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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/02/2016
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4, du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4, du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
15 FEVRIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4, du 29 15 FEVRIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4, du 29
décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la
valeur ajoutée. - Traduction allemande valeur ajoutée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 15 février 2016 modifiant l'arrêté royal n° 4, du 29 l'arrêté royal du 15 février 2016 modifiant l'arrêté royal n° 4, du 29
décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la
valeur ajoutée (Moniteur belge du 22 février 2016). valeur ajoutée (Moniteur belge du 22 février 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
15. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im
Bereich der Mehrwertsteuer Bereich der Mehrwertsteuer
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, den vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, den
Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf
Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Vorteils Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Vorteils
der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift abzuändern. der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift abzuändern.
Durch den Königlichen Erlass vom 21. März 2014 zur Abänderung der Durch den Königlichen Erlass vom 21. März 2014 zur Abänderung der
Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Mehrwertsteuer (Belgisches Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Mehrwertsteuer (Belgisches
Staatsblatt vom 27. März 2014, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Staatsblatt vom 27. März 2014, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 2015) ist ab dem 1. April 2014 Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 2015) ist ab dem 1. April 2014
unter bestimmten Bedingungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 unter bestimmten Bedingungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6
Prozent für die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden Prozent für die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden
eingeführt worden. Diese Maßnahme ist Gegenstand des Artikels 1bis des eingeführt worden. Diese Maßnahme ist Gegenstand des Artikels 1bis des
Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen. nach diesen Sätzen.
Darüber hinaus ist durch denselben Königlichen Erlass der Vorteil der Darüber hinaus ist durch denselben Königlichen Erlass der Vorteil der
monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift auf monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift auf
Steuerpflichtige ausgedehnt worden, deren wirtschaftliche Tätigkeit Steuerpflichtige ausgedehnt worden, deren wirtschaftliche Tätigkeit
aus der Lieferung von Elektrizität besteht, auf die unter den aus der Lieferung von Elektrizität besteht, auf die unter den
Bedingungen des Artikels 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 der Bedingungen des Artikels 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 der
ermäßigte Mehrwertsteuersatz anwendbar ist. Diese Steuerpflichtigen ermäßigte Mehrwertsteuersatz anwendbar ist. Diese Steuerpflichtigen
werden mit einer Vorsteuer von 21 Prozent belastet, sodass sie werden mit einer Vorsteuer von 21 Prozent belastet, sodass sie
regelmäßig eine Mehrwertsteuergutschrift haben. Diese Ausdehnung ist regelmäßig eine Mehrwertsteuergutschrift haben. Diese Ausdehnung ist
Gegenstand des Artikels 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gegenstand des Artikels 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 4. Königlichen Erlasses Nr. 4.
In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. März 2014 ist bestimmt, In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. März 2014 ist bestimmt,
dass die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die dass die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die
Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden bis spätestens 1. Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden bis spätestens 1.
September 2015 einer Bewertung unterzogen wird. Infolge der September 2015 einer Bewertung unterzogen wird. Infolge der
Untersuchung in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen, Untersuchung in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen,
umweltbezogenen und budgetären Auswirkungen dieser Maßnahme hat der umweltbezogenen und budgetären Auswirkungen dieser Maßnahme hat der
Ministerrat beschlossen, die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes Ministerrat beschlossen, die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes
ab dem 1. September 2015 zu beenden. ab dem 1. September 2015 zu beenden.
In Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2015 zur In Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2015 zur
Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 20 (Belgisches Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 20 (Belgisches
Staatsblatt vom 23. August 2015, 1. Ausgabe) wurde Artikel 1bis des Staatsblatt vom 23. August 2015, 1. Ausgabe) wurde Artikel 1bis des
Königlichen Erlasses Nr. 20 abgeändert und bestimmt, dass der Vorteil Königlichen Erlasses Nr. 20 abgeändert und bestimmt, dass der Vorteil
des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung von Elektrizität des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung von Elektrizität
am 31. August 2015 ausläuft. am 31. August 2015 ausläuft.
Das Zurückziehen der weiter oben erwähnten Maßnahme hat zur Folge, Das Zurückziehen der weiter oben erwähnten Maßnahme hat zur Folge,
dass die Ausdehnung des Vorteils der monatlichen Erstattung der dass die Ausdehnung des Vorteils der monatlichen Erstattung der
Mehrwertsteuergutschrift keine Daseinsberechtigung mehr hat. Mehrwertsteuergutschrift keine Daseinsberechtigung mehr hat.
In Artikel 1 Buchstabe a) des vorliegenden Entwurfs wird folglich In Artikel 1 Buchstabe a) des vorliegenden Entwurfs wird folglich
Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4
aufgehoben. aufgehoben.
Artikel 1 Buchstabe b) und c) des Entwurfs betrifft technische Artikel 1 Buchstabe b) und c) des Entwurfs betrifft technische
Anpassungen, die aus der Aufhebung der vorerwähnten Bestimmung Anpassungen, die aus der Aufhebung der vorerwähnten Bestimmung
resultieren. resultieren.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
15. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im
Bereich der Mehrwertsteuer Bereich der Mehrwertsteuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 1 Absatz 3, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 1 Absatz 3,
ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Oktober 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Dezember 2015; Dezember 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.702/3 des Staatsrates vom 15. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.702/3 des Staatsrates vom 15. Januar
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember
1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In § 2 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. a) In § 2 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben.
b) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4" b) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4"
durch die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. durch die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
c) In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4" c) In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4"
durch die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. durch die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2016 Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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