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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 décembre 2006 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 décembre 2006 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande |
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12 AOUT 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 décembre | 12 AOUT 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 décembre |
2006 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant | 2006 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant |
des activités économiques et individuelles avec des armes. - | des activités économiques et individuelles avec des armes. - |
Traduction allemande | Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 12 août 2024 modifiant l'arrêté royal du 29 décembre | l'arrêté royal du 12 août 2024 modifiant l'arrêté royal du 29 décembre |
2006 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant | 2006 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant |
des activités économiques et individuelles avec des armes (Moniteur | des activités économiques et individuelles avec des armes (Moniteur |
belge du 18 septembre 2024). | belge du 18 septembre 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen | Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen |
des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
individuellen Tätigkeiten mit Waffen | individuellen Tätigkeiten mit Waffen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des |
Artikels 35 Nr. 5 und 6; | Artikels 35 Nr. 5 und 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen; | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen; |
Aufgrund der Konsultierung des Beirats für Waffen vom 20. April 2023; | Aufgrund der Konsultierung des Beirats für Waffen vom 20. April 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors für die Justiz vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors für die Justiz vom 26. |
Juni 2023; | Juni 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
6. Juli 2023; | 6. Juli 2023; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 3. Mai 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 3. Mai 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates |
vom 7. Mai 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 | vom 7. Mai 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist |
kein Gutachten abzugeben; | kein Gutachten abzugeben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und der Ministerin des Innern |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 |
zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 | zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 |
zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit | zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit |
Waffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018 | Waffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018 |
zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des | zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des |
Waffengesetzes in Bezug auf die Ausleihe, die Deaktivierung und die | Waffengesetzes in Bezug auf die Ausleihe, die Deaktivierung und die |
Vernichtung von Waffen und zur Festlegung des in Artikel 45/1 des | Vernichtung von Waffen und zur Festlegung des in Artikel 45/1 des |
Waffengesetzes erwähnten Verfahrens, wird wie folgt abgeändert: | Waffengesetzes erwähnten Verfahrens, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "müssen vernichtet werden" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "müssen vernichtet werden" durch die |
Wörter "müssen unumkehrbar vernichtet werden, sodass sie nicht mehr | Wörter "müssen unumkehrbar vernichtet werden, sodass sie nicht mehr |
als Schusswaffe oder Teil einer Schusswaffe benutzt werden können oder | als Schusswaffe oder Teil einer Schusswaffe benutzt werden können oder |
erkennbar sind" ersetzt. | erkennbar sind" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Betrieben anvertraut werden" durch | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Betrieben anvertraut werden" durch |
die Wörter "von Betrieben vorgenommen werden" ersetzt. | die Wörter "von Betrieben vorgenommen werden" ersetzt. |
3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: | 3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "in Besitz gehalten wurde" werden durch die Wörter "in | a) Die Wörter "in Besitz gehalten wurde" werden durch die Wörter "in |
Besitz gehalten wird" ersetzt. | Besitz gehalten wird" ersetzt. |
b) Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | b) Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von | "Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von |
einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen, | einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen, |
führt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden | führt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden |
sind, diese Kontrolle im Vorfeld durch und stellt auch die | sind, diese Kontrolle im Vorfeld durch und stellt auch die |
Bescheinigung aus." | Bescheinigung aus." |
4. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von | "Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von |
einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen, | einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen, |
führt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden | führt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden |
sind, diese Kontrolle im Vorfeld durch." | sind, diese Kontrolle im Vorfeld durch." |
5. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 5. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von | "Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von |
einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen, | einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen, |
trägt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden | trägt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden |
sind, die Vernichtung in das zentrale Waffenregister ein." | sind, die Vernichtung in das zentrale Waffenregister ein." |
6. Im letzten Absatz wird das Word "kann" durch die Wörter "und der | 6. Im letzten Absatz wird das Word "kann" durch die Wörter "und der |
Gouverneur können" ersetzt. | Gouverneur können" ersetzt. |
Art. 2 - Unsere für Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen | Art. 2 - Unsere für Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 12. August 2024 | Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 12. August 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |