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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de l'épidémiosurveillance des bovins et de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de l'article 34 de cet arrêté | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de l'épidémiosurveillance des bovins et de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de l'article 34 de cet arrêté |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
23 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à | langue allemande de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à |
l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de | l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de |
l'épidémiosurveillance des bovins et de l'arrêté ministériel du 21 | l'épidémiosurveillance des bovins et de l'arrêté ministériel du 21 |
novembre 1997 portant exécution de l'article 34 de cet arrêté | novembre 1997 portant exécution de l'article 34 de cet arrêté |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, | - de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, |
l'enregistrement et aux modalités d'application de | l'enregistrement et aux modalités d'application de |
l'épidémiosurveillance des bovins, | l'épidémiosurveillance des bovins, |
- de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de | - de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de |
l'article 34 de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à | l'article 34 de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à |
l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de | l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de |
l'épidémiosurveillance des bovins, | l'épidémiosurveillance des bovins, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
- de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, | - de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, |
l'enregistrement et aux modalités d'application de | l'enregistrement et aux modalités d'application de |
l'épidémiosurveillance des bovins, | l'épidémiosurveillance des bovins, |
- de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de | - de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de |
l'article 34 de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à | l'article 34 de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à |
l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de | l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de |
l'épidémiosurveillance des bovins. | l'épidémiosurveillance des bovins. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 23 juin 1999. | Donné à Bruxelles, le 23 juin 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
8. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Identifizierung, die | 8. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Identifizierung, die |
Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der | Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der |
epidemiologischen Überwachung von Rindern | epidemiologischen Überwachung von Rindern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; | August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 |
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von | zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von |
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und | Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und |
Rindfleischerzeugnissen; | Rindfleischerzeugnissen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die |
Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993, 14. September 1994 und 6. Februar | vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993, 14. September 1994 und 6. Februar |
1996; | 1996; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass eine zügige und präzise Rückverfolgung des | In der Erwägung, dass eine zügige und präzise Rückverfolgung des |
Ursprungs von Rindern erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit | Ursprungs von Rindern erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit |
von Mensch und Tier zu verbessern und eine Kontrolle der | von Mensch und Tier zu verbessern und eine Kontrolle der |
Beihilferegelungen zu ermöglichen, und dass jedes Rind seine Ohrmarken | Beihilferegelungen zu ermöglichen, und dass jedes Rind seine Ohrmarken |
lebenslang behalten muss und dass somit das Vertrauen der Verbraucher | lebenslang behalten muss und dass somit das Vertrauen der Verbraucher |
in die Qualität von Rindfleisch und Fleischerzeugnissen gestärkt wird; | in die Qualität von Rindfleisch und Fleischerzeugnissen gestärkt wird; |
In der Erwägung, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um | In der Erwägung, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um |
technische Voraussetzungen zu schaffen, durch die eine optimale | technische Voraussetzungen zu schaffen, durch die eine optimale |
Kommunikation des Erzeugers mit der Datenbank sowie eine ausgedehnte | Kommunikation des Erzeugers mit der Datenbank sowie eine ausgedehnte |
Nutzung der Datenbanken gewährleistet wird, so dass ein zügiger und | Nutzung der Datenbanken gewährleistet wird, so dass ein zügiger und |
effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten möglich | effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten möglich |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass obenerwähnte Verordnung ab 1. Juli 1997 | In der Erwägung, dass obenerwähnte Verordnung ab 1. Juli 1997 |
anwendbar ist; | anwendbar ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe, | Mittleren Betriebe, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « zugelassener Tierarzt »: den Tierarzt, der gemäss den | 1. « zugelassener Tierarzt »: den Tierarzt, der gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung |
einer Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, | einer Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, |
2. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der | 2. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der |
Landwirtschaft, abgekürzt SVD, | Landwirtschaft, abgekürzt SVD, |
3. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 3. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört, | Landwirtschaft gehört, |
4. « Rind »: zur Gattung der Rinder gehörende Tiere, einschliesslich | 4. « Rind »: zur Gattung der Rinder gehörende Tiere, einschliesslich |
der Arten Bubalus bubalis und Bison bison, die als Nutztiere gehalten | der Arten Bubalus bubalis und Bison bison, die als Nutztiere gehalten |
werden, sofern sie in einem Bestand gezüchtet werden, | werden, sofern sie in einem Bestand gezüchtet werden, |
5. « Verantwortlicher »: den Halter, der zeitweilig oder ständig, | 5. « Verantwortlicher »: den Halter, der zeitweilig oder ständig, |
einschliesslich während des Transports oder auf einem Markt, die | einschliesslich während des Transports oder auf einem Markt, die |
Verwaltung und Aufsicht über die Rinder ausübt, | Verwaltung und Aufsicht über die Rinder ausübt, |
6. « Vereinigung »: eine Vereinigung oder ein Verband von | 6. « Vereinigung »: eine Vereinigung oder ein Verband von |
Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die beziehungsweise | Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die beziehungsweise |
der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit erwähnt ist, | Tiergesundheit erwähnt ist, |
7. « Bestand »: die Gesamtheit der Rinder, die in einer geographischen | 7. « Bestand »: die Gesamtheit der Rinder, die in einer geographischen |
Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des | Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des |
Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte | Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte |
Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus | Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus |
pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden. Die Lokalisierung | pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden. Die Lokalisierung |
des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der | des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der |
geographischen Einheit, | geographischen Einheit, |
8. « geographische Einheit »: Gebäude oder Gebäudekomplex | 8. « geographische Einheit »: Gebäude oder Gebäudekomplex |
einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Rinder gehalten werden | einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Rinder gehalten werden |
oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, | oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, |
9. « Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug | 9. « Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug |
auf die Identifizierung und Registrierung von Rindern, | auf die Identifizierung und Registrierung von Rindern, |
10. « Ohrmarke »: ein Paar Kunststoffplättchen bestehend aus einem | 10. « Ohrmarke »: ein Paar Kunststoffplättchen bestehend aus einem |
Plättchen mit einem Dorn- und einem Plättchen mit einem Lochteil, | Plättchen mit einem Dorn- und einem Plättchen mit einem Lochteil, |
11. « Paar Ohrmarken »: zwei Paar identische Kunststoffplättchen, | 11. « Paar Ohrmarken »: zwei Paar identische Kunststoffplättchen, |
12. « Bediensteter der Vereinigung »: Person, die von der zugelassenen | 12. « Bediensteter der Vereinigung »: Person, die von der zugelassenen |
Vereinigung mit der Durchführung und Überwachung der Identifizierung | Vereinigung mit der Durchführung und Überwachung der Identifizierung |
und Registrierung von Rindern offiziell beauftragt ist. | und Registrierung von Rindern offiziell beauftragt ist. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Jedes nach dem 31. Dezember 1997 geborene Rind wird gemäss | Art. 2 - Jedes nach dem 31. Dezember 1997 geborene Rind wird gemäss |
den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und | den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und |
registriert. Für die Kennzeichnung der vor diesem Datum geborenen | registriert. Für die Kennzeichnung der vor diesem Datum geborenen |
Rinder bleibt der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1990 bis zu einem | Rinder bleibt der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1990 bis zu einem |
vom Minister festzulegenden Datum anwendbar. | vom Minister festzulegenden Datum anwendbar. |
Jedes neugeborene Rind muss spätestens 14 Tage nach seiner Geburt und | Jedes neugeborene Rind muss spätestens 14 Tage nach seiner Geburt und |
auf jeden Fall vor seinem Abgang aus dem Bestand anhand eines Paars | auf jeden Fall vor seinem Abgang aus dem Bestand anhand eines Paars |
Ohrmarken identifiziert werden. | Ohrmarken identifiziert werden. |
Art. 3 - Der Minister legt die besonderen Modalitäten für Rinder fest, | Art. 3 - Der Minister legt die besonderen Modalitäten für Rinder fest, |
die besonderen Betriebsbedingungen unterliegen. | die besonderen Betriebsbedingungen unterliegen. |
Er kann die Verwendung von zusätzlichen Identifikationsmitteln | Er kann die Verwendung von zusätzlichen Identifikationsmitteln |
auferlegen und regeln. | auferlegen und regeln. |
Art. 4 - Der Minister erteilt die Zulassung für Vereinigungen, die mit | Art. 4 - Der Minister erteilt die Zulassung für Vereinigungen, die mit |
der Durchführung und Überwachung der Identifizierung und Registrierung | der Durchführung und Überwachung der Identifizierung und Registrierung |
von Rindern beauftragt sind. | von Rindern beauftragt sind. |
Im Hinblick auf diese Zulassung legt der Minister die Regelung über | Im Hinblick auf diese Zulassung legt der Minister die Regelung über |
die Organisation, die Durchführung und die Überwachung der | die Organisation, die Durchführung und die Überwachung der |
Identifizierung fest, die sie sich einzuhalten verpflichten. | Identifizierung fest, die sie sich einzuhalten verpflichten. |
Die für die Identifizierung und Registrierung zugelassenen | Die für die Identifizierung und Registrierung zugelassenen |
Vereinigungen bestimmen mit Zustimmung des Dienstes die Bediensteten | Vereinigungen bestimmen mit Zustimmung des Dienstes die Bediensteten |
der Vereinigung. | der Vereinigung. |
Der Dienst kann jedoch zusätzlich Bedienstete bestimmen, die mit der | Der Dienst kann jedoch zusätzlich Bedienstete bestimmen, die mit der |
Überwachung der Identifizierung und der Registrierung von Rindern | Überwachung der Identifizierung und der Registrierung von Rindern |
beauftragt sind. | beauftragt sind. |
KAPITEL III - Identifizierung | KAPITEL III - Identifizierung |
Art. 5 - Die Identifizierung besteht darin, an jedem Ohr des Rindes | Art. 5 - Die Identifizierung besteht darin, an jedem Ohr des Rindes |
eine Ohrmarke, die die amtliche Nummer trägt, anzubringen. | eine Ohrmarke, die die amtliche Nummer trägt, anzubringen. |
Art. 6 - Der Verantwortliche kennzeichnet die weniger als 15 Tage | Art. 6 - Der Verantwortliche kennzeichnet die weniger als 15 Tage |
alten Rinder, die im Bestand, der unter seiner Aufsicht steht, geboren | alten Rinder, die im Bestand, der unter seiner Aufsicht steht, geboren |
sind und diesem Bestand angehören, unter den vom Minister festgelegten | sind und diesem Bestand angehören, unter den vom Minister festgelegten |
Bedingungen. Anderenfalls muss er sich binnen der vorgeschriebenen | Bedingungen. Anderenfalls muss er sich binnen der vorgeschriebenen |
Frist an den Bediensteten der Vereinigung wenden, um die Kennzeichnung | Frist an den Bediensteten der Vereinigung wenden, um die Kennzeichnung |
der im vorliegenden Artikel erwähnten Rinder vornehmen zu lassen. | der im vorliegenden Artikel erwähnten Rinder vornehmen zu lassen. |
Art. 7 - § 1 - Wenn ein Rind eine Ohrmarke verloren hat, bestellt der | Art. 7 - § 1 - Wenn ein Rind eine Ohrmarke verloren hat, bestellt der |
Verantwortliche unverzüglich eine Ohrmarke, die dieselbe amtliche | Verantwortliche unverzüglich eine Ohrmarke, die dieselbe amtliche |
Nummer und eine neue Kennzeichnungsnummer trägt. Die Vereinigung | Nummer und eine neue Kennzeichnungsnummer trägt. Die Vereinigung |
bestätigt die Bestellung, nachdem sie im Sanitel die ordnungsgemässe | bestätigt die Bestellung, nachdem sie im Sanitel die ordnungsgemässe |
Registrierung des Rindes im Bestand überprüft hat. | Registrierung des Rindes im Bestand überprüft hat. |
Die erneute Kennzeichnung darf nur dann vom Verantwortlichen | Die erneute Kennzeichnung darf nur dann vom Verantwortlichen |
durchgeführt werden, wenn er ein Identifizierungsdokument für das Rind | durchgeführt werden, wenn er ein Identifizierungsdokument für das Rind |
besitzt und das Rind noch eine ordnungsgemässe Ohrmarke trägt. | besitzt und das Rind noch eine ordnungsgemässe Ohrmarke trägt. |
Nach Erhalt der Ohrmarke muss der Verantwortliche die erneute | Nach Erhalt der Ohrmarke muss der Verantwortliche die erneute |
Kennzeichnung unverzüglich vornehmen oder auf die Dienste des | Kennzeichnung unverzüglich vornehmen oder auf die Dienste des |
Bediensteten der Vereinigung zurückgreifen, um die erneute | Bediensteten der Vereinigung zurückgreifen, um die erneute |
Kennzeichnung gemäss § 1 vornehmen zu lassen. | Kennzeichnung gemäss § 1 vornehmen zu lassen. |
§ 2 - Wenn ein Rind, das zur unmittelbaren Verbringung in einen im | § 2 - Wenn ein Rind, das zur unmittelbaren Verbringung in einen im |
Inland gelegenen Schlachthof bestimmt ist, eine Ohrmarke verloren hat, | Inland gelegenen Schlachthof bestimmt ist, eine Ohrmarke verloren hat, |
bringt der Verantwortliche eine Vignette « Schlachthof » auf die | bringt der Verantwortliche eine Vignette « Schlachthof » auf die |
Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments an, wodurch die | Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments an, wodurch die |
unmittelbare Verbringung des Rindes spätestens am Tag nach dem Abgang | unmittelbare Verbringung des Rindes spätestens am Tag nach dem Abgang |
aus dem Bestand ermöglicht wird. Die besondere Bestimmung wird auf dem | aus dem Bestand ermöglicht wird. Die besondere Bestimmung wird auf dem |
Pass angegeben. | Pass angegeben. |
§ 3 - Wenn ein Rind seine beiden Ohrmarken verloren hat, | § 3 - Wenn ein Rind seine beiden Ohrmarken verloren hat, |
benachrichtigt der Verantwortliche unverzüglich den Veterinärinspektor | benachrichtigt der Verantwortliche unverzüglich den Veterinärinspektor |
und die Vereinigung. | und die Vereinigung. |
1. Wenn das Rind identifizierbar ist, kann der Veterinärinspektor den | 1. Wenn das Rind identifizierbar ist, kann der Veterinärinspektor den |
Bediensteten der Vereinigung beauftragen, das Rind binnen 8 Tagen | Bediensteten der Vereinigung beauftragen, das Rind binnen 8 Tagen |
anhand eines Paars Ohrmarken, die eine mit dem | anhand eines Paars Ohrmarken, die eine mit dem |
Identifizierungsdokument übereinstimmende amtliche Nummer und eine | Identifizierungsdokument übereinstimmende amtliche Nummer und eine |
neue Kennzeichnungsnummer tragen, erneut zu kennzeichnen. | neue Kennzeichnungsnummer tragen, erneut zu kennzeichnen. |
2. Wenn das Rind nicht identifizierbar ist, lässt der | 2. Wenn das Rind nicht identifizierbar ist, lässt der |
Veterinärinspektor das Rind binnen 48 Stunden vom Bediensteten der | Veterinärinspektor das Rind binnen 48 Stunden vom Bediensteten der |
Vereinigung erneut kennzeichnen. In diesem Fall bringt dieser ein Paar | Vereinigung erneut kennzeichnen. In diesem Fall bringt dieser ein Paar |
Ohrmarken an, die eine neue amtliche Nummer und eine neue | Ohrmarken an, die eine neue amtliche Nummer und eine neue |
Kennzeichnungsnummer tragen. Ein neues Identifizierungsdokument wird | Kennzeichnungsnummer tragen. Ein neues Identifizierungsdokument wird |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Der Minister legt die besondere Bestimmung des Rindes fest. | Der Minister legt die besondere Bestimmung des Rindes fest. |
In Erwartung der Ankunft des Bediensteten der Vereinigung müssen die | In Erwartung der Ankunft des Bediensteten der Vereinigung müssen die |
im vorliegenden Paragraphen erwähnten Rinder im Stall gehalten werden. | im vorliegenden Paragraphen erwähnten Rinder im Stall gehalten werden. |
§ 4 - Wenn feststeht, dass ein Rind ausgetauschte und/oder gefälschte | § 4 - Wenn feststeht, dass ein Rind ausgetauschte und/oder gefälschte |
Ohrmarken trägt, ordnet der Veterinärinspektor an, es auf Kosten des | Ohrmarken trägt, ordnet der Veterinärinspektor an, es auf Kosten des |
Verantwortlichen zwecks Vernichtung zu töten. | Verantwortlichen zwecks Vernichtung zu töten. |
KAPITEL IV - Identifikationsmittel | KAPITEL IV - Identifikationsmittel |
Art. 8 - Die amtliche Nummer wird durch die Vereinigung zugeteilt und | Art. 8 - Die amtliche Nummer wird durch die Vereinigung zugeteilt und |
setzt sich aus einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen zusammen, denen die | setzt sich aus einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen zusammen, denen die |
Buchstaben BE voranstehen. Diese Nummer wird während der gesamten | Buchstaben BE voranstehen. Diese Nummer wird während der gesamten |
Lebensdauer des Rindes beibehalten. | Lebensdauer des Rindes beibehalten. |
Art. 9 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, | Art. 9 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, |
deren Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass wiedergegeben ist, | deren Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass wiedergegeben ist, |
folgenden Bedingungen entsprechen: | folgenden Bedingungen entsprechen: |
1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, lachsfarbenem Kunststoff, | 1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, lachsfarbenem Kunststoff, |
der dem Tier keine Beschwerden verursacht, | der dem Tier keine Beschwerden verursacht, |
2. folgende Masse haben: | 2. folgende Masse haben: |
- Höhe: höchstens 55 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, | - Höhe: höchstens 55 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, |
- Breite: höchstens 65 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, | - Breite: höchstens 65 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, |
3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der | 3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der |
Zulassungsnummer, eingegossen in die Masse der Plättchen mit Dorn- und | Zulassungsnummer, eingegossen in die Masse der Plättchen mit Dorn- und |
Lochteil, | Lochteil, |
4. auf den Plättchen mit Dorn- und Lochteil folgende Aufschriften | 4. auf den Plättchen mit Dorn- und Lochteil folgende Aufschriften |
tragen: | tragen: |
erste Zeile: die neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode, die | erste Zeile: die neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode, die |
Prüfziffer der amtlichen Nummer und die vier ersten Zahlen der | Prüfziffer der amtlichen Nummer und die vier ersten Zahlen der |
amtlichen Nummer, | amtlichen Nummer, |
zweite Zeile: den Strichkode des alphanumerischen Typs 128, der die | zweite Zeile: den Strichkode des alphanumerischen Typs 128, der die |
neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode und die amtliche Nummer | neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode und die amtliche Nummer |
übernimmt, | übernimmt, |
dritte Zeile: die vier letzten Zahlen der amtlichen Nummer. | dritte Zeile: die vier letzten Zahlen der amtlichen Nummer. |
Die Höhe der Aufschriften beträgt zwischen 20 und 25 mm und die | Die Höhe der Aufschriften beträgt zwischen 20 und 25 mm und die |
Strichbreite zwischen 2 und 5 mm, | Strichbreite zwischen 2 und 5 mm, |
5. die Zahlen müssen leicht lesbar sein, | 5. die Zahlen müssen leicht lesbar sein, |
6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, | 6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, |
7. so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder Wiederanbringung | 7. so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder Wiederanbringung |
deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. | deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. |
Art. 10 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss das | Art. 10 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss das |
Anbringungsmaterial folgenden Bedingungen entsprechen: | Anbringungsmaterial folgenden Bedingungen entsprechen: |
1. aus festem, haltbarem und rostfreiem Material hergestellt sein, | 1. aus festem, haltbarem und rostfreiem Material hergestellt sein, |
2. leicht zu benutzen sein, | 2. leicht zu benutzen sein, |
3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht direkt durchbohrt, dass | 3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht direkt durchbohrt, dass |
aber das Plättchen mit Dornteil oder ein Teil dieses Plättchens das | aber das Plättchen mit Dornteil oder ein Teil dieses Plättchens das |
Ohr durchbohrt, | Ohr durchbohrt, |
4. es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und | 4. es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und |
schnell loszulassen. | schnell loszulassen. |
Art. 11 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke oder das | Art. 11 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke oder das |
Anbringungsmaterial vom Minister zu erhalten, muss der Hersteller oder | Anbringungsmaterial vom Minister zu erhalten, muss der Hersteller oder |
Verkäufer: | Verkäufer: |
1. einen schriftlichen Antrag einreichen, | 1. einen schriftlichen Antrag einreichen, |
2. das für die in Artikel 12 erwähnten Versuche benötigte Material | 2. das für die in Artikel 12 erwähnten Versuche benötigte Material |
kostenlos zur Verfügung stellen. | kostenlos zur Verfügung stellen. |
§ 2 - Dem Zulassungsantrag wird eine Beschreibung der Ohrmarke oder | § 2 - Dem Zulassungsantrag wird eine Beschreibung der Ohrmarke oder |
des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie | des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie |
ein Muster der Ohrmarke beigefügt. | ein Muster der Ohrmarke beigefügt. |
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: | Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: |
1. nur den in Artikel 4 erwähnten zugelassenen Vereinigungen Ohrmarken | 1. nur den in Artikel 4 erwähnten zugelassenen Vereinigungen Ohrmarken |
zu verkaufen, | zu verkaufen, |
2. ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe | 2. ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe |
der Anzahl und der Art Ohrmarken sowie der Seriennummern zu führen und | der Anzahl und der Art Ohrmarken sowie der Seriennummern zu führen und |
auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen vorzulegen, | auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen vorzulegen, |
3. dem Dienst spätestens am 31. März jedes Jahres eine für | 3. dem Dienst spätestens am 31. März jedes Jahres eine für |
gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des | gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des |
vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In der | vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In der |
Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die | Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die |
Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein, | Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein, |
4. die zugelassenen Vereinigungen rechtzeitig zu beliefern, | 4. die zugelassenen Vereinigungen rechtzeitig zu beliefern, |
5. die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden | 5. die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses genauestens zu beachten, | Erlasses genauestens zu beachten, |
6. ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken nicht in Belgien | 6. ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken nicht in Belgien |
und nicht an Personen zu verkaufen, die sie in Belgien benutzen | und nicht an Personen zu verkaufen, die sie in Belgien benutzen |
könnten. | könnten. |
Art. 12 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des | Art. 12 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des |
Dienstes. | Dienstes. |
Der Dienst kann Versuche an Rindern vornehmen, bevor er einen | Der Dienst kann Versuche an Rindern vornehmen, bevor er einen |
Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden vom Minister | Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden vom Minister |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 13 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der | Art. 13 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der |
Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden | Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen | Erlasses oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen |
nicht einhält. | nicht einhält. |
§ 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines | § 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines |
zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall | zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall |
der Zulassung für dieses Muster. | der Zulassung für dieses Muster. |
Art. 14 - § 1 - Die zugelassenen Vereinigungen sind mit der Verteilung | Art. 14 - § 1 - Die zugelassenen Vereinigungen sind mit der Verteilung |
und der Lieferung der Identifikationsmittel beauftragt. | und der Lieferung der Identifikationsmittel beauftragt. |
§ 2 - Die Verantwortlichen und die in Artikel 4 des vorliegenden | § 2 - Die Verantwortlichen und die in Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Personen dürfen die Kennzeichnung nur anhand der | Erlasses erwähnten Personen dürfen die Kennzeichnung nur anhand der |
Ohrmarken und des Anbringungsmaterials, die aufgrund des vorliegenden | Ohrmarken und des Anbringungsmaterials, die aufgrund des vorliegenden |
Erlasses zugelassen sind, vornehmen. Sie beschaffen sich Ohrmarken bei | Erlasses zugelassen sind, vornehmen. Sie beschaffen sich Ohrmarken bei |
den dafür zugelassenen Vereinigungen. | den dafür zugelassenen Vereinigungen. |
KAPITEL V - Registrierung | KAPITEL V - Registrierung |
Art. 15 - Die Registrierung erfolgt durch die Aufstellung eines | Art. 15 - Die Registrierung erfolgt durch die Aufstellung eines |
Identifizierungsdokuments pro Rind und die Führung eines Registers pro | Identifizierungsdokuments pro Rind und die Führung eines Registers pro |
Bestand. | Bestand. |
Art. 16 - § 1 - Das Identifizierungsdokument besteht aus 3 | Art. 16 - § 1 - Das Identifizierungsdokument besteht aus 3 |
abtrennbaren Abschnitten, das heisst: | abtrennbaren Abschnitten, das heisst: |
Abschnitt 1, Kennzeichnungsabschnitt, | Abschnitt 1, Kennzeichnungsabschnitt, |
Abschnitt 2, Abgangsabschnitt, | Abschnitt 2, Abgangsabschnitt, |
Abschnitt 3, Pass. | Abschnitt 3, Pass. |
Folgende Angaben sind auf jedem dieser 3 Abschnitte, die am Stammteil | Folgende Angaben sind auf jedem dieser 3 Abschnitte, die am Stammteil |
befestigt sind, vorgedruckt: | befestigt sind, vorgedruckt: |
1. die amtliche Nummer, | 1. die amtliche Nummer, |
2. die Bestandsnummer. | 2. die Bestandsnummer. |
Vorgedruckt sind ebenfalls: | Vorgedruckt sind ebenfalls: |
auf Abschnitt 1: Name und Adresse des Verantwortlichen und Adresse des | auf Abschnitt 1: Name und Adresse des Verantwortlichen und Adresse des |
Bestands, | Bestands, |
auf Abschnitt 2: | auf Abschnitt 2: |
- Name des Verantwortlichen, | - Name des Verantwortlichen, |
- Adresse des Bestands. | - Adresse des Bestands. |
Ausserdem kann das Identifizierungsdokument durch jede vom Dienst | Ausserdem kann das Identifizierungsdokument durch jede vom Dienst |
vorgeschriebene Angabe ergänzt werden. | vorgeschriebene Angabe ergänzt werden. |
Der Minister legt das Muster des Dokuments und die Modalitäten der | Der Minister legt das Muster des Dokuments und die Modalitäten der |
Ausstellung fest. | Ausstellung fest. |
§ 2 - Auf dem Stammteil befindet sich eine Gesundheitsvignette, durch | § 2 - Auf dem Stammteil befindet sich eine Gesundheitsvignette, durch |
die der Pass validiert wird, wenn sie auf die vorgesehene Stelle | die der Pass validiert wird, wenn sie auf die vorgesehene Stelle |
geklebt wird. Der Pass hat eine reglementierte, begrenzte | geklebt wird. Der Pass hat eine reglementierte, begrenzte |
Gültigkeitsdauer ab dem im Pass eingetragenen Abgangsdatum. | Gültigkeitsdauer ab dem im Pass eingetragenen Abgangsdatum. |
Der Minister legt die Modalitäten der Gültigkeit der Vignette fest. | Der Minister legt die Modalitäten der Gültigkeit der Vignette fest. |
Diese Vignette ersetzt die in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom | Diese Vignette ersetzt die in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom |
6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose erwähnte | 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose erwähnte |
Bescheinigung. | Bescheinigung. |
Art. 17 - § 1 - Bei der Kennzeichnung eines Rindes gemäss den | Art. 17 - § 1 - Bei der Kennzeichnung eines Rindes gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses registriert der | Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses registriert der |
Verantwortliche dieses Rind, indem er das Geburtsdatum, die Fellfarbe, | Verantwortliche dieses Rind, indem er das Geburtsdatum, die Fellfarbe, |
das Geschlecht, die Rasse und die amtliche Nummer der Mutter auf den | das Geschlecht, die Rasse und die amtliche Nummer der Mutter auf den |
Abschnitten 1 und 3 des entsprechenden Identifizierungsdokuments | Abschnitten 1 und 3 des entsprechenden Identifizierungsdokuments |
einträgt. Er setzt die Vereinigung davon in Kenntnis, indem er den | einträgt. Er setzt die Vereinigung davon in Kenntnis, indem er den |
Kennzeichnungsabschnitt des Identifizierungsdokuments gemäss den | Kennzeichnungsabschnitt des Identifizierungsdokuments gemäss den |
Anweisungen des Dienstes binnen 15 Tagen nach der Geburt übermittelt. | Anweisungen des Dienstes binnen 15 Tagen nach der Geburt übermittelt. |
Die Vereinigung gibt diese Daten binnen 8 Tagen nach Empfang ein. | Die Vereinigung gibt diese Daten binnen 8 Tagen nach Empfang ein. |
§ 2 - Alle Rinder, die älter als 12 Monate sind, müssen ordnungsgemäss | § 2 - Alle Rinder, die älter als 12 Monate sind, müssen ordnungsgemäss |
ausgefüllte Identifizierungsdokumente erhalten, auf deren Vorderseite, | ausgefüllte Identifizierungsdokumente erhalten, auf deren Vorderseite, |
vorbehaltlich der zwei in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen | vorbehaltlich der zwei in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen |
Vermerke, keine handgeschriebenen Vermerke mehr stehen. Die | Vermerke, keine handgeschriebenen Vermerke mehr stehen. Die |
Modalitäten für die Herausgabe der Dokumente werden vom Dienst | Modalitäten für die Herausgabe der Dokumente werden vom Dienst |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 3 - Beim Abgang eines Rindes aus seinem Bestand trägt der | § 3 - Beim Abgang eines Rindes aus seinem Bestand trägt der |
Verantwortliche auf Abschnitt 3 « Pass » das Datum des Abgangs ein und | Verantwortliche auf Abschnitt 3 « Pass » das Datum des Abgangs ein und |
unterzeichnet ihn. Anschliessend klebt er die Gesundheitsvignette | unterzeichnet ihn. Anschliessend klebt er die Gesundheitsvignette |
darauf. Auf Abschnitt 2 « Abgangsabschnitt » werden ebenfalls das | darauf. Auf Abschnitt 2 « Abgangsabschnitt » werden ebenfalls das |
Abgangsdatum, der Name des Übernehmers sowie seine Unterschrift | Abgangsdatum, der Name des Übernehmers sowie seine Unterschrift |
eingetragen. Der verantwortliche Überlassende übermittelt der | eingetragen. Der verantwortliche Überlassende übermittelt der |
Vereinigung den Abgangsabschnitt binnen einer Höchstfrist von 15 Tagen | Vereinigung den Abgangsabschnitt binnen einer Höchstfrist von 15 Tagen |
ab dem obengenannten Abgangsdatum. | ab dem obengenannten Abgangsdatum. |
Der Minister kann die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen | Der Minister kann die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen |
herabsetzen. | herabsetzen. |
Art. 18 - § 1 - Bei der Einführung eines Rindes in den Bestand | Art. 18 - § 1 - Bei der Einführung eines Rindes in den Bestand |
überprüft der Verantwortliche, ob der Pass gültig ist und mit dem Rind | überprüft der Verantwortliche, ob der Pass gültig ist und mit dem Rind |
übereinstimmt. | übereinstimmt. |
Er trägt darin die Nummer seines Bestands ein und übermittelt ihn der | Er trägt darin die Nummer seines Bestands ein und übermittelt ihn der |
Vereinigung gemäss den Anweisungen des Dienstes binnen einer Frist von | Vereinigung gemäss den Anweisungen des Dienstes binnen einer Frist von |
7 Tagen ab der Einführung des Rindes in den Bestand. | 7 Tagen ab der Einführung des Rindes in den Bestand. |
Die Vereinigung stellt dem neuen Verantwortlichen binnen 8 Tagen nach | Die Vereinigung stellt dem neuen Verantwortlichen binnen 8 Tagen nach |
Empfang des Passes und gegebenenfalls der vorgeschriebenen Proben ein | Empfang des Passes und gegebenenfalls der vorgeschriebenen Proben ein |
Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands aus, | Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands aus, |
sofern die vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind. | sofern die vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind. |
§ 2 - Wer ein Schlachtrind anmeldet, übermittelt dem Betreiber des | § 2 - Wer ein Schlachtrind anmeldet, übermittelt dem Betreiber des |
Schlachthofs den validierten Pass. | Schlachthofs den validierten Pass. |
§ 3 - Der Verantwortliche eines toten Rindes sendet der Vereinigung | § 3 - Der Verantwortliche eines toten Rindes sendet der Vereinigung |
binnen 7 Tagen nach dessen Tod die Abschnitte 2 und 3 des | binnen 7 Tagen nach dessen Tod die Abschnitte 2 und 3 des |
entsprechenden Identifizierungsdokuments, nachdem er das Abgangsdatum | entsprechenden Identifizierungsdokuments, nachdem er das Abgangsdatum |
und auf der Rückseite des Passes zwischen zwei Schrägstrichen den | und auf der Rückseite des Passes zwischen zwei Schrägstrichen den |
Vermerk TOT eingetragen hat. Der Vernichtungsbetrieb ist verpflichtet, | Vermerk TOT eingetragen hat. Der Vernichtungsbetrieb ist verpflichtet, |
die Ohrmarken der toten Tiere im Hinblick auf eine angemessene | die Ohrmarken der toten Tiere im Hinblick auf eine angemessene |
Behandlung einzusammeln. | Behandlung einzusammeln. |
§ 4 - Der Betreiber des Schlachthofs hält dem Dienst die Pässe der | § 4 - Der Betreiber des Schlachthofs hält dem Dienst die Pässe der |
geschlachteten Rinder zur Verfügung, nachdem er einen Stempel mit | geschlachteten Rinder zur Verfügung, nachdem er einen Stempel mit |
Angabe des Schlachtdatums, der Bezeichnung des Schlachthofs und | Angabe des Schlachtdatums, der Bezeichnung des Schlachthofs und |
gegebenenfalls seine Zulassungsnummer auf der Rückseite des Passes | gegebenenfalls seine Zulassungsnummer auf der Rückseite des Passes |
angebracht hat. Der Betreiber des Schlachthofs ist verpflichtet, die | angebracht hat. Der Betreiber des Schlachthofs ist verpflichtet, die |
Ohrmarken der geschlachteten Rinder in versiegelten Behältern zu | Ohrmarken der geschlachteten Rinder in versiegelten Behältern zu |
sammeln und deren Verbringung zu einem von der Region zugelassenem | sammeln und deren Verbringung zu einem von der Region zugelassenem |
Unternehmen im Hinblick auf eine angemessene Behandlung zu | Unternehmen im Hinblick auf eine angemessene Behandlung zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
KAPITEL VI - Datenbank « Sanitel » | KAPITEL VI - Datenbank « Sanitel » |
Art. 19 - § 1 - Die Datenbank Sanitel umfasst mindestens folgende | Art. 19 - § 1 - Die Datenbank Sanitel umfasst mindestens folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. für jeden Bestand: | 1. für jeden Bestand: |
a) Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen, | a) Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen, |
b) Nummer, Adresse und geographische Angaben des Bestands, | b) Nummer, Adresse und geographische Angaben des Bestands, |
2. für jedes Rind innerhalb des Bestands: | 2. für jedes Rind innerhalb des Bestands: |
a) die amtliche Nummer, | a) die amtliche Nummer, |
b) das Geschlecht, die Fellfarbe, die Rasse und das Geburtsdatum, | b) das Geschlecht, die Fellfarbe, die Rasse und das Geburtsdatum, |
c) die amtliche Nummer der Mutter oder für ein aus einem Drittland | c) die amtliche Nummer der Mutter oder für ein aus einem Drittland |
eingeführtes Tier den Bezug zu der ursprünglichen | eingeführtes Tier den Bezug zu der ursprünglichen |
Identifikationsnummer, | Identifikationsnummer, |
d) die Nummer des Bestands, in dem es geboren ist, | d) die Nummer des Bestands, in dem es geboren ist, |
e) die Nummern sämtlicher Bestände, in denen das Rind gehalten worden | e) die Nummern sämtlicher Bestände, in denen das Rind gehalten worden |
ist, und die Daten sämtlicher Bewegungen, einschliesslich der | ist, und die Daten sämtlicher Bewegungen, einschliesslich der |
Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein | Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein |
Drittland, | Drittland, |
f) das Sterbe- oder Schlachtdatum, | f) das Sterbe- oder Schlachtdatum, |
g) jede vom Dienst vorgeschriebene Angabe, | g) jede vom Dienst vorgeschriebene Angabe, |
3. die Datenbank muss jederzeit Zugriff auf folgende Informationen | 3. die Datenbank muss jederzeit Zugriff auf folgende Informationen |
gewähren: | gewähren: |
a) die Identifizierungsnummer sämtlicher Rinder, die zum Zeitpunkt der | a) die Identifizierungsnummer sämtlicher Rinder, die zum Zeitpunkt der |
Anfrage im Bestand vorhanden sind, | Anfrage im Bestand vorhanden sind, |
b) für die nach dem 1. November 1995 geborenen oder eingeführten | b) für die nach dem 1. November 1995 geborenen oder eingeführten |
Rinder die Liste sämtlicher Bewegungen von jedem Rind ab dem Bestand, | Rinder die Liste sämtlicher Bewegungen von jedem Rind ab dem Bestand, |
in dem es geboren wurde, oder für aus Drittländern eingeführte Rinder | in dem es geboren wurde, oder für aus Drittländern eingeführte Rinder |
ab dem Bestand, in den sie eingeführt wurden. | ab dem Bestand, in den sie eingeführt wurden. |
Diese Angaben müssen während drei Jahren nach dem Tod des Rindes in | Diese Angaben müssen während drei Jahren nach dem Tod des Rindes in |
der Datenbank aufbewahrt werden. | der Datenbank aufbewahrt werden. |
§ 2 - Rinder ein und desselben Bestands stehen unter der Aufsicht | § 2 - Rinder ein und desselben Bestands stehen unter der Aufsicht |
eines einzigen Verantwortlichen und werden in dasselbe | eines einzigen Verantwortlichen und werden in dasselbe |
Bestandsregister eingetragen. Wenn die Rinder verschiedenen | Bestandsregister eingetragen. Wenn die Rinder verschiedenen |
Eigentümern gehören, kann jeder Eigentümer eine Kopie dieses Registers | Eigentümern gehören, kann jeder Eigentümer eine Kopie dieses Registers |
beantragen. | beantragen. |
§ 3 - Einmal jährlich gibt die Vereinigung das Bestandsregister heraus | § 3 - Einmal jährlich gibt die Vereinigung das Bestandsregister heraus |
und übermittelt es dem Verantwortlichen. Dieser bescheinigt binnen 30 | und übermittelt es dem Verantwortlichen. Dieser bescheinigt binnen 30 |
Tagen nach Empfang besagten Registers dessen Richtigkeit durch | Tagen nach Empfang besagten Registers dessen Richtigkeit durch |
Rücksendung einer schriftlichen Erklärung. Der Minister legt das | Rücksendung einer schriftlichen Erklärung. Der Minister legt das |
Muster der Erklärung fest. | Muster der Erklärung fest. |
KAPITEL VII - Register | KAPITEL VII - Register |
Art. 20 - Der Verantwortliche, ausgenommen der Transportunternehmer, | Art. 20 - Der Verantwortliche, ausgenommen der Transportunternehmer, |
führt ein Register. | führt ein Register. |
Art. 21 - Das Register wird manuell oder anhand eines | Art. 21 - Das Register wird manuell oder anhand eines |
Datenverarbeitungssystems geführt. Die Daten des Registers der letzten | Datenverarbeitungssystems geführt. Die Daten des Registers der letzten |
drei Jahre müssen jederzeit in der geographischen Einheit verfügbar | drei Jahre müssen jederzeit in der geographischen Einheit verfügbar |
und den Bediensteten des Ministeriums der Landwirtschaft zugänglich | und den Bediensteten des Ministeriums der Landwirtschaft zugänglich |
sein. Der Minister bestimmt das Format und legt die Modalitäten der | sein. Der Minister bestimmt das Format und legt die Modalitäten der |
informatisierten Fortschreibung fest. | informatisierten Fortschreibung fest. |
Art. 22 - Das Register enthält sämtliche Angaben über die Herkunft, | Art. 22 - Das Register enthält sämtliche Angaben über die Herkunft, |
die Identifizierung und gegebenenfalls die Bestimmung der Rinder, die | die Identifizierung und gegebenenfalls die Bestimmung der Rinder, die |
dem Verantwortlichen gehört haben oder die er gehalten, transportiert, | dem Verantwortlichen gehört haben oder die er gehalten, transportiert, |
vermarktet oder geschlachtet hat. | vermarktet oder geschlachtet hat. |
KAPITEL VIII - Einfuhr - Ausfuhr - zeitweiliger Aufenthalt | KAPITEL VIII - Einfuhr - Ausfuhr - zeitweiliger Aufenthalt |
Art. 23 - Bei der Einführung eines aus einem anderen Mitgliedstaat | Art. 23 - Bei der Einführung eines aus einem anderen Mitgliedstaat |
stammenden Rindes gemäss der Richtlinie 90/425/EWG überprüft der | stammenden Rindes gemäss der Richtlinie 90/425/EWG überprüft der |
Verantwortliche, ob die Bescheinigung mit dem Pass des Rindes | Verantwortliche, ob die Bescheinigung mit dem Pass des Rindes |
übereinstimmt. Er bringt auf dem vom Herkunftsmitgliedstaat | übereinstimmt. Er bringt auf dem vom Herkunftsmitgliedstaat |
ausgestellten Pass ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands | ausgestellten Pass ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands |
an und sendet ihn der Vereinigung binnen 7 Tagen nach Ankunft des | an und sendet ihn der Vereinigung binnen 7 Tagen nach Ankunft des |
Rindes zu. Das Rind behält seine Ohrmarken gemäss der EWG-Verordnung | Rindes zu. Das Rind behält seine Ohrmarken gemäss der EWG-Verordnung |
820/97 und wird gemäss dem vorliegenden Erlass registriert. | 820/97 und wird gemäss dem vorliegenden Erlass registriert. |
Binnen 8 Tagen nach Empfang des Passes und gegebenenfalls der | Binnen 8 Tagen nach Empfang des Passes und gegebenenfalls der |
vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die | vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die |
vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein | vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein |
Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem | Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem |
Iso-Kode des Herkunftsmitgliedstaats und dem Einfuhrdatum aus. Die | Iso-Kode des Herkunftsmitgliedstaats und dem Einfuhrdatum aus. Die |
Vereinigung hält sich an die Anweisungen des Dienstes bezüglich der | Vereinigung hält sich an die Anweisungen des Dienstes bezüglich der |
Rücksendung der Pässe. | Rücksendung der Pässe. |
Art. 24 - Bei der Einführung eines aus einem Drittland stammenden | Art. 24 - Bei der Einführung eines aus einem Drittland stammenden |
Rindes gemäss der Richtlinie EWG 91/426 überprüft der Verantwortliche, | Rindes gemäss der Richtlinie EWG 91/426 überprüft der Verantwortliche, |
ob die Bescheinigung mit dem Rind übereinstimmt. | ob die Bescheinigung mit dem Rind übereinstimmt. |
Er bringt darauf ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands an | Er bringt darauf ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands an |
und sendet sie der Vereinigung binnen 7 Tagen zu. Bevor das Rind die | und sendet sie der Vereinigung binnen 7 Tagen zu. Bevor das Rind die |
geographische Einheit wieder verlässt, wird es vom Bediensteten der | geographische Einheit wieder verlässt, wird es vom Bediensteten der |
Vereinigung gekennzeichnet und gemäss vorliegendem Erlass registriert. | Vereinigung gekennzeichnet und gemäss vorliegendem Erlass registriert. |
Binnen 8 Tagen nach Empfang der Bescheinigung und gegebenenfalls der | Binnen 8 Tagen nach Empfang der Bescheinigung und gegebenenfalls der |
vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die | vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die |
vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein | vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein |
Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem | Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem |
Herkunftsdrittland und dem Einfuhrdatum aus. | Herkunftsdrittland und dem Einfuhrdatum aus. |
Art. 25 - Bei einem zeitweiligen Aufenthalt anlässlich einer Messe, | Art. 25 - Bei einem zeitweiligen Aufenthalt anlässlich einer Messe, |
einer Ausstellung oder einer grenzüberschreitenden Weidehaltung müssen | einer Ausstellung oder einer grenzüberschreitenden Weidehaltung müssen |
die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Rinder gemäss der | die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Rinder gemäss der |
Verordnung EWG 820/97 gekennzeichnet werden. | Verordnung EWG 820/97 gekennzeichnet werden. |
KAPITEL IX - Überwachung | KAPITEL IX - Überwachung |
Art. 26 - Die Bediensteten des Dienstes und die Gesundheitsteams sowie | Art. 26 - Die Bediensteten des Dienstes und die Gesundheitsteams sowie |
die für die Kontrolle der Prämien bestimmten Bediensteten sind in | die für die Kontrolle der Prämien bestimmten Bediensteten sind in |
Ausführung der Verordnung EWG Nr. 3508/92 mit der Kontrolle der | Ausführung der Verordnung EWG Nr. 3508/92 mit der Kontrolle der |
Identifizierung der Rinder und der Übereinstimmung ihrer | Identifizierung der Rinder und der Übereinstimmung ihrer |
entsprechenden Dokumente innerhalb der geographischen Einheit | entsprechenden Dokumente innerhalb der geographischen Einheit |
beauftragt. Sie halten sich an die Anweisungen des Dienstes. | beauftragt. Sie halten sich an die Anweisungen des Dienstes. |
Art. 27 - Jeder Verantwortliche muss dem Bediensteten der Vereinigung | Art. 27 - Jeder Verantwortliche muss dem Bediensteten der Vereinigung |
oder den in Artikel 26 des vorliegenden Erlasses erwähnten | oder den in Artikel 26 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Bediensteten die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche | Bediensteten die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche |
Hilfestellung leisten. Dazu hält er sich an ihre Anweisungen. | Hilfestellung leisten. Dazu hält er sich an ihre Anweisungen. |
Art. 28 - Die Vereinigung setzt den Dienst von jedem Ohrmarkenkauf in | Art. 28 - Die Vereinigung setzt den Dienst von jedem Ohrmarkenkauf in |
Kenntnis und gibt die ihr gelieferten Serien im Sanitel ein. | Kenntnis und gibt die ihr gelieferten Serien im Sanitel ein. |
KAPITEL X - Verbotsbestimmungen | KAPITEL X - Verbotsbestimmungen |
Art. 29 - Es ist verboten, Tätowierungen oder andere als die in | Art. 29 - Es ist verboten, Tätowierungen oder andere als die in |
Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ohrmarken an den Ohren | Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ohrmarken an den Ohren |
von Rindern anzubringen. | von Rindern anzubringen. |
Absatz 1 findet keine Anwendung auf: | Absatz 1 findet keine Anwendung auf: |
1. die besondere Kennzeichnung von Rindern, die im Rahmen einer | 1. die besondere Kennzeichnung von Rindern, die im Rahmen einer |
seuchenrechtlichen Überwachung oder eines Vorbeugungsprogramms | seuchenrechtlichen Überwachung oder eines Vorbeugungsprogramms |
geschlachtet werden müssen, | geschlachtet werden müssen, |
2. die Anbringung von Ohrmarken an Ohren zu Behandlungszwecken. | 2. die Anbringung von Ohrmarken an Ohren zu Behandlungszwecken. |
Art. 30 - § 1 - Es ist verboten, Ohrmarken zu entfernen, wieder | Art. 30 - § 1 - Es ist verboten, Ohrmarken zu entfernen, wieder |
anzubringen, zu verändern, auszutauschen oder zu fälschen. Es ist | anzubringen, zu verändern, auszutauschen oder zu fälschen. Es ist |
verboten, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Angaben | verboten, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Angaben |
auf die Ohrmarken anzubringen. | auf die Ohrmarken anzubringen. |
§ 2 - Es ist verboten, das Identifizierungsdokument und das | § 2 - Es ist verboten, das Identifizierungsdokument und das |
Bestandsregister ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen | Bestandsregister ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen |
Fällen abzuändern, zu fälschen, zu ergänzen oder zu überschreiben. | Fällen abzuändern, zu fälschen, zu ergänzen oder zu überschreiben. |
Art. 31 - Rinder, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Art. 31 - Rinder, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses gekennzeichnet sind oder für die je nach Fall kein | Erlasses gekennzeichnet sind oder für die je nach Fall kein |
Identifizierungsdokument beziehungsweise kein validierter Pass | Identifizierungsdokument beziehungsweise kein validierter Pass |
mitgeführt wird, dürfen sich nicht auf öffentlicher Strasse befinden | mitgeführt wird, dürfen sich nicht auf öffentlicher Strasse befinden |
und nicht transportiert werden, keinem Schlachthof angeboten werden, | und nicht transportiert werden, keinem Schlachthof angeboten werden, |
nicht im Hinblick auf den Verkauf zur Schau gestellt werden, nicht an | nicht im Hinblick auf den Verkauf zur Schau gestellt werden, nicht an |
Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder Versteigerungen teilnehmen, | Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder Versteigerungen teilnehmen, |
nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, nicht unentgeltlich oder | nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, nicht unentgeltlich oder |
entgeltlich abgetreten oder übernommen werden und nicht in den | entgeltlich abgetreten oder übernommen werden und nicht in den |
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt |
werden. | werden. |
Wenn Rinder jedoch im Rahmen der normalen Betriebsführung innerhalb | Wenn Rinder jedoch im Rahmen der normalen Betriebsführung innerhalb |
der Gemeinde, in der der Bestand niedergelassen ist, oder innerhalb | der Gemeinde, in der der Bestand niedergelassen ist, oder innerhalb |
der angrenzenden Gemeinden an einen anderen Ort gebracht werden, muss | der angrenzenden Gemeinden an einen anderen Ort gebracht werden, muss |
kein Identifizierungsdokument mitgeführt werden. | kein Identifizierungsdokument mitgeführt werden. |
Es ist verboten, Rinder in einem Bestand zu halten, wenn in den | Es ist verboten, Rinder in einem Bestand zu halten, wenn in den |
Identifizierungsdokumenten nicht der Name des betroffenen | Identifizierungsdokumenten nicht der Name des betroffenen |
Verantwortlichen und die genaue Adresse des Bestands angegeben sind. | Verantwortlichen und die genaue Adresse des Bestands angegeben sind. |
Art. 32 - Entsprechen mehrere Rinder eines Verantwortlichen nicht den | Art. 32 - Entsprechen mehrere Rinder eines Verantwortlichen nicht den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, verliert dieser jegliches | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, verliert dieser jegliches |
Recht auf die in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 | Recht auf die in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit erwähnte Entschädigung. | über die Tiergesundheit erwähnte Entschädigung. |
Art. 33 - Rinder und tierische Erzeugnisse aus einem Bestand oder von | Art. 33 - Rinder und tierische Erzeugnisse aus einem Bestand oder von |
einem Rind, der beziehungsweise das den Bestimmungen des vorliegenden | einem Rind, der beziehungsweise das den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses nicht genügt, dürfen nicht nach Mitgliedstaaten der | Erlasses nicht genügt, dürfen nicht nach Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union ausgeführt werden. Vorliegende Bestimmung gilt | Europäischen Union ausgeführt werden. Vorliegende Bestimmung gilt |
nicht für eingeführte Schlachtrinder oder für Erzeugnisse von diesen | nicht für eingeführte Schlachtrinder oder für Erzeugnisse von diesen |
Rindern, sofern sie die Identifizierungsbedingungen erfüllen, die | Rindern, sofern sie die Identifizierungsbedingungen erfüllen, die |
durch die Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und die Verordnung (EG) | durch die Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und die Verordnung (EG) |
Nr. 820/97 vorgeschrieben sind. | Nr. 820/97 vorgeschrieben sind. |
KAPITEL XI - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL XI - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 34 - § 1 - Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung von | Art. 34 - § 1 - Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung von |
Rindern werden vom Verantwortlichen getragen. | Rindern werden vom Verantwortlichen getragen. |
Die Höhe dieser Kosten wird vom Minister nach Stellungnahme des Rates | Die Höhe dieser Kosten wird vom Minister nach Stellungnahme des Rates |
des Fonds festgelegt. | des Fonds festgelegt. |
§ 2 - Die Bestände werden auf aleatorische und nichtdiskriminierende | § 2 - Die Bestände werden auf aleatorische und nichtdiskriminierende |
Weise kontrolliert. Diese Überwachung wird vom Dienst geplant. Wenn | Weise kontrolliert. Diese Überwachung wird vom Dienst geplant. Wenn |
beweiskräftige Indizien für Betrug oder Unregelmässigkeiten vorliegen, | beweiskräftige Indizien für Betrug oder Unregelmässigkeiten vorliegen, |
werden gezielte Untersuchungen vom Veterinärinspektor durchgeführt. | werden gezielte Untersuchungen vom Veterinärinspektor durchgeführt. |
Der Minister legt die Mindestzahl durchzuführender Kontrollen fest. | Der Minister legt die Mindestzahl durchzuführender Kontrollen fest. |
Art. 35 - Die Identifizierungsdokumente können von den Bediensteten | Art. 35 - Die Identifizierungsdokumente können von den Bediensteten |
der Behörde, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die | der Behörde, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die |
Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, | Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, |
betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren | betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren |
und in Kapitel V des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | und in Kapitel V des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit erwähnt sind, zwecks Kontrollen zurückbehalten werden. | Tiergesundheit erwähnt sind, zwecks Kontrollen zurückbehalten werden. |
In Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 dürfen die von der | In Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 dürfen die von der |
Behörde bestimmten Bediensteten die Identifizierungsdokumente zwecks | Behörde bestimmten Bediensteten die Identifizierungsdokumente zwecks |
Kontrolle der Prämien zurückbehalten. | Kontrolle der Prämien zurückbehalten. |
In beiden Fällen ist die Dauer der Aufbewahrung der Dokumente begrenzt | In beiden Fällen ist die Dauer der Aufbewahrung der Dokumente begrenzt |
auf den auferlegten Zeitraum der Beschlagnahme oder den Zeitraum, in | auf den auferlegten Zeitraum der Beschlagnahme oder den Zeitraum, in |
dem die betroffenen Rinder zurückbehalten werden müssen. Diese | dem die betroffenen Rinder zurückbehalten werden müssen. Diese |
Bediensteten stellen eine Empfangsbestätigung für die betreffenden | Bediensteten stellen eine Empfangsbestätigung für die betreffenden |
Dokumente mit Angabe des äussersten Gültigkeitsdatums aus. | Dokumente mit Angabe des äussersten Gültigkeitsdatums aus. |
Art. 36 - Wenn der Tierarztinspektor oder sein Beauftragter | Art. 36 - Wenn der Tierarztinspektor oder sein Beauftragter |
Unregelmässigkeiten oder Missbrauch bei der Benutzung der Ohrmarken | Unregelmässigkeiten oder Missbrauch bei der Benutzung der Ohrmarken |
oder der Identifizierungsdokumente feststellt, lässt er sich | oder der Identifizierungsdokumente feststellt, lässt er sich |
unbeschadet strafrechtlicher Verfolgungen die noch nicht benutzten | unbeschadet strafrechtlicher Verfolgungen die noch nicht benutzten |
Stücke vom Verantwortlichen zurückgeben. | Stücke vom Verantwortlichen zurückgeben. |
Mit dem Sanitel-System wird jeder Bestand nach einem | Mit dem Sanitel-System wird jeder Bestand nach einem |
Bonus-Malus-System in eine Qualifikationsstufe von 9 bis 0 eingestuft. | Bonus-Malus-System in eine Qualifikationsstufe von 9 bis 0 eingestuft. |
Die Modalitäten hierzu werden vom Minister festgelegt. | Die Modalitäten hierzu werden vom Minister festgelegt. |
Der Verantwortliche für einen Bestand, dessen Qualifikationsstufe | Der Verantwortliche für einen Bestand, dessen Qualifikationsstufe |
unter der vom Minister vorgeschriebenen Schwelle liegt, muss in | unter der vom Minister vorgeschriebenen Schwelle liegt, muss in |
Anwendung des vorliegenden Erlasses während eines bestimmten Zeitraums | Anwendung des vorliegenden Erlasses während eines bestimmten Zeitraums |
die Dienste des Bediensteten der Vereinigung für die Kennzeichnung und | die Dienste des Bediensteten der Vereinigung für die Kennzeichnung und |
Registrierung seiner Rinder in Anspruch nehmen. Während dieses | Registrierung seiner Rinder in Anspruch nehmen. Während dieses |
Zeitraums ist er von dem in Artikel 7 § 2 erwähnten System | Zeitraums ist er von dem in Artikel 7 § 2 erwähnten System |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
Zusätzlich zu den in Artikel 34 erwähnten Kosten muss er die Kosten | Zusätzlich zu den in Artikel 34 erwähnten Kosten muss er die Kosten |
für die Dienstleistung des Bediensteten der Vereinigung tragen. | für die Dienstleistung des Bediensteten der Vereinigung tragen. |
Art. 37 - Die elektronische Kennzeichnung kann vom Minister als Zusatz | Art. 37 - Die elektronische Kennzeichnung kann vom Minister als Zusatz |
erlaubt werden. | erlaubt werden. |
Art. 38 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass kann vom Minister | Art. 38 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass kann vom Minister |
abgeändert und vervollständigt werden. | abgeändert und vervollständigt werden. |
KAPITEL XII - Schlussbestimmungen | KAPITEL XII - Schlussbestimmungen |
Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1997 über die | Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1997 über die |
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die | Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die |
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern | Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern |
Muster der Ohrmarke | Muster der Ohrmarke |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. August 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. August 1997 beigefügt zu werden |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
21. NOVEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel | 21. NOVEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel |
34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die | 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die |
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die | Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die |
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern | Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; | August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 |
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von | zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von |
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und | Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und |
Rindfleischerzeugnissen; | Rindfleischerzeugnissen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die |
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die | Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die |
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern; | Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern; |
Aufgrund der Stellungnahme des Fonds für Tiergesundheit und tierische | Aufgrund der Stellungnahme des Fonds für Tiergesundheit und tierische |
Erzeugung vom 18. November 1997; | Erzeugung vom 18. November 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Höhe der Kosten für die Kennzeichnung und | In der Erwägung, dass die Höhe der Kosten für die Kennzeichnung und |
die Registrierung von Rindern unverzüglich festgelegt werden muss, | die Registrierung von Rindern unverzüglich festgelegt werden muss, |
damit deren Verwaltung und Finanzierung nach den neuen Modalitäten, | damit deren Verwaltung und Finanzierung nach den neuen Modalitäten, |
die zur Rückverfolgung des Ursprungs der Rinder und ihrer Erzeugnisse | die zur Rückverfolgung des Ursprungs der Rinder und ihrer Erzeugnisse |
eingeführt worden sind, gewährleistet werden können, | eingeführt worden sind, gewährleistet werden können, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften in Sachen | Artikel 1 - Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften in Sachen |
Mehrwertsteuer müssen die zugelassenen Verbände zur Bekämpfung von | Mehrwertsteuer müssen die zugelassenen Verbände zur Bekämpfung von |
Tierkrankheiten sich an den durch vorliegenden Erlass festgelegten | Tierkrankheiten sich an den durch vorliegenden Erlass festgelegten |
Höchsttarif für die Fakturierung ihrer Dienstleistungen in bezug auf | Höchsttarif für die Fakturierung ihrer Dienstleistungen in bezug auf |
die Identifizierung von Rindern halten. | die Identifizierung von Rindern halten. |
Art. 2 - Die Zahlung der in vorliegendem Erlass erwähnten Kosten gibt | Art. 2 - Die Zahlung der in vorliegendem Erlass erwähnten Kosten gibt |
Anrecht auf sämtliche verordnungmässig vorgeschriebenen | Anrecht auf sämtliche verordnungmässig vorgeschriebenen |
Dienstleistungen für die betreffenden Rinder, es sei denn, der | Dienstleistungen für die betreffenden Rinder, es sei denn, der |
Verantwortliche stellt besondere Anforderungen. | Verantwortliche stellt besondere Anforderungen. |
Sie umfassen insbesondere: | Sie umfassen insbesondere: |
- die Ausstellung der Identifizierungsdokumente und die Lieferung der | - die Ausstellung der Identifizierungsdokumente und die Lieferung der |
zwei übereinstimmenden Kunststoffohrmarken, | zwei übereinstimmenden Kunststoffohrmarken, |
- die Registrierung der Rinder im Sanitel und ihre gesundheitliche | - die Registrierung der Rinder im Sanitel und ihre gesundheitliche |
Vorgeschichte, | Vorgeschichte, |
- die Kosten der postalischen Versendung der Dokumente und Ohrmarken | - die Kosten der postalischen Versendung der Dokumente und Ohrmarken |
sowie die Rücksendung der Kennzeichnungs- und Abgangsabschnitte, | sowie die Rücksendung der Kennzeichnungs- und Abgangsabschnitte, |
- die über das Datenübermittlungssystem erfolgten Telefongespräche, | - die über das Datenübermittlungssystem erfolgten Telefongespräche, |
- die Benutzung von Büro- und Informatikmaterial, | - die Benutzung von Büro- und Informatikmaterial, |
- die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden | - die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden |
Personalkosten, | Personalkosten, |
- die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden | - die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden |
Unterhaltskosten für Infrastruktur. | Unterhaltskosten für Infrastruktur. |
Art. 3 - Der Höchsttarif wird wie folgt festgelegt: | Art. 3 - Der Höchsttarif wird wie folgt festgelegt: |
1. für das gesamte Staatsgebiet des Landes: | 1. für das gesamte Staatsgebiet des Landes: |
a) erste Identifizierung eines neugeborenen Rindes oder eines | a) erste Identifizierung eines neugeborenen Rindes oder eines |
eingeführten Rindes, | eingeführten Rindes, |
- bis zum 1. September 1998 zusätzliche Identifizierung eines aus | - bis zum 1. September 1998 zusätzliche Identifizierung eines aus |
einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rindes, sofern seine | einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rindes, sofern seine |
ursprüngliche offizielle Ohrmarke beibehalten wird: 110 BF, | ursprüngliche offizielle Ohrmarke beibehalten wird: 110 BF, |
b) Ersetzung eines Identifizierungsdokuments nach Einführung in einen | b) Ersetzung eines Identifizierungsdokuments nach Einführung in einen |
neuen Bestand oder bei Durchfuhr mit einer Dauer von mehr als 14 | neuen Bestand oder bei Durchfuhr mit einer Dauer von mehr als 14 |
Tagen: 100 BF, | Tagen: 100 BF, |
c) Lieferung einer Kunststoffohrmarke mit derselben amtlichen Nummer | c) Lieferung einer Kunststoffohrmarke mit derselben amtlichen Nummer |
und einer neuen Kennzeichnungsnummer zwecks erneuter Kennzeichnung | und einer neuen Kennzeichnungsnummer zwecks erneuter Kennzeichnung |
durch den Verantwortlichen: 70 BF, | durch den Verantwortlichen: 70 BF, |
d) Lieferung einer Vignette « Schlachthof », die der Verantwortliche | d) Lieferung einer Vignette « Schlachthof », die der Verantwortliche |
auf die Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments anbringt: 100 | auf die Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments anbringt: 100 |
BF, | BF, |
e) pro Bestand für die jährliche Registrierung der Verwaltungsakte: | e) pro Bestand für die jährliche Registrierung der Verwaltungsakte: |
500 BF, | 500 BF, |
2. für Bestände aus den Provinzen Westflandern, Ostflandern, | 2. für Bestände aus den Provinzen Westflandern, Ostflandern, |
Antwerpen, Limburg, Flämisch-Brabant und aus der Region | Antwerpen, Limburg, Flämisch-Brabant und aus der Region |
Brüssel-Hauptstadt: pro Rind, das zum Zeitpunkt der jährlichen | Brüssel-Hauptstadt: pro Rind, das zum Zeitpunkt der jährlichen |
Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die Registrierung und | Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die Registrierung und |
Überwachung: 35 BF, | Überwachung: 35 BF, |
3. für Bestände aus den Provinzen Hennegau, Wallonisch-Brabant, | 3. für Bestände aus den Provinzen Hennegau, Wallonisch-Brabant, |
Lüttich, Namur und Luxemburg: pro Rind, das zum Zeitpunkt der | Lüttich, Namur und Luxemburg: pro Rind, das zum Zeitpunkt der |
jährlichen Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die | jährlichen Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die |
Registrierung und Überwachung: 50 BF. | Registrierung und Überwachung: 50 BF. |
Art. 4 - Eine Abweichung der in Artikel 3 Nr. 2 und 3 erwähnten | Art. 4 - Eine Abweichung der in Artikel 3 Nr. 2 und 3 erwähnten |
Höchsttarife kann jedem zugelassenen Verband zur Bekämpfung von | Höchsttarife kann jedem zugelassenen Verband zur Bekämpfung von |
Tierkrankheiten gewährt werden, der dies beantragt. Der mit Gründen | Tierkrankheiten gewährt werden, der dies beantragt. Der mit Gründen |
versehene Antrag umfasst eine vollständige Buchhaltungsakte. | versehene Antrag umfasst eine vollständige Buchhaltungsakte. |
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1997 zur Ausführung von | Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1997 zur Ausführung von |
Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die | Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die |
Identifizierung von Rindern wird aufgehoben. | Identifizierung von Rindern wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. |
Brüssel, den 21. November 1997 | Brüssel, den 21. November 1997 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |