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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 | en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 |
| modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions | modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions |
| supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du | supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du |
| mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation | mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation |
| sur les produits agricoles et les denrées alimentaires | sur les produits agricoles et les denrées alimentaires |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 | ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 |
| août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des | août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des |
| organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de | organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de |
| produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et | produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et |
| les denrées alimentaires, établi par le Service central de traduction | les denrées alimentaires, établi par le Service central de traduction |
| allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Arrête : | Arrête : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier |
| 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les | 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les |
| conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du | conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du |
| contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa | contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa |
| présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires. | présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 22 février 2006. | Donné à Bruxelles, le 22 février 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Annexe |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
| 26. JANUAR 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 26. JANUAR 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 zur Festlegung zusätzlicher | Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 zur Festlegung zusätzlicher |
| Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen | Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen |
| Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen | Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen |
| Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe | Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe |
| Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
| Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und vom 29. Dezember | abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und vom 29. Dezember |
| 1990; | 1990; |
| Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 |
| über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
| landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den |
| biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
| landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch |
| die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 1998 und vom 3. September 2000; | die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 1998 und vom 3. September 2000; |
| Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
| und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich zusätzliche | In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich zusätzliche |
| Anforderungen an die Kontrolle in Bezug auf den biologischen Landbau | Anforderungen an die Kontrolle in Bezug auf den biologischen Landbau |
| festzulegen, sich aus der dringlichen Notwendigkeit einer | festzulegen, sich aus der dringlichen Notwendigkeit einer |
| Intensivierung der Kontrollen und Überwachung dieses stark wachsenden | Intensivierung der Kontrollen und Überwachung dieses stark wachsenden |
| Sektors ergibt, | Sektors ergibt, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 | Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 |
| zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Zulassung der mit der | zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Zulassung der mit der |
| Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden | Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden |
| Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel | Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel |
| beauftragten Organe wird wie folgt ergänzt: | beauftragten Organe wird wie folgt ergänzt: |
| « 4. die in dem Lastenheft in der Anlage zum vorliegenden Erlass | « 4. die in dem Lastenheft in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
| festgelegten zusätzlichen Vorschriften in Sachen Kontrolle anzuwenden. | festgelegten zusätzlichen Vorschriften in Sachen Kontrolle anzuwenden. |
| » | » |
| Art. 2 - Der Inhalt der Anlage zum selben Erlass ist in der Anlage zum | Art. 2 - Der Inhalt der Anlage zum selben Erlass ist in der Anlage zum |
| vorliegenden Erlass festgelegt. | vorliegenden Erlass festgelegt. |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2001 wirksam. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2001 wirksam. |
| Brüssel, den 26. Januar 2001 | Brüssel, den 26. Januar 2001 |
| J. GABRIELS | J. GABRIELS |
| Anlage | Anlage |
| Lastenheft für zusätzliche Vorschriften im Bereich der Kontrolle des | Lastenheft für zusätzliche Vorschriften im Bereich der Kontrolle des |
| biologischen Landbaus | biologischen Landbaus |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
| 1.1 Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man | 1.1 Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man |
| unter: | unter: |
| - Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni | - Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni |
| 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung | 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung |
| der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, | der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, |
| - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über | - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über |
| den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
| landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, |
| - Lastenheft für tierische Erzeugung: das im Ministeriellen Erlass vom | - Lastenheft für tierische Erzeugung: das im Ministeriellen Erlass vom |
| 30. Oktober 1998 zur Festlegung der Vorschriften über die biologische | 30. Oktober 1998 zur Festlegung der Vorschriften über die biologische |
| Erzeugung im tierischen Sektor erwähnte Lastenheft für die tierische | Erzeugung im tierischen Sektor erwähnte Lastenheft für die tierische |
| biologische Erzeugung. | biologische Erzeugung. |
| 1.2 Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass | 1.2 Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass |
| enthaltenen Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar. | enthaltenen Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar. |
| 1.3 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung und des | 1.3 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung und des |
| Königlichen Erlasses werden im vorliegenden Lastenheft zusätzliche | Königlichen Erlasses werden im vorliegenden Lastenheft zusätzliche |
| Vorschriften in Bezug auf die Kontrolle des biologischen Landbaus | Vorschriften in Bezug auf die Kontrolle des biologischen Landbaus |
| festgelegt, die von den zugelassenen Kontrollorganen anzuwenden sind. | festgelegt, die von den zugelassenen Kontrollorganen anzuwenden sind. |
| KAPITEL 2 - Modalitäten für die Anwendung der Rechtsvorschriften durch | KAPITEL 2 - Modalitäten für die Anwendung der Rechtsvorschriften durch |
| die Kontrollorgane | die Kontrollorgane |
| 2.1 Beginn der Umsetzung der Kontrollregelung | 2.1 Beginn der Umsetzung der Kontrollregelung |
| Das Datum des Beginns der Umsetzung der Kontrollregelung, mit dem | Das Datum des Beginns der Umsetzung der Kontrollregelung, mit dem |
| insbesondere der Umstellungszeitraum bei den Erzeugern beginnt, wird | insbesondere der Umstellungszeitraum bei den Erzeugern beginnt, wird |
| auf den Tag festgelegt, an dem das Kontrollorgan die Notifizierung des | auf den Tag festgelegt, an dem das Kontrollorgan die Notifizierung des |
| Unternehmens und seine Verpflichtung erhalten hat, seinen Betrieb der | Unternehmens und seine Verpflichtung erhalten hat, seinen Betrieb der |
| Kontrollregelung zu unterwerfen. | Kontrollregelung zu unterwerfen. |
| 2.2 Bewilligung von Abweichungen und Erteilung von Genehmigungen durch | 2.2 Bewilligung von Abweichungen und Erteilung von Genehmigungen durch |
| die Kontrollorgane | die Kontrollorgane |
| Zur Harmonisierung der Modalitäten für die Anwendung der | Zur Harmonisierung der Modalitäten für die Anwendung der |
| Rechtsvorschriften durch die Kontrollorgane und insbesondere der | Rechtsvorschriften durch die Kontrollorgane und insbesondere der |
| Bewilligung von Abweichungen beziehungsweise der Erteilung von | Bewilligung von Abweichungen beziehungsweise der Erteilung von |
| Genehmigungen, die in der Verordnung, dem Königlichen Erlass oder dem | Genehmigungen, die in der Verordnung, dem Königlichen Erlass oder dem |
| Lastenheft für die tierische Erzeugung vorgesehen sind, kann die | Lastenheft für die tierische Erzeugung vorgesehen sind, kann die |
| Verwaltung nach Beratung mit den Kontrollorganen gemeinsame Kriterien | Verwaltung nach Beratung mit den Kontrollorganen gemeinsame Kriterien |
| in verbindlichen Leitlinien festlegen. | in verbindlichen Leitlinien festlegen. |
| 2.3 Rückverfolgbarkeit von tierischen Erzeugnissen | 2.3 Rückverfolgbarkeit von tierischen Erzeugnissen |
| 2.3.1 Das Kontrollorgan muss mit dem Organ, das für die Verwaltung des | 2.3.1 Das Kontrollorgan muss mit dem Organ, das für die Verwaltung des |
| Sanitel-Systems zur Identifizierung und Registrierung von Tieren | Sanitel-Systems zur Identifizierung und Registrierung von Tieren |
| verantwortlich ist, eine Vereinbarung über einen regelmässigen Zugang | verantwortlich ist, eine Vereinbarung über einen regelmässigen Zugang |
| zu Informationen über die unter Kontrolle stehenden Bestände und Tiere | zu Informationen über die unter Kontrolle stehenden Bestände und Tiere |
| der Unternehmen für alle Arten treffen, für die ein Sanitel-System | der Unternehmen für alle Arten treffen, für die ein Sanitel-System |
| betrieben wird. | betrieben wird. |
| 2.3.2 Das Kontrollorgan muss jährlich Proben von Fleisch und | 2.3.2 Das Kontrollorgan muss jährlich Proben von Fleisch und |
| Fleischerzeugnissen entsprechend einem Mindestanteil von 5% der zur | Fleischerzeugnissen entsprechend einem Mindestanteil von 5% der zur |
| Vermarktung geschlachteten, biologisch gehaltenen Rinder entnehmen und | Vermarktung geschlachteten, biologisch gehaltenen Rinder entnehmen und |
| diese Proben mittels einer DNA-Analyse mit den von den Erzeugern in | diese Proben mittels einer DNA-Analyse mit den von den Erzeugern in |
| Anwendung des Lastenheftes für tierische Erzeugung entnommenen | Anwendung des Lastenheftes für tierische Erzeugung entnommenen |
| Haarproben der entsprechenden Tiere auf Übereinstimmung prüfen. | Haarproben der entsprechenden Tiere auf Übereinstimmung prüfen. |
| KAPITEL 3 - Planung und Durchführung der Kontrollen | KAPITEL 3 - Planung und Durchführung der Kontrollen |
| 3.1 Bei Erhalt der Notifizierung eines Unternehmens und seiner | 3.1 Bei Erhalt der Notifizierung eines Unternehmens und seiner |
| Verpflichtung, seinen Betrieb der Kontrollregelung zu unterwerfen, | Verpflichtung, seinen Betrieb der Kontrollregelung zu unterwerfen, |
| führt das Kontrollorgan die von der Verordnung vorgeschriebene erste | führt das Kontrollorgan die von der Verordnung vorgeschriebene erste |
| Kontrolle innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen durch. | Kontrolle innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen durch. |
| 3.2 Neben der von der Verordnung vorgeschriebenen jährlichen | 3.2 Neben der von der Verordnung vorgeschriebenen jährlichen |
| körperlichen umfassenden Kontrolle der Einheit führt das Kontrollorgan | körperlichen umfassenden Kontrolle der Einheit führt das Kontrollorgan |
| auch unangekündigte Besuche durch, deren Anzahl folgenden | auch unangekündigte Besuche durch, deren Anzahl folgenden |
| Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: | Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: |
| - 50% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Erzeuger, | - 50% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Erzeuger, |
| - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Aufbereiter, | - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Aufbereiter, |
| - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Importeure. | - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Importeure. |
| Die Mindestanzahl der durchzuführenden Kontrollen wird anhand der | Die Mindestanzahl der durchzuführenden Kontrollen wird anhand der |
| Situation am 30. Juni des betreffenden Jahres berechnet. | Situation am 30. Juni des betreffenden Jahres berechnet. |
| 3.3 Die Planung der Kontrollen und die Auswahl der von diesen | 3.3 Die Planung der Kontrollen und die Auswahl der von diesen |
| Kontrollen betroffenen Unternehmen basieren auf allen verfügbaren | Kontrollen betroffenen Unternehmen basieren auf allen verfügbaren |
| Elementen; dabei sollen Unternehmen mit hohem Risiko bevorzugt | Elementen; dabei sollen Unternehmen mit hohem Risiko bevorzugt |
| kontrolliert werden. | kontrolliert werden. |
| 3.4 Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten muss das Kontrollorgan so | 3.4 Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten muss das Kontrollorgan so |
| schnell wie möglich eine Kontrolle bei dem betroffenen Unternehmen | schnell wie möglich eine Kontrolle bei dem betroffenen Unternehmen |
| durchführen. | durchführen. |
| 3.5 Das Kontrollorgan muss jedes neue Unternehmen im Laufe des ersten | 3.5 Das Kontrollorgan muss jedes neue Unternehmen im Laufe des ersten |
| Jahres, das auf die Notifizierung folgt, mindestens einer | Jahres, das auf die Notifizierung folgt, mindestens einer |
| unangekündigten Kontrolle unterziehen. Danach muss das Kontrollorgan | unangekündigten Kontrolle unterziehen. Danach muss das Kontrollorgan |
| jedes Unternehmen alle 24 Monate mindestens einer unangekündigten | jedes Unternehmen alle 24 Monate mindestens einer unangekündigten |
| Kontrolle unterziehen. | Kontrolle unterziehen. |
| 3.6 Unangekündigte Kontrollen können Teilkontrollen sein, die zur | 3.6 Unangekündigte Kontrollen können Teilkontrollen sein, die zur |
| Überprüfung einer begrenzten Anzahl Punkte dienen. In diesem Fall | Überprüfung einer begrenzten Anzahl Punkte dienen. In diesem Fall |
| passt das Kontrollorgan die Kontrollen dem spezifischen Tätigkeitsfeld | passt das Kontrollorgan die Kontrollen dem spezifischen Tätigkeitsfeld |
| des Unternehmens und dem Inhalt seiner Akte an. | des Unternehmens und dem Inhalt seiner Akte an. |
| 3.7 Betreffend die Aufbereitungseinheiten, in denen auch | 3.7 Betreffend die Aufbereitungseinheiten, in denen auch |
| nichtbiologische Erzeugnisse verarbeitet, verpackt oder gelagert | nichtbiologische Erzeugnisse verarbeitet, verpackt oder gelagert |
| werden, ergreift das Kontrollorgan die notwendigen Massnahmen, um im | werden, ergreift das Kontrollorgan die notwendigen Massnahmen, um im |
| Voraus über Pläne für die biologische Erzeugung zu verfügen. | Voraus über Pläne für die biologische Erzeugung zu verfügen. |
| 3.8 Betreffend die Importeure ergreift das Kontrollorgan die | 3.8 Betreffend die Importeure ergreift das Kontrollorgan die |
| notwendigen Massnahmen, um im Voraus über die Ankunft von Losen mit | notwendigen Massnahmen, um im Voraus über die Ankunft von Losen mit |
| biologischen Erzeugnissen auf belgischem Staatsgebiet informiert zu | biologischen Erzeugnissen auf belgischem Staatsgebiet informiert zu |
| sein. | sein. |
| KAPITEL 4 - Planung und Durchführung der Analysen | KAPITEL 4 - Planung und Durchführung der Analysen |
| 4.1 Analysen auf Ebene der Erzeuger | 4.1 Analysen auf Ebene der Erzeuger |
| 4.1.1 Für jeden neuen Betrieb, der seine Umstellung auf den | 4.1.1 Für jeden neuen Betrieb, der seine Umstellung auf den |
| biologischen Landbau notifiziert, entnimmt das Kontrollorgan eine | biologischen Landbau notifiziert, entnimmt das Kontrollorgan eine |
| Bodenprobe oder eine Probe von einem pflanzlichen oder tierischen | Bodenprobe oder eine Probe von einem pflanzlichen oder tierischen |
| Erzeugnis und führt eine Analyse durch, um eventuell vorhandene | Erzeugnis und führt eine Analyse durch, um eventuell vorhandene |
| Rückstände von Organochlorverbindungen aufzuspüren. Befindet sich der | Rückstände von Organochlorverbindungen aufzuspüren. Befindet sich der |
| Betrieb in einer Umgebung mit dem Risiko erhöhter Umweltverschmutzung, | Betrieb in einer Umgebung mit dem Risiko erhöhter Umweltverschmutzung, |
| so bezieht die Analyse auch mögliche andere verdächtige Rückstände mit | so bezieht die Analyse auch mögliche andere verdächtige Rückstände mit |
| ein. | ein. |
| 4.1.2 Das Kontrollorgan führt bei anderen Erzeugern eine Reihe von | 4.1.2 Das Kontrollorgan führt bei anderen Erzeugern eine Reihe von |
| Routineanalysen an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durch, | Routineanalysen an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durch, |
| deren Anzahl folgenden Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: | deren Anzahl folgenden Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: |
| - 100% der Anzahl Obst-, Gemüse- und Kartoffelerzeuger, | - 100% der Anzahl Obst-, Gemüse- und Kartoffelerzeuger, |
| - 33% der Anzahl Erzeuger von Ackerkulturen, Futterkulturen und/oder | - 33% der Anzahl Erzeuger von Ackerkulturen, Futterkulturen und/oder |
| tierischen Erzeugnissen. | tierischen Erzeugnissen. |
| 4.1.3 Bei Verdacht der Verwendung nicht zugelassener Erzeugnisse durch | 4.1.3 Bei Verdacht der Verwendung nicht zugelassener Erzeugnisse durch |
| einen Erzeuger führt das Kontrollorgan eine Analyse einer Bodenprobe | einen Erzeuger führt das Kontrollorgan eine Analyse einer Bodenprobe |
| oder einer pflanzlichen oder tierischen Probe durch. | oder einer pflanzlichen oder tierischen Probe durch. |
| 4.1.4 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse | 4.1.4 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse |
| eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Erzeuger | eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Erzeuger |
| durchführen. | durchführen. |
| 4.2 Analysen auf Ebene der Aufbereiter und der Importeure | 4.2 Analysen auf Ebene der Aufbereiter und der Importeure |
| 4.2.1 Das Kontrollorgan führt bei den betroffenen Aufbereitern und | 4.2.1 Das Kontrollorgan führt bei den betroffenen Aufbereitern und |
| Importeuren eine Reihe von Analysen durch, deren Anzahl folgenden | Importeuren eine Reihe von Analysen durch, deren Anzahl folgenden |
| Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: | Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: |
| - 100% der Anzahl Aufbereiter von Obst und Gemüse, | - 100% der Anzahl Aufbereiter von Obst und Gemüse, |
| - 300% der Anzahl Vertreiber/Verpacker von Obst und Gemüse, | - 300% der Anzahl Vertreiber/Verpacker von Obst und Gemüse, |
| - 33% der Anzahl anderer Aufbereiter und Importeure. | - 33% der Anzahl anderer Aufbereiter und Importeure. |
| 4.2.2 Die Planung der Probenentnahmen und die Auswahl der von diesen | 4.2.2 Die Planung der Probenentnahmen und die Auswahl der von diesen |
| Analysen betroffenen Unternehmen und Erzeugnisse basieren auf allen | Analysen betroffenen Unternehmen und Erzeugnisse basieren auf allen |
| verfügbaren Elementen; dabei wird Analysen von Erzeugnissen und | verfügbaren Elementen; dabei wird Analysen von Erzeugnissen und |
| Erzeugnisketten mit einem erhöhten Risiko von Unregelmässigkeiten | Erzeugnisketten mit einem erhöhten Risiko von Unregelmässigkeiten |
| Vorrang gegeben. | Vorrang gegeben. |
| 4.2.3 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse | 4.2.3 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse |
| eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Unternehmen | eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Unternehmen |
| durchführen. | durchführen. |
| 4.3 Art der Analysen und der gesuchten Erzeugnisse | 4.3 Art der Analysen und der gesuchten Erzeugnisse |
| 4.3.1 Die an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durchgeführten | 4.3.1 Die an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durchgeführten |
| Analysen richten sich auf den unerlaubten Gebrauch verbotener | Analysen richten sich auf den unerlaubten Gebrauch verbotener |
| Erzeugnisse einschliesslich des Gebrauchs genetisch veränderter | Erzeugnisse einschliesslich des Gebrauchs genetisch veränderter |
| Organismen oder davon abgeleitete Erzeugnisse sowie eventueller | Organismen oder davon abgeleitete Erzeugnisse sowie eventueller |
| Rückstände vermuteter Umweltverschmutzung. | Rückstände vermuteter Umweltverschmutzung. |
| 4.3.2 Die Analyse von Pflanzenproben, die bei den Erzeugern entnommen | 4.3.2 Die Analyse von Pflanzenproben, die bei den Erzeugern entnommen |
| wurden, betrifft hauptsächlich Herbizide, Fungizide, Insektizide, | wurden, betrifft hauptsächlich Herbizide, Fungizide, Insektizide, |
| Akarizide, Molluskizide, Bakterizide, Rodentizide, Repellenten, | Akarizide, Molluskizide, Bakterizide, Rodentizide, Repellenten, |
| keimhemmende Stoffe, Wachstumsregler, Reifungshemmstoffe und | keimhemmende Stoffe, Wachstumsregler, Reifungshemmstoffe und |
| Reifungsbeschleuniger. | Reifungsbeschleuniger. |
| 4.3.3 Neben den im vorigen Punkt erwähnten Erzeugnissen betrifft die | 4.3.3 Neben den im vorigen Punkt erwähnten Erzeugnissen betrifft die |
| Analyse von Pflanzenproben bei Aufbereitern, Verarbeitern und | Analyse von Pflanzenproben bei Aufbereitern, Verarbeitern und |
| Importeuren auch Lebensmittelzusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe, | Importeuren auch Lebensmittelzusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe, |
| Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe, Trägerstoffe, | Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe, Trägerstoffe, |
| Lösungsmittel und andere Verarbeitungshilfsstoffe. | Lösungsmittel und andere Verarbeitungshilfsstoffe. |
| 4.3.4 Die Analyse von tierischen Erzeugnissen betrifft hauptsächlich | 4.3.4 Die Analyse von tierischen Erzeugnissen betrifft hauptsächlich |
| chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel, Antibiotika, | chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel, Antibiotika, |
| schmerzstillende Mittel, Kokzidiostatika, das Wachstum oder die | schmerzstillende Mittel, Kokzidiostatika, das Wachstum oder die |
| Erzeugung fördernde Stoffe, Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und | Erzeugung fördernde Stoffe, Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und |
| andere Verarbeitungshilfsstoffe wie Nitrate und Sorbate in Milch sowie | andere Verarbeitungshilfsstoffe wie Nitrate und Sorbate in Milch sowie |
| Nitrite, Nitrate, Sulfite, Phosphate und Glutamate in Fleisch und | Nitrite, Nitrate, Sulfite, Phosphate und Glutamate in Fleisch und |
| Fleischerzeugnissen. | Fleischerzeugnissen. |
| 4.4 Interpretation der Ergebnisse | 4.4 Interpretation der Ergebnisse |
| Um die Interpretation der Analyseergebnisse durch die Kontrollorgane | Um die Interpretation der Analyseergebnisse durch die Kontrollorgane |
| und ihre Berücksichtigung im Rahmen der vorgesehenen Sanktionen zu | und ihre Berücksichtigung im Rahmen der vorgesehenen Sanktionen zu |
| harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit den | harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit den |
| Kontrollorganen verbindliche Leitlinien auf der Basis von Grenzwerten | Kontrollorganen verbindliche Leitlinien auf der Basis von Grenzwerten |
| für den Gehalt an Rückständen festlegen. | für den Gehalt an Rückständen festlegen. |
| KAPITEL 5 - Tabelle der Sanktionen | KAPITEL 5 - Tabelle der Sanktionen |
| 5.1 Neben der Anwendung der in Artikel 9 Nr. 9 und in Artikel 10 Nr. 3 | 5.1 Neben der Anwendung der in Artikel 9 Nr. 9 und in Artikel 10 Nr. 3 |
| der Verordnung festgelegten Bestimmungen wendet das Kontrollorgan eine | der Verordnung festgelegten Bestimmungen wendet das Kontrollorgan eine |
| oder mehrere der folgenden Sanktionen an, falls es eine | oder mehrere der folgenden Sanktionen an, falls es eine |
| Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt: | Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt: |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| 5.2 Um die Anwendung der Sanktionen durch die Kontrollorgane zu | 5.2 Um die Anwendung der Sanktionen durch die Kontrollorgane zu |
| harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit Letzteren | harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit Letzteren |
| verbindliche Leitlinien in Bezug auf Sanktionen festlegen, die | verbindliche Leitlinien in Bezug auf Sanktionen festlegen, die |
| Unternehmen bei Feststellung konkreter Unregelmässigkeiten und | Unternehmen bei Feststellung konkreter Unregelmässigkeiten und |
| Verstösse auferlegt werden. | Verstösse auferlegt werden. |
| KAPITEL 6 - Gebühren | KAPITEL 6 - Gebühren |
| In Anwendung von Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses werden gemäss | In Anwendung von Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses werden gemäss |
| den im vorliegenden Kapitel beschriebenen Regeln Mindest- und | den im vorliegenden Kapitel beschriebenen Regeln Mindest- und |
| Höchstgrenzen für die Gebühren festgelegt, die die Unternehmen an die | Höchstgrenzen für die Gebühren festgelegt, die die Unternehmen an die |
| Kontrollorgane zu zahlen haben. | Kontrollorgane zu zahlen haben. |
| 6.1 Erzeuger | 6.1 Erzeuger |
| 6.1.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für | 6.1.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für |
| Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine | Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine |
| Liste mit den von den Unternehmen alljährlich zu entrichtenden | Liste mit den von den Unternehmen alljährlich zu entrichtenden |
| Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: | Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| (*) auf der Grundlage einer von der Verwaltung festgelegten Liste der | (*) auf der Grundlage einer von der Verwaltung festgelegten Liste der |
| Kulturen. | Kulturen. |
| 6.1.2 Mit Ausnahme der Kontrollen von Dritten wird die Mindestanzahl | 6.1.2 Mit Ausnahme der Kontrollen von Dritten wird die Mindestanzahl |
| Punkte für einen Betrieb auf 2500 Punkte festgelegt. | Punkte für einen Betrieb auf 2500 Punkte festgelegt. |
| 6.2 Aufbereitungs-, Verpackungs- und Einfuhrunternehmen | 6.2 Aufbereitungs-, Verpackungs- und Einfuhrunternehmen |
| 6.2.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für | 6.2.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für |
| Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine | Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine |
| Liste mit den von den Aufbereitern und Importeuren alljährlich zu | Liste mit den von den Aufbereitern und Importeuren alljährlich zu |
| entrichtenden Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: | entrichtenden Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| (*) Unter JUB versteht man den Jahresumsatz für Tätigkeiten in der | (*) Unter JUB versteht man den Jahresumsatz für Tätigkeiten in der |
| biologischen Erzeugung | biologischen Erzeugung |
| 6.2.2 Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte | 6.2.2 Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte |
| biologische Erzeugnisse zu kaufen, um die Verpackung zu ändern | biologische Erzeugnisse zu kaufen, um die Verpackung zu ändern |
| (Verpacker), wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 65% | (Verpacker), wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 65% |
| seines Wertes reduziert. | seines Wertes reduziert. |
| Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, biologische Erzeugnisse | Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, biologische Erzeugnisse |
| in nicht geschlossenen Verpackungen oder als Schüttgut abzunehmen, um | in nicht geschlossenen Verpackungen oder als Schüttgut abzunehmen, um |
| sie ohne weitere Verpackung zu vermarkten, wird der zur Berechnung der | sie ohne weitere Verpackung zu vermarkten, wird der zur Berechnung der |
| Punkte verwendete JUB auf 50% seines Wertes reduziert. | Punkte verwendete JUB auf 50% seines Wertes reduziert. |
| Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte biologische | Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte biologische |
| Erzeugnisse zu kaufen, um sie mit ihrem eigenen Namen zu etikettieren, | Erzeugnisse zu kaufen, um sie mit ihrem eigenen Namen zu etikettieren, |
| wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 25% seines | wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 25% seines |
| Wertes reduziert. | Wertes reduziert. |
| Für Importeure wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf | Für Importeure wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf |
| 25% seines Wertes reduziert. | 25% seines Wertes reduziert. |
| 6.2.3 Mit Ausnahme der Anträge auf Einfuhrerlaubnis wird die | 6.2.3 Mit Ausnahme der Anträge auf Einfuhrerlaubnis wird die |
| Mindestanzahl Punkte eines Unternehmens auf 6000 Punkte festgesetzt. | Mindestanzahl Punkte eines Unternehmens auf 6000 Punkte festgesetzt. |
| Diese Mindestschwelle kann jedoch in folgenden Fällen reduziert | Diese Mindestschwelle kann jedoch in folgenden Fällen reduziert |
| werden: | werden: |
| - Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen (neue | - Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen (neue |
| Mehrwertsteuernummer), kann diese Schwelle in den ersten beiden Jahren | Mehrwertsteuernummer), kann diese Schwelle in den ersten beiden Jahren |
| auf 4450 Punkte gesenkt werden. | auf 4450 Punkte gesenkt werden. |
| - Für Unternehmen, die Waren verarbeiten, ohne Eigentümer zu sein | - Für Unternehmen, die Waren verarbeiten, ohne Eigentümer zu sein |
| (Werkvertragsarbeiter), kann diese Schwelle auf 4450 Punkte gesenkt | (Werkvertragsarbeiter), kann diese Schwelle auf 4450 Punkte gesenkt |
| werden, wenn der JUB zwischen 12.500 EUR (504 249 BEF) und 100.000 EUR | werden, wenn der JUB zwischen 12.500 EUR (504 249 BEF) und 100.000 EUR |
| (4 033 990 BEF) liegt, und auf 3450 Punkte, wenn der JUB unter 12.500 | (4 033 990 BEF) liegt, und auf 3450 Punkte, wenn der JUB unter 12.500 |
| EUR (504 249 BEF) liegt. | EUR (504 249 BEF) liegt. |
| - Für Bäckereien, deren JUB unter 12.500 EUR (504 249 BEF) liegt, kann | - Für Bäckereien, deren JUB unter 12.500 EUR (504 249 BEF) liegt, kann |
| diese Schwelle auf 2075 Punkte gesenkt werden. | diese Schwelle auf 2075 Punkte gesenkt werden. |
| 6.3 Mindest- und Höchstgrenzen der Gebühren: | 6.3 Mindest- und Höchstgrenzen der Gebühren: |
| Die Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, die das Kontrollorgan den | Die Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, die das Kontrollorgan den |
| Unternehmen auferlegt, entspricht der Gesamtanzahl Punkte des | Unternehmen auferlegt, entspricht der Gesamtanzahl Punkte des |
| Unternehmens, multipliziert mit einem Faktor, der zwischen den | Unternehmens, multipliziert mit einem Faktor, der zwischen den |
| folgenden Mindest- und Höchstgrenzen liegt (dieser Faktor kann für | folgenden Mindest- und Höchstgrenzen liegt (dieser Faktor kann für |
| Erzeuger auf der einen Seite und für Aufbereitungs- Verpackungs- und | Erzeuger auf der einen Seite und für Aufbereitungs- Verpackungs- und |
| Einfuhrbetriebe auf der anderen Seite getrennt festgelegt werden): | Einfuhrbetriebe auf der anderen Seite getrennt festgelegt werden): |
| - Mindestgebühr: Koeffizient 0,105 EUR (4,236 BEF), | - Mindestgebühr: Koeffizient 0,105 EUR (4,236 BEF), |
| - Höchstgebühr: Koeffizient 0,16 EUR (6,454 BEF). | - Höchstgebühr: Koeffizient 0,16 EUR (6,454 BEF). |
| 6.4 Verschärfte Kontrollen | 6.4 Verschärfte Kontrollen |
| Die Kosten für verschärfte Kontrollen, die insbesondere in Anwendung | Die Kosten für verschärfte Kontrollen, die insbesondere in Anwendung |
| von Kapitel 5 des vorliegenden Lastenheftes durchgeführt werden, | von Kapitel 5 des vorliegenden Lastenheftes durchgeführt werden, |
| werden dem Unternehmen von den Kontrollorganen auf der Grundlage | werden dem Unternehmen von den Kontrollorganen auf der Grundlage |
| folgender Mindest- und Höchstgrenzen berechnet (mögliche Analysekosten | folgender Mindest- und Höchstgrenzen berechnet (mögliche Analysekosten |
| nicht mitgerechnet): | nicht mitgerechnet): |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| 6.5 Indexierung | 6.5 Indexierung |
| Die in Nummer 6.3. und Nummer 6.4. erwähnten Beträge werden jährlich | Die in Nummer 6.3. und Nummer 6.4. erwähnten Beträge werden jährlich |
| am 1. Januar auf der Grundlage des Gesundheitsindexes von Dezember des | am 1. Januar auf der Grundlage des Gesundheitsindexes von Dezember des |
| vorangegangenen Jahres im Verhältnis zu dem von Dezember 2000 | vorangegangenen Jahres im Verhältnis zu dem von Dezember 2000 |
| indexiert. | indexiert. |
| KAPITEL 7 - An die Verwaltung weiterzuleitende Daten | KAPITEL 7 - An die Verwaltung weiterzuleitende Daten |
| 7.1 Gebühren und Sanktionen | 7.1 Gebühren und Sanktionen |
| 7.1.1 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen | 7.1.1 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen |
| geltende Gebührenliste übermitteln. Ausserdem muss es jede Änderung | geltende Gebührenliste übermitteln. Ausserdem muss es jede Änderung |
| dieser Liste vor dem Datum seines In-Kraft-Tretens melden. | dieser Liste vor dem Datum seines In-Kraft-Tretens melden. |
| 7.1.2 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen | 7.1.2 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen |
| geltende Liste mit Sanktionen übermitteln. In dieser Liste wird | geltende Liste mit Sanktionen übermitteln. In dieser Liste wird |
| (werden) die Sanktion(en) gemäss der in Kapitel 5 des vorliegenden | (werden) die Sanktion(en) gemäss der in Kapitel 5 des vorliegenden |
| Lastenheftes festgelegten Tabelle definiert, die nach der Verordnung | Lastenheftes festgelegten Tabelle definiert, die nach der Verordnung |
| und den Ausführungserlassen im Hinblick auf Unregelmässigkeiten und | und den Ausführungserlassen im Hinblick auf Unregelmässigkeiten und |
| Verstösse in Betracht gezogen werden können. Ausserdem teilt das | Verstösse in Betracht gezogen werden können. Ausserdem teilt das |
| Kontrollorgan jede an dieser Liste vorgenommene Änderung mit. | Kontrollorgan jede an dieser Liste vorgenommene Änderung mit. |
| 7.2 Alljährlich zu übermittelnde Daten | 7.2 Alljährlich zu übermittelnde Daten |
| 7.2.1 Liste der unter Kontrolle stehenden Unternehmen | 7.2.1 Liste der unter Kontrolle stehenden Unternehmen |
| Die Liste der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnten | Die Liste der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnten |
| Unternehmen enthält folgende Daten: | Unternehmen enthält folgende Daten: |
| - Name und Anschrift des Unternehmens, | - Name und Anschrift des Unternehmens, |
| - die Art des Unternehmens (Erzeuger, Aufbereiter, Importeur, | - die Art des Unternehmens (Erzeuger, Aufbereiter, Importeur, |
| Hersteller von Futtermitteln), | Hersteller von Futtermitteln), |
| - die Art des Erzeugnisses, | - die Art des Erzeugnisses, |
| - Datum der Notifizierung, | - Datum der Notifizierung, |
| - Datum der Zertifizierung. | - Datum der Zertifizierung. |
| 7.2.2 Jahresbericht | 7.2.2 Jahresbericht |
| Der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnte | Der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnte |
| Jahresbericht enthält mindestens: | Jahresbericht enthält mindestens: |
| - die von der Europäischen Kommission verlangten Informationen in der | - die von der Europäischen Kommission verlangten Informationen in der |
| gewünschten Form, | gewünschten Form, |
| - zusätzliche statistische Angaben betreffend die Betriebsmittel und | - zusätzliche statistische Angaben betreffend die Betriebsmittel und |
| die Aufbereitung von biologischen Erzeugnissen als auch betreffend die | die Aufbereitung von biologischen Erzeugnissen als auch betreffend die |
| Mengen biologischer Endprodukte gemäss dem von der Verwaltung | Mengen biologischer Endprodukte gemäss dem von der Verwaltung |
| festgelegten Muster. | festgelegten Muster. |
| 7.2.3 Datenbestand | 7.2.3 Datenbestand |
| Das Kontrollorgan übermittelt der DG 3 des Ministeriums des | Das Kontrollorgan übermittelt der DG 3 des Ministeriums des |
| Mittelstands und der Landwirtschaft alljährlich am 1. März im Rahmen | Mittelstands und der Landwirtschaft alljährlich am 1. März im Rahmen |
| der Verwaltung von Akten betreffend die Beihilferegelung zugunsten | der Verwaltung von Akten betreffend die Beihilferegelung zugunsten |
| landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder weiteren | landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder weiteren |
| Anpassung biologischer Produktionsmethoden verpflichten, einen | Anpassung biologischer Produktionsmethoden verpflichten, einen |
| Datenträger mit einem Datenbestand, der für jeden Erzeuger die | Datenträger mit einem Datenbestand, der für jeden Erzeuger die |
| folgenden Daten in Bezug auf das vorangegangene Jahr enthält: | folgenden Daten in Bezug auf das vorangegangene Jahr enthält: |
| - Name und Anschrift des Erzeugers, | - Name und Anschrift des Erzeugers, |
| - die Kontrolldaten, | - die Kontrolldaten, |
| - pro Parzelle: | - pro Parzelle: |
| - die Fläche, wie sie dem Kontrollorgan vom Erzeuger spätestens am 30. | - die Fläche, wie sie dem Kontrollorgan vom Erzeuger spätestens am 30. |
| April des betreffenden Jahres gemeldet wurde und die gemäss den | April des betreffenden Jahres gemeldet wurde und die gemäss den |
| Bestimmungen der Verordnung und des Königlichen Erlasses betrieben | Bestimmungen der Verordnung und des Königlichen Erlasses betrieben |
| wird; dabei gilt die Einhaltung der Bestimmungen des Lastenheftes für | wird; dabei gilt die Einhaltung der Bestimmungen des Lastenheftes für |
| tierische Erzeugung nicht für Erzeuger, die sich vor dem 30. April | tierische Erzeugung nicht für Erzeuger, die sich vor dem 30. April |
| 1998 verpflichtet haben, | 1998 verpflichtet haben, |
| - die Art der angebauten Kulturen, | - die Art der angebauten Kulturen, |
| - das Jahr der ersten Notifizierung der Parzelle. | - das Jahr der ersten Notifizierung der Parzelle. |
| 7.3 Halbjährlich zu übermittelnde Daten | 7.3 Halbjährlich zu übermittelnde Daten |
| 7.3.1 Liste der durchgeführten Kontrollen | 7.3.1 Liste der durchgeführten Kontrollen |
| Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines | Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines |
| jeden Halbjahrs eine Liste mit den Kontrollen übermitteln, die bei den | jeden Halbjahrs eine Liste mit den Kontrollen übermitteln, die bei den |
| unter Kontrolle stehenden Unternehmen durchgeführt werden; dabei sind | unter Kontrolle stehenden Unternehmen durchgeführt werden; dabei sind |
| folgende Daten anzugeben: | folgende Daten anzugeben: |
| - Name und Anschrift des Unternehmens, | - Name und Anschrift des Unternehmens, |
| - die Art des Unternehmens, | - die Art des Unternehmens, |
| - das Kontrolldatum, | - das Kontrolldatum, |
| - die Art der Kontrolle (angekündigt oder unangekündigt). | - die Art der Kontrolle (angekündigt oder unangekündigt). |
| 7.3.2 Liste der erteilten Genehmigungen oder gewährten Abweichungen | 7.3.2 Liste der erteilten Genehmigungen oder gewährten Abweichungen |
| Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines | Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines |
| jeden Halbjahrs eine Liste mit den Genehmigungen oder Abweichungen | jeden Halbjahrs eine Liste mit den Genehmigungen oder Abweichungen |
| übermitteln, die den unter Kontrolle stehenden Unternehmen erteilt | übermitteln, die den unter Kontrolle stehenden Unternehmen erteilt |
| beziehungsweise gewährt wurden; dabei sind folgende Daten anzugeben: | beziehungsweise gewährt wurden; dabei sind folgende Daten anzugeben: |
| - Name und Anschrift des Unternehmens, | - Name und Anschrift des Unternehmens, |
| - die Art des Unternehmens, | - die Art des Unternehmens, |
| - die Art der Abweichung, | - die Art der Abweichung, |
| - das Datum, an dem die Abweichung gewährt wurde, | - das Datum, an dem die Abweichung gewährt wurde, |
| - Gültigkeitsdauer der Abweichung. | - Gültigkeitsdauer der Abweichung. |
| 7.3.3 Liste der verhängten Sanktionen | 7.3.3 Liste der verhängten Sanktionen |
| Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines | Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines |
| jeden Halbjahrs eine Liste mit den Sanktionen übermitteln, die gegen | jeden Halbjahrs eine Liste mit den Sanktionen übermitteln, die gegen |
| Unternehmen verhängt wurden, die den Kontrollen unterworfen sind, mit | Unternehmen verhängt wurden, die den Kontrollen unterworfen sind, mit |
| Ausnahme von Fällen mit Vermerken; dabei sind folgende Daten | Ausnahme von Fällen mit Vermerken; dabei sind folgende Daten |
| anzugeben: | anzugeben: |
| - Name und Anschrift des Unternehmens, | - Name und Anschrift des Unternehmens, |
| - die Art des Unternehmens, | - die Art des Unternehmens, |
| - die Art der Sanktion gemäss der in Nr. 5 des vorliegenden | - die Art der Sanktion gemäss der in Nr. 5 des vorliegenden |
| Lastenheftes festgelegten Tabelle, | Lastenheftes festgelegten Tabelle, |
| - das Datum der Sanktion, | - das Datum der Sanktion, |
| - die Dauer der Sanktion. | - die Dauer der Sanktion. |
| 7.4 Unverzüglich zu übermittelnde Daten | 7.4 Unverzüglich zu übermittelnde Daten |
| 7.4.1 Wenn das Kontrollorgan bei einem unter Kontrolle stehenden | 7.4.1 Wenn das Kontrollorgan bei einem unter Kontrolle stehenden |
| Unternehmen eine Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt, die | Unternehmen eine Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt, die |
| beziehungsweise der Folgen haben kann für Unternehmen, die unter der | beziehungsweise der Folgen haben kann für Unternehmen, die unter der |
| Kontrolle eines anderen (belgischen oder ausländischen) Kontrollorgans | Kontrolle eines anderen (belgischen oder ausländischen) Kontrollorgans |
| stehen, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu informieren, | stehen, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu informieren, |
| damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen kann. | damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen kann. |
| 7.4.2 Legt das Kontrollorgan dem Unternehmen eine in Kapitel 5 des | 7.4.2 Legt das Kontrollorgan dem Unternehmen eine in Kapitel 5 des |
| vorliegenden Lastenheftes erwähnte Sanktion der Rückstufung oder | vorliegenden Lastenheftes erwähnte Sanktion der Rückstufung oder |
| Sperre auf, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu | Sperre auf, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu |
| informieren. | informieren. |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2001 als Anlage | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2001 als Anlage |
| beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
| Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft | Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft |
| J. GABRIELS | J. GABRIELS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |