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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/09/2020
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Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la délivrance, par 21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la délivrance, par
l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et
d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction
allemande allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 21 septembre 2020 relatif à la délivrance, par l'arrêté royal du 21 septembre 2020 relatif à la délivrance, par
l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et
d'informations en matière de propriété industrielle (Moniteur belge du d'informations en matière de propriété industrielle (Moniteur belge du
5 octobre 2020). 5 octobre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von
Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches
Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 1 Absatz 1, Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 1 Absatz 1,
XI.27 § 2 Absatz 2 und XI.78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April XI.27 § 2 Absatz 2 und XI.78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April
2014; 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die
Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug
auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum; auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1994 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1994 zur Festlegung
der Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von der Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von
Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten
sind; sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 13. Juli 2020 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 13. Juli 2020 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Artikel 1 - § 1 - Das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, nachstehend Amt genannt, stellt auf Öffentlichen Dienst Wirtschaft, nachstehend Amt genannt, stellt auf
Anfrage Vervielfältigungen aus: Anfrage Vervielfältigungen aus:
- der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der - der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der
veröffentlichten Patentanmeldungen, veröffentlichten Patentanmeldungen,
- der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für - der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für
Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmittel,
- von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen - von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen
Patente, Patente,
- von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen, - von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen,
- von allen Dokumenten oder Auskünften, die der Öffentlichkeit vom Amt - von allen Dokumenten oder Auskünften, die der Öffentlichkeit vom Amt
zur Verfügung gestellt werden. zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente durch § 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente durch
das Amt ist eine Gebühr von 0,50 EUR pro Seite zu entrichten. das Amt ist eine Gebühr von 0,50 EUR pro Seite zu entrichten.
Art. 2 - Auf Antrag des Interessehabenden beglaubigt der Direktor des Art. 2 - Auf Antrag des Interessehabenden beglaubigt der Direktor des
Amtes oder sein Beauftragter Vervielfältigungen folgender Dokumente: Amtes oder sein Beauftragter Vervielfältigungen folgender Dokumente:
1. belgische Patentanmeldungen, 1. belgische Patentanmeldungen,
2. belgische Patente, 2. belgische Patente,
3. beim Amt hinterlegte Übersetzungen von Patentansprüchen aus 3. beim Amt hinterlegte Übersetzungen von Patentansprüchen aus
veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und von europäischen veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und von europäischen
Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren, Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren,
4. internationale Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war, 4. internationale Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war,
5. ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel, 5. ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel,
6. ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel. 6. ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel.
Beglaubigte Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem Beglaubigte Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem
Stempel des Amtes versehen. Stempel des Amtes versehen.
Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von 5 EUR zu entrichten. Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von 5 EUR zu entrichten.
Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag erteilt das Amt schriftlich Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag erteilt das Amt schriftlich
Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische Patente oder Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische Patente oder
europäische Patente, in denen Belgien als Bestimmungsstaat benannt europäische Patente, in denen Belgien als Bestimmungsstaat benannt
ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von 12 EUR pro Patent zu ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von 12 EUR pro Patent zu
entrichten. entrichten.
Art. 4 - Für das Kopieren und das Herunterladen von Dokumenten, die im Art. 4 - Für das Kopieren und das Herunterladen von Dokumenten, die im
Register veröffentlicht worden sind, ist keine Gebühr zu entrichten. Register veröffentlicht worden sind, ist keine Gebühr zu entrichten.
Art. 5 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel führt das Amt für den Art. 5 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel führt das Amt für den
Interessehabenden Suchen nach Patenten und Befragungen von Interessehabenden Suchen nach Patenten und Befragungen von
Patentdatenbanken durch. Diese Suchen und Befragungen erfolgen gegen Patentdatenbanken durch. Diese Suchen und Befragungen erfolgen gegen
Zahlung einer Gebühr von 2 EUR pro Minute. Zahlung einer Gebühr von 2 EUR pro Minute.
Art. 6 - § 1 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 Art. 6 - § 1 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5
vorgesehenen Gebühren kann per Überweisung auf das Bankkonto des Amtes vorgesehenen Gebühren kann per Überweisung auf das Bankkonto des Amtes
oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt
vorgesehen ist, erfolgen. vorgesehen ist, erfolgen.
Interessehabende können im Hinblick auf Zahlungen im Rahmen ihrer Interessehabende können im Hinblick auf Zahlungen im Rahmen ihrer
zukünftigen Anträge zudem einen Vorschuss auf das Bankkonto des Amtes zukünftigen Anträge zudem einen Vorschuss auf das Bankkonto des Amtes
einzahlen, das auf ihren Namen ein laufendes Konto eröffnet. einzahlen, das auf ihren Namen ein laufendes Konto eröffnet.
§ 2 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen § 2 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen
Gebühren gilt als verrichtet: Gebühren gilt als verrichtet:
1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, 1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird,
sofern die Zahlung per Überweisung oder durch elektronische Zahlung, sofern die Zahlung per Überweisung oder durch elektronische Zahlung,
die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, erfolgt, die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, erfolgt,
2. an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß § 1 2. an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß § 1
Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden Betrag Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden Betrag
erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht, erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht,
3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung 3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung
ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß § 1 ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß § 1
Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in Nr. 2 Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in Nr. 2
erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht. erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht.
In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden darauf hin, dass der in In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden darauf hin, dass der in
§ 1 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt werden muss. § 1 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt werden muss.
§ 3 - Bei jeder Zahlung werden der Name der Person, die sie tätigt, § 3 - Bei jeder Zahlung werden der Name der Person, die sie tätigt,
und die Angaben vermerkt, die nötig sind, damit das Amt den Gegenstand und die Angaben vermerkt, die nötig sind, damit das Amt den Gegenstand
der Zahlung einfach identifizieren kann. der Zahlung einfach identifizieren kann.
§ 4 - Zu Unrecht gezahlte Gebühren werden vollständig rückerstattet. § 4 - Zu Unrecht gezahlte Gebühren werden vollständig rückerstattet.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung
von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf
gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum, gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1999, 20. Juli abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1999, 20. Juli
2000 und 4. September 2014, wird aufgehoben. 2000 und 4. September 2014, wird aufgehoben.
Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1994 zur Festlegung der Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1994 zur Festlegung der
Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von
Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten
sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. September sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. September
2001, wird aufgehoben. 2001, wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft.
Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
N. MUYLLE N. MUYLLE
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