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              | Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande | Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 30 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de | 30 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de | 
| mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la | mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la | 
| commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande | commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | 
| l'arrêté royal du 30 avril 2007 relatif à la tenue d'un registre de | l'arrêté royal du 30 avril 2007 relatif à la tenue d'un registre de | 
| mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la | mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la | 
| commission paritaire de l'industrie hôtelière (Moniteur belge du 3 | commission paritaire de l'industrie hôtelière (Moniteur belge du 3 | 
| juillet 2007). | juillet 2007). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | 
| KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | 
| 30. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Führung eines Registers | 30. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Führung eines Registers | 
| zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen | zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen | 
| Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen | Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die | 
| Führung der Sozialdokumente, insbesondere des Artikels 4 § 3, | Führung der Sozialdokumente, insbesondere des Artikels 4 § 3, | 
| eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 5; | eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 5; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 30. März | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 30. März | 
| 2007; | 2007; | 
| Aufgrund der Beratung des Ministerrates vom 20. April 2007; | Aufgrund der Beratung des Ministerrates vom 20. April 2007; | 
| Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: | Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: | 
| * Der Entwurf des Königlichen Erlasses tritt am 1. Juli in Kraft. | * Der Entwurf des Königlichen Erlasses tritt am 1. Juli in Kraft. | 
| * Die Arbeitgeber und ihre Sozialsekretariate müssen unverzüglich über | * Die Arbeitgeber und ihre Sozialsekretariate müssen unverzüglich über | 
| die Vorschriften informiert werden, die anwendbar sein werden, so dass | die Vorschriften informiert werden, die anwendbar sein werden, so dass | 
| sie ihre Vorkehrungen treffen können, um die neuen Vorschriften | sie ihre Vorkehrungen treffen können, um die neuen Vorschriften | 
| einzuhalten. | einzuhalten. | 
| * Der Sozialfonds muss den Arbeitgebern das Register zur | * Der Sozialfonds muss den Arbeitgebern das Register zur | 
| Arbeitszeitmessung vor dem 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen. | Arbeitszeitmessung vor dem 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen. | 
| * Die sektoriellen repräsentativen Arbeitgeber- und | * Die sektoriellen repräsentativen Arbeitgeber- und | 
| Arbeitnehmerorganisationen müssen ihre Mitglieder informieren können; | Arbeitnehmerorganisationen müssen ihre Mitglieder informieren können; | 
| angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberwelt des Sektors sich | angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberwelt des Sektors sich | 
| hauptsächlich aus Kleinunternehmen (durchschnittlich weniger als zehn | hauptsächlich aus Kleinunternehmen (durchschnittlich weniger als zehn | 
| Arbeitnehmer) zusammensetzt, erfordert diese Informationsbemühung mehr | Arbeitnehmer) zusammensetzt, erfordert diese Informationsbemühung mehr | 
| Zeit, als wenn der Sektor sich aus Unternehmen zusammensetzen würde, | Zeit, als wenn der Sektor sich aus Unternehmen zusammensetzen würde, | 
| die durchschnittlich etwa hundert Arbeitnehmer beschäftigen. | die durchschnittlich etwa hundert Arbeitnehmer beschäftigen. | 
| * Die öffentlichen Dienste müssen auch ihre Personalmitglieder | * Die öffentlichen Dienste müssen auch ihre Personalmitglieder | 
| ausbilden, die mit der Ausführung oder der Kontrolle der neuen | ausbilden, die mit der Ausführung oder der Kontrolle der neuen | 
| Bestimmungen beauftragt sind. | Bestimmungen beauftragt sind. | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.876/1 des Staatsrates vom 24. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.876/1 des Staatsrates vom 24. April | 
| 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | 
| Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme | 
| Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das | Artikel 1 - Die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das | 
| Hotelgewerbe unterstehen, müssen für ihre Gelegenheitsarbeitnehmer ein | Hotelgewerbe unterstehen, müssen für ihre Gelegenheitsarbeitnehmer ein | 
| Register zur Arbeitszeitmessung gemäss den Bestimmungen des | Register zur Arbeitszeitmessung gemäss den Bestimmungen des | 
| vorliegenden Erlasses führen. | vorliegenden Erlasses führen. | 
| Von der Führung des Registers zur Arbeitszeitmessung sind befreit: die | Von der Führung des Registers zur Arbeitszeitmessung sind befreit: die | 
| Arbeitgeber, die in Artikel 5bis § 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses | Arbeitgeber, die in Artikel 5bis § 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses | 
| vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | 
| Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26. | Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26. | 
| Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung | Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung | 
| der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. | der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. | 
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | 
| unter: | unter: | 
| 1. Register zur Arbeitszeitmessung: die Unterlage, die dem Muster | 1. Register zur Arbeitszeitmessung: die Unterlage, die dem Muster | 
| entspricht, das in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, | entspricht, das in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, | 
| 2. Gelegenheitsarbeitnehmer oder "Extra": den Arbeitnehmer, der für | 2. Gelegenheitsarbeitnehmer oder "Extra": den Arbeitnehmer, der für | 
| höchstens zwei aufeinander folgende Tage durch einen befristeten | höchstens zwei aufeinander folgende Tage durch einen befristeten | 
| Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für eine genau | Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für eine genau | 
| bestimmte Arbeit an ein und denselben Arbeitgeber gebunden ist, | bestimmte Arbeit an ein und denselben Arbeitgeber gebunden ist, | 
| 3. Führung: die Eintragung der Angaben in das Register zur | 3. Führung: die Eintragung der Angaben in das Register zur | 
| Arbeitszeitmessung und die Verwahrung dieses Registers ausserhalb des | Arbeitszeitmessung und die Verwahrung dieses Registers ausserhalb des | 
| in Nr. 4 erwähnten Aufbewahrungszeitraums, | in Nr. 4 erwähnten Aufbewahrungszeitraums, | 
| 4. Aufbewahrung: die Verwahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung | 4. Aufbewahrung: die Verwahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung | 
| während des in Artikel 10 bestimmten Zeitraums, | während des in Artikel 10 bestimmten Zeitraums, | 
| 5. Fonds: den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber | 5. Fonds: den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber | 
| untersteht. | untersteht. | 
| Art. 3 - Das Register zur Arbeitszeitmessung wird vom Fonds validiert | Art. 3 - Das Register zur Arbeitszeitmessung wird vom Fonds validiert | 
| und dem Arbeitgeber besorgt. | und dem Arbeitgeber besorgt. | 
| Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus zwei Teilen: | Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus zwei Teilen: | 
| 1. Teil A, der die Formulare zur Identifizierung der | 1. Teil A, der die Formulare zur Identifizierung der | 
| Gelegenheitsarbeitnehmer umfasst, | Gelegenheitsarbeitnehmer umfasst, | 
| 2. Teil B, der die Formulare zur Arbeitszeitmessung umfasst. | 2. Teil B, der die Formulare zur Arbeitszeitmessung umfasst. | 
| Die Identifizierungsformulare sind nummeriert. Die Nummer des | Die Identifizierungsformulare sind nummeriert. Die Nummer des | 
| Formulars zur Identifizierung des Gelegenheitsarbeitnehmers in Teil A | Formulars zur Identifizierung des Gelegenheitsarbeitnehmers in Teil A | 
| muss auf dem Formular zur Arbeitszeitmessung in Teil B vermerkt | muss auf dem Formular zur Arbeitszeitmessung in Teil B vermerkt | 
| werden. | werden. | 
| Die Arbeitsleistungen der Gelegenheitsarbeitnehmer können in Teil B | Die Arbeitsleistungen der Gelegenheitsarbeitnehmer können in Teil B | 
| nur unter der Bedingung eingetragen werden, dass diese | nur unter der Bedingung eingetragen werden, dass diese | 
| Gelegenheitsarbeitnehmer in Teil A identifiziert sind. | Gelegenheitsarbeitnehmer in Teil A identifiziert sind. | 
| Teil A muss die Unterschriften des Arbeitgebers und des | Teil A muss die Unterschriften des Arbeitgebers und des | 
| Gelegenheitsarbeitnehmers enthalten; diese werden zum Zeitpunkt der | Gelegenheitsarbeitnehmers enthalten; diese werden zum Zeitpunkt der | 
| Eintragung in das Register angebracht. | Eintragung in das Register angebracht. | 
| Art. 4 - Jedes Blatt des Registers zur Arbeitszeitmessung besteht aus | Art. 4 - Jedes Blatt des Registers zur Arbeitszeitmessung besteht aus | 
| einem Original und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil A) und zwei | einem Original und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil A) und zwei | 
| abtrennbaren Duplikaten (für Teil B), die Durchschriften des Originals | abtrennbaren Duplikaten (für Teil B), die Durchschriften des Originals | 
| sind. | sind. | 
| Das erste Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das | Das erste Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das | 
| erste Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B müssen | erste Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B müssen | 
| sofort nach der Eintragung vom Arbeitgeber per Post oder per Fax an | sofort nach der Eintragung vom Arbeitgeber per Post oder per Fax an | 
| den Fonds zurückgesandt werden. | den Fonds zurückgesandt werden. | 
| Das zweite Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das | Das zweite Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das | 
| zweite Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B werden | zweite Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B werden | 
| dem Sozialsekretariat, dem der Arbeitgeber eventuell angeschlossen | dem Sozialsekretariat, dem der Arbeitgeber eventuell angeschlossen | 
| ist, zugesandt. | ist, zugesandt. | 
| Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trägt folgende Angaben in das Register | Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trägt folgende Angaben in das Register | 
| zur Arbeitszeitmessung ein: | zur Arbeitszeitmessung ein: | 
| 1. für den Arbeitgeber: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers, die | 1. für den Arbeitgeber: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers, die | 
| in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | 
| Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | 
| Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | 
| und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, | 
| 2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer: | 2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer: | 
| a) den Namen und den Vornamen, | a) den Namen und den Vornamen, | 
| b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | 
| in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | 
| Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | 
| Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | 
| 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 
| der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | 
| Pensionsregelungen erwähnt ist, | Pensionsregelungen erwähnt ist, | 
| c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | 
| Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | 
| kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | 
| aufgenommen sind, | aufgenommen sind, | 
| d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den | d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den | 
| Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages. | Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages. | 
| § 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur | § 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur | 
| Arbeitszeitmessung ein: | Arbeitszeitmessung ein: | 
| 1. vor jeder anderen Angabe, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten | 1. vor jeder anderen Angabe, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten | 
| Angaben, | Angaben, | 
| 2. spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die | 2. spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die | 
| in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgezählten Angaben, | in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgezählten Angaben, | 
| 3. zum betreffenden Zeitpunkt, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) | 3. zum betreffenden Zeitpunkt, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) | 
| aufgezählten Angaben. | aufgezählten Angaben. | 
| Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an | Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an | 
| jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und | jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und | 
| dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort. | dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort. | 
| Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern. | Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern. | 
| Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden | Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden | 
| zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein | zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein | 
| Band eingetragen werden können. | Band eingetragen werden können. | 
| Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der | Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der | 
| Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das | Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das | 
| Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden | Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden | 
| zusammensetzt. | zusammensetzt. | 
| Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen. | Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen. | 
| Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt. | Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt. | 
| Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register | Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register | 
| zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. | zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. | 
| Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen | Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen | 
| Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente | Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente | 
| erwähnte besondere Personalregister nicht an jedem Arbeitsplatz | erwähnte besondere Personalregister nicht an jedem Arbeitsplatz | 
| führen, wo er ein Register zur Arbeitszeitmessung führt, sofern die | führen, wo er ein Register zur Arbeitszeitmessung führt, sofern die | 
| Angaben, die im besonderen Personalregister vorkommen müssen, in das | Angaben, die im besonderen Personalregister vorkommen müssen, in das | 
| Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. | Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. | 
| Art. 8 - In den Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine | Art. 8 - In den Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine | 
| Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, muss der Arbeitgeber kein | Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, muss der Arbeitgeber kein | 
| Register zur Arbeitszeitmessung an den Arbeitsplätzen führen, wo die | Register zur Arbeitszeitmessung an den Arbeitsplätzen führen, wo die | 
| Anwesenheit der Arbeitnehmer anhand von geeigneten Geräten registriert | Anwesenheit der Arbeitnehmer anhand von geeigneten Geräten registriert | 
| wird, unter der Bedingung: | wird, unter der Bedingung: | 
| 1. dass auf den für die Registrierung benutzten Unterlagen für jeden | 1. dass auf den für die Registrierung benutzten Unterlagen für jeden | 
| Arbeitnehmer folgende Angaben vermerkt werden: | Arbeitnehmer folgende Angaben vermerkt werden: | 
| a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, | a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, | 
| b) der Name und der Vorname, | b) der Name und der Vorname, | 
| c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | 
| Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | 
| kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | 
| aufgenommen sind, | aufgenommen sind, | 
| d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | 
| in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | 
| Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | 
| Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | 
| 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 
| der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | 
| Pensionsregelungen erwähnt ist, | Pensionsregelungen erwähnt ist, | 
| e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, | e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, | 
| 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein | 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein | 
| Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält | Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält | 
| wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle | wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle | 
| ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt | ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt | 
| werden kann, | werden kann, | 
| a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, | a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, | 
| b) der Name und der Vorname, | b) der Name und der Vorname, | 
| c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | 
| Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | 
| kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | 
| aufgenommen sind, | aufgenommen sind, | 
| d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | 
| in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | 
| Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | 
| Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | 
| 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 
| der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | 
| Pensionsregelungen erwähnt ist, | Pensionsregelungen erwähnt ist, | 
| e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, | e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, | 
| 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein | 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein | 
| Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält | Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält | 
| wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle | wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle | 
| ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt | ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt | 
| werden kann, | werden kann, | 
| 3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben | 3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben | 
| Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die | Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die | 
| Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung | Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung | 
| auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6, | auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6, | 
| 4. dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder | 4. dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder | 
| in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der | in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der | 
| Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder | Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder | 
| Unterlagen einzusehen. | Unterlagen einzusehen. | 
| Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder die in Artikel 8 | Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder die in Artikel 8 | 
| erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort | erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort | 
| befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung | befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung | 
| der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie | der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie | 
| jederzeit einsehen können. | jederzeit einsehen können. | 
| Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung | Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung | 
| oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen während des gesamten | oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen während des gesamten | 
| Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe | Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe | 
| beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem | beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem | 
| diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren. | diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren. | 
| Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung | Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung | 
| oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen: | oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen: | 
| 1. entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die | 1. entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die | 
| Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung | Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung | 
| eingetragen ist, | eingetragen ist, | 
| 2. oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in | 2. oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in | 
| Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines | Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines | 
| Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz | Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz | 
| einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter | einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter | 
| des Arbeitgebers aufbewahrt, | des Arbeitgebers aufbewahrt, | 
| auf. | auf. | 
| Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2 | Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2 | 
| erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den | erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den | 
| Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD | Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD | 
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt | 
| diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per | diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per | 
| Einschreiben in Kenntnis. | Einschreiben in Kenntnis. | 
| Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale | Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale | 
| Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, | Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, | 
| Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit | Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit | 
| und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung die in Artikel 4 Absatz 2 | und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung die in Artikel 4 Absatz 2 | 
| erwähnten Informationen mit. | erwähnten Informationen mit. | 
| Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. | 
| Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | 
| Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | 
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2007 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | 
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE | 
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung | 
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN | 
| Anlage 1: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG | Anlage 1: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG | 
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image | 
| . | . | 
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung | 
| eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der | eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der | 
| Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt | 
| zu werden | zu werden | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | 
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE | 
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung | 
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN | 
| Anlage 2: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG | Anlage 2: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG | 
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image | 
| A = Uhrzeit vom Beginn des Arbeitstages | A = Uhrzeit vom Beginn des Arbeitstages | 
| B = Uhrzeit vom Ende des Arbeitstages | B = Uhrzeit vom Ende des Arbeitstages | 
| C = Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages | C = Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages | 
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung | 
| eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der | eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der | 
| Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt | 
| zu werden | zu werden | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | 
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE | 
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung | 
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |