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Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande | Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la délivrance, par | 21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la délivrance, par |
l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et | l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et |
d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction | d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction |
allemande | allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 21 septembre 2020 relatif à la délivrance, par | l'arrêté royal du 21 septembre 2020 relatif à la délivrance, par |
l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et | l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et |
d'informations en matière de propriété industrielle (Moniteur belge du | d'informations en matière de propriété industrielle (Moniteur belge du |
5 octobre 2020). | 5 octobre 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von | 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von |
Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches | Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches |
Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum | Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 1 Absatz 1, | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 1 Absatz 1, |
XI.27 § 2 Absatz 2 und XI.78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April | XI.27 § 2 Absatz 2 und XI.78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April |
2014; | 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die |
Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug | Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug |
auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum; | auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1994 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1994 zur Festlegung |
der Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von | der Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von |
Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten | Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten |
sind; | sind; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 13. Juli 2020 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 13. Juli 2020 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen | Artikel 1 - § 1 - Das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, nachstehend Amt genannt, stellt auf | Öffentlichen Dienst Wirtschaft, nachstehend Amt genannt, stellt auf |
Anfrage Vervielfältigungen aus: | Anfrage Vervielfältigungen aus: |
- der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der | - der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der |
veröffentlichten Patentanmeldungen, | veröffentlichten Patentanmeldungen, |
- der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für | - der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für |
Pflanzenschutzmittel, | Pflanzenschutzmittel, |
- von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen | - von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen |
Patente, | Patente, |
- von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen, | - von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen, |
- von allen Dokumenten oder Auskünften, die der Öffentlichkeit vom Amt | - von allen Dokumenten oder Auskünften, die der Öffentlichkeit vom Amt |
zur Verfügung gestellt werden. | zur Verfügung gestellt werden. |
§ 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente durch | § 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente durch |
das Amt ist eine Gebühr von 0,50 EUR pro Seite zu entrichten. | das Amt ist eine Gebühr von 0,50 EUR pro Seite zu entrichten. |
Art. 2 - Auf Antrag des Interessehabenden beglaubigt der Direktor des | Art. 2 - Auf Antrag des Interessehabenden beglaubigt der Direktor des |
Amtes oder sein Beauftragter Vervielfältigungen folgender Dokumente: | Amtes oder sein Beauftragter Vervielfältigungen folgender Dokumente: |
1. belgische Patentanmeldungen, | 1. belgische Patentanmeldungen, |
2. belgische Patente, | 2. belgische Patente, |
3. beim Amt hinterlegte Übersetzungen von Patentansprüchen aus | 3. beim Amt hinterlegte Übersetzungen von Patentansprüchen aus |
veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und von europäischen | veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und von europäischen |
Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren, | Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren, |
4. internationale Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war, | 4. internationale Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war, |
5. ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel, | 5. ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel, |
6. ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel. | 6. ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel. |
Beglaubigte Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem | Beglaubigte Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem |
Stempel des Amtes versehen. | Stempel des Amtes versehen. |
Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von 5 EUR zu entrichten. | Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von 5 EUR zu entrichten. |
Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag erteilt das Amt schriftlich | Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag erteilt das Amt schriftlich |
Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische Patente oder | Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische Patente oder |
europäische Patente, in denen Belgien als Bestimmungsstaat benannt | europäische Patente, in denen Belgien als Bestimmungsstaat benannt |
ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von 12 EUR pro Patent zu | ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von 12 EUR pro Patent zu |
entrichten. | entrichten. |
Art. 4 - Für das Kopieren und das Herunterladen von Dokumenten, die im | Art. 4 - Für das Kopieren und das Herunterladen von Dokumenten, die im |
Register veröffentlicht worden sind, ist keine Gebühr zu entrichten. | Register veröffentlicht worden sind, ist keine Gebühr zu entrichten. |
Art. 5 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel führt das Amt für den | Art. 5 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel führt das Amt für den |
Interessehabenden Suchen nach Patenten und Befragungen von | Interessehabenden Suchen nach Patenten und Befragungen von |
Patentdatenbanken durch. Diese Suchen und Befragungen erfolgen gegen | Patentdatenbanken durch. Diese Suchen und Befragungen erfolgen gegen |
Zahlung einer Gebühr von 2 EUR pro Minute. | Zahlung einer Gebühr von 2 EUR pro Minute. |
Art. 6 - § 1 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 | Art. 6 - § 1 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 |
vorgesehenen Gebühren kann per Überweisung auf das Bankkonto des Amtes | vorgesehenen Gebühren kann per Überweisung auf das Bankkonto des Amtes |
oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt | oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt |
vorgesehen ist, erfolgen. | vorgesehen ist, erfolgen. |
Interessehabende können im Hinblick auf Zahlungen im Rahmen ihrer | Interessehabende können im Hinblick auf Zahlungen im Rahmen ihrer |
zukünftigen Anträge zudem einen Vorschuss auf das Bankkonto des Amtes | zukünftigen Anträge zudem einen Vorschuss auf das Bankkonto des Amtes |
einzahlen, das auf ihren Namen ein laufendes Konto eröffnet. | einzahlen, das auf ihren Namen ein laufendes Konto eröffnet. |
§ 2 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen | § 2 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen |
Gebühren gilt als verrichtet: | Gebühren gilt als verrichtet: |
1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, | 1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, |
sofern die Zahlung per Überweisung oder durch elektronische Zahlung, | sofern die Zahlung per Überweisung oder durch elektronische Zahlung, |
die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, erfolgt, | die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, erfolgt, |
2. an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß § 1 | 2. an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß § 1 |
Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden Betrag | Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden Betrag |
erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht, | erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht, |
3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung | 3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung |
ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß § 1 | ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß § 1 |
Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in Nr. 2 | Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in Nr. 2 |
erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht. | erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht. |
In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden darauf hin, dass der in | In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden darauf hin, dass der in |
§ 1 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt werden muss. | § 1 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt werden muss. |
§ 3 - Bei jeder Zahlung werden der Name der Person, die sie tätigt, | § 3 - Bei jeder Zahlung werden der Name der Person, die sie tätigt, |
und die Angaben vermerkt, die nötig sind, damit das Amt den Gegenstand | und die Angaben vermerkt, die nötig sind, damit das Amt den Gegenstand |
der Zahlung einfach identifizieren kann. | der Zahlung einfach identifizieren kann. |
§ 4 - Zu Unrecht gezahlte Gebühren werden vollständig rückerstattet. | § 4 - Zu Unrecht gezahlte Gebühren werden vollständig rückerstattet. |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung |
von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf | von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf |
gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum, | gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1999, 20. Juli | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1999, 20. Juli |
2000 und 4. September 2014, wird aufgehoben. | 2000 und 4. September 2014, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1994 zur Festlegung der | Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1994 zur Festlegung der |
Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von | Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von |
Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten | Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten |
sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. September | sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. September |
2001, wird aufgehoben. | 2001, wird aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft. |
Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Wirtschaft | Die Ministerin der Wirtschaft |
N. MUYLLE | N. MUYLLE |