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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 portant exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 portant exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 portant | langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 portant |
exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la | exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la |
menace | menace |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 28 novembre 2006 portant exécution de la loi du 10 juillet | royal du 28 novembre 2006 portant exécution de la loi du 10 juillet |
2006 relative à l'analyse de la menace, établi par le Service central | 2006 relative à l'analyse de la menace, établi par le Service central |
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement |
adjoint à Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 |
portant exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de | portant exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de |
la menace. | la menace. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007. | Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, | ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND | AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT |
UND TRANSPORTWESEN UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | UND TRANSPORTWESEN UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
28. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 28. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse | 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, |
insbesondere der Artikel 3 bis 4, 6, 9 § 1 Absatz 4 und 10 § 5; | insbesondere der Artikel 3 bis 4, 6, 9 § 1 Absatz 4 und 10 § 5; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz vom 24. Oktober 2006; | Öffentlichen Dienstes Justiz vom 24. Oktober 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors der auf zwei Ebenen | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei vom 26. Oktober 2006; | strukturierten integrierten Polizei vom 26. Oktober 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
Oktober 2006; | Oktober 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2006 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2006 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 8. November 2006; | des Privatlebens vom 8. November 2006; |
Aufgrund der Beratung des Ministeriellen Ausschusses für Nachrichten | Aufgrund der Beratung des Ministeriellen Ausschusses für Nachrichten |
und Sicherheit vom 27. Oktober 2006; | und Sicherheit vom 27. Oktober 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.695/2 des Staatsrates vom 27. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.695/2 des Staatsrates vom 27. November |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Dringlichkeit, besonders begründet durch die Tatsache, | Aufgrund der Dringlichkeit, besonders begründet durch die Tatsache, |
dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
Bedrohungsanalyse, mit Ausnahme der Artikel 1 und 18, die bereits in | Bedrohungsanalyse, mit Ausnahme der Artikel 1 und 18, die bereits in |
Kraft getreten sind, ihrerseits am 1. Dezember 2006 in Kraft treten | Kraft getreten sind, ihrerseits am 1. Dezember 2006 in Kraft treten |
werden; | werden; |
Dass diese wesentlichen Bestimmungen grösstenteils von den im | Dass diese wesentlichen Bestimmungen grösstenteils von den im |
vorliegenden Erlass bestimmten Ausführungsmodalitäten abhängen; | vorliegenden Erlass bestimmten Ausführungsmodalitäten abhängen; |
Dass es wichtig ist, dass die Kontinuität zwischen der durch den | Dass es wichtig ist, dass die Kontinuität zwischen der durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten | Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten |
Antiterrorgruppe und der neuen Struktur, KOBA genannt, durch diese | Antiterrorgruppe und der neuen Struktur, KOBA genannt, durch diese |
neuen Bestimmungen gewährleistet werden kann; die Gemischte | neuen Bestimmungen gewährleistet werden kann; die Gemischte |
Antiterrorgruppe ist in der Tat ein Organ, das rund um die Uhr | Antiterrorgruppe ist in der Tat ein Organ, das rund um die Uhr |
arbeitet; angesichts der Art des Auftrags dieses Dienstes ist es nicht | arbeitet; angesichts der Art des Auftrags dieses Dienstes ist es nicht |
wünschenswert, dass seine Operativität eine Unterbrechung erfährt; | wünschenswert, dass seine Operativität eine Unterbrechung erfährt; |
Dass es daher wichtig ist, dass die Bestimmungen des vorliegenden | Dass es daher wichtig ist, dass die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses, durch die der Informationsfluss zum KOBA geregelt wird, am | Erlasses, durch die der Informationsfluss zum KOBA geregelt wird, am |
1. Dezember 2006 in Kraft treten; | 1. Dezember 2006 in Kraft treten; |
In der Erwägung, dass Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die | In der Erwägung, dass Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste bezüglich der Bedrohungen, mit | Nachrichten- und Sicherheitsdienste bezüglich der Bedrohungen, mit |
denen sich das KOBA beschäftigen soll, Anwendung findet; | denen sich das KOBA beschäftigen soll, Anwendung findet; |
In der Erwägung, dass der Ministerielle Ausschuss für Nachrichten und | In der Erwägung, dass der Ministerielle Ausschuss für Nachrichten und |
Sicherheit es für nützlich erachtet hat, dass die gemäss Artikel 4 des | Sicherheit es für nützlich erachtet hat, dass die gemäss Artikel 4 des |
Gesetzes vom 10. Juli 2006 zu bestimmenden vorrangigen Schwerpunkte | Gesetzes vom 10. Juli 2006 zu bestimmenden vorrangigen Schwerpunkte |
des Bewertungsauftrags des KOBA bei der Startphase des neuen Organs | des Bewertungsauftrags des KOBA bei der Startphase des neuen Organs |
bestimmt werden; | bestimmt werden; |
In der Erwägung, dass Artikel 17 des oben erwähnten Gesetzes besagt, | In der Erwägung, dass Artikel 17 des oben erwähnten Gesetzes besagt, |
dass das KOBA in die Rechte und Pflichten der Gemischten | dass das KOBA in die Rechte und Pflichten der Gemischten |
Antiterrorgruppe tritt und dass es durch diese Bestimmung die | Antiterrorgruppe tritt und dass es durch diese Bestimmung die |
Zugriffsrechte auf die verschiedenen Informationssysteme der | Zugriffsrechte auf die verschiedenen Informationssysteme der |
Unterstützungsdienste, die bereits zuvor der Gemischten | Unterstützungsdienste, die bereits zuvor der Gemischten |
Antiterrorgruppe zuerkannt worden waren, zwar bewahrt, dass es sich | Antiterrorgruppe zuerkannt worden waren, zwar bewahrt, dass es sich |
aber für die Zukunft empfiehlt, die Tragweite dieser Zugriffsrechte in | aber für die Zukunft empfiehlt, die Tragweite dieser Zugriffsrechte in |
einem Königlichen Erlass festzulegen; | einem Königlichen Erlass festzulegen; |
Dass demzufolge die Zugriffsrechte auf das Nationalregister der | Dass demzufolge die Zugriffsrechte auf das Nationalregister der |
Natürlichen Personen in Ausführung der Artikel 3, 5 und 15 des | Natürlichen Personen in Ausführung der Artikel 3, 5 und 15 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen und die Zugriffsrechte auf das | der natürlichen Personen und die Zugriffsrechte auf das |
Fahrzeugverzeichnis in Anwendung von Artikel 6 § 2 Nr. 1, 11 und 17 | Fahrzeugverzeichnis in Anwendung von Artikel 6 § 2 Nr. 1, 11 und 17 |
des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen aufrechterhalten werden, bis der beim Ausschuss für den | Fahrzeugen aufrechterhalten werden, bis der beim Ausschuss für den |
Schutz des Privatlebens errichtete sektorielle Ad-hoc-Ausschuss | Schutz des Privatlebens errichtete sektorielle Ad-hoc-Ausschuss |
ordnungsgemäss Stellung nehmen kann; | ordnungsgemäss Stellung nehmen kann; |
In der Erwägung, dass es aufgrund desselben Artikels 17 wichtig ist, | In der Erwägung, dass es aufgrund desselben Artikels 17 wichtig ist, |
dass die seinerzeit bei der Gemischten Antiterrorgruppe errichtete | dass die seinerzeit bei der Gemischten Antiterrorgruppe errichtete |
Datenbank schnellstmöglich durch einen Königlichen Erlass einen Rahmen | Datenbank schnellstmöglich durch einen Königlichen Erlass einen Rahmen |
bekommt; | bekommt; |
Dass die im vorliegenden Fall relevante Rechtsprechung des | Dass die im vorliegenden Fall relevante Rechtsprechung des |
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt, dass in den | Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt, dass in den |
Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines Informationssystems für einen | Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines Informationssystems für einen |
der in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der | der in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der |
Menschenrechte und Grundfreiheiten erwähnten Zwecke die Grenzen des | Menschenrechte und Grundfreiheiten erwähnten Zwecke die Grenzen des |
Eingriffs der Behörde, den sie im Privatleben der Privatpersonen | Eingriffs der Behörde, den sie im Privatleben der Privatpersonen |
organisiert, bestimmt werden und insbesondere die Art der | organisiert, bestimmt werden und insbesondere die Art der |
Informationen, die verarbeitet werden dürfen, die Kategorien der | Informationen, die verarbeitet werden dürfen, die Kategorien der |
Personen, die Gegenstand einer Verarbeitung sein können, die Umstände, | Personen, die Gegenstand einer Verarbeitung sein können, die Umstände, |
unter denen von einer Verarbeitung von Daten und Informationen | unter denen von einer Verarbeitung von Daten und Informationen |
Gebrauch gemacht wird, das zu befolgende Verfahren und die Fristen für | Gebrauch gemacht wird, das zu befolgende Verfahren und die Fristen für |
die Aufbewahrung der Informationen präzisiert werden; | die Aufbewahrung der Informationen präzisiert werden; |
Dass es sich empfiehlt, die generischen Zwecke und die generischen | Dass es sich empfiehlt, die generischen Zwecke und die generischen |
Kategorien der Informationen, die in Artikel 9 des Gesetzes vom 10. | Kategorien der Informationen, die in Artikel 9 des Gesetzes vom 10. |
Juli 2006 bestimmt worden sind und die in der Datenbank des KOBA | Juli 2006 bestimmt worden sind und die in der Datenbank des KOBA |
verarbeitet werden, zu verfeinern; | verarbeitet werden, zu verfeinern; |
In der Erwägung, dass die Zwecke der vom KOBA vorgenommenen | In der Erwägung, dass die Zwecke der vom KOBA vorgenommenen |
Verarbeitungen nicht mit denen eines Polizeidienstes verwechselt | Verarbeitungen nicht mit denen eines Polizeidienstes verwechselt |
werden dürfen, nicht einmal mit denen eines europäischen | werden dürfen, nicht einmal mit denen eines europäischen |
Polizeidienstes wie Europol, wie es der Ausschuss für den Schutz des | Polizeidienstes wie Europol, wie es der Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens vorschlägt; | Privatlebens vorschlägt; |
Dass diese Zwecke nämlich ihrem Wesen nach dazu dienen, die | Dass diese Zwecke nämlich ihrem Wesen nach dazu dienen, die |
Wahrscheinlichkeit oder das Bevorstehen einer Bedrohung beurteilen zu | Wahrscheinlichkeit oder das Bevorstehen einer Bedrohung beurteilen zu |
können, indem man sich auf eine Sammlung und eine Analyse langfristig | können, indem man sich auf eine Sammlung und eine Analyse langfristig |
verarbeiteter Informationselemente stützt; | verarbeiteter Informationselemente stützt; |
Dass eine Bedrohungsanalyse auf jeden Fall eine Untersuchung und eine | Dass eine Bedrohungsanalyse auf jeden Fall eine Untersuchung und eine |
Auswertung des chronologischen Überblicks über die Fundamente, der | Auswertung des chronologischen Überblicks über die Fundamente, der |
Zusammenhangsverhältnisse und der Orientierungen der Gruppierung, die | Zusammenhangsverhältnisse und der Orientierungen der Gruppierung, die |
Ursache einer potentiellen Bedrohung sein kann, voraussetzt; | Ursache einer potentiellen Bedrohung sein kann, voraussetzt; |
Dass eine solche Analyse also voraussetzt, dass das KOBA im Stande | Dass eine solche Analyse also voraussetzt, dass das KOBA im Stande |
ist, die ihm übermittelten Informationen für eine Dauer von 30 Jahren | ist, die ihm übermittelten Informationen für eine Dauer von 30 Jahren |
aufzubewahren; | aufzubewahren; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz, | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz, |
Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres | Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres |
Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der | Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der |
Landesverteidigung und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund | Landesverteidigung und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Gesetz »: das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die | 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die |
Bedrohungsanalyse, | Bedrohungsanalyse, |
2. « KOBA »: das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, | 2. « KOBA »: das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, |
eingerichtet durch Artikel 5 des Gesetzes, | eingerichtet durch Artikel 5 des Gesetzes, |
3. »Unterstützungsdiensten »: die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten | 3. »Unterstützungsdiensten »: die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten |
Unterstützungsdienste, | Unterstützungsdienste, |
4. « Polizeidiensten »: die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom | 4. « Polizeidiensten »: die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, | integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, |
5. « AND »: die in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über | 5. « AND »: die in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über |
das Polizeiamt erwähnte allgemeine nationale Datenbank. | das Polizeiamt erwähnte allgemeine nationale Datenbank. |
KAPITEL I - Schwerpunkte des KOBA | KAPITEL I - Schwerpunkte des KOBA |
Art. 2 - Die vorrangigen Schwerpunkte des Bewertungsauftrags des KOBA | Art. 2 - Die vorrangigen Schwerpunkte des Bewertungsauftrags des KOBA |
beziehen sich auf die aus dem Terrorismus und dem Extremismus | beziehen sich auf die aus dem Terrorismus und dem Extremismus |
hervorgehende Bedrohung, wenn sie gerichtet ist gegen: | hervorgehende Bedrohung, wenn sie gerichtet ist gegen: |
1. die körperliche Unversehrtheit von Personen in Belgien und von | 1. die körperliche Unversehrtheit von Personen in Belgien und von |
belgischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig davon, ob sie als | belgischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig davon, ob sie als |
kritisch erachtet wird oder nicht, | kritisch erachtet wird oder nicht, |
2. die nationale kritische Infrastruktur, sofern sie einem oder | 2. die nationale kritische Infrastruktur, sofern sie einem oder |
mehreren der folgenden Kriterien entspricht: | mehreren der folgenden Kriterien entspricht: |
a) vitale Punkte, deren Stilllegung, Neutralisation oder Zerstörung | a) vitale Punkte, deren Stilllegung, Neutralisation oder Zerstörung |
ernsthafte Folgen für das Wirtschafts- und Sozialleben der Nation und | ernsthafte Folgen für das Wirtschafts- und Sozialleben der Nation und |
für das Funktionieren der öffentlichen Behörde haben kann, | für das Funktionieren der öffentlichen Behörde haben kann, |
b) sensible Punkte, die unabdingbar für die Aufrechterhaltung der | b) sensible Punkte, die unabdingbar für die Aufrechterhaltung der |
öffentlichen Ordnung, für die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung | öffentlichen Ordnung, für die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung |
und für das nationale oder internationale Reaktionspotential im Fall | und für das nationale oder internationale Reaktionspotential im Fall |
einer Krise oder eines Konflikts sind, | einer Krise oder eines Konflikts sind, |
c) gefährliche Punkte, deren physikochemische Art oder vorhandene | c) gefährliche Punkte, deren physikochemische Art oder vorhandene |
Menge derart ist, dass die zufällige oder provozierte Beschädigung | Menge derart ist, dass die zufällige oder provozierte Beschädigung |
oder Zerstörung unmittelbar oder später ernsthafte Folgen für die | oder Zerstörung unmittelbar oder später ernsthafte Folgen für die |
Bevölkerung oder die Umwelt haben würde, | Bevölkerung oder die Umwelt haben würde, |
d) andere kritische Punkte, sofern sie mit den Gütern und | d) andere kritische Punkte, sofern sie mit den Gütern und |
Einrichtungen übereinstimmen, die durch oder aufgrund der Richtlinien | Einrichtungen übereinstimmen, die durch oder aufgrund der Richtlinien |
des Ministers des Innern in Anwendung von Artikel 62 Nr. 5, 6 oder 9 | des Ministers des Innern in Anwendung von Artikel 62 Nr. 5, 6 oder 9 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes bestimmt worden | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes bestimmt worden |
sind, | sind, |
3. die Ereignisse oder die Gruppierungen, so wie sie im vorliegenden | 3. die Ereignisse oder die Gruppierungen, so wie sie im vorliegenden |
Erlass definiert sind, | Erlass definiert sind, |
4. die Institutionen und die belgischen Interessen im Ausland. | 4. die Institutionen und die belgischen Interessen im Ausland. |
KAPITEL II - Datenbank des KOBA | KAPITEL II - Datenbank des KOBA |
Art. 3 - Die spezifischen Zwecke der Datenbank sind: | Art. 3 - Die spezifischen Zwecke der Datenbank sind: |
1. zur gegebenen Zeit die Bedrohung abzuschätzen, | 1. zur gegebenen Zeit die Bedrohung abzuschätzen, |
2. die Bedrohung sowie die Personen, die Gruppierungen, die | 2. die Bedrohung sowie die Personen, die Gruppierungen, die |
Gegenstände oder die Ereignisse, die eine Bedrohung darstellen können, | Gegenstände oder die Ereignisse, die eine Bedrohung darstellen können, |
zu identifizieren oder zu lokalisieren, | zu identifizieren oder zu lokalisieren, |
3. die Personen, die Gruppierungen oder die Gegenstände, die Ziel oder | 3. die Personen, die Gruppierungen oder die Gegenstände, die Ziel oder |
Opfer einer Bedrohung sein können, zu identifizieren oder zu | Opfer einer Bedrohung sein können, zu identifizieren oder zu |
lokalisieren, | lokalisieren, |
4. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen | 4. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen |
beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der | beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der |
Gegenstände, die eine Bedrohung darstellen können, vorzustellen, | Gegenstände, die eine Bedrohung darstellen können, vorzustellen, |
5. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen | 5. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen |
beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der | beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der |
Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können, | Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können, |
vorzustellen, | vorzustellen, |
6. das Treffen von Schutzvorkehrungen durch die zuständigen Behörden | 6. das Treffen von Schutzvorkehrungen durch die zuständigen Behörden |
für die potentiellen Ziele oder Opfer von Bedrohungen zu vereinfachen, | für die potentiellen Ziele oder Opfer von Bedrohungen zu vereinfachen, |
7. die Analyse der Krisenbewältigung zu vereinfachen, wenn die | 7. die Analyse der Krisenbewältigung zu vereinfachen, wenn die |
Bedrohung eingetreten ist oder im Begriff ist einzutreten, | Bedrohung eingetreten ist oder im Begriff ist einzutreten, |
8. dem KOBA zu ermöglichen, die Unterstützungsdienste unverzüglich | 8. dem KOBA zu ermöglichen, die Unterstützungsdienste unverzüglich |
über die Wahrscheinlichkeit und die Art einer Bedrohung zu | über die Wahrscheinlichkeit und die Art einer Bedrohung zu |
verständigen. | verständigen. |
Art. 4 - § 1 - Die Datenbank des KOBA ermöglicht die Verarbeitung | Art. 4 - § 1 - Die Datenbank des KOBA ermöglicht die Verarbeitung |
folgender Kategorien von Daten und Informationen: | folgender Kategorien von Daten und Informationen: |
1. « Personen »: jede identifizierte oder nicht identifizierte | 1. « Personen »: jede identifizierte oder nicht identifizierte |
natürliche Person, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung | natürliche Person, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung |
darstellen kann, | darstellen kann, |
2. « Gruppierungen »: jede nichtrechtsfähige Einrichtung oder | 2. « Gruppierungen »: jede nichtrechtsfähige Einrichtung oder |
Vereinigung oder jede Einrichtung oder Vereinigung mit | Vereinigung oder jede Einrichtung oder Vereinigung mit |
Rechtspersönlichkeit, strukturiert oder nicht, auf längere Dauer | Rechtspersönlichkeit, strukturiert oder nicht, auf längere Dauer |
errichtet oder nicht, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung | errichtet oder nicht, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung |
darstellen kann, | darstellen kann, |
3. « Gegenstände »: jedes Gut, das: | 3. « Gegenstände »: jedes Gut, das: |
a) anlässlich einer Tätigkeit benutzt werden kann, die eine Bedrohung | a) anlässlich einer Tätigkeit benutzt werden kann, die eine Bedrohung |
darstellt, oder | darstellt, oder |
b) Gegenstand einer Tätigkeit sein kann, die eine Bedrohung darstellt, | b) Gegenstand einer Tätigkeit sein kann, die eine Bedrohung darstellt, |
oder | oder |
c) einen Interessensschwerpunkt einer im vorliegenden Artikel | c) einen Interessensschwerpunkt einer im vorliegenden Artikel |
erwähnten Person oder Gruppierung darstellen kann, | erwähnten Person oder Gruppierung darstellen kann, |
4. « Ereignisse »: jegliche Tat einer Person oder einer Gruppierung, | 4. « Ereignisse »: jegliche Tat einer Person oder einer Gruppierung, |
die eine Bedrohung darstellt, eine Bedrohung verursachen kann oder | die eine Bedrohung darstellt, eine Bedrohung verursachen kann oder |
Ziel einer Bedrohung sein kann. | Ziel einer Bedrohung sein kann. |
§ 2 - Die Daten und Informationen über Personen, die Gegenstand einer | § 2 - Die Daten und Informationen über Personen, die Gegenstand einer |
Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: | Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: |
1. Name, Vornamen, Aliasse, | 1. Name, Vornamen, Aliasse, |
2. gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters der | 2. gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen, | natürlichen Personen, |
3. Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, | 3. Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, |
4. Beruf, | 4. Beruf, |
5. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, | 5. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, |
6. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den | 6. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den |
Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger | Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger |
beziehungsweise Ziel einer Bedrohung, | beziehungsweise Ziel einer Bedrohung, |
7. gegebenenfalls Zwangsmassnahmen, die bei einer Kontrolle durch die | 7. gegebenenfalls Zwangsmassnahmen, die bei einer Kontrolle durch die |
Polizeidienste gegen die Person ergriffen werden müssen. | Polizeidienste gegen die Person ergriffen werden müssen. |
§ 3 - Die Daten und Informationen über Gruppierungen, die Gegenstand | § 3 - Die Daten und Informationen über Gruppierungen, die Gegenstand |
einer Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: | einer Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: |
1. Name und gegebenenfalls Kürzel oder Logo, | 1. Name und gegebenenfalls Kürzel oder Logo, |
2. Ursprungsland, | 2. Ursprungsland, |
3. Art der Aktivitäten der Gruppierung, | 3. Art der Aktivitäten der Gruppierung, |
4. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, | 4. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, |
5. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den | 5. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den |
Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger | Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger |
beziehungsweise Ziel einer Bedrohung. | beziehungsweise Ziel einer Bedrohung. |
Art. 5 - § 1 - Die Daten und Informationen der Datenbank des KOBA | Art. 5 - § 1 - Die Daten und Informationen der Datenbank des KOBA |
werden während eines Zeitraums von 30 Jahren ab dem Tag ihrer | werden während eines Zeitraums von 30 Jahren ab dem Tag ihrer |
Registrierung aufbewahrt. | Registrierung aufbewahrt. |
§ 2 - Nach Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums wird die | § 2 - Nach Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums wird die |
Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer | Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer |
Bewertung des direkten Zusammenhangs, den sie noch mit den in Artikel | Bewertung des direkten Zusammenhangs, den sie noch mit den in Artikel |
3 erwähnten Zwecken aufweisen müssen, untersucht. | 3 erwähnten Zwecken aufweisen müssen, untersucht. |
Diese Untersuchung wird so oft wie nötig alle fünf Jahre durchgeführt. | Diese Untersuchung wird so oft wie nötig alle fünf Jahre durchgeführt. |
§ 3 - Die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung wird jedoch vor | § 3 - Die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung wird jedoch vor |
Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums untersucht: | Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums untersucht: |
1. wenn das KOBA davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ihre | 1. wenn das KOBA davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ihre |
ursprüngliche Registrierung offensichtlich nicht begründet war, | ursprüngliche Registrierung offensichtlich nicht begründet war, |
2. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person handelt, | 2. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person handelt, |
die nach dem Datum ihrer Registrierung verstorben ist, | die nach dem Datum ihrer Registrierung verstorben ist, |
3. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung | 3. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung |
handelt, von der eines der leitenden Mitglieder oder eine der | handelt, von der eines der leitenden Mitglieder oder eine der |
ideologischen Bezugspersonen nach dem Datum ihrer Registrierung | ideologischen Bezugspersonen nach dem Datum ihrer Registrierung |
verstorben ist, | verstorben ist, |
4. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung | 4. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung |
handelt, deren Auflösung dem KOBA nach dem Datum ihrer Registrierung | handelt, deren Auflösung dem KOBA nach dem Datum ihrer Registrierung |
zur Kenntnis gebracht worden ist, | zur Kenntnis gebracht worden ist, |
5. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person, eine | 5. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person, eine |
Gruppierung oder ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Staat handelt, | Gruppierung oder ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Staat handelt, |
dessen institutionelle Struktur nach ihrer Registrierung eine | dessen institutionelle Struktur nach ihrer Registrierung eine |
bedeutende Veränderung erfahren hat. | bedeutende Veränderung erfahren hat. |
§ 4 - Der Direktor des KOBA entscheidet über die Löschung auf der | § 4 - Der Direktor des KOBA entscheidet über die Löschung auf der |
Grundlage der in § 2 erwähnten Bewertung. | Grundlage der in § 2 erwähnten Bewertung. |
Art. 6 - § 1 - Die in der Datenbank des KOBA gespeicherten Daten und | Art. 6 - § 1 - Die in der Datenbank des KOBA gespeicherten Daten und |
Informationen sind nur Mitgliedern des KOBA zugänglich, die | Informationen sind nur Mitgliedern des KOBA zugänglich, die |
nachweisen, dass sie diese im Rahmen der Ausübung eines ihrer Aufträge | nachweisen, dass sie diese im Rahmen der Ausübung eines ihrer Aufträge |
kennen müssen. | kennen müssen. |
§ 2 - Die Tragweite des Zugriffs jedes Mitglieds des KOBA auf die | § 2 - Die Tragweite des Zugriffs jedes Mitglieds des KOBA auf die |
Datenbank wird entsprechend der Qualifikation der Funktion, die es | Datenbank wird entsprechend der Qualifikation der Funktion, die es |
beim KOBA bekleidet, angepasst. | beim KOBA bekleidet, angepasst. |
Der Direktor des KOBA bestimmt für sein Personal die Profile der | Der Direktor des KOBA bestimmt für sein Personal die Profile der |
Benutzer der Datenbank des KOBA. | Benutzer der Datenbank des KOBA. |
§ 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zugriffsermächtigungen | § 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zugriffsermächtigungen |
werden jedem Personalmitglied des KOBA vom Direktor des KOBA und unter | werden jedem Personalmitglied des KOBA vom Direktor des KOBA und unter |
seiner Verantwortung erteilt. | seiner Verantwortung erteilt. |
§ 4 - Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds auf die | § 4 - Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds auf die |
Datenbank wird insbesondere zum Zweck der internen Kontrolle während | Datenbank wird insbesondere zum Zweck der internen Kontrolle während |
einer Dauer von 30 Jahren aufbewahrt. | einer Dauer von 30 Jahren aufbewahrt. |
KAPITEL III - Mitteilung von Informationen zwischen dem KOBA oder den | KAPITEL III - Mitteilung von Informationen zwischen dem KOBA oder den |
Unterstützungsdiensten und den Regierungsbehörden | Unterstützungsdiensten und den Regierungsbehörden |
Art. 7 - Wenn eine in Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bewertung | Art. 7 - Wenn eine in Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bewertung |
von einem Regierungsmitglied beantragt wird, liefert das KOBA diese | von einem Regierungsmitglied beantragt wird, liefert das KOBA diese |
innerhalb des Monats der Antragstellung, ausser wenn der Antragsteller | innerhalb des Monats der Antragstellung, ausser wenn der Antragsteller |
eine andere Frist präzisiert hat. | eine andere Frist präzisiert hat. |
Art. 8 - Die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen | Art. 8 - Die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen |
werden schnellstmöglich, entsprechend der vom KOBA oder von der | werden schnellstmöglich, entsprechend der vom KOBA oder von der |
Regierungsbehörde zuerkannten Dringlichkeitsstufe mitgeteilt, und zwar | Regierungsbehörde zuerkannten Dringlichkeitsstufe mitgeteilt, und zwar |
binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk | binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk |
'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem | 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem |
Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn | Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn |
sie mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind und binnen höchstens | sie mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind und binnen höchstens |
dreissig Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen | dreissig Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen |
sind. | sind. |
Art. 9 - In dem in Artikel 10 § 4 des Gesetzes erwähnten | Art. 9 - In dem in Artikel 10 § 4 des Gesetzes erwähnten |
halbjährlichen Bewertungsbericht werden die Tätigkeiten und die | halbjährlichen Bewertungsbericht werden die Tätigkeiten und die |
strategischen Ziele des KOBA bewertet; mindestens folgende Aspekte | strategischen Ziele des KOBA bewertet; mindestens folgende Aspekte |
werden darin aufgenommen: | werden darin aufgenommen: |
1. Organigramm des KOBA unter Angabe seines Personalbestands, | 1. Organigramm des KOBA unter Angabe seines Personalbestands, |
2. Bericht über die ausgeführten Tätigkeiten, | 2. Bericht über die ausgeführten Tätigkeiten, |
3. in Erwägung zu ziehende Verbesserungen, insbesondere auf Ebene der | 3. in Erwägung zu ziehende Verbesserungen, insbesondere auf Ebene der |
Arbeitsprinzipien und -methoden, | Arbeitsprinzipien und -methoden, |
4. gegebenenfalls Vorschläge für die Ausweitung der Aufträge oder für | 4. gegebenenfalls Vorschläge für die Ausweitung der Aufträge oder für |
die Bestimmung neuer Unterstützungsdienste. | die Bestimmung neuer Unterstützungsdienste. |
Art. 10 - Jeder Unterstützungsdienst übermittelt dem Ministeriellen | Art. 10 - Jeder Unterstützungsdienst übermittelt dem Ministeriellen |
Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit die Liste der internationalen | Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit die Liste der internationalen |
Urkunden in Bezug auf seine Pflicht, in der Ausübung dieser Aufträge | Urkunden in Bezug auf seine Pflicht, in der Ausübung dieser Aufträge |
Informationen mitzuteilen oder auszutauschen. | Informationen mitzuteilen oder auszutauschen. |
KAPITEL IV - Austausch von Daten und Informationen, Nachrichten und | KAPITEL IV - Austausch von Daten und Informationen, Nachrichten und |
Bewertungen zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten | Bewertungen zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten |
Art. 11 - § 1 - Jeder Unterstützungsdienst bestimmt in seiner Mitte | Art. 11 - § 1 - Jeder Unterstützungsdienst bestimmt in seiner Mitte |
eine zentrale Kontaktstelle, die beauftragt ist: | eine zentrale Kontaktstelle, die beauftragt ist: |
1. mit dem Austausch von Nachrichten mit dem KOBA, | 1. mit dem Austausch von Nachrichten mit dem KOBA, |
2. mit der wirksamen Verbreitung dieser Nachrichten innerhalb des | 2. mit der wirksamen Verbreitung dieser Nachrichten innerhalb des |
Unterstützungsdienstes, von dem sie abhängt, | Unterstützungsdienstes, von dem sie abhängt, |
3. dafür zu sorgen, dass dem KOBA alle Nachrichten, über die der | 3. dafür zu sorgen, dass dem KOBA alle Nachrichten, über die der |
Unterstützungsdienst, von dem sie abhängt, im Rahmen seiner | Unterstützungsdienst, von dem sie abhängt, im Rahmen seiner |
gesetzlichen Aufträge verfügt und die sich für die ordnungsgemässe | gesetzlichen Aufträge verfügt und die sich für die ordnungsgemässe |
Ausführung der Aufträge des KOBA als relevant erweisen, von Amts wegen | Ausführung der Aufträge des KOBA als relevant erweisen, von Amts wegen |
und in kürzester Frist mitgeteilt werden. | und in kürzester Frist mitgeteilt werden. |
§ 2 - Jeder im vorliegenden Artikel erwähnte Antrag zwischen dem KOBA | § 2 - Jeder im vorliegenden Artikel erwähnte Antrag zwischen dem KOBA |
und einem Unterstützungsdienst ist systematisch Gegenstand einer | und einem Unterstützungsdienst ist systematisch Gegenstand einer |
automatischen Bestätigung oder einer Empfangsbestätigung, mit der die | automatischen Bestätigung oder einer Empfangsbestätigung, mit der die |
im vorliegenden Artikel erwähnten Fristen für eine Antwort beginnen. | im vorliegenden Artikel erwähnten Fristen für eine Antwort beginnen. |
§ 3 - Jede zentrale Kontaktstelle der Unterstützungsdienste teilt dem | § 3 - Jede zentrale Kontaktstelle der Unterstützungsdienste teilt dem |
KOBA alle relevanten Nachrichten mit, über die sie verfügt, und zwar | KOBA alle relevanten Nachrichten mit, über die sie verfügt, und zwar |
binnen höchstens vierundzwanzig Stunden für Anträge, die mit dem | binnen höchstens vierundzwanzig Stunden für Anträge, die mit dem |
Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen für | Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen für |
Anträge, die mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen | Anträge, die mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen |
höchstens zehn Tagen für Anträge, die mit dem Vermerk 'ROUTINE' | höchstens zehn Tagen für Anträge, die mit dem Vermerk 'ROUTINE' |
versehen sind, und binnen höchstens dreissig Tagen für Anträge, die | versehen sind, und binnen höchstens dreissig Tagen für Anträge, die |
mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. | mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. |
§ 4 - Die von den Unterstützungsdiensten auf Verlangen des KOBA | § 4 - Die von den Unterstützungsdiensten auf Verlangen des KOBA |
mitgeteilten Nachrichten beziehen sich auf: | mitgeteilten Nachrichten beziehen sich auf: |
1. die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das | 1. die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das |
Gegenstand der Analyse ist, | Gegenstand der Analyse ist, |
2. den chronologischen Überblick über die Gegebenheiten oder die | 2. den chronologischen Überblick über die Gegebenheiten oder die |
Vorkommnisse mit nationaler oder internationaler Tragweite in Bezug | Vorkommnisse mit nationaler oder internationaler Tragweite in Bezug |
auf die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das | auf die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das |
Gegenstand der Analyse ist, | Gegenstand der Analyse ist, |
3. die gegenwärtige lokale Situation oder eventuell die Bedrohungen | 3. die gegenwärtige lokale Situation oder eventuell die Bedrohungen |
oder Aktionen, die von Gegnern gegenüber der Person, der Gruppierung, | oder Aktionen, die von Gegnern gegenüber der Person, der Gruppierung, |
dem Gegenstand oder dem Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, | dem Gegenstand oder dem Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, |
geäussert beziehungsweise geplant worden sind. | geäussert beziehungsweise geplant worden sind. |
§ 5 - Die oben erwähnten Bewertungen werden schnellstmöglich, | § 5 - Die oben erwähnten Bewertungen werden schnellstmöglich, |
entsprechend der Dringlichkeitsstufe, die im Fall der in Artikel 10 § | entsprechend der Dringlichkeitsstufe, die im Fall der in Artikel 10 § |
2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen vom KOBA und im Fall der in | 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen vom KOBA und im Fall der in |
Artikel 10 § 3 des Gesetzes erwähnten Bewertungen von dem betroffenen | Artikel 10 § 3 des Gesetzes erwähnten Bewertungen von dem betroffenen |
Unterstützungsdienst zuerkannt wird, mitgeteilt, und zwar binnen | Unterstützungsdienst zuerkannt wird, mitgeteilt, und zwar binnen |
höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk 'FLASH' | höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk 'FLASH' |
versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem Vermerk | versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem Vermerk |
'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn sie mit | 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn sie mit |
dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind, und binnen höchstens dreissig | dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind, und binnen höchstens dreissig |
Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. | Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. |
Der vorliegende Paragraph findet keine Anwendung auf die | Der vorliegende Paragraph findet keine Anwendung auf die |
Informationen, über die gemäss dem in den Artikeln 11 und 12 des | Informationen, über die gemäss dem in den Artikeln 11 und 12 des |
Gesetzes erwähnten Verfahren eine Sperre verhängt ist. | Gesetzes erwähnten Verfahren eine Sperre verhängt ist. |
§ 6 - Bei jeder Bewertung wird die Stufe der Bedrohung bestimmt, indem | § 6 - Bei jeder Bewertung wird die Stufe der Bedrohung bestimmt, indem |
man sich auf eine Beschreibung des Ernstes und der Wahrscheinlichkeit | man sich auf eine Beschreibung des Ernstes und der Wahrscheinlichkeit |
der Gefahr oder der Bedrohung stützt. | der Gefahr oder der Bedrohung stützt. |
Die verschiedenen Bedrohungsstufen sind: | Die verschiedenen Bedrohungsstufen sind: |
1. « Stufe 1 oder GERING », wenn sich zeigt, dass die Person, die | 1. « Stufe 1 oder GERING », wenn sich zeigt, dass die Person, die |
Gruppierung, der Gegenstand oder das Ereignis, das Gegenstand der | Gruppierung, der Gegenstand oder das Ereignis, das Gegenstand der |
Analyse ist, nicht bedroht ist, | Analyse ist, nicht bedroht ist, |
2. « Stufe 2 oder MÄSSIG », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen | 2. « Stufe 2 oder MÄSSIG », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen |
die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der | die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der |
Analyse ist, wenig wahrscheinlich ist, | Analyse ist, wenig wahrscheinlich ist, |
3. « Stufe 3 oder ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen | 3. « Stufe 3 oder ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen |
die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der | die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der |
Analyse ist, möglich und wahrscheinlich ist, | Analyse ist, möglich und wahrscheinlich ist, |
4. « Stufe 4 oder SEHR ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung | 4. « Stufe 4 oder SEHR ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung |
gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand | gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand |
der Analyse ist, ernst zu nehmen ist und nahe bevorsteht. | der Analyse ist, ernst zu nehmen ist und nahe bevorsteht. |
§ 7 - Ein gesichertes und kodiertes Kommunikations- und | § 7 - Ein gesichertes und kodiertes Kommunikations- und |
Informationssystem wird eingerichtet, um die Geschwindigkeit der | Informationssystem wird eingerichtet, um die Geschwindigkeit der |
Kommunikation zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten zu | Kommunikation zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten zu |
erleichtern. | erleichtern. |
Die für dieses Systems zuständige funktionelle Behörde, die die | Die für dieses Systems zuständige funktionelle Behörde, die die |
Verantwortung für seine Sicherheit übernimmt, ist der Allgemeine | Verantwortung für seine Sicherheit übernimmt, ist der Allgemeine |
Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte. | Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte. |
Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte | Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte |
bestimmt einen Verantwortlichen, der damit beauftragt ist: | bestimmt einen Verantwortlichen, der damit beauftragt ist: |
1. über die tägliche Verwaltung der Sicherheit des Systems zu wachen, | 1. über die tägliche Verwaltung der Sicherheit des Systems zu wachen, |
2. einen Sicherheitsplan für das Informationssystem aufzustellen, der | 2. einen Sicherheitsplan für das Informationssystem aufzustellen, der |
von der Nationalen Sicherheitsbehörde zugelassen werden muss. | von der Nationalen Sicherheitsbehörde zugelassen werden muss. |
Jeder Unterstützungsdienst bestimmt einen Sicherheitsoffizier, der mit | Jeder Unterstützungsdienst bestimmt einen Sicherheitsoffizier, der mit |
der täglichen Verwaltung des lokalen Teils des Systems beauftragt ist, | der täglichen Verwaltung des lokalen Teils des Systems beauftragt ist, |
gemäss den Regeln, die in dem in Absatz 3 erwähnten Plan | gemäss den Regeln, die in dem in Absatz 3 erwähnten Plan |
vorgeschrieben sind. | vorgeschrieben sind. |
§ 8 - Jede Mitteilung von klassifizierten Nachrichten zwischen dem | § 8 - Jede Mitteilung von klassifizierten Nachrichten zwischen dem |
KOBA und den Unterstützungsdiensten erfolgt gemäss den Anforderungen | KOBA und den Unterstützungsdiensten erfolgt gemäss den Anforderungen |
des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen. | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen. |
Art. 12 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausführung eines durch oder | Art. 12 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausführung eines durch oder |
aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Auftrags wird den | aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Auftrags wird den |
Personalmitgliedern des KOBA, die aus Polizeidiensten stammen und die | Personalmitgliedern des KOBA, die aus Polizeidiensten stammen und die |
nachweisen, dass sie die Informationen kennen müssen, Einsicht in die | nachweisen, dass sie die Informationen kennen müssen, Einsicht in die |
in der AND gespeicherten Informationen gewährt. | in der AND gespeicherten Informationen gewährt. |
Der Zugriff auf die in der AND gespeicherten Informationen wird den | Der Zugriff auf die in der AND gespeicherten Informationen wird den |
Personalmitgliedern des KOBA entsprechend den vorher vom Direktor des | Personalmitgliedern des KOBA entsprechend den vorher vom Direktor des |
KOBA bestimmten Erfordernissen des Dienstes gewährt, nachdem sie die | KOBA bestimmten Erfordernissen des Dienstes gewährt, nachdem sie die |
notwendigen Kenntnisse erworben haben. | notwendigen Kenntnisse erworben haben. |
Die Liste der gemäss dem vorliegenden Artikel bestimmten | Die Liste der gemäss dem vorliegenden Artikel bestimmten |
Personalmitglieder des KOBA und ihre späteren Abänderungen werden | Personalmitglieder des KOBA und ihre späteren Abänderungen werden |
systematisch den mit der Verwaltung der AND beauftragten | systematisch den mit der Verwaltung der AND beauftragten |
Polizeibeamten übermittelt. | Polizeibeamten übermittelt. |
§ 2 - Die Informationen des AND, auf die die Personalmitglieder des | § 2 - Die Informationen des AND, auf die die Personalmitglieder des |
KOBA Zugriff haben, sind diejenigen, die den Personalmitgliedern | KOBA Zugriff haben, sind diejenigen, die den Personalmitgliedern |
zugänglich sind, die sowohl für gerichtspolizeiliche als auch für | zugänglich sind, die sowohl für gerichtspolizeiliche als auch für |
verwaltungspolizeiliche Zwecke Recherchen betreiben können. | verwaltungspolizeiliche Zwecke Recherchen betreiben können. |
§ 3 - Der Zugriff auf die im vorliegenden Artikel erwähnten | § 3 - Der Zugriff auf die im vorliegenden Artikel erwähnten |
Informationen erfolgt über einen automatisierten Anschluss an die AND. | Informationen erfolgt über einen automatisierten Anschluss an die AND. |
Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds des KOBA auf | Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds des KOBA auf |
die AND wird bei dem Dienst, der mit der Verwaltung der AND beauftragt | die AND wird bei dem Dienst, der mit der Verwaltung der AND beauftragt |
ist, zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 5 Jahren | ist, zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 5 Jahren |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
§ 4 - Jede spätere Mitteilung der im vorliegenden Artikel erwähnten | § 4 - Jede spätere Mitteilung der im vorliegenden Artikel erwähnten |
Informationen ist verboten, ausser an die Polizeidienste, die | Informationen ist verboten, ausser an die Polizeidienste, die |
Gerichtsbehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei. | Gerichtsbehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei. |
Art. 13 - Die eventuellen Modalitäten für den Zugriff der aus einem | Art. 13 - Die eventuellen Modalitäten für den Zugriff der aus einem |
anderen in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst | anderen in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst |
stammenden Personalmitglieder des KOBA auf die Informationen, die in | stammenden Personalmitglieder des KOBA auf die Informationen, die in |
den Informationssystemen des Unterstützungsdienstes, aus dem sie | den Informationssystemen des Unterstützungsdienstes, aus dem sie |
stammen, gespeichert sind, werden gemeinsam von dem Minister der | stammen, gespeichert sind, werden gemeinsam von dem Minister der |
Justiz, dem Minister des Innern und dem Minister, der die Amtsgewalt | Justiz, dem Minister des Innern und dem Minister, der die Amtsgewalt |
über den vorerwähnten Unterstützungsdienst ausübt, bestimmt. | über den vorerwähnten Unterstützungsdienst ausübt, bestimmt. |
Art. 14 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, | Art. 14 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, |
gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, werden die in Artikel 8 | gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, werden die in Artikel 8 |
Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Schutzmassnahmen, die sich | Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Schutzmassnahmen, die sich |
gegebenenfalls als notwendig erweisen, innerhalb der Generaldirektion | gegebenenfalls als notwendig erweisen, innerhalb der Generaldirektion |
Krisenzentrum beschlossen. | Krisenzentrum beschlossen. |
Der Zugriff auf die Datenbank in Bezug auf die nationale kritische | Der Zugriff auf die Datenbank in Bezug auf die nationale kritische |
Infrastruktur, die von der Kommission für die Nationalen | Infrastruktur, die von der Kommission für die Nationalen |
Verteidigungsprobleme verwaltet wird, wird dem KOBA gemäss den | Verteidigungsprobleme verwaltet wird, wird dem KOBA gemäss den |
Modalitäten gewährt, die in einem zwischen dem Generaldirektor der | Modalitäten gewährt, die in einem zwischen dem Generaldirektor der |
Generaldirektion Krisenzentrum und dem Direktor des KOBA beschlossenen | Generaldirektion Krisenzentrum und dem Direktor des KOBA beschlossenen |
Vereinbarungsprotokoll bestimmt sind. | Vereinbarungsprotokoll bestimmt sind. |
KAPITEL V - Modalitäten der Sperrverfahren | KAPITEL V - Modalitäten der Sperrverfahren |
Art. 15 - Die Anwendung des in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes | Art. 15 - Die Anwendung des in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes |
erwähnten Verfahrens ist ausdrücklich Gegenstand einer Erklärung bei | erwähnten Verfahrens ist ausdrücklich Gegenstand einer Erklärung bei |
der Mitteilung der in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des | der Mitteilung der in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des |
Gesetzes erwähnten Nachrichten. | Gesetzes erwähnten Nachrichten. |
Im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte | Im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte |
gemeinsame Entscheidung werden die Nachrichten, deren Verbreitung | gemeinsame Entscheidung werden die Nachrichten, deren Verbreitung |
aufgrund der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten internationalen | aufgrund der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten internationalen |
Urkunden einer Beschränkung unterliegt, nur in der Bewertung | Urkunden einer Beschränkung unterliegt, nur in der Bewertung |
berücksichtigt, sofern der vom betroffenen Dienstleiter hinzugezogene | berücksichtigt, sofern der vom betroffenen Dienstleiter hinzugezogene |
übermittelnde Dienst ausdrücklich sein Einverständnis über Form, | übermittelnde Dienst ausdrücklich sein Einverständnis über Form, |
Inhalt, Verbreitung und Geheimhaltungsgrad ihrer Übermittlung gibt. | Inhalt, Verbreitung und Geheimhaltungsgrad ihrer Übermittlung gibt. |
Wenn der übermittelnde Dienst sein Einverständnis gibt, dürfen die | Wenn der übermittelnde Dienst sein Einverständnis gibt, dürfen die |
berücksichtigten Nachrichten ihre Herkunft nicht enthüllen. | berücksichtigten Nachrichten ihre Herkunft nicht enthüllen. |
Wenn der übermittelnde Dienst nach Hinzuziehung sein Einverständnis | Wenn der übermittelnde Dienst nach Hinzuziehung sein Einverständnis |
nicht gegeben hat, werden die Nachrichten einzig und allein in die | nicht gegeben hat, werden die Nachrichten einzig und allein in die |
Bewertung einbezogen, die für den Unterstützungsdienst bestimmt ist, | Bewertung einbezogen, die für den Unterstützungsdienst bestimmt ist, |
der dem Direktor des KOBA die Nachrichten geliefert hat. | der dem Direktor des KOBA die Nachrichten geliefert hat. |
Jede spätere Mitteilung dieser Nachrichten an eine andere Behörde oder | Jede spätere Mitteilung dieser Nachrichten an eine andere Behörde oder |
einen anderen Dienst ist verboten. | einen anderen Dienst ist verboten. |
Die anderen empfangenden Behörden erhalten nur eine Bewertung, die | Die anderen empfangenden Behörden erhalten nur eine Bewertung, die |
entsprechend dem, was für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge | entsprechend dem, was für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge |
notwendig ist, angepasst worden ist. | notwendig ist, angepasst worden ist. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. | Art. 16 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. |
Art. 17 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser | Art. 17 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser |
Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der | Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der |
Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Landesverteidigung und | Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Landesverteidigung und |
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. November 2006 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. November 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |