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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des violations graves du droit international humanitaire | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des violations graves du droit international humanitaire |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 | en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 |
juin 1993 relative à la répression des violations graves du droit | juin 1993 relative à la répression des violations graves du droit |
international humanitaire | international humanitaire |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- des articles 1, 106 et 133 de la loi du 10 avril 2003 réglant la | - des articles 1, 106 et 133 de la loi du 10 avril 2003 réglant la |
suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que | suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que |
leur maintien en temps de guerre, | leur maintien en temps de guerre, |
- de la loi du 23 avril 2003 modifiant la loi du 16 juin 1993 relative | - de la loi du 23 avril 2003 modifiant la loi du 16 juin 1993 relative |
à la répression des violations graves du droit international | à la répression des violations graves du droit international |
humanitaire et l'article 144ter du Code judiciaire, | humanitaire et l'article 144ter du Code judiciaire, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
- des articles 1, 106 et 133 de la loi du 10 avril 2003 réglant la | - des articles 1, 106 et 133 de la loi du 10 avril 2003 réglant la |
suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que | suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que |
leur maintien en temps de guerre; | leur maintien en temps de guerre; |
- de la loi du 23 avril 2003 modifiant la loi du 16 juin 1993 relative | - de la loi du 23 avril 2003 modifiant la loi du 16 juin 1993 relative |
à la répression des violations graves du droit international | à la répression des violations graves du droit international |
humanitaire et l'article 144ter du Code judiciaire. | humanitaire et l'article 144ter du Code judiciaire. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003. | Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
JUSTIZ | JUSTIZ |
10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung der Abschaffung der | 10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung der Abschaffung der |
Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in | Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in |
Kriegszeiten | Kriegszeiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL V - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen | TITEL V - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die |
Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht | Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht |
Art. 106 - Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung | Art. 106 - Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung |
schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht wird aufgehoben. | schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmung | KAPITEL VIII - Schlussbestimmung |
Art. 133 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 133 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 | 23. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 |
über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht | über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht |
und zur Abänderung von Artikel 144ter des Gerichtsgesetzbuches | und zur Abänderung von Artikel 144ter des Gerichtsgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung |
schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch | schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung | das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Artikel 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in | "Artikel 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in |
Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen | Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen |
das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die | Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die |
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der | Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der |
Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen | Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen |
Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden | Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden |
Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine | Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine |
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz | nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz |
oder teilweise zu zerstören: | oder teilweise zu zerstören: |
1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, | 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, |
2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an | 2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an |
Mitgliedern der Gruppe, | Mitgliedern der Gruppe, |
3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die | 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die |
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise | geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise |
herbeizuführen, | herbeizuführen, |
4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung | 4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung |
innerhalb der Gruppe gerichtet sind, | innerhalb der Gruppe gerichtet sind, |
5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere | 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere |
Gruppe. | Gruppe. |
Art. 1bis - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend | Art. 1bis - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend |
definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein | definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein |
Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des | Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen | vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen |
Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede | Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede |
der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines | der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines |
ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung | ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung |
und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: | und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: |
1. vorsätzliche Tötung, | 1. vorsätzliche Tötung, |
2. Ausrottung, | 2. Ausrottung, |
3. Versklavung, | 3. Versklavung, |
4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, | 4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, |
5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der | 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der |
körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des | körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des |
Völkerrechts, | Völkerrechts, |
6. Folter, | 6. Folter, |
7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, | 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, |
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form | erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form |
sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, | sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, |
8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus | 8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus |
politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder | politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder |
religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach | religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach |
dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im | dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im |
Zusammenhang mit einer in den Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten | Zusammenhang mit einer in den Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten |
Handlung, | Handlung, |
9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, | 9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, |
10. Verbrechen der Apartheid, | 10. Verbrechen der Apartheid, |
11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen | 11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen |
vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der | vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der |
körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen | körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen |
Gesundheit verursacht werden. | Gesundheit verursacht werden. |
Art. 1ter - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Kriegsverbrechen, wie | Art. 1ter - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Kriegsverbrechen, wie |
erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in den am 8. | erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in den am 8. |
Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen I und II zu diesen | Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen I und II zu diesen |
Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, die anwendbar sind | Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, die anwendbar sind |
auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in Artikel 2 der | auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in Artikel 2 der |
Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am 8. Juni 1977 | Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am 8. Juni 1977 |
in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen | in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen |
sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Internationalen | sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Internationalen |
Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden | Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit |
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des | begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder | vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder |
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Gütern durch | Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Gütern durch |
diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gewohnheitsrechte | diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gewohnheitsrechte |
gewährt wird: | gewährt wird: |
1. vorsätzliche Tötung, | 1. vorsätzliche Tötung, |
2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich | 2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich |
biologischer Versuche, | biologischer Versuche, |
3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere | 3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere |
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, | Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, |
3bis. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, | 3bis. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, |
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form | erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form |
sexueller Gewalt, die einen schweren Verstoss gegen die Genfer | sexueller Gewalt, die einen schweren Verstoss gegen die Genfer |
Abkommen oder einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 | Abkommen oder einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 |
dieser Abkommen darstellt, | dieser Abkommen darstellt, |
3ter. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, | 3ter. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, |
insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, | insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, |
4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum | 4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum |
Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder | Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder |
einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den | einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den |
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur | Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur |
Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der | Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der |
feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, | feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, |
4bis. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter | 4bis. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter |
fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre | fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre |
Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, | Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, |
5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das | 5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das |
Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten | Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten |
Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle | Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle |
I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person | I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person |
auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser | auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser |
Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, | Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, |
6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder | 6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder |
rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von | rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von |
Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in | Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in |
gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer | gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer |
Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person, | Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person, |
6bis. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der | 6bis. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der |
Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen | Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen |
Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von | Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von |
Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, | Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, |
7. Geiselnahme, | 7. Geiselnahme, |
7bis. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines | 7bis. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines |
internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle | internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle |
eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern | eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern |
diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen | diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen |
Erfordernisse zwingend geboten ist, | Erfordernisse zwingend geboten ist, |
8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch | 8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch |
militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht | militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht |
zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und | zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und |
willkürlich vorgenommen werden, | willkürlich vorgenommen werden, |
8bis. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf | 8bis. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf |
Objekte, die nicht militärische Ziele sind, | Objekte, die nicht militärische Ziele sind, |
8ter. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, | 8ter. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, |
Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem | Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem |
Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen | Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen |
Schutzzeichen versehen sind, | Schutzzeichen versehen sind, |
8quater. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer | 8quater. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer |
anderen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um | anderen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um |
Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern | Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern |
zu halten, | zu halten, |
8quinquies. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, | 8quinquies. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, |
Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären | Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären |
Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit | Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit |
der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch | der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch |
auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem | auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem |
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, | internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, |
9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt | 9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt |
sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige | sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige |
Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten | Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten |
Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, | Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, |
die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt | die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt |
sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in | sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in |
Übereinstimmung stehen, | Übereinstimmung stehen, |
10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen | 10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen |
gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten | gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten |
Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, | Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, |
medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von | medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von |
Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, | Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, |
es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für | es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für |
Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit | Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit |
der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen | der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen |
Zwecken erfolgen, | Zwecken erfolgen, |
11. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne | 11. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne |
Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar | Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar |
teilnehmen, | teilnehmen, |
11bis. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und | 11bis. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und |
Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind, | Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind, |
12. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein | 12. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein |
solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von | solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von |
Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit | Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit |
reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt | reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt |
verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten | verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten |
und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des | und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des |
kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst | kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst |
wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, | wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, |
unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den | unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den |
feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den | feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den |
Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, | Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, |
13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die | 13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die |
gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher | gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher |
Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen | Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen |
oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem | oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem |
Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen | Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen |
Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, | Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, |
dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum | dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum |
erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den | erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den |
Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden | Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden |
Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des | Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des |
öffentlichen Gewissens hervorgehen, | öffentlichen Gewissens hervorgehen, |
14. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, | 14. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, |
Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, | Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, |
oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, | oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, |
14bis. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm | 14bis. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm |
genommen wurde, | genommen wurde, |
15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht | 15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht |
ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere | ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere |
Verletzungen zur Folge hat, | Verletzungen zur Folge hat, |
15bis. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des | 15bis. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des |
feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen | feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen |
Kombattanten, | Kombattanten, |
15ter. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, | 15ter. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, |
16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des | 16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des |
roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht | roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht |
anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder | anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder |
schwere Verletzungen zur Folge hat, | schwere Verletzungen zur Folge hat, |
16bis. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der | 16bis. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der |
militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der | militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der |
Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder | Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder |
schwere Verletzungen zur Folge hat, | schwere Verletzungen zur Folge hat, |
17. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht | 17. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht |
eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im | eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im |
Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare | Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare |
oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils | oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils |
ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines | ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines |
nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, | nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, |
18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von | 18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von |
Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, | Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, |
19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung | 19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung |
beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere | beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, | Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, |
20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, | 20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, |
Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der | Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der |
Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung | Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung |
besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, | besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, |
dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung | dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung |
des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese | des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese |
Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, | Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, |
21. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der | 21. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der |
Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet | Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet |
sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es | sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es |
nicht militärische Ziele sind, | nicht militärische Ziele sind, |
22. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, | 22. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, |
23. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie | 23. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie |
aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, | aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, |
24. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht | 24. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht |
ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem | ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem |
harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit | harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit |
Einschnitten versehen ist, | Einschnitten versehen ist, |
25. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der | 25. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der |
gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht | gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht |
nicht einklagbar sind, | nicht einklagbar sind, |
26. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der | 26. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der |
Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder | Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder |
unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das | unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das |
internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach | internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach |
unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, | unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, |
Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden | Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden |
Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen | Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen |
Strafgerichtshofs enthalten sind. | Strafgerichtshofs enthalten sind. |
§ 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den | § 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den |
gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle | gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle |
eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 | eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 |
definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden | definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit |
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des | begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder | vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder |
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen | Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen |
gewährt wird: | gewährt wird: |
1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder | 1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder |
Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, | Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, |
2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende | 2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende |
und erniedrigende Behandlung, | und erniedrigende Behandlung, |
3. Geiselnahme, | 3. Geiselnahme, |
4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines | 4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines |
ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich | ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich |
anerkannten Rechtsgarantien bietet. | anerkannten Rechtsgarantien bietet. |
§ 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel | § 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel |
15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls | 15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls |
zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei | zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei |
bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten | bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten |
Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 | Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 |
und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, | und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, |
begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden | begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit |
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des | begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder | vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder |
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen | Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen |
und Protokoll gewährt wird: | und Protokoll gewährt wird: |
1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, | 1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, |
2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder | 2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder |
seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer | seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer |
Aktionen, | Aktionen, |
3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite | 3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite |
Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass." | Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass." |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 2 - Die in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Straftaten werden | "Art. 2 - Die in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Straftaten werden |
mit lebenslanger Einschliessung geahndet. | mit lebenslanger Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 1, 2, 8ter, 8quinquies, 11 bis 14, 15, | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 1, 2, 8ter, 8quinquies, 11 bis 14, 15, |
15bis und 15ter erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger | 15bis und 15ter erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet. | Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3, 3bis, 6bis, 8quater, 10, 22, 23, 24 und | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3, 3bis, 6bis, 8quater, 10, 22, 23, 24 und |
26 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis | 26 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis |
dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung | dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung |
geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge | geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge |
hatten. | hatten. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 7bis, 8, 8bis und 14bis erwähnten | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 7bis, 8, 8bis und 14bis erwähnten |
Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren | Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren |
geahndet. Die gleiche Straftat und die in Artikel 1ter § 1 Nr. 16 und | geahndet. Die gleiche Straftat und die in Artikel 1ter § 1 Nr. 16 und |
16bis erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis | 16bis erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis |
dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare | dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare |
Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher | Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher |
Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere | Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere |
Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger | Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen | Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen |
zur Folge hatten. | zur Folge hatten. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 4 bis 6, 7 und 17 erwähnten Straftaten | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 4 bis 6, 7 und 17 erwähnten Straftaten |
werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. | werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. |
Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden | Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden |
Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem | Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem |
Absatz vorgesehenen Strafen geahndet. | Absatz vorgesehenen Strafen geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3ter, 18 bis 21 erwähnten Straftaten | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3ter, 18 bis 21 erwähnten Straftaten |
werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter | werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter |
Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere | Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. | Beeinträchtigung der persönlichen Würde. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit |
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit | Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit |
Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie | Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie |
schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. | schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 25 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 25 erwähnte Straftat wird mit |
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. | Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit lebenslanger | Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet. | Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden mit | Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden mit |
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt | Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt |
der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere | der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. | Beeinträchtigung der persönlichen Würde. |
Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit |
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Die gleiche | Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Die gleiche |
Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren | Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren |
geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder | geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder |
eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder | eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder |
den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere | den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere |
Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger | Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen | Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen |
zur Folge hatte. | zur Folge hatte. |
Die in Artikel 1ter § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden mit | Die in Artikel 1ter § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden mit |
Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet." | Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet." |
Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der | "§ 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der |
amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene internationale Immunität | amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene internationale Immunität |
nicht behindert, sofern die im Völkerrecht festgelegten | nicht behindert, sofern die im Völkerrecht festgelegten |
Einschränkungen berücksichtigt werden." | Einschränkungen berücksichtigt werden." |
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Unter Vorbehalt einer Entbindung von ihrer | "Art. 7 - § 1 - Unter Vorbehalt einer Entbindung von ihrer |
Zuständigkeit, wie sie in einem der in folgenden Paragraphen | Zuständigkeit, wie sie in einem der in folgenden Paragraphen |
vorgesehenen Fälle ausgesprochen wird, sind die belgischen Gerichte | vorgesehenen Fälle ausgesprochen wird, sind die belgischen Gerichte |
zuständig, um über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten | zuständig, um über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten |
zu erkennen, ungeachtet des Ortes, an dem die Straftaten begangen | zu erkennen, ungeachtet des Ortes, an dem die Straftaten begangen |
wurden, selbst wenn der mutmassliche Urheber sich nicht in Belgien | wurden, selbst wenn der mutmassliche Urheber sich nicht in Belgien |
befindet. | befindet. |
Die Strafverfolgung kann jedoch nur auf Antrag des Föderalprokurators | Die Strafverfolgung kann jedoch nur auf Antrag des Föderalprokurators |
eingeleitet werden, wenn: | eingeleitet werden, wenn: |
1. die Straftat nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen | 1. die Straftat nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen |
wurde, | wurde, |
2. der mutmassliche Urheber nicht Belgier ist, | 2. der mutmassliche Urheber nicht Belgier ist, |
3. der mutmassliche Urheber sich nicht auf dem Staatsgebiet des | 3. der mutmassliche Urheber sich nicht auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs befindet und | Königreichs befindet und |
4. das Opfer nicht Belgier ist oder nicht seit mindestens drei Jahren | 4. das Opfer nicht Belgier ist oder nicht seit mindestens drei Jahren |
in Belgien wohnt. | in Belgien wohnt. |
Wird eine Klage in Anwendung von Absatz 2 beim Föderalprokurator | Wird eine Klage in Anwendung von Absatz 2 beim Föderalprokurator |
anhängig gemacht, fordert er den Untersuchungsrichter auf, diese Klage | anhängig gemacht, fordert er den Untersuchungsrichter auf, diese Klage |
zu untersuchen, ausser wenn: | zu untersuchen, ausser wenn: |
1. die Klage offensichtlich unbegründet ist, | 1. die Klage offensichtlich unbegründet ist, |
2. die in der Klage erwähnten Taten nicht mit einer in vorliegendem | 2. die in der Klage erwähnten Taten nicht mit einer in vorliegendem |
Gesetz erwähnten Qualifizierung übereinstimmen, | Gesetz erwähnten Qualifizierung übereinstimmen, |
3. dieser Klage keine zulässige Strafverfolgung folgen kann oder | 3. dieser Klage keine zulässige Strafverfolgung folgen kann oder |
4. aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache | 4. aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache |
im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der | im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der |
internationalen Verpflichtungen Belgiens anhängig gemacht werden | internationalen Verpflichtungen Belgiens anhängig gemacht werden |
müsste entweder bei internationalen Gerichten oder beim Gericht des | müsste entweder bei internationalen Gerichten oder beim Gericht des |
Ortes, an dem die Taten begangen wurden, oder beim Gericht des | Ortes, an dem die Taten begangen wurden, oder beim Gericht des |
Staates, dessen Angehöriger der Urheber ist, oder beim Gericht des | Staates, dessen Angehöriger der Urheber ist, oder beim Gericht des |
Ortes, an dem er angetroffen werden kann, sofern dieses Gericht | Ortes, an dem er angetroffen werden kann, sofern dieses Gericht |
zuständig, unabhängig und unparteiisch ist und nach billigem Ermessen | zuständig, unabhängig und unparteiisch ist und nach billigem Ermessen |
handelt. | handelt. |
Jede Ablehnungsentscheidung wird der klagenden Partei binnen einer | Jede Ablehnungsentscheidung wird der klagenden Partei binnen einer |
einmonatigen Frist notifiziert. Gegen die Entscheidung kann die | einmonatigen Frist notifiziert. Gegen die Entscheidung kann die |
klagende Partei binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung durch | klagende Partei binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung durch |
eine Erklärung, die bei der Kanzlei des Appellationshofs abgegeben und | eine Erklärung, die bei der Kanzlei des Appellationshofs abgegeben und |
in einem zu diesem Zweck angelegten Register eingetragen wird, bei der | in einem zu diesem Zweck angelegten Register eingetragen wird, bei der |
Anklagekammer Beschwerde einreichen. Die Anklagekammer befindet binnen | Anklagekammer Beschwerde einreichen. Die Anklagekammer befindet binnen |
fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Erklärung. Wenn sie sich auf | fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Erklärung. Wenn sie sich auf |
Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der Verfahrensparteien dazu | Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der Verfahrensparteien dazu |
entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung die Bemerkungen dieser | entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung die Bemerkungen dieser |
Parteien an. | Parteien an. |
Im Falle einer auf Absatz 3 Nr. 4 gestützten Ablehnung informiert der | Im Falle einer auf Absatz 3 Nr. 4 gestützten Ablehnung informiert der |
Minister der Justiz die von dieser Bestimmung betroffenen Behörden | Minister der Justiz die von dieser Bestimmung betroffenen Behörden |
über die Entscheidung und die betreffenden Taten. | über die Entscheidung und die betreffenden Taten. |
Eine Strafverfolgung vor dem Strafgericht aufgrund einer in | Eine Strafverfolgung vor dem Strafgericht aufgrund einer in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Straftat ist nur zulässig, wenn sie von | vorliegendem Gesetz erwähnten Straftat ist nur zulässig, wenn sie von |
einer Person ausgeübt wird, die behaupten kann, durch die Straftat, | einer Person ausgeübt wird, die behaupten kann, durch die Straftat, |
die Gegenstand der Strafverfolgung ist, persönlich geschädigt worden | die Gegenstand der Strafverfolgung ist, persönlich geschädigt worden |
zu sein. | zu sein. |
§ 2 - In Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 | § 2 - In Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 |
kann der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof von | kann der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof von |
den Taten, die bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind, | den Taten, die bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind, |
durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in Kenntnis setzen. | durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in Kenntnis setzen. |
Diese Information darf sich weder auf Taten beziehen, die auf | Diese Information darf sich weder auf Taten beziehen, die auf |
belgischem Staatsgebiet begangen wurden, noch auf Taten, die von einem | belgischem Staatsgebiet begangen wurden, noch auf Taten, die von einem |
Belgier begangen wurden oder gegen einen Belgier gerichtet waren, | Belgier begangen wurden oder gegen einen Belgier gerichtet waren, |
ausser wenn diese Taten mit Taten zusammenhängen oder übereinstimmen, | ausser wenn diese Taten mit Taten zusammenhängen oder übereinstimmen, |
die bereits beim Gerichtshof anhängig gemacht wurden und die aufgrund | die bereits beim Gerichtshof anhängig gemacht wurden und die aufgrund |
von Artikel 18 des Statuts bereits für zulässig erklärt worden sind. | von Artikel 18 des Statuts bereits für zulässig erklärt worden sind. |
Sobald der Prokurator des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des | Sobald der Prokurator des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des |
Statuts vorgesehene Notifizierung in Bezug auf die Taten, von denen | Statuts vorgesehene Notifizierung in Bezug auf die Taten, von denen |
der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, | der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, |
vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des | vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des |
Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem | Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem |
dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus. | dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus. |
Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers | Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers |
der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der | der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der |
Prokurator des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu | Prokurator des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu |
erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt | erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt |
hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die | hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die |
Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut | Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut |
zuständig. In diesem Fall kann die Strafverfolgung nur eingeleitet | zuständig. In diesem Fall kann die Strafverfolgung nur eingeleitet |
werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft, durch Auftreten als | werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft, durch Auftreten als |
Zivilpartei oder durch Bestätigung der als Zivilpartei auftretenden | Zivilpartei oder durch Bestätigung der als Zivilpartei auftretenden |
Person, dass sie vor der Anzeige als Zivilpartei aufgetreten ist, oder | Person, dass sie vor der Anzeige als Zivilpartei aufgetreten ist, oder |
ausschliesslich auf Antrag des Föderalprokurators in den in Paragraph | ausschliesslich auf Antrag des Föderalprokurators in den in Paragraph |
1 Absatz 2 erwähnten Fällen. | 1 Absatz 2 erwähnten Fällen. |
§ 3 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 kann der Minister | § 3 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 kann der Minister |
der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss den Staat, | der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss den Staat, |
auf dessen Staatsgebiet die Straftat begangen wurde, und - ausser wenn | auf dessen Staatsgebiet die Straftat begangen wurde, und - ausser wenn |
die Taten auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen wurden - den | die Taten auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen wurden - den |
Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmassliche Urheber besitzt, | Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmassliche Urheber besitzt, |
oder den Staat, auf dessen Staatsgebiet der mutmassliche Urheber sich | oder den Staat, auf dessen Staatsgebiet der mutmassliche Urheber sich |
befindet, von den angeführten Taten in Kenntnis setzen. | befindet, von den angeführten Taten in Kenntnis setzen. |
Entscheidet das Gericht eines dieser Staaten, seine Zuständigkeit | Entscheidet das Gericht eines dieser Staaten, seine Zuständigkeit |
auszuüben, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators | auszuüben, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators |
die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig | die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig |
gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der | gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der |
Person besteht, ausser wenn in dem vom Gericht dieses Staates | Person besteht, ausser wenn in dem vom Gericht dieses Staates |
befolgten Verfahren das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren | befolgten Verfahren das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren |
offensichtlich nicht geachtet wird. | offensichtlich nicht geachtet wird. |
§ 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 und sofern das Opfer | § 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 und sofern das Opfer |
nicht Belgier ist oder die Taten nicht auf dem Staatsgebiet des | nicht Belgier ist oder die Taten nicht auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs begangen wurden und wenn der mutmassliche Urheber | Königreichs begangen wurden und wenn der mutmassliche Urheber |
Angehöriger eines Staates ist, in dessen Rechtsvorschriften die | Angehöriger eines Staates ist, in dessen Rechtsvorschriften die |
schweren Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, wie in den | schweren Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, wie in den |
Artikeln 1, 1bis und 1ter aufgezählt, als strafbar gelten und durch | Artikeln 1, 1bis und 1ter aufgezählt, als strafbar gelten und durch |
dessen Rechtsvorschriften den Parteien das Recht auf ein faires | dessen Rechtsvorschriften den Parteien das Recht auf ein faires |
Verfahren gewährt wird, kann der Minister der Justiz nach einem im | Verfahren gewährt wird, kann der Minister der Justiz nach einem im |
Ministerrat beratenen Beschluss diesen Staat von den angeführten Taten | Ministerrat beratenen Beschluss diesen Staat von den angeführten Taten |
in Kenntnis setzen. | in Kenntnis setzen. |
Sobald der Drittstaat von den Taten in Kenntnis gesetzt worden ist, | Sobald der Drittstaat von den Taten in Kenntnis gesetzt worden ist, |
spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die | spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die |
Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig | Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig |
gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der | gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der |
Person besteht. | Person besteht. |
Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Taten vor Ausfertigung des | Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Taten vor Ausfertigung des |
vorliegenden Gesetzes bei einem Untersuchungsrichter anhängig, wird | vorliegenden Gesetzes bei einem Untersuchungsrichter anhängig, wird |
der in Absatz 1 erwähnte Beschluss auf Stellungnahme der | der in Absatz 1 erwähnte Beschluss auf Stellungnahme der |
Anklagekammer, die binnen fünfzehn Tagen abgegeben wird, gefasst. Der | Anklagekammer, die binnen fünfzehn Tagen abgegeben wird, gefasst. Der |
Föderalprokurator erstattet Bericht auf der Grundlage der in § 1 | Föderalprokurator erstattet Bericht auf der Grundlage der in § 1 |
Absatz 3 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Kriterien. Wenn die Anklagekammer | Absatz 3 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Kriterien. Wenn die Anklagekammer |
sich auf Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der | sich auf Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der |
Verfahrensparteien dazu entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung | Verfahrensparteien dazu entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung |
die Bemerkungen dieser Parteien an. » | die Bemerkungen dieser Parteien an. » |
Art. 6 - § 1 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert | Art. 6 - § 1 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel | durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel |
1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. | 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. |
§ 2 - In Artikel 4 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 16. Juni | § 2 - In Artikel 4 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 16. Juni |
1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die | 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die |
Wörter "in Artikel 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und | Wörter "in Artikel 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und |
1ter " ersetzt. | 1ter " ersetzt. |
§ 3 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert | § 3 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1 | durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1 |
§ 3 Nr. 9, 12 und 13" durch die Wörter "in Artikel 1ter § 1 Nr. 9, 12 | § 3 Nr. 9, 12 und 13" durch die Wörter "in Artikel 1ter § 1 Nr. 9, 12 |
und 13" und die Wörter "in den Artikeln 1, 3 und 4" durch die Wörter | und 13" und die Wörter "in den Artikeln 1, 3 und 4" durch die Wörter |
"in den Artikeln 1, 1bis, 1ter, 3 und 4" ersetzt. | "in den Artikeln 1, 1bis, 1ter, 3 und 4" ersetzt. |
§ 4 - In Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert | § 4 - In Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "eines | durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "eines |
Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in | Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in |
vorliegendem Gesetz definiert, oder eines schweren Verstosses gegen | vorliegendem Gesetz definiert, oder eines schweren Verstosses gegen |
die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes | die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes |
Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977" durch die Wörter "einer der in den | Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977" durch die Wörter "einer der in den |
Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten Straftaten" ersetzt. | Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten Straftaten" ersetzt. |
§ 5 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch | § 5 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1" | das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1" |
durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. | durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 vierter Gedankenstrich des | Art. 7 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 vierter Gedankenstrich des |
Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, | Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, |
werden die Wörter "den Artikeln 1 und 2" durch die Wörter "den | werden die Wörter "den Artikeln 1 und 2" durch die Wörter "den |
Artikeln 1, 1bis, 1ter und 2" ersetzt. | Artikeln 1, 1bis, 1ter und 2" ersetzt. |
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 2 tritt | Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 2 tritt |
vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
§ 2 - Paragraph 3 des neuen Artikels 1ter , eingefügt durch Artikel 2 | § 2 - Paragraph 3 des neuen Artikels 1ter , eingefügt durch Artikel 2 |
des vorliegenden Gesetzes in das Gesetz vom 16. Juni 1993, abgeändert | des vorliegenden Gesetzes in das Gesetz vom 16. Juni 1993, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, und der letzte Absatz des neuen | durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, und der letzte Absatz des neuen |
Artikels 2, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes in | Artikels 2, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes in |
oben erwähntes Gesetz vom 16. Juni 1993, treten an dem Tag in Kraft, | oben erwähntes Gesetz vom 16. Juni 1993, treten an dem Tag in Kraft, |
an dem das am 26. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll | an dem das am 26. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll |
zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei | zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei |
bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt. | bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |