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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du Parlement européen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du Parlement européen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de | en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de |
moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à | moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à |
supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats | supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats |
suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du | suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du |
Parlement européen | Parlement européen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes | 26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes |
exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats | exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats |
titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils | titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils |
provinciaux et communaux et du Parlement européen, établi par le | provinciaux et communaux et du Parlement européen, établi par le |
Service central de traduction allemande du Commissariat | Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à | officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à |
réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête | réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête |
et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats | et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats |
suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du | suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du |
Parlement européen. | Parlement européen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
26. JUNI 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der | 26. JUNI 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der |
Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds | Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds |
zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die | zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die |
Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen | Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen |
Parlaments | Parlaments |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 | KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 |
über die Provinzialwahlen | über die Provinzialwahlen |
Art. 2 - Artikel 16 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über | Art. 2 - Artikel 16 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über |
die Provinzialwahlen, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. | die Provinzialwahlen, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. |
Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: | Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 16 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten | « Art. 16 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten |
auf der Liste seiner Wahl sind. | auf der Liste seiner Wahl sind. |
Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der | Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der |
Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme | Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme |
ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab. | ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab. |
Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere | Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere |
Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von | Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von |
ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab. | ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab. |
Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig | Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig |
eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar | eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar |
zu machen, ist offensichtlich. » | zu machen, ist offensichtlich. » |
Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche | Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche |
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze | « § 1 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze |
entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle | entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle |
gewählt. | gewählt. |
Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die | Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die |
Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener | Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener |
Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die | Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die |
Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des | Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des |
Distrikts die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell | Distrikts die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell |
die Hälfte der Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge | die Hälfte der Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge |
unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich | unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich |
aus der Multiplikation der Anzahl der in Artikel 9quinquies § 3 Absatz | aus der Multiplikation der Anzahl der in Artikel 9quinquies § 3 Absatz |
2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der | 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der |
Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei | Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei |
geteilt wird. | geteilt wird. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch |
Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste | Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste |
erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, | erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, |
wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu | wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu |
erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche | erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche |
Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und | Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und |
so weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmen, die die | so weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmen, die die |
Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz | Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz |
bestimmt, erschöpft ist. | bestimmt, erschöpft ist. |
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung | Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung |
des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 18bis | des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 18bis |
bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste | bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste |
zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die | zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die |
der Liste zukommen. | der Liste zukommen. |
Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl | Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl |
Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und | Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und |
die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 19 § 2 Absatz 4 | die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 19 § 2 Absatz 4 |
zugeteilt. » | zugeteilt. » |
2. Ein neuer § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein neuer § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in § 1 | « § 1bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in § 1 |
Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in § 1 Absatz 4 | Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in § 1 Absatz 4 |
erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach oben aufgerundet, | erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach oben aufgerundet, |
ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » | ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss § | « § 2 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss § |
1 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten | 1 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten |
Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung | Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung |
auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so | auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so |
weiter erklärt. | weiter erklärt. |
Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Distrikts, | Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Distrikts, |
nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle | nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle |
Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge | Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge |
unterstützen, so wie in § 1 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht | unterstützen, so wie in § 1 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht |
gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die | gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die |
Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht | Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht |
gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem | gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem |
Stimmzettel zu beginnen ist. » | Stimmzettel zu beginnen ist. » |
Art. 4 - In Artikel 21bis Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, | Art. 4 - In Artikel 21bis Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die | eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die |
Wörter « zum ordentlichen Mitglied » gestrichen. | Wörter « zum ordentlichen Mitglied » gestrichen. |
KAPITEL III - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten | KAPITEL III - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten |
Gemeindewahlgesetzes | Gemeindewahlgesetzes |
Art. 5 - Artikel 26 § 3 Nr. 2bis des am 4. August 1932 koordinierten | Art. 5 - Artikel 26 § 3 Nr. 2bis des am 4. August 1932 koordinierten |
Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, | Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Buchstaben a), c) und d) werden aufgehoben. | 1. Die Buchstaben a), c) und d) werden aufgehoben. |
2. In Buchstabe b) werden die Wörter « durch einen Verweis auf Artikel | 2. In Buchstabe b) werden die Wörter « durch einen Verweis auf Artikel |
23 Absatz 12 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « durch | 23 Absatz 12 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « durch |
einen Verweis auf Artikel 23 § 3 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes » | einen Verweis auf Artikel 23 § 3 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. Juli 1938, werden die Wörter « wobei ihre Anzahl | das Gesetz vom 30. Juli 1938, werden die Wörter « wobei ihre Anzahl |
jedoch nicht über der Anzahl der Gewählten ihrer Liste liegen darf » | jedoch nicht über der Anzahl der Gewählten ihrer Liste liegen darf » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 7 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: | vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 57 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze | « Art. 57 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze |
entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle | entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle |
gewählt. | gewählt. |
Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die | Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die |
Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener | Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener |
Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die | Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die |
Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand die | Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand die |
Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der | Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der |
Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese | Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese |
Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich aus der | Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich aus der |
Multiplikation der Anzahl der in Artikel 50 § 1 Absatz 2 Nr. 1 | Multiplikation der Anzahl der in Artikel 50 § 1 Absatz 2 Nr. 1 |
erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der | erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der |
durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei geteilt wird. | durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei geteilt wird. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch |
Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste | Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste |
erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, | erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, |
wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu | wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu |
erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche | erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche |
Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und | Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und |
so weiter, bis die Hälfte der Anzahl der Stimmen, die die | so weiter, bis die Hälfte der Anzahl der Stimmen, die die |
Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz | Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz |
bestimmt, erschöpft ist. | bestimmt, erschöpft ist. |
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung | Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung |
des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 55 | des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 55 |
bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste | bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste |
zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die | zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die |
der Liste zukommen. | der Liste zukommen. |
Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl | Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl |
Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und | Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und |
die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 56 Absatz 3 zugeteilt. » | die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 56 Absatz 3 zugeteilt. » |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57bis mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 57bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in | « Art. 57bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in |
Artikel 57 Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in | Artikel 57 Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in |
Artikel 57 Absatz 4 erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach | Artikel 57 Absatz 4 erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach |
oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » | oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » |
Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 58 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten | « Art. 58 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten |
gemäss Artikel 57 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten | gemäss Artikel 57 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten |
mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge | mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge |
der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten | der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten |
Ersatzmitglied und so weiter erklärt. | Ersatzmitglied und so weiter erklärt. |
Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die | Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die |
Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte | Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte |
der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie | der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie |
in Artikel 57 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten | in Artikel 57 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten |
Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der | Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der |
Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten | Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten |
in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist. | in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist. |
» | » |
Art. 10 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 19. März 1999, wird aufgehoben. | vom 19. März 1999, wird aufgehoben. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments | des Europäischen Parlaments |
Art. 11 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 | Art. 11 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 |
über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz | über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « Die ordentlichen Kandidaten und | vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « Die ordentlichen Kandidaten und |
die Ersatzkandidaten » durch die Wörter « Die Kandidaten » ersetzt. | die Ersatzkandidaten » durch die Wörter « Die Kandidaten » ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter « zwei Drittel | durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter « zwei Drittel |
der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei | der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei |
der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener | der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener |
Ersatzkandidaten zusammenzählt » durch die Wörter « zwei Drittel der | Ersatzkandidaten zusammenzählt » durch die Wörter « zwei Drittel der |
Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden » | Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, die Gesetze vom 11. April 1994 | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, die Gesetze vom 11. April 1994 |
und 24. Mai 1994 und durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, | und 24. Mai 1994 und durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « 117 Absatz 1 und 2 » durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 117 Absatz 1 und 2 » durch die |
Wörter « 117 Absatz 1 » ersetzt. | Wörter « 117 Absatz 1 » ersetzt. |
2. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. werden in Artikel 117 Absatz 1 die Wörter « für Abgeordneten- | « 2. werden in Artikel 117 Absatz 1 die Wörter « für Abgeordneten- |
oder Senatorenmandate » durch die Wörter « für das Mandat als Mitglied | oder Senatorenmandate » durch die Wörter « für das Mandat als Mitglied |
des Europäischen Parlaments » ersetzt, ». | des Europäischen Parlaments » ersetzt, ». |
Art. 14 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 14 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « Ist die | das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « Ist die |
Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die | Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die |
der zu vergebenden Mandate » durch die Wörter « Werden mehrere Listen | der zu vergebenden Mandate » durch die Wörter « Werden mehrere Listen |
ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als | ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als |
die der zu wählenden Mitglieder » ersetzt. | die der zu wählenden Mitglieder » ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes werden | Art. 15 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes werden |
die Wörter « für ein ordentliches Mandat » gestrichen. | die Wörter « für ein ordentliches Mandat » gestrichen. |
Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Absatz | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das | « In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das |
Exemplar der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die | Exemplar der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die |
darin erwähnt werden und in denen die für das französische | darin erwähnt werden und in denen die für das französische |
Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt | Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt |
werden, in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk | werden, in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk |
Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. » | Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. » |
Art. 17 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 17 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 11. April 1994, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 11. April 1994, wird aufgehoben. |
Art. 18 - In Anlage I zum selben Gesetz wird Muster I a mit der | Art. 18 - In Anlage I zum selben Gesetz wird Muster I a mit der |
Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer | Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer |
belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler » wie folgt abgeändert: | belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler » wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: |
« 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | « 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
2. Der Wähler darf für das Wahlkollegium, dem er angehört, | 2. Der Wähler darf für das Wahlkollegium, dem er angehört, |
beziehungsweise für das Wahlkollegium seiner Wahl eine Stimme für | beziehungsweise für das Wahlkollegium seiner Wahl eine Stimme für |
einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgeben. | einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgeben. |
Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des | Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des |
Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind | Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind |
der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen | der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen |
Spalte eingetragen. | Spalte eingetragen. |
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der | Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der |
jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. | jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. |
3. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | 3. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm |
zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld | zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld |
über dieser Liste. | über dieser Liste. |
Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme | Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme |
ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen | ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen |
Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl | Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl |
färbt. | färbt. |
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel | Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel |
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für | mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für |
einen oder mehrere Kandidaten. » | einen oder mehrere Kandidaten. » |
2. Die unter Nr. 5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. | 2. Die unter Nr. 5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. |
3. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
« 7. Ungültig sind: | « 7. Ungültig sind: |
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im | 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im |
Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, | Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, |
2) letztgenannte Stimmzettel: | 2) letztgenannte Stimmzettel: |
a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, | a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, |
b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf | b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf |
verschiedenen Listen abgegeben hat, | verschiedenen Listen abgegeben hat, |
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste | Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste |
abgegeben hat, | abgegeben hat, |
d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn | d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn |
sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, | sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, |
e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht | e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht |
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar | gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar |
machen kann. » | machen kann. » |
4. Die unter Nr. 7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. | 4. Die unter Nr. 7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. |
Art. 19 - In Anlage I zum selben Gesetz wird in Muster I b mit der | Art. 19 - In Anlage I zum selben Gesetz wird in Muster I b mit der |
Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen | Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen |
Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft | Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft |
haben » Nr. 2 wie folgt ersetzt: | haben » Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
« 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können | « 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können |
Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen | Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen |
abgeben: | abgeben: |
a) Sie dürfen eine Stimme für einen oder mehrere Kandidaten derselben | a) Sie dürfen eine Stimme für einen oder mehrere Kandidaten derselben |
Liste abgeben. | Liste abgeben. |
Wir möchten Sie ganz besonders darauf aufmerksam machen, dass Sie sich | Wir möchten Sie ganz besonders darauf aufmerksam machen, dass Sie sich |
einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe | einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe |
von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken aussetzen, falls Sie | von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken aussetzen, falls Sie |
sowohl in Belgien als auch im Gastland von Ihrem Stimmrecht Gebrauch | sowohl in Belgien als auch im Gastland von Ihrem Stimmrecht Gebrauch |
machen. | machen. |
Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von | Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von |
Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte den | Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte den |
hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste mit einem roten | hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste mit einem roten |
Bleistift. Möchten Sie diese Reihenfolge abändern, so geben Sie eine | Bleistift. Möchten Sie diese Reihenfolge abändern, so geben Sie eine |
Vorzugsstimme ab, indem Sie den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter | Vorzugsstimme ab, indem Sie den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter |
dem oder den Kandidaten Ihrer Wahl färben. | dem oder den Kandidaten Ihrer Wahl färben. |
b) Ungültig ist: | b) Ungültig ist: |
b) 1. jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B | b) 1. jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B |
befindliche Stimmzettel ist, | befindliche Stimmzettel ist, |
b) 2. dieser Stimmzettel: | b) 2. dieser Stimmzettel: |
- wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, | - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, |
- wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf | - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf |
verschiedenen Listen abgeben, | verschiedenen Listen abgeben, |
- wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste | Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste |
abgeben, | abgeben, |
- wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er | - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er |
innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, | innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, |
- wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht | - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht |
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar | gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar |
machen kann. | machen kann. |
c) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die | c) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die |
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. » | Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. » |
Art. 20 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der | Art. 20 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der |
Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 1 bis | Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 1 bis |
4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | 4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments | Europäischen Parlaments |
Art. 21 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 21 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni | Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni |
1998, wird wie folgt abgeändert: | 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
« 3. 400 000 Franken für jeden anderen Kandidaten, ». | « 3. 400 000 Franken für jeden anderen Kandidaten, ». |
2. Nr. 4 wird aufgehoben. | 2. Nr. 4 wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |