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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/06/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai
1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales
engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989
relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation
et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du
Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du
Parlement européen et le Code électoral, établi par le Service central Parlement européen et le Code électoral, établi par le Service central
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement
adjoint à Malmedy; adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la
loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des
dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen,
la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et
le Code électoral. le Code électoral.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments und des Wahlgesetzbuches des Europäischen Parlaments und des Wahlgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments Europäischen Parlaments
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert: Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert:
a) Vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, wird folgende Bestimmung eingefügt: a) Vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, wird folgende Bestimmung eingefügt:
« 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung « 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung
und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern
und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, ». Parteien, ».
b) Anstelle von Nr. 2, die Nr. 5 wird, werden eine Nr. 3 und eine Nr. b) Anstelle von Nr. 2, die Nr. 5 wird, werden eine Nr. 3 und eine Nr.
4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 « 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2
des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen
Partei, Partei,
4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des 4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des
Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, ». Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, ».
c) Nr. 2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: c) Nr. 2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt:
« 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes « 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes
vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission. vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission.
Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Kontrolle der vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Kontrolle der
Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom
Rechnungshof beraten zu lassen. Rechnungshof beraten zu lassen.
Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die
Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen
unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der
endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern. endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern.
Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission
vorgesehenen Fristen werden während der in Anwendung von Artikel 10 § vorgesehenen Fristen werden während der in Anwendung von Artikel 10 §
1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel
82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen
Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume
ausgesetzt. » ausgesetzt. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 11. März 2003 und den Königlichen vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 11. März 2003 und den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert
a) In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 die Absätze 3, 4 a) In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 die Absätze 3, 4
beziehungsweise 2. beziehungsweise 2.
b) Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter « für die Wahlen » b) Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter « für die Wahlen »
durch die Wörter « für die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt. durch die Wörter « für die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt.
c) In § 2 Nr. 1 wird der Betrag « 0,70 Franken » durch den Betrag « c) In § 2 Nr. 1 wird der Betrag « 0,70 Franken » durch den Betrag «
0,0175 Euro » ersetzt. 0,0175 Euro » ersetzt.
d) In § 2 Nr. 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt d) In § 2 Nr. 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt
« Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Spitzenkandidat « Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Spitzenkandidat
seiner Liste sein, ». seiner Liste sein, ».
e) Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. e) Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: 12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert:
a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls « § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls
die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder
Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten:
- sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen
geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern,
diese Kampagne zu beenden, diese Kampagne zu beenden,
- eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die
schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden,
den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien übermitteln, die den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien übermitteln, die
in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen
Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten
für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen
diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden
Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. »
b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt:
« 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: « 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass:
- sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden,
- geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf
dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt
entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor
dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende
Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss,
oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem
in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende
Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben
muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch
offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf
einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als
Wahlausgaben angerechnet werden, Wahlausgaben angerechnet werden,
7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter
Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern
die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring
ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen
sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der
Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden,
8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit
der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die
Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden.
Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich
aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen
Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben
angerechnet werden, angerechnet werden,
9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von
Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und
gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. » gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. »
c) Paragraph 3 wird aufgehoben. c) Paragraph 3 wird aufgehoben.
d) In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die d) In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die
Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, « Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein,
die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von
der Kontrollkommission, einem Rat oder einem von ihm bestimmten Organ der Kontrollkommission, einem Rat oder einem von ihm bestimmten Organ
auferlegt werden. » auferlegt werden. »
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert : 25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert :
a) In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2. a) In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2.
b) In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: b) In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt:
« 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen,
ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des
Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung
von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von
politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle
Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem
anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder
illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken,
Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von
denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie
später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt
sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht,
die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ».
c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
« 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, « 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen,
5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in 5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in
Kinosälen ausstrahlen. » Kinosälen ausstrahlen. »
d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur « § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur
beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das
Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten
Wahlkarawanen. » Wahlkarawanen. »
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom
20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem « Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem
Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung,
in der sie sich verpflichten : in der sie sich verpflichten :
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen,
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung 2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung
dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der
Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen
Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung
im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des
Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme je nach Fall dem Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme je nach Fall dem
Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise
niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln,
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der
Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren.
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden
angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die
Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der
Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu
registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen
nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die
gemäss Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. gemäss Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt.
Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu
diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die
Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der
Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare
werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur
Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer
Listennummer stellen. Listennummer stellen.
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert
und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. »
Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« Für diese Anwendung ist jedoch: « Für diese Anwendung ist jedoch:
1. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich 1. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich
der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel n2 und 5 § 1 der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel n2 und 5 § 1
des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch
einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikeln 2 und 5 § einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikeln 2 und 5 §
1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, 1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen,
2. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des 2. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des
Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des
vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. »
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 7bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem « Art. 7bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem
Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der
Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches
übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel
1 Nr. 5 Absatz 2, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die 1 Nr. 5 Absatz 2, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die
Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. »
Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 8 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 « Art. 8 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4
befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der
Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 7bis vom Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 7bis vom
Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen
nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit
und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches
erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer
Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen
Informationen beantragen, die dazu notwendig sind. Informationen beantragen, die dazu notwendig sind.
Sie trägt ebenfalls Sorge für die Einhaltung der in Artikel 4bis Sie trägt ebenfalls Sorge für die Einhaltung der in Artikel 4bis
erwähnten Verpflichtungen. erwähnten Verpflichtungen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die § 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die
in Anwendung der Artikeln 9 und 10 § 2 in Bezug auf die von der in Anwendung der Artikeln 9 und 10 § 2 in Bezug auf die von der
Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und
5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht 5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht
aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird. aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird.
Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben:
1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei 1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei
gemachten Wahlausgaben, gemachten Wahlausgaben,
2. pro Wahlkreis den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten 2. pro Wahlkreis den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten
Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste
und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben. und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben.
Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage
beigefügt. beigefügt.
§ 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats
übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief
unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person,
gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss
gefasst hat. gefasst hat.
Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an
die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen
dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt
veröffentlichen. » veröffentlichen. »
Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter « Bei Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter « Bei
Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei
Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt. Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von
Anzeigen » und den Wörtern « in Bezug auf » die Wörter « oder Anzeigen » und den Wörtern « in Bezug auf » die Wörter « oder
Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt. Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt.
b) Zwischen Absatz 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: b) Zwischen Absatz 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt:
« In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten « In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten
Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die
Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von
dreissig Tagen ab Empfang einer Unregelmässigkeitsmeldung. » dreissig Tagen ab Empfang einer Unregelmässigkeitsmeldung. »
Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20. vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: Juli 2000, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: a) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
« Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz « Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz
2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die
Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren
Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate
Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den
Empfängern jährlich registriert. » Empfängern jährlich registriert. »
b) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt : b) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt :
« Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen « Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen
Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. » Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. »
Art. 14 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 14 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « und ihre Hinterlegung » Gesetz vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « und ihre Hinterlegung »
durch die Wörter «, die in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des durch die Wörter «, die in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des
Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die
Hinterlegung dieser Registrierungen » ersetzt. Hinterlegung dieser Registrierungen » ersetzt.
Art. 15 - Die Artikel 12 bis 15 werden aufgehoben. Art. 15 - Die Artikel 12 bis 15 werden aufgehoben.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die
Wahl des Europäischen Parlaments Wahl des Europäischen Parlaments
Art. 16 - Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl Art. 16 - Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni
1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 11. März 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 11. März
2003, wird aufgehoben. 2003, wird aufgehoben.
KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 17 - Artikel 116 § 6 Absatz 1 Nr. 2 zweiter und dritter Satz des Art. 17 - Artikel 116 § 6 Absatz 1 Nr. 2 zweiter und dritter Satz des
Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden « Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden
Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung
vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums,
der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen
ein. » ein. »
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004. Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen : Mit dem Staatssiegel versehen :
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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