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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
6 JUIN 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet | 6 JUIN 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet |
2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - | 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - |
Traduction allemande | Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 6 juin 2022 modifiant l'arrêté royal du 30 juillet | l'arrêté royal du 6 juin 2022 modifiant l'arrêté royal du 30 juillet |
2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO (Moniteur | 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO (Moniteur |
belge du 20 juin 2022). | belge du 20 juin 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. Juli 2018 | Erlasses vom 30. Juli 2018 |
über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers | über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, eine bestimmte Anzahl | Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, eine bestimmte Anzahl |
Abänderungen am Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die | Abänderungen am Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die |
Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers anzubringen. | Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers anzubringen. |
Allgemeiner Kommentar | Allgemeiner Kommentar |
Der Königliche Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die | Der Königliche Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die |
Betriebsweise des UBO-Registers enthält Bestimmungen in Bezug auf die | Betriebsweise des UBO-Registers enthält Bestimmungen in Bezug auf die |
Betriebsweise des UBO-Registers. Dieses UBO-Register ist das in den | Betriebsweise des UBO-Registers. Dieses UBO-Register ist das in den |
Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz vom 18. | Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz vom 18. |
September 2017" genannt) erwähnte Register; dieses Gesetz dient der | September 2017" genannt) erwähnte Register; dieses Gesetz dient der |
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des | des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der |
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und | Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und |
der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "4. Richtlinie" | der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "4. Richtlinie" |
genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) | genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) |
2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 | 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 |
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung | zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung |
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG | Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG |
und 2013/36/EU (nachstehend "5. Richtlinie" genannt). | und 2013/36/EU (nachstehend "5. Richtlinie" genannt). |
Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu | Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu |
verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer | verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer |
der im Gesetz vom 18. September 2017 identifizierten juristischen | der im Gesetz vom 18. September 2017 identifizierten juristischen |
Einheiten sind oder diese kontrollieren. | Einheiten sind oder diese kontrollieren. |
Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf die | Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf die |
vollständige Angleichung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an | vollständige Angleichung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an |
die neuesten rechtlichen Entwicklungen abgezielt, und zwar indem eine | die neuesten rechtlichen Entwicklungen abgezielt, und zwar indem eine |
bestimmte Anzahl Abänderungen vorgenommen wird. | bestimmte Anzahl Abänderungen vorgenommen wird. |
Diese Abänderungen sind aus folgenden Gründen notwendig: | Diese Abänderungen sind aus folgenden Gründen notwendig: |
- Abänderung einer gewissen Anzahl Bestimmungen, die die Europäische | - Abänderung einer gewissen Anzahl Bestimmungen, die die Europäische |
Kommission als lückenhaft betrachtet hat, | Kommission als lückenhaft betrachtet hat, |
- Unentgeltlichkeit der Einsichtnahmen wie bereits in Artikel 75 des | - Unentgeltlichkeit der Einsichtnahmen wie bereits in Artikel 75 des |
Gesetzes vom 18. September 2017 aufgenommen; die Streichung von | Gesetzes vom 18. September 2017 aufgenommen; die Streichung von |
Artikel 14 des Königlichen Erlasses erfolgt dementsprechend. | Artikel 14 des Königlichen Erlasses erfolgt dementsprechend. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Vorliegender Entwurf bezweckt hauptsächlich die Teilumsetzung der | Vorliegender Entwurf bezweckt hauptsächlich die Teilumsetzung der |
Richtlinie 2018/843 in belgisches Recht. | Richtlinie 2018/843 in belgisches Recht. |
Es handelt sich um eine Teilumsetzung, da die meisten Bestimmungen | Es handelt sich um eine Teilumsetzung, da die meisten Bestimmungen |
dieser Richtlinie durch andere Rechtsvorschriften umgesetzt worden | dieser Richtlinie durch andere Rechtsvorschriften umgesetzt worden |
sind, insbesondere durch das Gesetz vom 18. September 2017. | sind, insbesondere durch das Gesetz vom 18. September 2017. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Durch diesen Artikelentwurf wird die Unentgeltlichkeit der | Durch diesen Artikelentwurf wird die Unentgeltlichkeit der |
Einsichtnahmen bestätigt. Dies ist bereits in Artikel 75 des Gesetzes | Einsichtnahmen bestätigt. Dies ist bereits in Artikel 75 des Gesetzes |
vom 18. September 2017 aufgenommen; die Aufhebung von Artikel 14 des | vom 18. September 2017 aufgenommen; die Aufhebung von Artikel 14 des |
Königlichen Erlasses ergibt sich somit aus diesem Artikel. | Königlichen Erlasses ergibt sich somit aus diesem Artikel. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Im Entwurf von Artikel 3 ist die Abänderung einer gewissen Anzahl | Im Entwurf von Artikel 3 ist die Abänderung einer gewissen Anzahl |
Bestimmungen in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vorgesehen, die | Bestimmungen in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vorgesehen, die |
die Europäische Kommission als lückenhaft betrachtet hat. | die Europäische Kommission als lückenhaft betrachtet hat. |
Bei den Nummern 1 bis 3 handelt es sich um technische Korrekturen zur | Bei den Nummern 1 bis 3 handelt es sich um technische Korrekturen zur |
vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie und der | vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie und der |
verwendeten Verweise an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete | verwendeten Verweise an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete |
Terminologie und verwendeten Verweise, so wie es auch von der | Terminologie und verwendeten Verweise, so wie es auch von der |
Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der Umsetzung der 5. | Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der Umsetzung der 5. |
Richtlinie gefordert wird. Nummer 1 ist gemäß den Bemerkungen des | Richtlinie gefordert wird. Nummer 1 ist gemäß den Bemerkungen des |
Staatsrates und der Datenschutzbehörde angepasst worden. | Staatsrates und der Datenschutzbehörde angepasst worden. |
Durch Nummer 4 wird eine Abänderung angebracht, die von der | Durch Nummer 4 wird eine Abänderung angebracht, die von der |
Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der korrekten | Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der korrekten |
Umsetzung der 5. Richtlinie gefordert wird. Die Kommission stellt | Umsetzung der 5. Richtlinie gefordert wird. Die Kommission stellt |
fest, dass die derzeitige Bestimmung in Artikel 17 § 2 Nr. 4 letzter | fest, dass die derzeitige Bestimmung in Artikel 17 § 2 Nr. 4 letzter |
Satz (Umsetzung von Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie) problematisch | Satz (Umsetzung von Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie) problematisch |
ist: "Article 31(9) first subparagraph of the Directive: Member States | ist: "Article 31(9) first subparagraph of the Directive: Member States |
shall ensure that the central registers referred to in paragraph 3a of | shall ensure that the central registers referred to in paragraph 3a of |
this Article are interconnected via the European Central Platform | this Article are interconnected via the European Central Platform |
established by Article 22(1) of Directive (EU) 2017/1132. The | established by Article 22(1) of Directive (EU) 2017/1132. The |
transposition of this provision of the Directive raises an issue of | transposition of this provision of the Directive raises an issue of |
conformity, since the Treasury Administration shall conclude | conformity, since the Treasury Administration shall conclude |
cooperation agreements with managers of similar registers established | cooperation agreements with managers of similar registers established |
by other Member States to establish the conditions and the | by other Member States to establish the conditions and the |
arrangements concerning this information exchange and to guarantee | arrangements concerning this information exchange and to guarantee |
that the data communicated are under no circumstances used, | that the data communicated are under no circumstances used, |
reprocessed or disseminated." | reprocessed or disseminated." |
Die 4. und 5. Richtlinie verpflichten die UBO-Register aller | Die 4. und 5. Richtlinie verpflichten die UBO-Register aller |
Mitgliedstaaten, sich über eine durch Artikel 22 Absatz 1 der | Mitgliedstaaten, sich über eine durch Artikel 22 Absatz 1 der |
Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform | Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform |
miteinander zu vernetzen. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung | miteinander zu vernetzen. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung |
des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 technisch noch nicht | des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 technisch noch nicht |
möglich. | möglich. |
Der betreffende letzte Satz von Artikel 17 § 2 Nr. 4 war ursprünglich | Der betreffende letzte Satz von Artikel 17 § 2 Nr. 4 war ursprünglich |
im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten, um zu diesem | im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten, um zu diesem |
Zeitpunkt im Rahmen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Zeitpunkt im Rahmen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
einen Datenaustausch mit den anderen Registern innerhalb der EU zu | einen Datenaustausch mit den anderen Registern innerhalb der EU zu |
ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht möglich, diesen | ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht möglich, diesen |
Austausch über das in der 4. und 5. Richtlinie vorgesehene System | Austausch über das in der 4. und 5. Richtlinie vorgesehene System |
vernetzter Register durchzuführen. Seitdem ist die Entwicklung der | vernetzter Register durchzuführen. Seitdem ist die Entwicklung der |
zentralen Europäischen Plattform stetig vorangeschritten und hat die | zentralen Europäischen Plattform stetig vorangeschritten und hat die |
Europäische Kommission auch eine Durchführungsverordnung (2021/369) in | Europäische Kommission auch eine Durchführungsverordnung (2021/369) in |
Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren angenommen. Seit | Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren angenommen. Seit |
2018 ist zudem die DSGVO (2016/679) in jedem Mitgliedstaat vollständig | 2018 ist zudem die DSGVO (2016/679) in jedem Mitgliedstaat vollständig |
in Kraft und gilt sie auch für jedes UBO-Register in jedem | in Kraft und gilt sie auch für jedes UBO-Register in jedem |
Mitgliedstaat. Die Bestimmung in Nummer 4 ist daher überflüssig | Mitgliedstaat. Die Bestimmung in Nummer 4 ist daher überflüssig |
geworden und steht nach Ansicht der Europäischen Kommission auch nicht | geworden und steht nach Ansicht der Europäischen Kommission auch nicht |
im Einklang mit der 4. und 5. Richtlinie. | im Einklang mit der 4. und 5. Richtlinie. |
Die Regierung nimmt die Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf die | Die Regierung nimmt die Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf die |
Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Kenntnis, mit der | Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Kenntnis, mit der |
bestimmte Bestandteile der Datenverarbeitung in dieses Gesetz | bestimmte Bestandteile der Datenverarbeitung in dieses Gesetz |
aufgenommen werden sollen. Derzeit sind diese Bestandteile im | aufgenommen werden sollen. Derzeit sind diese Bestandteile im |
Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten. | Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten. |
Da das Gesetz vom 18. September 2017 und der Königliche Erlass vom 30. | Da das Gesetz vom 18. September 2017 und der Königliche Erlass vom 30. |
Juli 2018 infolge der von der Kommission im Juli 2021 eingebrachten | Juli 2018 infolge der von der Kommission im Juli 2021 eingebrachten |
neuen Vorschläge für AML-Verordnungen und eine AML-Richtlinie | neuen Vorschläge für AML-Verordnungen und eine AML-Richtlinie |
("AML-Package") grundlegend überarbeitet werden müssen, werden etwaige | ("AML-Package") grundlegend überarbeitet werden müssen, werden etwaige |
Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 in diesem Rahmen | Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 in diesem Rahmen |
vorgenommen. | vorgenommen. |
Darüber hinaus besteht das Hauptziel dieses Königlichen Erlasses zur | Darüber hinaus besteht das Hauptziel dieses Königlichen Erlasses zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 darin, die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 darin, die |
Bestimmungen mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission in | Bestimmungen mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission in |
Einklang zu bringen. | Einklang zu bringen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. Juli 2018 | Erlasses vom 30. Juli 2018 |
über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers | über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld, des Artikels 75 Absatz 1 und 2, abgeändert durch | Nutzung von Bargeld, des Artikels 75 Absatz 1 und 2, abgeändert durch |
die Gesetze vom 20. Juli 2020 und 2. Juni 2021; | die Gesetze vom 20. Juli 2020 und 2. Juni 2021; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die |
Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers; | Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung am 24. Dezember 2021 durchgeführt worden ist; | Vereinfachung am 24. Dezember 2021 durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. |
Februar 2022; | Februar 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 81/2022 der Datenschutzbehörde vom 25. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 81/2022 der Datenschutzbehörde vom 25. |
April 2022; | April 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.198/2 des Staatsrates vom 12. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.198/2 des Staatsrates vom 12. April |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
(EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai | (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai |
2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der | 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der |
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG | Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG |
und 2013/36/EU. | und 2013/36/EU. |
Art. 2 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über | Art. 2 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über |
die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers, abgeändert | die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "der Kommission." und den Wörtern "Die | 1. Zwischen den Wörtern "der Kommission." und den Wörtern "Die |
aufgrund dieser Vernetzung erhaltenen Daten" wird der Satz "Die | aufgrund dieser Vernetzung erhaltenen Daten" wird der Satz "Die |
Verwaltung des Schatzamtes arbeitet mit der Europäischen Kommission | Verwaltung des Schatzamtes arbeitet mit der Europäischen Kommission |
zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Artikeln 6 | zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Artikeln 6 |
und 7 zu reglementieren." eingefügt. | und 7 zu reglementieren." eingefügt. |
2. Im früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, werden zwischen | 2. Im früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, werden zwischen |
dem Wort "gemäß" und den Wörtern "den Bestimmungen" die Wörter | dem Wort "gemäß" und den Wörtern "den Bestimmungen" die Wörter |
"Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen | "Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des | Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des |
Gesellschaftsrechts und" eingefügt. | Gesellschaftsrechts und" eingefügt. |
3. Zwischen dem früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, und | 3. Zwischen dem früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, und |
dem letzten Satz wird ein Satz, der der sechste Satz wird, mit | dem letzten Satz wird ein Satz, der der sechste Satz wird, mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Verwaltung des Schatzamtes stellt sicher, dass ausschließlich | "Die Verwaltung des Schatzamtes stellt sicher, dass ausschließlich |
aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer | aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer |
beziehende Informationen über diesen Kanal verfügbar gemacht werden." | beziehende Informationen über diesen Kanal verfügbar gemacht werden." |
4. Der letzte Satz "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließt | 4. Der letzte Satz "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließt |
die Verwaltung des Schatzamtes Zusammenarbeitsabkommen mit diesen | die Verwaltung des Schatzamtes Zusammenarbeitsabkommen mit diesen |
Verwaltern, um die Bedingungen und Modalitäten für diesen | Verwaltern, um die Bedingungen und Modalitäten für diesen |
Informationsaustausch festzulegen und um zu gewährleisten, dass die | Informationsaustausch festzulegen und um zu gewährleisten, dass die |
übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den | übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den |
Zielen des Gesetzes vom 18. September 2017 vereinbar sind, verwendet, | Zielen des Gesetzes vom 18. September 2017 vereinbar sind, verwendet, |
neu verarbeitet oder verbreitet werden." wird aufgehoben. | neu verarbeitet oder verbreitet werden." wird aufgehoben. |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |