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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai | langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai |
1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales | 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales |
engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 | engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 |
relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral | relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation | 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation |
et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du | et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du |
Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du | Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du |
Parlement européen et le Code électoral, établi par le Service central | Parlement européen et le Code électoral, établi par le Service central |
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement |
adjoint à Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la | officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la |
loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des | loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des |
dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, | dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, |
la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et | la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et |
le Code électoral. | le Code électoral. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. | Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 | 25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments und des Wahlgesetzbuches | des Europäischen Parlaments und des Wahlgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments | Europäischen Parlaments |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert: | Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert: |
a) Vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, wird folgende Bestimmung eingefügt: | a) Vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, wird folgende Bestimmung eingefügt: |
« 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung | « 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung |
und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern | und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern |
und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, ». | Parteien, ». |
b) Anstelle von Nr. 2, die Nr. 5 wird, werden eine Nr. 3 und eine Nr. | b) Anstelle von Nr. 2, die Nr. 5 wird, werden eine Nr. 3 und eine Nr. |
4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 | « 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen | des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen |
Partei, | Partei, |
4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des | 4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, ». | Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, ». |
c) Nr. 2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: | c) Nr. 2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: |
« 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes | « 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission. | vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission. |
Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im | Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im |
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Kontrolle der | vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Kontrolle der |
Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom | Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom |
Rechnungshof beraten zu lassen. | Rechnungshof beraten zu lassen. |
Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die | Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die |
Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen | Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen |
unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der | unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der |
endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern. | endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern. |
Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission | Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission |
vorgesehenen Fristen werden während der in Anwendung von Artikel 10 § | vorgesehenen Fristen werden während der in Anwendung von Artikel 10 § |
1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel | 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel |
82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen | 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen |
Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 | Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume | koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume |
ausgesetzt. » | ausgesetzt. » |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 11. März 2003 und den Königlichen | vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 11. März 2003 und den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert | Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert |
a) In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 die Absätze 3, 4 | a) In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 die Absätze 3, 4 |
beziehungsweise 2. | beziehungsweise 2. |
b) Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter « für die Wahlen » | b) Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter « für die Wahlen » |
durch die Wörter « für die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt. | durch die Wörter « für die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt. |
c) In § 2 Nr. 1 wird der Betrag « 0,70 Franken » durch den Betrag « | c) In § 2 Nr. 1 wird der Betrag « 0,70 Franken » durch den Betrag « |
0,0175 Euro » ersetzt. | 0,0175 Euro » ersetzt. |
d) In § 2 Nr. 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt | d) In § 2 Nr. 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt |
« Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Spitzenkandidat | « Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Spitzenkandidat |
seiner Liste sein, ». | seiner Liste sein, ». |
e) Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. | e) Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: | 12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: |
a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem | a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls | « § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls |
die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder | die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder |
Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: | Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: |
- sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen | - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen |
geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, | geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, |
diese Kampagne zu beenden, | diese Kampagne zu beenden, |
- eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die | - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die |
schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, | schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, |
den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien übermitteln, die | den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien übermitteln, die |
in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen | in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen |
Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten | Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten |
für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen | für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen |
diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden | diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden |
Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die | Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die |
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » | Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » |
b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: | b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: |
« 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: | « 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: |
- sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, | - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, |
- geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf | - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf |
dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt | dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt |
entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor | entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor |
dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende | dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende |
Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, | Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, |
oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem | oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem |
in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende | in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende |
Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben | Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben |
muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch | muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch |
offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf | offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf |
einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als | einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als |
Wahlausgaben angerechnet werden, | Wahlausgaben angerechnet werden, |
7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter | 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter |
Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern | Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern |
die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring | die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring |
ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen | ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen |
sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der | sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der |
Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, | Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, |
8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit | 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit |
der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die | der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die |
Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. | Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. |
Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich | Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich |
aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen | aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen |
Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben | Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben |
angerechnet werden, | angerechnet werden, |
9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von | 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von |
Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und | Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und |
gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. » | gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. » |
c) Paragraph 3 wird aufgehoben. | c) Paragraph 3 wird aufgehoben. |
d) In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die | d) In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die |
Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. | Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, | « Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, |
die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von | die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von |
der Kontrollkommission, einem Rat oder einem von ihm bestimmten Organ | der Kontrollkommission, einem Rat oder einem von ihm bestimmten Organ |
auferlegt werden. » | auferlegt werden. » |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert : | 25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert : |
a) In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2. | a) In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2. |
b) In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: | b) In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: |
« 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, | « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, |
ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des | ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des |
Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung | Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung |
von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von | von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von |
politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle | politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle |
Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem | Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem |
anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder | anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder |
illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, | illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, |
Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von | Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von |
denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie | denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie |
später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt | später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt |
sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, | sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, |
die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». | die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». |
c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, | « 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, |
5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in | 5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in |
Kinosälen ausstrahlen. » | Kinosälen ausstrahlen. » |
d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur | « § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur |
beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks | beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das | Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das |
Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten | Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten |
Wahlkarawanen. » | Wahlkarawanen. » |
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom | vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom |
20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: | 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem | « Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem |
Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, | Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, |
in der sie sich verpflichten : | in der sie sich verpflichten : |
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und | 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, | Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, |
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung | 2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung |
dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim | dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der |
Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen | Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen |
Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung | Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung |
im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des | im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme je nach Fall dem | Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme je nach Fall dem |
Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise | Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise |
niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, | niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, |
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der | 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der |
Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. | Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. |
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden | Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden |
angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die | angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die |
Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der | Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der |
Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu | Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu |
registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen | registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen |
nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die | nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die |
gemäss Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. | gemäss Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. |
Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die | Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die |
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die | Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die |
Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu | Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu |
diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit | diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die |
Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der | Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der |
Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare | Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare |
werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur | werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur |
Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer | Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer |
Listennummer stellen. | Listennummer stellen. |
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert | Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert |
und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. | und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die | Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die |
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die | Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die |
Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » | Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » |
Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« Für diese Anwendung ist jedoch: | « Für diese Anwendung ist jedoch: |
1. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich | 1. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich |
der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel n2 und 5 § 1 | der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel n2 und 5 § 1 |
des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der | des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der |
Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die | Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die |
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch | Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch |
einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikeln 2 und 5 § | einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikeln 2 und 5 § |
1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, | 1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, |
2. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des | 2. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des | Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des |
vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » | vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 7bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem | « Art. 7bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem |
Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der | Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der |
Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches | Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches |
übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel | übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel |
1 Nr. 5 Absatz 2, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die | 1 Nr. 5 Absatz 2, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die |
Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » | Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » |
Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 8 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 | « Art. 8 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 |
befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der | befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der |
Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 7bis vom | Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 7bis vom |
Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen | Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen |
nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit | nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit |
und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches | und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches |
erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer | erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer |
Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen | Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen |
Informationen beantragen, die dazu notwendig sind. | Informationen beantragen, die dazu notwendig sind. |
Sie trägt ebenfalls Sorge für die Einhaltung der in Artikel 4bis | Sie trägt ebenfalls Sorge für die Einhaltung der in Artikel 4bis |
erwähnten Verpflichtungen. | erwähnten Verpflichtungen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die | § 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die |
in Anwendung der Artikeln 9 und 10 § 2 in Bezug auf die von der | in Anwendung der Artikeln 9 und 10 § 2 in Bezug auf die von der |
Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und | Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und |
5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht | 5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht |
aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird. | aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird. |
Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: | Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: |
1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei | 1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei |
gemachten Wahlausgaben, | gemachten Wahlausgaben, |
2. pro Wahlkreis den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten | 2. pro Wahlkreis den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten |
Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste | Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste |
und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben. | und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben. |
Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage | Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage |
beigefügt. | beigefügt. |
§ 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats | § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats |
übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief | übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief |
unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, | unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, |
gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss | gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss |
gefasst hat. | gefasst hat. |
Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an | Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an |
die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen | die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen |
dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt | dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichen. » | veröffentlichen. » |
Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter « Bei | Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter « Bei |
Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei | Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei |
Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt. | Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von | a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von |
Anzeigen » und den Wörtern « in Bezug auf » die Wörter « oder | Anzeigen » und den Wörtern « in Bezug auf » die Wörter « oder |
Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt. | Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt. |
b) Zwischen Absatz 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: | b) Zwischen Absatz 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: |
« In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten | « In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten |
Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die | Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die |
Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von | Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von |
dreissig Tagen ab Empfang einer Unregelmässigkeitsmeldung. » | dreissig Tagen ab Empfang einer Unregelmässigkeitsmeldung. » |
Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20. | vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20. |
Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | a) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
« Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz | « Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz |
2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die | 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die |
Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren | Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren |
Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate | Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate |
Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den | Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den |
Empfängern jährlich registriert. » | Empfängern jährlich registriert. » |
b) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt : | b) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt : |
« Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen | « Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen |
Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. » | Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. » |
Art. 14 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 14 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « und ihre Hinterlegung » | Gesetz vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « und ihre Hinterlegung » |
durch die Wörter «, die in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des | durch die Wörter «, die in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die | Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die |
Hinterlegung dieser Registrierungen » ersetzt. | Hinterlegung dieser Registrierungen » ersetzt. |
Art. 15 - Die Artikel 12 bis 15 werden aufgehoben. | Art. 15 - Die Artikel 12 bis 15 werden aufgehoben. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die |
Wahl des Europäischen Parlaments | Wahl des Europäischen Parlaments |
Art. 16 - Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | Art. 16 - Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni | des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni |
1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 11. März | 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 11. März |
2003, wird aufgehoben. | 2003, wird aufgehoben. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches |
Art. 17 - Artikel 116 § 6 Absatz 1 Nr. 2 zweiter und dritter Satz des | Art. 17 - Artikel 116 § 6 Absatz 1 Nr. 2 zweiter und dritter Satz des |
Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird | Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden | « Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden |
Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung | Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung |
vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des | vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des |
Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, | Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, |
der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen | der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen |
ein. » | ein. » |
KAPITEL V - In-Kraft-Treten | KAPITEL V - In-Kraft-Treten |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004. | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen : | Mit dem Staatssiegel versehen : |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |