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Arrêté royal relatif à la composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination officieuse en langue allemande | Arrêté royal relatif à la composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination officieuse en langue allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
18 AVRIL 2013. - Arrêté royal relatif à la composition, à | 18 AVRIL 2013. - Arrêté royal relatif à la composition, à |
l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour | l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour |
les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément | les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément |
autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier | autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier |
ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et | ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et |
la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination | la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination |
officieuse en langue allemande | officieuse en langue allemande |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2013 royal relatif à la | allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2013 royal relatif à la |
composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission | composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission |
d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la | d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la |
procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre | procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre |
professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification | professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification |
professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme | professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme |
aide-soignant (Moniteur belge du 29 mai 2013), tel qu'il a été modifié | aide-soignant (Moniteur belge du 29 mai 2013), tel qu'il a été modifié |
par l'arrêté royal du 21 février 2014 modifiant l'annexe de l'arrêté | par l'arrêté royal du 21 février 2014 modifiant l'annexe de l'arrêté |
royal du 18 avril 2013 relatif à la composition, à l'organisation et | royal du 18 avril 2013 relatif à la composition, à l'organisation et |
au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de | au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de |
l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les | l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les |
infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se | infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se |
prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la | prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la |
procédure d'enregistrement comme aide-soignant (Moniteur belge du 17 | procédure d'enregistrement comme aide-soignant (Moniteur belge du 17 |
mars 2014). | mars 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
18. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung, die | 18. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung, die |
Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die | Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die |
Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach | Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach |
dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung | dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung |
zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu | zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu |
berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als | berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als |
Pflegehelfer | Pflegehelfer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21quinquiesdecies, | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21quinquiesdecies, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, Artikel | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, Artikel |
21septiesdecies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. | 21septiesdecies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. |
August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, | August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, |
Artikel 21septiesdecies/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | Artikel 21septiesdecies/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
Dezember 2008, und Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom | Dezember 2008, und Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom |
19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember | 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember |
2009; | 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert | der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2009 und 23. Februar | durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2009 und 23. Februar |
2001; | 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung |
des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen; | besondere berufliche Qualifikation zu berufen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. |
April 2012; | April 2012; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der |
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1; | föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1; |
In der Erwägung, dass dieser Erlass aufgrund von Artikel 2 Nr. 9 des | In der Erwägung, dass dieser Erlass aufgrund von Artikel 2 Nr. 9 des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel | Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel |
V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die | V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die |
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung von | Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung von |
einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der | einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der |
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist; | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.415/2 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.415/2 des Staatsrates vom 11. Juni |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, | 1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, |
2. "Verwaltung": die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und | 2. "Verwaltung": die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und |
Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
3. "Zulassung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. | 3. "Zulassung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. |
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
erwähnte Zulassung, wenn alle vom Minister festgelegten | erwähnte Zulassung, wenn alle vom Minister festgelegten |
Zulassungskriterien erfüllt sind, | Zulassungskriterien erfüllt sind, |
4. "besondere Berufsbezeichnung": die in Artikel 35quater des | 4. "besondere Berufsbezeichnung": die in Artikel 35quater des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere Berufsbezeichnung, | der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere Berufsbezeichnung, |
5. "besondere berufliche Qualifikation": die in Artikel 35quater des | 5. "besondere berufliche Qualifikation": die in Artikel 35quater des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere berufliche | der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere berufliche |
Qualifikation, | Qualifikation, |
6. "Registrierung": die in Artikel 21quinquiesdecies des Königlichen | 6. "Registrierung": die in Artikel 21quinquiesdecies des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnte Registrierung; | Gesundheitspflegeberufe erwähnte Registrierung; |
7. "Pflegehelfer": die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen | 7. "Pflegehelfer": die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen, | Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen, |
8. "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die | 8. "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die |
Krankenpflegefachkräfte bei dem in Artikel 21septiesdecies/1 des | Krankenpflegefachkräfte bei dem in Artikel 21septiesdecies/1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst | der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
KAPITEL II - Zusammensetzung und Organisation | KAPITEL II - Zusammensetzung und Organisation |
Art. 2 - Die Zulassungskommission setzt sich wie folgt aus | Art. 2 - Die Zulassungskommission setzt sich wie folgt aus |
verschiedenen Abteilungen zusammen: | verschiedenen Abteilungen zusammen: |
1) aus einer Abteilung pro besondere Berufsbezeichnung und einer | 1) aus einer Abteilung pro besondere Berufsbezeichnung und einer |
Abteilung pro besondere berufliche Qualifikation, die beauftragt sind, | Abteilung pro besondere berufliche Qualifikation, die beauftragt sind, |
eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf die | eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf die |
betreffende besondere Berufsbezeichnung oder die betreffende besondere | betreffende besondere Berufsbezeichnung oder die betreffende besondere |
berufliche Qualifikation abzugeben. | berufliche Qualifikation abzugeben. |
Es wird eine Ausnahme gemacht, wenn angesichts des Königlichen | Es wird eine Ausnahme gemacht, wenn angesichts des Königlichen |
Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der | Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der |
besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen | besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen |
Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte eine besondere | Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte eine besondere |
Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation |
denselben Fachbereich betreffen. In diesem Fall wird für die | denselben Fachbereich betreffen. In diesem Fall wird für die |
betreffende Bezeichnung und die betreffende Qualifikation eine einzige | betreffende Bezeichnung und die betreffende Qualifikation eine einzige |
gemeinsame Abteilung geschaffen. | gemeinsame Abteilung geschaffen. |
2) aus einer Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über | 2) aus einer Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über |
die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben. | die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben. |
Art. 3 - § 1 - Jede der Abteilungen, die beauftragt sind, eine | Art. 3 - § 1 - Jede der Abteilungen, die beauftragt sind, eine |
Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf eine besondere | Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf eine besondere |
Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation |
abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen | abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen |
mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen | mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen |
Berufsbezeichnung sind oder ermächtigt sind, sich auf die betreffende | Berufsbezeichnung sind oder ermächtigt sind, sich auf die betreffende |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder | besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder |
müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses | müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses |
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. | Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. |
Wird in einem Ausnahmefall eine gemeinsame Abteilung für eine | Wird in einem Ausnahmefall eine gemeinsame Abteilung für eine |
besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche | besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche |
Qualifikation geschaffen, setzt diese Abteilung sich aus zwölf | Qualifikation geschaffen, setzt diese Abteilung sich aus zwölf |
Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der | Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der |
betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind und mindestens vier | betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind und mindestens vier |
Mitglieder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere | Mitglieder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere |
berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen | berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen |
Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. | erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. |
§ 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die | § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die |
Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, setzt sich aus | Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, setzt sich aus |
acht Mitgliedern zusammen, von denen zwei Mitglieder Inhaber einer | acht Mitgliedern zusammen, von denen zwei Mitglieder Inhaber einer |
definitiven Registrierung als Pflegehelfer und sechs Mitglieder | definitiven Registrierung als Pflegehelfer und sechs Mitglieder |
Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sind. | erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sind. |
Art. 4 - § 1 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission | Art. 4 - § 1 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission |
werden auf der Grundlage einer Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt, | werden auf der Grundlage einer Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt, |
die von den repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen | die von den repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen |
der Krankenpfleger und der Pflegehelfer vorgeschlagen werden. | der Krankenpfleger und der Pflegehelfer vorgeschlagen werden. |
§ 2 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden | § 2 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden |
für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom Minister ernannt. | für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom Minister ernannt. |
Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschlossen | Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschlossen |
hat, ihr Mandat zu erneuern, oder gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz | hat, ihr Mandat zu erneuern, oder gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz |
gesorgt ist. | gesorgt ist. |
Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats | Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats |
eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem in § 1 festgelegten | eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem in § 1 festgelegten |
Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt. | Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt. |
§ 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des in Artikel 6 erwähnten | § 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des in Artikel 6 erwähnten |
Koordinatorenkollegiums dem Mandat eines Mitglieds der | Koordinatorenkollegiums dem Mandat eines Mitglieds der |
Zulassungskommission, das offenkundig nicht regelmäßig an den | Zulassungskommission, das offenkundig nicht regelmäßig an den |
Versammlungen teilnimmt oder ein mangelndes Interesse für den ihm | Versammlungen teilnimmt oder ein mangelndes Interesse für den ihm |
anvertrauten Auftrag an den Tag legt oder aber die Bedingungen, um | anvertrauten Auftrag an den Tag legt oder aber die Bedingungen, um |
Mitglied der Zulassungskommission zu sein, nicht mehr erfüllt, ein | Mitglied der Zulassungskommission zu sein, nicht mehr erfüllt, ein |
Ende setzen. | Ende setzen. |
§ 4 - Ein Mitglied kann gleichzeitig Mitglied verschiedener | § 4 - Ein Mitglied kann gleichzeitig Mitglied verschiedener |
Abteilungen sein. | Abteilungen sein. |
Art. 5 - § 1 - Während der ersten Versammlung nach der Ernennung der | Art. 5 - § 1 - Während der ersten Versammlung nach der Ernennung der |
Mitglieder der Zulassungskommission bestimmt jede Abteilung unter | Mitglieder der Zulassungskommission bestimmt jede Abteilung unter |
ihren Mitgliedern einen Koordinator, der mit dem Vorsitz der | ihren Mitgliedern einen Koordinator, der mit dem Vorsitz der |
Versammlungen der Abteilung, zu der er gehört, beauftragt ist, sowie | Versammlungen der Abteilung, zu der er gehört, beauftragt ist, sowie |
einen beigeordneten Koordinator, um Ersteren bei Abwesenheit zu | einen beigeordneten Koordinator, um Ersteren bei Abwesenheit zu |
vertreten. | vertreten. |
§ 2 - Das Sekretariat der verschiedenen Abteilungen der | § 2 - Das Sekretariat der verschiedenen Abteilungen der |
Zulassungskommission wird von einem oder mehreren vom Minister | Zulassungskommission wird von einem oder mehreren vom Minister |
bestimmten Beamten wahrgenommen. | bestimmten Beamten wahrgenommen. |
Art. 6 - § 1 - Die Koordinatoren einer jeden Abteilung bilden zusammen | Art. 6 - § 1 - Die Koordinatoren einer jeden Abteilung bilden zusammen |
das Koordinatorenkollegium. | das Koordinatorenkollegium. |
Die Koordinatoren bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des | Die Koordinatoren bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des |
Kollegiums sowie einen Vizevorsitzenden, um Ersteren bei Abwesenheit | Kollegiums sowie einen Vizevorsitzenden, um Ersteren bei Abwesenheit |
zu vertreten. | zu vertreten. |
§ 2 - Das Koordinatorenkollegium regelt die Tätigkeiten der | § 2 - Das Koordinatorenkollegium regelt die Tätigkeiten der |
Zulassungskommission. | Zulassungskommission. |
§ 3 - Das Koordinatorenkollegium hat den Auftrag, die Probleme zu | § 3 - Das Koordinatorenkollegium hat den Auftrag, die Probleme zu |
untersuchen, die sich den verschiedenen Abteilungen bei der | untersuchen, die sich den verschiedenen Abteilungen bei der |
Bearbeitung von Zulassungs- oder Registrierungsanträgen regelmäßig | Bearbeitung von Zulassungs- oder Registrierungsanträgen regelmäßig |
stellen. | stellen. |
Das Koordinatorenkollegium kann an den Minister eine Mitteilung | Das Koordinatorenkollegium kann an den Minister eine Mitteilung |
richten mit einer Stellungnahme und Anmerkungen hinsichtlich des | richten mit einer Stellungnahme und Anmerkungen hinsichtlich des |
Verfahrens zur Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen oder | Verfahrens zur Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen oder |
besonderen beruflichen Qualifikationen oder hinsichtlich des | besonderen beruflichen Qualifikationen oder hinsichtlich des |
Verfahrens für die Registrierung als Pflegehelfer oder hinsichtlich | Verfahrens für die Registrierung als Pflegehelfer oder hinsichtlich |
der Arbeitsweise der Zulassungskommission. | der Arbeitsweise der Zulassungskommission. |
§ 4 - Der Minister kann beim Koordinatorenkollegium die Stellungnahme | § 4 - Der Minister kann beim Koordinatorenkollegium die Stellungnahme |
der Zulassungskommission im Rahmen des in § 3 erwähnten Auftrags | der Zulassungskommission im Rahmen des in § 3 erwähnten Auftrags |
einholen. Das Koordinatorenkollegium übermittelt seine Stellungnahme | einholen. Das Koordinatorenkollegium übermittelt seine Stellungnahme |
binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des entsprechenden | binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des entsprechenden |
Antrags. Der Minister kann diese Frist auf einen mit Gründen | Antrags. Der Minister kann diese Frist auf einen mit Gründen |
versehenen Antrag hin um zwei zusätzliche Monate verlängern. | versehenen Antrag hin um zwei zusätzliche Monate verlängern. |
Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt; mit der | Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt; mit der |
Stellungnahme der Mehrheit werden auch die Standpunkte der Minderheit | Stellungnahme der Mehrheit werden auch die Standpunkte der Minderheit |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 5 - Das Sekretariat des Koordinatorenkollegiums wird von einem oder | § 5 - Das Sekretariat des Koordinatorenkollegiums wird von einem oder |
mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen. | mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen. |
KAPITEL III - Arbeitsweise | KAPITEL III - Arbeitsweise |
Abschnitt I - Versammlungen | Abschnitt I - Versammlungen |
Art. 7 - Jede Abteilung der Zulassungskommission versammelt sich pro | Art. 7 - Jede Abteilung der Zulassungskommission versammelt sich pro |
Jahr vier Mal oder, je nach Notwendigkeit, öfter. | Jahr vier Mal oder, je nach Notwendigkeit, öfter. |
Art. 8 - Das Koordinatorenkollegium versammelt sich zwei Mal pro Jahr. | Art. 8 - Das Koordinatorenkollegium versammelt sich zwei Mal pro Jahr. |
Art. 9 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim Föderalen | Art. 9 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel. | Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel. |
Art. 10 - Das Koordinatorenkollegium erstellt eine Hausordnung der | Art. 10 - Das Koordinatorenkollegium erstellt eine Hausordnung der |
Zulassungskommission und legt sie dem Minister binnen drei Monaten | Zulassungskommission und legt sie dem Minister binnen drei Monaten |
nach Veröffentlichung des Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der | nach Veröffentlichung des Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der |
Zulassungskommission zur Billigung vor. | Zulassungskommission zur Billigung vor. |
Art. 11 - Die Mitglieder der Zulassungskommission haben ein Anrecht: | Art. 11 - Die Mitglieder der Zulassungskommission haben ein Anrecht: |
1. auf Anwesenheitsgeld gemäß Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom | 1. auf Anwesenheitsgeld gemäß Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom |
15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten | 15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten |
zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und | zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und |
der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Beamtete Mitglieder | der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Beamtete Mitglieder |
können darauf nur Anspruch erheben, sofern ihre Anwesenheit bei den | können darauf nur Anspruch erheben, sofern ihre Anwesenheit bei den |
Sitzungen Leistungen außerhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich | Sitzungen Leistungen außerhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich |
bringt, | bringt, |
2. auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäß den Artikeln 8 und 17 des | 2. auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäß den Artikeln 8 und 17 des |
Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über Fahrtkosten. | allgemeinen Regelung über Fahrtkosten. |
Abschnitt II - Beratung und Abstimmung | Abschnitt II - Beratung und Abstimmung |
Art. 12 - § 1 - Jede Abteilung, die damit beauftragt ist, eine | Art. 12 - § 1 - Jede Abteilung, die damit beauftragt ist, eine |
Stellungnahme zu den Zulassungsanträgen für eine besondere | Stellungnahme zu den Zulassungsanträgen für eine besondere |
Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation |
abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, | abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, |
und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete | und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete |
Koordinator sowie, je nach Fall, zwei Mitglieder, die Inhaber der | Koordinator sowie, je nach Fall, zwei Mitglieder, die Inhaber der |
betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, oder zwei Mitglieder, | betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, oder zwei Mitglieder, |
die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche | die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche |
Qualifikation zu berufen. | Qualifikation zu berufen. |
Handelt es sich in einem Ausnahmefall um eine in Artikel 2 Nr. 1 | Handelt es sich in einem Ausnahmefall um eine in Artikel 2 Nr. 1 |
Absatz 2 erwähnte gemeinsame Abteilung, tagt und berät diese Abteilung | Absatz 2 erwähnte gemeinsame Abteilung, tagt und berät diese Abteilung |
gültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator | gültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator |
oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie zwei | oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie zwei |
Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung | Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung |
sind, und zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die | sind, und zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die |
betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen. | betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen. |
§ 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die | § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die |
Anträge zur Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, tagt und berät | Anträge zur Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, tagt und berät |
gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator | gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator |
oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie ein Mitglied, | oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie ein Mitglied, |
das Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer ist, und | das Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer ist, und |
ein Mitglied, das Inhaber eines der in Artikel 21quater des | ein Mitglied, das Inhaber eines der in Artikel 21quater des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets ist. | der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets ist. |
Art. 13 - Jede Abteilung der Zulassungskommission stimmt mit einfacher | Art. 13 - Jede Abteilung der Zulassungskommission stimmt mit einfacher |
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Bei | Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Koordinators der Abteilung oder | Stimmengleichheit ist die Stimme des Koordinators der Abteilung oder |
gegebenenfalls die des beigeordneten Koordinators ausschlaggebend. | gegebenenfalls die des beigeordneten Koordinators ausschlaggebend. |
Die Beratungen der Abteilungen der Zulassungskommission sind | Die Beratungen der Abteilungen der Zulassungskommission sind |
vertraulich. Die Stellungnahmen sind mit Gründen versehen. | vertraulich. Die Stellungnahmen sind mit Gründen versehen. |
Art. 14 - Das Koordinatorenkollegium entscheidet mit einfacher | Art. 14 - Das Koordinatorenkollegium entscheidet mit einfacher |
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Koordinatoren. Bei | Mehrheit der Stimmen der anwesenden Koordinatoren. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder gegebenenfalls | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder gegebenenfalls |
die des Vizevorsitzenden ausschlaggebend. | die des Vizevorsitzenden ausschlaggebend. |
KAPITEL IV - Zulassungsverfahren und Registrierungsverfahren | KAPITEL IV - Zulassungsverfahren und Registrierungsverfahren |
Abschnitt I - Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen und der | Abschnitt I - Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen und der |
besonderen beruflichen Qualifikationen | besonderen beruflichen Qualifikationen |
Art. 15 - § 1 - Krankenpfleger, die die Zulassung erhalten möchten, | Art. 15 - § 1 - Krankenpfleger, die die Zulassung erhalten möchten, |
die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen | die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen |
oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, | oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, |
reichen ihren unterzeichneten und datierten Zulassungsantrag unter den | reichen ihren unterzeichneten und datierten Zulassungsantrag unter den |
nachstehenden Bedingungen beim Minister ein, und zwar auf einem | nachstehenden Bedingungen beim Minister ein, und zwar auf einem |
Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird. | Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird. |
Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der | Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der |
Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllt, die vom Minister für | Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllt, die vom Minister für |
die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche | die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche |
Qualifikation, die die Person erhalten möchte, festgelegt wurden. | Qualifikation, die die Person erhalten möchte, festgelegt wurden. |
§ 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf | § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf |
schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der | schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der |
Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in | Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in |
diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung | diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung |
per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden | per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden |
Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg | Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg |
übermittelt werden müssen. | übermittelt werden müssen. |
Art. 16 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem | Art. 16 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem |
Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines | Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines |
Zulassungsantrags. | Zulassungsantrags. |
§ 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten | § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten |
Zulassungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission | Zulassungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission |
weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. | weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. |
Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen | Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen |
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag | Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag |
nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. | nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. |
§ 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme | § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme |
ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das | ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das |
heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst | heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst |
geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen | geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen |
Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. | Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. |
Sie entscheidet nach Aktenlage. | Sie entscheidet nach Aktenlage. |
§ 4 -Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung | § 4 -Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung |
eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem | eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem |
Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das | Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das |
Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet | Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet |
seine Entscheidung. | seine Entscheidung. |
Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete | Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete |
Zulassungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab | Zulassungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab |
dem die Zulassung läuft. | dem die Zulassung läuft. |
§ 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die | § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die |
Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, | Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, |
während deren die Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen | während deren die Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen |
versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die | versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die |
Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben. | Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben. |
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden | Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden |
Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung | Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung |
eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der | eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der |
Stellungnahme übermitteln. | Stellungnahme übermitteln. |
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der |
Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden | Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden |
übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. | übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. |
§ 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den | § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den |
Zulassungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per | Zulassungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per |
Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung | Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung |
mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
Art. 17 - Die Zulassung wird vom Minister für einen unbestimmten | Art. 17 - Die Zulassung wird vom Minister für einen unbestimmten |
Zeitraum gewährt, sofern die vom König für die besondere | Zeitraum gewährt, sofern die vom König für die besondere |
Berufsbezeichnung oder für die besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung oder für die besondere berufliche Qualifikation |
festgelegten Bedingungen erfüllt bleiben. | festgelegten Bedingungen erfüllt bleiben. |
Art. 18 - Ein Krankenpfleger, der nicht mehr über die gemäß dem | Art. 18 - Ein Krankenpfleger, der nicht mehr über die gemäß dem |
vorliegenden Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, ist | vorliegenden Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, ist |
verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In | verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In |
diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. | diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. |
Abschnitt II - Registrierung als Pflegehelfer | Abschnitt II - Registrierung als Pflegehelfer |
Art. 19 - § 1 - Personen, die die Registrierung als Pflegehelfer | Art. 19 - § 1 - Personen, die die Registrierung als Pflegehelfer |
erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren | erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren |
unterzeichneten und datierten Registrierungsantrag beim Minister ein, | unterzeichneten und datierten Registrierungsantrag beim Minister ein, |
und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt | und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt |
wird. | wird. |
Dem Antrag sind die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der | Dem Antrag sind die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der |
Antragsteller den Registrierungsmodalitäten entspricht. | Antragsteller den Registrierungsmodalitäten entspricht. |
§ 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf | § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf |
schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der | schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der |
Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in | Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in |
diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung | diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung |
per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden | per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden |
Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg | Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg |
übermittelt werden müssen. | übermittelt werden müssen. |
Art. 20 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem | Art. 20 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem |
Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines | Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines |
Registrierungsantrags. | Registrierungsantrags. |
§ 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten | § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten |
Registrierungsanträge an die zuständige Abteilung der | Registrierungsanträge an die zuständige Abteilung der |
Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. | Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. |
Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen | Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen |
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag | Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag |
nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. | nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. |
§ 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme | § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme |
ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das | ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das |
heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst | heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst |
geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen | geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen |
Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. | Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. |
Sie entscheidet nach Aktenlage. | Sie entscheidet nach Aktenlage. |
§ 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung | § 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung |
eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem | eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem |
Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das | Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das |
Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet | Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet |
seine Entscheidung. | seine Entscheidung. |
Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete | Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete |
Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, | Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, |
ab dem die Registrierung läuft. | ab dem die Registrierung läuft. |
§ 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die | § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die |
Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, | Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, |
während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit | während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit |
Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den | Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den |
Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per | Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per |
Einschreiben. | Einschreiben. |
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden | Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden |
Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung | Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung |
eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der | eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der |
Stellungnahme übermitteln. | Stellungnahme übermitteln. |
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der |
Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden | Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden |
übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. | übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. |
§ 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den | § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den |
Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per | Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per |
Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung | Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung |
mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
Art. 21 - Handelt es sich um eine Beantragung der definitiven | Art. 21 - Handelt es sich um eine Beantragung der definitiven |
Registrierung, wird die Registrierung vom Minister für eine | Registrierung, wird die Registrierung vom Minister für eine |
unbestimmte Dauer gewährt, sofern die vom König festgelegten | unbestimmte Dauer gewährt, sofern die vom König festgelegten |
Registrierungsbedingungen erfüllt bleiben. | Registrierungsbedingungen erfüllt bleiben. |
Art. 22 - Pflegehelfer, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden | Art. 22 - Pflegehelfer, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden |
Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den | Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den |
Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht | Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht |
der Minister die Registrierung. | der Minister die Registrierung. |
KAPITEL V - Kontrolle, Sanktion und Wiedererlangung der Zulassung für | KAPITEL V - Kontrolle, Sanktion und Wiedererlangung der Zulassung für |
eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche | eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche |
Qualifikation | Qualifikation |
Art. 23 - § 1 - Krankenpfleger, die eine besondere Berufsbezeichnung | Art. 23 - § 1 - Krankenpfleger, die eine besondere Berufsbezeichnung |
führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen, | führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen, |
werden schriftlich über die sie betreffende Kontrolle informiert. | werden schriftlich über die sie betreffende Kontrolle informiert. |
§ 2 - Die Krankenpfleger übermitteln der Zulassungskommission die | § 2 - Die Krankenpfleger übermitteln der Zulassungskommission die |
Dokumente, die die Einhaltung der vom Minister für die | Dokumente, die die Einhaltung der vom Minister für die |
Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen | Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen |
beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen belegen, binnen | beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen belegen, binnen |
dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten | dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten |
Briefes. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die begründet werden | Briefes. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die begründet werden |
müssen, kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern. | müssen, kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern. |
§ 3 - Die Kontrolle darf sich nur auf einen ab dem Datum der Zulassung | § 3 - Die Kontrolle darf sich nur auf einen ab dem Datum der Zulassung |
berechneten Zeitraum von jeweils vier Jahren beziehen. | berechneten Zeitraum von jeweils vier Jahren beziehen. |
§ 4 - Die Zulassungskommission kann diese Kontrolle frühestens vier | § 4 - Die Zulassungskommission kann diese Kontrolle frühestens vier |
Jahre ab dem Datum der Zulassung, die den Krankenpfleger ermächtigt, | Jahre ab dem Datum der Zulassung, die den Krankenpfleger ermächtigt, |
eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, durchführen. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, durchführen. |
§ 5 - Die Zulassungskommission erstattet dem für die Volksgesundheit | § 5 - Die Zulassungskommission erstattet dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister jährlich Bericht über die durchgeführten | zuständigen Minister jährlich Bericht über die durchgeführten |
Kontrollen. | Kontrollen. |
Art. 24 - Nach Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten kann | Art. 24 - Nach Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten kann |
eine Abteilung der Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder | eine Abteilung der Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder |
oder einen oder mehrere Experten mit der Erstellung von Berichten oder | oder einen oder mehrere Experten mit der Erstellung von Berichten oder |
der Durchführung von Untersuchungen beauftragen. | der Durchführung von Untersuchungen beauftragen. |
Pro Untersuchung wird der Person, die von der Abteilung der | Pro Untersuchung wird der Person, die von der Abteilung der |
Zulassungskommission mit der Durchführung von Kontrollen, wie | Zulassungskommission mit der Durchführung von Kontrollen, wie |
festgelegt in Artikel 23, beauftragt wird, eine Entlohnung gewährt. | festgelegt in Artikel 23, beauftragt wird, eine Entlohnung gewährt. |
Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest. | Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest. |
Art. 25 - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die vom Minister | Art. 25 - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die vom Minister |
festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen | festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen |
Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht | Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht |
erfüllt sind, kann die Zulassung vom Minister ausgesetzt werden, bis | erfüllt sind, kann die Zulassung vom Minister ausgesetzt werden, bis |
diese Bedingungen erneut erfüllt sind. | diese Bedingungen erneut erfüllt sind. |
Art. 26 - § 1 - Bei Aussetzung der Zulassung für die besondere | Art. 26 - § 1 - Bei Aussetzung der Zulassung für die besondere |
Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation kann ein | Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation kann ein |
Antrag auf Wiedererlangung der Zulassung an den Minister gerichtet | Antrag auf Wiedererlangung der Zulassung an den Minister gerichtet |
werden; dieser Antrag wird an die Zulassungskommission weitergeleitet, | werden; dieser Antrag wird an die Zulassungskommission weitergeleitet, |
um die Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die | um die Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die |
besondere berufliche Qualifikation wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck | besondere berufliche Qualifikation wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck |
sendet der Krankenpfleger das dazu bestimmte Formular, dessen Muster | sendet der Krankenpfleger das dazu bestimmte Formular, dessen Muster |
in der Anlage festgelegt wird, per Einschreiben an die | in der Anlage festgelegt wird, per Einschreiben an die |
Zulassungskommission und fügt ihm die Dokumente bei, die belegen, dass | Zulassungskommission und fügt ihm die Dokumente bei, die belegen, dass |
er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung | er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung |
und Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der | und Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der |
besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt. | besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt. |
§ 2 - Ab Erhalt des Antrags auf Wiedererlangung der besonderen | § 2 - Ab Erhalt des Antrags auf Wiedererlangung der besonderen |
Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation hat | Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation hat |
die Zulassungskommission drei Monate Zeit, um eine mit Gründen | die Zulassungskommission drei Monate Zeit, um eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme abzugeben und diese dem Minister und dem | versehene Stellungnahme abzugeben und diese dem Minister und dem |
Betreffenden zu übermitteln. | Betreffenden zu übermitteln. |
Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt die Versendung an den | Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt die Versendung an den |
Betreffenden per Einschreiben. | Betreffenden per Einschreiben. |
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden | Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden |
Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit | Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit |
seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme | seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme |
übermitteln. | übermitteln. |
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der |
Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden | Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden |
übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. | übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. |
Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf die Beantragung der | Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf die Beantragung der |
Wiedererlangung einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer | Wiedererlangung einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer |
besonderen beruflichen Qualifikation sendet die Verwaltung dem | besonderen beruflichen Qualifikation sendet die Verwaltung dem |
Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative | Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative |
Entscheidung mitgeteilt wird. | Entscheidung mitgeteilt wird. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 27 - Werden die Zulassungskriterien für einen Fachbereich zum | Art. 27 - Werden die Zulassungskriterien für einen Fachbereich zum |
ersten Mal festgelegt, kann der Minister in Abweichung von den | ersten Mal festgelegt, kann der Minister in Abweichung von den |
Bestimmungen von Artikel 3 § 1 auf Vorschlag der repräsentativen | Bestimmungen von Artikel 3 § 1 auf Vorschlag der repräsentativen |
Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und | Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und |
Pflegehelfer Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission | Pflegehelfer Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission |
ernennen, die für den betreffenden Fachbereich zwar nicht zugelassen, | ernennen, die für den betreffenden Fachbereich zwar nicht zugelassen, |
in diesem Fachbereich jedoch bekanntermaßen fachkundig sind. Das | in diesem Fachbereich jedoch bekanntermaßen fachkundig sind. Das |
Mandat dieser Mitglieder läuft ein Jahr nach ihrer Ernennung aus, es | Mandat dieser Mitglieder läuft ein Jahr nach ihrer Ernennung aus, es |
sei denn, sie sind inzwischen in diesem Fachbereich zugelassen worden. | sei denn, sie sind inzwischen in diesem Fachbereich zugelassen worden. |
Der Zeitraum des Mandats der Mitglieder, die bei der ersten | Der Zeitraum des Mandats der Mitglieder, die bei der ersten |
Einrichtung der Abteilung mit Bezug auf den Fachbereich, für den die | Einrichtung der Abteilung mit Bezug auf den Fachbereich, für den die |
Zulassungskriterien zum ersten Mal festgelegt werden, ernannt sind, | Zulassungskriterien zum ersten Mal festgelegt werden, ernannt sind, |
endet zur gleichen Zeit wie der Zeitraum der Mandate der Mitglieder, | endet zur gleichen Zeit wie der Zeitraum der Mandate der Mitglieder, |
die in den anderen Abteilungen der Zulassungskommission ernannt | die in den anderen Abteilungen der Zulassungskommission ernannt |
wurden. | wurden. |
Art. 28 - Das Formular zur Beantragung der Zulassung, die es | Art. 28 - Das Formular zur Beantragung der Zulassung, die es |
ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf | ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf |
eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Formulare zur | eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Formulare zur |
Beantragung der Registrierung als Pflegehelfer und das Formular zur | Beantragung der Registrierung als Pflegehelfer und das Formular zur |
Beantragung der Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere | Beantragung der Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere |
Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation für | Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation für |
Krankenpfleger, die vorliegendem Erlass unter den Anlagen 1 bis 5 | Krankenpfleger, die vorliegendem Erlass unter den Anlagen 1 bis 5 |
beigefügt sind, werden gebilligt. | beigefügt sind, werden gebilligt. |
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des | Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des |
Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, wird aufgehoben. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, wird aufgehoben. |
Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21. April | Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21. April |
2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem | 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem |
Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere | Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere |
Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche | Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche |
Qualifikation zu berufen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere | Qualifikation zu berufen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere |
Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche | Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche |
Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung von Rechts wegen | Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung von Rechts wegen |
behalten, sofern die vom Minister für die Aufrechterhalten der | behalten, sofern die vom Minister für die Aufrechterhalten der |
besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen | besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen |
Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
Art. 30 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur | Art. 30 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur |
Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird | Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar | Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar |
2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als | 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als |
Pflegehelfer eine Registrierung als Pflegehelfer erhalten haben, | Pflegehelfer eine Registrierung als Pflegehelfer erhalten haben, |
dürfen diese von Rechts wegen behalten. | dürfen diese von Rechts wegen behalten. |
Art. 31 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 31 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |