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Arrêté royal relatif au passage dans le cadre administratif et logistique de la police locale de certains receveurs régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial d'une zone de police. - Traduction allemande | Arrêté royal relatif au passage dans le cadre administratif et logistique de la police locale de certains receveurs régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial d'une zone de police. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif au passage dans le cadre | 22 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif au passage dans le cadre |
administratif et logistique de la police locale de certains receveurs | administratif et logistique de la police locale de certains receveurs |
régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial | régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial |
d'une zone de police. - Traduction allemande | d'une zone de police. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 22 janvier 2007 relatif au passage dans le cadre | l'arrêté royal du 22 janvier 2007 relatif au passage dans le cadre |
administratif et logistique de la police locale de certains receveurs | administratif et logistique de la police locale de certains receveurs |
régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial | régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial |
d'une zone de police (Moniteur belge du 22 février 2007). | d'une zone de police (Moniteur belge du 22 février 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über den Wechsel mancher | 22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über den Wechsel mancher |
Regionaleinnehmer, die besondere Rechnungsführer einer Polizeizone | Regionaleinnehmer, die besondere Rechnungsführer einer Polizeizone |
sind, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei | sind, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 30 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni | des Artikels 30 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni |
2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei, und | 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei, und |
des Artikels 121; | des Artikels 121; |
In der Erwägung, dass manche Regionaleinnehmer aufgrund eines | In der Erwägung, dass manche Regionaleinnehmer aufgrund eines |
Beschlusses der Regierung ihrer Region nicht mehr für die Ausübung des | Beschlusses der Regierung ihrer Region nicht mehr für die Ausübung des |
Amtes eines besonderen Rechnungsführers von Polizeizonen verfügbar | Amtes eines besonderen Rechnungsführers von Polizeizonen verfügbar |
sind; dass es dringend notwendig ist, ihnen die Möglichkeit zu bieten, | sind; dass es dringend notwendig ist, ihnen die Möglichkeit zu bieten, |
zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei einer oder | zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei einer oder |
zweier Polizeizonen überzuwechseln, in denen sie bestellt sind; | zweier Polizeizonen überzuwechseln, in denen sie bestellt sind; |
Aufgrund ihres derzeitigen Gehalts als Regionaleinnehmer und in der | Aufgrund ihres derzeitigen Gehalts als Regionaleinnehmer und in der |
Erwägung, dass die betreffenden Polizeizonen kleine oder mittelgrosse | Erwägung, dass die betreffenden Polizeizonen kleine oder mittelgrosse |
Polizeikorps sind; | Polizeikorps sind; |
In der Erwägung, dass der Wechsel anderer Kategorien von besondereren | In der Erwägung, dass der Wechsel anderer Kategorien von besondereren |
Rechnungsführern und gegebenenfalls ihr Wechsel zu grösseren lokalen | Rechnungsführern und gegebenenfalls ihr Wechsel zu grösseren lokalen |
Polizeikorps später von Uns geregelt werden muss; | Polizeikorps später von Uns geregelt werden muss; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 195/4 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 195/4 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 11. Oktober 2006; | Polizeidienste vom 11. Oktober 2006; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates |
nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist | nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist |
und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; | und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; |
dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.860/2 des Staatsrates vom 28. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.860/2 des Staatsrates vom 28. Dezember |
2006; | 2006; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
2. besonderem Rechnungsführer: den Regionaleinnehmer, der als | 2. besonderem Rechnungsführer: den Regionaleinnehmer, der als |
besonderer Rechnungsführer einer Mehrgemeindezone, wie in Artikel 30 | besonderer Rechnungsführer einer Mehrgemeindezone, wie in Artikel 30 |
Absatz 10 des Gesetzes erwähnt, bestellt ist und der Inhaber eines | Absatz 10 des Gesetzes erwähnt, bestellt ist und der Inhaber eines |
Diploms oder Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist | Diploms oder Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist |
mit denjenigen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den | mit denjenigen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den |
Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. | Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. |
Art. 2 - Der Polizeirat kann beschliessen, dass der Regionaleinnehmer, | Art. 2 - Der Polizeirat kann beschliessen, dass der Regionaleinnehmer, |
der als besonderer Rechnungsführer der Polizeizone bestellt ist, zum | der als besonderer Rechnungsführer der Polizeizone bestellt ist, zum |
Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln kann. | Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln kann. |
Fasst der Polizeirat diesen Beschluss, | Fasst der Polizeirat diesen Beschluss, |
- sieht er im Stellenplan des Verwaltungs- und Logistikkaders der | - sieht er im Stellenplan des Verwaltungs- und Logistikkaders der |
lokalen Polizei eine Stelle als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter | lokalen Polizei eine Stelle als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter |
besonderer Rechnungsführer in der Stufe A vor, | besonderer Rechnungsführer in der Stufe A vor, |
- sieht er gegebenenfalls vor, dass die Gehaltstabelle, die der | - sieht er gegebenenfalls vor, dass die Gehaltstabelle, die der |
besondere Rechnungsführer vor dem Wechsel als Regionaleinnehmer bezog, | besondere Rechnungsführer vor dem Wechsel als Regionaleinnehmer bezog, |
nach dem Wechsel aufrechterhalten wird, solange er besonderer | nach dem Wechsel aufrechterhalten wird, solange er besonderer |
Rechnungsführer bleibt. | Rechnungsführer bleibt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss wird vor dem 1. Oktober 2007 | Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss wird vor dem 1. Oktober 2007 |
gefasst. | gefasst. |
Beschliesst der Polizeirat, dass die Gehaltstabelle als | Beschliesst der Polizeirat, dass die Gehaltstabelle als |
Regionaleinnehmer, gegebenenfalls um die in Artikel 32 des Gesetzes | Regionaleinnehmer, gegebenenfalls um die in Artikel 32 des Gesetzes |
erwähnte Vergütung erhöht, aufrechterhalten wird, dann erhält der | erwähnte Vergütung erhöht, aufrechterhalten wird, dann erhält der |
besondere Rechnungsführer das gemäss dieser Gehaltstabelle berechnete | besondere Rechnungsführer das gemäss dieser Gehaltstabelle berechnete |
Gehalt, einschliesslich der zeitlich gestuften Erhöhungen, die ihm | Gehalt, einschliesslich der zeitlich gestuften Erhöhungen, die ihm |
eigen sind, gegebenenfalls um die vorerwähnte Vergütung erhöht, | eigen sind, gegebenenfalls um die vorerwähnte Vergütung erhöht, |
solange dies für ihn vorteilhafter ist als das ihm aufgrund von | solange dies für ihn vorteilhafter ist als das ihm aufgrund von |
Artikel 5 und aufgrund des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders | Artikel 5 und aufgrund des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders |
zuerkannte Gehalt. | zuerkannte Gehalt. |
Solange die in Artikel 32 des Gesetzes erwähnte Vergütung | Solange die in Artikel 32 des Gesetzes erwähnte Vergütung |
aufrechterhalten wird, erhält das Personalmitglied nicht die Zulagen, | aufrechterhalten wird, erhält das Personalmitglied nicht die Zulagen, |
die in den Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt | die in den Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt |
sind. | sind. |
Art. 3 - Nachdem der besondere Rechnungsführer von den gemäss Artikel | Art. 3 - Nachdem der besondere Rechnungsführer von den gemäss Artikel |
2 gefassten Beschlüssen Kenntnis genommen hat und spätestens am 31. | 2 gefassten Beschlüssen Kenntnis genommen hat und spätestens am 31. |
Dezember 2007 dem Polizeikollegium schriftlich mitgeteilt hat, dass er | Dezember 2007 dem Polizeikollegium schriftlich mitgeteilt hat, dass er |
zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln möchte, wird er vom | zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln möchte, wird er vom |
Polizeirat in diesen besonderen Dienstgrad ernannt. | Polizeirat in diesen besonderen Dienstgrad ernannt. |
Art. 4 - Der besondere Rechnungsführer von mehr als einer Polizeizone | Art. 4 - Der besondere Rechnungsführer von mehr als einer Polizeizone |
kann zum Stellenplan von zwei dieser Polizeizonen überwechseln. | kann zum Stellenplan von zwei dieser Polizeizonen überwechseln. |
Zu diesem Zweck fassen die Polizeiräte dieser zwei Zonen die in den | Zu diesem Zweck fassen die Polizeiräte dieser zwei Zonen die in den |
Artikeln 2 und 3 erwähnten Beschlüsse. | Artikeln 2 und 3 erwähnten Beschlüsse. |
Ausser wenn die Polizeiräte anders beschliessen, wird davon | Ausser wenn die Polizeiräte anders beschliessen, wird davon |
ausgegangen, dass der besondere Rechnungsführer jeder der beiden | ausgegangen, dass der besondere Rechnungsführer jeder der beiden |
Polizeizonen einen gleich grossen Teil seiner Arbeitszeit widmet. Das | Polizeizonen einen gleich grossen Teil seiner Arbeitszeit widmet. Das |
Gehalt, die Zulagen, die Vergütungen und die Beihilfen zu Lasten des | Gehalt, die Zulagen, die Vergütungen und die Beihilfen zu Lasten des |
Arbeitgebers, auf die der besondere Rechnungsführer Anspruch erheben | Arbeitgebers, auf die der besondere Rechnungsführer Anspruch erheben |
kann, werden dann zur Hälfte von jeder der beiden Polizeizonen | kann, werden dann zur Hälfte von jeder der beiden Polizeizonen |
getragen. | getragen. |
Art. 5 - Der als besondere Rechnungsführer bestellte | Art. 5 - Der als besondere Rechnungsführer bestellte |
Regionaleinnehmer, der zum Verwaltungs- und Logistikkader des lokalen | Regionaleinnehmer, der zum Verwaltungs- und Logistikkader des lokalen |
Polizeikorps überwechselt, erhält folgende Gehaltstabelle, ausser wenn | Polizeikorps überwechselt, erhält folgende Gehaltstabelle, ausser wenn |
er in Anwendung anderer Bestimmungen Anspruch auf eine höhere | er in Anwendung anderer Bestimmungen Anspruch auf eine höhere |
Gehaltstabelle hat: | Gehaltstabelle hat: |
- Gehaltstabelle A31, wenn der besondere Rechnungsführer weniger als 6 | - Gehaltstabelle A31, wenn der besondere Rechnungsführer weniger als 6 |
Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist, | Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist, |
- Gehaltstabelle A32, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 6 | - Gehaltstabelle A32, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 6 |
und weniger als 12 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer | und weniger als 12 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer |
aufweist, | aufweist, |
- Gehaltstabelle A33, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 12 | - Gehaltstabelle A33, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 12 |
und weniger als 18 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer | und weniger als 18 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer |
aufweist, | aufweist, |
- Gehaltstabelle A41, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 18 | - Gehaltstabelle A41, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 18 |
Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist. | Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist. |
Das Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht dann der Dauer der | Das Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht dann der Dauer der |
effektiven Dienste als Regionaleinnehmer, um 6 oder 12 Jahre | effektiven Dienste als Regionaleinnehmer, um 6 oder 12 Jahre |
verringert, wenn er die zweite beziehungsweise die dritte | verringert, wenn er die zweite beziehungsweise die dritte |
Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe erhält, und auf null | Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe erhält, und auf null |
reduziert, wenn er die Gehaltstabelle A41 erhält. | reduziert, wenn er die Gehaltstabelle A41 erhält. |
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
unterliegt der besondere Rechnungsführer durch den Wechsel zum | unterliegt der besondere Rechnungsführer durch den Wechsel zum |
Verwaltungs- und Logistikkader von Rechts wegen dem Statut des | Verwaltungs- und Logistikkader von Rechts wegen dem Statut des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste. | Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste. |
Art. 7 - Das allgemeine Dienstalter, das Stufenalter und das | Art. 7 - Das allgemeine Dienstalter, das Stufenalter und das |
Dienstgradalter entsprechen jeweils demjenigen, das als | Dienstgradalter entsprechen jeweils demjenigen, das als |
Regionaleinnehmer erworben worden ist. | Regionaleinnehmer erworben worden ist. |
Art. 8 - Ab dem Wechsel erhält der besondere Rechnungsführer eine | Art. 8 - Ab dem Wechsel erhält der besondere Rechnungsführer eine |
Zulage, deren Betrag wie folgt festgelegt ist: | Zulage, deren Betrag wie folgt festgelegt ist: |
1. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder | 1. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder |
gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen | gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen |
Polizeikorps, zu denen er überwechselt, weniger als 150 beträgt: 100 % | Polizeikorps, zu denen er überwechselt, weniger als 150 beträgt: 100 % |
der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 | der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 |
RSPol erwähnt, | RSPol erwähnt, |
2. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder | 2. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder |
gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen | gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen |
Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 150 und weniger als | Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 150 und weniger als |
300 beträgt: 97,50 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel | 300 beträgt: 97,50 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel |
XI.II.17 und in Anlage 3 RSPol erwähnt, | XI.II.17 und in Anlage 3 RSPol erwähnt, |
3. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder | 3. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder |
gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen | gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen |
Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 300 und weniger als | Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 300 und weniger als |
600 beträgt: 95 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 | 600 beträgt: 95 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 |
und in Anlage 3 RSPol erwähnt. | und in Anlage 3 RSPol erwähnt. |
Wird der besondere Rechnungsführer Personalmitglied von zwei | Wird der besondere Rechnungsführer Personalmitglied von zwei |
Polizeizonen, wird die Zulage des besonderen Rechnungsführers auf der | Polizeizonen, wird die Zulage des besonderen Rechnungsführers auf der |
Grundlage der Zulage eines Korpschefs mit der höchsten Zulage | Grundlage der Zulage eines Korpschefs mit der höchsten Zulage |
berechnet. | berechnet. |
Der besondere Rechnungsführer erhält nicht die Zulagen, die in den | Der besondere Rechnungsführer erhält nicht die Zulagen, die in den |
Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt sind. | Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt sind. |
Für das Übrige finden die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 RSPol | Für das Übrige finden die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 RSPol |
entsprechend Anwendung auf diese Zulage. | entsprechend Anwendung auf diese Zulage. |
Art. 9 - In Erwartung besonderer Regeln in Bezug auf die Bewertung des | Art. 9 - In Erwartung besonderer Regeln in Bezug auf die Bewertung des |
besonderen Rechnungsführers, wird davon ausgegangen, dass dieser | besonderen Rechnungsführers, wird davon ausgegangen, dass dieser |
hinsichtlich der statutarischen Folgen der Bewertung eine Bewertung | hinsichtlich der statutarischen Folgen der Bewertung eine Bewertung |
erhält, die nicht die Endnote « ungenügend » trägt. | erhält, die nicht die Endnote « ungenügend » trägt. |
Art. 10 - Artikel II.III.1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) RSPol wird | Art. 10 - Artikel II.III.1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) RSPol wird |
ergänzt durch: | ergänzt durch: |
vii) besonderer Rechnungsführer. | vii) besonderer Rechnungsführer. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |