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Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus par les articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande | Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus par les articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 MARS 2007. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la section | 8 MARS 2007. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la section |
d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus par les | d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus par les |
articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 organisant un | articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 organisant un |
service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction | service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction |
allemande | allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 8 mars 2007 déterminant la procédure devant la | l'arrêté royal du 8 mars 2007 déterminant la procédure devant la |
section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus | section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus |
par les articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 | par les articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 |
organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux | organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux |
(Moniteur belge du 23 mars 2007). | (Moniteur belge du 23 mars 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor | 8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor |
der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den | der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den |
Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes vorgesehen sind | Polizeidienstes vorgesehen sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 6, eingefügt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 6, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. April 2001; | Gesetz vom 2. April 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 21quater, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001 | des Artikels 21quater, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001 |
zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7. | zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung | integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung |
der neuen Polizeistrukturen; | der neuen Polizeistrukturen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. |
März 2006; | März 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Dezember | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Dezember |
2006; | 2006; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 17. November 2006 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 17. November 2006 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates |
innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen; | innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.032/2 des Staatsrates vom 24. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.032/2 des Staatsrates vom 24. Januar |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12. | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
2. ständigem Ausschuss: das Provinzialkollegium im Sinne des Kodex der | 2. ständigem Ausschuss: das Provinzialkollegium im Sinne des Kodex der |
lokalen Demokratie und Dezentralisierung; den ständigen Ausschuss im | lokalen Demokratie und Dezentralisierung; den ständigen Ausschuss im |
Sinne des Provinzialdekrets der Flämischen Region, | Sinne des Provinzialdekrets der Flämischen Region, |
3. Kollegium: das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom | 3. Kollegium: das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom |
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium, | 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium, |
4. Gouverneur: den Provinzgouverneur oder den Gouverneur des | 4. Gouverneur: den Provinzgouverneur oder den Gouverneur des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, |
5. Greffier: den Chefgreffier des Staatsrates, | 5. Greffier: den Chefgreffier des Staatsrates, |
6. klagender Partei beziehungsweise Kläger: die in den Artikeln | 6. klagender Partei beziehungsweise Kläger: die in den Artikeln |
18quater Absatz 1 oder 21ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnte natürliche | 18quater Absatz 1 oder 21ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnte natürliche |
oder juristische Person. | oder juristische Person. |
Art. 2 - Die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes | Art. 2 - Die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes |
vorgesehenen Beschwerden werden durch eine Antragschrift in der | vorgesehenen Beschwerden werden durch eine Antragschrift in der |
üblichen Form, die von der Partei oder einem in Artikel 19 der | üblichen Form, die von der Partei oder einem in Artikel 19 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Rechtsanwalt | koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Rechtsanwalt |
unterzeichnet wird, per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. | unterzeichnet wird, per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. |
Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften des Antrags und | Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften des Antrags und |
der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen | der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen |
wird, beigefügt. | wird, beigefügt. |
Art. 3 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält | Art. 3 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält |
nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, | nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, |
wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten | wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten |
Kläger gewählt haben. | Kläger gewählt haben. |
Art. 4 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine | Art. 4 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine |
Abschrift des Beschlusses des ständigen Ausschusses oder des | Abschrift des Beschlusses des ständigen Ausschusses oder des |
Kollegiums bei, gegen den sie Beschwerde einlegt, oder eine Abschrift | Kollegiums bei, gegen den sie Beschwerde einlegt, oder eine Abschrift |
des Schreibens des Gouverneurs, mit dem der klagenden Partei in | des Schreibens des Gouverneurs, mit dem der klagenden Partei in |
Anwendung von Artikel 18bis Absatz 5 des Gesetzes die Gültigkeit der | Anwendung von Artikel 18bis Absatz 5 des Gesetzes die Gültigkeit der |
Wahl notifiziert wird. | Wahl notifiziert wird. |
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18quater Absatz 3 und | Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18quater Absatz 3 und |
21ter Absatz 4 des Gesetzes übermittelt der Greffier ebenfalls binnen | 21ter Absatz 4 des Gesetzes übermittelt der Greffier ebenfalls binnen |
acht Tagen nach Erhalt einer Beschwerde den natürlichen Personen, die | acht Tagen nach Erhalt einer Beschwerde den natürlichen Personen, die |
in Anwendung der Artikel 18bis Absatz 5 und 21ter Absatz 2 beim | in Anwendung der Artikel 18bis Absatz 5 und 21ter Absatz 2 beim |
Staatsrat Beschwerde einlegen können, eine Abschrift der Antragschrift | Staatsrat Beschwerde einlegen können, eine Abschrift der Antragschrift |
und der Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren | und der Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren |
Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 2 Absatz 2 beigefügt | Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 2 Absatz 2 beigefügt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 6 - Der Greffier lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der | Art. 6 - Der Greffier lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der |
Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt | Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers, die | veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers, die |
Gemeinde und die betreffende Mehrgemeindezone angegeben werden. | Gemeinde und die betreffende Mehrgemeindezone angegeben werden. |
Art. 7 - Acht Tage nach der in Artikel 5 und in den Artikeln 18quater | Art. 7 - Acht Tage nach der in Artikel 5 und in den Artikeln 18quater |
Absatz 3 und 21ter Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Notifizierung | Absatz 3 und 21ter Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Notifizierung |
übermittelt der Gouverneur oder das Kollegium dem Greffier die | übermittelt der Gouverneur oder das Kollegium dem Greffier die |
Wahlakte. | Wahlakte. |
Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf eine Wahl eingelegt worden sind, | Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf eine Wahl eingelegt worden sind, |
wird die Wahlakte acht Tage nach der letzten Notifizierung | wird die Wahlakte acht Tage nach der letzten Notifizierung |
übermittelt, die gemäss Artikel 5 und den Artikeln 18quater Absatz 3 | übermittelt, die gemäss Artikel 5 und den Artikeln 18quater Absatz 3 |
und 21ter Absatz 4 des Gesetzes erfolgt ist. | und 21ter Absatz 4 des Gesetzes erfolgt ist. |
Art. 8 - Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen | Art. 8 - Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen |
Schriftsätze: | Schriftsätze: |
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem | 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem |
in Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten | in Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten |
Rechtsanwalt unterzeichnet sein, | Rechtsanwalt unterzeichnet sein, |
2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, | 2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, |
3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. | 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. |
Art. 9 - Der Greffier übermittelt die Akte zusammen mit der | Art. 9 - Der Greffier übermittelt die Akte zusammen mit der |
Antragschrift und den Schriftsätzen dem mit der Berichterstattung | Antragschrift und den Schriftsätzen dem mit der Berichterstattung |
beauftragten Mitglied des Auditorats. Binnen acht Tagen nach Erhalt | beauftragten Mitglied des Auditorats. Binnen acht Tagen nach Erhalt |
der Akte erstellt der Auditor einen Bericht über die Sache. | der Akte erstellt der Auditor einen Bericht über die Sache. |
Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand der | Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand der |
Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident | Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident |
das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der | das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der |
Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für | Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für |
die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der | die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der |
beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht | beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht |
wird datiert, unterzeichnet und der Kammer innerhalb sechzig Tagen | wird datiert, unterzeichnet und der Kammer innerhalb sechzig Tagen |
nach Eingang der Akte beim Staatsrat übermittelt. | nach Eingang der Akte beim Staatsrat übermittelt. |
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird | Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird |
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht | oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht |
Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. | Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. |
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den | Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den |
Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in | Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in |
diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. | diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. |
Art. 10 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der | Art. 10 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der |
Verhandlung erlassen werden. | Verhandlung erlassen werden. |
Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch | Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch |
Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 21quater des Gesetzes | Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 21quater des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 angegebenen Frist verlängert werden. | vom 7. Dezember 1998 angegebenen Frist verlängert werden. |
Art. 11 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, | Art. 11 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, |
wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer | wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer |
Verfahrensübernahme besteht. | Verfahrensübernahme besteht. |
Art. 12 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden | Art. 12 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden |
die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 14bis, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29 | die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 14bis, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29 |
bis 37, 47 bis 51, 59 bis 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 94 des | bis 37, 47 bis 51, 59 bis 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 94 des |
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. | Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. |
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |