28. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | vom 28. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen | es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen |
und andere anzupassen; | und andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen | In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen |
der RAG und des CELEVAL; | der RAG und des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; | In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 |
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in | zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in |
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; | die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von |
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und | COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und |
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter | dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter |
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf | In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf |
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; | nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit |
dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 | dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 |
163 bestätigte positive Fälle am 28. Januar 2021 gestiegen ist; | 163 bestätigte positive Fälle am 28. Januar 2021 gestiegen ist; |
In der Erwägung, dass am 28. Januar 2021 insgesamt 1 851 | In der Erwägung, dass am 28. Januar 2021 insgesamt 1 851 |
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass |
am selben Tag insgesamt 314 Patienten auf Intensivstationen lagen; | am selben Tag insgesamt 314 Patienten auf Intensivstationen lagen; |
In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der | In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der |
Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck | Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck |
auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht | auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht |
mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die | mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die |
Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer | Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer |
noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und | noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und |
dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen | dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen |
kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem | kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem |
Staatsgebiet unter Druck zu setzen; | Staatsgebiet unter Druck zu setzen; |
In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor | In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor |
ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 28. Januar 2021 im | ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 28. Januar 2021 im |
14-Tage-Mittel immer noch 252 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die | 14-Tage-Mittel immer noch 252 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die |
Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen | Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen |
Krankenhauseinweisungen, 0,98 beträgt; dass eine Verringerung der | Krankenhauseinweisungen, 0,98 beträgt; dass eine Verringerung der |
Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser | Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser |
gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch | gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch |
umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie | umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie |
unter Kontrolle zu halten; | unter Kontrolle zu halten; |
In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen | In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; | Union mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; |
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. | In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. |
Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im | Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im |
Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer | Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer |
Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die | Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die |
höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation; | höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation; |
In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus | In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus |
identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass | identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass |
diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche | diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche |
Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum | Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum |
ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; | ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; |
In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die | In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die |
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember | Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember |
2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren | 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren |
Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich | Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich |
beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die | beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die |
Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der | Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der |
EU/im EWR"; | EU/im EWR"; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, |
Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont, | Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont, |
dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten | dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten |
Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne | Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne |
strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin | strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin |
schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch | schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch |
stärker betroffen sein werden; | stärker betroffen sein werden; |
In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere | In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere |
Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass es daher | Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass es daher |
notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verbreitung | notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verbreitung |
dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu verhindern; | dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu verhindern; |
In der Erwägung, dass die ungünstige und instabile epidemiologische | In der Erwägung, dass die ungünstige und instabile epidemiologische |
Lage immer größere Auswirkungen auf das Funktionieren und die | Lage immer größere Auswirkungen auf das Funktionieren und die |
Organisation des Unterrichtswesens hat; dass es daher notwendig ist, | Organisation des Unterrichtswesens hat; dass es daher notwendig ist, |
Aktivitäten in einem organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von | Aktivitäten in einem organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von |
12 Jahren einschließlich gezielt an strengere Regeln zu knüpfen, um | 12 Jahren einschließlich gezielt an strengere Regeln zu knüpfen, um |
Bildungseinrichtungen so weit wie möglich offen zu halten; | Bildungseinrichtungen so weit wie möglich offen zu halten; |
In der Erwägung, dass die Kinder und Jugendlichen, insbesondere Kinder | In der Erwägung, dass die Kinder und Jugendlichen, insbesondere Kinder |
und Jugendliche im Alter von 13 bis einschließlich 18 Jahren, nach | und Jugendliche im Alter von 13 bis einschließlich 18 Jahren, nach |
mehreren Monaten Fernunterricht für bestimmte Gruppen und in | mehreren Monaten Fernunterricht für bestimmte Gruppen und in |
Ermangelung von Aktivitäten in einem organisierten Rahmen derzeit eine | Ermangelung von Aktivitäten in einem organisierten Rahmen derzeit eine |
psychisch verletzliche Gruppe darstellen; | psychisch verletzliche Gruppe darstellen; |
In der Erwägung, dass die Regeln in Bezug auf Aktivitäten in einem | In der Erwägung, dass die Regeln in Bezug auf Aktivitäten in einem |
organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren | organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren |
einschließlich einerseits und für Jugendliche von 13 bis | einschließlich einerseits und für Jugendliche von 13 bis |
einschließlich 18 Jahren andererseits bis zu einem gewissen Grad | einschließlich 18 Jahren andererseits bis zu einem gewissen Grad |
harmonisiert werden können; | harmonisiert werden können; |
In der Erwägung, dass eine oder mehrere Gruppen von höchstens 10 | In der Erwägung, dass eine oder mehrere Gruppen von höchstens 10 |
Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, | Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, |
Begleitpersonen nicht einbegriffen, gleichzeitig an Aktivitäten in | Begleitpersonen nicht einbegriffen, gleichzeitig an Aktivitäten in |
einem organisierten Rahmen teilnehmen dürfen; | einem organisierten Rahmen teilnehmen dürfen; |
In der Erwägung, dass bereits geplante und organisierte Aktivitäten | In der Erwägung, dass bereits geplante und organisierte Aktivitäten |
wie Sport-, Kultur- und Jugendlager nicht völlig beeinträchtigt werden | wie Sport-, Kultur- und Jugendlager nicht völlig beeinträchtigt werden |
sollten; dass diese Aktivitäten eine große Auswirkung auf die | sollten; dass diese Aktivitäten eine große Auswirkung auf die |
Betreuungsmöglichkeiten während der Karnevalsferien haben; dass daher | Betreuungsmöglichkeiten während der Karnevalsferien haben; dass daher |
eine oder mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von | eine oder mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von |
12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, während | 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, während |
dieser Schulferien an diesen Aktivitäten teilnehmen können; | dieser Schulferien an diesen Aktivitäten teilnehmen können; |
In der Erwägung, dass Aktivitäten für Kinder bis zum Alter von 12 | In der Erwägung, dass Aktivitäten für Kinder bis zum Alter von 12 |
Jahren einschließlich so weit wie möglich im Freien organisiert werden | Jahren einschließlich so weit wie möglich im Freien organisiert werden |
müssen; dass, wenn eine solche Organisation nicht möglich ist, die | müssen; dass, wenn eine solche Organisation nicht möglich ist, die |
Räumlichkeiten ausreichend durchgelüftet werden müssen; | Räumlichkeiten ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
In der Erwägung, dass diese Aktivitäten für Kinder und Jugendliche von | In der Erwägung, dass diese Aktivitäten für Kinder und Jugendliche von |
13 bis einschließlich 18 Jahren im Freien organisiert werden müssen; | 13 bis einschließlich 18 Jahren im Freien organisiert werden müssen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Stabilität von Gruppen zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Stabilität von Gruppen zu |
gewährleisten und wechselnde Kontakte zu vermeiden; dass es daher auch | gewährleisten und wechselnde Kontakte zu vermeiden; dass es daher auch |
notwendig ist, zu vermeiden, dass Kinder und Jugendliche und ihre | notwendig ist, zu vermeiden, dass Kinder und Jugendliche und ihre |
Begleitpersonen an mehreren Gruppen und Aktivitäten in einem | Begleitpersonen an mehreren Gruppen und Aktivitäten in einem |
organisierten Rahmen pro Woche teilnehmen; dass es daher dringend | organisierten Rahmen pro Woche teilnehmen; dass es daher dringend |
empfohlen wird, die Anzahl der Hobbys in einer Gruppe auf ein Hobby | empfohlen wird, die Anzahl der Hobbys in einer Gruppe auf ein Hobby |
pro Kind oder Jugendlichen zu begrenzen; | pro Kind oder Jugendlichen zu begrenzen; |
In der Erwägung, dass diese Maßnahmen weder für Unterrichtsaktivitäten | In der Erwägung, dass diese Maßnahmen weder für Unterrichtsaktivitäten |
der Bildungseinrichtungen noch für die außerschulische Betreuung, die | der Bildungseinrichtungen noch für die außerschulische Betreuung, die |
Betreuung vor und nach der Schule, die Hausaufgabenbetreuung, die | Betreuung vor und nach der Schule, die Hausaufgabenbetreuung, die |
Jugendhilfe oder andere Arten spezifischer Aktivitäten für gefährdete | Jugendhilfe oder andere Arten spezifischer Aktivitäten für gefährdete |
Kinder oder Kinder mit einem Lernrückstand gelten; dass diese | Kinder oder Kinder mit einem Lernrückstand gelten; dass diese |
Aktivitäten immer in Übereinstimmung mit den Protokollen und anderen | Aktivitäten immer in Übereinstimmung mit den Protokollen und anderen |
Präventionsmaßnahmen organisiert werden müssen; | Präventionsmaßnahmen organisiert werden müssen; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 28. | Artikel 1 - Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 28. |
Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung | Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung |
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: | der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum | 1. In Nr. 9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum |
Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum | Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum |
Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 | Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 |
vorgesehenen Regeln," ersetzt. | vorgesehenen Regeln," ersetzt. |
2. In Nr. 10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum | 2. In Nr. 10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum |
Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum | Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum |
Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 | Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 |
vorgesehenen Regeln," ersetzt | vorgesehenen Regeln," ersetzt |
Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren | " § 5 - Höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren |
einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an | einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an |
Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere | Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere |
durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines | durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines |
volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder | volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder |
Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen | Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen |
Regeln. | Regeln. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen höchstens 25 Kinder bis zum Alter | In Abweichung von Absatz 1 dürfen höchstens 25 Kinder bis zum Alter |
von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, an | von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, an |
Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere | Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere |
durch einen Club oder eine Vereinigung, die vom 13. Februar 2021 bis | durch einen Club oder eine Vereinigung, die vom 13. Februar 2021 bis |
einschließlich 21. Februar 2021 stattfinden, immer in Anwesenheit | einschließlich 21. Februar 2021 stattfinden, immer in Anwesenheit |
eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder | eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder |
Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen | Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen |
Regeln." | Regeln." |
2. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: |
" § 7 - Trainings im Bereich des Amateursports dürfen nur für | " § 7 - Trainings im Bereich des Amateursports dürfen nur für |
Teilnehmer bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich unter Einhaltung | Teilnehmer bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich unter Einhaltung |
der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln stattfinden. Nur ein einziges | der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln stattfinden. Nur ein einziges |
Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Trainings | Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Trainings |
beiwohnen." | beiwohnen." |
Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen | "Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen |
Club oder eine Vereinigung, ohne Übernachtung, sind für Personen bis | Club oder eine Vereinigung, ohne Übernachtung, sind für Personen bis |
zum Alter von 18 Jahren einschließlich gemäß den geltenden Protokollen | zum Alter von 18 Jahren einschließlich gemäß den geltenden Protokollen |
erlaubt. Diese Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von | erlaubt. Diese Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von |
höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, | höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, |
Begleitpersonen nicht einbegriffen, organisiert werden. | Begleitpersonen nicht einbegriffen, organisiert werden. |
In Abweichung von Absatz 1 sind diese Tätigkeiten für eine oder | In Abweichung von Absatz 1 sind diese Tätigkeiten für eine oder |
mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von 12 Jahren | mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von 12 Jahren |
einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, vom 13. Februar | einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, vom 13. Februar |
2021 bis einschließlich 21. Februar 2021 erlaubt. | 2021 bis einschließlich 21. Februar 2021 erlaubt. |
Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in | Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in |
einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus | einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus |
anderen Gruppen zusammenkommen. | anderen Gruppen zusammenkommen. |
Für Personen ab 13 Jahren müssen diese Aktivitäten im Freien | Für Personen ab 13 Jahren müssen diese Aktivitäten im Freien |
organisiert werden. Für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren | organisiert werden. Für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren |
einschließlich werden diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien | einschließlich werden diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien |
organisiert. | organisiert. |
Begleitpersonen halten die Regeln des Social Distancing so gut wie | Begleitpersonen halten die Regeln des Social Distancing so gut wie |
möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m | möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m |
zwischen den Personen, und sind verpflichtet, Mund und Nase mit einer | zwischen den Personen, und sind verpflichtet, Mund und Nase mit einer |
Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken." | Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken." |
Art. 4 - In Artikel 21 § 2 desselben Erlasses wird zwischen den | Art. 4 - In Artikel 21 § 2 desselben Erlasses wird zwischen den |
Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"In Ermangelung dieser Bescheinigung über die unbedingt notwendige | "In Ermangelung dieser Bescheinigung über die unbedingt notwendige |
Reise, bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen | Reise, bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen |
in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt notwendige | in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt notwendige |
Charakter der Reise auch aus den Dokumenten im Besitz des Reisenden | Charakter der Reise auch aus den Dokumenten im Besitz des Reisenden |
nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des | nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des |
Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember | Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2021 in Kraft, mit | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2021 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 4, der am Tag seiner Veröffentlichung im | Ausnahme von Artikel 4, der am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Brüssel, den 29. Januar 2021 | Brüssel, den 29. Januar 2021 |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |