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| Arrêté royal fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de volailles. - Traduction allemande | Arrêté royal fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de volailles. - Traduction allemande |
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| AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
| 25 JANVIER 2011. - Arrêté royal fixant les conditions pour | 25 JANVIER 2011. - Arrêté royal fixant les conditions pour |
| l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de | l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de |
| volailles. - Traduction allemande | volailles. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| l'arrêté royal du 25 janvier 2011 fixant les conditions pour | l'arrêté royal du 25 janvier 2011 fixant les conditions pour |
| l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de | l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de |
| volailles (Moniteur belge du 11 février 2011). | volailles (Moniteur belge du 11 février 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 25. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 25. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
| für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
| Geflügelschlachthöfen | Geflügelschlachthöfen |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften | und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften |
| für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten | für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten |
| Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des Artikels 5 Absatz 6 Buchstabe | Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des Artikels 5 Absatz 6 Buchstabe |
| a; | a; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, |
| Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung | Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung |
| des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
| Handel mit Fleisch, des Artikels 5 § 3 zweiter Satz, eingefügt durch | Handel mit Fleisch, des Artikels 5 § 3 zweiter Satz, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 27. Mai 1997; | das Gesetz vom 27. Mai 1997; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
| Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung |
| der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
| Geflügelschlachthöfen; | Geflügelschlachthöfen; |
| Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2009 | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2009 |
| in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
| Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
| Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
| Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 34-2010 des bei der Föderalagentur für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 34-2010 des bei der Föderalagentur für |
| die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
| Ausschusses vom 15. Oktober 2010; | Ausschusses vom 15. Oktober 2010; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.514/1/V des Staatsrates vom 3. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.514/1/V des Staatsrates vom 3. August |
| 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
| man unter: | man unter: |
| 1.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 1.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
| 2. Schlachthof: Geflügelschlachthof, | 2. Schlachthof: Geflügelschlachthof, |
| 3. Betriebsassistent: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der | 3. Betriebsassistent: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der |
| Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden | Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden |
| hat, | hat, |
| 4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der | 4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der |
| Betriebsassistenten dem amtlichen Tierarzt gemäß den Bestimmungen des | Betriebsassistenten dem amtlichen Tierarzt gemäß den Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses assistieren, | vorliegenden Erlasses assistieren, |
| 5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste | 5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste |
| Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, | Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, |
| 6. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine | 6. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine |
| Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der | Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der |
| Schlachtlinie. | Schlachtlinie. |
| § 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. | § 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. |
| 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 | 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 |
| mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von | mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von |
| zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs | zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
| aufgeführten Begriffsbestimmungen. | aufgeführten Begriffsbestimmungen. |
| KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung | KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung |
| Art. 2 - Um die in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Art. 2 - Um die in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
| Aufgaben durch Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der | Aufgaben durch Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der |
| Schlachthofbetreiber die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten. | Schlachthofbetreiber die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten. |
| Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe | Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe |
| folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäß der oben erwähnten | 1. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäß der oben erwähnten |
| Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis | Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis |
| und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während | und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während |
| mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden. | mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden. |
| 2. Das Eigenkontrollsystem, das in Anwendung des Königlichen Erlasses | 2. Das Eigenkontrollsystem, das in Anwendung des Königlichen Erlasses |
| vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und | vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und |
| die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, | die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, |
| muss gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses validiert sein. | muss gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses validiert sein. |
| 3. Das Eigenkontrollsystem fällt unter die Verantwortung des | 3. Das Eigenkontrollsystem fällt unter die Verantwortung des |
| Betriebstierarztes. | Betriebstierarztes. |
| 4. Der Schlachthof muss über die in Anlage 3 vorgesehene Anzahl | 4. Der Schlachthof muss über die in Anlage 3 vorgesehene Anzahl |
| ausgebildeter Betriebsassistenten verfügen. | ausgebildeter Betriebsassistenten verfügen. |
| Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht | Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht |
| der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der | der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der |
| zuständigen Kontrolleinheit der Agentur des Ortes ein, an dem sich die | zuständigen Kontrolleinheit der Agentur des Ortes ein, an dem sich die |
| Niederlassung befindet. | Niederlassung befindet. |
| Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, | Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, |
| dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt | dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt |
| werden. | werden. |
| Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische | Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische |
| Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis | Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis |
| binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. | binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. |
| § 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt | § 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt |
| sind, teilt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur dem | sind, teilt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur dem |
| Schlachthofbetreiber mit, dass er die in Artikel 10 § 1 erwähnte | Schlachthofbetreiber mit, dass er die in Artikel 10 § 1 erwähnte |
| Ausbildung organisieren darf, und bestellt er einen amtlichen | Ausbildung organisieren darf, und bestellt er einen amtlichen |
| Tierarzt, der gemäß Artikel 11 § 1 einen Teil dieser Ausbildung | Tierarzt, der gemäß Artikel 11 § 1 einen Teil dieser Ausbildung |
| erteilt. Der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur setzt | erteilt. Der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur setzt |
| zudem den für den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von | zudem den für den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von |
| der Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die | der Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die |
| Personalmitglieder in Kenntnis. | Personalmitglieder in Kenntnis. |
| § 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, | § 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, |
| erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis. | erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis. |
| Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der | Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der |
| Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche | Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche |
| Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung | Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung |
| nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. | nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. |
| § 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher | § 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher |
| Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die | Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die |
| Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem | Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem |
| Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher | Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher |
| Mitwirkung zufallen. | Mitwirkung zufallen. |
| Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von | Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von |
| mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. | mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. |
| § 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer | § 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer |
| Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten | Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten |
| befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen | befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen |
| Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen | Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen |
| ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung | ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung |
| bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können. | bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können. |
| Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der | Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der |
| Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines | Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines |
| Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem | Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem |
| Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder | Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder |
| überarbeiteten Fassung. | überarbeiteten Fassung. |
| § 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt | § 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt |
| unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten | unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten |
| mit. | mit. |
| § 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend | § 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend |
| erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge | erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge |
| leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. | leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. |
| § 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage 3 | § 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage 3 |
| festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, | festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, |
| spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75 Prozent dieser Norm | spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75 Prozent dieser Norm |
| ausmacht, die in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss | ausmacht, die in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss |
| er den Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur außerdem | er den Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur außerdem |
| rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu bestellen, der den | rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu bestellen, der den |
| Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäß Artikel 11 § 1 | Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäß Artikel 11 § 1 |
| vorbehalten ist. | vorbehalten ist. |
| § 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75 Prozent der in | § 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75 Prozent der in |
| Anlage 3 festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht | Anlage 3 festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht |
| nachweisen kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte | nachweisen kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte |
| Ausbildung organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, | Ausbildung organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, |
| setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur die | setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur die |
| Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher Unterstützung solange | Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher Unterstützung solange |
| aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet ist. | aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet ist. |
| Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der | Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der |
| Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur das Verfahren zum | Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur das Verfahren zum |
| Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. | Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. |
| Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs | Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs |
| wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der | wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der |
| amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten | amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten |
| Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest. | Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest. |
| Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen. | Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen. |
| Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend | Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend |
| ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die | ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die |
| Ausweidungslinie gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu | Ausweidungslinie gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu |
| besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmaßnahmen auferlegen | besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmaßnahmen auferlegen |
| und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist | und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist |
| verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. | verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. |
| § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der | § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der |
| Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur auf der Grundlage | Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur auf der Grundlage |
| des Berichts des amtlichen Tierarztes beschließen, die Anzahl der zur | des Berichts des amtlichen Tierarztes beschließen, die Anzahl der zur |
| Untersuchung nach dem Schlachten eingesetzten amtlichen Tierärzte | Untersuchung nach dem Schlachten eingesetzten amtlichen Tierärzte |
| während einer Frist von höchstens zwei Wochen zu erhöhen. | während einer Frist von höchstens zwei Wochen zu erhöhen. |
| § 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten | § 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten |
| Frist andauern, setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der | Frist andauern, setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der |
| Agentur die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung aus und leitet | Agentur die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung aus und leitet |
| er das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. | er das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. |
| Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte | Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte |
| Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter | Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter |
| der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur per Einschreiben von der | der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur per Einschreiben von der |
| geplanten Maßnahme und deren Gründen in Kenntnis gesetzt. | geplanten Maßnahme und deren Gründen in Kenntnis gesetzt. |
| § 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der zuständigen | § 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der zuständigen |
| Kontrolleinheit der Agentur seine Einwände innerhalb zehn Tagen per | Kontrolleinheit der Agentur seine Einwände innerhalb zehn Tagen per |
| Einschreiben mitteilen. | Einschreiben mitteilen. |
| § 3 - Die betroffene zuständige Kontrolleinheit der Agentur untersucht | § 3 - Die betroffene zuständige Kontrolleinheit der Agentur untersucht |
| die Einwände und führt eine erneute Kontrolle durch. | die Einwände und führt eine erneute Kontrolle durch. |
| § 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein | § 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein |
| Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreißig Tage, um | Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreißig Tage, um |
| einen Beschluss zu fassen. | einen Beschluss zu fassen. |
| Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters | Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters |
| oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per | oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per |
| Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
| KAPITEL III - Betriebsassistenten | KAPITEL III - Betriebsassistenten |
| Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die | Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die |
| Personalmitglieder des Schlachthofs: | Personalmitglieder des Schlachthofs: |
| 1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung | 1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung |
| teilnehmen, | teilnehmen, |
| 2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der | 2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der |
| Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten | Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten |
| Ausbildung bezieht. | Ausbildung bezieht. |
| § 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt | § 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt |
| einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen. | einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen. |
| Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist | Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist |
| in Anlage 1 festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem | in Anlage 1 festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem |
| theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im | theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im |
| Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage 1 bezüglich der | Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage 1 bezüglich der |
| Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der | Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der |
| Teil aus Anlage 1 bezüglich des geschlachteten Geflügels und des | Teil aus Anlage 1 bezüglich des geschlachteten Geflügels und des |
| Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. | Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. |
| § 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten | § 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten |
| Teil muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer Ausbildung von | Teil muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer Ausbildung von |
| mindestens dreißig Stunden teilnehmen. | mindestens dreißig Stunden teilnehmen. |
| § 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen | § 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen |
| Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die | Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die |
| Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei | Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei |
| der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen. | der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen. |
| KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 12 - Schlachthofbetreiber, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 12 - Schlachthofbetreiber, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
| Erlasses die Erlaubnis zur Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung | Erlasses die Erlaubnis zur Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung |
| erhalten haben, verfügen auch über die Erlaubnis gemäß vorliegendem | erhalten haben, verfügen auch über die Erlaubnis gemäß vorliegendem |
| Erlass, ohne den in Artikel 4 erwähnten Antrag auf Erlaubnis | Erlass, ohne den in Artikel 4 erwähnten Antrag auf Erlaubnis |
| einzureichen. | einzureichen. |
| Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der |
| Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
| Geflügelschlachthöfen wird aufgehoben. | Geflügelschlachthöfen wird aufgehoben. |
| Art. 14 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 14 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten | Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten |
| Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten | Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten |
| bezieht sich auf die folgenden "Zielsetzungen" und die Kenntnis dieser | bezieht sich auf die folgenden "Zielsetzungen" und die Kenntnis dieser |
| "Zielsetzungen" wird durch die Prüfungen bestätigt: | "Zielsetzungen" wird durch die Prüfungen bestätigt: |
| 1. Niederlassung: | 1. Niederlassung: |
| - die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und | - die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und |
| nennen können, | nennen können, |
| - den Schlachtprozess beschreiben und nennen können. | - den Schlachtprozess beschreiben und nennen können. |
| 2. Hygiene: | 2. Hygiene: |
| - erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, | - erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, |
| - erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und | - erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und |
| des Materials zu verhalten hat, | des Materials zu verhalten hat, |
| - erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit | - erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit |
| Fleisch umzugehen hat, | Fleisch umzugehen hat, |
| - sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die | - sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die |
| Schlachtung richtig verhalten. | Schlachtung richtig verhalten. |
| 3. Geflügel und Fleisch: | 3. Geflügel und Fleisch: |
| - die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten | - die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten |
| unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die | unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die |
| Tierkörper und die Schlachtabfälle, | Tierkörper und die Schlachtabfälle, |
| - die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen | - die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen |
| können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, | können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, |
| Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, | Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, |
| - für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen | - für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen |
| mit Anomalien unterscheiden können, | mit Anomalien unterscheiden können, |
| - mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, | - mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, |
| - Tierkörper mit Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des | - Tierkörper mit Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des |
| Geruchs und des Aussehens unterscheiden können, | Geruchs und des Aussehens unterscheiden können, |
| - eine Entscheidung über die Entfernung oder die Nichtentfernung der | - eine Entscheidung über die Entfernung oder die Nichtentfernung der |
| Tierkörper aus der Schlachtlinie treffen können, im Hinblick auf ihre | Tierkörper aus der Schlachtlinie treffen können, im Hinblick auf ihre |
| Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt, | Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt, |
| - Fehler beim Transport, beim Entladen der Tiere oder beim | - Fehler beim Transport, beim Entladen der Tiere oder beim |
| Schlachtprozess, die Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als | Schlachtprozess, die Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als |
| solche erkennen können. | solche erkennen können. |
| Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der |
| Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
| Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden | Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| Aufgaben der Betriebsassistenten | Aufgaben der Betriebsassistenten |
| 1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende | 1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende |
| Teile abtasten: | Teile abtasten: |
| a. die Außenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füße, es sei denn, | a. die Außenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füße, es sei denn, |
| diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, | diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, |
| b. die Eingeweide, | b. die Eingeweide, |
| c. den Hohlraum des Tierkörpers. | c. den Hohlraum des Tierkörpers. |
| Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die | Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die |
| Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie | Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie |
| auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. | auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. |
| 2. Aufpassen auf: | 2. Aufpassen auf: |
| a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des | a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des |
| Aussehens des Tierkörpers, | Aussehens des Tierkörpers, |
| b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht | b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht |
| werden, | werden, |
| c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. | c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. |
| 3. Die Tierkörper, die die in Punkt 2 beschriebenen Anomalien | 3. Die Tierkörper, die die in Punkt 2 beschriebenen Anomalien |
| aufweisen, entfernen und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung | aufweisen, entfernen und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung |
| stellen. | stellen. |
| Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der |
| Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
| Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden | Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Anlage 3 | Anlage 3 |
| Normen und Personalbestand für Betriebsassistenten | Normen und Personalbestand für Betriebsassistenten |
| Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, | Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, |
| über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn | über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn |
| die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein | die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein |
| Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um | Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um |
| drei erhöht. | drei erhöht. |
| Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach | Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach |
| Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er | Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er |
| folgende Richtlinien: | folgende Richtlinien: |
| - Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim | - Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim |
| Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. | Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. |
| - Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung | - Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung |
| des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer | des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer |
| Erfordernisse erhöht werden. | Erfordernisse erhöht werden. |
| Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch | Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch |
| der Betriebsassistenten fordern. | der Betriebsassistenten fordern. |
| Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der |
| Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
| Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden | Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |