Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police communale et de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'instruction pour la police communale | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police communale et de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'instruction pour la police communale |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
13 MARS 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 13 MARS 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la | langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la |
formation de base de la police communale et de l'arrêté royal du 11 | formation de base de la police communale et de l'arrêté royal du 11 |
octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'instruction pour | octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'instruction pour |
la police communale | la police communale |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de | de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de |
la police communale, | la police communale, |
de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres | de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres |
d'entraînement et d'instruction pour la police communale, | d'entraînement et d'instruction pour la police communale, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de | de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de |
la police communale; | la police communale; |
de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres | de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres |
d'entraînement et d'instruction pour la police communale. | d'entraînement et d'instruction pour la police communale. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 13 mars 1998. | Donné à Bruxelles, le 13 mars 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der | 11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 zur Festlegung |
der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von | der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von |
Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in diese | Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in diese |
Dienstgrade, insbesondere des Artikels 9 Nr. 3 Absatz 1, 2 und 5 und | Dienstgrade, insbesondere des Artikels 9 Nr. 3 Absatz 1, 2 und 5 und |
Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1994; | Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der |
allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der | allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der |
Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines | Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines |
Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und | Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und |
Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers | Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers |
der Gemeindepolizei, insbesondere des Artikels 24 Nr. 1; | der Gemeindepolizei, insbesondere des Artikels 24 Nr. 1; |
Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 | Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 |
über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und | über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und |
Feldhüter nur noch Bestimmungen über die Grundausbildung enthalten | Feldhüter nur noch Bestimmungen über die Grundausbildung enthalten |
sind; | sind; |
Dass der Titel dieses Königlichen Erlasses somit keineswegs mehr mit | Dass der Titel dieses Königlichen Erlasses somit keineswegs mehr mit |
dem Inhalt des Königlichen Erlasses übereinstimmt; | dem Inhalt des Königlichen Erlasses übereinstimmt; |
Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann; | Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann; |
Dass es aus diesem Grund angebracht ist, die verbleibenden Artikel des | Dass es aus diesem Grund angebracht ist, die verbleibenden Artikel des |
Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und | Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und |
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter in einem neuen | Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter in einem neuen |
Königlichen Erlass mit einem passenden Titel zusammenzufügen; | Königlichen Erlass mit einem passenden Titel zusammenzufügen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. |
April 1997; | April 1997; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 97/17 des Ausschusses der provinzialen und | Aufgrund des Protokolls Nr. 97/17 des Ausschusses der provinzialen und |
lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997; | lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass dieser | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass dieser |
Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der | Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der |
Gemeindepolizei in engem Zusammenhang mit dem Entwurf eines | Gemeindepolizei in engem Zusammenhang mit dem Entwurf eines |
Königlichen Erlasses über die Modalitäten der Bezuschussung der von | Königlichen Erlasses über die Modalitäten der Bezuschussung der von |
den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die | den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die |
Gemeindepolizei veranstalteten Selektionsprüfungen und beruflichen | Gemeindepolizei veranstalteten Selektionsprüfungen und beruflichen |
Ausbildungen und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses über die | Ausbildungen und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses über die |
Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei steht; | Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei steht; |
Dass es aus Gründen der Kohärenz erforderlich ist, dass der Entwurf | Dass es aus Gründen der Kohärenz erforderlich ist, dass der Entwurf |
eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der | eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der |
Gemeindepolizei gleichzeitig mit den beiden anderen Entwürfen von | Gemeindepolizei gleichzeitig mit den beiden anderen Entwürfen von |
Erlassen in Kraft tritt, damit keine Lücken entstehen; | Erlassen in Kraft tritt, damit keine Lücken entstehen; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. September 1997, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. September 1997, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Das Zeugnis eines Bediensteten der Gemeindepolizei oder | Artikel 1. Das Zeugnis eines Bediensteten der Gemeindepolizei oder |
eines Feldhüters wird Personen ausgestellt, die an einer Ausbildung in | eines Feldhüters wird Personen ausgestellt, die an einer Ausbildung in |
einem Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei | einem Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei |
teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben. | teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben. |
Bei den Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei | Bei den Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei |
handelt es sich um diejenigen, die vom Minister des Innern gemäss dem | handelt es sich um diejenigen, die vom Minister des Innern gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Trainings- und | Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Trainings- und |
Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei anerkannt worden sind. | Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei anerkannt worden sind. |
Art. 2.Der Organisationsträger des Trainings- und Ausbildungszentrums |
Art. 2.Der Organisationsträger des Trainings- und Ausbildungszentrums |
muss: | muss: |
1. einen Lehrgang veranstalten, der aus zwei Teilen besteht: | 1. einen Lehrgang veranstalten, der aus zwei Teilen besteht: |
Teil I | Teil I |
Die Anzahl Stunden dieses Teils und ihre Aufteilung nach den | Die Anzahl Stunden dieses Teils und ihre Aufteilung nach den |
verschiedenen Fächern entsprechen denjenigen der Ausbildung des | verschiedenen Fächern entsprechen denjenigen der Ausbildung des |
Polizeihilfsbediensteten im Sinne von Artikel 6 Nr. 1 des Königlichen | Polizeihilfsbediensteten im Sinne von Artikel 6 Nr. 1 des Königlichen |
Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen | Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen |
Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des | Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des |
Polizeihilfsbediensteten. | Polizeihilfsbediensteten. |
Teil II | Teil II |
Dieser Teil besteht aus mindestens 700 Stunden und umfasst | Dieser Teil besteht aus mindestens 700 Stunden und umfasst |
insbesondere: | insbesondere: |
A - Juristische Ausbildung (200 Stunden): | A - Juristische Ausbildung (200 Stunden): |
a) Einführung in das Recht, | a) Einführung in das Recht, |
b) Strafrecht, | b) Strafrecht, |
c) Strafprozessordnung, | c) Strafprozessordnung, |
d) Zivilrecht, | d) Zivilrecht, |
e) Grundbegriffe des öffentlichen Rechts und des Verwaltungsrechts: | e) Grundbegriffe des öffentlichen Rechts und des Verwaltungsrechts: |
Verfassung, Provinzialgesetz, neues Gemeindegesetz, | Verfassung, Provinzialgesetz, neues Gemeindegesetz, |
f) Sondergesetze, | f) Sondergesetze, |
g) Rechtsvorschriften über die Gemeindepolizei und Gesetz über das | g) Rechtsvorschriften über die Gemeindepolizei und Gesetz über das |
Polizeiamt; | Polizeiamt; |
B - Allgemeine und sozialpsychologische Ausbildung (150 Stunden): | B - Allgemeine und sozialpsychologische Ausbildung (150 Stunden): |
a) Berufspflichten und Menschenrechte, | a) Berufspflichten und Menschenrechte, |
b) Angewandte Psychologie, | b) Angewandte Psychologie, |
c) Gesellschaftliche Bildung, | c) Gesellschaftliche Bildung, |
d) Polizeiwesen, | d) Polizeiwesen, |
e) Beistand an Opfer; | e) Beistand an Opfer; |
C - Fachtechnische und praktische Ausbildung (200 Stunden): | C - Fachtechnische und praktische Ausbildung (200 Stunden): |
a) Praktische und taktische Übungen für Polizisten, | a) Praktische und taktische Übungen für Polizisten, |
b) Schiessübungen; | b) Schiessübungen; |
D - Leibeserziehung und Selbstverteidigung (150 Stunden). | D - Leibeserziehung und Selbstverteidigung (150 Stunden). |
Zu den im Rahmen des zweiten Teils der Ausbildung erteilten Kursen | Zu den im Rahmen des zweiten Teils der Ausbildung erteilten Kursen |
wird zugelassen, wer die Prüfungen am Ende des ersten Teils absolviert | wird zugelassen, wer die Prüfungen am Ende des ersten Teils absolviert |
hat. | hat. |
Mitglieder der Gemeindepolizei, die das aufgrund von Artikel 6 des | Mitglieder der Gemeindepolizei, die das aufgrund von Artikel 6 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 ausgestellte | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 ausgestellte |
Zeugnis über die Absolvierung der Ausbildung eines | Zeugnis über die Absolvierung der Ausbildung eines |
Polizeihilfsbediensteten besitzen, werden ebenfalls direkt zu den im | Polizeihilfsbediensteten besitzen, werden ebenfalls direkt zu den im |
vorangehenden Absatz erwähnten Kursen zugelassen; | vorangehenden Absatz erwähnten Kursen zugelassen; |
2. dem Minister des Innern vor Beginn jedes Lehrgangs den Zeitplan für | 2. dem Minister des Innern vor Beginn jedes Lehrgangs den Zeitplan für |
die Kurse und Prüfungen mitteilen; | die Kurse und Prüfungen mitteilen; |
3. mindestens einmal pro Jahr einen Tageslehrgang veranstalten; dies | 3. mindestens einmal pro Jahr einen Tageslehrgang veranstalten; dies |
gilt nicht für die Provinzen, deren Einwohnerzahl bei der letzten | gilt nicht für die Provinzen, deren Einwohnerzahl bei der letzten |
zehnjährlichen Volkszählung unter einer Million lag; | zehnjährlichen Volkszählung unter einer Million lag; |
4. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des | 4. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des |
Innern festgelegt werden. | Innern festgelegt werden. |
Art. 3.Die Anwesenheit bei den Kursen dieser gesetzlich |
Art. 3.Die Anwesenheit bei den Kursen dieser gesetzlich |
vorgeschriebenen beruflichen Ausbildung und die Teilnahme an den | vorgeschriebenen beruflichen Ausbildung und die Teilnahme an den |
Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt. | Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt. |
Art. 4.Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des |
Art. 4.Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des |
vorliegenden Erlasses veranstalteten Prüfungen melden, welches auch | vorliegenden Erlasses veranstalteten Prüfungen melden, welches auch |
immer das Trainings- und Ausbildungszentrum sein mag. | immer das Trainings- und Ausbildungszentrum sein mag. |
Art. 5.Der Königliche Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings- |
Art. 5.Der Königliche Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings- |
und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, | und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni |
1994, 10. April 1995, 19. August 1997 und den Königlichen Erlass vom | 1994, 10. April 1995, 19. August 1997 und den Königlichen Erlass vom |
10. April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder | 10. April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder |
der Gemeindepolizei, wird aufgehoben. | der Gemeindepolizei, wird aufgehoben. |
Art. 6.In Artikel 9 Nr. 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. |
Art. 6.In Artikel 9 Nr. 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. |
Oktober 1986 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die | Oktober 1986 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die |
Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in | Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in |
diese Dienstgrade, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. | diese Dienstgrade, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. |
Juni 1994, werden die Wörter « Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Königlichen | Juni 1994, werden die Wörter « Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Königlichen |
Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und | Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und |
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die | Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die |
Wörter « Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 | Wörter « Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 |
über die Grundausbildung der Gemeindepolizei » ersetzt. | über die Grundausbildung der Gemeindepolizei » ersetzt. |
Art. 7.In Artikel 9 Nr. 3 Absatz 2 und 5 und Nr. 4 desselben |
Art. 7.In Artikel 9 Nr. 3 Absatz 2 und 5 und Nr. 4 desselben |
Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 werden die Wörter « | Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 werden die Wörter « |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 » durch die | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 » durch die |
Wörter « vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 » | Wörter « vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8.In Artikel 24 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 |
Art. 8.In Artikel 24 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 |
zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der | zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der |
Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die | Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die |
Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- | Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- |
und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden | und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden |
Offiziers der Gemeindepolizei werden die Wörter « dem Königlichen | Offiziers der Gemeindepolizei werden die Wörter « dem Königlichen |
Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren | Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren |
für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die Wörter « dem | für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die Wörter « dem |
Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Trainings- und | Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Trainings- und |
Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei » ersetzt. | Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei » ersetzt. |
Art. 9.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 9.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 2 | Annexe 2 |
11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Trainings- und | 11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Trainings- und |
Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei | Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die |
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und | Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und |
Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, | Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, |
23. Juni 1994, 10. April 1995 und 19. August 1997; | 23. Juni 1994, 10. April 1995 und 19. August 1997; |
Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 | Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 |
über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und | über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und |
Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. | Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. |
August 1997, sowohl Bestimmungen über die Anerkennung der Trainings- | August 1997, sowohl Bestimmungen über die Anerkennung der Trainings- |
und Ausbildungszentren als auch Bestimmungen über die Grundausbildung | und Ausbildungszentren als auch Bestimmungen über die Grundausbildung |
der Gemeindepolizei enthalten sind; | der Gemeindepolizei enthalten sind; |
Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann; | Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann; |
Dass es aus diesem Grund angebracht ist, diesen Königlichen Erlass in | Dass es aus diesem Grund angebracht ist, diesen Königlichen Erlass in |
zwei verschiedene Königliche Erlasse aufzuteilen; | zwei verschiedene Königliche Erlasse aufzuteilen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das |
Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei der Provinz | Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei der Provinz |
Flämisch-Brabant schnellstmöglich anerkannt werden muss; | Flämisch-Brabant schnellstmöglich anerkannt werden muss; |
Dass in dieser Provinz in der Tat ein dringender Bedarf daran besteht, | Dass in dieser Provinz in der Tat ein dringender Bedarf daran besteht, |
über ein eigenes Trainings- und Ausbildungszentrum für die | über ein eigenes Trainings- und Ausbildungszentrum für die |
Gemeindepolizei zu verfügen; | Gemeindepolizei zu verfügen; |
Dass gemäss der aktuellen Regelung die Veranstaltung einer | Dass gemäss der aktuellen Regelung die Veranstaltung einer |
Grundausbildung eine Bedingung für die Anerkennung als Trainings- und | Grundausbildung eine Bedingung für die Anerkennung als Trainings- und |
Ausbildungszentrum ist; | Ausbildungszentrum ist; |
Dass es nach der aktuellen Regelung folglich nicht möglich ist, dieses | Dass es nach der aktuellen Regelung folglich nicht möglich ist, dieses |
Zentrum anzuerkennen, da es in absehbarer Zeit keine Grundausbildung | Zentrum anzuerkennen, da es in absehbarer Zeit keine Grundausbildung |
veranstalten wird; | veranstalten wird; |
Dass aus diesem Grund die Gewährleistung einer Grundausbildung von der | Dass aus diesem Grund die Gewährleistung einer Grundausbildung von der |
Anerkennung als Trainings- und Ausbildungszentrum getrennt werden | Anerkennung als Trainings- und Ausbildungszentrum getrennt werden |
muss; | muss; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Der König kann höchstens ein Trainings- und | Artikel 1. Der König kann höchstens ein Trainings- und |
Ausbildungszentrum pro Provinz schaffen oder anerkennen. Nur diese | Ausbildungszentrum pro Provinz schaffen oder anerkennen. Nur diese |
Zentren können die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Ausbildung | Zentren können die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Ausbildung |
veranstalten. | veranstalten. |
Art. 2.Ein Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei |
Art. 2.Ein Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei |
muss folgende Bedingungen erfüllen, um anerkannt zu werden: | muss folgende Bedingungen erfüllen, um anerkannt zu werden: |
1. einen oder mehrere Lehrgänge gemäss den einschlägigen Königlichen | 1. einen oder mehrere Lehrgänge gemäss den einschlägigen Königlichen |
Erlassen veranstalten, | Erlassen veranstalten, |
2. über ausreichende Infrastrukturen für die Durchführung der | 2. über ausreichende Infrastrukturen für die Durchführung der |
Ausbildungen verfügen oder verfügen können, | Ausbildungen verfügen oder verfügen können, |
3. bei der Zusammensetzung des Lehrkörpers darauf achten, dass die | 3. bei der Zusammensetzung des Lehrkörpers darauf achten, dass die |
Lehrbeauftragten im Hinblick auf die Fächer, die sie unterrichten | Lehrbeauftragten im Hinblick auf die Fächer, die sie unterrichten |
werden, über ausreichende theoretische Kenntnisse und genügend | werden, über ausreichende theoretische Kenntnisse und genügend |
Berufserfahrung verfügen, | Berufserfahrung verfügen, |
4. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des | 4. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des |
Innern festgelegt werden. | Innern festgelegt werden. |
Art. 3.Dem Antrag auf Anerkennung muss folgendes beigefügt werden: |
Art. 3.Dem Antrag auf Anerkennung muss folgendes beigefügt werden: |
a) eine ausführliche Begründung für die Schaffung des Zentrums, | a) eine ausführliche Begründung für die Schaffung des Zentrums, |
b) die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums, | b) die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums, |
c) eine Liste der Ausbildungen, die veranstaltet werden, und für jede | c) eine Liste der Ausbildungen, die veranstaltet werden, und für jede |
dieser Ausbildungen das ausführliche Programm der Kurse und Prüfungen, | dieser Ausbildungen das ausführliche Programm der Kurse und Prüfungen, |
d) die Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der | d) die Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der |
Prüfungen, | Prüfungen, |
e) die Zusammensetzung des Lehrkörpers, | e) die Zusammensetzung des Lehrkörpers, |
f) die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, | f) die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, |
g) die für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Mindestnoten. | g) die für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Mindestnoten. |
Art. 4.Bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 2 aufgeführten |
Art. 4.Bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 2 aufgeführten |
Bedingungen kann die Anerkennung zurückgezogen werden. | Bedingungen kann die Anerkennung zurückgezogen werden. |
Der Minister des Innern kann die Anerkennung durch einen mit Gründen | Der Minister des Innern kann die Anerkennung durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss zurückziehen, nachdem er den Organisationsträger | versehenen Beschluss zurückziehen, nachdem er den Organisationsträger |
des Zentrums angehört hat. Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung | des Zentrums angehört hat. Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung |
darf nicht vor Ablauf der laufenden Ausbildungslehrgänge wirksam | darf nicht vor Ablauf der laufenden Ausbildungslehrgänge wirksam |
werden. | werden. |
Art. 5.Die Anerkennung der Trainings- und Ausbildungszentren für |
Art. 5.Die Anerkennung der Trainings- und Ausbildungszentren für |
Gemeindepolizisten und Feldhüter, die aufgrund des Königlichen | Gemeindepolizisten und Feldhüter, die aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und | Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und |
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt | Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1997, anerkannt | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1997, anerkannt |
worden sind, wird hiermit bestätigt. | worden sind, wird hiermit bestätigt. |
Art. 6.Die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 7. |
Art. 6.Die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 7. |
November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für | November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für |
Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den | Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. August 1997, werden aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 19. August 1997, werden aufgehoben. |
Art. 7.In Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 |
Art. 7.In Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 |
über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der | über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der |
Gemeindepolizei werden die Wörter « aufgrund von Artikel 1 des | Gemeindepolizei werden die Wörter « aufgrund von Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und | Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und |
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die | Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die |
Wörter « aufgrund der Artikel 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 11. | Wörter « aufgrund der Artikel 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 11. |
Oktober 1997 über die Trainings- und Ausbildungszentren für die | Oktober 1997 über die Trainings- und Ausbildungszentren für die |
Gemeindepolizei » ersetzt. | Gemeindepolizei » ersetzt. |
Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |