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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/03/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le
cadre de l'intérim d'insertion cadre de l'intérim d'insertion
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du
centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion, centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion,
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
d'arrondissement adjoint à Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale
dans le cadre de l'intérim d'insertion. dans le cadre de l'intérim d'insertion.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums im Rahmen der Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums im Rahmen der
Eingliederungsaushilfsarbeit Eingliederungsaushilfsarbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000, insbesondere der Artikel Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000, insbesondere der Artikel
194 und 195; 194 und 195;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni
2002; 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat,
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also
unverzüglich angenommen werden muss; unverzüglich angenommen werden muss;
Aufgrund des Gutachtens 33.619/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, Aufgrund des Gutachtens 33.619/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers
der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines
Eingliederungseinkommens. Eingliederungseinkommens.
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der
finanziellen Beteiligung finanziellen Beteiligung
Art. 2 - Ein Berechtigter, der von einem Unternehmen für Art. 2 - Ein Berechtigter, der von einem Unternehmen für
Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein Abkommen mit dem für die Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein Abkommen mit dem für die
soziale Eingliederung zuständigen Minister abgeschlossen hat, eröffnet soziale Eingliederung zuständigen Minister abgeschlossen hat, eröffnet
ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung des öffentlichen ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt
sind: sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner
Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im
Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses. Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses.
2. Der Berechtigte wird vom Unternehmen für Aushilfsarbeit im Rahmen 2. Der Berechtigte wird vom Unternehmen für Aushilfsarbeit im Rahmen
eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, der eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, der
einen vollen Stundenplan vorsieht. einen vollen Stundenplan vorsieht.
3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen 3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die
Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen.
Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf
verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit
auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtungen in Bezug auf auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtungen in Bezug auf
die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den
Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten
Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe. Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe.
Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten auf Arbeit öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten auf Arbeit
während einer ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die während einer ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die
Beschäftigung des Berechtigten kann Beschäftigung des Berechtigten kann
- entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder
ohne Überlassung an einen Entleiher ohne Überlassung an einen Entleiher
- oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. - oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen.
Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem
anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und
der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für
Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss,
unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für
Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für
eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten
Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen. Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen.
Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung
Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten
beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende
durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist. durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist.
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die
im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die
finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat
geschuldeten Nettolohn begrenzt. geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte
die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die
finanzielle Beteiligung für eine ununterbrochene Periode von finanzielle Beteiligung für eine ununterbrochene Periode von
vierundzwanzig Monaten gewährt. vierundzwanzig Monaten gewährt.
Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle
Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird
nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn
erhält. erhält.
Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung
Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem
Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum
monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den
betreffenden Monat ausgezahlt. betreffenden Monat ausgezahlt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen
Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden. das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden.
Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche
Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für
Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle
Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei
denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen. Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in
Kraft. Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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