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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/06/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 4 mai 2007 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections pour les Chambres législatives fédérales Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 4 mai 2007 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections pour les Chambres législatives fédérales
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3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
langue allemande de l'arrêté ministériel du 4 mai 2007 déterminant les langue allemande de l'arrêté ministériel du 4 mai 2007 déterminant les
modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux
et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors
des élections pour les Chambres législatives fédérales des élections pour les Chambres législatives fédérales
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministériel du 4 mai 2007 déterminant les modèles des instructions ministériel du 4 mai 2007 déterminant les modèles des instructions
pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour
l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections pour les l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections pour les
Chambres législatives fédérales, établi par le Service central de Chambres législatives fédérales, établi par le Service central de
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 4 mai 2007 officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 4 mai 2007
déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les
cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de
vote automatisé lors des élections pour les Chambres législatives vote automatisé lors des élections pour les Chambres législatives
fédérales. fédérales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007. Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der 4. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der
Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten
Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt
durch das Gesetz vom 30. Juli 1991; durch das Gesetz vom 30. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29; automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt
wird; wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Bestimmung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Bestimmung der
Wahlkantone für die Anwendung eines Systems zur Kontrolle der Wahlkantone für die Anwendung eines Systems zur Kontrolle der
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf
Papier; Papier;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der
Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und
zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung
der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den
Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 10. Juni 2007 In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 10. Juni 2007
festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für
den Senat unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler den Senat unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler
festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen
und Gemeinden Anwendung finden werden, die für die Anwendung eines und Gemeinden Anwendung finden werden, die für die Anwendung eines
automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier
bestimmt sind, bestimmt sind,
Erlässt : Erlässt :
Artikel 1. - In den Wahlkantonen und den Gemeinden, die durch den Artikel 1. - In den Wahlkantonen und den Gemeinden, die durch den
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung
eines automatisierten Wahlverfahrens bei den gleichzeitigen Wahlen für eines automatisierten Wahlverfahrens bei den gleichzeitigen Wahlen für
die Abgeordnetenkammer und für den Senat bestimmt worden sind, die Abgeordnetenkammer und für den Senat bestimmt worden sind,
entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in
der Anlage zu vorliegendem Erlass. der Anlage zu vorliegendem Erlass.

Art. 2.- Der Ministerielle Erlass vom 10. April 2003 zur Festlegung

Art. 2.- Der Ministerielle Erlass vom 10. April 2003 zur Festlegung

der Muster der Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der der Muster der Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der
Föderalen Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines Föderalen Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines
automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier
bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden wird aufgehoben. bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden wird aufgehoben.

Art. 3.- Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 3.- Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 4. Mai 2007 Brüssel, den 4. Mai 2007
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage Anlage
Anweisungen für den Wähler in den bei den gleichzeitigen Wahlen für Anweisungen für den Wähler in den bei den gleichzeitigen Wahlen für
die Abgeordnetenkammer und für den Senat für die Anwendung eines die Abgeordnetenkammer und für den Senat für die Anwendung eines
automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen
1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur
Stimmabgabe zugelassen. Stimmabgabe zugelassen.
2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen
Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.
3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen
Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein.
- In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen
wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten
Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgaben vornehmen Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgaben vornehmen
möchte. möchte.
4. Der Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der 4. Der Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der
Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat,
gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie
ebenfalls. ebenfalls.
5. Für jede Wahl gilt Folgendes: 5. Für jede Wahl gilt Folgendes:
- Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift
senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste
drückt. drückt.
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen
Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten
Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum
Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über
dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet.
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor
denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht
zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder
dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo
auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder
Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten
und/oder Ersatzkandidaten färbt sich gräulich. und/oder Ersatzkandidaten färbt sich gräulich.
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen
bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er hat die bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er hat die
Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck
führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann
jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt der jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt der
Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück. Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück.
Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie
in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und
seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte
Wahlaufforderung zurück. Wahlaufforderung zurück.
7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt:
a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass
eine Markierung oder eine Aufschrift auf der Karte angebracht worden eine Markierung oder eine Aufschrift auf der Karte angebracht worden
ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, ist, die den Wähler erkennbar machen könnte,
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte
beschädigt hat, beschädigt hat,
c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der
Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist, Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist,
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird,
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe
wird für ungültig erklärt. wird für ungültig erklärt.
8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt
zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt,
macht sich strafbar. macht sich strafbar.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 4. Mai 2007 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 4. Mai 2007 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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