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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
31 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 31 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 portant statut | langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 portant statut |
pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de | pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de |
gestion des établissements scientifiques de l'Etat | gestion des établissements scientifiques de l'Etat |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 30 avril 1999 portant statut pécuniaire du personnel adjoint | royal du 30 avril 1999 portant statut pécuniaire du personnel adjoint |
à la recherche et du personnel de gestion des établissements | à la recherche et du personnel de gestion des établissements |
scientifiques de l'Etat, établi par le Service central de traduction | scientifiques de l'Etat, établi par le Service central de traduction |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 |
portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du | portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du |
personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat. | personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Ponza, le 31 mai 2001. | Donné à Ponza, le 31 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des |
Artikels 5 Absatz 3; | Artikels 5 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung |
des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. |
November 1998; | November 1998; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 84/7 vom 15. März 1999 des | Aufgrund des Protokolls Nr. 84/7 vom 15. März 1999 des |
Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung; | Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der | In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der |
Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen | Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform für das | In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform für das |
beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der | beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss; | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese |
Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 beziehungsweise 1. Januar 1994 | Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 beziehungsweise 1. Januar 1994 |
durchgeführt werden muss; | durchgeführt werden muss; |
In der Erwägung, dass darüber hinaus verschiedene Bestimmungen an die | In der Erwägung, dass darüber hinaus verschiedene Bestimmungen an die |
in den letzten Jahren zugunsten der Staatsbediensteten erfolgten | in den letzten Jahren zugunsten der Staatsbediensteten erfolgten |
statutarischen Reformen angepasst werden müssen; | statutarischen Reformen angepasst werden müssen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen | KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen |
Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist |
der Königliche Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des | der Königliche Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des |
Personals der Ministerien anwendbar auf die Bediensteten, die dem | Personals der Ministerien anwendbar auf die Bediensteten, die dem |
Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unterliegen. | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unterliegen. |
Art. 2 - Mit jedem Dienstgrad, der in Anlage I zum vorerwähnten | Art. 2 - Mit jedem Dienstgrad, der in Anlage I zum vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 30. April 1999 mit der Überschrift | Königlichen Erlass vom 30. April 1999 mit der Überschrift |
"Hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die die Mitglieder des | "Hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die die Mitglieder des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates innehaben können" | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates innehaben können" |
aufgeführt ist, sind eine oder mehrere Gehaltstabellen der Anlage I | aufgeführt ist, sind eine oder mehrere Gehaltstabellen der Anlage I |
zum vorliegenden Königlichen Erlass verbunden. Diese Gehaltstabellen | zum vorliegenden Königlichen Erlass verbunden. Diese Gehaltstabellen |
werden in den Artikeln 3 bis 30 festgelegt. | werden in den Artikeln 3 bis 30 festgelegt. |
Art. 3 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 3 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines |
Laborbediensteten (Rang 40) verbunden. | Laborbediensteten (Rang 40) verbunden. |
Art. 4 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 4 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines |
beigeordneten Forschungstechnikers (Rang 30) verbunden. | beigeordneten Forschungstechnikers (Rang 30) verbunden. |
Art. 5 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 5 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines |
Forschungstechnikers (Rang 20) verbunden. | Forschungstechnikers (Rang 20) verbunden. |
§ 2 - Dem Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in | § 2 - Dem Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in |
der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 20 E | der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 20 E |
zugeteilt. | zugeteilt. |
§ 3 - Dem Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in | § 3 - Dem Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in |
der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats | der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats |
nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Dienstgradalter von | nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Dienstgradalter von |
mindestens sechs Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 20 I zugeteilt. | mindestens sechs Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 20 I zugeteilt. |
Art. 6 - § 1 - Die Gehaltstabelle 22 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 6 - § 1 - Die Gehaltstabelle 22 A ist mit dem Dienstgrad eines |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) verbunden. | Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) verbunden. |
§ 2 - Dem Chef-Forschungstechniker, der ein Dienstgradalter von | § 2 - Dem Chef-Forschungstechniker, der ein Dienstgradalter von |
mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant | mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant |
sind, die Gehaltstabelle 22 B zugeteilt werden. | sind, die Gehaltstabelle 22 B zugeteilt werden. |
Art. 7 - Die Gehaltstabelle 23 A ist mit dem Dienstgrad eines ersten | Art. 7 - Die Gehaltstabelle 23 A ist mit dem Dienstgrad eines ersten |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) verbunden. | Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) verbunden. |
Art. 8 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 8 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines |
spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) verbunden. | spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem spezialisierten Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks | § 2 - Dem spezialisierten Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die |
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. | Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. |
Art. 9 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 9 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines |
spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) verbunden. | spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem spezialisierten Chef-Forschungstechniker, der ein | § 2 - Dem spezialisierten Chef-Forschungstechniker, der ein |
Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern | Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern |
entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt | entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt |
werden. | werden. |
Art. 10 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 10 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines |
Arbeiters (Rang 40) verbunden. | Arbeiters (Rang 40) verbunden. |
Art. 11 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 11 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines |
qualifizierten Arbeiters (Rang 30) verbunden. | qualifizierten Arbeiters (Rang 30) verbunden. |
Art. 12 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 12 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines |
ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) verbunden. | ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) verbunden. |
§ 2 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der eine Prüfung zwecks | § 2 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der eine Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die |
Gehaltstabelle 20 E zugeteilt. | Gehaltstabelle 20 E zugeteilt. |
§ 3 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der die Prüfung zwecks | § 3 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der die Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten |
Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein | Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein |
Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, wird die | Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, wird die |
Gehaltstabelle 20 H zugeteilt. | Gehaltstabelle 20 H zugeteilt. |
Art. 13 - Die Gehaltstabelle 22 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 13 - Die Gehaltstabelle 22 C ist mit dem Dienstgrad eines |
Werkstattleiters (Rang 22) verbunden. | Werkstattleiters (Rang 22) verbunden. |
Art. 14 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 14 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Wartungstechnikers (Rang 26) verbunden. | Wartungstechnikers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Wartungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in | § 2 - Dem Wartungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in |
der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N | der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N |
zugeteilt. | zugeteilt. |
Art. 15 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 15 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) verbunden. | Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Chef-Wartungstechniker, der ein Dienstgradalter von | § 2 - Dem Chef-Wartungstechniker, der ein Dienstgradalter von |
mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant | mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant |
sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt werden. | sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt werden. |
Art. 16 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 16 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Kalkulators (Rang 26), eines Konstrukteurs wissenschaftlicher | Kalkulators (Rang 26), eines Konstrukteurs wissenschaftlicher |
Instrumente (Rang 26), eines Kartografen (Rang 26) und eines | Instrumente (Rang 26), eines Kartografen (Rang 26) und eines |
Wetterprognostikers (Rang 26) verbunden. | Wetterprognostikers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, | § 2 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, |
dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Prüfung zwecks | dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die |
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. | Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. |
Art. 17 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 E ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 17 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 E ist mit dem Dienstgrad eines |
Bibliothekars (Rang 26) verbunden. | Bibliothekars (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Bibliothekar, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | § 2 - Dem Bibliothekar, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 26 H zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 26 H zugeteilt. |
Art. 18 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 18 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) verbunden. | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der eine Prüfung zwecks | § 2 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der eine Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die |
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. | Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. |
§ 3 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der die Prüfung zwecks | § 3 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der die Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten |
Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein | Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein |
Dienstgradalter von mindestens neun Jahren hat, kann, sofern | Dienstgradalter von mindestens neun Jahren hat, kann, sofern |
entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt | entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt |
werden. | werden. |
Art. 19 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 19 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Hauptkalkulators (Rang 28), eines Hauptkonstrukteurs | Hauptkalkulators (Rang 28), eines Hauptkonstrukteurs |
wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28), eines Hauptkartografen (Rang | wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28), eines Hauptkartografen (Rang |
28) und eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) verbunden. | 28) und eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Hauptkalkulator, dem Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher | § 2 - Dem Hauptkalkulator, dem Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher |
Instrumente, dem Hauptkartografen oder dem Hauptwetterprognostiker, | Instrumente, dem Hauptkartografen oder dem Hauptwetterprognostiker, |
der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern | der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern |
entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt | entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt |
werden. | werden. |
Art. 20 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 20 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 C ist mit dem Dienstgrad eines |
Hauptbibliothekars (Rang 28) verbunden. | Hauptbibliothekars (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Hauptbibliothekar, der ein Dienstgradalter von mindestens | § 2 - Dem Hauptbibliothekar, der ein Dienstgradalter von mindestens |
sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die | sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die |
Gehaltstabelle 28 D zugeteilt werden. | Gehaltstabelle 28 D zugeteilt werden. |
Art. 21 - Die Gehaltstabelle 28 O ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 21 - Die Gehaltstabelle 28 O ist mit dem Dienstgrad eines |
Chef-Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 28) verbunden. | Chef-Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 28) verbunden. |
Art. 22 - Die Gehaltstabelle 28 P ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 22 - Die Gehaltstabelle 28 P ist mit dem Dienstgrad eines |
Kontrolleurs der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 28) verbunden. | Kontrolleurs der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 28) verbunden. |
Art. 23 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 23 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 A ist mit dem Dienstgrad eines |
Übersetzers (Rang 26) verbunden. | Übersetzers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Übersetzer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | § 2 - Dem Übersetzer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 26 J zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 26 J zugeteilt. |
Art. 24 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 G ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 24 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 G ist mit dem Dienstgrad eines |
Programmierers (Rang 26) verbunden. | Programmierers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Programmierer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | § 2 - Dem Programmierer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 26 L zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 26 L zugeteilt. |
Art. 25 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 G ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 25 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 G ist mit dem Dienstgrad eines |
Hauptübersetzers (Rang 28) verbunden. | Hauptübersetzers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Hauptübersetzer, der ein Dienstgradalter von mindestens | § 2 - Dem Hauptübersetzer, der ein Dienstgradalter von mindestens |
sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die | sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die |
Gehaltstabelle 28 I zugeteilt werden. | Gehaltstabelle 28 I zugeteilt werden. |
Art. 26 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 K ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 26 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 K ist mit dem Dienstgrad eines |
Systemanalytikers (Rang 28) verbunden. | Systemanalytikers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Systemanalytiker, der ein Dienstgradalter von mindestens | § 2 - Dem Systemanalytiker, der ein Dienstgradalter von mindestens |
sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die | sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die |
Gehaltstabelle 28 L zugeteilt werden. | Gehaltstabelle 28 L zugeteilt werden. |
Art. 27 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 27 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines |
beigeordneten Beraters (Rang 10) verbunden. | beigeordneten Beraters (Rang 10) verbunden. |
§ 2 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von vier | § 2 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von vier |
Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. | Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. |
§ 3 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von zwölf | § 3 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von zwölf |
Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 C zugeteilt. | Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 C zugeteilt. |
Art. 28 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 28 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines |
Industrieingenieurs (Rang 10) verbunden. | Industrieingenieurs (Rang 10) verbunden. |
§ 2 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von vier Jahren | § 2 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von vier Jahren |
hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. | hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. |
§ 3 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von zwölf Jahren | § 3 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von zwölf Jahren |
hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die | hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die |
Gehaltstabelle 10 C zugeteilt werden. | Gehaltstabelle 10 C zugeteilt werden. |
Art. 29 - Die Gehaltstabelle 13 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 29 - Die Gehaltstabelle 13 A ist mit dem Dienstgrad eines |
Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) verbunden. | Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) verbunden. |
Art. 30 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 30 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 C ist mit dem Dienstgrad eines |
Informatikers (Rang 10) verbunden. | Informatikers (Rang 10) verbunden. |
§ 2 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von fünf Jahren hat, | § 2 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von fünf Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 10 F zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 10 F zugeteilt. |
§ 3 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | § 3 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 10 G zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 10 G zugeteilt. |
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 31 - Die mit den folgenden Dienstgraden verbundene Gehaltstabelle | Art. 31 - Die mit den folgenden Dienstgraden verbundene Gehaltstabelle |
ist ab 1. Januar 1994 wie folgt festgelegt: | ist ab 1. Januar 1994 wie folgt festgelegt: |
- Hauptkalkulator (Rang 28) | - Hauptkalkulator (Rang 28) |
Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) | Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) |
Hauptkartograf (Rang 28) | Hauptkartograf (Rang 28) |
736.009 - 1.174.227 | 736.009 - 1.174.227 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
10 x 2 x 32.080 | 10 x 2 x 32.080 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
bei einem Dienstgradalter von sechs Jahren | bei einem Dienstgradalter von sechs Jahren |
770.933 - 1.209.151 | 770.933 - 1.209.151 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
10 x 2 x 32.080 | 10 x 2 x 32.080 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- spezialisierter Chef-Forschungstechniker (Rang 28) | - spezialisierter Chef-Forschungstechniker (Rang 28) |
736.009 - 1.174.227 | 736.009 - 1.174.227 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
10 x 2 x 32.080 | 10 x 2 x 32.080 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- spezialisierter Forschungstechniker (Rang 26) | - spezialisierter Forschungstechniker (Rang 26) |
598.141 - 920.798 | 598.141 - 920.798 |
3 x 1 x 10.072 | 3 x 1 x 10.072 |
2 x 2 x 13.632 | 2 x 2 x 13.632 |
2 x 2 x 26.852 | 2 x 2 x 26.852 |
9 x 2 x 23.497 | 9 x 2 x 23.497 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
dem spezialisierten Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks | dem spezialisierten Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird jedoch folgende | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird jedoch folgende |
besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
686.312 - 1.027. 893 | 686.312 - 1.027. 893 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- Kalkulator (Rang 26) | - Kalkulator (Rang 26) |
Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) | Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) |
Kartograf (Rang 26) | Kartograf (Rang 26) |
598.141 - 920.798 | 598.141 - 920.798 |
3 x 1 x 10.072 | 3 x 1 x 10.072 |
2 x 2 x 13.632 | 2 x 2 x 13.632 |
2 x 2 x 26.852 | 2 x 2 x 26.852 |
9 x 2 x 23.497 | 9 x 2 x 23.497 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
dem Kalkulator, Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente oder | dem Kalkulator, Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente oder |
Kartografen, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle | Kartografen, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle |
bestanden hat, wird jedoch folgende besondere Gehaltstabelle | bestanden hat, wird jedoch folgende besondere Gehaltstabelle |
zugeteilt: | zugeteilt: |
686.312 - 1.027.893 | 686.312 - 1.027.893 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- Wetterprognostiker (Rang 26) | - Wetterprognostiker (Rang 26) |
598.141 - 920.798 | 598.141 - 920.798 |
3 x 1 x 10.072 | 3 x 1 x 10.072 |
2 x 2 x 13.632 | 2 x 2 x 13.632 |
2 x 2 x 26.852 | 2 x 2 x 26.852 |
9 x 2 x 23.497 | 9 x 2 x 23.497 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- Bibliothekar (Rang 26) | - Bibliothekar (Rang 26) |
618.141 - 953.722 | 618.141 - 953.722 |
3 x 1 x 10.072 | 3 x 1 x 10.072 |
1 x 2 x 11.686 | 1 x 2 x 11.686 |
1 x 2 x 15.578 | 1 x 2 x 15.578 |
2 x 2 x 26.852 | 2 x 2 x 26.852 |
9 x 2 x 24.933 | 9 x 2 x 24.933 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- Inspektor der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 25) | - Inspektor der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 25) |
891.443 - 1.254.755 | 891.443 - 1.254.755 |
3 x 1 x 10.688 | 3 x 1 x 10.688 |
2 x 2 x 12.467 | 2 x 2 x 12.467 |
2 x 2 x 28.492 | 2 x 2 x 28.492 |
10 x 2 x 24.933 | 10 x 2 x 24.933 |
(Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) | (Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) |
- Chef-Landwirtschaftsbuchhalter (Rang 25) | - Chef-Landwirtschaftsbuchhalter (Rang 25) |
851.443 - 1.214.755 | 851.443 - 1.214.755 |
3 x 1 x 10.688 | 3 x 1 x 10.688 |
2 x 2 x 12.467 | 2 x 2 x 12.467 |
2 x 2 x 28.492 | 2 x 2 x 28.492 |
10 x 2 x 24.933 | 10 x 2 x 24.933 |
(Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) | (Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) |
Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, | Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, |
der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten | der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines |
ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten | ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten |
Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter | Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter |
von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle | von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle |
zugeteilt: | zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im | § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im |
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) | Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) |
ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der | ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der |
Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad | Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad |
eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten | eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten |
Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein | Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein |
Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere | Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der am 1. | § 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der am 1. |
Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers | Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers |
(Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten | (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten |
Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten | Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten |
(Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, | (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, |
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im | § 4 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im |
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) | Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) |
ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der | ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der |
Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad | Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad |
eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten | eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten |
Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein | Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein |
Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere | Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, | Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, |
der gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom | der gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere | Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. | gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter | Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter |
von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 34 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der | Art. 34 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der |
am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten | am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N | Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N |
zugeteilt. | zugeteilt. |
Art. 35 - § 1 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 wird dem Bediensteten, | Art. 35 - § 1 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 wird dem Bediensteten, |
der am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den | der am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den |
Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) | Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) |
innehat, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. | innehat, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der am | § 2 - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der am |
1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten | 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad | Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad |
eines ersten Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 25) innehatte, die | eines ersten Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 25) innehatte, die |
folgende besondere Gehaltstabelle: | folgende besondere Gehaltstabelle: |
844.032 - 1.210.520 | 844.032 - 1.210.520 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 36 - In Abweichung von Artikel 13 behält der Bedienstete, der am | Art. 36 - In Abweichung von Artikel 13 behält der Bedienstete, der am |
1. Juli 1995 den Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) innehat | 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) innehat |
und zuvor den Dienstgrad eines ersten Werkstattleiters (Rang 25) | und zuvor den Dienstgrad eines ersten Werkstattleiters (Rang 25) |
innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle: | innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle: |
708.069 - 1.074.557 | 708.069 - 1.074.557 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem | Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem |
Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen | Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den |
Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende | Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende |
besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April | gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April |
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals | 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) | von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) |
ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende | ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende |
besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 35 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 35 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) | Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) |
ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem | Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem |
Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen | Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines |
Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere | Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. | gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers |
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, | (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, |
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 39 - In Anwendung von Artikel 15 wird dem Bediensteten, der | Art. 39 - In Anwendung von Artikel 15 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 35 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 35 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) | Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) |
ernannt wird, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. | ernannt wird, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. |
Art. 40 - § 1 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 1 des | Art. 40 - § 1 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den |
Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt wird und auf | Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt wird und auf |
der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem | der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem |
Dienstgrad eines Kalkulators verbunden ist, behält diese | Dienstgrad eines Kalkulators verbunden ist, behält diese |
Gehaltstabelle. | Gehaltstabelle. |
§ 2 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 2 des Königlichen | § 2 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 2 des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den |
Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) ernannt wird und | Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) ernannt wird und |
auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem | auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem |
Dienstgrad eines Hauptkalkulators verbunden ist, behält diese | Dienstgrad eines Hauptkalkulators verbunden ist, behält diese |
Gehaltstabelle. | Gehaltstabelle. |
Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der - gemäss | Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der - gemäss |
Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannte Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten | 26) ernannte Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines |
ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine | ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine |
am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung | am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung |
befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten | befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten |
Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter | Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter |
von weniger als sechs Jahren hat, die folgende besondere | von weniger als sechs Jahren hat, die folgende besondere |
Gehaltstabelle: | Gehaltstabelle: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem - gemäss Artikel 40 § | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem - gemäss Artikel 40 § |
1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des | 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des |
Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals | Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in |
den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten | den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten |
Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten | Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines |
ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine | ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine |
am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung | am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung |
befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten | befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten |
Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter | Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter |
von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem - gemäss Artikel 40 § | § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem - gemäss Artikel 40 § |
1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des | 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des |
Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals | Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in |
den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten | den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten |
Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten | Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N | Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N |
zugeteilt. | zugeteilt. |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der den | § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der den |
Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) | Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) |
innehat und gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. | innehat und gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle |
26 O zugeteilt. | 26 O zugeteilt. |
Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der | Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der |
Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses | Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses |
vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende |
besondere Gehaltstabelle: | besondere Gehaltstabelle: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der |
gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April | gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April |
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals | 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters | von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters |
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, | (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, |
die folgende besondere Gehaltstabelle: | die folgende besondere Gehaltstabelle: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der |
gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle: | 26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der | § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. | 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. |
§ 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der | § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der |
gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird und auf der Grundlage der nachstehenden | 26) ernannt wird und auf der Grundlage der nachstehenden |
Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle: | Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle: |
753.601 - 1.120.089 | 753.601 - 1.120.089 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
10 x 2 x 24.907 | 10 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem | Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem |
Bediensteten, der gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. | Bediensteten, der gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den |
Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und | Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und |
ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere | ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die | Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die |
Berücksichtigung der Dienste, die im Königlichen Erlass vom 29. Juni | Berücksichtigung der Dienste, die im Königlichen Erlass vom 29. Juni |
1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien | 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien |
vorgesehen sind, werden für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle auch | vorgesehen sind, werden für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle auch |
die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die | die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die |
ein Bediensteter geleistet hat: | ein Bediensteter geleistet hat: |
1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten | 1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten |
wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen | wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen |
Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt | Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt |
war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer | war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer |
Region subventioniert wurde, | Region subventioniert wurde, |
2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen | 2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen |
Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie | Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie |
und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. | und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden in Bezug auf die vor dem 1. Januar | § 2 - In Abweichung von § 1 werden in Bezug auf die vor dem 1. Januar |
1994 geleisteten Dienste für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle die | 1994 geleisteten Dienste für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle die |
tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die der | tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die der |
Bedienstete - je nachdem ob seine Gehaltstabelle zur Klasse 18, 20, 23 | Bedienstete - je nachdem ob seine Gehaltstabelle zur Klasse 18, 20, 23 |
oder 24 Jahre gehört - ab dem Alter von 18, 20, 23 oder 24 Jahren | oder 24 Jahre gehört - ab dem Alter von 18, 20, 23 oder 24 Jahren |
geleistet hat: | geleistet hat: |
1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten | 1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten |
wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen | wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen |
Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt | Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt |
war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer | war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer |
Region subventioniert wurde, | Region subventioniert wurde, |
2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen | 2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen |
Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie | Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie |
und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. | und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. |
Art. 45 - In Abweichung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. | Art. 45 - In Abweichung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. |
Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien | Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien |
werden die in Artikel 14 dieses Erlasses vorgesehenen Dienste für | werden die in Artikel 14 dieses Erlasses vorgesehenen Dienste für |
Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, in Bezug auf | Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, in Bezug auf |
alle vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste wie folgt | alle vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste wie folgt |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
1. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der spätestens | 1. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der spätestens |
am 31. Dezember 1993 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2 | am 31. Dezember 1993 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2 |
Klasse "20 Jahre" hatte und am 1. Januar 1994 Anspruch auf eine | Klasse "20 Jahre" hatte und am 1. Januar 1994 Anspruch auf eine |
Gehaltstabelle der Stufe 2+ hatte, | Gehaltstabelle der Stufe 2+ hatte, |
2. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der Anspruch auf | 2. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der Anspruch auf |
eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am Tag des | eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am Tag des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine |
Gehaltstabelle der Stufe 2+ hat. | Gehaltstabelle der Stufe 2+ hat. |
Art. 46 - Für Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, | Art. 46 - Für Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, |
wird in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste davon | wird in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste davon |
ausgegangen, dass die Gehaltstabellen, die aufgrund einer | ausgegangen, dass die Gehaltstabellen, die aufgrund einer |
grundlegenden Bestimmung oder übergangsweise mit dem abgeschafften | grundlegenden Bestimmung oder übergangsweise mit dem abgeschafften |
Dienstgrad eines technischen Ingenieurs oder dem gestrichenen | Dienstgrad eines technischen Ingenieurs oder dem gestrichenen |
Dienstgrad eines technischen Hauptingenieurs verbunden sind, zur | Dienstgrad eines technischen Hauptingenieurs verbunden sind, zur |
Gruppe B gehörten und für die Berechnung des Gehalts des Dienstgrads | Gruppe B gehörten und für die Berechnung des Gehalts des Dienstgrads |
eines Industrieingenieurs in der so genannten Klasse "24 Jahre" | eines Industrieingenieurs in der so genannten Klasse "24 Jahre" |
eingestuft waren. | eingestuft waren. |
Art. 47 - Vorbehaltlich administrativer und gerichtlicher Beschwerden | Art. 47 - Vorbehaltlich administrativer und gerichtlicher Beschwerden |
werden Fälle mit besonderem Sachverhalt, aufgrund dessen die Anwendung | werden Fälle mit besonderem Sachverhalt, aufgrund dessen die Anwendung |
der vorhergehenden Bestimmungen schwierig, zweideutig oder | der vorhergehenden Bestimmungen schwierig, zweideutig oder |
unzweckmässig ist, auf Vorschlag des zuständigen Ministers von dem für | unzweckmässig ist, auf Vorschlag des zuständigen Ministers von dem für |
den öffentlichen Dienst zuständigen Minister geregelt. | den öffentlichen Dienst zuständigen Minister geregelt. |
Art. 48 - Die Gehaltstabellen, die mit bestimmten Dienstgraden | Art. 48 - Die Gehaltstabellen, die mit bestimmten Dienstgraden |
verbunden sind, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. | verbunden sind, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. |
April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten | April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates aufgenommen sind, werden zum 1. Januar 1994 | Einrichtungen des Staates aufgenommen sind, werden zum 1. Januar 1994 |
durch die in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen | durch die in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen |
Gehaltstabellen ersetzt. | Gehaltstabellen ersetzt. |
Art. 49 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Art. 49 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 50 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der | Art. 50 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der |
Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans jeder | Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans jeder |
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme des Artikels | wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme des Artikels |
31, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird und ab dem Tag des | 31, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird und ab dem Tag des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aufhört wirksam zu sein. | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aufhört wirksam zu sein. |
Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts, | Der Minister des Haushalts, |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Anlage I | Anlage I |
Gehaltstabellen | Gehaltstabellen |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 mai 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |