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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier 2006 modifiant l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges de l'Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, ainsi que les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la rejette | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier 2006 modifiant l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges de l'Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, ainsi que les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la rejette |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier 2006 | en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier 2006 |
modifiant l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de la | modifiant l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de la |
demande que les citoyens non belges de l'Union européenne établis en | demande que les citoyens non belges de l'Union européenne établis en |
Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence | Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence |
principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs | principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs |
dressée en prévision des élections communales, ainsi que les modèles | dressée en prévision des élections communales, ainsi que les modèles |
de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins | de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins |
soit agrée cette demande, soit la rejette | soit agrée cette demande, soit la rejette |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministériel du 13 janvier 2006 modifiant l'arrêté ministériel du 25 | ministériel du 13 janvier 2006 modifiant l'arrêté ministériel du 25 |
mai 1999 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges de | mai 1999 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges de |
l'Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la | l'Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la |
commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits | commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits |
sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections | sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections |
communales, ainsi que les modèles de la décision par laquelle le | communales, ainsi que les modèles de la décision par laquelle le |
collège des bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la | collège des bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la |
rejette, établi par le Service central de traduction allemande auprès | rejette, établi par le Service central de traduction allemande auprès |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier |
2006 modifiant l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de | 2006 modifiant l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de |
la demande que les citoyens non belges de l'Union européenne établis | la demande que les citoyens non belges de l'Union européenne établis |
en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence | en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence |
principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs | principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs |
dressée en prévision des élections communales, ainsi que les modèles | dressée en prévision des élections communales, ainsi que les modèles |
de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins | de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins |
soit agrée cette demande, soit la rejette. | soit agrée cette demande, soit la rejette. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 22 février 2006. | Donné à Bruxelles, le 22 février 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 13. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung des Musters | Ministeriellen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung des Musters |
des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der | des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der |
Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen | Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen |
müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte | müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte |
Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses | Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses |
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung |
dieses Antrags | dieses Antrags |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Januar 1999 zur Abänderung des | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Januar 1999 zur Abänderung des |
Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des | Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des |
neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung | neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung |
der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. | der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. |
Dezember 1994; | Dezember 1994; |
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, | Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, |
insbesondere des Artikels 1bis § 2 Absatz 1 und 9, eingefügt durch das | insbesondere des Artikels 1bis § 2 Absatz 1 und 9, eingefügt durch das |
vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999; | vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung |
des Musters des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische | des Musters des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische |
Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes | Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes |
einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen | einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen |
erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des | erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des |
Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung | Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung |
oder Ablehnung dieses Antrags; | oder Ablehnung dieses Antrags; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. Juni 2005; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. Juni 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.695/2 des Staatsrates vom 27. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.695/2 des Staatsrates vom 27. Juli |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Einziger Artikel - Das Muster in Anlage 1 des Ministeriellen Erlasses | Einziger Artikel - Das Muster in Anlage 1 des Ministeriellen Erlasses |
vom 25. Mai 1999 zur Festlegung des Musters des Antrags, den in | vom 25. Mai 1999 zur Festlegung des Musters des Antrags, den in |
Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der | Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der |
Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im | Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im |
Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen | Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen |
werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und | werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags wird | Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags wird |
durch das Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. | durch das Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. |
Brüssel, den 13. Januar 2006 | Brüssel, den 13. Januar 2006 |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 1 - Muster des Antrags, den nichtbelgische Bürger der | Anlage 1 - Muster des Antrags, den nichtbelgische Bürger der |
Europäischen Union mit Hauptwohnort in Belgien bei der Gemeinde dieses | Europäischen Union mit Hauptwohnort in Belgien bei der Gemeinde dieses |
Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die | Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die |
Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten | Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten |
Der/Die Unterzeichnete | Der/Die Unterzeichnete |
- Name und Vornamen: . . . . . | - Name und Vornamen: . . . . . |
- Geburtsdatum: . . . . . | - Geburtsdatum: . . . . . |
- Adresse: . . . . . | - Adresse: . . . . . |
- Staatsangehörigkeit: . . . . . | - Staatsangehörigkeit: . . . . . |
beantragt hiermit gemäss Artikel 1bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes, | beantragt hiermit gemäss Artikel 1bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999, seine/ihre Eintragung | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999, seine/ihre Eintragung |
in die Wählerliste, die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der | in die Wählerliste, die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der |
Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August des Jahres, in dem diese | Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August des Jahres, in dem diese |
Erneuerung stattfindet, erstellt wird. | Erneuerung stattfindet, erstellt wird. |
Er/Sie erklärt zu wissen: | Er/Sie erklärt zu wissen: |
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben | - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben |
wird (1), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz | wird (1), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz |
vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches | vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches |
erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August | erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August |
1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen | 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen |
anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, | anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, |
- dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, | - dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, |
wenn sich herausstellt: | wenn sich herausstellt: |
* dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der | * dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der |
Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht | Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht |
vollendet haben wird, | vollendet haben wird, |
* dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen | * dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen |
Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches fallen wird, | Wahlgesetzbuches fallen wird, |
- dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste | - dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste |
stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach | stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach |
ihrer Erteilung: | ihrer Erteilung: |
* gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen | * gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen |
wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht | Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht |
oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, | oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, |
* sich herausstellt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit eines | * sich herausstellt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht mehr besitzt oder dass | Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht mehr besitzt oder dass |
er/sie in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen | er/sie in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen |
worden ist, entweder weil er/sie versäumt hat, seinen/ihren | worden ist, entweder weil er/sie versäumt hat, seinen/ihren |
Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass sein/ihr neuer Wohnort entdeckt | Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass sein/ihr neuer Wohnort entdeckt |
worden ist, oder weil er/sie seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt | worden ist, oder weil er/sie seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt |
hat, | hat, |
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das | - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das |
Beschwerde- und Einspruchsverfahren offen steht, das in Artikel 1bis § | Beschwerde- und Einspruchsverfahren offen steht, das in Artikel 1bis § |
3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz | 3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Januar 1999 (2). | vom 27. Januar 1999 (2). |
Ausgestellt in............................., | Ausgestellt in............................., |
am...................................... (3) | am...................................... (3) |
(Unterschrift) | (Unterschrift) |
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde | - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde |
zuständig ist | zuständig ist |
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) | - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) |
Empfangsbestätigung (4) | Empfangsbestätigung (4) |
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und | Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und |
Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) | Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) |
entgegengenommen worden. | entgegengenommen worden. |
Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten | Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten |
Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular | Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular |
beizufügen) | beizufügen) |
(1) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der | (1) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der |
Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der | Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der |
Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die | Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die |
Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den | Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den |
Bevölkerungsregistern vermerkt. | Bevölkerungsregistern vermerkt. |
Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: die | Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: die |
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
besitzen, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den | besitzen, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den |
Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der | Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der |
Antrag eingereicht wird, und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis | Antrag eingereicht wird, und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis |
9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom | 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom |
Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden. | Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden. |
Die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des | Die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des |
Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen | Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen |
spätestens am Wahltag erfüllt werden. | spätestens am Wahltag erfüllt werden. |
(2) Erfüllt der Antragsteller die eine oder andere | (2) Erfüllt der Antragsteller die eine oder andere |
Wahlberechtigungsbedingung nicht, notifiziert ihm das Bürgermeister- | Wahlberechtigungsbedingung nicht, notifiziert ihm das Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per Einschreiben | und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per Einschreiben |
die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags. | die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags. |
In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser | In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser |
Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und | Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das | Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das |
Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der | Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der |
Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per | Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per |
Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
Bleibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem | Bleibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem |
Ablehnungsbeschluss, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab | Ablehnungsbeschluss, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab |
dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim | dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim |
Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen. | Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen. |
Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim | Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim |
Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das | Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort | Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort |
davon in Kenntnis. | davon in Kenntnis. |
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen | Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen |
des Antrags, um neue Schriftsätze einzureichen. Nach Ablauf dieser | des Antrags, um neue Schriftsätze einzureichen. Nach Ablauf dieser |
Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des | Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des |
Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen | Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen |
Schriftstücke beziehungsweise Schriftsätze beigefügt werden; dieser | Schriftstücke beziehungsweise Schriftsätze beigefügt werden; dieser |
bestätigt den Empfang der Akte. | bestätigt den Empfang der Akte. |
Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die | Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die |
Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. | Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. |
Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und | Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und |
mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den | mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den |
betreffenden Beschluss getroffen hat, und den anderen Parteien von der | betreffenden Beschluss getroffen hat, und den anderen Parteien von der |
Staatsanwaltschaft notifiziert. | Staatsanwaltschaft notifiziert. |
Er wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den | Er wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den |
Berufungskläger zur Anerkennung der Wählereigenschaft führt. | Berufungskläger zur Anerkennung der Wählereigenschaft führt. |
Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der | Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der |
Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des | Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des |
Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie | Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie |
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. | kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. |
(3) Die Anträge auf Eintragung in die Wählerliste können jederzeit | (3) Die Anträge auf Eintragung in die Wählerliste können jederzeit |
eingereicht werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der | eingereicht werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der |
Erstellung dieser Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die | Erstellung dieser Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die |
ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der | ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der |
Wahl, für die diese Liste erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl | Wahl, für die diese Liste erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl |
können Anträge erneut eingereicht werden. | können Anträge erneut eingereicht werden. |
Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser | Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser |
während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der | während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der |
Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, | Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, |
dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. | dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. |
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die | Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als |
Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes | Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes |
in Belgien. | in Belgien. |
Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als | Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als |
Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes | Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes |
schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, | schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, |
können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser | können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser |
Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung | Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung |
als Wähler einreichen. | als Wähler einreichen. |
(4) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der | (4) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der |
Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, | Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, |
nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem | nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem |
Siegel der Gemeinde versehen worden ist. | Siegel der Gemeinde versehen worden ist. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 13. Januar 2006 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 13. Januar 2006 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |