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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 | langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 |
juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation | juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation |
relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure | relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de | 28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de |
l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro | l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro |
dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de | dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de |
l'Infrastructure, établi par le Service central de traduction | l'Infrastructure, établi par le Service central de traduction |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande des articles 28, 33, 34, 35, 36, 37, | officielle en langue allemande des articles 28, 33, 34, 35, 36, 37, |
39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de l'arrêté royal du 20 juillet | 39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de l'arrêté royal du 20 juillet |
2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation | 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation |
relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure. | relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2001. | Donné à Bruxelles, le 10 juin 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Annexe |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die |
Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der | Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur zuständig ist | Infrastruktur zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom | Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom |
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die | Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die |
Einführung des Euro; | Einführung des Euro; |
Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des | Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des |
Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das | Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. April 1989; | Gesetz vom 11. April 1989; |
Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten | Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten |
Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, | Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, |
Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen, | Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen, |
insbesondere der Artikel 22 und 23; | insbesondere der Artikel 22 und 23; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei; | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28. | Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28. |
Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den | Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den |
alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland | alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland |
andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der | andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der |
Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind; | Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind; |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den |
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert | gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 29. Juni 1984; | durch das Gesetz vom 29. Juni 1984; |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und |
Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen | Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen |
Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom | Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Dezember 1977; | 27. Dezember 1977; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der |
Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr; | Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr; |
Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. | Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. |
März 1999; | März 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die | Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die |
Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen | Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen |
einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11; | einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der |
Schiffe, insbesondere des Artikels 30; | Schiffe, insbesondere des Artikels 30; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung |
bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter | bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter |
Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; | Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung, |
insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2; | insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung |
verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der | verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der |
Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26; | Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der |
Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34; | Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von | Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von |
Bauunternehmern; | Bauunternehmern; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines |
Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs; | Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der |
Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der | Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der |
Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei, | Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei, |
insbesondere des Artikels 16; | insbesondere des Artikels 16; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung |
der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und | der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und |
Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert | Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934; | durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung |
der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs; | der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den | Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den |
zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und | zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und |
den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 21. Februar 1991; | Erlass vom 21. Februar 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung |
der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt | der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung |
des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen | des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen |
Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome | Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome |
bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der | bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der |
Vergnügungsschifffahrt; | Vergnügungsschifffahrt; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von | des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von |
Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein; | Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die |
Untersuchung der Rheinschiffe und -flösse; | Untersuchung der Rheinschiffe und -flösse; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 15. Dezember 1998; | vom 15. Dezember 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der |
Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
10. Juli 1992; | 10. Juli 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die |
Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine | Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine |
Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den | Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den |
gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den | gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. September 1998; | Königlichen Erlass vom 29. September 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung |
der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren | der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren |
und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben | und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben |
zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch | zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch |
Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern | Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern |
verursachten Schäden; | verursachten Schäden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die |
Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur | Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur |
Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die | Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die |
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, | zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, |
abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969; | abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung |
der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 10. Juli 1992; | Erlass vom 10. Juli 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung |
der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im | der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im |
innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert | innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982; | durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung |
einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder | einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder |
Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in | Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in |
Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die | Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die |
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern | Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern |
verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs | verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs |
zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März | zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März |
1990; | 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, |
in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über | in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über |
die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an | die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an |
Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung | Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung |
auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der | auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der |
Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen | Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen |
für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen | für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 12. März 1991; | Erlass vom 12. März 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung, |
in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über | in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über |
die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an | die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an |
Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme | Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme |
und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des | und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des |
besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für | besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für |
Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
28. März 1991; | 28. März 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur |
Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die | Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die |
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern | Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern |
verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. | verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. |
Juni 1990; | Juni 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner | Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner |
Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. | Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. |
Oktober 1997; | Oktober 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für | Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für |
Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt | Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. | Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. |
November 1992; | November 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des |
Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der | Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der |
Seefahrtinspektion; | Seefahrtinspektion; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die |
Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur | Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur |
Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf | Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf |
dem Gebiet der Seeschifffahrt; | dem Gebiet der Seeschifffahrt; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur |
Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. | Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. |
März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern; | März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des |
Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes; | Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung |
der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische | der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische |
Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in | Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in |
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den | den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 6. April 1995; | Königlichen Erlass vom 6. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; | Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang |
zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und | zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und |
grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstrassen; | grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstrassen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die |
Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom | Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom |
21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; | 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; | Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die |
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von | Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das |
Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für | Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für |
die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind; | die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des |
Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von | Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von |
Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. | Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. |
Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die | Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die |
Wasserstrassen des Königreichs; | Wasserstrassen des Königreichs; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die |
Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung | Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der | des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der |
Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August | Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August |
1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die | 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die |
belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen | belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen |
Küste; | Küste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im |
Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist | das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist |
offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür | offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür |
auf den 1. August 2000 anzusetzen ist. | auf den 1. August 2000 anzusetzen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. |
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede | Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede |
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und | Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und |
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben | deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben |
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten | werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten |
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, |
Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, | Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, |
Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und | Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung | KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung |
des Strassenverkehrs und der Infrastruktur | des Strassenverkehrs und der Infrastruktur |
(...) | (...) |
Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 | Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr | Güterbeförderung im Strassenverkehr |
Artikel 28 - Artikel 4 Punkt 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli | Artikel 28 - Artikel 4 Punkt 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli |
1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt abgeändert: | Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, | a) Die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, |
Niederländische Gulden, Deutsche Mark" werden gestrichen. | Niederländische Gulden, Deutsche Mark" werden gestrichen. |
b) Die Wörter "Belgischen Franken" werden durch das Wort "Euro" | b) Die Wörter "Belgischen Franken" werden durch das Wort "Euro" |
ersetzt. | ersetzt. |
c) Im deutschen Text werden die Wörter "in belgischer Währung" durch | c) Im deutschen Text werden die Wörter "in belgischer Währung" durch |
die Wörter "mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel | die Wörter "mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel |
gilt," ersetzt. | gilt," ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt IX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Abschnitt IX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein | über den Führerschein |
Art. 33 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 33 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die in Franken | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die in Franken |
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle | ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle |
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten | angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten |
Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung | KAPITEL IV - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung |
der Allgemeinen Dienste - | der Allgemeinen Dienste - |
Dienst für Naturkatastrophen | Dienst für Naturkatastrophen |
Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 | Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 |
über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine | über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine |
Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den | Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den |
gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den | gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. September 1998 | Königlichen Erlass vom 29. September 1998 |
Art. 39 - In den Tabellen I, II und III, die dem Königlichen Erlass | Art. 39 - In den Tabellen I, II und III, die dem Königlichen Erlass |
vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen | vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen |
(allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen | (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen |
Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt | Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998, |
beigefügt sind, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in | beigefügt sind, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in |
der zweiten Spalte der in der Anlage aufgenommenen Tabellen angeführt | der zweiten Spalte der in der Anlage aufgenommenen Tabellen angeführt |
sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte | sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte |
der entsprechenden Tabellen I, II und III der Anlage 4 zu vorliegendem | der entsprechenden Tabellen I, II und III der Anlage 4 zu vorliegendem |
Erlass ersetzt. | Erlass ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; | Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; |
Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar | Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar |
2002 eintreten. | 2002 eintreten. |
Art. 46 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit | Art. 46 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlagen 1 - 3 | Anlagen 1 - 3 |
(...) | (...) |
Anlage 4 | Anlage 4 |
Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen | Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen |
Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann | Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des |
Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens | Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens |
und der Infrastruktur zuständig ist, beigefügt zu werden. | und der Infrastruktur zuständig ist, beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |