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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/06/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERE DE L'INTERIEUR
2 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 2 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant le montant langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant le montant
des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres
des bureaux électoraux des bureaux électoraux
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
royal du 11 avril 1999 fixant le montant des jetons de présence et des royal du 11 avril 1999 fixant le montant des jetons de présence et des
indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux, établi indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux, établi
par le Service central de traduction allemande du Commissariat par le Service central de traduction allemande du Commissariat
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999
fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de
déplacement des membres des bureaux électoraux. déplacement des membres des bureaux électoraux.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 2 juin 1999. Donné à Bruxelles, le 2 juin 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
11. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags der 11. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags der
Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder
der Wahlvorstände der Wahlvorstände
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der
föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in
bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 2 bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 2
Nr. 3, des Artikels 3 Nr. 3 und des Artikels 4, abgeändert durch das Nr. 3, des Artikels 3 Nr. 3 und des Artikels 4, abgeändert durch das
Sondergesetz vom 18. Dezember 1998; Sondergesetz vom 18. Dezember 1998;
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 130 Absatz 1 Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 130 Absatz 1
Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli
1993; 1993;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes,
insbesondere des Artikels 20 Absatz 2 und des Artikels 38 Absatz 1, insbesondere des Artikels 20 Absatz 2 und des Artikels 38 Absatz 1,
ersetzt beziehungsweise wieder aufgenommen durch das ordentliche ersetzt beziehungsweise wieder aufgenommen durch das ordentliche
Gesetz vom 16. Juli 1993; Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, insbesondere des für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, insbesondere des
Artikels 7 Absatz 3, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli Artikels 7 Absatz 3, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli
1993; 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments, insbesondere des Artikels 27 Absatz 2 und 4, ersetzt durch Parlaments, insbesondere des Artikels 27 Absatz 2 und 4, ersetzt durch
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
insbesondere des Artikels 29 Absatz 2 Nr. 3, ersetzt durch das insbesondere des Artikels 29 Absatz 2 Nr. 3, ersetzt durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung
der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Artikels 8 Absatz 3; der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Artikels 8 Absatz 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3,
abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995; abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 13. Juni 1999 In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 13. Juni 1999
festgelegten gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der festgelegten gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Föderalen Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Föderalen Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und
Gemeinschaftsräte unverzüglich alle Massnahmen für die Organisierung Gemeinschaftsräte unverzüglich alle Massnahmen für die Organisierung
dieser Wahlen getroffen werden müssen und dass insbesondere der Betrag dieser Wahlen getroffen werden müssen und dass insbesondere der Betrag
der Anwesenheitsgelder, auf die die Mitglieder der verschiedenen der Anwesenheitsgelder, auf die die Mitglieder der verschiedenen
Wahlvorstände Anspruch erheben können, unter Berücksichtigung des Wahlvorstände Anspruch erheben können, unter Berücksichtigung des
derzeitig geltenden Betrags der Anwesenheitsgelder und der derzeitig geltenden Betrags der Anwesenheitsgelder und der
verlängerten Öffnungszeiten der Wahlbüros für die Wähler festgelegt verlängerten Öffnungszeiten der Wahlbüros für die Wähler festgelegt
werden muss; werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der Artikel 1 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der
Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt:
a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die
Wahl des Europäischen Parlaments und des Senats, Wahl des Europäischen Parlaments und des Senats,
- für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die
Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates und des Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates und des
Flämischen Rates, Flämischen Rates,
- für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates - für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates
der Region Brüssel-Hauptstadt, der Region Brüssel-Hauptstadt,
- für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Bezirke für die - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Bezirke für die
Provinzialwahlen: 3 500 Franken, Provinzialwahlen: 3 500 Franken,
b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten
Wahlvorstände: 2 500 Franken, Wahlvorstände: 2 500 Franken,
c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die
Wahl des Europäischen Parlaments und des Senats, Wahl des Europäischen Parlaments und des Senats,
- für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die
Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates, des Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates, des
Flämischen Rates und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Flämischen Rates und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
- für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Distrikte für die - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Distrikte für die
Provinzialwahlen, Provinzialwahlen,
- für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen: - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen:
3 000 Franken, 3 000 Franken,
d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten
Wahlvorstände: 2 000 Franken, Wahlvorstände: 2 000 Franken,
e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 2 500 e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 2 500
Franken, Franken,
f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der
Kantone: 1 000 Franken, Kantone: 1 000 Franken,
g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten
Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 500 Franken. Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 500 Franken.
§ 2 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, § 2 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden,
Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit
automatisierter Stimmabgabe wird auf 750 Franken erhöht, wenn die automatisierter Stimmabgabe wird auf 750 Franken erhöht, wenn die
Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert
werden. werden.
Art. 2 - § 1 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Art. 2 - § 1 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf
eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der
sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.
Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende
oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für
die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 6 Franken Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 6 Franken
pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. pro zurückgelegten Kilometer festgelegt.
§ 2 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt § 2 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt
wird, das dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht, wird, das dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht,
wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht. wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht.
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 14. September 1976 zur Festlegung Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 14. September 1976 zur Festlegung
des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für
die Mitglieder der Wahlvorstände, abgeändert durch die Königlichen die Mitglieder der Wahlvorstände, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 18. Juni 1982 und 3. April 1995, wird aufgehoben. Erlasse vom 18. Juni 1982 und 3. April 1995, wird aufgehoben.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Pour la consultation du tableau, voir image Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. April 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. April 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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