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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 | langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 |
| juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation | juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation |
| relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure | relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
| 28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de | 28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de |
| l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro | l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro |
| dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de | dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de |
| l'Infrastructure, établi par le Service central de traduction | l'Infrastructure, établi par le Service central de traduction |
| allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| officielle en langue allemande des articles 28, 33, 34, 35, 36, 37, | officielle en langue allemande des articles 28, 33, 34, 35, 36, 37, |
| 39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de l'arrêté royal du 20 juillet | 39, 45 et 46 ainsi que de l'annexe 4 de l'arrêté royal du 20 juillet |
| 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation | 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation |
| relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure. | relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 10 juin 2001. | Donné à Bruxelles, le 10 juin 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Annexe |
| MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
| 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die |
| Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der | Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der |
| Infrastruktur zuständig ist | Infrastruktur zuständig ist |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom | Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom |
| 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
| Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die | Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die |
| Einführung des Euro; | Einführung des Euro; |
| Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des | Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des |
| Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das | Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 11. April 1989; | Gesetz vom 11. April 1989; |
| Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten | Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten |
| Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, | Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, |
| Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen, | Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen, |
| insbesondere der Artikel 22 und 23; | insbesondere der Artikel 22 und 23; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei; | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28. | Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28. |
| Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den | Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den |
| alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland | alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland |
| andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der | andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der |
| Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind; | Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind; |
| Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den |
| gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert | gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 29. Juni 1984; | durch das Gesetz vom 29. Juni 1984; |
| Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und |
| Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen | Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen |
| Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom | Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 27. Dezember 1977; | 27. Dezember 1977; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der |
| Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr; | Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr; |
| Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
| Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. | Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. |
| März 1999; | März 1999; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
| Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
| Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die | Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die |
| Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen | Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen |
| einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11; | einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der |
| Schiffe, insbesondere des Artikels 30; | Schiffe, insbesondere des Artikels 30; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung |
| bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter | bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter |
| Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; | Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung, |
| insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2; | insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
| Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
| seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung |
| verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der | verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der |
| Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26; | Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der |
| Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34; | Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von | Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von |
| Bauunternehmern; | Bauunternehmern; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines |
| Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs; | Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der |
| Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der | Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der |
| Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei, | Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei, |
| insbesondere des Artikels 16; | insbesondere des Artikels 16; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung |
| der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und | der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und |
| Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert | Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934; | durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung |
| der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs; | der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs; |
| Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur |
| Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den | Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den |
| zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und | zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und |
| den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 21. Februar 1991; | Erlass vom 21. Februar 1991; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung |
| der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt | der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung |
| des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen | des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen |
| Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome | Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome |
| bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der | bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der |
| Vergnügungsschifffahrt; | Vergnügungsschifffahrt; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung |
| des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von | des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von |
| Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein; | Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die |
| Untersuchung der Rheinschiffe und -flösse; | Untersuchung der Rheinschiffe und -flösse; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
| allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
| Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
| Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
| vom 15. Dezember 1998; | vom 15. Dezember 1998; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung |
| der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
| Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der |
| Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
| 10. Juli 1992; | 10. Juli 1992; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die |
| Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine | Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine |
| Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den | Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den |
| gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den | gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 29. September 1998; | Königlichen Erlass vom 29. September 1998; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung |
| der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren | der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren |
| und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben | und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben |
| zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch | zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch |
| Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern | Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern |
| verursachten Schäden; | verursachten Schäden; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die |
| Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur | Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur |
| Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die | Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die |
| zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, | zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, |
| abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969; | abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung |
| der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 10. Juli 1992; | Erlass vom 10. Juli 1992; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung |
| der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im | der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im |
| innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert | innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982; | durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung |
| einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder | einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder |
| Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in | Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in |
| Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die | Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die |
| Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern | Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern |
| verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs | verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs |
| zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März | zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März |
| 1990; | 1990; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, |
| in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über | in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über |
| die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an | die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an |
| Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung | Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung |
| auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der | auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der |
| Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen | Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen |
| für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen | für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 12. März 1991; | Erlass vom 12. März 1991; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung, |
| in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über | in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über |
| die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an | die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an |
| Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme | Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme |
| und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des | und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des |
| besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für | besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für |
| Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
| 28. März 1991; | 28. März 1991; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur |
| Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die | Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die |
| Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern | Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern |
| verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. | verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. |
| Juni 1990; | Juni 1990; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung |
| und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
| Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner | Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner |
| Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. | Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. |
| Oktober 1997; | Oktober 1997; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der |
| Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für | Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für |
| Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt | Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung |
| und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
| Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
| Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. | Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. |
| November 1992; | November 1992; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des |
| Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der | Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der |
| Seefahrtinspektion; | Seefahrtinspektion; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die |
| Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur | Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur |
| Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf | Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf |
| dem Gebiet der Seeschifffahrt; | dem Gebiet der Seeschifffahrt; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur |
| Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. | Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. |
| März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern; | März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des |
| Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes; | Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung |
| der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische | der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische |
| Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in | Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in |
| den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den | den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 6. April 1995; | Königlichen Erlass vom 6. April 1995; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
| Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; | Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang |
| zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und | zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und |
| grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstrassen; | grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstrassen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die |
| Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom | Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom |
| 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; | 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; | Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die |
| Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die |
| Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von | Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von |
| explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das |
| Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für | Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für |
| die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind; | die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des |
| Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von | Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von |
| Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. | Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. |
| Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die | Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die |
| Wasserstrassen des Königreichs; | Wasserstrassen des Königreichs; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die |
| Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung | Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung |
| des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der | des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der |
| Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August | Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August |
| 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die | 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die |
| belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen | belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen |
| Küste; | Küste; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
| Juni 2000; | Juni 2000; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im |
| Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
| Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
| das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist | das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist |
| offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür | offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür |
| auf den 1. August 2000 anzusetzen ist. | auf den 1. August 2000 anzusetzen ist. |
| Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
| dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
| strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
| betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
| ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
| Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
| über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
| Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
| werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
| einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
| durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
| Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
| verfolgen. | verfolgen. |
| Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
| vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
| Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
| auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
| Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
| zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
| Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. |
| Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede | Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede |
| Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und | Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und |
| deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben | deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben |
| werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten | werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten |
| Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
| Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
| aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
| funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
| werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
| günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
| jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
| Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
| Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
| kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
| Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
| Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
| dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
| endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
| Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
| dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
| Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
| Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
| Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
| präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
| Mittel. | Mittel. |
| Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
| vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
| Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
| Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
| sollen. | sollen. |
| Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
| 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
| Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
| Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
| zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
| der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
| dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
| andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
| zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
| Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
| sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
| Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
| Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
| notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
| Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
| aufschieben. | aufschieben. |
| Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
| negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
| der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in |
| Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
| den Staatsrat; | den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, |
| Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, | Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, |
| Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und | Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und |
| aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat |
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung | KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung |
| des Strassenverkehrs und der Infrastruktur | des Strassenverkehrs und der Infrastruktur |
| (...) | (...) |
| Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 | Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 |
| über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
| Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
| Güterbeförderung im Strassenverkehr | Güterbeförderung im Strassenverkehr |
| Artikel 28 - Artikel 4 Punkt 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli | Artikel 28 - Artikel 4 Punkt 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli |
| 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
| Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
| Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt abgeändert: | Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt abgeändert: |
| a) Die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, | a) Die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, |
| Niederländische Gulden, Deutsche Mark" werden gestrichen. | Niederländische Gulden, Deutsche Mark" werden gestrichen. |
| b) Die Wörter "Belgischen Franken" werden durch das Wort "Euro" | b) Die Wörter "Belgischen Franken" werden durch das Wort "Euro" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| c) Im deutschen Text werden die Wörter "in belgischer Währung" durch | c) Im deutschen Text werden die Wörter "in belgischer Währung" durch |
| die Wörter "mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel | die Wörter "mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel |
| gilt," ersetzt. | gilt," ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt IX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Abschnitt IX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
| über den Führerschein | über den Führerschein |
| Art. 33 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 33 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
| Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die in Franken | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die in Franken |
| ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle | ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle |
| angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten | angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten |
| Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| (...) | (...) |
| KAPITEL IV - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung | KAPITEL IV - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung |
| der Allgemeinen Dienste - | der Allgemeinen Dienste - |
| Dienst für Naturkatastrophen | Dienst für Naturkatastrophen |
| Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 | Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 |
| über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine | über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine |
| Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den | Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den |
| gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den | gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 29. September 1998 | Königlichen Erlass vom 29. September 1998 |
| Art. 39 - In den Tabellen I, II und III, die dem Königlichen Erlass | Art. 39 - In den Tabellen I, II und III, die dem Königlichen Erlass |
| vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen | vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen |
| (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen | (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen |
| Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt | Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998, |
| beigefügt sind, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in | beigefügt sind, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in |
| der zweiten Spalte der in der Anlage aufgenommenen Tabellen angeführt | der zweiten Spalte der in der Anlage aufgenommenen Tabellen angeführt |
| sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte | sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte |
| der entsprechenden Tabellen I, II und III der Anlage 4 zu vorliegendem | der entsprechenden Tabellen I, II und III der Anlage 4 zu vorliegendem |
| Erlass ersetzt. | Erlass ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
| Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; | Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; |
| Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar | Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar |
| 2002 eintreten. | 2002 eintreten. |
| Art. 46 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit | Art. 46 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit |
| der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
| Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| J. GABRIELS | J. GABRIELS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Anlagen 1 - 3 | Anlagen 1 - 3 |
| (...) | (...) |
| Anlage 4 | Anlage 4 |
| Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen | Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen |
| Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann | Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des |
| Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens | Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens |
| und der Infrastruktur zuständig ist, beigefügt zu werden. | und der Infrastruktur zuständig ist, beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
| Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| J. GABRIELS | J. GABRIELS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |