Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux concernant l'exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux concernant l'exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
23 AVRIL 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 AVRIL 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de deux arrêtés royaux concernant l'exécution de la | langue allemande de deux arrêtés royaux concernant l'exécution de la |
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains | loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains |
marchés de travaux, de fournitures et de services | marchés de travaux, de fournitures et de services |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- de l'arrêté royal du 29 janvier 1997 fixant la date de l'entrée en | - de l'arrêté royal du 29 janvier 1997 fixant la date de l'entrée en |
vigueur de certaines dispositions de la loi du 24 décembre 1993 | vigueur de certaines dispositions de la loi du 24 décembre 1993 |
relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de | relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de |
fournitures et de services et de leurs mesures d'exécution (Moniteur | fournitures et de services et de leurs mesures d'exécution (Moniteur |
belge du 13 février 1997, erratum : Moniteur belge du 25 février | belge du 13 février 1997, erratum : Moniteur belge du 25 février |
1997), | 1997), |
- de l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de | - de l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de |
fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3 de la | fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3 de la |
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains | loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains |
marchés de travaux, de fournitures et de services, | marchés de travaux, de fournitures et de services, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
- de l'arrêté royal du 29 janvier 1997 fixant la date de l'entrée en | - de l'arrêté royal du 29 janvier 1997 fixant la date de l'entrée en |
vigueur de certaines dispositions de la loi du 24 décembre 1993 | vigueur de certaines dispositions de la loi du 24 décembre 1993 |
relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de | relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de |
fournitures et de services et de leurs mesures d'exécution, | fournitures et de services et de leurs mesures d'exécution, |
- de l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de | - de l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de |
fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3 de la | fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3 de la |
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains | loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains |
marchés de travaux, de fournitures et de services. | marchés de travaux, de fournitures et de services. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 23 avril 1998. | Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 23 avril 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 1 | Annexe 1 |
DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS | DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS |
29. JANUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des | 29. JANUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des |
Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember | Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember |
1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und ihrer Ausführungsmassnahmen | Dienstleistungsaufträge und ihrer Ausführungsmassnahmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
des Artikels 69; | des Artikels 69; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche |
Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 140; | Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 140; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, |
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, | Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, |
insbesondere des Artikels 124; | insbesondere des Artikels 124; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur |
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels |
41; | 41; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die |
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der | vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der |
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und | Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher | Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher |
Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere des Artikels 13; | Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere des Artikels 13; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge; | Aufträge; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Folgende Bestimmungen treten am 1. Mai 1997 in Kraft für | Artikel 1. Folgende Bestimmungen treten am 1. Mai 1997 in Kraft für |
öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die ab diesem | öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die ab diesem |
Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger | Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger |
der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und für diejenigen, für die | der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und für diejenigen, für die |
in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine | in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine |
Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer | Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer |
Bewerbung erfolgt: | Bewerbung erfolgt: |
1. Buch I und die Artikel 66 und 67 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 | 1. Buch I und die Artikel 66 und 67 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 |
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, | Dienstleistungsaufträge, |
2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, | 2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, | Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, |
3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, | 3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- | Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- |
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, | und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, |
4. der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der | 4. der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der |
allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und | allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und |
öffentlicher Baukonzessionen, | öffentlicher Baukonzessionen, |
5. der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige | 5. der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige |
Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und | Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und |
Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler | hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler |
Ebene. | Ebene. |
Öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die vor dem 1. | Öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die vor dem 1. |
Mai 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger | Mai 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger |
der Ausschreibungen veröffentlicht worden sind oder für die in | der Ausschreibungen veröffentlicht worden sind oder für die in |
Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine | Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine |
Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer | Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer |
Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der | Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der |
Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung geltenden Gesetzes- | Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung geltenden Gesetzes- |
und Verordnungsbestimmungen. | und Verordnungsbestimmungen. |
Art. 2.Folgende Erlasse werden am 1. Mai 1997 aufgehoben: |
Art. 2.Folgende Erlasse werden am 1. Mai 1997 aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, | 1. der Königliche Erlass vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, | Liefer- und Dienstleistungsaufträge, |
2. der Königliche Erlass vom 14. November 1979 über die allgemeinen | 2. der Königliche Erlass vom 14. November 1979 über die allgemeinen |
Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von | Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von |
Baukonzessionen, | Baukonzessionen, |
3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen | 3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen |
Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von | Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von |
Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, | Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, |
4. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des | 4. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des |
allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und | allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge. | Dienstleistungsaufträge. |
Art. 3.Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Art. 3.Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 2 | Annexe 2 |
DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS | DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS |
Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und | Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. | Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- | Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet | und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, |
Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche | Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche |
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
auszuführen. Durch diesen Artikel wird der König in der Tat | auszuführen. Durch diesen Artikel wird der König in der Tat |
ermächtigt, öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die | ermächtigt, öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die |
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der | Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, abgeänderten | Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, abgeänderten |
Vergabeverfahren und allgemeinen Ausführungsregeln zu unterwerfen. | Vergabeverfahren und allgemeinen Ausführungsregeln zu unterwerfen. |
Gemäss Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags stehen die | Gemäss Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags stehen die |
Vorschriften des Vertrags folgender Bestimmung nicht entgegen: « jeder | Vorschriften des Vertrags folgender Bestimmung nicht entgegen: « jeder |
Mitgliedstaat kann die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens für | Mitgliedstaat kann die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens für |
die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich | die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich |
sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial | sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial |
oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem | oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem |
Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht | Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht |
eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen | eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen |
». | ». |
Infolgedessen unterliegen Aufträge, die in den Anwendungsbereich von | Infolgedessen unterliegen Aufträge, die in den Anwendungsbereich von |
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht der Anwendung | Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht der Anwendung |
der Regeln des Vertrags und der europäischen Richtlinien in Sachen | der Regeln des Vertrags und der europäischen Richtlinien in Sachen |
öffentliche Aufträge. | öffentliche Aufträge. |
Der Staatsrat bemerkt in seiner Stellungnahme in bezug auf den | Der Staatsrat bemerkt in seiner Stellungnahme in bezug auf den |
Anwendungsbereich des Entwurfs, dass Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des | Anwendungsbereich des Entwurfs, dass Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des |
Vertrags sehr allgemein ist und dass die auf europäischer Ebene vom | Vertrags sehr allgemein ist und dass die auf europäischer Ebene vom |
Rat am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die dieser | Rat am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die dieser |
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) Anwendung findet, dem Fortschritt nicht | Artikel 223 § 1 Buchstabe b) Anwendung findet, dem Fortschritt nicht |
angepasst worden ist. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Erlasses | angepasst worden ist. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Erlasses |
wurde in Erwägung gezogen, den Anwendungsbereich von Artikel 1 durch | wurde in Erwägung gezogen, den Anwendungsbereich von Artikel 1 durch |
Angabe der neuesten einschlägigen Verordnungsbestimmung zu | Angabe der neuesten einschlägigen Verordnungsbestimmung zu |
verdeutlichen, das heisst für Waren diejenigen anzugeben, die in der | verdeutlichen, das heisst für Waren diejenigen anzugeben, die in der |
zweiten Kategorie der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 1993 | zweiten Kategorie der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 1993 |
zur Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und | zur Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und |
eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von | eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von |
diesbezüglicher Technologie aufgeführt sind. Diese Lösung ist | diesbezüglicher Technologie aufgeführt sind. Diese Lösung ist |
schliesslich nicht gewählt worden, da der Königliche Erlass vom 8. | schliesslich nicht gewählt worden, da der Königliche Erlass vom 8. |
März 1993 auf die Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr abzielt, | März 1993 auf die Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr abzielt, |
was nicht notwendigerweise ganz mit dem hier gemeinten | was nicht notwendigerweise ganz mit dem hier gemeinten |
Anwendungsbereich übereinstimmt. | Anwendungsbereich übereinstimmt. |
Die Grundprinzipien des Gesetzes gelten, selbst wenn in dem durch | Die Grundprinzipien des Gesetzes gelten, selbst wenn in dem durch |
vorliegenden Erlass gedeckten Bereich für bestimmte Aufträge | vorliegenden Erlass gedeckten Bereich für bestimmte Aufträge |
ausschliesslich nationale Unternehmen angesprochen werden dürfen, | ausschliesslich nationale Unternehmen angesprochen werden dürfen, |
sofern sie in der Lage sind, die Güter und Dienstleistungen, die | sofern sie in der Lage sind, die Güter und Dienstleistungen, die |
Gegenstand des Auftrags sind, unter wettbewerbsfähigen Bedingungen | Gegenstand des Auftrags sind, unter wettbewerbsfähigen Bedingungen |
herzustellen beziehungsweise zu erbringen, oder wenn in dieser | herzustellen beziehungsweise zu erbringen, oder wenn in dieser |
Hinsicht ein interessantes industrielles und technologisches Potential | Hinsicht ein interessantes industrielles und technologisches Potential |
vorliegt. | vorliegt. |
Artikel 1. Dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses liegt | Artikel 1. Dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses liegt |
der Gedanke zugrunde, für spezifisch militärische Lieferungen und | der Gedanke zugrunde, für spezifisch militärische Lieferungen und |
Dienstleistungen nur so begrenzt wie möglich von den allgemeinen | Dienstleistungen nur so begrenzt wie möglich von den allgemeinen |
Regeln, die sich aus Buch I Titel II des Gesetzes vom 24. Dezember | Regeln, die sich aus Buch I Titel II des Gesetzes vom 24. Dezember |
1993 und seinem Ausführungserlass vom 8. Januar 1996 ergeben, | 1993 und seinem Ausführungserlass vom 8. Januar 1996 ergeben, |
abzuweichen. Somit gilt diese Regelung vorbehaltlich anderslautender | abzuweichen. Somit gilt diese Regelung vorbehaltlich anderslautender |
Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. | Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. |
So unterliegen die hier erwähnten öffentlichen Liefer- und | So unterliegen die hier erwähnten öffentlichen Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 223 | Dienstleistungsaufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 223 |
§ 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht: | § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht: |
- den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung (Artikel 27 bis | - den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung (Artikel 27 bis |
36, 53 bis 61 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996), den Regeln | 36, 53 bis 61 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996), den Regeln |
für den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen des Abkommens über den | für den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen des Abkommens über den |
Europäischen Wirtschaftsraum, des Übereinkommens über öffentliches | Europäischen Wirtschaftsraum, des Übereinkommens über öffentliches |
Beschaffungswesen oder jedes anderen internationalen Abkommens, das | Beschaffungswesen oder jedes anderen internationalen Abkommens, das |
den Bereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags nicht | den Bereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags nicht |
betrifft (Artikel 50 und 79 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar | betrifft (Artikel 50 und 79 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar |
1996), | 1996), |
- den Regeln, in denen der Vorrang der europäischen Normierung | - den Regeln, in denen der Vorrang der europäischen Normierung |
vorgesehen ist (Artikel 82, 83 § 1 Absatz 2, §§ 2 und 3 und 84 des | vorgesehen ist (Artikel 82, 83 § 1 Absatz 2, §§ 2 und 3 und 84 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses), | vorerwähnten Königlichen Erlasses), |
- den Regeln über die Möglichkeit, eine jährliche Liste der | - den Regeln über die Möglichkeit, eine jährliche Liste der |
Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zu erstellen, die für | Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zu erstellen, die für |
Aufträge ausgewählt sind, die unter dem für die europäische | Aufträge ausgewählt sind, die unter dem für die europäische |
Bekanntmachung festgelegten Schwellenwert liegen (Artikel 39 Absatz 2, | Bekanntmachung festgelegten Schwellenwert liegen (Artikel 39 Absatz 2, |
40 § 2, 65 Absatz 2 und 66 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses). | 40 § 2, 65 Absatz 2 und 66 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses). |
Art. 2.In Artikel 2 wird das Verfahren für die Anwendung der |
Art. 2.In Artikel 2 wird das Verfahren für die Anwendung der |
sogenannten industriellen Gegenleistungen im Rahmen von spezifisch | sogenannten industriellen Gegenleistungen im Rahmen von spezifisch |
militärischen Aufträgen im Sinne von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des | militärischen Aufträgen im Sinne von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des |
Vertrags geregelt. Solche Erwägungen können bei der Vergabe dieser | Vertrags geregelt. Solche Erwägungen können bei der Vergabe dieser |
Aufträge berücksichtigt werden, aber die Regierung möchte bei ihrer | Aufträge berücksichtigt werden, aber die Regierung möchte bei ihrer |
Anwendung bei künftigen Aufträgen eine grössere Transparenz | Anwendung bei künftigen Aufträgen eine grössere Transparenz |
gewährleisten, was dem Wunsch der parlamentarischen | gewährleisten, was dem Wunsch der parlamentarischen |
Untersuchungskommission für militärische Aufträge entspricht. Deshalb | Untersuchungskommission für militärische Aufträge entspricht. Deshalb |
werden im Text die einzuhaltenden Verfahren und die objektiven | werden im Text die einzuhaltenden Verfahren und die objektiven |
Bedingungen vorgesehen, unter denen solche Erwägungen bei den auf dem | Bedingungen vorgesehen, unter denen solche Erwägungen bei den auf dem |
Wege des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren vergebenen | Wege des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren vergebenen |
Aufträgen berücksichtigt werden können. | Aufträgen berücksichtigt werden können. |
Deshalb zielt Artikel 2 darauf ab, das Verfahren, das für die Vergabe | Deshalb zielt Artikel 2 darauf ab, das Verfahren, das für die Vergabe |
und Erteilung von Aufträgen mit Angeboten für industrielle | und Erteilung von Aufträgen mit Angeboten für industrielle |
Gegenleistungen zu befolgen ist, auf Ebene der ausführenden Gewalt | Gegenleistungen zu befolgen ist, auf Ebene der ausführenden Gewalt |
unter Berücksichtigung der ministeriellen Befugnis festzulegen, die | unter Berücksichtigung der ministeriellen Befugnis festzulegen, die |
sich auf Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 stützt. Im Text | sich auf Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 stützt. Im Text |
wird präzisiert, dass diese Gegenleistungen sich vorrangig immer auf | wird präzisiert, dass diese Gegenleistungen sich vorrangig immer auf |
hochtechnologische Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen müssen. | hochtechnologische Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen müssen. |
Im Sinne von Artikel 2 § 1 müssen Gegenleistungen, mit denen die | Im Sinne von Artikel 2 § 1 müssen Gegenleistungen, mit denen die |
Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des | Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des |
Landes bezweckt wird, mit dem Vertrag vereinbar sind. Sie können die | Landes bezweckt wird, mit dem Vertrag vereinbar sind. Sie können die |
direkte Ausführung des betreffenden Auftrags betreffen oder sich auf | direkte Ausführung des betreffenden Auftrags betreffen oder sich auf |
Lieferungen oder Dienstleistungen, die nicht an die Ausführung des | Lieferungen oder Dienstleistungen, die nicht an die Ausführung des |
Auftrags gebunden sind, beziehen. So wird der öffentliche Auftraggeber | Auftrags gebunden sind, beziehen. So wird der öffentliche Auftraggeber |
zum Beispiel die technologischen Errungenschaften berücksichtigen | zum Beispiel die technologischen Errungenschaften berücksichtigen |
können, die für ein belgisches Unternehmen aus seiner Beteiligung - | können, die für ein belgisches Unternehmen aus seiner Beteiligung - |
als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder als Subunternehmer oder | als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder als Subunternehmer oder |
Lieferant - an der Ausführung des Auftrags hervorgehen, und dies in | Lieferant - an der Ausführung des Auftrags hervorgehen, und dies in |
jeder Phase der Ausführung. Neben diesen direkten Gegenleistungen | jeder Phase der Ausführung. Neben diesen direkten Gegenleistungen |
könnten ebenfalls indirekte Gegenleistungen berücksichtigt werden, wie | könnten ebenfalls indirekte Gegenleistungen berücksichtigt werden, wie |
zum Beispiel Entwicklungs- oder Kaufvorschläge, die zwar nicht direkt | zum Beispiel Entwicklungs- oder Kaufvorschläge, die zwar nicht direkt |
mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, aber es der belgischen | mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, aber es der belgischen |
Industrie ermöglichen, ihre technologische Leistungsfähigkeit | Industrie ermöglichen, ihre technologische Leistungsfähigkeit |
aufrechtzuerhalten, zu verbessern oder zu entwickeln. | aufrechtzuerhalten, zu verbessern oder zu entwickeln. |
Dies bedeutet insbesondere, dass der Einbeziehung der belgischen | Dies bedeutet insbesondere, dass der Einbeziehung der belgischen |
Industrie in einem möglichst frühen Stadium des Entwicklungs- und | Industrie in einem möglichst frühen Stadium des Entwicklungs- und |
Herstellungsprozesses Vorrang gegeben werden muss, denn dies bildet | Herstellungsprozesses Vorrang gegeben werden muss, denn dies bildet |
die beste Garantie für den Technologietransfer und die Einbringung | die beste Garantie für den Technologietransfer und die Einbringung |
innovativer Techniken. Was die Beteiligung der Industrie angeht, | innovativer Techniken. Was die Beteiligung der Industrie angeht, |
müssen also nationale Entwicklung, Koproduktion und Zusammenarbeit in | müssen also nationale Entwicklung, Koproduktion und Zusammenarbeit in |
der Industrie bevorzugt werden. Bei den im Ausland aufgegebenen | der Industrie bevorzugt werden. Bei den im Ausland aufgegebenen |
Bestellungen ist demnach die bestmögliche Kombination der | Bestellungen ist demnach die bestmögliche Kombination der |
verschiedenen Formen von industriellen Gegenleistungen anzustreben. | verschiedenen Formen von industriellen Gegenleistungen anzustreben. |
Im Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige | Im Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige |
Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und | Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und |
Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler | hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler |
Ebene werden insbesondere Schwellenwerte festgelegt, ab denen unter | Ebene werden insbesondere Schwellenwerte festgelegt, ab denen unter |
Berücksichtigung der Art des Auftrags und des geplanten Verfahrens das | Berücksichtigung der Art des Auftrags und des geplanten Verfahrens das |
vorherige Einverständnis des Ministerrats erforderlich ist. Das | vorherige Einverständnis des Ministerrats erforderlich ist. Das |
Einverständnis des Rats ist ebenfalls ab denselben Werten für die im | Einverständnis des Rats ist ebenfalls ab denselben Werten für die im |
vorliegenden Artikel erwähnten Aufträge erforderlich. | vorliegenden Artikel erwähnten Aufträge erforderlich. |
Überdies wird in Abweichung von Artikel 17 des Gesetzes präzisiert, | Überdies wird in Abweichung von Artikel 17 des Gesetzes präzisiert, |
dass die im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge, die im | dass die im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge, die im |
Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes | Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes |
vergeben werden, Gegenstand einer Bekanntmachung bei der Einleitung | vergeben werden, Gegenstand einer Bekanntmachung bei der Einleitung |
des Verfahrens sein müssen, wenn industrielle Gegenleistungen | des Verfahrens sein müssen, wenn industrielle Gegenleistungen |
gefordert werden. | gefordert werden. |
In § 2 werden die Modalitäten für die Errechnung des geschätzten Werts | In § 2 werden die Modalitäten für die Errechnung des geschätzten Werts |
der hier erwähnten Aufträge bestimmt; es handelt sich dabei um die in | der hier erwähnten Aufträge bestimmt; es handelt sich dabei um die in |
den Artikeln 28 und 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 | den Artikeln 28 und 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 |
festgelegten Modalitäten. | festgelegten Modalitäten. |
Gemäss § 3 muss der Ministerrat auf jeden Fall sein Einverständnis zu | Gemäss § 3 muss der Ministerrat auf jeden Fall sein Einverständnis zu |
dem vorgeschlagenen Verfahren geben. Er muss zudem das Kriterium in | dem vorgeschlagenen Verfahren geben. Er muss zudem das Kriterium in |
bezug auf die an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen und seinen | bezug auf die an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen und seinen |
gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen gewählten | gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen gewählten |
Zuschlagskriterien genehmigen. Diese Gewichtung wird nach Absprache | Zuschlagskriterien genehmigen. Diese Gewichtung wird nach Absprache |
zwischen dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und dem | zwischen dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und dem |
für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt. Jede im Anzeiger | für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt. Jede im Anzeiger |
der Ausschreibungen veröffentlichte Auftragsbekanntmachung muss | der Ausschreibungen veröffentlichte Auftragsbekanntmachung muss |
angeben, ob der Auftrag Gegenstand von industriellen Gegenleistungen | angeben, ob der Auftrag Gegenstand von industriellen Gegenleistungen |
ist. | ist. |
In § 4 und in den folgenden Paragraphen werden Modalitäten eingeführt, | In § 4 und in den folgenden Paragraphen werden Modalitäten eingeführt, |
damit die Beurteilung der Angebote für Lieferungen oder | damit die Beurteilung der Angebote für Lieferungen oder |
Dienstleistungen und die Beurteilung des Teils in bezug auf | Dienstleistungen und die Beurteilung des Teils in bezug auf |
industrielle Gegenleistungen klar getrennt werden. Zuerst muss jeder | industrielle Gegenleistungen klar getrennt werden. Zuerst muss jeder |
Submittent sein Angebot für die zu erwerbenden Lieferungen oder | Submittent sein Angebot für die zu erwerbenden Lieferungen oder |
Dienstleistungen einerseits und das für industrielle Gegenleistungen | Dienstleistungen einerseits und das für industrielle Gegenleistungen |
anderseits in getrennten Briefumschlägen einreichen, die gleichzeitig | anderseits in getrennten Briefumschlägen einreichen, die gleichzeitig |
an den öffentlichen Auftraggeber gesandt beziehungsweise bei ihm | an den öffentlichen Auftraggeber gesandt beziehungsweise bei ihm |
abgegeben werden. Die Umschläge mit den Angeboten für industrielle | abgegeben werden. Die Umschläge mit den Angeboten für industrielle |
Gegenleistungen werden ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen | Gegenleistungen werden ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen |
Minister übermittelt. | Minister übermittelt. |
Der für die Vergabe des Auftrags zuständige Minister beurteilt danach | Der für die Vergabe des Auftrags zuständige Minister beurteilt danach |
die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und anschliessend | die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und anschliessend |
im Hinblick auf die Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit | im Hinblick auf die Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit |
Ausnahme der industriellen Gegenleistungen. Er informiert den für die | Ausnahme der industriellen Gegenleistungen. Er informiert den für die |
Wirtschaft zuständigen Minister über die Submittenten, deren Angebot | Wirtschaft zuständigen Minister über die Submittenten, deren Angebot |
als ordnungsmässig betrachtet wird, denn nur bei diesen Angeboten | als ordnungsmässig betrachtet wird, denn nur bei diesen Angeboten |
können die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen in | können die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen in |
qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft werden. | qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft werden. |
Bei Angebotsaufrufen können die Submittenten um Erläuterungen gebeten | Bei Angebotsaufrufen können die Submittenten um Erläuterungen gebeten |
werden; diese dürfen jedoch weder zu einer Änderung des Angebots noch | werden; diese dürfen jedoch weder zu einer Änderung des Angebots noch |
zu Verhandlungen mit dem Submittenten führen, was bei | zu Verhandlungen mit dem Submittenten führen, was bei |
Verhandlungsverfahren dagegen zugelassen ist. Im Text von § 5 wird | Verhandlungsverfahren dagegen zugelassen ist. Im Text von § 5 wird |
vorgesehen, dass die betreffenden Minister das Datum festlegen, bis zu | vorgesehen, dass die betreffenden Minister das Datum festlegen, bis zu |
dem bei Angebotsaufrufen Erläuterungen zum Angebot erteilt werden | dem bei Angebotsaufrufen Erläuterungen zum Angebot erteilt werden |
können und bei Verhandlungsverfahren Angebote geändert werden können. | können und bei Verhandlungsverfahren Angebote geändert werden können. |
Mit dieser Bestimmung soll das Ende der von den betreffenden Ministern | Mit dieser Bestimmung soll das Ende der von den betreffenden Ministern |
getrennt vorgenommenen Verrichtungen genau festgelegt werden. | getrennt vorgenommenen Verrichtungen genau festgelegt werden. |
Die Prüfung der Angebote für industrielle Gegenleistungen muss zu | Die Prüfung der Angebote für industrielle Gegenleistungen muss zu |
einer mit Gründen versehenen Klassifizierung dieser verschiedenen | einer mit Gründen versehenen Klassifizierung dieser verschiedenen |
Angebote führen, die dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen | Angebote führen, die dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen |
Minister übermittelt wird. Obwohl die Prüfungsverfahren von beiden | Minister übermittelt wird. Obwohl die Prüfungsverfahren von beiden |
Ministern völlig getrennt geführt worden sind, muss der zuständige | Ministern völlig getrennt geführt worden sind, muss der zuständige |
Minister einen mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des | Minister einen mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des |
Auftrags fassen. In diesem Beschluss muss dem Ergebnis der | Auftrags fassen. In diesem Beschluss muss dem Ergebnis der |
Beurteilungen beider Ministerien Rechnung getragen werden. | Beurteilungen beider Ministerien Rechnung getragen werden. |
Dieser Beschluss zur Auftragsvergabe wird dem Ministerrat zur | Dieser Beschluss zur Auftragsvergabe wird dem Ministerrat zur |
Billigung vorgelegt. | Billigung vorgelegt. |
Art. 3.Artikel 3 umfasst eine Bestimmung, nach der der öffentliche |
Art. 3.Artikel 3 umfasst eine Bestimmung, nach der der öffentliche |
Auftraggeber im allgemeinen verpflichtet ist, bei | Auftraggeber im allgemeinen verpflichtet ist, bei |
Verhandlungsverfahren die ausgewählten Bewerber gleichzeitig | Verhandlungsverfahren die ausgewählten Bewerber gleichzeitig |
schriftlich aufzufordern, ein Angebot abzugeben. Diese schriftliche | schriftlich aufzufordern, ein Angebot abzugeben. Diese schriftliche |
Aufforderung umfasst die in diesem Artikel erwähnten Angaben und | Aufforderung umfasst die in diesem Artikel erwähnten Angaben und |
Auskünfte. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen | Auskünfte. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen |
Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu | Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu |
verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz | verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz |
gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft | gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft |
abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern | abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern |
ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben. | ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben. |
Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der | Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der |
Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere | Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere |
Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes unberührt. | Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes unberührt. |
Art. 4.Gemäss Artikel 4 kann die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer |
Art. 4.Gemäss Artikel 4 kann die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer |
eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der in den Verordnungs- | eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der in den Verordnungs- |
und Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen führen. | und Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen führen. |
Art. 5.In diesem Artikel wird vorgesehen, dass der für die Wirtschaft |
Art. 5.In diesem Artikel wird vorgesehen, dass der für die Wirtschaft |
zuständige Minister sich von einem Rat für industrielle | zuständige Minister sich von einem Rat für industrielle |
Gegenleistungen beistehen lassen kann. Gemäss den Empfehlungen des | Gegenleistungen beistehen lassen kann. Gemäss den Empfehlungen des |
Zentralen Wirtschaftsrats und unter Berücksichtigung der | Zentralen Wirtschaftsrats und unter Berücksichtigung der |
Unvereinbarkeitsprobleme, die sich für bestimmte Mitglieder eines | Unvereinbarkeitsprobleme, die sich für bestimmte Mitglieder eines |
solchen Rats stellen können, kann dieser nicht punktuell über | solchen Rats stellen können, kann dieser nicht punktuell über |
individuelle Akten in bezug auf konkrete Aufträge konsultiert werden. | individuelle Akten in bezug auf konkrete Aufträge konsultiert werden. |
Jedoch wird der Rat dafür zuständig sein können, Stellungnahmen über | Jedoch wird der Rat dafür zuständig sein können, Stellungnahmen über |
die allgemeinen Linien im Rahmen der Politik der Gegenleistungen | die allgemeinen Linien im Rahmen der Politik der Gegenleistungen |
abzugeben. | abzugeben. |
Art. 6.Gemäss diesem Artikel finden die allgemeinen Regeln für die |
Art. 6.Gemäss diesem Artikel finden die allgemeinen Regeln für die |
Ausführung öffentlicher Aufträge Anwendung auf die im vorliegenden | Ausführung öffentlicher Aufträge Anwendung auf die im vorliegenden |
Erlass erwähnten Aufträge; das bedeutet, dass jede Abweichung von | Erlass erwähnten Aufträge; das bedeutet, dass jede Abweichung von |
diesen Bestimmungen durch den spezifischen Charakter des betreffenden | diesen Bestimmungen durch den spezifischen Charakter des betreffenden |
Auftrags gerechtfertigt sein muss. | Auftrags gerechtfertigt sein muss. |
Diese Bestimmung gilt unbeschadet anderer Regeln, die eventuell im | Diese Bestimmung gilt unbeschadet anderer Regeln, die eventuell im |
Rahmen eines internationalen Abkommens, das sich auf Artikel 3 § 1 des | Rahmen eines internationalen Abkommens, das sich auf Artikel 3 § 1 des |
Gesetzes stützt, vorgesehen sind. | Gesetzes stützt, vorgesehen sind. |
Der Vertrag in bezug auf die Ausführung industrieller Gegenleistungen | Der Vertrag in bezug auf die Ausführung industrieller Gegenleistungen |
kann spezifische Ausführungsregeln umfassen, die entweder im | kann spezifische Ausführungsregeln umfassen, die entweder im |
Sonderlastenheft oder im Vertrag, sowie er abgeschlossen wird, genauer | Sonderlastenheft oder im Vertrag, sowie er abgeschlossen wird, genauer |
beschrieben werden. Dies kann sich besonders als erforderlich | beschrieben werden. Dies kann sich besonders als erforderlich |
erweisen, wenn die Gegenleistungen nicht direkt, sondern nur indirekt | erweisen, wenn die Gegenleistungen nicht direkt, sondern nur indirekt |
mit der Ausführung des Liefer- oder Dienstleistungsauftrags | mit der Ausführung des Liefer- oder Dienstleistungsauftrags |
zusammenhängen. | zusammenhängen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Vizepremierminister und | Der Vizepremierminister und |
Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens | Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
J.-P. PONCELET | J.-P. PONCELET |
6. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und | 6. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. | Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- | Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet | und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, | Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, |
insbesondere des Artikels 223 § 1 Buchstabe b); | insbesondere des Artikels 223 § 1 Buchstabe b); |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
des Artikels 3 § 3; | des Artikels 3 § 3; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 7. Februar 1996; | Aufträge vom 7. Februar 1996; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Dezember 1996; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Dezember 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende |
Notwendigkeit, einerseits die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember | Notwendigkeit, einerseits die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember |
1993 durch den vorliegenden Entwurf zum Abschluss zu bringen und | 1993 durch den vorliegenden Entwurf zum Abschluss zu bringen und |
andererseits ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der | andererseits ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der |
Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtumsetzung der Richtlinien | Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtumsetzung der Richtlinien |
92/50/EWG und 93/36/EWG zu vermeiden; | 92/50/EWG und 93/36/EWG zu vermeiden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Januar 1997 in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Januar 1997 in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Vizepremierministers | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Vizepremierministers |
und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unseres | und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unseres |
Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung | Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
auf die öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die | auf die öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die |
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der | Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. | Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. |
Vorbehaltlich dessen, was im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, | Vorbehaltlich dessen, was im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, |
unterliegen diese öffentlichen Aufträge Buch I Titel II des Gesetzes | unterliegen diese öffentlichen Aufträge Buch I Titel II des Gesetzes |
vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und dem Königlichen Erlass vom 8. | Liefer- und Dienstleistungsaufträge und dem Königlichen Erlass vom 8. |
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
und öffentliche Baukonzessionen, mit Ausnahme der Artikel 27 bis 36, | und öffentliche Baukonzessionen, mit Ausnahme der Artikel 27 bis 36, |
37 Absatz 1, 39 Absatz 2, 40 § 2, 50, 53 bis 62, 65 Absatz 2, 66 § 2, | 37 Absatz 1, 39 Absatz 2, 40 § 2, 50, 53 bis 62, 65 Absatz 2, 66 § 2, |
79, 82, 83, § 1 Absatz 2 und §§ 2 und 3, 84 und 121 dieses Erlasses. | 79, 82, 83, § 1 Absatz 2 und §§ 2 und 3, 84 und 121 dieses Erlasses. |
Art. 2.§ 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in |
Art. 2.§ 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in |
Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder | Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder |
Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im | Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im |
Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, | Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, |
beschliesst der Ministerrat, ob für die Vergabe des Auftrags durch | beschliesst der Ministerrat, ob für die Vergabe des Auftrags durch |
industrielle Gegenleistungen konkretisierte Erwägungen, die mit der | industrielle Gegenleistungen konkretisierte Erwägungen, die mit der |
Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des | Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des |
Landes zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der | Landes zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind, zu berücksichtigen sind. | Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind, zu berücksichtigen sind. |
Diese industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf die | Diese industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf die |
Untersuchung, Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion | Untersuchung, Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion |
von Lieferungen oder Dienstleistungen, die vorrangig | von Lieferungen oder Dienstleistungen, die vorrangig |
hochtechnologischer Art sein müssen. | hochtechnologischer Art sein müssen. |
Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in bezug auf | Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in bezug auf |
industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem | industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem |
Vergabeverfahren mindestens einen der Beträge erreichen, die in | Vergabeverfahren mindestens einen der Beträge erreichen, die in |
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die | Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die |
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der | vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der |
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und | Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher | Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher |
Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind. | Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind. |
Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem | Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem |
eine Klausel in bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat | eine Klausel in bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat |
zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu | zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu |
veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Für Aufträge, die im | veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Für Aufträge, die im |
Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu | Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu |
vergeben sind, gelten die in Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 | vergeben sind, gelten die in Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 |
§§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten | §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten |
Bekanntmachungsvorschriften. | Bekanntmachungsvorschriften. |
§ 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 | § 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 |
des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln | des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln |
geschätzt. | geschätzt. |
§ 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen vorgesehen sind, muss das | § 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen vorgesehen sind, muss das |
Zuschlagskriterium in bezug auf die an den Auftrag gebundenen | Zuschlagskriterium in bezug auf die an den Auftrag gebundenen |
Gegenleistungen im Sonderlastenheft angegeben werden. Das | Gegenleistungen im Sonderlastenheft angegeben werden. Das |
Einverständnis des Ministerrats aufgrund von § 1 bezieht sich | Einverständnis des Ministerrats aufgrund von § 1 bezieht sich |
ebenfalls auf dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im | ebenfalls auf dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im |
Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien für den betreffenden | Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien für den betreffenden |
Auftrag. | Auftrag. |
Überdies muss jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte | Überdies muss jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte |
Bekanntmachung über einen Auftrag, der Gegenstand von industriellen | Bekanntmachung über einen Auftrag, der Gegenstand von industriellen |
Gegenleistungen ist, dies angeben. | Gegenleistungen ist, dies angeben. |
§ 4 - Der Submittent reicht sein Angebot für Lieferungen und | § 4 - Der Submittent reicht sein Angebot für Lieferungen und |
Dienstleistungen einerseits und sein Angebot für industrielle | Dienstleistungen einerseits und sein Angebot für industrielle |
Gegenleistungen andererseits in getrennten definitiv versiegelten | Gegenleistungen andererseits in getrennten definitiv versiegelten |
Briefumschlägen ein, die gleichzeitig auf- oder abgegeben werden. | Briefumschlägen ein, die gleichzeitig auf- oder abgegeben werden. |
Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen bei | Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen bei |
Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren | Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren |
werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle | werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle |
Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft | Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft |
zuständigen Minister übermittelt. | zuständigen Minister übermittelt. |
§ 5 - Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige | § 5 - Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige |
Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre | Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre |
Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des | Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des |
Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums in bezug auf | Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums in bezug auf |
industrielle Gegenleistungen. | industrielle Gegenleistungen. |
Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die | Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die |
nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die Submittenten, | nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die Submittenten, |
deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. Letzterer | deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. Letzterer |
Minister prüft die Angebote für industrielle Gegenleistungen der auf | Minister prüft die Angebote für industrielle Gegenleistungen der auf |
diese Weise ausgewählten Submittenten und beurteilt sie in | diese Weise ausgewählten Submittenten und beurteilt sie in |
qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zu diesem Zweck kann er je | qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zu diesem Zweck kann er je |
nach Vergabeverfahren die Submittenten auffordern, ihre Angebote zu | nach Vergabeverfahren die Submittenten auffordern, ihre Angebote zu |
erläutern oder darüber zu verhandeln. Der im Sinne von Artikel 6 | erläutern oder darüber zu verhandeln. Der im Sinne von Artikel 6 |
Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister und der für die Wirtschaft | Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister und der für die Wirtschaft |
zuständige Minister legen im gemeinsamen Einvernehmen das Datum fest, | zuständige Minister legen im gemeinsamen Einvernehmen das Datum fest, |
bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Erläuterungen erteilt und | bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Erläuterungen erteilt und |
bei Verhandlungsverfahren Änderungen vorgenommen werden können. | bei Verhandlungsverfahren Änderungen vorgenommen werden können. |
Binnen einer Höchstfrist von dreissig Tagen ab diesem Datum | Binnen einer Höchstfrist von dreissig Tagen ab diesem Datum |
übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem im Sinne | übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem im Sinne |
von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister die Angebote | von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister die Angebote |
für industrielle Gegenleistungen, für die er eine mit Gründen | für industrielle Gegenleistungen, für die er eine mit Gründen |
versehene gewichtete Klassifizierung festlegt. | versehene gewichtete Klassifizierung festlegt. |
§ 6 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem im | § 6 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem im |
Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister | Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister |
vergeben. | vergeben. |
Art. 3.Wenn bei einem Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 |
Art. 3.Wenn bei einem Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 |
§§ 2 und 3 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Liefer- | §§ 2 und 3 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Liefer- |
oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens die in | oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens die in |
Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen | Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen |
Beträge erreicht und mehrere Bewerber ausgewählt werden, werden die | Beträge erreicht und mehrere Bewerber ausgewählt werden, werden die |
ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre | ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre |
Angebote abzugeben. Die Aufforderung umfasst mindestens: | Angebote abzugeben. Die Aufforderung umfasst mindestens: |
1. das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die zusätzlichen Anlagen, | 1. das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die zusätzlichen Anlagen, |
2. gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen | 2. gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen |
Unterlagen angefordert werden können, und die Angabe der Frist, bis zu | Unterlagen angefordert werden können, und die Angabe der Frist, bis zu |
der sie angefordert werden können sowie die Höhe des für diese | der sie angefordert werden können sowie die Höhe des für diese |
Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung | Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung |
dieses Betrags, | dieses Betrags, |
3. die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie | 3. die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie |
zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein | zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein |
müssen, | müssen, |
4. einen Hinweis auf die eventuell beizufügenden Unterlagen, | 4. einen Hinweis auf die eventuell beizufügenden Unterlagen, |
5. gegebenenfalls die Zuschlagskriterien, unbeschadet der Gesetzes-, | 5. gegebenenfalls die Zuschlagskriterien, unbeschadet der Gesetzes-, |
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung | Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung |
bestimmter Dienstleistungen. | bestimmter Dienstleistungen. |
Art. 4.Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf |
Art. 4.Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf |
industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur | industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur |
Anwendung der zu diesem Zweck in den Verordnungs- und/oder | Anwendung der zu diesem Zweck in den Verordnungs- und/oder |
Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen. | Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen. |
Art. 5.Der für die Wirtschaft zuständige Minister kann sich von einem |
Art. 5.Der für die Wirtschaft zuständige Minister kann sich von einem |
Rat für industrielle Gegenleistungen beistehen lassen, der mit der | Rat für industrielle Gegenleistungen beistehen lassen, der mit der |
Abgabe von Stellungnahmen über die allgemeinen Linien im Rahmen der | Abgabe von Stellungnahmen über die allgemeinen Linien im Rahmen der |
Politik der Gegenleistungen beauftragt ist. Er legt die | Politik der Gegenleistungen beauftragt ist. Er legt die |
Zusammensetzung dieses Rates fest. | Zusammensetzung dieses Rates fest. |
Art. 6.Der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung |
Art. 6.Der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung |
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und | der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und |
öffentlicher Baukonzessionen findet Anwendung auf die im vorliegenden | öffentlicher Baukonzessionen findet Anwendung auf die im vorliegenden |
Erlass erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, | Erlass erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, |
unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des Gesetzes. | unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des Gesetzes. |
Der Vertrag über die Ausführung industrieller Gegenleistungen kann | Der Vertrag über die Ausführung industrieller Gegenleistungen kann |
jedoch Gegenstand von spezifischen Ausführungsregeln sein, die im | jedoch Gegenstand von spezifischen Ausführungsregeln sein, die im |
Vertrag oder im Sonderlastenheft genau beschrieben werden. | Vertrag oder im Sonderlastenheft genau beschrieben werden. |
Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1997 in Kraft für |
Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1997 in Kraft für |
öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, und | öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, und |
für diejenigen, für die in Ermangelung einer | für diejenigen, für die in Ermangelung einer |
Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur | Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur |
Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung | Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung |
erfolgt. | erfolgt. |
Öffentliche Aufträge, die vor dem 1. Mai 1997 veröffentlicht worden | Öffentliche Aufträge, die vor dem 1. Mai 1997 veröffentlicht worden |
sind oder für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung | sind oder für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung |
vor diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise | vor diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise |
zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den | zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den |
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung | zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung |
geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. | geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. |
Art. 8.Unser Premierminister, Unser Vizepremierminister und Minister |
Art. 8.Unser Premierminister, Unser Vizepremierminister und Minister |
der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unser Minister der | der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unser Minister der |
Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Vizepremierminister und | Der Vizepremierminister und |
Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens | Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
J.-P. PONCELET | J.-P. PONCELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |