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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/06/2022
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
6 JUIN 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 6 JUIN 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet
2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. -
Traduction allemande Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 6 juin 2022 modifiant l'arrêté royal du 30 juillet l'arrêté royal du 6 juin 2022 modifiant l'arrêté royal du 30 juillet
2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO (Moniteur 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO (Moniteur
belge du 20 juin 2022). belge du 20 juin 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. Juli 2018 Erlasses vom 30. Juli 2018
über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, eine bestimmte Anzahl Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, eine bestimmte Anzahl
Abänderungen am Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die Abänderungen am Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die
Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers anzubringen. Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers anzubringen.
Allgemeiner Kommentar Allgemeiner Kommentar
Der Königliche Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Der Königliche Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die
Betriebsweise des UBO-Registers enthält Bestimmungen in Bezug auf die Betriebsweise des UBO-Registers enthält Bestimmungen in Bezug auf die
Betriebsweise des UBO-Registers. Dieses UBO-Register ist das in den Betriebsweise des UBO-Registers. Dieses UBO-Register ist das in den
Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz vom 18. Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz vom 18.
September 2017" genannt) erwähnte Register; dieses Gesetz dient der September 2017" genannt) erwähnte Register; dieses Gesetz dient der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und
der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "4. Richtlinie" der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "4. Richtlinie"
genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU)
2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG
und 2013/36/EU (nachstehend "5. Richtlinie" genannt). und 2013/36/EU (nachstehend "5. Richtlinie" genannt).
Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu
verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer
der im Gesetz vom 18. September 2017 identifizierten juristischen der im Gesetz vom 18. September 2017 identifizierten juristischen
Einheiten sind oder diese kontrollieren. Einheiten sind oder diese kontrollieren.
Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf die Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf die
vollständige Angleichung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an vollständige Angleichung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an
die neuesten rechtlichen Entwicklungen abgezielt, und zwar indem eine die neuesten rechtlichen Entwicklungen abgezielt, und zwar indem eine
bestimmte Anzahl Abänderungen vorgenommen wird. bestimmte Anzahl Abänderungen vorgenommen wird.
Diese Abänderungen sind aus folgenden Gründen notwendig: Diese Abänderungen sind aus folgenden Gründen notwendig:
- Abänderung einer gewissen Anzahl Bestimmungen, die die Europäische - Abänderung einer gewissen Anzahl Bestimmungen, die die Europäische
Kommission als lückenhaft betrachtet hat, Kommission als lückenhaft betrachtet hat,
- Unentgeltlichkeit der Einsichtnahmen wie bereits in Artikel 75 des - Unentgeltlichkeit der Einsichtnahmen wie bereits in Artikel 75 des
Gesetzes vom 18. September 2017 aufgenommen; die Streichung von Gesetzes vom 18. September 2017 aufgenommen; die Streichung von
Artikel 14 des Königlichen Erlasses erfolgt dementsprechend. Artikel 14 des Königlichen Erlasses erfolgt dementsprechend.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Vorliegender Entwurf bezweckt hauptsächlich die Teilumsetzung der Vorliegender Entwurf bezweckt hauptsächlich die Teilumsetzung der
Richtlinie 2018/843 in belgisches Recht. Richtlinie 2018/843 in belgisches Recht.
Es handelt sich um eine Teilumsetzung, da die meisten Bestimmungen Es handelt sich um eine Teilumsetzung, da die meisten Bestimmungen
dieser Richtlinie durch andere Rechtsvorschriften umgesetzt worden dieser Richtlinie durch andere Rechtsvorschriften umgesetzt worden
sind, insbesondere durch das Gesetz vom 18. September 2017. sind, insbesondere durch das Gesetz vom 18. September 2017.
Artikel 2 Artikel 2
Durch diesen Artikelentwurf wird die Unentgeltlichkeit der Durch diesen Artikelentwurf wird die Unentgeltlichkeit der
Einsichtnahmen bestätigt. Dies ist bereits in Artikel 75 des Gesetzes Einsichtnahmen bestätigt. Dies ist bereits in Artikel 75 des Gesetzes
vom 18. September 2017 aufgenommen; die Aufhebung von Artikel 14 des vom 18. September 2017 aufgenommen; die Aufhebung von Artikel 14 des
Königlichen Erlasses ergibt sich somit aus diesem Artikel. Königlichen Erlasses ergibt sich somit aus diesem Artikel.
Artikel 3 Artikel 3
Im Entwurf von Artikel 3 ist die Abänderung einer gewissen Anzahl Im Entwurf von Artikel 3 ist die Abänderung einer gewissen Anzahl
Bestimmungen in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vorgesehen, die Bestimmungen in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vorgesehen, die
die Europäische Kommission als lückenhaft betrachtet hat. die Europäische Kommission als lückenhaft betrachtet hat.
Bei den Nummern 1 bis 3 handelt es sich um technische Korrekturen zur Bei den Nummern 1 bis 3 handelt es sich um technische Korrekturen zur
vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie und der vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie und der
verwendeten Verweise an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete verwendeten Verweise an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete
Terminologie und verwendeten Verweise, so wie es auch von der Terminologie und verwendeten Verweise, so wie es auch von der
Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der Umsetzung der 5. Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der Umsetzung der 5.
Richtlinie gefordert wird. Nummer 1 ist gemäß den Bemerkungen des Richtlinie gefordert wird. Nummer 1 ist gemäß den Bemerkungen des
Staatsrates und der Datenschutzbehörde angepasst worden. Staatsrates und der Datenschutzbehörde angepasst worden.
Durch Nummer 4 wird eine Abänderung angebracht, die von der Durch Nummer 4 wird eine Abänderung angebracht, die von der
Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der korrekten Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der korrekten
Umsetzung der 5. Richtlinie gefordert wird. Die Kommission stellt Umsetzung der 5. Richtlinie gefordert wird. Die Kommission stellt
fest, dass die derzeitige Bestimmung in Artikel 17 § 2 Nr. 4 letzter fest, dass die derzeitige Bestimmung in Artikel 17 § 2 Nr. 4 letzter
Satz (Umsetzung von Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie) problematisch Satz (Umsetzung von Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie) problematisch
ist: "Article 31(9) first subparagraph of the Directive: Member States ist: "Article 31(9) first subparagraph of the Directive: Member States
shall ensure that the central registers referred to in paragraph 3a of shall ensure that the central registers referred to in paragraph 3a of
this Article are interconnected via the European Central Platform this Article are interconnected via the European Central Platform
established by Article 22(1) of Directive (EU) 2017/1132. The established by Article 22(1) of Directive (EU) 2017/1132. The
transposition of this provision of the Directive raises an issue of transposition of this provision of the Directive raises an issue of
conformity, since the Treasury Administration shall conclude conformity, since the Treasury Administration shall conclude
cooperation agreements with managers of similar registers established cooperation agreements with managers of similar registers established
by other Member States to establish the conditions and the by other Member States to establish the conditions and the
arrangements concerning this information exchange and to guarantee arrangements concerning this information exchange and to guarantee
that the data communicated are under no circumstances used, that the data communicated are under no circumstances used,
reprocessed or disseminated." reprocessed or disseminated."
Die 4. und 5. Richtlinie verpflichten die UBO-Register aller Die 4. und 5. Richtlinie verpflichten die UBO-Register aller
Mitgliedstaaten, sich über eine durch Artikel 22 Absatz 1 der Mitgliedstaaten, sich über eine durch Artikel 22 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform
miteinander zu vernetzen. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung miteinander zu vernetzen. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung
des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 technisch noch nicht des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 technisch noch nicht
möglich. möglich.
Der betreffende letzte Satz von Artikel 17 § 2 Nr. 4 war ursprünglich Der betreffende letzte Satz von Artikel 17 § 2 Nr. 4 war ursprünglich
im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten, um zu diesem im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten, um zu diesem
Zeitpunkt im Rahmen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Zeitpunkt im Rahmen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
einen Datenaustausch mit den anderen Registern innerhalb der EU zu einen Datenaustausch mit den anderen Registern innerhalb der EU zu
ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht möglich, diesen ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht möglich, diesen
Austausch über das in der 4. und 5. Richtlinie vorgesehene System Austausch über das in der 4. und 5. Richtlinie vorgesehene System
vernetzter Register durchzuführen. Seitdem ist die Entwicklung der vernetzter Register durchzuführen. Seitdem ist die Entwicklung der
zentralen Europäischen Plattform stetig vorangeschritten und hat die zentralen Europäischen Plattform stetig vorangeschritten und hat die
Europäische Kommission auch eine Durchführungsverordnung (2021/369) in Europäische Kommission auch eine Durchführungsverordnung (2021/369) in
Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren angenommen. Seit Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren angenommen. Seit
2018 ist zudem die DSGVO (2016/679) in jedem Mitgliedstaat vollständig 2018 ist zudem die DSGVO (2016/679) in jedem Mitgliedstaat vollständig
in Kraft und gilt sie auch für jedes UBO-Register in jedem in Kraft und gilt sie auch für jedes UBO-Register in jedem
Mitgliedstaat. Die Bestimmung in Nummer 4 ist daher überflüssig Mitgliedstaat. Die Bestimmung in Nummer 4 ist daher überflüssig
geworden und steht nach Ansicht der Europäischen Kommission auch nicht geworden und steht nach Ansicht der Europäischen Kommission auch nicht
im Einklang mit der 4. und 5. Richtlinie. im Einklang mit der 4. und 5. Richtlinie.
Die Regierung nimmt die Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf die Die Regierung nimmt die Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf die
Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Kenntnis, mit der Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Kenntnis, mit der
bestimmte Bestandteile der Datenverarbeitung in dieses Gesetz bestimmte Bestandteile der Datenverarbeitung in dieses Gesetz
aufgenommen werden sollen. Derzeit sind diese Bestandteile im aufgenommen werden sollen. Derzeit sind diese Bestandteile im
Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten. Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten.
Da das Gesetz vom 18. September 2017 und der Königliche Erlass vom 30. Da das Gesetz vom 18. September 2017 und der Königliche Erlass vom 30.
Juli 2018 infolge der von der Kommission im Juli 2021 eingebrachten Juli 2018 infolge der von der Kommission im Juli 2021 eingebrachten
neuen Vorschläge für AML-Verordnungen und eine AML-Richtlinie neuen Vorschläge für AML-Verordnungen und eine AML-Richtlinie
("AML-Package") grundlegend überarbeitet werden müssen, werden etwaige ("AML-Package") grundlegend überarbeitet werden müssen, werden etwaige
Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 in diesem Rahmen Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 in diesem Rahmen
vorgenommen. vorgenommen.
Darüber hinaus besteht das Hauptziel dieses Königlichen Erlasses zur Darüber hinaus besteht das Hauptziel dieses Königlichen Erlasses zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 darin, die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 darin, die
Bestimmungen mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission in Bestimmungen mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission in
Einklang zu bringen. Einklang zu bringen.
Artikel 4 Artikel 4
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. Juli 2018 Erlasses vom 30. Juli 2018
über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld, des Artikels 75 Absatz 1 und 2, abgeändert durch Nutzung von Bargeld, des Artikels 75 Absatz 1 und 2, abgeändert durch
die Gesetze vom 20. Juli 2020 und 2. Juni 2021; die Gesetze vom 20. Juli 2020 und 2. Juni 2021;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die
Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers; Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung am 24. Dezember 2021 durchgeführt worden ist; Vereinfachung am 24. Dezember 2021 durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Februar 2022; Februar 2022;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 81/2022 der Datenschutzbehörde vom 25. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 81/2022 der Datenschutzbehörde vom 25.
April 2022; April 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.198/2 des Staatsrates vom 12. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.198/2 des Staatsrates vom 12. April
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
(EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG
und 2013/36/EU. und 2013/36/EU.
Art. 2 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über Art. 2 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über
die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers, abgeändert die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "der Kommission." und den Wörtern "Die 1. Zwischen den Wörtern "der Kommission." und den Wörtern "Die
aufgrund dieser Vernetzung erhaltenen Daten" wird der Satz "Die aufgrund dieser Vernetzung erhaltenen Daten" wird der Satz "Die
Verwaltung des Schatzamtes arbeitet mit der Europäischen Kommission Verwaltung des Schatzamtes arbeitet mit der Europäischen Kommission
zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Artikeln 6 zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Artikeln 6
und 7 zu reglementieren." eingefügt. und 7 zu reglementieren." eingefügt.
2. Im früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, werden zwischen 2. Im früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, werden zwischen
dem Wort "gemäß" und den Wörtern "den Bestimmungen" die Wörter dem Wort "gemäß" und den Wörtern "den Bestimmungen" die Wörter
"Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen "Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des
Gesellschaftsrechts und" eingefügt. Gesellschaftsrechts und" eingefügt.
3. Zwischen dem früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, und 3. Zwischen dem früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, und
dem letzten Satz wird ein Satz, der der sechste Satz wird, mit dem letzten Satz wird ein Satz, der der sechste Satz wird, mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Verwaltung des Schatzamtes stellt sicher, dass ausschließlich "Die Verwaltung des Schatzamtes stellt sicher, dass ausschließlich
aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer
beziehende Informationen über diesen Kanal verfügbar gemacht werden." beziehende Informationen über diesen Kanal verfügbar gemacht werden."
4. Der letzte Satz "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließt 4. Der letzte Satz "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließt
die Verwaltung des Schatzamtes Zusammenarbeitsabkommen mit diesen die Verwaltung des Schatzamtes Zusammenarbeitsabkommen mit diesen
Verwaltern, um die Bedingungen und Modalitäten für diesen Verwaltern, um die Bedingungen und Modalitäten für diesen
Informationsaustausch festzulegen und um zu gewährleisten, dass die Informationsaustausch festzulegen und um zu gewährleisten, dass die
übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den
Zielen des Gesetzes vom 18. September 2017 vereinbar sind, verwendet, Zielen des Gesetzes vom 18. September 2017 vereinbar sind, verwendet,
neu verarbeitet oder verbreitet werden." wird aufgehoben. neu verarbeitet oder verbreitet werden." wird aufgehoben.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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