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| Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande | Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 27 JUIN 1991. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à | 27 JUIN 1991. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à |
| l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de | l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de |
| gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination | gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination |
| officieuse en langue allemande | officieuse en langue allemande |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| allemande de l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités | allemande de l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités |
| relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des | relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des |
| entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage | entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage |
| (Moniteur belge du 9 juillet 1991), telle qu'il a été modifié par | (Moniteur belge du 9 juillet 1991), telle qu'il a été modifié par |
| l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 juin | l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 juin |
| 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la | 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la |
| responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services | responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services |
| internes de gardiennage (Moniteur belge du 21 janvier 2003). | internes de gardiennage (Moniteur belge du 21 janvier 2003). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
| 27. JUNI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in | 27. JUNI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in |
| Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung | Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung |
| von Wachunternehmen und internen Wachdiensten | von Wachunternehmen und internen Wachdiensten |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter |
| Versicherungsnehmer entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche | Versicherungsnehmer entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche |
| beziehungsweise juristische Person zu verstehen, die einen internen | beziehungsweise juristische Person zu verstehen, die einen internen |
| Wachdienst betreibt. | Wachdienst betreibt. |
| Art. 2 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von | Art. 2 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von |
| Wachunternehmen und internen Wachdiensten deckt Schäden, die durch | Wachunternehmen und internen Wachdiensten deckt Schäden, die durch |
| körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum | körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum |
| Nachteil von Drittpersonen. | Nachteil von Drittpersonen. |
| [Unter Drittpersonen sind Personen zu verstehen, die nicht zum | [Unter Drittpersonen sind Personen zu verstehen, die nicht zum |
| Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst gehören.] | Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst gehören.] |
| [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2002 | [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2002 |
| (B.S. vom 21. Januar 2003)] | (B.S. vom 21. Januar 2003)] |
| Art. 3 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen | Art. 3 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen |
| Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 100 | Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 100 |
| Millionen Franken pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche | Millionen Franken pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche |
| Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 30 | Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 30 |
| Millionen Franken pro Schadensfall für Sachschäden. | Millionen Franken pro Schadensfall für Sachschäden. |
| Die im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge werden an die | Die im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge werden an die |
| Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der | Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der |
| Index des Monats vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. | Index des Monats vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. |
| Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die | Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die |
| Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der | Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der |
| Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmässig bis zu dieser Summe | Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmässig bis zu dieser Summe |
| herabgesetzt. | herabgesetzt. |
| Der Versicherer, der einem Geschädigten gutgläubig einen höheren | Der Versicherer, der einem Geschädigten gutgläubig einen höheren |
| Betrag als den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt hat, da ihm die | Betrag als den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt hat, da ihm die |
| Ansprüche anderer Geschädigter nicht bekannt waren, bleibt den anderen | Ansprüche anderer Geschädigter nicht bekannt waren, bleibt den anderen |
| Geschädigten gegenüber jedoch nur bis in Höhe des Restbetrags der | Geschädigten gegenüber jedoch nur bis in Höhe des Restbetrags der |
| Versicherungssumme haftbar. | Versicherungssumme haftbar. |
| Art. 4 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, dass der | Art. 4 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, dass der |
| Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens | Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens |
| beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch | beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch |
| zur Zahlung der Entschädigung, die gemäss der Klausel zu Lasten des | zur Zahlung der Entschädigung, die gemäss der Klausel zu Lasten des |
| Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. | Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. |
| Art. 5 - Wenn der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf | Art. 5 - Wenn der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf |
| die im Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der | die im Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der |
| Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Leistungen hat, | Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Leistungen hat, |
| ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den | ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den |
| Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. | Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. |
| Die im vorangehenden Absatz vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt | Die im vorangehenden Absatz vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt |
| nicht das Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäss | nicht das Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäss |
| Artikel 76quater § 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August | Artikel 76quater § 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August |
| 1963 dem Versicherer gegenüber geltend machen kann. | 1963 dem Versicherer gegenüber geltend machen kann. |
| Art. 6 - Der Versicherer deckt die während der Laufzeit des | Art. 6 - Der Versicherer deckt die während der Laufzeit des |
| Versicherungsvertrages entstandenen Schäden[, wobei die Deckung erst | Versicherungsvertrages entstandenen Schäden[, wobei die Deckung erst |
| an dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen | an dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen |
| beziehungsweise interner Wachdienst wirksam wird, und von Rechts wegen | beziehungsweise interner Wachdienst wirksam wird, und von Rechts wegen |
| an dem Tag endet, an dem diese Genehmigung abläuft, entzogen oder | an dem Tag endet, an dem diese Genehmigung abläuft, entzogen oder |
| ausgesetzt wird]. Schäden, die nach Ablauf des Versicherungsvertrags | ausgesetzt wird]. Schäden, die nach Ablauf des Versicherungsvertrags |
| entstehen, sind nur gedeckt, wenn sie Folge von Leistungen, Produkten | entstehen, sind nur gedeckt, wenn sie Folge von Leistungen, Produkten |
| oder Arbeiten sind, die vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, | oder Arbeiten sind, die vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, |
| geliefert beziehungsweise geleistet worden sind, wenn die Meldung in | geliefert beziehungsweise geleistet worden sind, wenn die Meldung in |
| dem Jahr nach dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Notifizierung | dem Jahr nach dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Notifizierung |
| erfolgt und wenn diese Schäden nicht durch einen anderen | erfolgt und wenn diese Schäden nicht durch einen anderen |
| Versicherungsvertrag gedeckt sind. | Versicherungsvertrag gedeckt sind. |
| [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. |
| vom 21. Januar 2003)] | vom 21. Januar 2003)] |
| Art. 7 - Bei Abschluss des Versicherungsvertrags muss der | Art. 7 - Bei Abschluss des Versicherungsvertrags muss der |
| Versicherungsnehmer dem Minister des Innern einen | Versicherungsnehmer dem Minister des Innern einen |
| Versicherungsnachweis zukommen lassen, dessen Muster dem vorliegenden | Versicherungsnachweis zukommen lassen, dessen Muster dem vorliegenden |
| Erlass als Anlage beigefügt ist. | Erlass als Anlage beigefügt ist. |
| Art. 8 - [...] | Art. 8 - [...] |
| [Art. 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. | [Art. 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. |
| vom 21. Januar 2003)] | vom 21. Januar 2003)] |
| Art. 9 - Die Beendigung des Versicherungsvertrags kann gegen den | Art. 9 - Die Beendigung des Versicherungsvertrags kann gegen den |
| Geschädigten ab dem zehnten Tag geltend gemacht werden, nach dem der | Geschädigten ab dem zehnten Tag geltend gemacht werden, nach dem der |
| Versicherer den Minister des Innern darüber per Einschreiben | Versicherer den Minister des Innern darüber per Einschreiben |
| informiert hat. | informiert hat. |
| Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in |
| Kraft. | Kraft. |
| Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| [ANLAGE: VERSICHERUNGSNACHWEIS | [ANLAGE: VERSICHERUNGSNACHWEIS |
| Nachweis zur Bestätigung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags | Nachweis zur Bestätigung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags |
| zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte | zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte |
| Wachtätigkeiten | Wachtätigkeiten |
| Das Versicherungsunternehmen . . . . . | Das Versicherungsunternehmen . . . . . |
| (Name, Adresse, Nummer ) hat vom Gesetz vom 10. April 1990 über | (Name, Adresse, Nummer ) hat vom Gesetz vom 10. April 1990 über |
| Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
| (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 1990, deutsche Übersetzung | (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 1990, deutsche Übersetzung |
| Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2000), abgeändert durch die | Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2000), abgeändert durch die |
| Gesetze vom 18. Juli 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August | Gesetze vom 18. Juli 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August |
| 1997), 9. Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1999) und 10. | 1997), 9. Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1999) und 10. |
| Juni 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2001, deutsche | Juni 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2001, deutsche |
| Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), sowie | Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), sowie |
| seinenAusführungserlassen Kenntnis genommen und erklärt, dass: . . . . | seinenAusführungserlassen Kenntnis genommen und erklärt, dass: . . . . |
| . | . |
| (Name, Adresse des Versicherungsnehmers ) in Anwendung von Artikel 3 | (Name, Adresse des Versicherungsnehmers ) in Anwendung von Artikel 3 |
| des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1990 am..................... | des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1990 am..................... |
| einen Versicherungsvertrag mit der Nummer.................. | einen Versicherungsvertrag mit der Nummer.................. |
| abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
| Der Versicherungsvertrag deckt die zivilrechtliche Haftung des | Der Versicherungsvertrag deckt die zivilrechtliche Haftung des |
| Versicherungsnehmers für die folgenden genehmigten Wachtätigkeiten*: | Versicherungsnehmers für die folgenden genehmigten Wachtätigkeiten*: |
| - Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern: | - Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern: |
| statische Bewachung am Tag und in der Nacht, Einsatz nach Alarm, | statische Bewachung am Tag und in der Nacht, Einsatz nach Alarm, |
| mobile Bewachung | mobile Bewachung |
| - Personenschutz | - Personenschutz |
| - Bewachung und Schutz von Werttransporten: alle Tätigkeiten in Bezug | - Bewachung und Schutz von Werttransporten: alle Tätigkeiten in Bezug |
| auf den geschützten Transport von Werten | auf den geschützten Transport von Werten |
| einschliesslich/ausschliesslich des Transports von Banknoten ohne | einschliesslich/ausschliesslich des Transports von Banknoten ohne |
| zugelassenes Neutralisierungssystem | zugelassenes Neutralisierungssystem |
| - Verwaltung von Alarmzentralen einschliesslich/ausschliesslich der | - Verwaltung von Alarmzentralen einschliesslich/ausschliesslich der |
| Tätigkeiten einer Überwachungszentrale | Tätigkeiten einer Überwachungszentrale |
| - Überwachung und Kontrolle des Verhaltens von Personen zur | - Überwachung und Kontrolle des Verhaltens von Personen zur |
| Gewährleistung der Sicherheit an den für die Öffentlichkeit | Gewährleistung der Sicherheit an den für die Öffentlichkeit |
| zugänglichen Orten: alle Tätigkeiten zur Kontrolle von Personen | zugänglichen Orten: alle Tätigkeiten zur Kontrolle von Personen |
| einschliesslich/ausschliesslich der Tätigkeiten als | einschliesslich/ausschliesslich der Tätigkeiten als |
| Türsteher/Ladenaufseher. | Türsteher/Ladenaufseher. |
| Der Versicherungsvertrag endet am...................... (endgültiges | Der Versicherungsvertrag endet am...................... (endgültiges |
| Ablaufdatum ). Gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni | Ablaufdatum ). Gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni |
| 1991 setzt der Versicherer den Minister des Innern von jeder | 1991 setzt der Versicherer den Minister des Innern von jeder |
| Beendigung des Vertrags in Kenntnis. | Beendigung des Vertrags in Kenntnis. |
| Diese Versicherung unterliegt dem belgischen Recht. Die belgischen | Diese Versicherung unterliegt dem belgischen Recht. Die belgischen |
| Gerichte sind für alle Streitsachen in Bezug auf diese Versicherung | Gerichte sind für alle Streitsachen in Bezug auf diese Versicherung |
| zuständig. | zuständig. |
| Ausgestellt in............................., am......... /........ | Ausgestellt in............................., am......... /........ |
| /........ (Ort und Datum ) | /........ (Ort und Datum ) |
| Für das Versicherungsunternehmen: | Für das Versicherungsunternehmen: |
| . . . . . (Unterschrift des Sachbearbeiters des | . . . . . (Unterschrift des Sachbearbeiters des |
| Versicherungsunternehmens ) | Versicherungsunternehmens ) |
| Herr/Frau............................................................. | Herr/Frau............................................................. |
| (Name und Vorname des Sachbearbeiters ) | (Name und Vorname des Sachbearbeiters ) |
| Telefon: ......................................................... | Telefon: ......................................................... |
| Fax: | Fax: |
| .................................................................... | .................................................................... |
| E-Mail: | E-Mail: |
| ................................................................................ | ................................................................................ |
| * Unzutreffendes bitte streichen] | * Unzutreffendes bitte streichen] |
| [Anlage ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom | [Anlage ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom |
| 21. Januar 2003)] | 21. Januar 2003)] |