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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet arrêté | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet arrêté |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à | en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à |
| l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des | l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des |
| personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des | personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des |
| informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet | informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet |
| arrêté | arrêté |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
| - de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines | - de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines |
| autorités publiques au Registre national des personnes physiques, | autorités publiques au Registre national des personnes physiques, |
| ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations, | ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations, |
| - de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 | - de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 |
| avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au |
| Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour |
| et au contrôle des informations, | et au contrôle des informations, |
| - de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 | - de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 |
| avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au |
| Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour |
| et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 | et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 |
| relatif à la communication des informations contenues dans les | relatif à la communication des informations contenues dans les |
| registres de la population et dans le registre des étrangers, | registres de la population et dans le registre des étrangers, |
| établis par le Service central de traduction allemande auprès du | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du |
| présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
| allemande : | allemande : |
| - de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines | - de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines |
| autorités publiques au Registre national des personnes physiques, | autorités publiques au Registre national des personnes physiques, |
| ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations; | ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations; |
| - de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 | - de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 |
| avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au |
| Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour |
| et au contrôle des informations; | et au contrôle des informations; |
| - de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 | - de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 |
| avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au |
| Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour |
| et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 | et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 |
| relatif à la communication des informations contenues dans les | relatif à la communication des informations contenues dans les |
| registres de la population et dans le registre des étrangers. | registres de la population et dans le registre des étrangers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005. | Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
| DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
| 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter | 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter |
| öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen | öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen |
| Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen wird festgelegt, wer in das | Nationalregisters der natürlichen Personen wird festgelegt, wer in das |
| Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen und wem eine | Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen und wem eine |
| Erkennungsnummer zugeteilt wird. | Erkennungsnummer zugeteilt wird. |
| In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die mit der Mitteilung | In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die mit der Mitteilung |
| von Informationen an das Nationalregister beauftragten Behörden | von Informationen an das Nationalregister beauftragten Behörden |
| bestimmt: Es handelt sich hauptsächlich um die Gemeinden für in | bestimmt: Es handelt sich hauptsächlich um die Gemeinden für in |
| Belgien wohnende Personen und um die diplomatischen Missionen und | Belgien wohnende Personen und um die diplomatischen Missionen und |
| konsularischen Vertretungen für Personen, die in den von ihnen | konsularischen Vertretungen für Personen, die in den von ihnen |
| geführten Registern eingetragen sind. In diesem letzten Fall handelt | geführten Registern eingetragen sind. In diesem letzten Fall handelt |
| es sich um belgische Staatsangehörige, auch wenn das im Gesetz nicht | es sich um belgische Staatsangehörige, auch wenn das im Gesetz nicht |
| präzisiert wird. Unter Berücksichtung der Tatsache, dass die | präzisiert wird. Unter Berücksichtung der Tatsache, dass die |
| diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen auseinander | diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen auseinander |
| liegen und mitunter nur äusserst gelegentlich in das Verfahren der | liegen und mitunter nur äusserst gelegentlich in das Verfahren der |
| Informationsführung eingreifen - das aufgrund der automatisierten | Informationsführung eingreifen - das aufgrund der automatisierten |
| Vorgehensweisen gemäss einem sehr spezifischen Verfahren verläuft -, | Vorgehensweisen gemäss einem sehr spezifischen Verfahren verläuft -, |
| wird andererseits durch vorliegenden Erlass das Ministerium der | wird andererseits durch vorliegenden Erlass das Ministerium der |
| Auswärtigen Angelegenheiten als eine der Behörden bestimmt, die in die | Auswärtigen Angelegenheiten als eine der Behörden bestimmt, die in die |
| Mitteilung von Informationen an das Nationalregister eingreifen kann. | Mitteilung von Informationen an das Nationalregister eingreifen kann. |
| In Artikel 4 Absatz 2 wird die Verantwortlichkeit dieser Behörden | In Artikel 4 Absatz 2 wird die Verantwortlichkeit dieser Behörden |
| festgelegt: Sie müssen darauf achten, dass die übermittelten | festgelegt: Sie müssen darauf achten, dass die übermittelten |
| Informationen mit den im Besitz dieser Behörden befindlichen Urkunden | Informationen mit den im Besitz dieser Behörden befindlichen Urkunden |
| und Dokumenten übereinstimmen. Diese Bestimmung beinhaltet ebenfalls, | und Dokumenten übereinstimmen. Diese Bestimmung beinhaltet ebenfalls, |
| dass die Behörden nach Eingabe der Daten in das Nationalregister | dass die Behörden nach Eingabe der Daten in das Nationalregister |
| überprüfen können, ob die übermittelte Information korrekt registriert | überprüfen können, ob die übermittelte Information korrekt registriert |
| worden ist. | worden ist. |
| Der vorliegende Erlass bezweckt insbesondere, die | Der vorliegende Erlass bezweckt insbesondere, die |
| Ausführungsmodalitäten für die Mitteilung von Informationen durch die | Ausführungsmodalitäten für die Mitteilung von Informationen durch die |
| so bestimmten Behörden zu präzisieren. Die technischen Besonderheiten | so bestimmten Behörden zu präzisieren. Die technischen Besonderheiten |
| des Fortschreibungsverfahrens werden Gegenstand einer allgemeinen | des Fortschreibungsverfahrens werden Gegenstand einer allgemeinen |
| Anweisung sein, die auf Initiative des Ministers des Innern und des | Anweisung sein, die auf Initiative des Ministers des Innern und des |
| Öffentlichen Dienstes ergehen soll. Das Fortschreibungsverfahren setzt | Öffentlichen Dienstes ergehen soll. Das Fortschreibungsverfahren setzt |
| notwendigerweise voraus, dass bereits registrierte Informationen über | notwendigerweise voraus, dass bereits registrierte Informationen über |
| eine betreffende Person im Voraus eingesehen werden können müssen. | eine betreffende Person im Voraus eingesehen werden können müssen. |
| Deshalb müssen die Regeln für den Zugriff auf Informationen des | Deshalb müssen die Regeln für den Zugriff auf Informationen des |
| Nationalregisters, die für die mit der Fortschreibung beauftragten | Nationalregisters, die für die mit der Fortschreibung beauftragten |
| Behörden und allgemein für die Gemeinden gelten, festgelegt werden. | Behörden und allgemein für die Gemeinden gelten, festgelegt werden. |
| Zur Zeit verfügt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgrund von | Zur Zeit verfügt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgrund von |
| Artikel 93bis des Gemeindegesetzes über eine gewisse | Artikel 93bis des Gemeindegesetzes über eine gewisse |
| Ermessungsbefugnis, um Dritten unter Vorbehalt der in Artikel 45 des | Ermessungsbefugnis, um Dritten unter Vorbehalt der in Artikel 45 des |
| Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Einschränkungen Informationen aus | Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Einschränkungen Informationen aus |
| den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern mitzuteilen. In der Praxis ist | den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern mitzuteilen. In der Praxis ist |
| es so, dass kein Kollegium sich der Mitteilung von Informationen über | es so, dass kein Kollegium sich der Mitteilung von Informationen über |
| einen Einwohner, die von einer anderen Gemeinde beantragt werden, | einen Einwohner, die von einer anderen Gemeinde beantragt werden, |
| widersetzt, wenn ein solcher Antrag durch die Erfordernisse der | widersetzt, wenn ein solcher Antrag durch die Erfordernisse der |
| internen Verwaltung gerechtfertigt ist. | internen Verwaltung gerechtfertigt ist. |
| So muss eine Gemeinde oft die derzeitige Adresse eines früheren | So muss eine Gemeinde oft die derzeitige Adresse eines früheren |
| Einwohners kennen oder für die Erstellung der Wählerlisten, die | Einwohners kennen oder für die Erstellung der Wählerlisten, die |
| Eintreibung von Schulden (Steuern), die Milizverwaltung, die | Eintreibung von Schulden (Steuern), die Milizverwaltung, die |
| Untersuchung von Streitsachen in Bezug auf die Bestimmung des | Untersuchung von Streitsachen in Bezug auf die Bestimmung des |
| Wohnortes, für Personenstandsüberprüfungen usw. wissen, ob er noch | Wohnortes, für Personenstandsüberprüfungen usw. wissen, ob er noch |
| lebt. | lebt. |
| Im konventionellen System, das seit 1968 die Beziehungen zwischen | Im konventionellen System, das seit 1968 die Beziehungen zwischen |
| Nationalregister und Gemeinden regelte, hatten alle angeschlossenen | Nationalregister und Gemeinden regelte, hatten alle angeschlossenen |
| Gemeinden den anderen Gemeinden einen freien Zugriff auf eine | Gemeinden den anderen Gemeinden einen freien Zugriff auf eine |
| begrenzte Anzahl Informationen über ihre Einwohner gestattet. Ein | begrenzte Anzahl Informationen über ihre Einwohner gestattet. Ein |
| solches System hat zwölf Jahre lang funktioniert, ohne dass irgendein | solches System hat zwölf Jahre lang funktioniert, ohne dass irgendein |
| Problem der Indiskretion festgestellt wurde, und es wurde von allen | Problem der Indiskretion festgestellt wurde, und es wurde von allen |
| Gemeinden aufgrund der administrativen Vereinfachungen, die dadurch | Gemeinden aufgrund der administrativen Vereinfachungen, die dadurch |
| verwirklicht werden konnten, geschätzt. Es muss hinzugefügt werden, | verwirklicht werden konnten, geschätzt. Es muss hinzugefügt werden, |
| dass dieser Zugriff einer strengen Kontrolle unterlag: Jeder | dass dieser Zugriff einer strengen Kontrolle unterlag: Jeder |
| Gemeindeverantwortliche, der über Terminals auf das Nationalregister | Gemeindeverantwortliche, der über Terminals auf das Nationalregister |
| zugreifen konnte, verfügte über einen persönlichen Zugriffsschlüssel | zugreifen konnte, verfügte über einen persönlichen Zugriffsschlüssel |
| und anhand eines Archivierungssystems konnte sehr schnell der Urheber | und anhand eines Archivierungssystems konnte sehr schnell der Urheber |
| einer bestimmten Befragung wiedergefunden werden. | einer bestimmten Befragung wiedergefunden werden. |
| In vorliegendem Erlass wird das im konventionellen System angewandte | In vorliegendem Erlass wird das im konventionellen System angewandte |
| Verfahren bestätigt, insbesondere weil es einer der grundlegenden | Verfahren bestätigt, insbesondere weil es einer der grundlegenden |
| Zielsetzungen des Nationalregisters entspricht, nämlich der | Zielsetzungen des Nationalregisters entspricht, nämlich der |
| Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeiten. | Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeiten. |
| In vorliegendem Erlass wird ein solcher Zugriff jedoch auf die in | In vorliegendem Erlass wird ein solcher Zugriff jedoch auf die in |
| Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 aufgenommenen | Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 aufgenommenen |
| Informationen begrenzt. | Informationen begrenzt. |
| Dieser Zugriff ist auf interne Verwaltungszwecke begrenzt und es wird | Dieser Zugriff ist auf interne Verwaltungszwecke begrenzt und es wird |
| vorgeschrieben, dass ein Gemeindeverantwortlicher bestimmt wird, um | vorgeschrieben, dass ein Gemeindeverantwortlicher bestimmt wird, um |
| die strikte Anwendung zu kontrollieren. Schliesslich wird im Erlass | die strikte Anwendung zu kontrollieren. Schliesslich wird im Erlass |
| jegliche Mitteilung dieser Informationen an Dritte untersagt. | jegliche Mitteilung dieser Informationen an Dritte untersagt. |
| In Bezug auf das Problem der Fortschreibung von Informationen des | In Bezug auf das Problem der Fortschreibung von Informationen des |
| Nationalregisters und des Zugriffs auf diese Informationen durch die | Nationalregisters und des Zugriffs auf diese Informationen durch die |
| Gemeinden durfte das Bestehen von subregionalen Zentren, denen mehrere | Gemeinden durfte das Bestehen von subregionalen Zentren, denen mehrere |
| Gemeinden eventuell in Zusammenarbeit mit dem Dienst des | Gemeinden eventuell in Zusammenarbeit mit dem Dienst des |
| Nationalregisters die Verwaltung der Bevölkerung anvertraut haben, | Nationalregisters die Verwaltung der Bevölkerung anvertraut haben, |
| nicht unberücksichtigt bleiben. | nicht unberücksichtigt bleiben. |
| Diese Zentren haben und werden auch weiterhin Dienste verrichten | Diese Zentren haben und werden auch weiterhin Dienste verrichten |
| können, die von den Gemeinden sehr geschätzt werden, wobei die | können, die von den Gemeinden sehr geschätzt werden, wobei die |
| Autonomie der Gemeinden sowieso keineswegs in Frage gestellt werden | Autonomie der Gemeinden sowieso keineswegs in Frage gestellt werden |
| soll. | soll. |
| Die Gemeinden können auf ihren Wunsch dem Nationalregister die | Die Gemeinden können auf ihren Wunsch dem Nationalregister die |
| Informationen über diese subregionalen Zentren mitteilen, sofern diese | Informationen über diese subregionalen Zentren mitteilen, sofern diese |
| zu diesem Zweck vom Minister des Öffentlichen Dienstes nach Beratung | zu diesem Zweck vom Minister des Öffentlichen Dienstes nach Beratung |
| im Ministerrat zugelassen worden sind. | im Ministerrat zugelassen worden sind. |
| Die Zulassung von subregionalen Zentren beinhaltet eine Harmonisierung | Die Zulassung von subregionalen Zentren beinhaltet eine Harmonisierung |
| der Kommunikationsverfahren zwischen diesen Zentren und dem | der Kommunikationsverfahren zwischen diesen Zentren und dem |
| Nationalregister, um zu vermeiden, dass die Mitteilungen zu hohe | Nationalregister, um zu vermeiden, dass die Mitteilungen zu hohe |
| Verarbeitungskosten oder zu lange Verarbeitungszeiten nach sich | Verarbeitungskosten oder zu lange Verarbeitungszeiten nach sich |
| ziehen. | ziehen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
| Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
| Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
| L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
| Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
| L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
| 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter | 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter |
| öffentlicher Behörden | öffentlicher Behörden |
| auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
| Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel |
| 3, 4 und 5; | 3, 4 und 5; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
| Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres | Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres |
| Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der | Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Zugriff | KAPITEL I - Zugriff |
| Artikel 1 - § 1 - Alle Gemeinden haben Zugriff auf die im | Artikel 1 - § 1 - Alle Gemeinden haben Zugriff auf die im |
| Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Informationen | Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Informationen |
| über Personen, die in ihren Bevölkerungs- und Fremdenregistern | über Personen, die in ihren Bevölkerungs- und Fremdenregistern |
| eingetragen sind, und auf die Informationen über Personen, die in den | eingetragen sind, und auf die Informationen über Personen, die in den |
| vorerwähnten Registern eingetragen waren und verstorben sind oder von | vorerwähnten Registern eingetragen waren und verstorben sind oder von |
| Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Registern gestrichen | Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Registern gestrichen |
| worden sind. | worden sind. |
| § 2 - Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen haben | § 2 - Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen haben |
| Zugriff auf die im Nationalregister enthaltenen Informationen über | Zugriff auf die im Nationalregister enthaltenen Informationen über |
| belgische Staatsangehörige, die in ihren Registern eingetragen sind, | belgische Staatsangehörige, die in ihren Registern eingetragen sind, |
| und auf die Informationen über Personen, die in den vorerwähnten | und auf die Informationen über Personen, die in den vorerwähnten |
| Registern eingetragen waren und verstorben sind oder wegen Wegzug mit | Registern eingetragen waren und verstorben sind oder wegen Wegzug mit |
| unbekanntem Bestimmungsort gestrichen worden sind. | unbekanntem Bestimmungsort gestrichen worden sind. |
| Art. 2 - Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. | Art. 2 - Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. |
| August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
| Personen erwähnten Informationen haben: | Personen erwähnten Informationen haben: |
| - Gemeinden bei Zugriff auf Informationen über eine in einer anderen | - Gemeinden bei Zugriff auf Informationen über eine in einer anderen |
| Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung | Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung |
| eingetragene Person, | eingetragene Person, |
| - diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen bei Zugriff | - diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen bei Zugriff |
| auf Informationen über eine in einer belgischen Gemeinde, einer | auf Informationen über eine in einer belgischen Gemeinde, einer |
| anderen diplomatischen Mission oder einer anderen konsularischen | anderen diplomatischen Mission oder einer anderen konsularischen |
| Vertretung eingetragene Person. | Vertretung eingetragene Person. |
| Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen nur | Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen nur |
| zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf keinen | zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf keinen |
| Fall Dritten mitgeteilt werden. | Fall Dritten mitgeteilt werden. |
| KAPITEL II - Fortschreibung | KAPITEL II - Fortschreibung |
| Art. 4 - § 1 - Gemeinden, diplomatische Missionen oder konsularische | Art. 4 - § 1 - Gemeinden, diplomatische Missionen oder konsularische |
| Vertretungen, in denen Personen ordnungsgemäss eingetragen sind, sind | Vertretungen, in denen Personen ordnungsgemäss eingetragen sind, sind |
| allein befugt, um Informationen über diese Personen einzugeben oder zu | allein befugt, um Informationen über diese Personen einzugeben oder zu |
| ändern. | ändern. |
| § 2 - Informationen über Personen dürfen ebenfalls eingegeben oder | § 2 - Informationen über Personen dürfen ebenfalls eingegeben oder |
| geändert werden: | geändert werden: |
| 1. von der früheren Eintragungsgemeinde für Personen, die verstorben | 1. von der früheren Eintragungsgemeinde für Personen, die verstorben |
| sind oder von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen | sind oder von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen |
| worden sind, | worden sind, |
| 2. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten für im Ausland | 2. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten für im Ausland |
| wohnende Belgier, die ordnungsgemäss in einer diplomatischen Mission | wohnende Belgier, die ordnungsgemäss in einer diplomatischen Mission |
| oder einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, | oder einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, |
| 3. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten oder von | 3. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten oder von |
| diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen für | diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen für |
| Informationen über den Personenstand, die ihnen notifiziert worden | Informationen über den Personenstand, die ihnen notifiziert worden |
| sind, oder über Urkunden, die sie ausgestellt haben, wenn belgische | sind, oder über Urkunden, die sie ausgestellt haben, wenn belgische |
| Staatsangehörige, die zeitweilig im Ausland wohnen, betroffen sind, | Staatsangehörige, die zeitweilig im Ausland wohnen, betroffen sind, |
| 4. vom Dienst des Nationalregisters, wenn dies aus zwingenden | 4. vom Dienst des Nationalregisters, wenn dies aus zwingenden |
| technischen Gründen erforderlich ist, insofern die Gemeinde, | technischen Gründen erforderlich ist, insofern die Gemeinde, |
| diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, in der die Person | diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, in der die Person |
| eingetragen ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, | eingetragen ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, |
| 5. vom Dienst des Nationalregisters in Bezug auf die automatische | 5. vom Dienst des Nationalregisters in Bezug auf die automatische |
| Eingabe oder Änderung von Informationen über eine Personengruppe, dies | Eingabe oder Änderung von Informationen über eine Personengruppe, dies |
| auf Antrag der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen | auf Antrag der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen |
| Vertretung oder mit ihrem Einverständnis. | Vertretung oder mit ihrem Einverständnis. |
| § 3 - Eingaben oder Änderungen von Informationen über eine in einer | § 3 - Eingaben oder Änderungen von Informationen über eine in einer |
| anderen Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen | anderen Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen |
| Vertretung eingetragenen Person sind ebenfalls erlaubt, wenn diese | Vertretung eingetragenen Person sind ebenfalls erlaubt, wenn diese |
| Eingaben oder Änderungen die automatische Folge von Eingaben oder | Eingaben oder Änderungen die automatische Folge von Eingaben oder |
| Änderungen von Informationen über eine andere Person gemäss § 1 oder § | Änderungen von Informationen über eine andere Person gemäss § 1 oder § |
| 2 sind. | 2 sind. |
| § 4 - Die Erlaubnis zur Eingabe oder Änderung einer Information über | § 4 - Die Erlaubnis zur Eingabe oder Änderung einer Information über |
| eine bestimmte Person beinhaltet den Zugriff auf bereits gespeicherte | eine bestimmte Person beinhaltet den Zugriff auf bereits gespeicherte |
| Informationen über diese Person; es handelt sich hierbei um | Informationen über diese Person; es handelt sich hierbei um |
| Informationen, deren vorherige Kenntnis für die Fortschreibung | Informationen, deren vorherige Kenntnis für die Fortschreibung |
| notwendig sind. | notwendig sind. |
| Art. 5 - Wenn eine Drittstelle die automatische Bevölkerungsverwaltung | Art. 5 - Wenn eine Drittstelle die automatische Bevölkerungsverwaltung |
| für eine Gemeinde ausführt, kann diese Stelle auf die im | für eine Gemeinde ausführt, kann diese Stelle auf die im |
| Nationalregister enthaltenen Informationen zugreifen und kann sie dem | Nationalregister enthaltenen Informationen zugreifen und kann sie dem |
| Nationalregister unter den Bedingungen, die den Gemeinden gemäss den | Nationalregister unter den Bedingungen, die den Gemeinden gemäss den |
| Artikeln 1 bis 4 auferlegt werden, Informationen mitteilen. Zu diesem | Artikeln 1 bis 4 auferlegt werden, Informationen mitteilen. Zu diesem |
| Zweck muss die Stelle von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen | Zweck muss die Stelle von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen |
| Minister zugelassen sein und muss die zwischen Gemeinde und | Minister zugelassen sein und muss die zwischen Gemeinde und |
| betreffender Stelle geschlossene Vereinbarung Letzterer ermöglichen, | betreffender Stelle geschlossene Vereinbarung Letzterer ermöglichen, |
| auf das Nationalregister zuzugreifen und dem Nationalregister | auf das Nationalregister zuzugreifen und dem Nationalregister |
| Mitteilungen zu machen. | Mitteilungen zu machen. |
| KAPITEL III - Kontrolle | KAPITEL III - Kontrolle |
| Art. 6 - § 1 - In allen Gemeinden, diplomatischen Missionen und | Art. 6 - § 1 - In allen Gemeinden, diplomatischen Missionen und |
| konsularischen Vertretungen muss ein Bediensteter speziell mit der | konsularischen Vertretungen muss ein Bediensteter speziell mit der |
| Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner | Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner |
| Ausführungserlasse beauftragt werden in Bezug auf: | Ausführungserlasse beauftragt werden in Bezug auf: |
| 1. Fortschreibung der Informationen, | 1. Fortschreibung der Informationen, |
| 2. Übereinstimmung der Informationen mit den Urkunden und Dokumenten, | 2. Übereinstimmung der Informationen mit den Urkunden und Dokumenten, |
| von denen sie ausgehen, | von denen sie ausgehen, |
| 3. Schutz des Privatlebens, | 3. Schutz des Privatlebens, |
| 4. Zugriff auf Informationen und Ausübung des Rechts auf Mitteilung | 4. Zugriff auf Informationen und Ausübung des Rechts auf Mitteilung |
| und Berichtigung, | und Berichtigung, |
| 5. Sicherheitsmassnahmen und Berufsgeheimnis. | 5. Sicherheitsmassnahmen und Berufsgeheimnis. |
| § 2 - Der in § 1 erwähnte Auftrag darf weder ganz noch teilweise einer | § 2 - Der in § 1 erwähnte Auftrag darf weder ganz noch teilweise einer |
| Person, die der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen | Person, die der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen |
| Vertretung nicht angehört, übertragen werden. | Vertretung nicht angehört, übertragen werden. |
| § 3 - Der aufgrund von § 1 bestimmte Bedienstete achtet darauf, dass | § 3 - Der aufgrund von § 1 bestimmte Bedienstete achtet darauf, dass |
| Informationen über bereits eingetragene Personen, die noch | Informationen über bereits eingetragene Personen, die noch |
| vervollständigt oder geändert werden müssen, und Informationen über | vervollständigt oder geändert werden müssen, und Informationen über |
| neu einzutragende Personen dem Nationalregister innerhalb zweier | neu einzutragende Personen dem Nationalregister innerhalb zweier |
| Werktage nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, | Werktage nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, |
| oder innerhalb acht Werktagen nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine | oder innerhalb acht Werktagen nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine |
| diplomatische Mission oder konsularische Vertretung handelt, | diplomatische Mission oder konsularische Vertretung handelt, |
| mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
| Nach Verarbeitung übermittelt der Dienst des Nationalregisters der | Nach Verarbeitung übermittelt der Dienst des Nationalregisters der |
| Behörde, die die Information übermittelt hat, eine Unterlage, in der | Behörde, die die Information übermittelt hat, eine Unterlage, in der |
| entweder der Stand der Aufzeichnungen nach Aufnahme der neuen | entweder der Stand der Aufzeichnungen nach Aufnahme der neuen |
| Information oder die Gründe, warum die neue Information technisch | Information oder die Gründe, warum die neue Information technisch |
| nicht aufgenommen werden konnte, angegeben sind. | nicht aufgenommen werden konnte, angegeben sind. |
| Innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Fristen veranlasst der Bedienstete | Innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Fristen veranlasst der Bedienstete |
| die Kontrolle der Übereinstimmung der neuen Aufzeichnung und | die Kontrolle der Übereinstimmung der neuen Aufzeichnung und |
| gegebenenfalls die Rücksendung nach Berichtigung von verweigerten oder | gegebenenfalls die Rücksendung nach Berichtigung von verweigerten oder |
| fehlerhaft eingegebenen Informationen. | fehlerhaft eingegebenen Informationen. |
| KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
| nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 5, der am 1. Januar 1985 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 5, der am 1. Januar 1985 in Kraft tritt. |
| Art. 8 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, | Art. 8 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, |
| Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär | Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär |
| für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der | für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 | Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
| Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
| Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
| L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
| Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
| L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
| MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
| 18. JULI 1985 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JULI 1985 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
| Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
| Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel |
| 3, 4, 5 und 8; | 3, 4, 5 und 8; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
| bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
| natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
| Informationen, insbesondere der Artikel 5 und 6; | Informationen, insbesondere der Artikel 5 und 6; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
| Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres | Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres |
| Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der | Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 | Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 |
| über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das | über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das |
| Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und | Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und |
| Kontrolle der Informationen werden die Wörter « von dem für den | Kontrolle der Informationen werden die Wörter « von dem für den |
| öffentlichen Dienst zuständigen Minister » durch die Wörter « vom | öffentlichen Dienst zuständigen Minister » durch die Wörter « vom |
| König » ersetzt. | König » ersetzt. |
| Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
| « 6. Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters. » | « 6. Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters. » |
| Art. 3 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, | Art. 3 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, |
| Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär | Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär |
| für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der | für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1985 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1985 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
| Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
| Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
| L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
| Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
| L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe 3 - Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
| Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
| Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen |
| Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus | Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus |
| den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister | den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
| Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
| Fremdenregister wird die Ausstellung von Auszügen aus den Registern | Fremdenregister wird die Ausstellung von Auszügen aus den Registern |
| und von Bescheinigungen, die auf der Grundlage dieser Register | und von Bescheinigungen, die auf der Grundlage dieser Register |
| ausgefertigt werden, geregelt. | ausgefertigt werden, geregelt. |
| So kann jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung | So kann jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung |
| aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug | aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug |
| aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register | aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register |
| ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde | ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde |
| erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund | erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund |
| des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. | des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. |
| Wenn der Antragsteller seinen Antrag in einer Gemeinde einreicht, in | Wenn der Antragsteller seinen Antrag in einer Gemeinde einreicht, in |
| der die von dem Antrag betroffene Person nicht mehr im Bevölkerungs- | der die von dem Antrag betroffene Person nicht mehr im Bevölkerungs- |
| oder Fremdenregister eingetragen ist und folglich aus dem betreffenden | oder Fremdenregister eingetragen ist und folglich aus dem betreffenden |
| Register gestrichen worden ist, ist das Datum der Streichung und | Register gestrichen worden ist, ist das Datum der Streichung und |
| gegebenenfalls die Gemeinde, in der sie später eingetragen worden ist, | gegebenenfalls die Gemeinde, in der sie später eingetragen worden ist, |
| im Auszug anzugeben, oder es muss im Auszug vermerkt werden, dass es | im Auszug anzugeben, oder es muss im Auszug vermerkt werden, dass es |
| sich um eine Streichung von Amts wegen oder um eine Streichung wegen | sich um eine Streichung von Amts wegen oder um eine Streichung wegen |
| Wegzug ins Ausland handelt. | Wegzug ins Ausland handelt. |
| Wenn die Person mehrmals umgezogen ist, muss der Antragsteller seinen | Wenn die Person mehrmals umgezogen ist, muss der Antragsteller seinen |
| Antrag nacheinander in allen Gemeinden einreichen. | Antrag nacheinander in allen Gemeinden einreichen. |
| Wenn eine Person also von A nach B und anschliessend nach C umzieht, | Wenn eine Person also von A nach B und anschliessend nach C umzieht, |
| muss der Antragsteller sich zuerst an die Gemeinde A wenden, die ihm | muss der Antragsteller sich zuerst an die Gemeinde A wenden, die ihm |
| dann die Gemeinde B mitteilt. Auch wenn Gemeinde A anhand des | dann die Gemeinde B mitteilt. Auch wenn Gemeinde A anhand des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen die Adresse der Person in | Nationalregisters der natürlichen Personen die Adresse der Person in |
| Gemeinde C kennt, darf diese Gemeinde nur angeben, dass die Person in | Gemeinde C kennt, darf diese Gemeinde nur angeben, dass die Person in |
| die Gemeinde B umgezogen ist. Der Antragsteller muss einen zweiten | die Gemeinde B umgezogen ist. Der Antragsteller muss einen zweiten |
| schriftlichen Antrag an Gemeinde B richten, die ihm den Umzug der | schriftlichen Antrag an Gemeinde B richten, die ihm den Umzug der |
| Person in die Gemeinde C mitteilt, bei der der Antragsteller einen | Person in die Gemeinde C mitteilt, bei der der Antragsteller einen |
| dritten Antrag einreichen muss. | dritten Antrag einreichen muss. |
| Anhand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses soll also | Anhand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses soll also |
| Gemeinde A erlaubt werden, dem Antragsteller die letzte bekannte | Gemeinde A erlaubt werden, dem Antragsteller die letzte bekannte |
| Adresse der betreffenden Person mitzuteilen, um den Verwaltungsaufwand | Adresse der betreffenden Person mitzuteilen, um den Verwaltungsaufwand |
| des Antragstellers zu verringern. Es muss darauf hingewiesen werden, | des Antragstellers zu verringern. Es muss darauf hingewiesen werden, |
| dass dem Antragsteller der Zugriff auf diese Information erlaubt ist | dass dem Antragsteller der Zugriff auf diese Information erlaubt ist |
| und dass vorliegende Bestimmung ihm lediglich einen schnelleren | und dass vorliegende Bestimmung ihm lediglich einen schnelleren |
| Zugriff auf diese Information ermöglichen soll. | Zugriff auf diese Information ermöglichen soll. |
| Da diese Information im Nationalregister der natürlichen Personen | Da diese Information im Nationalregister der natürlichen Personen |
| angegeben ist, muss der Königliche Erlass vom 3. April 1984 über den | angegeben ist, muss der Königliche Erlass vom 3. April 1984 über den |
| Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
| natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
| Informationen ebenfalls abgeändert werden. In Artikel 3 dieses | Informationen ebenfalls abgeändert werden. In Artikel 3 dieses |
| Königlichen Erlasses ist nämlich festgelegt, dass die von einer | Königlichen Erlasses ist nämlich festgelegt, dass die von einer |
| Gemeinde erhaltenen Informationen über eine in einer anderen Gemeinde | Gemeinde erhaltenen Informationen über eine in einer anderen Gemeinde |
| eingetragene Person nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet | eingetragene Person nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet |
| werden dürfen. Sie dürfen auf keinen Fall Dritten mitgeteilt werden. | werden dürfen. Sie dürfen auf keinen Fall Dritten mitgeteilt werden. |
| Folglich wird im Rahmen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. | Folglich wird im Rahmen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. |
| Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den | Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den |
| Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister eine Abweichung für die | Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister eine Abweichung für die |
| Mitteilung dieser Information an den Antragsteller vorgesehen. | Mitteilung dieser Information an den Antragsteller vorgesehen. |
| Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
| Erlasses. | Erlasses. |
| Der Staatsrat hat keine Bemerkungen gemacht. | Der Staatsrat hat keine Bemerkungen gemacht. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| 22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
| Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
| Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen |
| Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus | Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus |
| den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister | den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
| 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003; | 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
| und die Personalausweise, insbesondere des Artikels 2 Absatz 3; | und die Personalausweise, insbesondere des Artikels 2 Absatz 3; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
| bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
| natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
| Informationen; | Informationen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
| Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
| Fremdenregister; | Fremdenregister; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.086/2 des Staatsrates vom 21. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.086/2 des Staatsrates vom 21. Februar |
| 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über |
| den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister | den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister |
| der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
| Informationen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Informationen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen | « Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen |
| nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf | nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf |
| keinen Fall Dritten mitgeteilt werden, abgesehen von der letzten | keinen Fall Dritten mitgeteilt werden, abgesehen von der letzten |
| bekannten Adresse, die nur mitgeteilt werden darf, wenn gemäss den | bekannten Adresse, die nur mitgeteilt werden darf, wenn gemäss den |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
| Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
| Fremdenregister ein rechtmässiger Antrag auf Mitteilung der Adresse | Fremdenregister ein rechtmässiger Antrag auf Mitteilung der Adresse |
| seitens eines Dritten vorliegt. » | seitens eines Dritten vorliegt. » |
| Art. 2 - Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 | Art. 2 - Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 |
| über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern | über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern |
| und dem Fremdenregister, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. | und dem Fremdenregister, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. |
| Juli 1993, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Juli 1993, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| « Ist diese Person zum Zeitpunkt des Antrags in den | « Ist diese Person zum Zeitpunkt des Antrags in den |
| Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister einer anderen belgischen | Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister einer anderen belgischen |
| Gemeinde eingetragen, teilt die Gemeinde dem Antragsteller darüber | Gemeinde eingetragen, teilt die Gemeinde dem Antragsteller darüber |
| hinaus die letzte bekannte Adresse dieser Person mit. » | hinaus die letzte bekannte Adresse dieser Person mit. » |
| Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |