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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 1995 portant exécution de l'article 20, 12°, de l'arrêté royal du 6 juin 1960 relatif à la fabrication, à la distribution en gros des médicaments et à leur dispensation | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 1995 portant exécution de l'article 20, 12°, de l'arrêté royal du 6 juin 1960 relatif à la fabrication, à la distribution en gros des médicaments et à leur dispensation |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
10 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 1995 portant | en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 1995 portant |
exécution de l'article 20, 12°, de l'arrêté royal du 6 juin 1960 | exécution de l'article 20, 12°, de l'arrêté royal du 6 juin 1960 |
relatif à la fabrication, à la distribution en gros des médicaments et | relatif à la fabrication, à la distribution en gros des médicaments et |
à leur dispensation | à leur dispensation |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministériel du 17 octobre 1995 portant exécution de l'article 20, 12°, | ministériel du 17 octobre 1995 portant exécution de l'article 20, 12°, |
de l'arrêté royal du 6 juin 1960 relatif à la fabrication, à la | de l'arrêté royal du 6 juin 1960 relatif à la fabrication, à la |
distribution en gros des médicaments et à leur dispensation, établi | distribution en gros des médicaments et à leur dispensation, établi |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre |
1995 portant exécution de l'article 20, 12°, de l'arrêté royal du 6 | 1995 portant exécution de l'article 20, 12°, de l'arrêté royal du 6 |
juin 1960 relatif à la fabrication, à la distribution en gros des | juin 1960 relatif à la fabrication, à la distribution en gros des |
médicaments et à leur dispensation. | médicaments et à leur dispensation. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 10 décembre 1999. | Donné à Bruxelles, le 10 décembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
17. OKTOBER 1995 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 20 | 17. OKTOBER 1995 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 20 |
Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die Herstellung, | Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die Herstellung, |
den Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln | den Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die |
Herstellung, den Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln, | Herstellung, den Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln, |
insbesondere des Artikels 20 Nr. 12, abgeändert durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 20 Nr. 12, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 31. Dezember 1992; | Erlass vom 31. Dezember 1992; |
Aufgrund der Richtlinie 92/25/EWG des Rates vom 31. März 1992 über den | Aufgrund der Richtlinie 92/25/EWG des Rates vom 31. März 1992 über den |
Grosshandelsvertrieb von Humanarzneimitteln, insbesondere des Artikels | Grosshandelsvertrieb von Humanarzneimitteln, insbesondere des Artikels |
10; | 10; |
Aufgrund der Leitlinien für die gute Vertriebspraxis (94/C63/03), die | Aufgrund der Leitlinien für die gute Vertriebspraxis (94/C63/03), die |
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt hat; | die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt hat; |
In der Erwägung, dass der Vertrieb von Tierarzneimitteln denselben | In der Erwägung, dass der Vertrieb von Tierarzneimitteln denselben |
Bedingungen zu unterwerfen ist; | Bedingungen zu unterwerfen ist; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Die Leitlinien für die gute Vertriebspraxis, die in | Artikel 1 - Die Leitlinien für die gute Vertriebspraxis, die in |
Artikel 20 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die | Artikel 20 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die |
Herstellung, den Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln | Herstellung, den Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln |
erwähnt sind, sind diesem Erlass als Anlage beigefügt. | erwähnt sind, sind diesem Erlass als Anlage beigefügt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Brüssel, den 17. Oktober 1995 | Brüssel, den 17. Oktober 1995 |
M. COLLA | M. COLLA |
Anlage | Anlage |
Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln | Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln |
Grundsätze | Grundsätze |
Die Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln zielen | Die Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln zielen |
darauf ab, ein hohes Qualitätsniveau im gesamten Vertriebsnetz des | darauf ab, ein hohes Qualitätsniveau im gesamten Vertriebsnetz des |
Arzneimittels aufrechtzuerhalten. | Arzneimittels aufrechtzuerhalten. |
Das Qualitätssystem der Vertreiber (Grosshändler) von Arzneimitteln | Das Qualitätssystem der Vertreiber (Grosshändler) von Arzneimitteln |
muss gewährleisten, dass in der Gemeinschaft vertriebene Arzneimittel | muss gewährleisten, dass in der Gemeinschaft vertriebene Arzneimittel |
gemäss dem Gemeinschaftsrecht zugelassen sind, dass zu jedem Zeitpunkt | gemäss dem Gemeinschaftsrecht zugelassen sind, dass zu jedem Zeitpunkt |
- auch während des Transports - die Lagerungsbedingungen erfüllt sind, | - auch während des Transports - die Lagerungsbedingungen erfüllt sind, |
eine Kontamination durch oder von anderen Erzeugnissen vermieden wird, | eine Kontamination durch oder von anderen Erzeugnissen vermieden wird, |
ein angemessener Umschlag der gelagerten Arzneimittel stattfindet und | ein angemessener Umschlag der gelagerten Arzneimittel stattfindet und |
die Erzeugnisse in ausreichend sicheren Bereichen gelagert werden. | die Erzeugnisse in ausreichend sicheren Bereichen gelagert werden. |
Ferner muss durch das Qualitätssystem sichergestellt werden, dass die | Ferner muss durch das Qualitätssystem sichergestellt werden, dass die |
richtigen Erzeugnisse innerhalb einer angemessenen Zeitspanne an den | richtigen Erzeugnisse innerhalb einer angemessenen Zeitspanne an den |
richtigen Adressaten geliefert werden. Ein System der Rückverfolgung | richtigen Adressaten geliefert werden. Ein System der Rückverfolgung |
muss es ermöglichen, etwaige fehlerhafte Erzeugnisse ausfindig zu | muss es ermöglichen, etwaige fehlerhafte Erzeugnisse ausfindig zu |
machen. Ein wirksames Rückrufverfahren muss ebenfalls vorhanden sein. | machen. Ein wirksames Rückrufverfahren muss ebenfalls vorhanden sein. |
Personal | Personal |
1. Die Geschäftsleitung muss gemäss Artikel 4 § 1 Nr. 2 und 9 des | 1. Die Geschäftsleitung muss gemäss Artikel 4 § 1 Nr. 2 und 9 des |
Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die Herstellung, den | Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die Herstellung, den |
Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln für jede | Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln für jede |
Vertriebsstelle einen verantwortlichen Apotheker mit genau | Vertriebsstelle einen verantwortlichen Apotheker mit genau |
festgelegten Vollmachten und Zuständigkeiten bestimmen, um | festgelegten Vollmachten und Zuständigkeiten bestimmen, um |
sicherzustellen, dass ein Qualitätssystem eingeführt und | sicherzustellen, dass ein Qualitätssystem eingeführt und |
aufrechterhalten wird. Dieser Apotheker muss seine | aufrechterhalten wird. Dieser Apotheker muss seine |
Verantwortlichkeiten persönlich ausfüllen. | Verantwortlichkeiten persönlich ausfüllen. |
2. Das mit der Lagerhaltung der Arzneimittel befasste | 2. Das mit der Lagerhaltung der Arzneimittel befasste |
Schlüsselpersonal muss über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen | Schlüsselpersonal muss über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen |
verfügen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse oder Materialien | verfügen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse oder Materialien |
sachgerecht gelagert und gehandhabt werden. | sachgerecht gelagert und gehandhabt werden. |
3. Das Personal muss für seine Aufgaben geschult und die | 3. Das Personal muss für seine Aufgaben geschult und die |
Schulungsmassnahmen müssen dokumentiert werden. | Schulungsmassnahmen müssen dokumentiert werden. |
Dokumentation | Dokumentation |
4. Die gesamte Dokumentation muss auf Verlangen der Generalinspektion | 4. Die gesamte Dokumentation muss auf Verlangen der Generalinspektion |
der Pharmazie vorgelegt werden. | der Pharmazie vorgelegt werden. |
Bestellungen | Bestellungen |
5. Bestellungen von Grosshändlern dürfen ausschliesslich gerichtet | 5. Bestellungen von Grosshändlern dürfen ausschliesslich gerichtet |
werden an: | werden an: |
1) Inhaber einer in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | 1) Inhaber einer in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
vom 6. Juni 1960 vorgesehenen Zulassung, | vom 6. Juni 1960 vorgesehenen Zulassung, |
2) Inhaber einer Zulassung für die Ausübung der Tätigkeit eines | 2) Inhaber einer Zulassung für die Ausübung der Tätigkeit eines |
Arzneimittelgrosshändlers oder Inhaber einer Zulassung für Herstellung | Arzneimittelgrosshändlers oder Inhaber einer Zulassung für Herstellung |
oder Einfuhr von Arzneimitteln, die von einem anderen Mitgliedstaat | oder Einfuhr von Arzneimitteln, die von einem anderen Mitgliedstaat |
der Europäischen Union oder von einem anderen Staat, der beim Abkommen | der Europäischen Union oder von einem anderen Staat, der beim Abkommen |
über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, erteilt | über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, erteilt |
worden ist gemäss Artikel 3 der Richtlinie 92/25/EWG des Rates vom 31. | worden ist gemäss Artikel 3 der Richtlinie 92/25/EWG des Rates vom 31. |
März 1992 über den Grosshandelsvertrieb von Humanarzneimitteln | März 1992 über den Grosshandelsvertrieb von Humanarzneimitteln |
beziehungsweise Artikel 16 der Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 | beziehungsweise Artikel 16 der Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 |
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über | zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über |
Arzneispezialitäten und gemäss den Artikeln 50bis beziehungsweise 24 | Arzneispezialitäten und gemäss den Artikeln 50bis beziehungsweise 24 |
der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur | der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
Tierarzneimittel. | Tierarzneimittel. |
Verfahrensbeschreibungen | Verfahrensbeschreibungen |
6. In schriftlichen Verfahrensbeschreibungen sind die Arbeitsvorgänge | 6. In schriftlichen Verfahrensbeschreibungen sind die Arbeitsvorgänge |
festzulegen, die die Qualität der Erzeugnisse oder des Vertriebs | festzulegen, die die Qualität der Erzeugnisse oder des Vertriebs |
beeinflussen können: Annahme und Kontrolle der Lieferungen, Lagerung, | beeinflussen können: Annahme und Kontrolle der Lieferungen, Lagerung, |
Säuberung und Wartung der Räumlichkeiten (einschliesslich | Säuberung und Wartung der Räumlichkeiten (einschliesslich |
Schädlingsbekämpfung), Aufzeichnung der Lagerungsbedingungen, | Schädlingsbekämpfung), Aufzeichnung der Lagerungsbedingungen, |
Sicherheit von Vorräten vor Ort und von zwischengelagerten Sendungen, | Sicherheit von Vorräten vor Ort und von zwischengelagerten Sendungen, |
Entnahme aus dem Verkaufslager, Aufzeichnungen, einschliesslich der | Entnahme aus dem Verkaufslager, Aufzeichnungen, einschliesslich der |
Dokumentation der Kundenaufträge, zurückgesendete Erzeugnisse, | Dokumentation der Kundenaufträge, zurückgesendete Erzeugnisse, |
Rückrufpläne usw. Diese Verfahrensbeschreibungen müssen von dem | Rückrufpläne usw. Diese Verfahrensbeschreibungen müssen von dem |
verantwortlichen Apotheker genehmigt, unterzeichnet und datiert | verantwortlichen Apotheker genehmigt, unterzeichnet und datiert |
werden. | werden. |
Aufzeichnungen | Aufzeichnungen |
7. Die Aufzeichnungen müssen gleichzeitig mit den entsprechenden | 7. Die Aufzeichnungen müssen gleichzeitig mit den entsprechenden |
Arbeitsvorgängen und in der Weise erfolgen, dass alle wichtigen | Arbeitsvorgängen und in der Weise erfolgen, dass alle wichtigen |
Tätigkeiten oder Vorkommnisse zurückverfolgt werden können. Die | Tätigkeiten oder Vorkommnisse zurückverfolgt werden können. Die |
Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht verfügbar sein und | Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht verfügbar sein und |
mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. | mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. |
8. Jeder Ein- und Verkauf muss aufgezeichnet werden, und zwar unter | 8. Jeder Ein- und Verkauf muss aufgezeichnet werden, und zwar unter |
Angabe des Datums des Kaufs beziehungsweise der Lieferung, der | Angabe des Datums des Kaufs beziehungsweise der Lieferung, der |
Bezeichnung des Arzneimittels, der erhaltenen oder gelieferten Menge | Bezeichnung des Arzneimittels, der erhaltenen oder gelieferten Menge |
und des Namens und der Anschrift des Lieferanten oder Empfängers | und des Namens und der Anschrift des Lieferanten oder Empfängers |
(siehe auch Artikel 20 Nr. 11 und Artikel 22quater des vorerwähnten | (siehe auch Artikel 20 Nr. 11 und Artikel 22quater des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960). Bei Handelsgeschäften zwischen | Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960). Bei Handelsgeschäften zwischen |
Herstellern und Grosshändlern oder zwischen Grosshändlern (das heisst | Herstellern und Grosshändlern oder zwischen Grosshändlern (das heisst |
nicht bei Lieferungen an Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an | nicht bei Lieferungen an Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an |
die Öffentlichkeit befugt sind) müssen die Aufzeichnungen die | die Öffentlichkeit befugt sind) müssen die Aufzeichnungen die |
Rückverfolgbarkeit von Herkunft und Bestimmung der Erzeugnisse | Rückverfolgbarkeit von Herkunft und Bestimmung der Erzeugnisse |
sicherstellen, zum Beispiel durch Dokumentation der Chargennummern, so | sicherstellen, zum Beispiel durch Dokumentation der Chargennummern, so |
dass alle Lieferanten und potentiellen Empfänger eines Arzneimittels | dass alle Lieferanten und potentiellen Empfänger eines Arzneimittels |
ausfindig gemacht werden können. | ausfindig gemacht werden können. |
Räumlichkeiten und Ausrüstung | Räumlichkeiten und Ausrüstung |
9. Räumlichkeiten und Ausrüstung müssen geeignet und angemessen sein, | 9. Räumlichkeiten und Ausrüstung müssen geeignet und angemessen sein, |
um eine ordnungsgemässe Lagerung und einen ordnungsgemässen Vertrieb | um eine ordnungsgemässe Lagerung und einen ordnungsgemässen Vertrieb |
von Arzneimitteln zu gewährleisten. Überwachungsgeräte sind zu | von Arzneimitteln zu gewährleisten. Überwachungsgeräte sind zu |
kalibrieren. | kalibrieren. |
Warenannahme | Warenannahme |
10. Die Lieferungen müssen bei der Warenannahme und während des | 10. Die Lieferungen müssen bei der Warenannahme und während des |
Entladens vor schlechtem Wetter geschützt sein. Warenannahme und | Entladens vor schlechtem Wetter geschützt sein. Warenannahme und |
Lagerbereich müssen voneinander getrennt sein. Die Lieferungen sind | Lagerbereich müssen voneinander getrennt sein. Die Lieferungen sind |
bei Annahme daraufhin zu überprüfen, ob die Behältnisse unbeschädigt | bei Annahme daraufhin zu überprüfen, ob die Behältnisse unbeschädigt |
sind und die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt. | sind und die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt. |
11. Arzneimittel, für die besondere Lagerungsbedingungen gelten (zum | 11. Arzneimittel, für die besondere Lagerungsbedingungen gelten (zum |
Beispiel Betäubungsmittel und Erzeugnisse, die eine bestimmte | Beispiel Betäubungsmittel und Erzeugnisse, die eine bestimmte |
Lagertemperatur benötigen), müssen unverzüglich identifiziert und | Lagertemperatur benötigen), müssen unverzüglich identifiziert und |
gemäss den schriftlichen Anweisungen und einschlägigen | gemäss den schriftlichen Anweisungen und einschlägigen |
Rechtsvorschriften eingelagert werden. | Rechtsvorschriften eingelagert werden. |
Lagerung | Lagerung |
12. Arzneimittel müssen normalerweise getrennt von anderen Waren und | 12. Arzneimittel müssen normalerweise getrennt von anderen Waren und |
unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen gelagert werden, um | unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen gelagert werden, um |
Qualitätsverschlechterungen durch die Einwirkung von Licht, | Qualitätsverschlechterungen durch die Einwirkung von Licht, |
Feuchtigkeit oder Temperatur zu vermeiden. Die Temperatur muss in | Feuchtigkeit oder Temperatur zu vermeiden. Die Temperatur muss in |
regelmässigen Abständen gemessen und aufgezeichnet werden. Die | regelmässigen Abständen gemessen und aufgezeichnet werden. Die |
Temperaturaufzeichnungen müssen regelmässig überprüft werden. | Temperaturaufzeichnungen müssen regelmässig überprüft werden. |
13. Wenn bei der Lagerung bestimmte Temperaturbedingungen herrschen | 13. Wenn bei der Lagerung bestimmte Temperaturbedingungen herrschen |
müssen, müssen die Lagerbereiche mit Geräten zur Aufzeichnung der | müssen, müssen die Lagerbereiche mit Geräten zur Aufzeichnung der |
Temperatur oder anderen Geräten ausgestattet sein, die eine Abweichung | Temperatur oder anderen Geräten ausgestattet sein, die eine Abweichung |
von dem vorgegebenen Temperaturbereich anzeigen. Durch angemessene | von dem vorgegebenen Temperaturbereich anzeigen. Durch angemessene |
Kontrollen muss sichergestellt werden, dass die Temperatur in allen | Kontrollen muss sichergestellt werden, dass die Temperatur in allen |
Teilen des betreffenden Lagerbereichs innerhalb der festgelegten | Teilen des betreffenden Lagerbereichs innerhalb der festgelegten |
Temperaturgrenzwerte bleibt. | Temperaturgrenzwerte bleibt. |
14. Die Lagerräumlichkeiten müssen sauber und frei von Abfall, Staub | 14. Die Lagerräumlichkeiten müssen sauber und frei von Abfall, Staub |
und Ungeziefer sein. Angemessene Vorkehrungen müssen getroffen werden | und Ungeziefer sein. Angemessene Vorkehrungen müssen getroffen werden |
gegen Auslaufen oder Zerbrechen, Befall durch Mikroorganismen und | gegen Auslaufen oder Zerbrechen, Befall durch Mikroorganismen und |
Kreuzkontamination. | Kreuzkontamination. |
15. Ein System, dessen einwandfreies Funktionieren durch regelmässige | 15. Ein System, dessen einwandfreies Funktionieren durch regelmässige |
und häufige Überprüfungen festgestellt wird, muss den Umschlag des | und häufige Überprüfungen festgestellt wird, muss den Umschlag des |
Bestands (« First in, first out ») garantieren. Erzeugnisse, deren | Bestands (« First in, first out ») garantieren. Erzeugnisse, deren |
Verfalldatum oder Haltbarkeitsdauer abgelaufen beziehungsweise beinahe | Verfalldatum oder Haltbarkeitsdauer abgelaufen beziehungsweise beinahe |
abgelaufen ist, müssen getrennt von Verkaufsbestand gelagert und | abgelaufen ist, müssen getrennt von Verkaufsbestand gelagert und |
dürfen weder verkauft noch ausgeliefert werden. | dürfen weder verkauft noch ausgeliefert werden. |
16. Arzneimittel mit zerstörter Versiegelung, beschädigter Verpackung | 16. Arzneimittel mit zerstörter Versiegelung, beschädigter Verpackung |
oder vermuteter Kontamination müssen aus den zum Verkauf bestimmten | oder vermuteter Kontamination müssen aus den zum Verkauf bestimmten |
Beständen zurückgezogen werden und, falls sie nicht unmittelbar | Beständen zurückgezogen werden und, falls sie nicht unmittelbar |
vernichtet werden, in einem klar abgetrennten Bereich gelagert werden, | vernichtet werden, in einem klar abgetrennten Bereich gelagert werden, |
damit sie nicht irrtümlicherweise verkauft werden oder andere Waren | damit sie nicht irrtümlicherweise verkauft werden oder andere Waren |
kontaminieren können. | kontaminieren können. |
Lieferungen an Kunden | Lieferungen an Kunden |
17. Lieferungen dürfen nur an andere Grosshändler mit Zulassung, an | 17. Lieferungen dürfen nur an andere Grosshändler mit Zulassung, an |
Offizinapotheker und an Personen mit Niederlassung in einem anderen | Offizinapotheker und an Personen mit Niederlassung in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der |
beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei | beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei |
ist, die befugt sind, in diesem Staat Arzneimittel an die | ist, die befugt sind, in diesem Staat Arzneimittel an die |
Öffentlichkeit abzugeben, erfolgen (siehe auch Artikel 22 des | Öffentlichkeit abzugeben, erfolgen (siehe auch Artikel 22 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960). | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960). |
18. Sämtliche Lieferungen an Personen, die befugt sind, Arzneimittel | 18. Sämtliche Lieferungen an Personen, die befugt sind, Arzneimittel |
an die Öffentlichkeit abzugeben, müssen von einem Dokument begleitet | an die Öffentlichkeit abzugeben, müssen von einem Dokument begleitet |
sein, aus dem Datum, Bezeichnung und Darreichungsform des | sein, aus dem Datum, Bezeichnung und Darreichungsform des |
Arzneimittels, gelieferte Menge und Name und Anschrift des Lieferanten | Arzneimittels, gelieferte Menge und Name und Anschrift des Lieferanten |
oder Empfängers hervorgehen (siehe auch Artikel 20 Nr. 13 des | oder Empfängers hervorgehen (siehe auch Artikel 20 Nr. 13 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960). | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960). |
19. Grosshändler müssen in Notfällen in der Lage sein, die von ihnen | 19. Grosshändler müssen in Notfällen in der Lage sein, die von ihnen |
regelmässig vertriebenen Arzneimittel ohne Verzögerung an die Personen | regelmässig vertriebenen Arzneimittel ohne Verzögerung an die Personen |
zu liefern, die zur Abgabe an die Öffentlichkeit befugt sind (siehe | zu liefern, die zur Abgabe an die Öffentlichkeit befugt sind (siehe |
auch Artikel 22bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. Juni | auch Artikel 22bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. Juni |
1960). | 1960). |
20. Arzneimittel müssen so transportiert werden, dass: | 20. Arzneimittel müssen so transportiert werden, dass: |
a) die Kennzeichnung nicht verloren geht, | a) die Kennzeichnung nicht verloren geht, |
b) sie weder andere Erzeugnisse oder Materialien kontaminieren noch | b) sie weder andere Erzeugnisse oder Materialien kontaminieren noch |
durch diese kontaminiert werden, | durch diese kontaminiert werden, |
c) ausreichende Vorkehrungen gegen Auslaufen, Zerbrechen oder | c) ausreichende Vorkehrungen gegen Auslaufen, Zerbrechen oder |
Diebstahl bestehen, | Diebstahl bestehen, |
d) sie sicher und weder in unvertretbarem Masse Hitze, Kälte, Licht, | d) sie sicher und weder in unvertretbarem Masse Hitze, Kälte, Licht, |
Feuchtigkeit oder einem anderen schädlichen Einfluss noch mikrobiellem | Feuchtigkeit oder einem anderen schädlichen Einfluss noch mikrobiellem |
Befall oder Ungeziefer ausgesetzt sind. | Befall oder Ungeziefer ausgesetzt sind. |
21. Arzneimittel, die bei kontrollierter Temperatur gelagert werden | 21. Arzneimittel, die bei kontrollierter Temperatur gelagert werden |
müssen, müssen auch unter geeigneten Vorkehrungen befördert werden. | müssen, müssen auch unter geeigneten Vorkehrungen befördert werden. |
Rückgaben | Rückgaben |
Rückgaben nicht-mangelhafter Arzneimittel | Rückgaben nicht-mangelhafter Arzneimittel |
22. Zurückgegebene nicht-mangelhafte Arzneimittel müssen bis zu einer | 22. Zurückgegebene nicht-mangelhafte Arzneimittel müssen bis zu einer |
Entscheidung über ihre weitere Verwendung getrennt von zum Verkauf | Entscheidung über ihre weitere Verwendung getrennt von zum Verkauf |
bestimmten Beständen gelagert werden, um zu verhindern, dass sie | bestimmten Beständen gelagert werden, um zu verhindern, dass sie |
wieder in Umlauf gebracht werden. | wieder in Umlauf gebracht werden. |
23. Erzeugnisse, die den Verantwortungsbereich des Grosshändlers | 23. Erzeugnisse, die den Verantwortungsbereich des Grosshändlers |
verlassen haben, dürfen nur dann wieder den zum Verkauf bestimmten | verlassen haben, dürfen nur dann wieder den zum Verkauf bestimmten |
Beständen zugeordnet werden, wenn die Waren: | Beständen zugeordnet werden, wenn die Waren: |
a) sich in den ungeöffneten Originalbehältnissen und in gutem Zustand | a) sich in den ungeöffneten Originalbehältnissen und in gutem Zustand |
befinden, | befinden, |
b) bekanntermassen ordnungsgemäss gelagert und gehandhabt wurden, | b) bekanntermassen ordnungsgemäss gelagert und gehandhabt wurden, |
c) noch eine vertretbare Haltbarkeitsdauer haben, | c) noch eine vertretbare Haltbarkeitsdauer haben, |
d) von einer befugten Person überprüft und beurteilt wurden. Bei | d) von einer befugten Person überprüft und beurteilt wurden. Bei |
dieser Beurteilung müssen die Art des Erzeugnisses, etwa erforderliche | dieser Beurteilung müssen die Art des Erzeugnisses, etwa erforderliche |
besondere Lagerungsbedingungen und der seit der Auslieferung des | besondere Lagerungsbedingungen und der seit der Auslieferung des |
Erzeugnisses verstrichene Zeitraum berücksichtigt werden. Besondere | Erzeugnisses verstrichene Zeitraum berücksichtigt werden. Besondere |
Aufmerksamkeit muss Erzeugnissen mit besonderen Anforderungen an die | Aufmerksamkeit muss Erzeugnissen mit besonderen Anforderungen an die |
Lagerungsbedingungen gewidmet werden. Soweit erforderlich, sollten vom | Lagerungsbedingungen gewidmet werden. Soweit erforderlich, sollten vom |
Registrierungsinhaber oder vom Inhaber der Zulassung für das | Registrierungsinhaber oder vom Inhaber der Zulassung für das |
Inverkehrbringen des Arzneimittels oder vom Industrieapotheker des | Inverkehrbringen des Arzneimittels oder vom Industrieapotheker des |
Herstellers (oder gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten von | Herstellers (oder gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten von |
der sachkundigen Person) Ratschläge eingeholt werden. | der sachkundigen Person) Ratschläge eingeholt werden. |
24. Rückgaben müssen aufgezeichnet werden. Der verantwortliche | 24. Rückgaben müssen aufgezeichnet werden. Der verantwortliche |
Apotheker muss Waren, die wieder dem Bestand zugeführt werden sollen, | Apotheker muss Waren, die wieder dem Bestand zugeführt werden sollen, |
formell freigeben. Erzeugnisse, die wieder den zum Verkauf bestimmten | formell freigeben. Erzeugnisse, die wieder den zum Verkauf bestimmten |
Beständen zugeordnet werden, müssen so eingeordnet werden, dass das « | Beständen zugeordnet werden, müssen so eingeordnet werden, dass das « |
First in, first out »-Prinzip wirksam praktiziert wird. | First in, first out »-Prinzip wirksam praktiziert wird. |
Notfallplan und Rückrufe | Notfallplan und Rückrufe |
25. Ein Notfallplan für dringende Rückrufe und ein Verfahren für nicht | 25. Ein Notfallplan für dringende Rückrufe und ein Verfahren für nicht |
dringende Rückrufe müssen schriftlich festgelegt werden (siehe auch | dringende Rückrufe müssen schriftlich festgelegt werden (siehe auch |
Artikel 20 Nr. 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. Juni | Artikel 20 Nr. 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. Juni |
1960). Für die Durchführung und die Koordinierung von Rückrufen muss | 1960). Für die Durchführung und die Koordinierung von Rückrufen muss |
eine verantwortliche Person benannt werden. | eine verantwortliche Person benannt werden. |
26. Jede Rückrufaktion ist bei Durchführung aufzuzeichnen; die | 26. Jede Rückrufaktion ist bei Durchführung aufzuzeichnen; die |
Aufzeichnungen sind der Generalinspektion der Pharmazie und den | Aufzeichnungen sind der Generalinspektion der Pharmazie und den |
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und | zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und |
der Staaten, die beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | der Staaten, die beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum |
Vertragsparteien sind, auf deren Hoheitsgebiet die Erzeugnisse | Vertragsparteien sind, auf deren Hoheitsgebiet die Erzeugnisse |
vertrieben wurden, vorzulegen. | vertrieben wurden, vorzulegen. |
27. Um die Effektivität des Notfallplans sicherzustellen, müssen | 27. Um die Effektivität des Notfallplans sicherzustellen, müssen |
anhand des Systems für die Aufzeichnung von Lieferungen sämtliche | anhand des Systems für die Aufzeichnung von Lieferungen sämtliche |
Empfänger eines Arzneimittels unverzüglich festgestellt und | Empfänger eines Arzneimittels unverzüglich festgestellt und |
kontaktiert werden können. Die Grosshändler können bei einem Rückruf | kontaktiert werden können. Die Grosshändler können bei einem Rückruf |
entscheiden, ob sie alle ihre Kunden entsprechend informieren oder nur | entscheiden, ob sie alle ihre Kunden entsprechend informieren oder nur |
diejenigen, die die zurückzurufende Charge erhalten haben. | diejenigen, die die zurückzurufende Charge erhalten haben. |
28. Das gleiche System muss unterschiedslos bei Lieferungen in Belgien | 28. Das gleiche System muss unterschiedslos bei Lieferungen in Belgien |
und gegebenenfalls im Ausland gelten. | und gegebenenfalls im Ausland gelten. |
29. Im Falle eines Chargenrückrufs müssen alle Kunden (andere | 29. Im Falle eines Chargenrückrufs müssen alle Kunden (andere |
Grosshändler, Offizinapotheker und Personen, die zur Abgabe von | Grosshändler, Offizinapotheker und Personen, die zur Abgabe von |
Arzneimitteln an die Öffentlichkeit befugt sind), an die die Charge | Arzneimitteln an die Öffentlichkeit befugt sind), an die die Charge |
geliefert wurde, mit dem entsprechenden Dringlichkeitsgrad informiert | geliefert wurde, mit dem entsprechenden Dringlichkeitsgrad informiert |
werden. Dies schliesst auch Kunden im Ausland ein. | werden. Dies schliesst auch Kunden im Ausland ein. |
30. Die vom Registrierungsinhaber oder vom Zulassungsinhaber und | 30. Die vom Registrierungsinhaber oder vom Zulassungsinhaber und |
gegebenenfalls vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | gegebenenfalls vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, bestätigte Rückrufbenachrichtigung muss | Volksgesundheit gehört, bestätigte Rückrufbenachrichtigung muss |
angeben, ob der Rückruf auch den Einzelhandel betrifft. Die Nachricht | angeben, ob der Rückruf auch den Einzelhandel betrifft. Die Nachricht |
muss die Aufforderung enthalten, die zurückgerufenen Erzeugnisse | muss die Aufforderung enthalten, die zurückgerufenen Erzeugnisse |
unverzüglich aus den zum Verkauf bestimmten Beständen zu entfernen und | unverzüglich aus den zum Verkauf bestimmten Beständen zu entfernen und |
getrennt in einem sicheren Bereich zu lagern, bis sie gemäss den | getrennt in einem sicheren Bereich zu lagern, bis sie gemäss den |
Anweisungen des Registrierungsinhabers oder des Zulassungsinhabers | Anweisungen des Registrierungsinhabers oder des Zulassungsinhabers |
zurückgesandt werden. | zurückgesandt werden. |
Arzneimittelfälschungen | Arzneimittelfälschungen |
31. Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebsnetz auftauchen, müssen | 31. Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebsnetz auftauchen, müssen |
getrennt von anderen Arzneimitteln aufbewahrt werden, um | getrennt von anderen Arzneimitteln aufbewahrt werden, um |
Verwechslungen zu vermeiden. Sie müssen eindeutig als Erzeugnisse, die | Verwechslungen zu vermeiden. Sie müssen eindeutig als Erzeugnisse, die |
nicht zum Verkauf bestimmt sind, gekennzeichnet werden. Der Minister | nicht zum Verkauf bestimmt sind, gekennzeichnet werden. Der Minister |
und der Registrierungsinhaber oder der Inhaber der Zulassung für das | und der Registrierungsinhaber oder der Inhaber der Zulassung für das |
Originalerzeugnis müssen unverzüglich informiert werden. | Originalerzeugnis müssen unverzüglich informiert werden. |
Besondere Bestimmungen für nicht zum Verkauf bestimmte Erzeugnisse | Besondere Bestimmungen für nicht zum Verkauf bestimmte Erzeugnisse |
32. Jede Rückgabe, Zurückweisung von Erzeugnissen und jede | 32. Jede Rückgabe, Zurückweisung von Erzeugnissen und jede |
Rückrufaktion muss ebenso wie der Eingang von gefälschten | Rückrufaktion muss ebenso wie der Eingang von gefälschten |
Arzneimitteln unmittelbar aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen | Arzneimitteln unmittelbar aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen |
müssen für die Generalinspektion der Pharmazie zur Verfügung gehalten | müssen für die Generalinspektion der Pharmazie zur Verfügung gehalten |
werden. In jedem Einzelfall muss der verantwortliche Apotheker eine | werden. In jedem Einzelfall muss der verantwortliche Apotheker eine |
formelle Entscheidung über die Beseitigung der Erzeugnisse treffen; | formelle Entscheidung über die Beseitigung der Erzeugnisse treffen; |
diese Entscheidungen müssen dokumentiert und aufgezeichnet werden. Der | diese Entscheidungen müssen dokumentiert und aufgezeichnet werden. Der |
Registrierungsinhaber oder der Zulassungsinhaber ist gegebenenfalls in | Registrierungsinhaber oder der Zulassungsinhaber ist gegebenenfalls in |
den Entscheidungsprozess einzubeziehen. | den Entscheidungsprozess einzubeziehen. |
Selbstinspektion | Selbstinspektion |
33. Selbstinspektionen müssen durchgeführt (und aufgezeichnet) werden, | 33. Selbstinspektionen müssen durchgeführt (und aufgezeichnet) werden, |
um die Umsetzung und Beachtung dieser Leitlinie zu überprüfen. | um die Umsetzung und Beachtung dieser Leitlinie zu überprüfen. |
Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Grosshandelsaktivitäten | Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Grosshandelsaktivitäten |
34. Grosshändler, die Arzneimittel in anderen Mitgliedstaaten der | 34. Grosshändler, die Arzneimittel in anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union oder in Staaten, die beim Abkommen über den | Europäischen Union oder in Staaten, die beim Abkommen über den |
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragsparteien sind, liefern oder | Europäischen Wirtschaftsraum Vertragsparteien sind, liefern oder |
liefern wollen, müssen auf Anfrage den zuständigen Behörden dieser | liefern wollen, müssen auf Anfrage den zuständigen Behörden dieser |
Staaten sämtliche Informationen über die erteilte Zulassung vorlegen, | Staaten sämtliche Informationen über die erteilte Zulassung vorlegen, |
das heisst die Art der Grosshandelstätigkeit, die Anschrift der | das heisst die Art der Grosshandelstätigkeit, die Anschrift der |
Lagerräume und Vertriebsstellen und gegebenenfalls das belieferte | Lagerräume und Vertriebsstellen und gegebenenfalls das belieferte |
Gebiet. | Gebiet. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Oktober 1995 beigefügt | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Oktober 1995 beigefügt |
zu werden | zu werden |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 décembre 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 décembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |