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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du Parlement européen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du Parlement européen |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de | en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de |
| moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à | moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à |
| supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats | supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats |
| suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du | suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du |
| Parlement européen | Parlement européen |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| 26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes | 26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes |
| exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats | exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats |
| titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils | titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils |
| provinciaux et communaux et du Parlement européen, établi par le | provinciaux et communaux et du Parlement européen, établi par le |
| Service central de traduction allemande du Commissariat | Service central de traduction allemande du Commissariat |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à | officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à |
| réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête | réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête |
| et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats | et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats |
| suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du | suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du |
| Parlement européen. | Parlement européen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 26. JUNI 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der | 26. JUNI 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der |
| Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds | Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds |
| zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die | zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die |
| Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen | Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen |
| Parlaments | Parlaments |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 | KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 |
| über die Provinzialwahlen | über die Provinzialwahlen |
| Art. 2 - Artikel 16 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über | Art. 2 - Artikel 16 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über |
| die Provinzialwahlen, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. | die Provinzialwahlen, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. |
| Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: | Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 16 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten | « Art. 16 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten |
| auf der Liste seiner Wahl sind. | auf der Liste seiner Wahl sind. |
| Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der | Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der |
| Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme | Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme |
| ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab. | ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab. |
| Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere | Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere |
| Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von | Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von |
| ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab. | ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab. |
| Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig | Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig |
| eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar | eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar |
| zu machen, ist offensichtlich. » | zu machen, ist offensichtlich. » |
| Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche | Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche |
| Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « § 1 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze | « § 1 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze |
| entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle | entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle |
| gewählt. | gewählt. |
| Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die | Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die |
| Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener | Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener |
| Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die | Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die |
| Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des | Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des |
| Distrikts die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell | Distrikts die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell |
| die Hälfte der Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge | die Hälfte der Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge |
| unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich | unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich |
| aus der Multiplikation der Anzahl der in Artikel 9quinquies § 3 Absatz | aus der Multiplikation der Anzahl der in Artikel 9quinquies § 3 Absatz |
| 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der | 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der |
| Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei | Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei |
| geteilt wird. | geteilt wird. |
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch |
| Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste | Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste |
| erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, | erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, |
| wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu | wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu |
| erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche | erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche |
| Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und | Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und |
| so weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmen, die die | so weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmen, die die |
| Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz | Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz |
| bestimmt, erschöpft ist. | bestimmt, erschöpft ist. |
| Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung | Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung |
| des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 18bis | des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 18bis |
| bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste | bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste |
| zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die | zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die |
| der Liste zukommen. | der Liste zukommen. |
| Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl | Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl |
| Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und | Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und |
| die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 19 § 2 Absatz 4 | die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 19 § 2 Absatz 4 |
| zugeteilt. » | zugeteilt. » |
| 2. Ein neuer § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein neuer § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 1bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in § 1 | « § 1bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in § 1 |
| Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in § 1 Absatz 4 | Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in § 1 Absatz 4 |
| erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach oben aufgerundet, | erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach oben aufgerundet, |
| ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » | ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » |
| 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
| « § 2 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss § | « § 2 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss § |
| 1 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten | 1 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten |
| Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung | Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung |
| auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so | auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so |
| weiter erklärt. | weiter erklärt. |
| Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Distrikts, | Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Distrikts, |
| nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle | nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle |
| Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge | Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge |
| unterstützen, so wie in § 1 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht | unterstützen, so wie in § 1 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht |
| gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die | gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die |
| Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht | Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht |
| gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem | gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem |
| Stimmzettel zu beginnen ist. » | Stimmzettel zu beginnen ist. » |
| Art. 4 - In Artikel 21bis Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, | Art. 4 - In Artikel 21bis Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, |
| eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die | eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die |
| Wörter « zum ordentlichen Mitglied » gestrichen. | Wörter « zum ordentlichen Mitglied » gestrichen. |
| KAPITEL III - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten | KAPITEL III - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten |
| Gemeindewahlgesetzes | Gemeindewahlgesetzes |
| Art. 5 - Artikel 26 § 3 Nr. 2bis des am 4. August 1932 koordinierten | Art. 5 - Artikel 26 § 3 Nr. 2bis des am 4. August 1932 koordinierten |
| Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, | Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Buchstaben a), c) und d) werden aufgehoben. | 1. Die Buchstaben a), c) und d) werden aufgehoben. |
| 2. In Buchstabe b) werden die Wörter « durch einen Verweis auf Artikel | 2. In Buchstabe b) werden die Wörter « durch einen Verweis auf Artikel |
| 23 Absatz 12 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « durch | 23 Absatz 12 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « durch |
| einen Verweis auf Artikel 23 § 3 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes » | einen Verweis auf Artikel 23 § 3 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 30. Juli 1938, werden die Wörter « wobei ihre Anzahl | das Gesetz vom 30. Juli 1938, werden die Wörter « wobei ihre Anzahl |
| jedoch nicht über der Anzahl der Gewählten ihrer Liste liegen darf » | jedoch nicht über der Anzahl der Gewählten ihrer Liste liegen darf » |
| gestrichen. | gestrichen. |
| Art. 7 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: | vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 57 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze | « Art. 57 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze |
| entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle | entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle |
| gewählt. | gewählt. |
| Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die | Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die |
| Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener | Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener |
| Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die | Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die |
| Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand die | Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand die |
| Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der | Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der |
| Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese | Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese |
| Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich aus der | Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich aus der |
| Multiplikation der Anzahl der in Artikel 50 § 1 Absatz 2 Nr. 1 | Multiplikation der Anzahl der in Artikel 50 § 1 Absatz 2 Nr. 1 |
| erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der | erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der |
| durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei geteilt wird. | durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei geteilt wird. |
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch |
| Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste | Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste |
| erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, | erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, |
| wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu | wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu |
| erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche | erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche |
| Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und | Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und |
| so weiter, bis die Hälfte der Anzahl der Stimmen, die die | so weiter, bis die Hälfte der Anzahl der Stimmen, die die |
| Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz | Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz |
| bestimmt, erschöpft ist. | bestimmt, erschöpft ist. |
| Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung | Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung |
| des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 55 | des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 55 |
| bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste | bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste |
| zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die | zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die |
| der Liste zukommen. | der Liste zukommen. |
| Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl | Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl |
| Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und | Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und |
| die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 56 Absatz 3 zugeteilt. » | die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 56 Absatz 3 zugeteilt. » |
| Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57bis mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 57bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in | « Art. 57bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in |
| Artikel 57 Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in | Artikel 57 Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in |
| Artikel 57 Absatz 4 erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach | Artikel 57 Absatz 4 erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach |
| oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » | oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » |
| Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 58 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten | « Art. 58 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten |
| gemäss Artikel 57 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten | gemäss Artikel 57 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten |
| mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge | mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge |
| der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten | der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten |
| Ersatzmitglied und so weiter erklärt. | Ersatzmitglied und so weiter erklärt. |
| Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die | Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die |
| Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte | Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte |
| der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie | der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie |
| in Artikel 57 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten | in Artikel 57 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten |
| Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der | Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der |
| Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten | Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten |
| in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist. | in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist. |
| » | » |
| Art. 10 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 19. März 1999, wird aufgehoben. | vom 19. März 1999, wird aufgehoben. |
| KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
| des Europäischen Parlaments | des Europäischen Parlaments |
| Art. 11 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 | Art. 11 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 |
| über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz | über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « Die ordentlichen Kandidaten und | vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « Die ordentlichen Kandidaten und |
| die Ersatzkandidaten » durch die Wörter « Die Kandidaten » ersetzt. | die Ersatzkandidaten » durch die Wörter « Die Kandidaten » ersetzt. |
| Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter « zwei Drittel | durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter « zwei Drittel |
| der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei | der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei |
| der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener | der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener |
| Ersatzkandidaten zusammenzählt » durch die Wörter « zwei Drittel der | Ersatzkandidaten zusammenzählt » durch die Wörter « zwei Drittel der |
| Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden » | Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, die Gesetze vom 11. April 1994 | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, die Gesetze vom 11. April 1994 |
| und 24. Mai 1994 und durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, | und 24. Mai 1994 und durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 117 Absatz 1 und 2 » durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 117 Absatz 1 und 2 » durch die |
| Wörter « 117 Absatz 1 » ersetzt. | Wörter « 117 Absatz 1 » ersetzt. |
| 2. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| « 2. werden in Artikel 117 Absatz 1 die Wörter « für Abgeordneten- | « 2. werden in Artikel 117 Absatz 1 die Wörter « für Abgeordneten- |
| oder Senatorenmandate » durch die Wörter « für das Mandat als Mitglied | oder Senatorenmandate » durch die Wörter « für das Mandat als Mitglied |
| des Europäischen Parlaments » ersetzt, ». | des Europäischen Parlaments » ersetzt, ». |
| Art. 14 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 14 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « Ist die | das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « Ist die |
| Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die | Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die |
| der zu vergebenden Mandate » durch die Wörter « Werden mehrere Listen | der zu vergebenden Mandate » durch die Wörter « Werden mehrere Listen |
| ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als | ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als |
| die der zu wählenden Mitglieder » ersetzt. | die der zu wählenden Mitglieder » ersetzt. |
| Art. 15 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes werden | Art. 15 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes werden |
| die Wörter « für ein ordentliches Mandat » gestrichen. | die Wörter « für ein ordentliches Mandat » gestrichen. |
| Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Absatz | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Absatz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das | « In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das |
| Exemplar der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die | Exemplar der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die |
| darin erwähnt werden und in denen die für das französische | darin erwähnt werden und in denen die für das französische |
| Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt | Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt |
| werden, in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk | werden, in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk |
| Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. » | Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. » |
| Art. 17 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 17 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 11. April 1994, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 11. April 1994, wird aufgehoben. |
| Art. 18 - In Anlage I zum selben Gesetz wird Muster I a mit der | Art. 18 - In Anlage I zum selben Gesetz wird Muster I a mit der |
| Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer | Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer |
| belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler » wie folgt abgeändert: | belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler » wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: |
| « 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | « 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
| Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
| Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
| 2. Der Wähler darf für das Wahlkollegium, dem er angehört, | 2. Der Wähler darf für das Wahlkollegium, dem er angehört, |
| beziehungsweise für das Wahlkollegium seiner Wahl eine Stimme für | beziehungsweise für das Wahlkollegium seiner Wahl eine Stimme für |
| einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgeben. | einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgeben. |
| Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des | Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des |
| Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind | Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind |
| der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen | der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen |
| Spalte eingetragen. | Spalte eingetragen. |
| Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der | Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der |
| jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. | jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. |
| 3. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | 3. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
| der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm |
| zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld | zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld |
| über dieser Liste. | über dieser Liste. |
| Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme | Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme |
| ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen | ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen |
| Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl | Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl |
| färbt. | färbt. |
| Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel | Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel |
| mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für | mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für |
| einen oder mehrere Kandidaten. » | einen oder mehrere Kandidaten. » |
| 2. Die unter Nr. 5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. | 2. Die unter Nr. 5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. |
| 3. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
| « 7. Ungültig sind: | « 7. Ungültig sind: |
| 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im | 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im |
| Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, | Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, |
| 2) letztgenannte Stimmzettel: | 2) letztgenannte Stimmzettel: |
| a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, | a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, |
| b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf | b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf |
| verschiedenen Listen abgegeben hat, | verschiedenen Listen abgegeben hat, |
| c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
| Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste | Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste |
| abgegeben hat, | abgegeben hat, |
| d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn | d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn |
| sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, | sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, |
| e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht | e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht |
| gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar | gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar |
| machen kann. » | machen kann. » |
| 4. Die unter Nr. 7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. | 4. Die unter Nr. 7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. |
| Art. 19 - In Anlage I zum selben Gesetz wird in Muster I b mit der | Art. 19 - In Anlage I zum selben Gesetz wird in Muster I b mit der |
| Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen | Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen |
| Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft | Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft |
| haben » Nr. 2 wie folgt ersetzt: | haben » Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
| « 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können | « 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können |
| Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen | Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen |
| abgeben: | abgeben: |
| a) Sie dürfen eine Stimme für einen oder mehrere Kandidaten derselben | a) Sie dürfen eine Stimme für einen oder mehrere Kandidaten derselben |
| Liste abgeben. | Liste abgeben. |
| Wir möchten Sie ganz besonders darauf aufmerksam machen, dass Sie sich | Wir möchten Sie ganz besonders darauf aufmerksam machen, dass Sie sich |
| einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe | einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe |
| von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken aussetzen, falls Sie | von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken aussetzen, falls Sie |
| sowohl in Belgien als auch im Gastland von Ihrem Stimmrecht Gebrauch | sowohl in Belgien als auch im Gastland von Ihrem Stimmrecht Gebrauch |
| machen. | machen. |
| Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von | Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von |
| Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte den | Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte den |
| hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste mit einem roten | hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste mit einem roten |
| Bleistift. Möchten Sie diese Reihenfolge abändern, so geben Sie eine | Bleistift. Möchten Sie diese Reihenfolge abändern, so geben Sie eine |
| Vorzugsstimme ab, indem Sie den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter | Vorzugsstimme ab, indem Sie den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter |
| dem oder den Kandidaten Ihrer Wahl färben. | dem oder den Kandidaten Ihrer Wahl färben. |
| b) Ungültig ist: | b) Ungültig ist: |
| b) 1. jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B | b) 1. jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B |
| befindliche Stimmzettel ist, | befindliche Stimmzettel ist, |
| b) 2. dieser Stimmzettel: | b) 2. dieser Stimmzettel: |
| - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, | - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, |
| - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf | - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf |
| verschiedenen Listen abgeben, | verschiedenen Listen abgeben, |
| - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
| Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste | Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste |
| abgeben, | abgeben, |
| - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er | - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er |
| innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, | innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, |
| - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht | - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht |
| gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar | gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar |
| machen kann. | machen kann. |
| c) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die | c) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die |
| Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. » | Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. » |
| Art. 20 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der | Art. 20 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der |
| Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 1 bis | Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 1 bis |
| 4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | 4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
| KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
| Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
| Europäischen Parlaments | Europäischen Parlaments |
| Art. 21 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 21 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
| Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
| Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni | Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni |
| 1998, wird wie folgt abgeändert: | 1998, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
| « 3. 400 000 Franken für jeden anderen Kandidaten, ». | « 3. 400 000 Franken für jeden anderen Kandidaten, ». |
| 2. Nr. 4 wird aufgehoben. | 2. Nr. 4 wird aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2000 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |