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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 | en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 |
modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions | modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions |
supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du | supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du |
mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation | mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation |
sur les produits agricoles et les denrées alimentaires | sur les produits agricoles et les denrées alimentaires |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 | ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 |
août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des | août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des |
organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de | organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de |
produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et | produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et |
les denrées alimentaires, établi par le Service central de traduction | les denrées alimentaires, établi par le Service central de traduction |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Arrête : | Arrête : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier |
2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les | 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les |
conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du | conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du |
contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa | contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa |
présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires. | présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 22 février 2006. | Donné à Bruxelles, le 22 février 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Annexe |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
26. JANUAR 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 26. JANUAR 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 zur Festlegung zusätzlicher | Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 zur Festlegung zusätzlicher |
Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen | Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen |
Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen | Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen |
Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe | Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und vom 29. Dezember | abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und vom 29. Dezember |
1990; | 1990; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 |
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den |
biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 1998 und vom 3. September 2000; | die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 1998 und vom 3. September 2000; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich zusätzliche | In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich zusätzliche |
Anforderungen an die Kontrolle in Bezug auf den biologischen Landbau | Anforderungen an die Kontrolle in Bezug auf den biologischen Landbau |
festzulegen, sich aus der dringlichen Notwendigkeit einer | festzulegen, sich aus der dringlichen Notwendigkeit einer |
Intensivierung der Kontrollen und Überwachung dieses stark wachsenden | Intensivierung der Kontrollen und Überwachung dieses stark wachsenden |
Sektors ergibt, | Sektors ergibt, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 | Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 |
zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Zulassung der mit der | zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Zulassung der mit der |
Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden | Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden |
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel | Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel |
beauftragten Organe wird wie folgt ergänzt: | beauftragten Organe wird wie folgt ergänzt: |
« 4. die in dem Lastenheft in der Anlage zum vorliegenden Erlass | « 4. die in dem Lastenheft in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
festgelegten zusätzlichen Vorschriften in Sachen Kontrolle anzuwenden. | festgelegten zusätzlichen Vorschriften in Sachen Kontrolle anzuwenden. |
» | » |
Art. 2 - Der Inhalt der Anlage zum selben Erlass ist in der Anlage zum | Art. 2 - Der Inhalt der Anlage zum selben Erlass ist in der Anlage zum |
vorliegenden Erlass festgelegt. | vorliegenden Erlass festgelegt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2001 wirksam. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2001 wirksam. |
Brüssel, den 26. Januar 2001 | Brüssel, den 26. Januar 2001 |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Anlage | Anlage |
Lastenheft für zusätzliche Vorschriften im Bereich der Kontrolle des | Lastenheft für zusätzliche Vorschriften im Bereich der Kontrolle des |
biologischen Landbaus | biologischen Landbaus |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
1.1 Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man | 1.1 Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man |
unter: | unter: |
- Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni | - Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni |
1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung | 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung |
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, | der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, |
- Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über | - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über |
den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, |
- Lastenheft für tierische Erzeugung: das im Ministeriellen Erlass vom | - Lastenheft für tierische Erzeugung: das im Ministeriellen Erlass vom |
30. Oktober 1998 zur Festlegung der Vorschriften über die biologische | 30. Oktober 1998 zur Festlegung der Vorschriften über die biologische |
Erzeugung im tierischen Sektor erwähnte Lastenheft für die tierische | Erzeugung im tierischen Sektor erwähnte Lastenheft für die tierische |
biologische Erzeugung. | biologische Erzeugung. |
1.2 Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass | 1.2 Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass |
enthaltenen Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar. | enthaltenen Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar. |
1.3 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung und des | 1.3 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung und des |
Königlichen Erlasses werden im vorliegenden Lastenheft zusätzliche | Königlichen Erlasses werden im vorliegenden Lastenheft zusätzliche |
Vorschriften in Bezug auf die Kontrolle des biologischen Landbaus | Vorschriften in Bezug auf die Kontrolle des biologischen Landbaus |
festgelegt, die von den zugelassenen Kontrollorganen anzuwenden sind. | festgelegt, die von den zugelassenen Kontrollorganen anzuwenden sind. |
KAPITEL 2 - Modalitäten für die Anwendung der Rechtsvorschriften durch | KAPITEL 2 - Modalitäten für die Anwendung der Rechtsvorschriften durch |
die Kontrollorgane | die Kontrollorgane |
2.1 Beginn der Umsetzung der Kontrollregelung | 2.1 Beginn der Umsetzung der Kontrollregelung |
Das Datum des Beginns der Umsetzung der Kontrollregelung, mit dem | Das Datum des Beginns der Umsetzung der Kontrollregelung, mit dem |
insbesondere der Umstellungszeitraum bei den Erzeugern beginnt, wird | insbesondere der Umstellungszeitraum bei den Erzeugern beginnt, wird |
auf den Tag festgelegt, an dem das Kontrollorgan die Notifizierung des | auf den Tag festgelegt, an dem das Kontrollorgan die Notifizierung des |
Unternehmens und seine Verpflichtung erhalten hat, seinen Betrieb der | Unternehmens und seine Verpflichtung erhalten hat, seinen Betrieb der |
Kontrollregelung zu unterwerfen. | Kontrollregelung zu unterwerfen. |
2.2 Bewilligung von Abweichungen und Erteilung von Genehmigungen durch | 2.2 Bewilligung von Abweichungen und Erteilung von Genehmigungen durch |
die Kontrollorgane | die Kontrollorgane |
Zur Harmonisierung der Modalitäten für die Anwendung der | Zur Harmonisierung der Modalitäten für die Anwendung der |
Rechtsvorschriften durch die Kontrollorgane und insbesondere der | Rechtsvorschriften durch die Kontrollorgane und insbesondere der |
Bewilligung von Abweichungen beziehungsweise der Erteilung von | Bewilligung von Abweichungen beziehungsweise der Erteilung von |
Genehmigungen, die in der Verordnung, dem Königlichen Erlass oder dem | Genehmigungen, die in der Verordnung, dem Königlichen Erlass oder dem |
Lastenheft für die tierische Erzeugung vorgesehen sind, kann die | Lastenheft für die tierische Erzeugung vorgesehen sind, kann die |
Verwaltung nach Beratung mit den Kontrollorganen gemeinsame Kriterien | Verwaltung nach Beratung mit den Kontrollorganen gemeinsame Kriterien |
in verbindlichen Leitlinien festlegen. | in verbindlichen Leitlinien festlegen. |
2.3 Rückverfolgbarkeit von tierischen Erzeugnissen | 2.3 Rückverfolgbarkeit von tierischen Erzeugnissen |
2.3.1 Das Kontrollorgan muss mit dem Organ, das für die Verwaltung des | 2.3.1 Das Kontrollorgan muss mit dem Organ, das für die Verwaltung des |
Sanitel-Systems zur Identifizierung und Registrierung von Tieren | Sanitel-Systems zur Identifizierung und Registrierung von Tieren |
verantwortlich ist, eine Vereinbarung über einen regelmässigen Zugang | verantwortlich ist, eine Vereinbarung über einen regelmässigen Zugang |
zu Informationen über die unter Kontrolle stehenden Bestände und Tiere | zu Informationen über die unter Kontrolle stehenden Bestände und Tiere |
der Unternehmen für alle Arten treffen, für die ein Sanitel-System | der Unternehmen für alle Arten treffen, für die ein Sanitel-System |
betrieben wird. | betrieben wird. |
2.3.2 Das Kontrollorgan muss jährlich Proben von Fleisch und | 2.3.2 Das Kontrollorgan muss jährlich Proben von Fleisch und |
Fleischerzeugnissen entsprechend einem Mindestanteil von 5% der zur | Fleischerzeugnissen entsprechend einem Mindestanteil von 5% der zur |
Vermarktung geschlachteten, biologisch gehaltenen Rinder entnehmen und | Vermarktung geschlachteten, biologisch gehaltenen Rinder entnehmen und |
diese Proben mittels einer DNA-Analyse mit den von den Erzeugern in | diese Proben mittels einer DNA-Analyse mit den von den Erzeugern in |
Anwendung des Lastenheftes für tierische Erzeugung entnommenen | Anwendung des Lastenheftes für tierische Erzeugung entnommenen |
Haarproben der entsprechenden Tiere auf Übereinstimmung prüfen. | Haarproben der entsprechenden Tiere auf Übereinstimmung prüfen. |
KAPITEL 3 - Planung und Durchführung der Kontrollen | KAPITEL 3 - Planung und Durchführung der Kontrollen |
3.1 Bei Erhalt der Notifizierung eines Unternehmens und seiner | 3.1 Bei Erhalt der Notifizierung eines Unternehmens und seiner |
Verpflichtung, seinen Betrieb der Kontrollregelung zu unterwerfen, | Verpflichtung, seinen Betrieb der Kontrollregelung zu unterwerfen, |
führt das Kontrollorgan die von der Verordnung vorgeschriebene erste | führt das Kontrollorgan die von der Verordnung vorgeschriebene erste |
Kontrolle innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen durch. | Kontrolle innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen durch. |
3.2 Neben der von der Verordnung vorgeschriebenen jährlichen | 3.2 Neben der von der Verordnung vorgeschriebenen jährlichen |
körperlichen umfassenden Kontrolle der Einheit führt das Kontrollorgan | körperlichen umfassenden Kontrolle der Einheit führt das Kontrollorgan |
auch unangekündigte Besuche durch, deren Anzahl folgenden | auch unangekündigte Besuche durch, deren Anzahl folgenden |
Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: | Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: |
- 50% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Erzeuger, | - 50% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Erzeuger, |
- 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Aufbereiter, | - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Aufbereiter, |
- 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Importeure. | - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Importeure. |
Die Mindestanzahl der durchzuführenden Kontrollen wird anhand der | Die Mindestanzahl der durchzuführenden Kontrollen wird anhand der |
Situation am 30. Juni des betreffenden Jahres berechnet. | Situation am 30. Juni des betreffenden Jahres berechnet. |
3.3 Die Planung der Kontrollen und die Auswahl der von diesen | 3.3 Die Planung der Kontrollen und die Auswahl der von diesen |
Kontrollen betroffenen Unternehmen basieren auf allen verfügbaren | Kontrollen betroffenen Unternehmen basieren auf allen verfügbaren |
Elementen; dabei sollen Unternehmen mit hohem Risiko bevorzugt | Elementen; dabei sollen Unternehmen mit hohem Risiko bevorzugt |
kontrolliert werden. | kontrolliert werden. |
3.4 Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten muss das Kontrollorgan so | 3.4 Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten muss das Kontrollorgan so |
schnell wie möglich eine Kontrolle bei dem betroffenen Unternehmen | schnell wie möglich eine Kontrolle bei dem betroffenen Unternehmen |
durchführen. | durchführen. |
3.5 Das Kontrollorgan muss jedes neue Unternehmen im Laufe des ersten | 3.5 Das Kontrollorgan muss jedes neue Unternehmen im Laufe des ersten |
Jahres, das auf die Notifizierung folgt, mindestens einer | Jahres, das auf die Notifizierung folgt, mindestens einer |
unangekündigten Kontrolle unterziehen. Danach muss das Kontrollorgan | unangekündigten Kontrolle unterziehen. Danach muss das Kontrollorgan |
jedes Unternehmen alle 24 Monate mindestens einer unangekündigten | jedes Unternehmen alle 24 Monate mindestens einer unangekündigten |
Kontrolle unterziehen. | Kontrolle unterziehen. |
3.6 Unangekündigte Kontrollen können Teilkontrollen sein, die zur | 3.6 Unangekündigte Kontrollen können Teilkontrollen sein, die zur |
Überprüfung einer begrenzten Anzahl Punkte dienen. In diesem Fall | Überprüfung einer begrenzten Anzahl Punkte dienen. In diesem Fall |
passt das Kontrollorgan die Kontrollen dem spezifischen Tätigkeitsfeld | passt das Kontrollorgan die Kontrollen dem spezifischen Tätigkeitsfeld |
des Unternehmens und dem Inhalt seiner Akte an. | des Unternehmens und dem Inhalt seiner Akte an. |
3.7 Betreffend die Aufbereitungseinheiten, in denen auch | 3.7 Betreffend die Aufbereitungseinheiten, in denen auch |
nichtbiologische Erzeugnisse verarbeitet, verpackt oder gelagert | nichtbiologische Erzeugnisse verarbeitet, verpackt oder gelagert |
werden, ergreift das Kontrollorgan die notwendigen Massnahmen, um im | werden, ergreift das Kontrollorgan die notwendigen Massnahmen, um im |
Voraus über Pläne für die biologische Erzeugung zu verfügen. | Voraus über Pläne für die biologische Erzeugung zu verfügen. |
3.8 Betreffend die Importeure ergreift das Kontrollorgan die | 3.8 Betreffend die Importeure ergreift das Kontrollorgan die |
notwendigen Massnahmen, um im Voraus über die Ankunft von Losen mit | notwendigen Massnahmen, um im Voraus über die Ankunft von Losen mit |
biologischen Erzeugnissen auf belgischem Staatsgebiet informiert zu | biologischen Erzeugnissen auf belgischem Staatsgebiet informiert zu |
sein. | sein. |
KAPITEL 4 - Planung und Durchführung der Analysen | KAPITEL 4 - Planung und Durchführung der Analysen |
4.1 Analysen auf Ebene der Erzeuger | 4.1 Analysen auf Ebene der Erzeuger |
4.1.1 Für jeden neuen Betrieb, der seine Umstellung auf den | 4.1.1 Für jeden neuen Betrieb, der seine Umstellung auf den |
biologischen Landbau notifiziert, entnimmt das Kontrollorgan eine | biologischen Landbau notifiziert, entnimmt das Kontrollorgan eine |
Bodenprobe oder eine Probe von einem pflanzlichen oder tierischen | Bodenprobe oder eine Probe von einem pflanzlichen oder tierischen |
Erzeugnis und führt eine Analyse durch, um eventuell vorhandene | Erzeugnis und führt eine Analyse durch, um eventuell vorhandene |
Rückstände von Organochlorverbindungen aufzuspüren. Befindet sich der | Rückstände von Organochlorverbindungen aufzuspüren. Befindet sich der |
Betrieb in einer Umgebung mit dem Risiko erhöhter Umweltverschmutzung, | Betrieb in einer Umgebung mit dem Risiko erhöhter Umweltverschmutzung, |
so bezieht die Analyse auch mögliche andere verdächtige Rückstände mit | so bezieht die Analyse auch mögliche andere verdächtige Rückstände mit |
ein. | ein. |
4.1.2 Das Kontrollorgan führt bei anderen Erzeugern eine Reihe von | 4.1.2 Das Kontrollorgan führt bei anderen Erzeugern eine Reihe von |
Routineanalysen an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durch, | Routineanalysen an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durch, |
deren Anzahl folgenden Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: | deren Anzahl folgenden Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: |
- 100% der Anzahl Obst-, Gemüse- und Kartoffelerzeuger, | - 100% der Anzahl Obst-, Gemüse- und Kartoffelerzeuger, |
- 33% der Anzahl Erzeuger von Ackerkulturen, Futterkulturen und/oder | - 33% der Anzahl Erzeuger von Ackerkulturen, Futterkulturen und/oder |
tierischen Erzeugnissen. | tierischen Erzeugnissen. |
4.1.3 Bei Verdacht der Verwendung nicht zugelassener Erzeugnisse durch | 4.1.3 Bei Verdacht der Verwendung nicht zugelassener Erzeugnisse durch |
einen Erzeuger führt das Kontrollorgan eine Analyse einer Bodenprobe | einen Erzeuger führt das Kontrollorgan eine Analyse einer Bodenprobe |
oder einer pflanzlichen oder tierischen Probe durch. | oder einer pflanzlichen oder tierischen Probe durch. |
4.1.4 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse | 4.1.4 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse |
eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Erzeuger | eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Erzeuger |
durchführen. | durchführen. |
4.2 Analysen auf Ebene der Aufbereiter und der Importeure | 4.2 Analysen auf Ebene der Aufbereiter und der Importeure |
4.2.1 Das Kontrollorgan führt bei den betroffenen Aufbereitern und | 4.2.1 Das Kontrollorgan führt bei den betroffenen Aufbereitern und |
Importeuren eine Reihe von Analysen durch, deren Anzahl folgenden | Importeuren eine Reihe von Analysen durch, deren Anzahl folgenden |
Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: | Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: |
- 100% der Anzahl Aufbereiter von Obst und Gemüse, | - 100% der Anzahl Aufbereiter von Obst und Gemüse, |
- 300% der Anzahl Vertreiber/Verpacker von Obst und Gemüse, | - 300% der Anzahl Vertreiber/Verpacker von Obst und Gemüse, |
- 33% der Anzahl anderer Aufbereiter und Importeure. | - 33% der Anzahl anderer Aufbereiter und Importeure. |
4.2.2 Die Planung der Probenentnahmen und die Auswahl der von diesen | 4.2.2 Die Planung der Probenentnahmen und die Auswahl der von diesen |
Analysen betroffenen Unternehmen und Erzeugnisse basieren auf allen | Analysen betroffenen Unternehmen und Erzeugnisse basieren auf allen |
verfügbaren Elementen; dabei wird Analysen von Erzeugnissen und | verfügbaren Elementen; dabei wird Analysen von Erzeugnissen und |
Erzeugnisketten mit einem erhöhten Risiko von Unregelmässigkeiten | Erzeugnisketten mit einem erhöhten Risiko von Unregelmässigkeiten |
Vorrang gegeben. | Vorrang gegeben. |
4.2.3 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse | 4.2.3 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse |
eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Unternehmen | eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Unternehmen |
durchführen. | durchführen. |
4.3 Art der Analysen und der gesuchten Erzeugnisse | 4.3 Art der Analysen und der gesuchten Erzeugnisse |
4.3.1 Die an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durchgeführten | 4.3.1 Die an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durchgeführten |
Analysen richten sich auf den unerlaubten Gebrauch verbotener | Analysen richten sich auf den unerlaubten Gebrauch verbotener |
Erzeugnisse einschliesslich des Gebrauchs genetisch veränderter | Erzeugnisse einschliesslich des Gebrauchs genetisch veränderter |
Organismen oder davon abgeleitete Erzeugnisse sowie eventueller | Organismen oder davon abgeleitete Erzeugnisse sowie eventueller |
Rückstände vermuteter Umweltverschmutzung. | Rückstände vermuteter Umweltverschmutzung. |
4.3.2 Die Analyse von Pflanzenproben, die bei den Erzeugern entnommen | 4.3.2 Die Analyse von Pflanzenproben, die bei den Erzeugern entnommen |
wurden, betrifft hauptsächlich Herbizide, Fungizide, Insektizide, | wurden, betrifft hauptsächlich Herbizide, Fungizide, Insektizide, |
Akarizide, Molluskizide, Bakterizide, Rodentizide, Repellenten, | Akarizide, Molluskizide, Bakterizide, Rodentizide, Repellenten, |
keimhemmende Stoffe, Wachstumsregler, Reifungshemmstoffe und | keimhemmende Stoffe, Wachstumsregler, Reifungshemmstoffe und |
Reifungsbeschleuniger. | Reifungsbeschleuniger. |
4.3.3 Neben den im vorigen Punkt erwähnten Erzeugnissen betrifft die | 4.3.3 Neben den im vorigen Punkt erwähnten Erzeugnissen betrifft die |
Analyse von Pflanzenproben bei Aufbereitern, Verarbeitern und | Analyse von Pflanzenproben bei Aufbereitern, Verarbeitern und |
Importeuren auch Lebensmittelzusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe, | Importeuren auch Lebensmittelzusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe, |
Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe, Trägerstoffe, | Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe, Trägerstoffe, |
Lösungsmittel und andere Verarbeitungshilfsstoffe. | Lösungsmittel und andere Verarbeitungshilfsstoffe. |
4.3.4 Die Analyse von tierischen Erzeugnissen betrifft hauptsächlich | 4.3.4 Die Analyse von tierischen Erzeugnissen betrifft hauptsächlich |
chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel, Antibiotika, | chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel, Antibiotika, |
schmerzstillende Mittel, Kokzidiostatika, das Wachstum oder die | schmerzstillende Mittel, Kokzidiostatika, das Wachstum oder die |
Erzeugung fördernde Stoffe, Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und | Erzeugung fördernde Stoffe, Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und |
andere Verarbeitungshilfsstoffe wie Nitrate und Sorbate in Milch sowie | andere Verarbeitungshilfsstoffe wie Nitrate und Sorbate in Milch sowie |
Nitrite, Nitrate, Sulfite, Phosphate und Glutamate in Fleisch und | Nitrite, Nitrate, Sulfite, Phosphate und Glutamate in Fleisch und |
Fleischerzeugnissen. | Fleischerzeugnissen. |
4.4 Interpretation der Ergebnisse | 4.4 Interpretation der Ergebnisse |
Um die Interpretation der Analyseergebnisse durch die Kontrollorgane | Um die Interpretation der Analyseergebnisse durch die Kontrollorgane |
und ihre Berücksichtigung im Rahmen der vorgesehenen Sanktionen zu | und ihre Berücksichtigung im Rahmen der vorgesehenen Sanktionen zu |
harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit den | harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit den |
Kontrollorganen verbindliche Leitlinien auf der Basis von Grenzwerten | Kontrollorganen verbindliche Leitlinien auf der Basis von Grenzwerten |
für den Gehalt an Rückständen festlegen. | für den Gehalt an Rückständen festlegen. |
KAPITEL 5 - Tabelle der Sanktionen | KAPITEL 5 - Tabelle der Sanktionen |
5.1 Neben der Anwendung der in Artikel 9 Nr. 9 und in Artikel 10 Nr. 3 | 5.1 Neben der Anwendung der in Artikel 9 Nr. 9 und in Artikel 10 Nr. 3 |
der Verordnung festgelegten Bestimmungen wendet das Kontrollorgan eine | der Verordnung festgelegten Bestimmungen wendet das Kontrollorgan eine |
oder mehrere der folgenden Sanktionen an, falls es eine | oder mehrere der folgenden Sanktionen an, falls es eine |
Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt: | Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
5.2 Um die Anwendung der Sanktionen durch die Kontrollorgane zu | 5.2 Um die Anwendung der Sanktionen durch die Kontrollorgane zu |
harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit Letzteren | harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit Letzteren |
verbindliche Leitlinien in Bezug auf Sanktionen festlegen, die | verbindliche Leitlinien in Bezug auf Sanktionen festlegen, die |
Unternehmen bei Feststellung konkreter Unregelmässigkeiten und | Unternehmen bei Feststellung konkreter Unregelmässigkeiten und |
Verstösse auferlegt werden. | Verstösse auferlegt werden. |
KAPITEL 6 - Gebühren | KAPITEL 6 - Gebühren |
In Anwendung von Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses werden gemäss | In Anwendung von Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses werden gemäss |
den im vorliegenden Kapitel beschriebenen Regeln Mindest- und | den im vorliegenden Kapitel beschriebenen Regeln Mindest- und |
Höchstgrenzen für die Gebühren festgelegt, die die Unternehmen an die | Höchstgrenzen für die Gebühren festgelegt, die die Unternehmen an die |
Kontrollorgane zu zahlen haben. | Kontrollorgane zu zahlen haben. |
6.1 Erzeuger | 6.1 Erzeuger |
6.1.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für | 6.1.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für |
Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine | Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine |
Liste mit den von den Unternehmen alljährlich zu entrichtenden | Liste mit den von den Unternehmen alljährlich zu entrichtenden |
Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: | Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
(*) auf der Grundlage einer von der Verwaltung festgelegten Liste der | (*) auf der Grundlage einer von der Verwaltung festgelegten Liste der |
Kulturen. | Kulturen. |
6.1.2 Mit Ausnahme der Kontrollen von Dritten wird die Mindestanzahl | 6.1.2 Mit Ausnahme der Kontrollen von Dritten wird die Mindestanzahl |
Punkte für einen Betrieb auf 2500 Punkte festgelegt. | Punkte für einen Betrieb auf 2500 Punkte festgelegt. |
6.2 Aufbereitungs-, Verpackungs- und Einfuhrunternehmen | 6.2 Aufbereitungs-, Verpackungs- und Einfuhrunternehmen |
6.2.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für | 6.2.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für |
Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine | Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine |
Liste mit den von den Aufbereitern und Importeuren alljährlich zu | Liste mit den von den Aufbereitern und Importeuren alljährlich zu |
entrichtenden Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: | entrichtenden Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
(*) Unter JUB versteht man den Jahresumsatz für Tätigkeiten in der | (*) Unter JUB versteht man den Jahresumsatz für Tätigkeiten in der |
biologischen Erzeugung | biologischen Erzeugung |
6.2.2 Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte | 6.2.2 Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte |
biologische Erzeugnisse zu kaufen, um die Verpackung zu ändern | biologische Erzeugnisse zu kaufen, um die Verpackung zu ändern |
(Verpacker), wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 65% | (Verpacker), wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 65% |
seines Wertes reduziert. | seines Wertes reduziert. |
Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, biologische Erzeugnisse | Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, biologische Erzeugnisse |
in nicht geschlossenen Verpackungen oder als Schüttgut abzunehmen, um | in nicht geschlossenen Verpackungen oder als Schüttgut abzunehmen, um |
sie ohne weitere Verpackung zu vermarkten, wird der zur Berechnung der | sie ohne weitere Verpackung zu vermarkten, wird der zur Berechnung der |
Punkte verwendete JUB auf 50% seines Wertes reduziert. | Punkte verwendete JUB auf 50% seines Wertes reduziert. |
Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte biologische | Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte biologische |
Erzeugnisse zu kaufen, um sie mit ihrem eigenen Namen zu etikettieren, | Erzeugnisse zu kaufen, um sie mit ihrem eigenen Namen zu etikettieren, |
wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 25% seines | wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 25% seines |
Wertes reduziert. | Wertes reduziert. |
Für Importeure wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf | Für Importeure wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf |
25% seines Wertes reduziert. | 25% seines Wertes reduziert. |
6.2.3 Mit Ausnahme der Anträge auf Einfuhrerlaubnis wird die | 6.2.3 Mit Ausnahme der Anträge auf Einfuhrerlaubnis wird die |
Mindestanzahl Punkte eines Unternehmens auf 6000 Punkte festgesetzt. | Mindestanzahl Punkte eines Unternehmens auf 6000 Punkte festgesetzt. |
Diese Mindestschwelle kann jedoch in folgenden Fällen reduziert | Diese Mindestschwelle kann jedoch in folgenden Fällen reduziert |
werden: | werden: |
- Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen (neue | - Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen (neue |
Mehrwertsteuernummer), kann diese Schwelle in den ersten beiden Jahren | Mehrwertsteuernummer), kann diese Schwelle in den ersten beiden Jahren |
auf 4450 Punkte gesenkt werden. | auf 4450 Punkte gesenkt werden. |
- Für Unternehmen, die Waren verarbeiten, ohne Eigentümer zu sein | - Für Unternehmen, die Waren verarbeiten, ohne Eigentümer zu sein |
(Werkvertragsarbeiter), kann diese Schwelle auf 4450 Punkte gesenkt | (Werkvertragsarbeiter), kann diese Schwelle auf 4450 Punkte gesenkt |
werden, wenn der JUB zwischen 12.500 EUR (504 249 BEF) und 100.000 EUR | werden, wenn der JUB zwischen 12.500 EUR (504 249 BEF) und 100.000 EUR |
(4 033 990 BEF) liegt, und auf 3450 Punkte, wenn der JUB unter 12.500 | (4 033 990 BEF) liegt, und auf 3450 Punkte, wenn der JUB unter 12.500 |
EUR (504 249 BEF) liegt. | EUR (504 249 BEF) liegt. |
- Für Bäckereien, deren JUB unter 12.500 EUR (504 249 BEF) liegt, kann | - Für Bäckereien, deren JUB unter 12.500 EUR (504 249 BEF) liegt, kann |
diese Schwelle auf 2075 Punkte gesenkt werden. | diese Schwelle auf 2075 Punkte gesenkt werden. |
6.3 Mindest- und Höchstgrenzen der Gebühren: | 6.3 Mindest- und Höchstgrenzen der Gebühren: |
Die Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, die das Kontrollorgan den | Die Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, die das Kontrollorgan den |
Unternehmen auferlegt, entspricht der Gesamtanzahl Punkte des | Unternehmen auferlegt, entspricht der Gesamtanzahl Punkte des |
Unternehmens, multipliziert mit einem Faktor, der zwischen den | Unternehmens, multipliziert mit einem Faktor, der zwischen den |
folgenden Mindest- und Höchstgrenzen liegt (dieser Faktor kann für | folgenden Mindest- und Höchstgrenzen liegt (dieser Faktor kann für |
Erzeuger auf der einen Seite und für Aufbereitungs- Verpackungs- und | Erzeuger auf der einen Seite und für Aufbereitungs- Verpackungs- und |
Einfuhrbetriebe auf der anderen Seite getrennt festgelegt werden): | Einfuhrbetriebe auf der anderen Seite getrennt festgelegt werden): |
- Mindestgebühr: Koeffizient 0,105 EUR (4,236 BEF), | - Mindestgebühr: Koeffizient 0,105 EUR (4,236 BEF), |
- Höchstgebühr: Koeffizient 0,16 EUR (6,454 BEF). | - Höchstgebühr: Koeffizient 0,16 EUR (6,454 BEF). |
6.4 Verschärfte Kontrollen | 6.4 Verschärfte Kontrollen |
Die Kosten für verschärfte Kontrollen, die insbesondere in Anwendung | Die Kosten für verschärfte Kontrollen, die insbesondere in Anwendung |
von Kapitel 5 des vorliegenden Lastenheftes durchgeführt werden, | von Kapitel 5 des vorliegenden Lastenheftes durchgeführt werden, |
werden dem Unternehmen von den Kontrollorganen auf der Grundlage | werden dem Unternehmen von den Kontrollorganen auf der Grundlage |
folgender Mindest- und Höchstgrenzen berechnet (mögliche Analysekosten | folgender Mindest- und Höchstgrenzen berechnet (mögliche Analysekosten |
nicht mitgerechnet): | nicht mitgerechnet): |
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6.5 Indexierung | 6.5 Indexierung |
Die in Nummer 6.3. und Nummer 6.4. erwähnten Beträge werden jährlich | Die in Nummer 6.3. und Nummer 6.4. erwähnten Beträge werden jährlich |
am 1. Januar auf der Grundlage des Gesundheitsindexes von Dezember des | am 1. Januar auf der Grundlage des Gesundheitsindexes von Dezember des |
vorangegangenen Jahres im Verhältnis zu dem von Dezember 2000 | vorangegangenen Jahres im Verhältnis zu dem von Dezember 2000 |
indexiert. | indexiert. |
KAPITEL 7 - An die Verwaltung weiterzuleitende Daten | KAPITEL 7 - An die Verwaltung weiterzuleitende Daten |
7.1 Gebühren und Sanktionen | 7.1 Gebühren und Sanktionen |
7.1.1 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen | 7.1.1 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen |
geltende Gebührenliste übermitteln. Ausserdem muss es jede Änderung | geltende Gebührenliste übermitteln. Ausserdem muss es jede Änderung |
dieser Liste vor dem Datum seines In-Kraft-Tretens melden. | dieser Liste vor dem Datum seines In-Kraft-Tretens melden. |
7.1.2 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen | 7.1.2 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen |
geltende Liste mit Sanktionen übermitteln. In dieser Liste wird | geltende Liste mit Sanktionen übermitteln. In dieser Liste wird |
(werden) die Sanktion(en) gemäss der in Kapitel 5 des vorliegenden | (werden) die Sanktion(en) gemäss der in Kapitel 5 des vorliegenden |
Lastenheftes festgelegten Tabelle definiert, die nach der Verordnung | Lastenheftes festgelegten Tabelle definiert, die nach der Verordnung |
und den Ausführungserlassen im Hinblick auf Unregelmässigkeiten und | und den Ausführungserlassen im Hinblick auf Unregelmässigkeiten und |
Verstösse in Betracht gezogen werden können. Ausserdem teilt das | Verstösse in Betracht gezogen werden können. Ausserdem teilt das |
Kontrollorgan jede an dieser Liste vorgenommene Änderung mit. | Kontrollorgan jede an dieser Liste vorgenommene Änderung mit. |
7.2 Alljährlich zu übermittelnde Daten | 7.2 Alljährlich zu übermittelnde Daten |
7.2.1 Liste der unter Kontrolle stehenden Unternehmen | 7.2.1 Liste der unter Kontrolle stehenden Unternehmen |
Die Liste der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnten | Die Liste der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnten |
Unternehmen enthält folgende Daten: | Unternehmen enthält folgende Daten: |
- Name und Anschrift des Unternehmens, | - Name und Anschrift des Unternehmens, |
- die Art des Unternehmens (Erzeuger, Aufbereiter, Importeur, | - die Art des Unternehmens (Erzeuger, Aufbereiter, Importeur, |
Hersteller von Futtermitteln), | Hersteller von Futtermitteln), |
- die Art des Erzeugnisses, | - die Art des Erzeugnisses, |
- Datum der Notifizierung, | - Datum der Notifizierung, |
- Datum der Zertifizierung. | - Datum der Zertifizierung. |
7.2.2 Jahresbericht | 7.2.2 Jahresbericht |
Der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnte | Der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnte |
Jahresbericht enthält mindestens: | Jahresbericht enthält mindestens: |
- die von der Europäischen Kommission verlangten Informationen in der | - die von der Europäischen Kommission verlangten Informationen in der |
gewünschten Form, | gewünschten Form, |
- zusätzliche statistische Angaben betreffend die Betriebsmittel und | - zusätzliche statistische Angaben betreffend die Betriebsmittel und |
die Aufbereitung von biologischen Erzeugnissen als auch betreffend die | die Aufbereitung von biologischen Erzeugnissen als auch betreffend die |
Mengen biologischer Endprodukte gemäss dem von der Verwaltung | Mengen biologischer Endprodukte gemäss dem von der Verwaltung |
festgelegten Muster. | festgelegten Muster. |
7.2.3 Datenbestand | 7.2.3 Datenbestand |
Das Kontrollorgan übermittelt der DG 3 des Ministeriums des | Das Kontrollorgan übermittelt der DG 3 des Ministeriums des |
Mittelstands und der Landwirtschaft alljährlich am 1. März im Rahmen | Mittelstands und der Landwirtschaft alljährlich am 1. März im Rahmen |
der Verwaltung von Akten betreffend die Beihilferegelung zugunsten | der Verwaltung von Akten betreffend die Beihilferegelung zugunsten |
landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder weiteren | landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder weiteren |
Anpassung biologischer Produktionsmethoden verpflichten, einen | Anpassung biologischer Produktionsmethoden verpflichten, einen |
Datenträger mit einem Datenbestand, der für jeden Erzeuger die | Datenträger mit einem Datenbestand, der für jeden Erzeuger die |
folgenden Daten in Bezug auf das vorangegangene Jahr enthält: | folgenden Daten in Bezug auf das vorangegangene Jahr enthält: |
- Name und Anschrift des Erzeugers, | - Name und Anschrift des Erzeugers, |
- die Kontrolldaten, | - die Kontrolldaten, |
- pro Parzelle: | - pro Parzelle: |
- die Fläche, wie sie dem Kontrollorgan vom Erzeuger spätestens am 30. | - die Fläche, wie sie dem Kontrollorgan vom Erzeuger spätestens am 30. |
April des betreffenden Jahres gemeldet wurde und die gemäss den | April des betreffenden Jahres gemeldet wurde und die gemäss den |
Bestimmungen der Verordnung und des Königlichen Erlasses betrieben | Bestimmungen der Verordnung und des Königlichen Erlasses betrieben |
wird; dabei gilt die Einhaltung der Bestimmungen des Lastenheftes für | wird; dabei gilt die Einhaltung der Bestimmungen des Lastenheftes für |
tierische Erzeugung nicht für Erzeuger, die sich vor dem 30. April | tierische Erzeugung nicht für Erzeuger, die sich vor dem 30. April |
1998 verpflichtet haben, | 1998 verpflichtet haben, |
- die Art der angebauten Kulturen, | - die Art der angebauten Kulturen, |
- das Jahr der ersten Notifizierung der Parzelle. | - das Jahr der ersten Notifizierung der Parzelle. |
7.3 Halbjährlich zu übermittelnde Daten | 7.3 Halbjährlich zu übermittelnde Daten |
7.3.1 Liste der durchgeführten Kontrollen | 7.3.1 Liste der durchgeführten Kontrollen |
Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines | Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines |
jeden Halbjahrs eine Liste mit den Kontrollen übermitteln, die bei den | jeden Halbjahrs eine Liste mit den Kontrollen übermitteln, die bei den |
unter Kontrolle stehenden Unternehmen durchgeführt werden; dabei sind | unter Kontrolle stehenden Unternehmen durchgeführt werden; dabei sind |
folgende Daten anzugeben: | folgende Daten anzugeben: |
- Name und Anschrift des Unternehmens, | - Name und Anschrift des Unternehmens, |
- die Art des Unternehmens, | - die Art des Unternehmens, |
- das Kontrolldatum, | - das Kontrolldatum, |
- die Art der Kontrolle (angekündigt oder unangekündigt). | - die Art der Kontrolle (angekündigt oder unangekündigt). |
7.3.2 Liste der erteilten Genehmigungen oder gewährten Abweichungen | 7.3.2 Liste der erteilten Genehmigungen oder gewährten Abweichungen |
Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines | Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines |
jeden Halbjahrs eine Liste mit den Genehmigungen oder Abweichungen | jeden Halbjahrs eine Liste mit den Genehmigungen oder Abweichungen |
übermitteln, die den unter Kontrolle stehenden Unternehmen erteilt | übermitteln, die den unter Kontrolle stehenden Unternehmen erteilt |
beziehungsweise gewährt wurden; dabei sind folgende Daten anzugeben: | beziehungsweise gewährt wurden; dabei sind folgende Daten anzugeben: |
- Name und Anschrift des Unternehmens, | - Name und Anschrift des Unternehmens, |
- die Art des Unternehmens, | - die Art des Unternehmens, |
- die Art der Abweichung, | - die Art der Abweichung, |
- das Datum, an dem die Abweichung gewährt wurde, | - das Datum, an dem die Abweichung gewährt wurde, |
- Gültigkeitsdauer der Abweichung. | - Gültigkeitsdauer der Abweichung. |
7.3.3 Liste der verhängten Sanktionen | 7.3.3 Liste der verhängten Sanktionen |
Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines | Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines |
jeden Halbjahrs eine Liste mit den Sanktionen übermitteln, die gegen | jeden Halbjahrs eine Liste mit den Sanktionen übermitteln, die gegen |
Unternehmen verhängt wurden, die den Kontrollen unterworfen sind, mit | Unternehmen verhängt wurden, die den Kontrollen unterworfen sind, mit |
Ausnahme von Fällen mit Vermerken; dabei sind folgende Daten | Ausnahme von Fällen mit Vermerken; dabei sind folgende Daten |
anzugeben: | anzugeben: |
- Name und Anschrift des Unternehmens, | - Name und Anschrift des Unternehmens, |
- die Art des Unternehmens, | - die Art des Unternehmens, |
- die Art der Sanktion gemäss der in Nr. 5 des vorliegenden | - die Art der Sanktion gemäss der in Nr. 5 des vorliegenden |
Lastenheftes festgelegten Tabelle, | Lastenheftes festgelegten Tabelle, |
- das Datum der Sanktion, | - das Datum der Sanktion, |
- die Dauer der Sanktion. | - die Dauer der Sanktion. |
7.4 Unverzüglich zu übermittelnde Daten | 7.4 Unverzüglich zu übermittelnde Daten |
7.4.1 Wenn das Kontrollorgan bei einem unter Kontrolle stehenden | 7.4.1 Wenn das Kontrollorgan bei einem unter Kontrolle stehenden |
Unternehmen eine Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt, die | Unternehmen eine Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt, die |
beziehungsweise der Folgen haben kann für Unternehmen, die unter der | beziehungsweise der Folgen haben kann für Unternehmen, die unter der |
Kontrolle eines anderen (belgischen oder ausländischen) Kontrollorgans | Kontrolle eines anderen (belgischen oder ausländischen) Kontrollorgans |
stehen, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu informieren, | stehen, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu informieren, |
damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen kann. | damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen kann. |
7.4.2 Legt das Kontrollorgan dem Unternehmen eine in Kapitel 5 des | 7.4.2 Legt das Kontrollorgan dem Unternehmen eine in Kapitel 5 des |
vorliegenden Lastenheftes erwähnte Sanktion der Rückstufung oder | vorliegenden Lastenheftes erwähnte Sanktion der Rückstufung oder |
Sperre auf, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu | Sperre auf, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu |
informieren. | informieren. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2001 als Anlage | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2001 als Anlage |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft | Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |