← Retour vers "Arrêté royal relatif à la composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination officieuse en langue allemande "
| Arrêté royal relatif à la composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination officieuse en langue allemande | Arrêté royal relatif à la composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
| ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
| 18 AVRIL 2013. - Arrêté royal relatif à la composition, à | 18 AVRIL 2013. - Arrêté royal relatif à la composition, à |
| l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour | l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour |
| les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément | les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément |
| autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier | autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier |
| ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et | ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et |
| la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination | la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination |
| officieuse en langue allemande | officieuse en langue allemande |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2013 royal relatif à la | allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2013 royal relatif à la |
| composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission | composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission |
| d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la | d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la |
| procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre | procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre |
| professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification | professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification |
| professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme | professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme |
| aide-soignant (Moniteur belge du 29 mai 2013), tel qu'il a été modifié | aide-soignant (Moniteur belge du 29 mai 2013), tel qu'il a été modifié |
| par l'arrêté royal du 21 février 2014 modifiant l'annexe de l'arrêté | par l'arrêté royal du 21 février 2014 modifiant l'annexe de l'arrêté |
| royal du 18 avril 2013 relatif à la composition, à l'organisation et | royal du 18 avril 2013 relatif à la composition, à l'organisation et |
| au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de | au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de |
| l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les | l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les |
| infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se | infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se |
| prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la | prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la |
| procédure d'enregistrement comme aide-soignant (Moniteur belge du 17 | procédure d'enregistrement comme aide-soignant (Moniteur belge du 17 |
| mars 2014). | mars 2014). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 18. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung, die | 18. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung, die |
| Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die | Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die |
| Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach | Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach |
| dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung | dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung |
| zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu | zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu |
| berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als | berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als |
| Pflegehelfer | Pflegehelfer |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
| die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21quinquiesdecies, | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21quinquiesdecies, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, Artikel | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, Artikel |
| 21septiesdecies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. | 21septiesdecies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. |
| August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, | August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, |
| Artikel 21septiesdecies/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | Artikel 21septiesdecies/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
| Dezember 2008, und Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom | Dezember 2008, und Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember | 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember |
| 2009; | 2009; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung |
| der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert | der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert |
| durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2009 und 23. Februar | durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2009 und 23. Februar |
| 2001; | 2001; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung |
| des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
| werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
| besondere berufliche Qualifikation zu berufen; | besondere berufliche Qualifikation zu berufen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2011; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. |
| April 2012; | April 2012; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der |
| föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1; | föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1; |
| In der Erwägung, dass dieser Erlass aufgrund von Artikel 2 Nr. 9 des | In der Erwägung, dass dieser Erlass aufgrund von Artikel 2 Nr. 9 des |
| Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel | Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel |
| V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die | V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die |
| Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung von | Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung von |
| einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der | einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der |
| Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist; | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.415/2 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.415/2 des Staatsrates vom 11. Juni |
| 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, | 1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, |
| 2. "Verwaltung": die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und | 2. "Verwaltung": die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und |
| Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
| 3. "Zulassung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. | 3. "Zulassung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. |
| 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
| erwähnte Zulassung, wenn alle vom Minister festgelegten | erwähnte Zulassung, wenn alle vom Minister festgelegten |
| Zulassungskriterien erfüllt sind, | Zulassungskriterien erfüllt sind, |
| 4. "besondere Berufsbezeichnung": die in Artikel 35quater des | 4. "besondere Berufsbezeichnung": die in Artikel 35quater des |
| Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
| der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere Berufsbezeichnung, | der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere Berufsbezeichnung, |
| 5. "besondere berufliche Qualifikation": die in Artikel 35quater des | 5. "besondere berufliche Qualifikation": die in Artikel 35quater des |
| Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
| der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere berufliche | der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere berufliche |
| Qualifikation, | Qualifikation, |
| 6. "Registrierung": die in Artikel 21quinquiesdecies des Königlichen | 6. "Registrierung": die in Artikel 21quinquiesdecies des Königlichen |
| Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
| Gesundheitspflegeberufe erwähnte Registrierung; | Gesundheitspflegeberufe erwähnte Registrierung; |
| 7. "Pflegehelfer": die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen | 7. "Pflegehelfer": die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen |
| Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
| Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen, | Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen, |
| 8. "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die | 8. "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die |
| Krankenpflegefachkräfte bei dem in Artikel 21septiesdecies/1 des | Krankenpflegefachkräfte bei dem in Artikel 21septiesdecies/1 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
| der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst | der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
| KAPITEL II - Zusammensetzung und Organisation | KAPITEL II - Zusammensetzung und Organisation |
| Art. 2 - Die Zulassungskommission setzt sich wie folgt aus | Art. 2 - Die Zulassungskommission setzt sich wie folgt aus |
| verschiedenen Abteilungen zusammen: | verschiedenen Abteilungen zusammen: |
| 1) aus einer Abteilung pro besondere Berufsbezeichnung und einer | 1) aus einer Abteilung pro besondere Berufsbezeichnung und einer |
| Abteilung pro besondere berufliche Qualifikation, die beauftragt sind, | Abteilung pro besondere berufliche Qualifikation, die beauftragt sind, |
| eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf die | eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf die |
| betreffende besondere Berufsbezeichnung oder die betreffende besondere | betreffende besondere Berufsbezeichnung oder die betreffende besondere |
| berufliche Qualifikation abzugeben. | berufliche Qualifikation abzugeben. |
| Es wird eine Ausnahme gemacht, wenn angesichts des Königlichen | Es wird eine Ausnahme gemacht, wenn angesichts des Königlichen |
| Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der | Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der |
| besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen | besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen |
| Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte eine besondere | Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte eine besondere |
| Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation |
| denselben Fachbereich betreffen. In diesem Fall wird für die | denselben Fachbereich betreffen. In diesem Fall wird für die |
| betreffende Bezeichnung und die betreffende Qualifikation eine einzige | betreffende Bezeichnung und die betreffende Qualifikation eine einzige |
| gemeinsame Abteilung geschaffen. | gemeinsame Abteilung geschaffen. |
| 2) aus einer Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über | 2) aus einer Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über |
| die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben. | die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben. |
| Art. 3 - § 1 - Jede der Abteilungen, die beauftragt sind, eine | Art. 3 - § 1 - Jede der Abteilungen, die beauftragt sind, eine |
| Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf eine besondere | Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf eine besondere |
| Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation |
| abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen | abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen |
| mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen | mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen |
| Berufsbezeichnung sind oder ermächtigt sind, sich auf die betreffende | Berufsbezeichnung sind oder ermächtigt sind, sich auf die betreffende |
| besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder | besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder |
| müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses | müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses |
| Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
| Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. | Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. |
| Wird in einem Ausnahmefall eine gemeinsame Abteilung für eine | Wird in einem Ausnahmefall eine gemeinsame Abteilung für eine |
| besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche | besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche |
| Qualifikation geschaffen, setzt diese Abteilung sich aus zwölf | Qualifikation geschaffen, setzt diese Abteilung sich aus zwölf |
| Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der | Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der |
| betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind und mindestens vier | betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind und mindestens vier |
| Mitglieder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere | Mitglieder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere |
| berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen | berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen |
| Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
| vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
| erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. | erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. |
| § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die | § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die |
| Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, setzt sich aus | Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, setzt sich aus |
| acht Mitgliedern zusammen, von denen zwei Mitglieder Inhaber einer | acht Mitgliedern zusammen, von denen zwei Mitglieder Inhaber einer |
| definitiven Registrierung als Pflegehelfer und sechs Mitglieder | definitiven Registrierung als Pflegehelfer und sechs Mitglieder |
| Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
| vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
| erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sind. | erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sind. |
| Art. 4 - § 1 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission | Art. 4 - § 1 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission |
| werden auf der Grundlage einer Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt, | werden auf der Grundlage einer Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt, |
| die von den repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen | die von den repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen |
| der Krankenpfleger und der Pflegehelfer vorgeschlagen werden. | der Krankenpfleger und der Pflegehelfer vorgeschlagen werden. |
| § 2 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden | § 2 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden |
| für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom Minister ernannt. | für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom Minister ernannt. |
| Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschlossen | Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschlossen |
| hat, ihr Mandat zu erneuern, oder gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz | hat, ihr Mandat zu erneuern, oder gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz |
| gesorgt ist. | gesorgt ist. |
| Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats | Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats |
| eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem in § 1 festgelegten | eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem in § 1 festgelegten |
| Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt. | Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt. |
| § 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des in Artikel 6 erwähnten | § 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des in Artikel 6 erwähnten |
| Koordinatorenkollegiums dem Mandat eines Mitglieds der | Koordinatorenkollegiums dem Mandat eines Mitglieds der |
| Zulassungskommission, das offenkundig nicht regelmäßig an den | Zulassungskommission, das offenkundig nicht regelmäßig an den |
| Versammlungen teilnimmt oder ein mangelndes Interesse für den ihm | Versammlungen teilnimmt oder ein mangelndes Interesse für den ihm |
| anvertrauten Auftrag an den Tag legt oder aber die Bedingungen, um | anvertrauten Auftrag an den Tag legt oder aber die Bedingungen, um |
| Mitglied der Zulassungskommission zu sein, nicht mehr erfüllt, ein | Mitglied der Zulassungskommission zu sein, nicht mehr erfüllt, ein |
| Ende setzen. | Ende setzen. |
| § 4 - Ein Mitglied kann gleichzeitig Mitglied verschiedener | § 4 - Ein Mitglied kann gleichzeitig Mitglied verschiedener |
| Abteilungen sein. | Abteilungen sein. |
| Art. 5 - § 1 - Während der ersten Versammlung nach der Ernennung der | Art. 5 - § 1 - Während der ersten Versammlung nach der Ernennung der |
| Mitglieder der Zulassungskommission bestimmt jede Abteilung unter | Mitglieder der Zulassungskommission bestimmt jede Abteilung unter |
| ihren Mitgliedern einen Koordinator, der mit dem Vorsitz der | ihren Mitgliedern einen Koordinator, der mit dem Vorsitz der |
| Versammlungen der Abteilung, zu der er gehört, beauftragt ist, sowie | Versammlungen der Abteilung, zu der er gehört, beauftragt ist, sowie |
| einen beigeordneten Koordinator, um Ersteren bei Abwesenheit zu | einen beigeordneten Koordinator, um Ersteren bei Abwesenheit zu |
| vertreten. | vertreten. |
| § 2 - Das Sekretariat der verschiedenen Abteilungen der | § 2 - Das Sekretariat der verschiedenen Abteilungen der |
| Zulassungskommission wird von einem oder mehreren vom Minister | Zulassungskommission wird von einem oder mehreren vom Minister |
| bestimmten Beamten wahrgenommen. | bestimmten Beamten wahrgenommen. |
| Art. 6 - § 1 - Die Koordinatoren einer jeden Abteilung bilden zusammen | Art. 6 - § 1 - Die Koordinatoren einer jeden Abteilung bilden zusammen |
| das Koordinatorenkollegium. | das Koordinatorenkollegium. |
| Die Koordinatoren bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des | Die Koordinatoren bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des |
| Kollegiums sowie einen Vizevorsitzenden, um Ersteren bei Abwesenheit | Kollegiums sowie einen Vizevorsitzenden, um Ersteren bei Abwesenheit |
| zu vertreten. | zu vertreten. |
| § 2 - Das Koordinatorenkollegium regelt die Tätigkeiten der | § 2 - Das Koordinatorenkollegium regelt die Tätigkeiten der |
| Zulassungskommission. | Zulassungskommission. |
| § 3 - Das Koordinatorenkollegium hat den Auftrag, die Probleme zu | § 3 - Das Koordinatorenkollegium hat den Auftrag, die Probleme zu |
| untersuchen, die sich den verschiedenen Abteilungen bei der | untersuchen, die sich den verschiedenen Abteilungen bei der |
| Bearbeitung von Zulassungs- oder Registrierungsanträgen regelmäßig | Bearbeitung von Zulassungs- oder Registrierungsanträgen regelmäßig |
| stellen. | stellen. |
| Das Koordinatorenkollegium kann an den Minister eine Mitteilung | Das Koordinatorenkollegium kann an den Minister eine Mitteilung |
| richten mit einer Stellungnahme und Anmerkungen hinsichtlich des | richten mit einer Stellungnahme und Anmerkungen hinsichtlich des |
| Verfahrens zur Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen oder | Verfahrens zur Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen oder |
| besonderen beruflichen Qualifikationen oder hinsichtlich des | besonderen beruflichen Qualifikationen oder hinsichtlich des |
| Verfahrens für die Registrierung als Pflegehelfer oder hinsichtlich | Verfahrens für die Registrierung als Pflegehelfer oder hinsichtlich |
| der Arbeitsweise der Zulassungskommission. | der Arbeitsweise der Zulassungskommission. |
| § 4 - Der Minister kann beim Koordinatorenkollegium die Stellungnahme | § 4 - Der Minister kann beim Koordinatorenkollegium die Stellungnahme |
| der Zulassungskommission im Rahmen des in § 3 erwähnten Auftrags | der Zulassungskommission im Rahmen des in § 3 erwähnten Auftrags |
| einholen. Das Koordinatorenkollegium übermittelt seine Stellungnahme | einholen. Das Koordinatorenkollegium übermittelt seine Stellungnahme |
| binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des entsprechenden | binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des entsprechenden |
| Antrags. Der Minister kann diese Frist auf einen mit Gründen | Antrags. Der Minister kann diese Frist auf einen mit Gründen |
| versehenen Antrag hin um zwei zusätzliche Monate verlängern. | versehenen Antrag hin um zwei zusätzliche Monate verlängern. |
| Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt; mit der | Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt; mit der |
| Stellungnahme der Mehrheit werden auch die Standpunkte der Minderheit | Stellungnahme der Mehrheit werden auch die Standpunkte der Minderheit |
| übermittelt. | übermittelt. |
| § 5 - Das Sekretariat des Koordinatorenkollegiums wird von einem oder | § 5 - Das Sekretariat des Koordinatorenkollegiums wird von einem oder |
| mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen. | mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen. |
| KAPITEL III - Arbeitsweise | KAPITEL III - Arbeitsweise |
| Abschnitt I - Versammlungen | Abschnitt I - Versammlungen |
| Art. 7 - Jede Abteilung der Zulassungskommission versammelt sich pro | Art. 7 - Jede Abteilung der Zulassungskommission versammelt sich pro |
| Jahr vier Mal oder, je nach Notwendigkeit, öfter. | Jahr vier Mal oder, je nach Notwendigkeit, öfter. |
| Art. 8 - Das Koordinatorenkollegium versammelt sich zwei Mal pro Jahr. | Art. 8 - Das Koordinatorenkollegium versammelt sich zwei Mal pro Jahr. |
| Art. 9 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim Föderalen | Art. 9 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim Föderalen |
| Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel. | Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel. |
| Art. 10 - Das Koordinatorenkollegium erstellt eine Hausordnung der | Art. 10 - Das Koordinatorenkollegium erstellt eine Hausordnung der |
| Zulassungskommission und legt sie dem Minister binnen drei Monaten | Zulassungskommission und legt sie dem Minister binnen drei Monaten |
| nach Veröffentlichung des Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der | nach Veröffentlichung des Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der |
| Zulassungskommission zur Billigung vor. | Zulassungskommission zur Billigung vor. |
| Art. 11 - Die Mitglieder der Zulassungskommission haben ein Anrecht: | Art. 11 - Die Mitglieder der Zulassungskommission haben ein Anrecht: |
| 1. auf Anwesenheitsgeld gemäß Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom | 1. auf Anwesenheitsgeld gemäß Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom |
| 15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten | 15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten |
| zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und | zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und |
| der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Beamtete Mitglieder | der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Beamtete Mitglieder |
| können darauf nur Anspruch erheben, sofern ihre Anwesenheit bei den | können darauf nur Anspruch erheben, sofern ihre Anwesenheit bei den |
| Sitzungen Leistungen außerhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich | Sitzungen Leistungen außerhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich |
| bringt, | bringt, |
| 2. auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäß den Artikeln 8 und 17 des | 2. auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäß den Artikeln 8 und 17 des |
| Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung über Fahrtkosten. | allgemeinen Regelung über Fahrtkosten. |
| Abschnitt II - Beratung und Abstimmung | Abschnitt II - Beratung und Abstimmung |
| Art. 12 - § 1 - Jede Abteilung, die damit beauftragt ist, eine | Art. 12 - § 1 - Jede Abteilung, die damit beauftragt ist, eine |
| Stellungnahme zu den Zulassungsanträgen für eine besondere | Stellungnahme zu den Zulassungsanträgen für eine besondere |
| Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation |
| abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, | abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, |
| und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete | und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete |
| Koordinator sowie, je nach Fall, zwei Mitglieder, die Inhaber der | Koordinator sowie, je nach Fall, zwei Mitglieder, die Inhaber der |
| betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, oder zwei Mitglieder, | betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, oder zwei Mitglieder, |
| die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche | die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche |
| Qualifikation zu berufen. | Qualifikation zu berufen. |
| Handelt es sich in einem Ausnahmefall um eine in Artikel 2 Nr. 1 | Handelt es sich in einem Ausnahmefall um eine in Artikel 2 Nr. 1 |
| Absatz 2 erwähnte gemeinsame Abteilung, tagt und berät diese Abteilung | Absatz 2 erwähnte gemeinsame Abteilung, tagt und berät diese Abteilung |
| gültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator | gültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator |
| oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie zwei | oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie zwei |
| Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung | Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung |
| sind, und zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die | sind, und zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die |
| betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen. | betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen. |
| § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die | § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die |
| Anträge zur Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, tagt und berät | Anträge zur Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, tagt und berät |
| gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator | gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator |
| oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie ein Mitglied, | oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie ein Mitglied, |
| das Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer ist, und | das Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer ist, und |
| ein Mitglied, das Inhaber eines der in Artikel 21quater des | ein Mitglied, das Inhaber eines der in Artikel 21quater des |
| Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
| der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets ist. | der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets ist. |
| Art. 13 - Jede Abteilung der Zulassungskommission stimmt mit einfacher | Art. 13 - Jede Abteilung der Zulassungskommission stimmt mit einfacher |
| Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Bei | Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Bei |
| Stimmengleichheit ist die Stimme des Koordinators der Abteilung oder | Stimmengleichheit ist die Stimme des Koordinators der Abteilung oder |
| gegebenenfalls die des beigeordneten Koordinators ausschlaggebend. | gegebenenfalls die des beigeordneten Koordinators ausschlaggebend. |
| Die Beratungen der Abteilungen der Zulassungskommission sind | Die Beratungen der Abteilungen der Zulassungskommission sind |
| vertraulich. Die Stellungnahmen sind mit Gründen versehen. | vertraulich. Die Stellungnahmen sind mit Gründen versehen. |
| Art. 14 - Das Koordinatorenkollegium entscheidet mit einfacher | Art. 14 - Das Koordinatorenkollegium entscheidet mit einfacher |
| Mehrheit der Stimmen der anwesenden Koordinatoren. Bei | Mehrheit der Stimmen der anwesenden Koordinatoren. Bei |
| Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder gegebenenfalls | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder gegebenenfalls |
| die des Vizevorsitzenden ausschlaggebend. | die des Vizevorsitzenden ausschlaggebend. |
| KAPITEL IV - Zulassungsverfahren und Registrierungsverfahren | KAPITEL IV - Zulassungsverfahren und Registrierungsverfahren |
| Abschnitt I - Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen und der | Abschnitt I - Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen und der |
| besonderen beruflichen Qualifikationen | besonderen beruflichen Qualifikationen |
| Art. 15 - § 1 - Krankenpfleger, die die Zulassung erhalten möchten, | Art. 15 - § 1 - Krankenpfleger, die die Zulassung erhalten möchten, |
| die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen | die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen |
| oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, | oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, |
| reichen ihren unterzeichneten und datierten Zulassungsantrag unter den | reichen ihren unterzeichneten und datierten Zulassungsantrag unter den |
| nachstehenden Bedingungen beim Minister ein, und zwar auf einem | nachstehenden Bedingungen beim Minister ein, und zwar auf einem |
| Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird. | Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird. |
| Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der | Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der |
| Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllt, die vom Minister für | Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllt, die vom Minister für |
| die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche | die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche |
| Qualifikation, die die Person erhalten möchte, festgelegt wurden. | Qualifikation, die die Person erhalten möchte, festgelegt wurden. |
| § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf | § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf |
| schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der | schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der |
| Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in | Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in |
| diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung | diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung |
| per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden | per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden |
| Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg | Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg |
| übermittelt werden müssen. | übermittelt werden müssen. |
| Art. 16 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem | Art. 16 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem |
| Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines | Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines |
| Zulassungsantrags. | Zulassungsantrags. |
| § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten | § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten |
| Zulassungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission | Zulassungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission |
| weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. | weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. |
| Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen | Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen |
| Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag | Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag |
| nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. | nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. |
| § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme | § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme |
| ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das | ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das |
| heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst | heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst |
| geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen | geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen |
| Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. | Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. |
| Sie entscheidet nach Aktenlage. | Sie entscheidet nach Aktenlage. |
| § 4 -Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung | § 4 -Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung |
| eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem | eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem |
| Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das | Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das |
| Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet | Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet |
| seine Entscheidung. | seine Entscheidung. |
| Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete | Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete |
| Zulassungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab | Zulassungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab |
| dem die Zulassung läuft. | dem die Zulassung läuft. |
| § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die | § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die |
| Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, | Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, |
| während deren die Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen | während deren die Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen |
| versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die | versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die |
| Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben. | Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben. |
| Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden | Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden |
| Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung | Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung |
| eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der | eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der |
| Stellungnahme übermitteln. | Stellungnahme übermitteln. |
| Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der |
| Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden | Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden |
| übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. | übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. |
| § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den | § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den |
| Zulassungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per | Zulassungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per |
| Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung | Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung |
| mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
| Art. 17 - Die Zulassung wird vom Minister für einen unbestimmten | Art. 17 - Die Zulassung wird vom Minister für einen unbestimmten |
| Zeitraum gewährt, sofern die vom König für die besondere | Zeitraum gewährt, sofern die vom König für die besondere |
| Berufsbezeichnung oder für die besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung oder für die besondere berufliche Qualifikation |
| festgelegten Bedingungen erfüllt bleiben. | festgelegten Bedingungen erfüllt bleiben. |
| Art. 18 - Ein Krankenpfleger, der nicht mehr über die gemäß dem | Art. 18 - Ein Krankenpfleger, der nicht mehr über die gemäß dem |
| vorliegenden Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, ist | vorliegenden Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, ist |
| verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In | verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In |
| diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. | diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. |
| Abschnitt II - Registrierung als Pflegehelfer | Abschnitt II - Registrierung als Pflegehelfer |
| Art. 19 - § 1 - Personen, die die Registrierung als Pflegehelfer | Art. 19 - § 1 - Personen, die die Registrierung als Pflegehelfer |
| erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren | erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren |
| unterzeichneten und datierten Registrierungsantrag beim Minister ein, | unterzeichneten und datierten Registrierungsantrag beim Minister ein, |
| und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt | und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt |
| wird. | wird. |
| Dem Antrag sind die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der | Dem Antrag sind die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der |
| Antragsteller den Registrierungsmodalitäten entspricht. | Antragsteller den Registrierungsmodalitäten entspricht. |
| § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf | § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf |
| schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der | schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der |
| Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in | Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in |
| diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung | diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung |
| per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden | per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden |
| Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg | Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg |
| übermittelt werden müssen. | übermittelt werden müssen. |
| Art. 20 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem | Art. 20 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem |
| Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines | Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines |
| Registrierungsantrags. | Registrierungsantrags. |
| § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten | § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten |
| Registrierungsanträge an die zuständige Abteilung der | Registrierungsanträge an die zuständige Abteilung der |
| Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. | Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. |
| Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen | Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen |
| Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag | Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag |
| nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. | nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. |
| § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme | § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme |
| ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das | ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das |
| heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst | heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst |
| geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen | geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen |
| Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. | Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. |
| Sie entscheidet nach Aktenlage. | Sie entscheidet nach Aktenlage. |
| § 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung | § 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung |
| eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem | eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem |
| Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das | Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das |
| Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet | Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet |
| seine Entscheidung. | seine Entscheidung. |
| Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete | Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete |
| Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, | Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, |
| ab dem die Registrierung läuft. | ab dem die Registrierung läuft. |
| § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die | § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die |
| Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, | Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, |
| während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit | während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit |
| Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den | Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den |
| Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per | Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per |
| Einschreiben. | Einschreiben. |
| Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden | Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden |
| Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung | Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung |
| eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der | eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der |
| Stellungnahme übermitteln. | Stellungnahme übermitteln. |
| Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der |
| Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden | Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden |
| übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. | übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. |
| § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den | § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den |
| Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per | Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per |
| Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung | Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung |
| mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
| Art. 21 - Handelt es sich um eine Beantragung der definitiven | Art. 21 - Handelt es sich um eine Beantragung der definitiven |
| Registrierung, wird die Registrierung vom Minister für eine | Registrierung, wird die Registrierung vom Minister für eine |
| unbestimmte Dauer gewährt, sofern die vom König festgelegten | unbestimmte Dauer gewährt, sofern die vom König festgelegten |
| Registrierungsbedingungen erfüllt bleiben. | Registrierungsbedingungen erfüllt bleiben. |
| Art. 22 - Pflegehelfer, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden | Art. 22 - Pflegehelfer, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden |
| Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den | Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den |
| Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht | Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht |
| der Minister die Registrierung. | der Minister die Registrierung. |
| KAPITEL V - Kontrolle, Sanktion und Wiedererlangung der Zulassung für | KAPITEL V - Kontrolle, Sanktion und Wiedererlangung der Zulassung für |
| eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche | eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche |
| Qualifikation | Qualifikation |
| Art. 23 - § 1 - Krankenpfleger, die eine besondere Berufsbezeichnung | Art. 23 - § 1 - Krankenpfleger, die eine besondere Berufsbezeichnung |
| führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen, | führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen, |
| werden schriftlich über die sie betreffende Kontrolle informiert. | werden schriftlich über die sie betreffende Kontrolle informiert. |
| § 2 - Die Krankenpfleger übermitteln der Zulassungskommission die | § 2 - Die Krankenpfleger übermitteln der Zulassungskommission die |
| Dokumente, die die Einhaltung der vom Minister für die | Dokumente, die die Einhaltung der vom Minister für die |
| Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen | Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen |
| beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen belegen, binnen | beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen belegen, binnen |
| dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten | dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten |
| Briefes. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die begründet werden | Briefes. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die begründet werden |
| müssen, kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern. | müssen, kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern. |
| § 3 - Die Kontrolle darf sich nur auf einen ab dem Datum der Zulassung | § 3 - Die Kontrolle darf sich nur auf einen ab dem Datum der Zulassung |
| berechneten Zeitraum von jeweils vier Jahren beziehen. | berechneten Zeitraum von jeweils vier Jahren beziehen. |
| § 4 - Die Zulassungskommission kann diese Kontrolle frühestens vier | § 4 - Die Zulassungskommission kann diese Kontrolle frühestens vier |
| Jahre ab dem Datum der Zulassung, die den Krankenpfleger ermächtigt, | Jahre ab dem Datum der Zulassung, die den Krankenpfleger ermächtigt, |
| eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
| besondere berufliche Qualifikation zu berufen, durchführen. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, durchführen. |
| § 5 - Die Zulassungskommission erstattet dem für die Volksgesundheit | § 5 - Die Zulassungskommission erstattet dem für die Volksgesundheit |
| zuständigen Minister jährlich Bericht über die durchgeführten | zuständigen Minister jährlich Bericht über die durchgeführten |
| Kontrollen. | Kontrollen. |
| Art. 24 - Nach Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten kann | Art. 24 - Nach Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten kann |
| eine Abteilung der Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder | eine Abteilung der Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder |
| oder einen oder mehrere Experten mit der Erstellung von Berichten oder | oder einen oder mehrere Experten mit der Erstellung von Berichten oder |
| der Durchführung von Untersuchungen beauftragen. | der Durchführung von Untersuchungen beauftragen. |
| Pro Untersuchung wird der Person, die von der Abteilung der | Pro Untersuchung wird der Person, die von der Abteilung der |
| Zulassungskommission mit der Durchführung von Kontrollen, wie | Zulassungskommission mit der Durchführung von Kontrollen, wie |
| festgelegt in Artikel 23, beauftragt wird, eine Entlohnung gewährt. | festgelegt in Artikel 23, beauftragt wird, eine Entlohnung gewährt. |
| Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest. | Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest. |
| Art. 25 - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die vom Minister | Art. 25 - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die vom Minister |
| festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen | festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen |
| Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht | Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht |
| erfüllt sind, kann die Zulassung vom Minister ausgesetzt werden, bis | erfüllt sind, kann die Zulassung vom Minister ausgesetzt werden, bis |
| diese Bedingungen erneut erfüllt sind. | diese Bedingungen erneut erfüllt sind. |
| Art. 26 - § 1 - Bei Aussetzung der Zulassung für die besondere | Art. 26 - § 1 - Bei Aussetzung der Zulassung für die besondere |
| Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation kann ein | Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation kann ein |
| Antrag auf Wiedererlangung der Zulassung an den Minister gerichtet | Antrag auf Wiedererlangung der Zulassung an den Minister gerichtet |
| werden; dieser Antrag wird an die Zulassungskommission weitergeleitet, | werden; dieser Antrag wird an die Zulassungskommission weitergeleitet, |
| um die Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die | um die Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die |
| besondere berufliche Qualifikation wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck | besondere berufliche Qualifikation wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck |
| sendet der Krankenpfleger das dazu bestimmte Formular, dessen Muster | sendet der Krankenpfleger das dazu bestimmte Formular, dessen Muster |
| in der Anlage festgelegt wird, per Einschreiben an die | in der Anlage festgelegt wird, per Einschreiben an die |
| Zulassungskommission und fügt ihm die Dokumente bei, die belegen, dass | Zulassungskommission und fügt ihm die Dokumente bei, die belegen, dass |
| er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung | er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung |
| und Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der | und Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der |
| besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt. | besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt. |
| § 2 - Ab Erhalt des Antrags auf Wiedererlangung der besonderen | § 2 - Ab Erhalt des Antrags auf Wiedererlangung der besonderen |
| Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation hat | Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation hat |
| die Zulassungskommission drei Monate Zeit, um eine mit Gründen | die Zulassungskommission drei Monate Zeit, um eine mit Gründen |
| versehene Stellungnahme abzugeben und diese dem Minister und dem | versehene Stellungnahme abzugeben und diese dem Minister und dem |
| Betreffenden zu übermitteln. | Betreffenden zu übermitteln. |
| Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt die Versendung an den | Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt die Versendung an den |
| Betreffenden per Einschreiben. | Betreffenden per Einschreiben. |
| Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden | Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden |
| Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit | Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit |
| seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme | seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der |
| Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden | Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden |
| übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. | übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. |
| Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf die Beantragung der | Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf die Beantragung der |
| Wiedererlangung einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer | Wiedererlangung einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer |
| besonderen beruflichen Qualifikation sendet die Verwaltung dem | besonderen beruflichen Qualifikation sendet die Verwaltung dem |
| Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative | Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative |
| Entscheidung mitgeteilt wird. | Entscheidung mitgeteilt wird. |
| KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
| Art. 27 - Werden die Zulassungskriterien für einen Fachbereich zum | Art. 27 - Werden die Zulassungskriterien für einen Fachbereich zum |
| ersten Mal festgelegt, kann der Minister in Abweichung von den | ersten Mal festgelegt, kann der Minister in Abweichung von den |
| Bestimmungen von Artikel 3 § 1 auf Vorschlag der repräsentativen | Bestimmungen von Artikel 3 § 1 auf Vorschlag der repräsentativen |
| Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und | Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und |
| Pflegehelfer Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission | Pflegehelfer Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission |
| ernennen, die für den betreffenden Fachbereich zwar nicht zugelassen, | ernennen, die für den betreffenden Fachbereich zwar nicht zugelassen, |
| in diesem Fachbereich jedoch bekanntermaßen fachkundig sind. Das | in diesem Fachbereich jedoch bekanntermaßen fachkundig sind. Das |
| Mandat dieser Mitglieder läuft ein Jahr nach ihrer Ernennung aus, es | Mandat dieser Mitglieder läuft ein Jahr nach ihrer Ernennung aus, es |
| sei denn, sie sind inzwischen in diesem Fachbereich zugelassen worden. | sei denn, sie sind inzwischen in diesem Fachbereich zugelassen worden. |
| Der Zeitraum des Mandats der Mitglieder, die bei der ersten | Der Zeitraum des Mandats der Mitglieder, die bei der ersten |
| Einrichtung der Abteilung mit Bezug auf den Fachbereich, für den die | Einrichtung der Abteilung mit Bezug auf den Fachbereich, für den die |
| Zulassungskriterien zum ersten Mal festgelegt werden, ernannt sind, | Zulassungskriterien zum ersten Mal festgelegt werden, ernannt sind, |
| endet zur gleichen Zeit wie der Zeitraum der Mandate der Mitglieder, | endet zur gleichen Zeit wie der Zeitraum der Mandate der Mitglieder, |
| die in den anderen Abteilungen der Zulassungskommission ernannt | die in den anderen Abteilungen der Zulassungskommission ernannt |
| wurden. | wurden. |
| Art. 28 - Das Formular zur Beantragung der Zulassung, die es | Art. 28 - Das Formular zur Beantragung der Zulassung, die es |
| ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf | ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf |
| eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Formulare zur | eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Formulare zur |
| Beantragung der Registrierung als Pflegehelfer und das Formular zur | Beantragung der Registrierung als Pflegehelfer und das Formular zur |
| Beantragung der Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere | Beantragung der Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere |
| Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation für | Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation für |
| Krankenpfleger, die vorliegendem Erlass unter den Anlagen 1 bis 5 | Krankenpfleger, die vorliegendem Erlass unter den Anlagen 1 bis 5 |
| beigefügt sind, werden gebilligt. | beigefügt sind, werden gebilligt. |
| Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des | Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des |
| Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
| werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
| besondere berufliche Qualifikation zu berufen, wird aufgehoben. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, wird aufgehoben. |
| Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21. April | Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21. April |
| 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem | 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem |
| Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere | Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere |
| Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche | Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche |
| Qualifikation zu berufen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere | Qualifikation zu berufen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere |
| Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche | Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche |
| Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung von Rechts wegen | Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung von Rechts wegen |
| behalten, sofern die vom Minister für die Aufrechterhalten der | behalten, sofern die vom Minister für die Aufrechterhalten der |
| besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen | besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen |
| Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
| Art. 30 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur | Art. 30 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur |
| Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird | Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar | Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar |
| 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als | 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als |
| Pflegehelfer eine Registrierung als Pflegehelfer erhalten haben, | Pflegehelfer eine Registrierung als Pflegehelfer erhalten haben, |
| dürfen diese von Rechts wegen behalten. | dürfen diese von Rechts wegen behalten. |
| Art. 31 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 31 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |