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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 mars 1999 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, les Chambres législatives fédérales, le Conseil régional wallon, le Conseil flamand, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et le Conseil de la Communauté germanophone | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 mars 1999 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, les Chambres législatives fédérales, le Conseil régional wallon, le Conseil flamand, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et le Conseil de la Communauté germanophone |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
2 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 2 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 mars 1999 déterminant | langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 mars 1999 déterminant |
les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons | les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons |
électoraux désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors | électoraux désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors |
des élections simultanées pour le Parlement européen, les Chambres | des élections simultanées pour le Parlement européen, les Chambres |
législatives fédérales, le Conseil régional wallon, le Conseil | législatives fédérales, le Conseil régional wallon, le Conseil |
flamand, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et le Conseil | flamand, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et le Conseil |
de la Communauté germanophone | de la Communauté germanophone |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministériel du 31 mars 1999 déterminant les modèles des instructions | ministériel du 31 mars 1999 déterminant les modèles des instructions |
pour l'électeur dans les cantons électoraux désignés pour l'usage d'un | pour l'électeur dans les cantons électoraux désignés pour l'usage d'un |
système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le | système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le |
Parlement européen, les Chambres législatives fédérales, le Conseil | Parlement européen, les Chambres législatives fédérales, le Conseil |
régional wallon, le Conseil flamand, le Conseil de la Région de | régional wallon, le Conseil flamand, le Conseil de la Région de |
Bruxelles-Capitale et le Conseil de la Communauté germanophone, établi | Bruxelles-Capitale et le Conseil de la Communauté germanophone, établi |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 mars 1999 | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 mars 1999 |
déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les | déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les |
cantons électoraux désignés pour l'usage d'un système de vote | cantons électoraux désignés pour l'usage d'un système de vote |
automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, | automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, |
les Chambres législatives fédérales, le Conseil régional wallon, le | les Chambres législatives fédérales, le Conseil régional wallon, le |
Conseil flamand, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et le | Conseil flamand, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et le |
Conseil de la Communauté germanophone. | Conseil de la Communauté germanophone. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 2 juin 1999. | Donné à Bruxelles, le 2 juin 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
31. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der | 31. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der |
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung | Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung |
eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den | eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den |
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen | gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen | Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen |
Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der | Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft | Deutschsprachigen Gemeinschaft |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 | automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 |
und die Gesetze vom 18. Dezember 1998, insbesondere der Artikel 1 und | und die Gesetze vom 18. Dezember 1998, insbesondere der Artikel 1 und |
29; | 29; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des |
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der |
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
wird; | wird; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1999 zur Verlängerung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1999 zur Verlängerung |
der Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 17 Uhr in den Wahlkantonen, die | der Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 17 Uhr in den Wahlkantonen, die |
für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, | für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, |
für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen | für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen | Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen |
Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der | Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft; | Deutschsprachigen Gemeinschaft; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung |
der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den | der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den |
Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; | Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass aufgrund der Nähe der am 13. Juni 1999 | In der Erwägung, dass aufgrund der Nähe der am 13. Juni 1999 |
vorgesehenen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die | vorgesehenen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den | Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den |
Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der | Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft unverzüglich die Muster der Anweisungen | Deutschsprachigen Gemeinschaft unverzüglich die Muster der Anweisungen |
für den Wähler festgelegt werden müssen, die im Hinblick auf diese | für den Wähler festgelegt werden müssen, die im Hinblick auf diese |
Wahlen in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines | Wahlen in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines |
automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, Anwendung finden werden, | automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, Anwendung finden werden, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten | Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines | Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines |
automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, die Kantone Eupen | automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, die Kantone Eupen |
und Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen | und Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen |
für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern | für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
und den Wallonischen Regionalrat beziehungsweise den Flämischen Rat | und den Wallonischen Regionalrat beziehungsweise den Flämischen Rat |
die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 1. | die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 1. |
Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten Königlichen | Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten Königlichen |
Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten | Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten |
Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den | Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den |
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen | gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt die | Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt die |
Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2. | Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2. |
Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den | Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den |
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen | gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der | Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft die Anweisungen für den Wähler dem | Deutschsprachigen Gemeinschaft die Anweisungen für den Wähler dem |
Muster in Anlage 3. | Muster in Anlage 3. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 31. März 1999 | Brüssel, den 31. März 1999 |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung | Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung |
eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den | eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den |
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen | gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern und den Wallonischen Regionalrat | Gesetzgebenden Kammern und den Wallonischen Regionalrat |
beziehungsweise den Flämischen Rat | beziehungsweise den Flämischen Rat |
1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. | Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. |
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so | Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so |
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen | angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen |
Parlaments wählen kann. | Parlaments wählen kann. |
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland | - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland |
ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so | ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so |
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der | angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der |
Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. In letzterem Fall muss | Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. In letzterem Fall muss |
dieser Wähler neben seinem eigenen Personalausweis und seiner eigenen | dieser Wähler neben seinem eigenen Personalausweis und seiner eigenen |
Wahlaufforderung ebenfalls im Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, | Wahlaufforderung ebenfalls im Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, |
die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen, und | die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen, und |
einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht | einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht |
älter als fünfzehn Tage sein darf, sein. | älter als fünfzehn Tage sein darf, sein. |
3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe |
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen | vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen |
Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. | Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. |
- In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 | - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen | Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen |
wählen kann, bestimmt er die Sprache, in der er seine Stimmabgabe(n) | wählen kann, bestimmt er die Sprache, in der er seine Stimmabgabe(n) |
anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. | anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. |
4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer | 4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer |
belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für | belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für |
die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe | die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe |
bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der | bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme | Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme |
für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er | für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er |
seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls. | seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls. |
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des | Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des |
Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. | Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. |
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland | - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland |
ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der | ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, | Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, |
gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie | gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie |
ebenfalls. | ebenfalls. |
5. Für jede Wahl, ausser in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes | 5. Für jede Wahl, ausser in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes |
Halle-Vilvoorde, gilt folgendes: | Halle-Vilvoorde, gilt folgendes: |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den |
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, | Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, |
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. | das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, | ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, |
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen | indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen |
dieses oder dieser Kandidaten setzt. | dieses oder dieser Kandidaten setzt. |
6. Um in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde zu | 6. Um in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde zu |
wählen, geht der Wähler wie folgt vor: | wählen, geht der Wähler wie folgt vor: |
a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: | a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: |
- Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder | - Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder |
niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme | niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme |
abgeben möchte. | abgeben möchte. |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den |
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, | Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, |
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. | das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, | ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, |
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen | indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen |
dieses oder dieser Kandidaten setzt. | dieses oder dieser Kandidaten setzt. |
b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: | b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den |
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, | Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, |
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. | das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, | ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, |
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen | indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen |
dieses oder dieser Kandidaten setzt. | dieses oder dieser Kandidaten setzt. |
c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium | c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium |
(französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er | (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er |
seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der | seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer vor. | Abgeordnetenkammer vor. |
d) Für die Wahl des Rates geht der Wähler wie für die Wahl der | d) Für die Wahl des Rates geht der Wähler wie für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer vor. | Abgeordnetenkammer vor. |
7. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise | 7. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise |
mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und | mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und |
zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert | zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert |
er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden | er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden |
oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält | oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält |
er zurück. | er zurück. |
8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: | 8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: |
a) wenn sich bei der in Nr. 7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass | a) wenn sich bei der in Nr. 7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass |
eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden | eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden |
ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, | ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, |
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines | b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines |
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte | anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte |
beschädigt hat, | beschädigt hat, |
c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte | c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte |
durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. | durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. |
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler | In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler |
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu | aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu |
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund | wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund |
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, | des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, |
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe | wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe |
wird für ungültig erklärt. | wird für ungültig erklärt. |
9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu | 9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu |
berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht | berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht |
wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und | wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und |
mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken | mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken |
belegt. | belegt. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung | Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung |
eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den | eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den |
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen | gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt | Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt |
1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. | Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. |
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so | Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so |
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen | angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen |
Parlaments wählen kann. | Parlaments wählen kann. |
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland | - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland |
ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so | ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so |
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der | angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der |
Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. | Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. |
In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen | In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen |
Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im | Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im |
Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen | Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen |
seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des | seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des |
Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein | Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein |
darf, sein. | darf, sein. |
3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe |
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen | vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen |
Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die | Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die |
Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung | Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung |
gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. | gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. |
4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer | 4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer |
belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für | belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für |
die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe | die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe |
bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der | bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme | Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme |
für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er | für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er |
seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls. | seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls. |
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des | Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des |
Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. | Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. |
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland | - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland |
ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der | ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, | Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, |
gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie | gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie |
ebenfalls. | ebenfalls. |
5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: | 5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: |
a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: | a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: |
- Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder | - Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder |
niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme | niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme |
abgeben möchte. | abgeben möchte. |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den |
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, | Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, |
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. | das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, | ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, |
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen | indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen |
dieses oder dieser Kandidaten setzt. | dieses oder dieser Kandidaten setzt. |
b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: | b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den |
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, | Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, |
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. | das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, | ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, |
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen | indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen |
dieses oder dieser Kandidaten setzt. | dieses oder dieser Kandidaten setzt. |
c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium | c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium |
(französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er | (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er |
seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der | seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer vor. | Abgeordnetenkammer vor. |
d) Für die Wahl des Rates wählt der Wähler zunächst die Sprachgruppe | d) Für die Wahl des Rates wählt der Wähler zunächst die Sprachgruppe |
(französisch oder niederländisch), der eine Liste angehört, für die er | (französisch oder niederländisch), der eine Liste angehört, für die er |
seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der | seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer vor. | Abgeordnetenkammer vor. |
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise | 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise |
mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und | mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und |
zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert | zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert |
er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden | er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden |
oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält | oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält |
er zurück. | er zurück. |
7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: | 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: |
a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass | a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass |
eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden | eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden |
ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, | ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, |
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines | b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines |
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte | anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte |
beschädigt hat, | beschädigt hat, |
c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte | c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte |
durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. | durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. |
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler | In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler |
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu | aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu |
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund | wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund |
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, | des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, |
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe | wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe |
wird für ungültig erklärt. | wird für ungültig erklärt. |
8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu | 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu |
berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht | berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht |
wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und | wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und |
mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken | mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken |
belegt. | belegt. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith | Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith |
bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die | bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den | Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den |
Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. | Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. |
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so | Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so |
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen | angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen |
Parlaments wählen kann. | Parlaments wählen kann. |
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland | - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland |
ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so | ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so |
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der | angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der |
Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. | Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. |
In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen | In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen |
Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im | Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im |
Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen | Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen |
seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des | seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des |
Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein | Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein |
darf, sein. | darf, sein. |
3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe |
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen | vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen |
Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die | Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die |
Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung | Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung |
gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. | gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. |
4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer | 4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer |
belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für | belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für |
die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe | die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe |
bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der | bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme | Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme |
für die Wahl des Senats ab, bestätigt sie, und dann für die Wahl des | für die Wahl des Senats ab, bestätigt sie, und dann für die Wahl des |
Wallonischen Regionalrates und bestätigt sie ebenfalls; schliesslich | Wallonischen Regionalrates und bestätigt sie ebenfalls; schliesslich |
gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen | gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft ab und bestätigt sie. | Gemeinschaft ab und bestätigt sie. |
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des | Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des |
Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. | Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. |
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland | - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland |
ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der | ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, | Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, |
gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie | gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie |
ebenfalls. | ebenfalls. |
5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: | 5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: |
a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: | a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den |
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, | Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, |
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. | das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen |
Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste | Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste |
ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen | ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen |
dieses oder dieser Kandidaten setzt. | dieses oder dieser Kandidaten setzt. |
b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats und des | b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats und des |
Wallonischen Regionalrates: | Wallonischen Regionalrates: |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den |
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, | Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, |
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. | das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, | ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, |
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen | indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen |
dieses oder dieser Kandidaten setzt. | dieses oder dieser Kandidaten setzt. |
c) Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es | c) Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es |
keine Ersatzkandidaten; ansonsten geht der Wähler vor, wie unter | keine Ersatzkandidaten; ansonsten geht der Wähler vor, wie unter |
Buchstabe b) angegeben. | Buchstabe b) angegeben. |
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise | 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise |
mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und | mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und |
zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert | zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert |
er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden | er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden |
oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält | oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält |
er zurück. | er zurück. |
7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: | 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: |
a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass | a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass |
eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden | eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden |
ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, | ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, |
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines | b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines |
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte | anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte |
beschädigt hat, | beschädigt hat, |
c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte | c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte |
durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. | durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. |
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler | In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler |
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu | aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu |
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund | wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund |
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, | des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, |
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe | wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe |
wird für ungültig erklärt. | wird für ungültig erklärt. |
8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu | 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu |
berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht | berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht |
wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und | wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und |
mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken | mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken |
belegt. | belegt. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |