← Retour vers "Arrêté royal déterminant les renseignements et documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins. - Traduction allemande "
Arrêté royal déterminant les renseignements et documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins. - Traduction allemande | Arrêté royal déterminant les renseignements et documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins. - Traduction allemande |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
6 AVRIL 2010. - Arrêté royal déterminant les renseignements et | 6 AVRIL 2010. - Arrêté royal déterminant les renseignements et |
documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en | documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en |
tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins. - | tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins. - |
Traduction allemande | Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 6 avril 2010 déterminant les renseignements et | l'arrêté royal du 6 avril 2010 déterminant les renseignements et |
documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en | documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en |
tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins | tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins |
(Moniteur belge du 14 avril 2010). | (Moniteur belge du 14 avril 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
6. APRIL 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der einem Antrag auf | 6. APRIL 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der einem Antrag auf |
Zulassung als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte und verwandte | Zulassung als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte und verwandte |
Schutzrechte beizufügenden Auskünfte und Unterlagen | Schutzrechte beizufügenden Auskünfte und Unterlagen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und |
ähnliche Rechte, des Artikels 67 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das | ähnliche Rechte, des Artikels 67 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. Dezember 2009; | Gesetz vom 10. Dezember 2009; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung |
hinsichtlich des Status und der Kontrolle der | hinsichtlich des Status und der Kontrolle der |
Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte, des Artikels 45 Nr. 3 und 6; | Urheberrecht und ähnliche Rechte, des Artikels 45 Nr. 3 und 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 1995 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 1995 über die Zulassung |
der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht |
und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften; | und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass gemäß | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass gemäß |
den Artikeln 19 und 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 | den Artikeln 19 und 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 |
am 1. April 2010 ein neuer Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 des | am 1. April 2010 ein neuer Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 in Kraft tritt; | vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 in Kraft tritt; |
Dass es zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Kohärenz | Dass es zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Kohärenz |
notwendig ist, am 1. April 2010 über einen kohärenten rechtlichen | notwendig ist, am 1. April 2010 über einen kohärenten rechtlichen |
Rahmen für Anträge auf Zulassung und Entzug der Zulassung von | Rahmen für Anträge auf Zulassung und Entzug der Zulassung von |
Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte | Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte |
zu verfügen; dass es daher notwendig ist, dass der durch Artikel 19 | zu verfügen; dass es daher notwendig ist, dass der durch Artikel 19 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 eingefügte neue | des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 eingefügte neue |
Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. | Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. |
Juni 1994 am 1. April 2010 in Kraft tritt; | Juni 1994 am 1. April 2010 in Kraft tritt; |
Würde der neue Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten | Würde der neue Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 30. Juni 1994 nicht am 1. April 2010 in Kraft treten, | Gesetzes vom 30. Juni 1994 nicht am 1. April 2010 in Kraft treten, |
würde das Gesetz nämlich ungenau sein und gegensätzliche Bestimmungen | würde das Gesetz nämlich ungenau sein und gegensätzliche Bestimmungen |
enthalten. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise angeführt | enthalten. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise angeführt |
werden, dass der heutige Artikel 67 des Gesetzes über das Urheberrecht | werden, dass der heutige Artikel 67 des Gesetzes über das Urheberrecht |
nicht in Paragraphen unterteilt ist und dass es daher | nicht in Paragraphen unterteilt ist und dass es daher |
gesetzgebungstechnisch nicht deutlich ersichtlich ist, wie der neue | gesetzgebungstechnisch nicht deutlich ersichtlich ist, wie der neue |
Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 einzufügen ist. Würde der neue | Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 einzufügen ist. Würde der neue |
Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 nach dem heutigen Wortlaut des | Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 nach dem heutigen Wortlaut des |
Artikels 67 des Gesetzes über das Urheberrecht eingefügt, würde das | Artikels 67 des Gesetzes über das Urheberrecht eingefügt, würde das |
Gesetz gegensätzliche Bestimmungen enthalten. So sieht der heutige | Gesetz gegensätzliche Bestimmungen enthalten. So sieht der heutige |
Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes über das Urheberrecht für den Entzug | Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes über das Urheberrecht für den Entzug |
beispielsweise Folgendes vor: "Der Entzug wird nach Ablauf einer Frist | beispielsweise Folgendes vor: "Der Entzug wird nach Ablauf einer Frist |
von zwei Jahren ab Notifizierung des Entzugs wirksam." Der neue | von zwei Jahren ab Notifizierung des Entzugs wirksam." Der neue |
Artikel 67 § 4 Absatz 3 des Gesetzes über das Urheberrecht dagegen: | Artikel 67 § 4 Absatz 3 des Gesetzes über das Urheberrecht dagegen: |
"Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt." | "Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt." |
Um diese Ungenauigkeiten und gegensätzlichen Bestimmungen zu | Um diese Ungenauigkeiten und gegensätzlichen Bestimmungen zu |
vermeiden, wird vorgeschlagen, die Paragraphen 1 bis 3 des neuen | vermeiden, wird vorgeschlagen, die Paragraphen 1 bis 3 des neuen |
Artikels 67 ebenfalls am 1. April 2010 in Kraft treten zu lassen. | Artikels 67 ebenfalls am 1. April 2010 in Kraft treten zu lassen. |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.988/2 des Staatsrates vom 23. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.988/2 des Staatsrates vom 23. März |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung | Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes vom 30. | Artikel 1 - § 1 - In den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes vom 30. |
Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnte | Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnte |
Verwertungsgesellschaften, nachstehend Verwertungsgesellschaften | Verwertungsgesellschaften, nachstehend Verwertungsgesellschaften |
genannt, fügen ihrem Zulassungsantrag folgende Auskünfte und | genannt, fügen ihrem Zulassungsantrag folgende Auskünfte und |
Unterlagen bei: | Unterlagen bei: |
1. Unternehmensnummer und Kopie der Satzung unter Angabe des Datums | 1. Unternehmensnummer und Kopie der Satzung unter Angabe des Datums |
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder im Amtsblatt des | ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder im Amtsblatt des |
Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat; in einem anderen | Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat; in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften fügen | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften fügen |
ihrem Zulassungsantrag gemäß Modalitäten, die in Artikel 85 des | ihrem Zulassungsantrag gemäß Modalitäten, die in Artikel 85 des |
Gesellschaftsgesetzbuches festgelegt sind, ebenfalls eine Kopie der in | Gesellschaftsgesetzbuches festgelegt sind, ebenfalls eine Kopie der in |
den Artikeln 81 und 83 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Angaben | den Artikeln 81 und 83 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Angaben |
und Unterlagen bei und teilen des Weiteren die Nummer der | und Unterlagen bei und teilen des Weiteren die Nummer der |
Niederlassungseinheit ihrer Zweigniederlassung mit, | Niederlassungseinheit ihrer Zweigniederlassung mit, |
2. a) Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Maßnahmen, | 2. a) Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Maßnahmen, |
die es ermöglichen, das Risiko auf ein Minimum zu begrenzen, dass | die es ermöglichen, das Risiko auf ein Minimum zu begrenzen, dass |
Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern, | Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern, |
deren Rechte sie wahrnimmt, oder zwischen Letzteren den Interessen der | deren Rechte sie wahrnimmt, oder zwischen Letzteren den Interessen der |
Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, schadet, | Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, schadet, |
b) Kopie der Regeln in Bezug auf die in Ausführung ihres Amtes durch | b) Kopie der Regeln in Bezug auf die in Ausführung ihres Amtes durch |
Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der | Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der |
Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein | Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein |
offensichtliches persönliches Interesse haben, | offensichtliches persönliches Interesse haben, |
3. Unternehmensplan, der zumindest folgende Angaben enthält: | 3. Unternehmensplan, der zumindest folgende Angaben enthält: |
a) Arten der Nutzung der Werke und/oder Leistungen, für die eine | a) Arten der Nutzung der Werke und/oder Leistungen, für die eine |
Einnahme oder Verteilung von Gebühren angestrebt wird, | Einnahme oder Verteilung von Gebühren angestrebt wird, |
b) Anzahl Personen, die unmittelbar der Gesellschaft die Wahrnehmung | b) Anzahl Personen, die unmittelbar der Gesellschaft die Wahrnehmung |
ihrer Rechte anvertraut haben, und realistische Schätzung dieser | ihrer Rechte anvertraut haben, und realistische Schätzung dieser |
Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, | Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, |
c) Anzahl, Art und Bedeutung der Vertretungsverträge, die mit | c) Anzahl, Art und Bedeutung der Vertretungsverträge, die mit |
Verwertungsgesellschaften abgeschlossen wurden, die im Ausland | Verwertungsgesellschaften abgeschlossen wurden, die im Ausland |
ansässig sind, und realistische Schätzung dieser Angabe für die ersten | ansässig sind, und realistische Schätzung dieser Angabe für die ersten |
drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, | drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, |
d) Schätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der der | d) Schätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der der |
Verwertungsgesellschaft anvertrauten Rechte und realistische Schätzung | Verwertungsgesellschaft anvertrauten Rechte und realistische Schätzung |
dieser Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, | dieser Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, |
e) Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht die | e) Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht die |
Einnahme oder Verteilung von Gebühren betreffen, | Einnahme oder Verteilung von Gebühren betreffen, |
f) Beschreibung der Führungsstruktur der Gesellschaft, Beschreibung | f) Beschreibung der Führungsstruktur der Gesellschaft, Beschreibung |
der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis, eine Beschreibung der | der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis, eine Beschreibung der |
Informatikinfrastruktur einbegriffen, Beschreibung der Maßnahmen, mit | Informatikinfrastruktur einbegriffen, Beschreibung der Maßnahmen, mit |
denen bezweckt wird, dass von ihr eingenommene Gebühren innerhalb | denen bezweckt wird, dass von ihr eingenommene Gebühren innerhalb |
einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Einnahme verteilt | einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Einnahme verteilt |
werden, Beschreibung der personellen und materiellen Mittel und | werden, Beschreibung der personellen und materiellen Mittel und |
Beschreibung der interne Kontrollmaßnahmen; die | Beschreibung der interne Kontrollmaßnahmen; die |
Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag ebenfalls eine | Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag ebenfalls eine |
Abgleichung dieser Mittel mit den angestrebten Tätigkeiten bei, | Abgleichung dieser Mittel mit den angestrebten Tätigkeiten bei, |
4. Kopie der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für | 4. Kopie der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für |
alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber | alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber |
wahrnehmen, | wahrnehmen, |
5. Kopie der Musterverträge, die mit den Personen abgeschlossen | 5. Kopie der Musterverträge, die mit den Personen abgeschlossen |
werden, die der Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte | werden, die der Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte |
anvertraut haben, | anvertraut haben, |
6. Unterlage mit Angabe der Personen, die in der | 6. Unterlage mit Angabe der Personen, die in der |
Verwertungsgesellschaft tatsächlich und/oder in rechtlicher Hinsicht | Verwertungsgesellschaft tatsächlich und/oder in rechtlicher Hinsicht |
das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der | das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der |
belgischen Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft beauftragte | belgischen Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft beauftragte |
Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter | Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter |
ausüben, vertreten, und für jede dieser Personen Lebenslauf und einen | ausüben, vertreten, und für jede dieser Personen Lebenslauf und einen |
für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus dem | für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus dem |
Strafregister wie in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | Strafregister wie in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnt oder eine gleichwertige, von der zuständigen Behörde des | erwähnt oder eine gleichwertige, von der zuständigen Behörde des |
Wohnstaates ausgestellte Bescheinigung. | Wohnstaates ausgestellte Bescheinigung. |
§ 2 - In einem anderen Land der Europäischen Union errichtete | § 2 - In einem anderen Land der Europäischen Union errichtete |
Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag die in § 1 | Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag die in § 1 |
erwähnten Auskünfte und Unterlagen in dem Maße bei, wie sie | erwähnten Auskünfte und Unterlagen in dem Maße bei, wie sie |
erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Anforderungen, denen diese | erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Anforderungen, denen diese |
Gesellschaften aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 | Gesellschaften aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 |
unterliegen, erfüllt sind. | unterliegen, erfüllt sind. |
§ 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verwertungsgesellschaften | § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verwertungsgesellschaften |
stellen jegliche zusätzlichen Auskünfte bereit, die für die | stellen jegliche zusätzlichen Auskünfte bereit, die für die |
Beurteilung ihres Antrags erforderlich sind. | Beurteilung ihres Antrags erforderlich sind. |
Art. 2 - § 1 - Es treten in Kraft am 1. April 2010 oder am Tag der | Art. 2 - § 1 - Es treten in Kraft am 1. April 2010 oder am Tag der |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, wenn diese | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, wenn diese |
Veröffentlichung nach dem 1. April 2010 erfolgt: | Veröffentlichung nach dem 1. April 2010 erfolgt: |
1. Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung | 1. Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung |
hinsichtlich des Status und der Kontrolle der | hinsichtlich des Status und der Kontrolle der |
Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte, was Artikel 65ter § 4 betrifft, | Urheberrecht und ähnliche Rechte, was Artikel 65ter § 4 betrifft, |
2. Artikel 19 desselben Gesetzes vom 10. Dezember 2009, was Artikel 67 | 2. Artikel 19 desselben Gesetzes vom 10. Dezember 2009, was Artikel 67 |
§§ 1 bis 3 betrifft, | §§ 1 bis 3 betrifft, |
3. vorliegender Erlass. | 3. vorliegender Erlass. |
§ 2 - Vorliegender Erlass ist auf Zulassungsanträge anwendbar, für die | § 2 - Vorliegender Erlass ist auf Zulassungsanträge anwendbar, für die |
am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Minister noch | am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Minister noch |
keinen endgültigen Beschluss in Bezug auf den Zulassungsantrag | keinen endgültigen Beschluss in Bezug auf den Zulassungsantrag |
getroffen hat. | getroffen hat. |
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 6. April 1995 über die Zulassung | Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 6. April 1995 über die Zulassung |
der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht |
und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften wird | und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der | Art. 4 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Unternehmung | Der Minister für Unternehmung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |