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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant | langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant |
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le | l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le |
cadre de l'intérim d'insertion | cadre de l'intérim d'insertion |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du | royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du |
centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion, | centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion, |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 |
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale | déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale |
dans le cadre de l'intérim d'insertion. | dans le cadre de l'intérim d'insertion. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. | Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen | 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums im Rahmen der | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums im Rahmen der |
Eingliederungsaushilfsarbeit | Eingliederungsaushilfsarbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000, insbesondere der Artikel | Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000, insbesondere der Artikel |
194 und 195; | 194 und 195; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; | Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni |
2002; | 2002; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom |
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum | 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum |
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober | unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober |
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass | 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass |
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik | Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik |
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen | unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen |
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf | Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf |
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der | Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der |
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai | Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai |
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, | 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, |
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden | notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden |
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen | Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen | Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen |
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in | Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in |
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen | Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die | Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die |
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen | Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen |
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen | können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen |
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also | des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also |
unverzüglich angenommen werden muss; | unverzüglich angenommen werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens 33.619/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, | Aufgrund des Gutachtens 33.619/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers |
der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer | der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale | unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale |
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines | Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines |
Eingliederungseinkommens. | Eingliederungseinkommens. |
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen | KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit | Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit |
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der |
finanziellen Beteiligung | finanziellen Beteiligung |
Art. 2 - Ein Berechtigter, der von einem Unternehmen für | Art. 2 - Ein Berechtigter, der von einem Unternehmen für |
Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein Abkommen mit dem für die | Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein Abkommen mit dem für die |
soziale Eingliederung zuständigen Minister abgeschlossen hat, eröffnet | soziale Eingliederung zuständigen Minister abgeschlossen hat, eröffnet |
ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung des öffentlichen | ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt | Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt |
sind: | sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner |
Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im | Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im |
Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses. | Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses. |
2. Der Berechtigte wird vom Unternehmen für Aushilfsarbeit im Rahmen | 2. Der Berechtigte wird vom Unternehmen für Aushilfsarbeit im Rahmen |
eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, der | eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, der |
einen vollen Stundenplan vorsieht. | einen vollen Stundenplan vorsieht. |
3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen | 3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die | Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die |
Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. | Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. |
Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem | Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem |
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf | Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf |
verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit | verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit |
auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtungen in Bezug auf | auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtungen in Bezug auf |
die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den | die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den |
Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten | Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten |
Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe. | Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe. |
Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem | Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten auf Arbeit | öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten auf Arbeit |
während einer ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die | während einer ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die |
Beschäftigung des Berechtigten kann | Beschäftigung des Berechtigten kann |
- entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder | - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder |
ohne Überlassung an einen Entleiher | ohne Überlassung an einen Entleiher |
- oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. | - oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. |
Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem | Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem |
anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und | anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und |
der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für | der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für |
Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, | Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, |
unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für | unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für |
Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für | Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für |
eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten | eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten |
Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen. | Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen. |
Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung | Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung |
Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten | Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten |
beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende | beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende |
durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist. | durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist. |
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die | Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die |
im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die | im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die |
finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat | finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat |
geschuldeten Nettolohn begrenzt. | geschuldeten Nettolohn begrenzt. |
Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte | Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte |
die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die | die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die |
finanzielle Beteiligung für eine ununterbrochene Periode von | finanzielle Beteiligung für eine ununterbrochene Periode von |
vierundzwanzig Monaten gewährt. | vierundzwanzig Monaten gewährt. |
Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle | Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle |
Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird | Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird |
nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn | nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn |
erhält. | erhält. |
Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung | Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung |
Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem | Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem |
Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum | Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum |
monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den | monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den |
betreffenden Monat ausgezahlt. | betreffenden Monat ausgezahlt. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle | Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle |
Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen | Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen |
Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden. | das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden. |
Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche | Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche |
Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für | Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für |
Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle | Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle |
Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei | Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei |
denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem | denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem |
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen. | Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |