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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/01/2007
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Arrêté royal relatif au passage dans le cadre administratif et logistique de la police locale de certains receveurs régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial d'une zone de police. - Traduction allemande Arrêté royal relatif au passage dans le cadre administratif et logistique de la police locale de certains receveurs régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial d'une zone de police. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif au passage dans le cadre 22 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif au passage dans le cadre
administratif et logistique de la police locale de certains receveurs administratif et logistique de la police locale de certains receveurs
régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial
d'une zone de police. - Traduction allemande d'une zone de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 22 janvier 2007 relatif au passage dans le cadre l'arrêté royal du 22 janvier 2007 relatif au passage dans le cadre
administratif et logistique de la police locale de certains receveurs administratif et logistique de la police locale de certains receveurs
régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial
d'une zone de police (Moniteur belge du 22 février 2007). d'une zone de police (Moniteur belge du 22 février 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
de la loi du 21 avril 2007. de la loi du 21 avril 2007.
22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über den Wechsel mancher 22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über den Wechsel mancher
Regionaleinnehmer, die besondere Rechnungsführer einer Polizeizone Regionaleinnehmer, die besondere Rechnungsführer einer Polizeizone
sind, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei sind, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 30 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni des Artikels 30 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni
2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei, und 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei, und
des Artikels 121; des Artikels 121;
In der Erwägung, dass manche Regionaleinnehmer aufgrund eines In der Erwägung, dass manche Regionaleinnehmer aufgrund eines
Beschlusses der Regierung ihrer Region nicht mehr für die Ausübung des Beschlusses der Regierung ihrer Region nicht mehr für die Ausübung des
Amtes eines besonderen Rechnungsführers von Polizeizonen verfügbar Amtes eines besonderen Rechnungsführers von Polizeizonen verfügbar
sind; dass es dringend notwendig ist, ihnen die Möglichkeit zu bieten, sind; dass es dringend notwendig ist, ihnen die Möglichkeit zu bieten,
zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei einer oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei einer oder
zweier Polizeizonen überzuwechseln, in denen sie bestellt sind; zweier Polizeizonen überzuwechseln, in denen sie bestellt sind;
Aufgrund ihres derzeitigen Gehalts als Regionaleinnehmer und in der Aufgrund ihres derzeitigen Gehalts als Regionaleinnehmer und in der
Erwägung, dass die betreffenden Polizeizonen kleine oder mittelgrosse Erwägung, dass die betreffenden Polizeizonen kleine oder mittelgrosse
Polizeikorps sind; Polizeikorps sind;
In der Erwägung, dass der Wechsel anderer Kategorien von besondereren In der Erwägung, dass der Wechsel anderer Kategorien von besondereren
Rechnungsführern und gegebenenfalls ihr Wechsel zu grösseren lokalen Rechnungsführern und gegebenenfalls ihr Wechsel zu grösseren lokalen
Polizeikorps später von Uns geregelt werden muss; Polizeikorps später von Uns geregelt werden muss;
Aufgrund des Protokolls Nr. 195/4 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 195/4 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 11. Oktober 2006; Polizeidienste vom 11. Oktober 2006;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist
und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist;
dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.860/2 des Staatsrates vom 28. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.860/2 des Staatsrates vom 28. Dezember
2006; 2006;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
2. besonderem Rechnungsführer: den Regionaleinnehmer, der als 2. besonderem Rechnungsführer: den Regionaleinnehmer, der als
besonderer Rechnungsführer einer Mehrgemeindezone, wie in Artikel 30 besonderer Rechnungsführer einer Mehrgemeindezone, wie in Artikel 30
Absatz 10 des Gesetzes erwähnt, bestellt ist und der Inhaber eines Absatz 10 des Gesetzes erwähnt, bestellt ist und der Inhaber eines
Diploms oder Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist Diploms oder Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist
mit denjenigen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den mit denjenigen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den
Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.
Art. 2 - Der Polizeirat kann beschliessen, dass der Regionaleinnehmer, Art. 2 - Der Polizeirat kann beschliessen, dass der Regionaleinnehmer,
der als besonderer Rechnungsführer der Polizeizone bestellt ist, zum der als besonderer Rechnungsführer der Polizeizone bestellt ist, zum
Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln kann. Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln kann.
Fasst der Polizeirat diesen Beschluss, Fasst der Polizeirat diesen Beschluss,
- sieht er im Stellenplan des Verwaltungs- und Logistikkaders der - sieht er im Stellenplan des Verwaltungs- und Logistikkaders der
lokalen Polizei eine Stelle als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter lokalen Polizei eine Stelle als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter
besonderer Rechnungsführer in der Stufe A vor, besonderer Rechnungsführer in der Stufe A vor,
- sieht er gegebenenfalls vor, dass die Gehaltstabelle, die der - sieht er gegebenenfalls vor, dass die Gehaltstabelle, die der
besondere Rechnungsführer vor dem Wechsel als Regionaleinnehmer bezog, besondere Rechnungsführer vor dem Wechsel als Regionaleinnehmer bezog,
nach dem Wechsel aufrechterhalten wird, solange er besonderer nach dem Wechsel aufrechterhalten wird, solange er besonderer
Rechnungsführer bleibt. Rechnungsführer bleibt.
Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss wird vor dem 1. Oktober 2007 Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss wird vor dem 1. Oktober 2007
gefasst. gefasst.
Beschliesst der Polizeirat, dass die Gehaltstabelle als Beschliesst der Polizeirat, dass die Gehaltstabelle als
Regionaleinnehmer, gegebenenfalls um die in Artikel 32 des Gesetzes Regionaleinnehmer, gegebenenfalls um die in Artikel 32 des Gesetzes
erwähnte Vergütung erhöht, aufrechterhalten wird, dann erhält der erwähnte Vergütung erhöht, aufrechterhalten wird, dann erhält der
besondere Rechnungsführer das gemäss dieser Gehaltstabelle berechnete besondere Rechnungsführer das gemäss dieser Gehaltstabelle berechnete
Gehalt, einschliesslich der zeitlich gestuften Erhöhungen, die ihm Gehalt, einschliesslich der zeitlich gestuften Erhöhungen, die ihm
eigen sind, gegebenenfalls um die vorerwähnte Vergütung erhöht, eigen sind, gegebenenfalls um die vorerwähnte Vergütung erhöht,
solange dies für ihn vorteilhafter ist als das ihm aufgrund von solange dies für ihn vorteilhafter ist als das ihm aufgrund von
Artikel 5 und aufgrund des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders Artikel 5 und aufgrund des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders
zuerkannte Gehalt. zuerkannte Gehalt.
Solange die in Artikel 32 des Gesetzes erwähnte Vergütung Solange die in Artikel 32 des Gesetzes erwähnte Vergütung
aufrechterhalten wird, erhält das Personalmitglied nicht die Zulagen, aufrechterhalten wird, erhält das Personalmitglied nicht die Zulagen,
die in den Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt die in den Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt
sind. sind.
Art. 3 - Nachdem der besondere Rechnungsführer von den gemäss Artikel Art. 3 - Nachdem der besondere Rechnungsführer von den gemäss Artikel
2 gefassten Beschlüssen Kenntnis genommen hat und spätestens am 31. 2 gefassten Beschlüssen Kenntnis genommen hat und spätestens am 31.
Dezember 2007 dem Polizeikollegium schriftlich mitgeteilt hat, dass er Dezember 2007 dem Polizeikollegium schriftlich mitgeteilt hat, dass er
zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln möchte, wird er vom zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln möchte, wird er vom
Polizeirat in diesen besonderen Dienstgrad ernannt. Polizeirat in diesen besonderen Dienstgrad ernannt.
Art. 4 - Der besondere Rechnungsführer von mehr als einer Polizeizone Art. 4 - Der besondere Rechnungsführer von mehr als einer Polizeizone
kann zum Stellenplan von zwei dieser Polizeizonen überwechseln. kann zum Stellenplan von zwei dieser Polizeizonen überwechseln.
Zu diesem Zweck fassen die Polizeiräte dieser zwei Zonen die in den Zu diesem Zweck fassen die Polizeiräte dieser zwei Zonen die in den
Artikeln 2 und 3 erwähnten Beschlüsse. Artikeln 2 und 3 erwähnten Beschlüsse.
Ausser wenn die Polizeiräte anders beschliessen, wird davon Ausser wenn die Polizeiräte anders beschliessen, wird davon
ausgegangen, dass der besondere Rechnungsführer jeder der beiden ausgegangen, dass der besondere Rechnungsführer jeder der beiden
Polizeizonen einen gleich grossen Teil seiner Arbeitszeit widmet. Das Polizeizonen einen gleich grossen Teil seiner Arbeitszeit widmet. Das
Gehalt, die Zulagen, die Vergütungen und die Beihilfen zu Lasten des Gehalt, die Zulagen, die Vergütungen und die Beihilfen zu Lasten des
Arbeitgebers, auf die der besondere Rechnungsführer Anspruch erheben Arbeitgebers, auf die der besondere Rechnungsführer Anspruch erheben
kann, werden dann zur Hälfte von jeder der beiden Polizeizonen kann, werden dann zur Hälfte von jeder der beiden Polizeizonen
getragen. getragen.
Art. 5 - Der als besondere Rechnungsführer bestellte Art. 5 - Der als besondere Rechnungsführer bestellte
Regionaleinnehmer, der zum Verwaltungs- und Logistikkader des lokalen Regionaleinnehmer, der zum Verwaltungs- und Logistikkader des lokalen
Polizeikorps überwechselt, erhält folgende Gehaltstabelle, ausser wenn Polizeikorps überwechselt, erhält folgende Gehaltstabelle, ausser wenn
er in Anwendung anderer Bestimmungen Anspruch auf eine höhere er in Anwendung anderer Bestimmungen Anspruch auf eine höhere
Gehaltstabelle hat: Gehaltstabelle hat:
- Gehaltstabelle A31, wenn der besondere Rechnungsführer weniger als 6 - Gehaltstabelle A31, wenn der besondere Rechnungsführer weniger als 6
Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist, Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist,
- Gehaltstabelle A32, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 6 - Gehaltstabelle A32, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 6
und weniger als 12 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer und weniger als 12 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer
aufweist, aufweist,
- Gehaltstabelle A33, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 12 - Gehaltstabelle A33, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 12
und weniger als 18 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer und weniger als 18 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer
aufweist, aufweist,
- Gehaltstabelle A41, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 18 - Gehaltstabelle A41, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 18
Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist. Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist.
Das Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht dann der Dauer der Das Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht dann der Dauer der
effektiven Dienste als Regionaleinnehmer, um 6 oder 12 Jahre effektiven Dienste als Regionaleinnehmer, um 6 oder 12 Jahre
verringert, wenn er die zweite beziehungsweise die dritte verringert, wenn er die zweite beziehungsweise die dritte
Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe erhält, und auf null Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe erhält, und auf null
reduziert, wenn er die Gehaltstabelle A41 erhält. reduziert, wenn er die Gehaltstabelle A41 erhält.
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
unterliegt der besondere Rechnungsführer durch den Wechsel zum unterliegt der besondere Rechnungsführer durch den Wechsel zum
Verwaltungs- und Logistikkader von Rechts wegen dem Statut des Verwaltungs- und Logistikkader von Rechts wegen dem Statut des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste. Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste.
Art. 7 - Das allgemeine Dienstalter, das Stufenalter und das Art. 7 - Das allgemeine Dienstalter, das Stufenalter und das
Dienstgradalter entsprechen jeweils demjenigen, das als Dienstgradalter entsprechen jeweils demjenigen, das als
Regionaleinnehmer erworben worden ist. Regionaleinnehmer erworben worden ist.
Art. 8 - Ab dem Wechsel erhält der besondere Rechnungsführer eine Art. 8 - Ab dem Wechsel erhält der besondere Rechnungsführer eine
Zulage, deren Betrag wie folgt festgelegt ist: Zulage, deren Betrag wie folgt festgelegt ist:
1. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder 1. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder
gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen
Polizeikorps, zu denen er überwechselt, weniger als 150 beträgt: 100 % Polizeikorps, zu denen er überwechselt, weniger als 150 beträgt: 100 %
der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3
RSPol erwähnt, RSPol erwähnt,
2. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder 2. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder
gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen
Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 150 und weniger als Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 150 und weniger als
300 beträgt: 97,50 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel 300 beträgt: 97,50 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel
XI.II.17 und in Anlage 3 RSPol erwähnt, XI.II.17 und in Anlage 3 RSPol erwähnt,
3. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder 3. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder
gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen
Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 300 und weniger als Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 300 und weniger als
600 beträgt: 95 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 600 beträgt: 95 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17
und in Anlage 3 RSPol erwähnt. und in Anlage 3 RSPol erwähnt.
Wird der besondere Rechnungsführer Personalmitglied von zwei Wird der besondere Rechnungsführer Personalmitglied von zwei
Polizeizonen, wird die Zulage des besonderen Rechnungsführers auf der Polizeizonen, wird die Zulage des besonderen Rechnungsführers auf der
Grundlage der Zulage eines Korpschefs mit der höchsten Zulage Grundlage der Zulage eines Korpschefs mit der höchsten Zulage
berechnet. berechnet.
Der besondere Rechnungsführer erhält nicht die Zulagen, die in den Der besondere Rechnungsführer erhält nicht die Zulagen, die in den
Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt sind. Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt sind.
Für das Übrige finden die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 RSPol Für das Übrige finden die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 RSPol
entsprechend Anwendung auf diese Zulage. entsprechend Anwendung auf diese Zulage.
Art. 9 - In Erwartung besonderer Regeln in Bezug auf die Bewertung des Art. 9 - In Erwartung besonderer Regeln in Bezug auf die Bewertung des
besonderen Rechnungsführers, wird davon ausgegangen, dass dieser besonderen Rechnungsführers, wird davon ausgegangen, dass dieser
hinsichtlich der statutarischen Folgen der Bewertung eine Bewertung hinsichtlich der statutarischen Folgen der Bewertung eine Bewertung
erhält, die nicht die Endnote « ungenügend » trägt. erhält, die nicht die Endnote « ungenügend » trägt.
Art. 10 - Artikel II.III.1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) RSPol wird Art. 10 - Artikel II.III.1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) RSPol wird
ergänzt durch: ergänzt durch:
vii) besonderer Rechnungsführer. vii) besonderer Rechnungsführer.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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