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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet arrêté | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet arrêté |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à | en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à |
l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des | l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des |
personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des | personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des |
informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet | informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet |
arrêté | arrêté |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines | - de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines |
autorités publiques au Registre national des personnes physiques, | autorités publiques au Registre national des personnes physiques, |
ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations, | ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations, |
- de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 | - de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 |
avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au |
Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour |
et au contrôle des informations, | et au contrôle des informations, |
- de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 | - de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 |
avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au |
Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour |
et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 | et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 |
relatif à la communication des informations contenues dans les | relatif à la communication des informations contenues dans les |
registres de la population et dans le registre des étrangers, | registres de la population et dans le registre des étrangers, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
- de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines | - de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines |
autorités publiques au Registre national des personnes physiques, | autorités publiques au Registre national des personnes physiques, |
ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations; | ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations; |
- de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 | - de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 |
avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au |
Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour |
et au contrôle des informations; | et au contrôle des informations; |
- de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 | - de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 |
avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au |
Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour |
et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 | et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 |
relatif à la communication des informations contenues dans les | relatif à la communication des informations contenues dans les |
registres de la population et dans le registre des étrangers. | registres de la population et dans le registre des étrangers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005. | Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter | 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter |
öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen | öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen |
Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen wird festgelegt, wer in das | Nationalregisters der natürlichen Personen wird festgelegt, wer in das |
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen und wem eine | Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen und wem eine |
Erkennungsnummer zugeteilt wird. | Erkennungsnummer zugeteilt wird. |
In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die mit der Mitteilung | In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die mit der Mitteilung |
von Informationen an das Nationalregister beauftragten Behörden | von Informationen an das Nationalregister beauftragten Behörden |
bestimmt: Es handelt sich hauptsächlich um die Gemeinden für in | bestimmt: Es handelt sich hauptsächlich um die Gemeinden für in |
Belgien wohnende Personen und um die diplomatischen Missionen und | Belgien wohnende Personen und um die diplomatischen Missionen und |
konsularischen Vertretungen für Personen, die in den von ihnen | konsularischen Vertretungen für Personen, die in den von ihnen |
geführten Registern eingetragen sind. In diesem letzten Fall handelt | geführten Registern eingetragen sind. In diesem letzten Fall handelt |
es sich um belgische Staatsangehörige, auch wenn das im Gesetz nicht | es sich um belgische Staatsangehörige, auch wenn das im Gesetz nicht |
präzisiert wird. Unter Berücksichtung der Tatsache, dass die | präzisiert wird. Unter Berücksichtung der Tatsache, dass die |
diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen auseinander | diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen auseinander |
liegen und mitunter nur äusserst gelegentlich in das Verfahren der | liegen und mitunter nur äusserst gelegentlich in das Verfahren der |
Informationsführung eingreifen - das aufgrund der automatisierten | Informationsführung eingreifen - das aufgrund der automatisierten |
Vorgehensweisen gemäss einem sehr spezifischen Verfahren verläuft -, | Vorgehensweisen gemäss einem sehr spezifischen Verfahren verläuft -, |
wird andererseits durch vorliegenden Erlass das Ministerium der | wird andererseits durch vorliegenden Erlass das Ministerium der |
Auswärtigen Angelegenheiten als eine der Behörden bestimmt, die in die | Auswärtigen Angelegenheiten als eine der Behörden bestimmt, die in die |
Mitteilung von Informationen an das Nationalregister eingreifen kann. | Mitteilung von Informationen an das Nationalregister eingreifen kann. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird die Verantwortlichkeit dieser Behörden | In Artikel 4 Absatz 2 wird die Verantwortlichkeit dieser Behörden |
festgelegt: Sie müssen darauf achten, dass die übermittelten | festgelegt: Sie müssen darauf achten, dass die übermittelten |
Informationen mit den im Besitz dieser Behörden befindlichen Urkunden | Informationen mit den im Besitz dieser Behörden befindlichen Urkunden |
und Dokumenten übereinstimmen. Diese Bestimmung beinhaltet ebenfalls, | und Dokumenten übereinstimmen. Diese Bestimmung beinhaltet ebenfalls, |
dass die Behörden nach Eingabe der Daten in das Nationalregister | dass die Behörden nach Eingabe der Daten in das Nationalregister |
überprüfen können, ob die übermittelte Information korrekt registriert | überprüfen können, ob die übermittelte Information korrekt registriert |
worden ist. | worden ist. |
Der vorliegende Erlass bezweckt insbesondere, die | Der vorliegende Erlass bezweckt insbesondere, die |
Ausführungsmodalitäten für die Mitteilung von Informationen durch die | Ausführungsmodalitäten für die Mitteilung von Informationen durch die |
so bestimmten Behörden zu präzisieren. Die technischen Besonderheiten | so bestimmten Behörden zu präzisieren. Die technischen Besonderheiten |
des Fortschreibungsverfahrens werden Gegenstand einer allgemeinen | des Fortschreibungsverfahrens werden Gegenstand einer allgemeinen |
Anweisung sein, die auf Initiative des Ministers des Innern und des | Anweisung sein, die auf Initiative des Ministers des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes ergehen soll. Das Fortschreibungsverfahren setzt | Öffentlichen Dienstes ergehen soll. Das Fortschreibungsverfahren setzt |
notwendigerweise voraus, dass bereits registrierte Informationen über | notwendigerweise voraus, dass bereits registrierte Informationen über |
eine betreffende Person im Voraus eingesehen werden können müssen. | eine betreffende Person im Voraus eingesehen werden können müssen. |
Deshalb müssen die Regeln für den Zugriff auf Informationen des | Deshalb müssen die Regeln für den Zugriff auf Informationen des |
Nationalregisters, die für die mit der Fortschreibung beauftragten | Nationalregisters, die für die mit der Fortschreibung beauftragten |
Behörden und allgemein für die Gemeinden gelten, festgelegt werden. | Behörden und allgemein für die Gemeinden gelten, festgelegt werden. |
Zur Zeit verfügt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgrund von | Zur Zeit verfügt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgrund von |
Artikel 93bis des Gemeindegesetzes über eine gewisse | Artikel 93bis des Gemeindegesetzes über eine gewisse |
Ermessungsbefugnis, um Dritten unter Vorbehalt der in Artikel 45 des | Ermessungsbefugnis, um Dritten unter Vorbehalt der in Artikel 45 des |
Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Einschränkungen Informationen aus | Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Einschränkungen Informationen aus |
den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern mitzuteilen. In der Praxis ist | den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern mitzuteilen. In der Praxis ist |
es so, dass kein Kollegium sich der Mitteilung von Informationen über | es so, dass kein Kollegium sich der Mitteilung von Informationen über |
einen Einwohner, die von einer anderen Gemeinde beantragt werden, | einen Einwohner, die von einer anderen Gemeinde beantragt werden, |
widersetzt, wenn ein solcher Antrag durch die Erfordernisse der | widersetzt, wenn ein solcher Antrag durch die Erfordernisse der |
internen Verwaltung gerechtfertigt ist. | internen Verwaltung gerechtfertigt ist. |
So muss eine Gemeinde oft die derzeitige Adresse eines früheren | So muss eine Gemeinde oft die derzeitige Adresse eines früheren |
Einwohners kennen oder für die Erstellung der Wählerlisten, die | Einwohners kennen oder für die Erstellung der Wählerlisten, die |
Eintreibung von Schulden (Steuern), die Milizverwaltung, die | Eintreibung von Schulden (Steuern), die Milizverwaltung, die |
Untersuchung von Streitsachen in Bezug auf die Bestimmung des | Untersuchung von Streitsachen in Bezug auf die Bestimmung des |
Wohnortes, für Personenstandsüberprüfungen usw. wissen, ob er noch | Wohnortes, für Personenstandsüberprüfungen usw. wissen, ob er noch |
lebt. | lebt. |
Im konventionellen System, das seit 1968 die Beziehungen zwischen | Im konventionellen System, das seit 1968 die Beziehungen zwischen |
Nationalregister und Gemeinden regelte, hatten alle angeschlossenen | Nationalregister und Gemeinden regelte, hatten alle angeschlossenen |
Gemeinden den anderen Gemeinden einen freien Zugriff auf eine | Gemeinden den anderen Gemeinden einen freien Zugriff auf eine |
begrenzte Anzahl Informationen über ihre Einwohner gestattet. Ein | begrenzte Anzahl Informationen über ihre Einwohner gestattet. Ein |
solches System hat zwölf Jahre lang funktioniert, ohne dass irgendein | solches System hat zwölf Jahre lang funktioniert, ohne dass irgendein |
Problem der Indiskretion festgestellt wurde, und es wurde von allen | Problem der Indiskretion festgestellt wurde, und es wurde von allen |
Gemeinden aufgrund der administrativen Vereinfachungen, die dadurch | Gemeinden aufgrund der administrativen Vereinfachungen, die dadurch |
verwirklicht werden konnten, geschätzt. Es muss hinzugefügt werden, | verwirklicht werden konnten, geschätzt. Es muss hinzugefügt werden, |
dass dieser Zugriff einer strengen Kontrolle unterlag: Jeder | dass dieser Zugriff einer strengen Kontrolle unterlag: Jeder |
Gemeindeverantwortliche, der über Terminals auf das Nationalregister | Gemeindeverantwortliche, der über Terminals auf das Nationalregister |
zugreifen konnte, verfügte über einen persönlichen Zugriffsschlüssel | zugreifen konnte, verfügte über einen persönlichen Zugriffsschlüssel |
und anhand eines Archivierungssystems konnte sehr schnell der Urheber | und anhand eines Archivierungssystems konnte sehr schnell der Urheber |
einer bestimmten Befragung wiedergefunden werden. | einer bestimmten Befragung wiedergefunden werden. |
In vorliegendem Erlass wird das im konventionellen System angewandte | In vorliegendem Erlass wird das im konventionellen System angewandte |
Verfahren bestätigt, insbesondere weil es einer der grundlegenden | Verfahren bestätigt, insbesondere weil es einer der grundlegenden |
Zielsetzungen des Nationalregisters entspricht, nämlich der | Zielsetzungen des Nationalregisters entspricht, nämlich der |
Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeiten. | Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeiten. |
In vorliegendem Erlass wird ein solcher Zugriff jedoch auf die in | In vorliegendem Erlass wird ein solcher Zugriff jedoch auf die in |
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 aufgenommenen | Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 aufgenommenen |
Informationen begrenzt. | Informationen begrenzt. |
Dieser Zugriff ist auf interne Verwaltungszwecke begrenzt und es wird | Dieser Zugriff ist auf interne Verwaltungszwecke begrenzt und es wird |
vorgeschrieben, dass ein Gemeindeverantwortlicher bestimmt wird, um | vorgeschrieben, dass ein Gemeindeverantwortlicher bestimmt wird, um |
die strikte Anwendung zu kontrollieren. Schliesslich wird im Erlass | die strikte Anwendung zu kontrollieren. Schliesslich wird im Erlass |
jegliche Mitteilung dieser Informationen an Dritte untersagt. | jegliche Mitteilung dieser Informationen an Dritte untersagt. |
In Bezug auf das Problem der Fortschreibung von Informationen des | In Bezug auf das Problem der Fortschreibung von Informationen des |
Nationalregisters und des Zugriffs auf diese Informationen durch die | Nationalregisters und des Zugriffs auf diese Informationen durch die |
Gemeinden durfte das Bestehen von subregionalen Zentren, denen mehrere | Gemeinden durfte das Bestehen von subregionalen Zentren, denen mehrere |
Gemeinden eventuell in Zusammenarbeit mit dem Dienst des | Gemeinden eventuell in Zusammenarbeit mit dem Dienst des |
Nationalregisters die Verwaltung der Bevölkerung anvertraut haben, | Nationalregisters die Verwaltung der Bevölkerung anvertraut haben, |
nicht unberücksichtigt bleiben. | nicht unberücksichtigt bleiben. |
Diese Zentren haben und werden auch weiterhin Dienste verrichten | Diese Zentren haben und werden auch weiterhin Dienste verrichten |
können, die von den Gemeinden sehr geschätzt werden, wobei die | können, die von den Gemeinden sehr geschätzt werden, wobei die |
Autonomie der Gemeinden sowieso keineswegs in Frage gestellt werden | Autonomie der Gemeinden sowieso keineswegs in Frage gestellt werden |
soll. | soll. |
Die Gemeinden können auf ihren Wunsch dem Nationalregister die | Die Gemeinden können auf ihren Wunsch dem Nationalregister die |
Informationen über diese subregionalen Zentren mitteilen, sofern diese | Informationen über diese subregionalen Zentren mitteilen, sofern diese |
zu diesem Zweck vom Minister des Öffentlichen Dienstes nach Beratung | zu diesem Zweck vom Minister des Öffentlichen Dienstes nach Beratung |
im Ministerrat zugelassen worden sind. | im Ministerrat zugelassen worden sind. |
Die Zulassung von subregionalen Zentren beinhaltet eine Harmonisierung | Die Zulassung von subregionalen Zentren beinhaltet eine Harmonisierung |
der Kommunikationsverfahren zwischen diesen Zentren und dem | der Kommunikationsverfahren zwischen diesen Zentren und dem |
Nationalregister, um zu vermeiden, dass die Mitteilungen zu hohe | Nationalregister, um zu vermeiden, dass die Mitteilungen zu hohe |
Verarbeitungskosten oder zu lange Verarbeitungszeiten nach sich | Verarbeitungskosten oder zu lange Verarbeitungszeiten nach sich |
ziehen. | ziehen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter | 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter |
öffentlicher Behörden | öffentlicher Behörden |
auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel |
3, 4 und 5; | 3, 4 und 5; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres | Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres |
Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der | Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Zugriff | KAPITEL I - Zugriff |
Artikel 1 - § 1 - Alle Gemeinden haben Zugriff auf die im | Artikel 1 - § 1 - Alle Gemeinden haben Zugriff auf die im |
Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Informationen | Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Informationen |
über Personen, die in ihren Bevölkerungs- und Fremdenregistern | über Personen, die in ihren Bevölkerungs- und Fremdenregistern |
eingetragen sind, und auf die Informationen über Personen, die in den | eingetragen sind, und auf die Informationen über Personen, die in den |
vorerwähnten Registern eingetragen waren und verstorben sind oder von | vorerwähnten Registern eingetragen waren und verstorben sind oder von |
Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Registern gestrichen | Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Registern gestrichen |
worden sind. | worden sind. |
§ 2 - Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen haben | § 2 - Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen haben |
Zugriff auf die im Nationalregister enthaltenen Informationen über | Zugriff auf die im Nationalregister enthaltenen Informationen über |
belgische Staatsangehörige, die in ihren Registern eingetragen sind, | belgische Staatsangehörige, die in ihren Registern eingetragen sind, |
und auf die Informationen über Personen, die in den vorerwähnten | und auf die Informationen über Personen, die in den vorerwähnten |
Registern eingetragen waren und verstorben sind oder wegen Wegzug mit | Registern eingetragen waren und verstorben sind oder wegen Wegzug mit |
unbekanntem Bestimmungsort gestrichen worden sind. | unbekanntem Bestimmungsort gestrichen worden sind. |
Art. 2 - Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. | Art. 2 - Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen erwähnten Informationen haben: | Personen erwähnten Informationen haben: |
- Gemeinden bei Zugriff auf Informationen über eine in einer anderen | - Gemeinden bei Zugriff auf Informationen über eine in einer anderen |
Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung | Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung |
eingetragene Person, | eingetragene Person, |
- diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen bei Zugriff | - diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen bei Zugriff |
auf Informationen über eine in einer belgischen Gemeinde, einer | auf Informationen über eine in einer belgischen Gemeinde, einer |
anderen diplomatischen Mission oder einer anderen konsularischen | anderen diplomatischen Mission oder einer anderen konsularischen |
Vertretung eingetragene Person. | Vertretung eingetragene Person. |
Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen nur | Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen nur |
zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf keinen | zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf keinen |
Fall Dritten mitgeteilt werden. | Fall Dritten mitgeteilt werden. |
KAPITEL II - Fortschreibung | KAPITEL II - Fortschreibung |
Art. 4 - § 1 - Gemeinden, diplomatische Missionen oder konsularische | Art. 4 - § 1 - Gemeinden, diplomatische Missionen oder konsularische |
Vertretungen, in denen Personen ordnungsgemäss eingetragen sind, sind | Vertretungen, in denen Personen ordnungsgemäss eingetragen sind, sind |
allein befugt, um Informationen über diese Personen einzugeben oder zu | allein befugt, um Informationen über diese Personen einzugeben oder zu |
ändern. | ändern. |
§ 2 - Informationen über Personen dürfen ebenfalls eingegeben oder | § 2 - Informationen über Personen dürfen ebenfalls eingegeben oder |
geändert werden: | geändert werden: |
1. von der früheren Eintragungsgemeinde für Personen, die verstorben | 1. von der früheren Eintragungsgemeinde für Personen, die verstorben |
sind oder von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen | sind oder von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen |
worden sind, | worden sind, |
2. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten für im Ausland | 2. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten für im Ausland |
wohnende Belgier, die ordnungsgemäss in einer diplomatischen Mission | wohnende Belgier, die ordnungsgemäss in einer diplomatischen Mission |
oder einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, | oder einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, |
3. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten oder von | 3. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten oder von |
diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen für | diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen für |
Informationen über den Personenstand, die ihnen notifiziert worden | Informationen über den Personenstand, die ihnen notifiziert worden |
sind, oder über Urkunden, die sie ausgestellt haben, wenn belgische | sind, oder über Urkunden, die sie ausgestellt haben, wenn belgische |
Staatsangehörige, die zeitweilig im Ausland wohnen, betroffen sind, | Staatsangehörige, die zeitweilig im Ausland wohnen, betroffen sind, |
4. vom Dienst des Nationalregisters, wenn dies aus zwingenden | 4. vom Dienst des Nationalregisters, wenn dies aus zwingenden |
technischen Gründen erforderlich ist, insofern die Gemeinde, | technischen Gründen erforderlich ist, insofern die Gemeinde, |
diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, in der die Person | diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, in der die Person |
eingetragen ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, | eingetragen ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, |
5. vom Dienst des Nationalregisters in Bezug auf die automatische | 5. vom Dienst des Nationalregisters in Bezug auf die automatische |
Eingabe oder Änderung von Informationen über eine Personengruppe, dies | Eingabe oder Änderung von Informationen über eine Personengruppe, dies |
auf Antrag der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen | auf Antrag der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen |
Vertretung oder mit ihrem Einverständnis. | Vertretung oder mit ihrem Einverständnis. |
§ 3 - Eingaben oder Änderungen von Informationen über eine in einer | § 3 - Eingaben oder Änderungen von Informationen über eine in einer |
anderen Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen | anderen Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen |
Vertretung eingetragenen Person sind ebenfalls erlaubt, wenn diese | Vertretung eingetragenen Person sind ebenfalls erlaubt, wenn diese |
Eingaben oder Änderungen die automatische Folge von Eingaben oder | Eingaben oder Änderungen die automatische Folge von Eingaben oder |
Änderungen von Informationen über eine andere Person gemäss § 1 oder § | Änderungen von Informationen über eine andere Person gemäss § 1 oder § |
2 sind. | 2 sind. |
§ 4 - Die Erlaubnis zur Eingabe oder Änderung einer Information über | § 4 - Die Erlaubnis zur Eingabe oder Änderung einer Information über |
eine bestimmte Person beinhaltet den Zugriff auf bereits gespeicherte | eine bestimmte Person beinhaltet den Zugriff auf bereits gespeicherte |
Informationen über diese Person; es handelt sich hierbei um | Informationen über diese Person; es handelt sich hierbei um |
Informationen, deren vorherige Kenntnis für die Fortschreibung | Informationen, deren vorherige Kenntnis für die Fortschreibung |
notwendig sind. | notwendig sind. |
Art. 5 - Wenn eine Drittstelle die automatische Bevölkerungsverwaltung | Art. 5 - Wenn eine Drittstelle die automatische Bevölkerungsverwaltung |
für eine Gemeinde ausführt, kann diese Stelle auf die im | für eine Gemeinde ausführt, kann diese Stelle auf die im |
Nationalregister enthaltenen Informationen zugreifen und kann sie dem | Nationalregister enthaltenen Informationen zugreifen und kann sie dem |
Nationalregister unter den Bedingungen, die den Gemeinden gemäss den | Nationalregister unter den Bedingungen, die den Gemeinden gemäss den |
Artikeln 1 bis 4 auferlegt werden, Informationen mitteilen. Zu diesem | Artikeln 1 bis 4 auferlegt werden, Informationen mitteilen. Zu diesem |
Zweck muss die Stelle von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen | Zweck muss die Stelle von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen |
Minister zugelassen sein und muss die zwischen Gemeinde und | Minister zugelassen sein und muss die zwischen Gemeinde und |
betreffender Stelle geschlossene Vereinbarung Letzterer ermöglichen, | betreffender Stelle geschlossene Vereinbarung Letzterer ermöglichen, |
auf das Nationalregister zuzugreifen und dem Nationalregister | auf das Nationalregister zuzugreifen und dem Nationalregister |
Mitteilungen zu machen. | Mitteilungen zu machen. |
KAPITEL III - Kontrolle | KAPITEL III - Kontrolle |
Art. 6 - § 1 - In allen Gemeinden, diplomatischen Missionen und | Art. 6 - § 1 - In allen Gemeinden, diplomatischen Missionen und |
konsularischen Vertretungen muss ein Bediensteter speziell mit der | konsularischen Vertretungen muss ein Bediensteter speziell mit der |
Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner | Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner |
Ausführungserlasse beauftragt werden in Bezug auf: | Ausführungserlasse beauftragt werden in Bezug auf: |
1. Fortschreibung der Informationen, | 1. Fortschreibung der Informationen, |
2. Übereinstimmung der Informationen mit den Urkunden und Dokumenten, | 2. Übereinstimmung der Informationen mit den Urkunden und Dokumenten, |
von denen sie ausgehen, | von denen sie ausgehen, |
3. Schutz des Privatlebens, | 3. Schutz des Privatlebens, |
4. Zugriff auf Informationen und Ausübung des Rechts auf Mitteilung | 4. Zugriff auf Informationen und Ausübung des Rechts auf Mitteilung |
und Berichtigung, | und Berichtigung, |
5. Sicherheitsmassnahmen und Berufsgeheimnis. | 5. Sicherheitsmassnahmen und Berufsgeheimnis. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Auftrag darf weder ganz noch teilweise einer | § 2 - Der in § 1 erwähnte Auftrag darf weder ganz noch teilweise einer |
Person, die der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen | Person, die der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen |
Vertretung nicht angehört, übertragen werden. | Vertretung nicht angehört, übertragen werden. |
§ 3 - Der aufgrund von § 1 bestimmte Bedienstete achtet darauf, dass | § 3 - Der aufgrund von § 1 bestimmte Bedienstete achtet darauf, dass |
Informationen über bereits eingetragene Personen, die noch | Informationen über bereits eingetragene Personen, die noch |
vervollständigt oder geändert werden müssen, und Informationen über | vervollständigt oder geändert werden müssen, und Informationen über |
neu einzutragende Personen dem Nationalregister innerhalb zweier | neu einzutragende Personen dem Nationalregister innerhalb zweier |
Werktage nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, | Werktage nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, |
oder innerhalb acht Werktagen nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine | oder innerhalb acht Werktagen nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine |
diplomatische Mission oder konsularische Vertretung handelt, | diplomatische Mission oder konsularische Vertretung handelt, |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
Nach Verarbeitung übermittelt der Dienst des Nationalregisters der | Nach Verarbeitung übermittelt der Dienst des Nationalregisters der |
Behörde, die die Information übermittelt hat, eine Unterlage, in der | Behörde, die die Information übermittelt hat, eine Unterlage, in der |
entweder der Stand der Aufzeichnungen nach Aufnahme der neuen | entweder der Stand der Aufzeichnungen nach Aufnahme der neuen |
Information oder die Gründe, warum die neue Information technisch | Information oder die Gründe, warum die neue Information technisch |
nicht aufgenommen werden konnte, angegeben sind. | nicht aufgenommen werden konnte, angegeben sind. |
Innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Fristen veranlasst der Bedienstete | Innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Fristen veranlasst der Bedienstete |
die Kontrolle der Übereinstimmung der neuen Aufzeichnung und | die Kontrolle der Übereinstimmung der neuen Aufzeichnung und |
gegebenenfalls die Rücksendung nach Berichtigung von verweigerten oder | gegebenenfalls die Rücksendung nach Berichtigung von verweigerten oder |
fehlerhaft eingegebenen Informationen. | fehlerhaft eingegebenen Informationen. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 5, der am 1. Januar 1985 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 5, der am 1. Januar 1985 in Kraft tritt. |
Art. 8 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, | Art. 8 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, |
Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär | Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär |
für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der | für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 | Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
18. JULI 1985 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JULI 1985 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel |
3, 4, 5 und 8; | 3, 4, 5 und 8; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen, insbesondere der Artikel 5 und 6; | Informationen, insbesondere der Artikel 5 und 6; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres | Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres |
Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der | Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 | Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 |
über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das | über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das |
Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und | Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und |
Kontrolle der Informationen werden die Wörter « von dem für den | Kontrolle der Informationen werden die Wörter « von dem für den |
öffentlichen Dienst zuständigen Minister » durch die Wörter « vom | öffentlichen Dienst zuständigen Minister » durch die Wörter « vom |
König » ersetzt. | König » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
« 6. Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters. » | « 6. Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters. » |
Art. 3 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, | Art. 3 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, |
Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär | Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär |
für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der | für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1985 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1985 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 3 - Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus | Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus |
den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister | den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister wird die Ausstellung von Auszügen aus den Registern | Fremdenregister wird die Ausstellung von Auszügen aus den Registern |
und von Bescheinigungen, die auf der Grundlage dieser Register | und von Bescheinigungen, die auf der Grundlage dieser Register |
ausgefertigt werden, geregelt. | ausgefertigt werden, geregelt. |
So kann jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung | So kann jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung |
aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug | aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug |
aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register | aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register |
ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde | ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde |
erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund | erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund |
des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. | des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. |
Wenn der Antragsteller seinen Antrag in einer Gemeinde einreicht, in | Wenn der Antragsteller seinen Antrag in einer Gemeinde einreicht, in |
der die von dem Antrag betroffene Person nicht mehr im Bevölkerungs- | der die von dem Antrag betroffene Person nicht mehr im Bevölkerungs- |
oder Fremdenregister eingetragen ist und folglich aus dem betreffenden | oder Fremdenregister eingetragen ist und folglich aus dem betreffenden |
Register gestrichen worden ist, ist das Datum der Streichung und | Register gestrichen worden ist, ist das Datum der Streichung und |
gegebenenfalls die Gemeinde, in der sie später eingetragen worden ist, | gegebenenfalls die Gemeinde, in der sie später eingetragen worden ist, |
im Auszug anzugeben, oder es muss im Auszug vermerkt werden, dass es | im Auszug anzugeben, oder es muss im Auszug vermerkt werden, dass es |
sich um eine Streichung von Amts wegen oder um eine Streichung wegen | sich um eine Streichung von Amts wegen oder um eine Streichung wegen |
Wegzug ins Ausland handelt. | Wegzug ins Ausland handelt. |
Wenn die Person mehrmals umgezogen ist, muss der Antragsteller seinen | Wenn die Person mehrmals umgezogen ist, muss der Antragsteller seinen |
Antrag nacheinander in allen Gemeinden einreichen. | Antrag nacheinander in allen Gemeinden einreichen. |
Wenn eine Person also von A nach B und anschliessend nach C umzieht, | Wenn eine Person also von A nach B und anschliessend nach C umzieht, |
muss der Antragsteller sich zuerst an die Gemeinde A wenden, die ihm | muss der Antragsteller sich zuerst an die Gemeinde A wenden, die ihm |
dann die Gemeinde B mitteilt. Auch wenn Gemeinde A anhand des | dann die Gemeinde B mitteilt. Auch wenn Gemeinde A anhand des |
Nationalregisters der natürlichen Personen die Adresse der Person in | Nationalregisters der natürlichen Personen die Adresse der Person in |
Gemeinde C kennt, darf diese Gemeinde nur angeben, dass die Person in | Gemeinde C kennt, darf diese Gemeinde nur angeben, dass die Person in |
die Gemeinde B umgezogen ist. Der Antragsteller muss einen zweiten | die Gemeinde B umgezogen ist. Der Antragsteller muss einen zweiten |
schriftlichen Antrag an Gemeinde B richten, die ihm den Umzug der | schriftlichen Antrag an Gemeinde B richten, die ihm den Umzug der |
Person in die Gemeinde C mitteilt, bei der der Antragsteller einen | Person in die Gemeinde C mitteilt, bei der der Antragsteller einen |
dritten Antrag einreichen muss. | dritten Antrag einreichen muss. |
Anhand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses soll also | Anhand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses soll also |
Gemeinde A erlaubt werden, dem Antragsteller die letzte bekannte | Gemeinde A erlaubt werden, dem Antragsteller die letzte bekannte |
Adresse der betreffenden Person mitzuteilen, um den Verwaltungsaufwand | Adresse der betreffenden Person mitzuteilen, um den Verwaltungsaufwand |
des Antragstellers zu verringern. Es muss darauf hingewiesen werden, | des Antragstellers zu verringern. Es muss darauf hingewiesen werden, |
dass dem Antragsteller der Zugriff auf diese Information erlaubt ist | dass dem Antragsteller der Zugriff auf diese Information erlaubt ist |
und dass vorliegende Bestimmung ihm lediglich einen schnelleren | und dass vorliegende Bestimmung ihm lediglich einen schnelleren |
Zugriff auf diese Information ermöglichen soll. | Zugriff auf diese Information ermöglichen soll. |
Da diese Information im Nationalregister der natürlichen Personen | Da diese Information im Nationalregister der natürlichen Personen |
angegeben ist, muss der Königliche Erlass vom 3. April 1984 über den | angegeben ist, muss der Königliche Erlass vom 3. April 1984 über den |
Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen ebenfalls abgeändert werden. In Artikel 3 dieses | Informationen ebenfalls abgeändert werden. In Artikel 3 dieses |
Königlichen Erlasses ist nämlich festgelegt, dass die von einer | Königlichen Erlasses ist nämlich festgelegt, dass die von einer |
Gemeinde erhaltenen Informationen über eine in einer anderen Gemeinde | Gemeinde erhaltenen Informationen über eine in einer anderen Gemeinde |
eingetragene Person nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet | eingetragene Person nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet |
werden dürfen. Sie dürfen auf keinen Fall Dritten mitgeteilt werden. | werden dürfen. Sie dürfen auf keinen Fall Dritten mitgeteilt werden. |
Folglich wird im Rahmen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. | Folglich wird im Rahmen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. |
Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den | Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den |
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister eine Abweichung für die | Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister eine Abweichung für die |
Mitteilung dieser Information an den Antragsteller vorgesehen. | Mitteilung dieser Information an den Antragsteller vorgesehen. |
Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
Erlasses. | Erlasses. |
Der Staatsrat hat keine Bemerkungen gemacht. | Der Staatsrat hat keine Bemerkungen gemacht. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus | Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus |
den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister | den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003; | 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise, insbesondere des Artikels 2 Absatz 3; | und die Personalausweise, insbesondere des Artikels 2 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen; | Informationen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister; | Fremdenregister; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.086/2 des Staatsrates vom 21. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.086/2 des Staatsrates vom 21. Februar |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über |
den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister | den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister |
der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Informationen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen | « Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen |
nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf | nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf |
keinen Fall Dritten mitgeteilt werden, abgesehen von der letzten | keinen Fall Dritten mitgeteilt werden, abgesehen von der letzten |
bekannten Adresse, die nur mitgeteilt werden darf, wenn gemäss den | bekannten Adresse, die nur mitgeteilt werden darf, wenn gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister ein rechtmässiger Antrag auf Mitteilung der Adresse | Fremdenregister ein rechtmässiger Antrag auf Mitteilung der Adresse |
seitens eines Dritten vorliegt. » | seitens eines Dritten vorliegt. » |
Art. 2 - Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 | Art. 2 - Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 |
über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern | über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern |
und dem Fremdenregister, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. | und dem Fremdenregister, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. |
Juli 1993, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Juli 1993, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Ist diese Person zum Zeitpunkt des Antrags in den | « Ist diese Person zum Zeitpunkt des Antrags in den |
Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister einer anderen belgischen | Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister einer anderen belgischen |
Gemeinde eingetragen, teilt die Gemeinde dem Antragsteller darüber | Gemeinde eingetragen, teilt die Gemeinde dem Antragsteller darüber |
hinaus die letzte bekannte Adresse dieser Person mit. » | hinaus die letzte bekannte Adresse dieser Person mit. » |
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |