Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres de formation, de perfectionnement ou de recyclage pour sapeurs-pompiers, caporaux et sous-officiers des services d'incendie des communes, des agglomérations, des fédérations de communes et des associations intercommunales et de deux arrêtés royaux modifiant cet arrêté | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres de formation, de perfectionnement ou de recyclage pour sapeurs-pompiers, caporaux et sous-officiers des services d'incendie des communes, des agglomérations, des fédérations de communes et des associations intercommunales et de deux arrêtés royaux modifiant cet arrêté |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
27 MAI 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 27 MAI 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux | langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux |
centres de formation, de perfectionnement ou de recyclage pour | centres de formation, de perfectionnement ou de recyclage pour |
sapeurs-pompiers, caporaux et sous-officiers des services d'incendie | sapeurs-pompiers, caporaux et sous-officiers des services d'incendie |
des communes, des agglomérations, des fédérations de communes et des | des communes, des agglomérations, des fédérations de communes et des |
associations intercommunales et de deux arrêtés royaux modifiant cet | associations intercommunales et de deux arrêtés royaux modifiant cet |
arrêté | arrêté |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
- de l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres de | - de l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres de |
formation, de perfectionnement ou de recyclage pour sapeurs-pompiers, | formation, de perfectionnement ou de recyclage pour sapeurs-pompiers, |
caporaux et sous-officiers des services d'incendie des communes, des | caporaux et sous-officiers des services d'incendie des communes, des |
agglomérations, des fédérations de communes et des associations | agglomérations, des fédérations de communes et des associations |
intercommunales, | intercommunales, |
- de l'arrêté royal du 14 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 4 | - de l'arrêté royal du 14 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 4 |
octobre 1985 relatif aux centres de formation, de perfectionnement ou | octobre 1985 relatif aux centres de formation, de perfectionnement ou |
de recyclage pour sapeurs-pompiers, caporaux et sous-officiers des | de recyclage pour sapeurs-pompiers, caporaux et sous-officiers des |
services d'incendie des communes, des agglomérations, des fédérations | services d'incendie des communes, des agglomérations, des fédérations |
de communes et des associations intercommunales, | de communes et des associations intercommunales, |
- de l'arrêté royal du 28 mars 1995 modifiant l'arrêté royal du 4 | - de l'arrêté royal du 28 mars 1995 modifiant l'arrêté royal du 4 |
octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de formation pour les | octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de formation pour les |
services d'incendie, | services d'incendie, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
- de l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres de | - de l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres de |
formation, de perfectionnement ou de recyclage pour sapeurs-pompiers, | formation, de perfectionnement ou de recyclage pour sapeurs-pompiers, |
caporaux et sous-officiers des services d'incendie des communes, des | caporaux et sous-officiers des services d'incendie des communes, des |
agglomérations, des fédérations de communes et des associations | agglomérations, des fédérations de communes et des associations |
intercommunales; | intercommunales; |
- de l'arrêté royal du 14 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 4 | - de l'arrêté royal du 14 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 4 |
octobre 1985 relatif aux centres de formation, de perfectionnement ou | octobre 1985 relatif aux centres de formation, de perfectionnement ou |
de recyclage pour sapeurs-pompiers, caporaux et sous-officiers des | de recyclage pour sapeurs-pompiers, caporaux et sous-officiers des |
services d'incendie des communes, des agglomérations, des fédérations | services d'incendie des communes, des agglomérations, des fédérations |
de communes et des associations intercommunales; | de communes et des associations intercommunales; |
- de l'arrêté royal du 28 mars 1995 modifiant l'arrêté royal du 4 | - de l'arrêté royal du 28 mars 1995 modifiant l'arrêté royal du 4 |
octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de formation pour les | octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de formation pour les |
services d'incendie. | services d'incendie. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 27 mai 1997. | Donné à Bruxelles, le 27 mai 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder | Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder |
Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und | Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und |
Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, Agglomerationen, | Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, Agglomerationen, |
Gemeindeföderationen und interkommunalen Vereinigungen | Gemeindeföderationen und interkommunalen Vereinigungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Laut Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Laut Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz ist der König mit der Festlegung der Regeln für die | Zivilschutz ist der König mit der Festlegung der Regeln für die |
allgemeine Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste beauftragt. | allgemeine Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste beauftragt. |
Durch einen Königlichen Erlass vom 16. April 1974, der insbesondere | Durch einen Königlichen Erlass vom 16. April 1974, der insbesondere |
auf Basis der obengenannten Gesetzesbestimmung ergangen ist, sind | auf Basis der obengenannten Gesetzesbestimmung ergangen ist, sind |
Ausbildungskurse über Brandverhütung und -bekämpfung eingeführt | Ausbildungskurse über Brandverhütung und -bekämpfung eingeführt |
worden. Diese Kurse sind jedoch vor allem für Offiziere, | worden. Diese Kurse sind jedoch vor allem für Offiziere, |
Offiziersanwärter und Techniker der Feuerwehrdienste bestimmt. | Offiziersanwärter und Techniker der Feuerwehrdienste bestimmt. |
Für Feuerwehrleute und Berufskorporale auf Probe der kommunalen | Für Feuerwehrleute und Berufskorporale auf Probe der kommunalen |
Feuerwehrdienste ist in einem Ministeriellen Erlass vom 22. Juni 1983 | Feuerwehrdienste ist in einem Ministeriellen Erlass vom 22. Juni 1983 |
ein theoretisches und praktisches Mindestausbildungsprogramm | ein theoretisches und praktisches Mindestausbildungsprogramm |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Die Aufgaben, mit denen Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere | Die Aufgaben, mit denen Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere |
im Rahmen einer schnellen und wirksamen Brandbekämpfung konfrontiert | im Rahmen einer schnellen und wirksamen Brandbekämpfung konfrontiert |
werden, werden indessen aber immer zahlreicher und vielfältiger. Daher | werden, werden indessen aber immer zahlreicher und vielfältiger. Daher |
ist es auch wichtig, den nötigen Rahmen zu schaffen, damit diese | ist es auch wichtig, den nötigen Rahmen zu schaffen, damit diese |
Mitglieder der Feuerwehrdienste eine anspruchsvollere, ausgeglichenere | Mitglieder der Feuerwehrdienste eine anspruchsvollere, ausgeglichenere |
und strukturiertere Ausbildung erhalten, die gleichzeitig Qualität und | und strukturiertere Ausbildung erhalten, die gleichzeitig Qualität und |
Einheitlichkeit garantiert. | Einheitlichkeit garantiert. |
Ein solches Ziel kann durch die Anerkennung von Ausbildungs-, | Ein solches Ziel kann durch die Anerkennung von Ausbildungs-, |
Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren erreicht werden. | Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren erreicht werden. |
Mit dem Entwurf eines Erlasses, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen | Mit dem Entwurf eines Erlasses, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen |
zur Unterschrift vorzulegen, wird die Anerkennung derartiger Zentren | zur Unterschrift vorzulegen, wird die Anerkennung derartiger Zentren |
bezweckt; sie soll vom Minister des Innern und des Öffentlichen | bezweckt; sie soll vom Minister des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes aufgrund der Stellungnahme des Provinzgouverneurs gewährt | Dienstes aufgrund der Stellungnahme des Provinzgouverneurs gewährt |
werden. In diesem Entwurf werden ausserdem die Bedingungen für diese | werden. In diesem Entwurf werden ausserdem die Bedingungen für diese |
Anerkennung bestimmt. | Anerkennung bestimmt. |
Mindestprogramme und Dauer der Kurse werden von demselben Minister | Mindestprogramme und Dauer der Kurse werden von demselben Minister |
festgelegt. Sie werden so bestimmt, dass sowohl das Berufspersonal als | festgelegt. Sie werden so bestimmt, dass sowohl das Berufspersonal als |
auch das freiwillige Personal diese Kurse belegen können. Jedes | auch das freiwillige Personal diese Kurse belegen können. Jedes |
Zentrum wird auf jeden Fall mindestens einen Kursus pro Jahr anbieten | Zentrum wird auf jeden Fall mindestens einen Kursus pro Jahr anbieten |
müssen. Die Bewerber dürfen sich nur mit dem Einverständnis ihrer | müssen. Die Bewerber dürfen sich nur mit dem Einverständnis ihrer |
Verwaltungsbehörde für die Lehrgänge einschreiben. | Verwaltungsbehörde für die Lehrgänge einschreiben. |
Die Auszubildenden werden prinzipiell die in ihrer Provinz | Die Auszubildenden werden prinzipiell die in ihrer Provinz |
abgehaltenen Kurse besuchen. Abweichungen hiervon wird es nur unter | abgehaltenen Kurse besuchen. Abweichungen hiervon wird es nur unter |
aussergewöhnlichen Umständen geben, zum Beispiel je nach | aussergewöhnlichen Umständen geben, zum Beispiel je nach |
Transportmöglichkeiten. | Transportmöglichkeiten. |
Um bei gemeinsamen Einsätzen, die sich unter anderem aus der Anwendung | Um bei gemeinsamen Einsätzen, die sich unter anderem aus der Anwendung |
des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971 zur Organisation der | des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971 zur Organisation der |
Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei | Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei |
verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen ergeben, | verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen ergeben, |
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Feuerwehrdienste | die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Feuerwehrdienste |
einerseits und manchen operativen Personalmitgliedern des | einerseits und manchen operativen Personalmitgliedern des |
Zivilschutzes andererseits zu fördern, wird es diesen aufgrund eines | Zivilschutzes andererseits zu fördern, wird es diesen aufgrund eines |
Beschlusses des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Beschlusses des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
oder seines Beauftragten erlaubt sein, alle betreffenden Kurse oder | oder seines Beauftragten erlaubt sein, alle betreffenden Kurse oder |
einen Teil davon auf Kosten des Staates zu besuchen. | einen Teil davon auf Kosten des Staates zu besuchen. |
Wenn der Staat die Gemeindebehörden dazu anhält, die Ausbildung des | Wenn der Staat die Gemeindebehörden dazu anhält, die Ausbildung des |
Personals ihres Feuerwehrdienstes zu verbessern, so sollte dieser | Personals ihres Feuerwehrdienstes zu verbessern, so sollte dieser |
Staat denn auch einen finanziellen Beitrag zu dieser Ausbildung | Staat denn auch einen finanziellen Beitrag zu dieser Ausbildung |
leisten. | leisten. |
Daher wird mit dem Entwurf eines Erlasses, in Analogie zur | Daher wird mit dem Entwurf eines Erlasses, in Analogie zur |
Bezuschussungsregelung für die Ausbildung der Gemeindepolizisten und | Bezuschussungsregelung für die Ausbildung der Gemeindepolizisten und |
Feldhüter bezweckt, dass der Staat einen Teil der diesen | Feldhüter bezweckt, dass der Staat einen Teil der diesen |
Ausbildungszentren entstehenden tatsächlichen Kosten trägt. Auf jeden | Ausbildungszentren entstehenden tatsächlichen Kosten trägt. Auf jeden |
Fall werden sich die Kosten im Rahmen der jährlich zugestandenen | Fall werden sich die Kosten im Rahmen der jährlich zugestandenen |
Haushaltsmittel bewegen müssen. | Haushaltsmittel bewegen müssen. |
Der Betrag des jährlichen Zuschusses für die Kurse wird anhand der | Der Betrag des jährlichen Zuschusses für die Kurse wird anhand der |
Anzahl eingeschriebener Auszubildender errechnet, die regelmässig am | Anzahl eingeschriebener Auszubildender errechnet, die regelmässig am |
Unterricht teilgenommen und die Prüfungen abgelegt haben. Für den | Unterricht teilgenommen und die Prüfungen abgelegt haben. Für den |
Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungslehrgang wird der Zuschuss | Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungslehrgang wird der Zuschuss |
unter Berücksichtigung der Anzahl Teilnehmer errechnet, die bei | unter Berücksichtigung der Anzahl Teilnehmer errechnet, die bei |
mindestens dreiviertel der Kurse anwesend waren. | mindestens dreiviertel der Kurse anwesend waren. |
Damit die Programme der Kurse möglichst einheitlich gestaltet werden | Damit die Programme der Kurse möglichst einheitlich gestaltet werden |
und die Organisationskosten in Grenzen gehalten werden, wird die | und die Organisationskosten in Grenzen gehalten werden, wird die |
Anzahl Zentren begrenzt sein. Es wird pro Provinz nur ein Zentrum | Anzahl Zentren begrenzt sein. Es wird pro Provinz nur ein Zentrum |
geben können, das sowohl aus funktionellen als auch aus geographischen | geben können, das sowohl aus funktionellen als auch aus geographischen |
Gründen höchstens drei Abteilungen umfasst, die einer einzigen | Gründen höchstens drei Abteilungen umfasst, die einer einzigen |
Direktion unterstehen und über ein einziges Sekretariat verfügen. | Direktion unterstehen und über ein einziges Sekretariat verfügen. |
Im Hinblick auf eine homogene und anspruchsvolle Ausbildung wird die | Im Hinblick auf eine homogene und anspruchsvolle Ausbildung wird die |
Einführung einer Inspektion vorgeschlagen. Diese soll von den | Einführung einer Inspektion vorgeschlagen. Diese soll von den |
Mitgliedern der in Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über | Mitgliedern der in Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über |
den Zivilschutz eingeführten Inspektion der Feuerwehrdienste | den Zivilschutz eingeführten Inspektion der Feuerwehrdienste |
vorgenommen werden, die dazu vom Minister des Innern und des | vorgenommen werden, die dazu vom Minister des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes bestimmt werden. | Öffentlichen Dienstes bestimmt werden. |
Mit diesem Erlass wird sicherlich ein System auf die Beine gestellt, | Mit diesem Erlass wird sicherlich ein System auf die Beine gestellt, |
das einer wichtigen Kategorie Mitglieder der Feuerwehrdienste eine | das einer wichtigen Kategorie Mitglieder der Feuerwehrdienste eine |
Ausbildung garantieren wird, was folglich zu einem besseren Schutz von | Ausbildung garantieren wird, was folglich zu einem besseren Schutz von |
Personen und Gütern beitragen wird. | Personen und Gütern beitragen wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
4. OKTOBER 1985 - Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, | 4. OKTOBER 1985 - Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, |
Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, | Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, |
Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der | Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der |
Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen | Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen |
Vereinigungen | Vereinigungen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere der Artikel 2 und 9; | insbesondere der Artikel 2 und 9; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der |
Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, insbesondere des | Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, insbesondere des |
Artikels 4 § 2 Nr. 10; | Artikels 4 § 2 Nr. 10; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der |
Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste, insbesondere des Artikels 55 Absatz 2 der Anlagen 2 | Feuerwehrdienste, insbesondere des Artikels 55 Absatz 2 der Anlagen 2 |
und 3; | und 3; |
Aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Organisationen des | Aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Organisationen des |
Provinzial- und Gemeindepersonals; | Provinzial- und Gemeindepersonals; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
Juli 1985; | Juli 1985; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes | Dienstes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir |
KAPITEL I - Anerkennung | KAPITEL I - Anerkennung |
Art. 1.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann in |
Art. 1.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann in |
jeder Provinz nach Einholung der Stellungnahme des Provinzgouverneurs | jeder Provinz nach Einholung der Stellungnahme des Provinzgouverneurs |
ein Ausbildungs-, Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungszentrum für | ein Ausbildungs-, Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungszentrum für |
Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der | Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der |
Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der | Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der |
interkommunalen Vereinigungen anerkennen. | interkommunalen Vereinigungen anerkennen. |
Inhabern der operativen Dienstgrade der Stufen 3 und 4 des | Inhabern der operativen Dienstgrade der Stufen 3 und 4 des |
Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt werden, auf Staatskosten an | Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt werden, auf Staatskosten an |
allen von diesen Zentren veranstalteten Kursen oder an einem Teil | allen von diesen Zentren veranstalteten Kursen oder an einem Teil |
davon teilzunehmen. | davon teilzunehmen. |
Aus funktionellen und geographischen Gründen darf jedes Zentrum aus | Aus funktionellen und geographischen Gründen darf jedes Zentrum aus |
höchstens drei Abteilungen unter einer einzigen Direktion und mit | höchstens drei Abteilungen unter einer einzigen Direktion und mit |
einem einzigen Sekretariat bestehen. | einem einzigen Sekretariat bestehen. |
Art. 2.Der Organisationsträger eines jeden Zentrums muss: |
Art. 2.Der Organisationsträger eines jeden Zentrums muss: |
1. die Kurse für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere nach | 1. die Kurse für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere nach |
Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern und des | Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes festgelegten Mindestprogrammen in | Öffentlichen Dienstes festgelegten Mindestprogrammen in |
Übereinstimmung stehen. | Übereinstimmung stehen. |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt die Dauer | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt die Dauer |
der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses erforderlichen | der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses erforderlichen |
Mindestnoten fest, | Mindestnoten fest, |
2. sich verpflichten, die Kurse für Mitglieder der in der Provinz und | 2. sich verpflichten, die Kurse für Mitglieder der in der Provinz und |
eventuell in einer Nachbarprovinz gelegenen Feuerwehrdienste | eventuell in einer Nachbarprovinz gelegenen Feuerwehrdienste |
abzuhalten, | abzuhalten, |
3. sich der Inspektion seitens der Mitglieder der durch Artikel 9 des | 3. sich der Inspektion seitens der Mitglieder der durch Artikel 9 des |
Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz eingeführten | Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz eingeführten |
Generalinspektion der Feuerwehrdienste unterwerfen, die zu diesem | Generalinspektion der Feuerwehrdienste unterwerfen, die zu diesem |
Zweck vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt | Zweck vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 3.Der Antrag auf Anerkennung wird an den Provinzgouverneur |
Art. 3.Der Antrag auf Anerkennung wird an den Provinzgouverneur |
gerichtet; diesem Antrag müssen Unterlagen beiliegen, die folgendes | gerichtet; diesem Antrag müssen Unterlagen beiliegen, die folgendes |
zum Gegenstand haben: | zum Gegenstand haben: |
a) die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums, | a) die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums, |
b) das ausführliche Programm der Kurse und der Prüfungen, | b) das ausführliche Programm der Kurse und der Prüfungen, |
c) die Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der | c) die Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der |
Prüfungen, | Prüfungen, |
d) die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die Qualifikation der | d) die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die Qualifikation der |
Lehrpersonen, | Lehrpersonen, |
e) die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. | e) die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. |
Art. 4.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann die |
Art. 4.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann die |
Anerkennung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurückziehen, | Anerkennung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurückziehen, |
nachdem er die Vertreter des Organisationsträgers des Zentrums | nachdem er die Vertreter des Organisationsträgers des Zentrums |
angehört und die Stellungnahme des Provinzgouverneurs eingeholt hat. | angehört und die Stellungnahme des Provinzgouverneurs eingeholt hat. |
Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung darf nicht vor Ablauf des | Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung darf nicht vor Ablauf des |
laufenden Ausbildungslehrgangs wirksam werden. | laufenden Ausbildungslehrgangs wirksam werden. |
Art. 5.Vor jedem Ausbildungslehrgang teilt der Organisationsträger |
Art. 5.Vor jedem Ausbildungslehrgang teilt der Organisationsträger |
dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes den Zeitplan für | dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes den Zeitplan für |
die Kurse sowie die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die | die Kurse sowie die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die |
Qualifikation der Lehrpersonen mit; vor jeder Prüfungsperiode teilt er | Qualifikation der Lehrpersonen mit; vor jeder Prüfungsperiode teilt er |
ihm ebenfalls den Zeitplan für die Prüfungen mit. | ihm ebenfalls den Zeitplan für die Prüfungen mit. |
Art. 6.Die Anwesenheit der Berufsfeuerwehrleute bei den Kursen und |
Art. 6.Die Anwesenheit der Berufsfeuerwehrleute bei den Kursen und |
ihre Teilnahme an den Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes | ihre Teilnahme an den Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Bediensteten bei | Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Bediensteten bei |
den Kursen wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. | den Kursen wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. |
KAPITEL II - Zuschüsse | KAPITEL II - Zuschüsse |
Abschnitt 1 - Gewährung von Zuschüssen an die anerkannten Zentren | Abschnitt 1 - Gewährung von Zuschüssen an die anerkannten Zentren |
Art. 7.Im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt der Minister des Innern |
Art. 7.Im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt der Minister des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes den anerkannten Zentren Zuschüsse für | und des Öffentlichen Dienstes den anerkannten Zentren Zuschüsse für |
die Ausbildung, Fortbildung oder Anpassungsfortbildung der Mitglieder | die Ausbildung, Fortbildung oder Anpassungsfortbildung der Mitglieder |
der Feuerwehrdienste, weist diese Zuschüsse an und zahlt sie aus. | der Feuerwehrdienste, weist diese Zuschüsse an und zahlt sie aus. |
Die Zuschüsse werden gemäss den in Artikel 10 festgelegten Kriterien | Die Zuschüsse werden gemäss den in Artikel 10 festgelegten Kriterien |
festgesetzt. | festgesetzt. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse |
Art. 8.Zur Erlangung des Zuschusses muss der Organisationsträger dem |
Art. 8.Zur Erlangung des Zuschusses muss der Organisationsträger dem |
Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes vor dem 15. Oktober | Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes vor dem 15. Oktober |
eines jeden Jahres über den Provinzgouverneur folgendes zukommen | eines jeden Jahres über den Provinzgouverneur folgendes zukommen |
lassen: | lassen: |
1. einen Bericht über die Anzahl Auszubildender, die die in Artikel 10 | 1. einen Bericht über die Anzahl Auszubildender, die die in Artikel 10 |
Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfüllen, | Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfüllen, |
2. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die abgehaltenen Kurse den | 2. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die abgehaltenen Kurse den |
Bestimmungen über die Ausbildungs-, Fortbildungs- beziehungsweise | Bestimmungen über die Ausbildungs-, Fortbildungs- beziehungsweise |
Anpassungsfortbildungskurse entsprechen. | Anpassungsfortbildungskurse entsprechen. |
Art. 9.Ein Fortbildungs- beziehungsweise |
Art. 9.Ein Fortbildungs- beziehungsweise |
Anpassungsfortbildungslehrgang muss theoretische und praktische Kurse | Anpassungsfortbildungslehrgang muss theoretische und praktische Kurse |
umfassen und auf einem Programm beruhen, das darauf abzielt, | umfassen und auf einem Programm beruhen, das darauf abzielt, |
Kenntnisse und berufliche Fähigkeiten der Bewerber zu vervollkommnen. | Kenntnisse und berufliche Fähigkeiten der Bewerber zu vervollkommnen. |
Abschnitt 3 - Berechnung der Zuschüsse | Abschnitt 3 - Berechnung der Zuschüsse |
Art. 10.Der Betrag des Zuschusses für die Kurse wird aufgrund der |
Art. 10.Der Betrag des Zuschusses für die Kurse wird aufgrund der |
Anzahl eingetragener Auszubildender berechnet, die die Kurse | Anzahl eingetragener Auszubildender berechnet, die die Kurse |
regelmässig besucht und an den Prüfungen teilgenommen haben. Für | regelmässig besucht und an den Prüfungen teilgenommen haben. Für |
Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgänge wird der Betrag | Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgänge wird der Betrag |
aufgrund der Anzahl Teilnehmer berechnet, die bei mindestens | aufgrund der Anzahl Teilnehmer berechnet, die bei mindestens |
dreiviertel der Kurse anwesend waren. | dreiviertel der Kurse anwesend waren. |
Für jeden Ausbildungslehrgang darf der Zuschuss einen Betrag von 6 000 | Für jeden Ausbildungslehrgang darf der Zuschuss einen Betrag von 6 000 |
Franken pro Auszubildenden nicht überschreiten. | Franken pro Auszubildenden nicht überschreiten. |
Für jeden Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgang darf der | Für jeden Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgang darf der |
Zuschuss einen Betrag von 2 000 Franken pro Auszubildenden nicht | Zuschuss einen Betrag von 2 000 Franken pro Auszubildenden nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Art. 11.Die in Artikel 10 angegebenen Beträge von 6 000 und 2 000 |
Art. 11.Die in Artikel 10 angegebenen Beträge von 6 000 und 2 000 |
Franken sind an den Verbraucherpreisindex 130,83 gebunden. | Franken sind an den Verbraucherpreisindex 130,83 gebunden. |
Diese Beträge werden jährlich dem Verbraucherpreisindex angepasst, der | Diese Beträge werden jährlich dem Verbraucherpreisindex angepasst, der |
für die Aufstellung des Haushaltsplans des Jahres berücksichtigt wird, | für die Aufstellung des Haushaltsplans des Jahres berücksichtigt wird, |
in dem sie ausgezahlt werden; sie werden auf das nächste Tausend nach | in dem sie ausgezahlt werden; sie werden auf das nächste Tausend nach |
unten abgerundet. | unten abgerundet. |
Art. 12.Die Zuschüsse für einen Lehrgang werden aus den Mitteln des |
Art. 12.Die Zuschüsse für einen Lehrgang werden aus den Mitteln des |
Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem der Lehrgang abgeschlossen wird. | Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem der Lehrgang abgeschlossen wird. |
KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen |
Art. 13.Niemand darf sich ohne das vorherige Einverständnis der |
Art. 13.Niemand darf sich ohne das vorherige Einverständnis der |
Verwaltungsbehörde, der er untersteht, für die Kurse einschreiben. | Verwaltungsbehörde, der er untersteht, für die Kurse einschreiben. |
Art. 14.Niemand darf sich mehr als zweimal zu den aufgrund des |
Art. 14.Niemand darf sich mehr als zweimal zu den aufgrund des |
vorliegenden Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten | vorliegenden Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten |
Prüfungen melden, welches auch immer das Ausbildungs-, Fortbildungs- | Prüfungen melden, welches auch immer das Ausbildungs-, Fortbildungs- |
oder Anpassungsfortbildungszentrum sein mag. | oder Anpassungsfortbildungszentrum sein mag. |
Art. 15.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt |
Art. 15.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt |
die Höhe der Zulage für die Beamten fest, die er mit der in Artikel 2 | die Höhe der Zulage für die Beamten fest, die er mit der in Artikel 2 |
erwähnten Inspektion beauftragt. | erwähnten Inspektion beauftragt. |
Art. 16.In Artikel 55 Absatz 2 der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen |
Art. 16.In Artikel 55 Absatz 2 der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen |
Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von | Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von |
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste werden die Wörter « während Versammlungen beruflicher | Feuerwehrdienste werden die Wörter « während Versammlungen beruflicher |
Art » durch die Wörter « während Kursen beziehungsweise Versammlungen | Art » durch die Wörter « während Kursen beziehungsweise Versammlungen |
beruflicher Art » ersetzt. | beruflicher Art » ersetzt. |
Art. 17.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
Art. 17.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Oktober 1985 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Oktober 1985 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mai 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mai 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES |
14. OKTOBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. OKTOBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder | Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder |
Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und | Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und |
Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der | Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der |
Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen | Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen |
Vereinigungen | Vereinigungen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere der Artikel 2 und 9; | insbesondere der Artikel 2 und 9; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die |
Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für | Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für |
Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der | Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der |
Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der | Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der |
interkommunalen Vereinigungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass | interkommunalen Vereinigungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 10. April 1989; | vom 10. April 1989; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 91/19 des Ausschusses der provinzialen und | Aufgrund des Protokolls Nr. 91/19 des Ausschusses der provinzialen und |
lokalen öffentlichen Dienste vom 1. Juli 1991; | lokalen öffentlichen Dienste vom 1. Juli 1991; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
September 1991; | September 1991; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, zuletzt abgeändert durch | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 4. Juli 1989; | das Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die provinzialen Ausbildungszentren für das | In der Erwägung, dass die provinzialen Ausbildungszentren für das |
Personal der Feuerwehrdienste gegenwärtig einer wichtigen Kategorie | Personal der Feuerwehrdienste gegenwärtig einer wichtigen Kategorie |
Mitglieder der Feuerwehrdienste eine Ausbildung garantieren; dass es | Mitglieder der Feuerwehrdienste eine Ausbildung garantieren; dass es |
zur regelmässigen Veranstaltung von Ausbildungskursen für Offiziere | zur regelmässigen Veranstaltung von Ausbildungskursen für Offiziere |
der Feuerwehrdienste dringend geboten ist, den provinzialen | der Feuerwehrdienste dringend geboten ist, den provinzialen |
Ausbildungszentren mit vorliegendem Erlass die Möglichkeit zu bieten, | Ausbildungszentren mit vorliegendem Erlass die Möglichkeit zu bieten, |
ebenfalls den Offizieren eine Ausbildung zu erteilen; | ebenfalls den Offizieren eine Ausbildung zu erteilen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir |
Art. 1.Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 |
Art. 1.Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 |
über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder | über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder |
Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und | Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und |
Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der | Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der |
Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen | Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen |
Vereinigungen wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Vereinigungen wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Königlicher Erlass über die provinzialen Ausbildungszentren für die | « Königlicher Erlass über die provinzialen Ausbildungszentren für die |
Feuerwehrdienste ». | Feuerwehrdienste ». |
Art. 2.In demselben Erlass werden die Wörter « Minister des Innern |
Art. 2.In demselben Erlass werden die Wörter « Minister des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes » beziehungsweise « Ministers des Innern | und des Öffentlichen Dienstes » beziehungsweise « Ministers des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern | und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern |
» beziehungsweise « Ministers des Innern » ersetzt. | » beziehungsweise « Ministers des Innern » ersetzt. |
Art. 3.Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Der |
Art. 3.Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Der |
Minister des Innern kann in jeder Provinz nach Einholung der | Minister des Innern kann in jeder Provinz nach Einholung der |
Stellungnahme des Provinzgouverneurs ein provinziales | Stellungnahme des Provinzgouverneurs ein provinziales |
Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste anerkennen. Inhabern der | Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste anerkennen. Inhabern der |
operativen Dienstgrade des Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt | operativen Dienstgrade des Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt |
werden, auf Staatskosten an allen von diesen Zentren veranstalteten | werden, auf Staatskosten an allen von diesen Zentren veranstalteten |
Kursen oder an einem Teil davon teilzunehmen. » | Kursen oder an einem Teil davon teilzunehmen. » |
Art. 4.Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: « die Kurse nach |
Art. 4.Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: « die Kurse nach |
Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern festgelegten | Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern festgelegten |
Mindestprogrammen in Übereinstimmung stehen. Der Minister des Innern | Mindestprogrammen in Übereinstimmung stehen. Der Minister des Innern |
legt die Dauer der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses oder | legt die Dauer der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses oder |
eines Brevets erforderlichen Mindestnoten fest ». | eines Brevets erforderlichen Mindestnoten fest ». |
Art. 5.Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « |
Art. 5.Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « |
Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des vorliegenden | Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des vorliegenden |
Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten Prüfungen | Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten Prüfungen |
melden, welches auch immer das provinziale Ausbildungszentrum sein | melden, welches auch immer das provinziale Ausbildungszentrum sein |
mag. » | mag. » |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 7.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 7.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mai 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mai 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 3 | Annexe 3 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
28. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren | Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren |
für die Feuerwehrdienste | für die Feuerwehrdienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Aufgrund des Gesetzes | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Aufgrund des Gesetzes |
vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels | vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels |
2 und des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; | 2 und des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die |
provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, abgeändert | provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1991; | durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1991; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 1993; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 1993; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. |
Juni 1994; | Juni 1994; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir |
Art. 1.In Artikel 7 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober |
Art. 1.In Artikel 7 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober |
1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste | 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste |
werden die Wörter « in Artikel 10 » durch die Wörter « in den Artikeln | werden die Wörter « in Artikel 10 » durch die Wörter « in den Artikeln |
10 und 11 » ersetzt. | 10 und 11 » ersetzt. |
Art. 2.Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
Art. 2.Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 10 - § 1 - Der Betrag des Zuschusses wird aufgrund der Anzahl | « Art. 10 - § 1 - Der Betrag des Zuschusses wird aufgrund der Anzahl |
eingetragener Auszubildender berechnet, die dreiviertel der Kurse | eingetragener Auszubildender berechnet, die dreiviertel der Kurse |
besucht und mindestens bei einer der Prüfungsperiode, die diese Kurse | besucht und mindestens bei einer der Prüfungsperiode, die diese Kurse |
eventuell abschliessen, an allen Prüfungen teilgenommen haben. | eventuell abschliessen, an allen Prüfungen teilgenommen haben. |
Für Ausbildungskurse, nach deren Abschluss ein Brevet ausgestellt | Für Ausbildungskurse, nach deren Abschluss ein Brevet ausgestellt |
wird, wird pro Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss | wird, wird pro Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss |
gewährt: | gewährt: |
1. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 10 | 1. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 10 |
000 Franken, | 000 Franken, |
2. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers | 2. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers |
(Ausbildungsniveau eines Korporals): 15 000 Franken, | (Ausbildungsniveau eines Korporals): 15 000 Franken, |
3. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers | 3. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers |
(Ausbildungsniveau eines Sergeanten): 15 000 Franken, | (Ausbildungsniveau eines Sergeanten): 15 000 Franken, |
4. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers | 4. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers |
(Ausbildungsniveau eines Adjutanten): 20 000 Franken, | (Ausbildungsniveau eines Adjutanten): 20 000 Franken, |
5. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers | 5. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers |
(Ausbildungsniveau eines Unterleutnants): 30 000 Franken, | (Ausbildungsniveau eines Unterleutnants): 30 000 Franken, |
6. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines | 6. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines |
Brandschutztechnikers: 30 000 Franken. | Brandschutztechnikers: 30 000 Franken. |
Für Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungskurse wird pro | Für Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungskurse wird pro |
Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss gewährt: | Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss gewährt: |
1. für Kurse von 6 bis 20 Stunden: 2 500 Franken, | 1. für Kurse von 6 bis 20 Stunden: 2 500 Franken, |
2. für Kurse von 21 bis 40 Stunden: 3 500 Franken, | 2. für Kurse von 21 bis 40 Stunden: 3 500 Franken, |
3. für Kurse von 41 bis 60 Stunden: 7 000 Franken, | 3. für Kurse von 41 bis 60 Stunden: 7 000 Franken, |
4. für Kurse von 61 bis 80 Stunden: 10 500 Franken, | 4. für Kurse von 61 bis 80 Stunden: 10 500 Franken, |
5. für Kurse von 81 bis 100 Stunden: 14 000 Franken. | 5. für Kurse von 81 bis 100 Stunden: 14 000 Franken. |
§ 2 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des | § 2 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des |
Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den | Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den |
Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, | Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, |
gekoppelt. | gekoppelt. |
Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten | Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten |
abgerundet. » | abgerundet. » |
Art. 3.Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
Art. 3.Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 11 - § 1 - Pro anerkanntes Ausbildungszentrum für die | « Art. 11 - § 1 - Pro anerkanntes Ausbildungszentrum für die |
Feuerwehrdienste wird jährlich ein Zuschuss von 75 000 Franken als | Feuerwehrdienste wird jährlich ein Zuschuss von 75 000 Franken als |
Beitrag zu den Betriebskosten gewährt. | Beitrag zu den Betriebskosten gewährt. |
Für die Veranstaltung von Kursen für die Mitglieder der | Für die Veranstaltung von Kursen für die Mitglieder der |
Feuerwehrdienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dem | Feuerwehrdienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dem |
anerkannten Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste der Provinz | anerkannten Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste der Provinz |
Lüttich jährlich ein zusätzlicher Betrag von 25 000 Franken gewährt. | Lüttich jährlich ein zusätzlicher Betrag von 25 000 Franken gewährt. |
§ 2 - Die Lehrbücher werden den Auszubildenden nach Billigung durch | § 2 - Die Lehrbücher werden den Auszubildenden nach Billigung durch |
den Minister des Innern von den anerkannten Ausbildungszentren für die | den Minister des Innern von den anerkannten Ausbildungszentren für die |
Feuerwehrdienste zur Verfügung gestellt. | Feuerwehrdienste zur Verfügung gestellt. |
Die den Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste für die Abfassung | Die den Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste für die Abfassung |
der in Absatz 1 erwähnten Lehrbücher tatsächlich entstandenen Kosten | der in Absatz 1 erwähnten Lehrbücher tatsächlich entstandenen Kosten |
werden vom Minister des Innern zurückerstattet; dazu legen diese | werden vom Minister des Innern zurückerstattet; dazu legen diese |
Zentren einen Bericht mit einer ausführlichen Kostenberechnung vor. | Zentren einen Bericht mit einer ausführlichen Kostenberechnung vor. |
§ 3 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des | § 3 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des |
Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den | Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den |
Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, | Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, |
gekoppelt. | gekoppelt. |
Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten | Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten |
abgerundet. » | abgerundet. » |
Art. 4.Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 4.Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 1995 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 1995 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mai 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mai 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |