← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des conseils fédéraux des géomètres-experts "
| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des conseils fédéraux des géomètres-experts | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des conseils fédéraux des géomètres-experts |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction | 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction |
| officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des | officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des |
| conseils fédéraux des géomètres-experts | conseils fédéraux des géomètres-experts |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| 11 mai 2003 créant des conseils fédéraux des géomètres-experts, établi | 11 mai 2003 créant des conseils fédéraux des géomètres-experts, établi |
| par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des | officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des |
| conseils fédéraux des géomètres-experts. | conseils fédéraux des géomètres-experts. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 11. MAI 2003 - Gesetz zur Schaffung föderaler Räte der | 11. MAI 2003 - Gesetz zur Schaffung föderaler Räte der |
| Landmesser-Gutachter | Landmesser-Gutachter |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter | KAPITEL II - Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter |
| Art. 2 - Ein Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter, der in eine | Art. 2 - Ein Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter, der in eine |
| französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt wird, | französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt wird, |
| wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus einem | wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus einem |
| ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom König | ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom König |
| unter den ordentlichen Magistern oder Honorarmagistraten oder den | unter den ordentlichen Magistern oder Honorarmagistraten oder den |
| ordnungsgemäss im Verzeichnis der Kammer eingetragenen Anwälten | ordnungsgemäss im Verzeichnis der Kammer eingetragenen Anwälten |
| ernannt werden. Jede Kammer umfasst darüber hinaus einen ordentlichen | ernannt werden. Jede Kammer umfasst darüber hinaus einen ordentlichen |
| Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, die von dem für den Mittelstand | Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, die von dem für den Mittelstand |
| zuständigen Minister unter seinen Beamten ernannt werden, und zwei | zuständigen Minister unter seinen Beamten ernannt werden, und zwei |
| ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die | ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die |
| Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen | Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen |
| Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und | Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und |
| Mittlere Betriebe ernannt werden. | Mittlere Betriebe ernannt werden. |
| Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
| Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand | Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand |
| zuständigen Minister ernannt wird, bei. | zuständigen Minister ernannt wird, bei. |
| Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer von | Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer von |
| sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. | sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. |
| Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und | Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und |
| die Höhe der Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und den | die Höhe der Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und den |
| Mitgliedern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König | Mitgliedern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Gegen jede Entscheidung einer Kammer kann vor dem in Artikel 5 | Gegen jede Entscheidung einer Kammer kann vor dem in Artikel 5 |
| erwähnten Föderalen Berufungsrat Berufung eingelegt werden. | erwähnten Föderalen Berufungsrat Berufung eingelegt werden. |
| Art. 3 - Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter schreibt das | Art. 3 - Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter schreibt das |
| Verzeichnis der Berufsinhaber fort, die die in Artikel 2 Nr. 1 des | Verzeichnis der Berufsinhaber fort, die die in Artikel 2 Nr. 1 des |
| Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs | Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs |
| eines Landmesser-Gutachters erwähnten Bedingungen erfüllen und die den | eines Landmesser-Gutachters erwähnten Bedingungen erfüllen und die den |
| Beruf eines Landmesser-Gutachters als Selbständige ausüben oder die | Beruf eines Landmesser-Gutachters als Selbständige ausüben oder die |
| Berufsbezeichnung führen möchten. | Berufsbezeichnung führen möchten. |
| Art. 4 - § 1 - Die Kammern haben als Auftrag: | Art. 4 - § 1 - Die Kammern haben als Auftrag: |
| - über Anträge auf Eintragung in das in Artikel 3 erwähnte Verzeichnis | - über Anträge auf Eintragung in das in Artikel 3 erwähnte Verzeichnis |
| zu entscheiden, das sie fortschreiben und jährlich veröffentlichen, | zu entscheiden, das sie fortschreiben und jährlich veröffentlichen, |
| - dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | - dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
| eingehalten werden und Verstösse der Gerichtsbehörde gemeldet werden, | eingehalten werden und Verstösse der Gerichtsbehörde gemeldet werden, |
| - auf die Anwendung der Berufspflichten zu achten und in | - auf die Anwendung der Berufspflichten zu achten und in |
| Disziplinarsachen zu entscheiden. | Disziplinarsachen zu entscheiden. |
| § 2 - Ihre Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem der | § 2 - Ihre Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem der |
| Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch | Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch |
| den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet. | den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet. |
| Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen | Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen |
| ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag verwendeten Sprache | ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag verwendeten Sprache |
| ab. | ab. |
| Wenn dieser Ort im deutschen Sprachgebiet liegt, hat der Antragsteller | Wenn dieser Ort im deutschen Sprachgebiet liegt, hat der Antragsteller |
| die Wahl zwischen der französischsprachigen und der | die Wahl zwischen der französischsprachigen und der |
| niederländischsprachigen Kammer. Er kann sich während der Sitzung von | niederländischsprachigen Kammer. Er kann sich während der Sitzung von |
| einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen. | einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen. |
| KAPITEL III - Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter | KAPITEL III - Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter |
| Art. 5 - Ein Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter, der in | Art. 5 - Ein Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter, der in |
| eine französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt | eine französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt |
| wird, wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus | wird, wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus |
| einem ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom | einem ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom |
| König unter den ordentlichen Magistraten und Honorarmagistraten oder | König unter den ordentlichen Magistraten und Honorarmagistraten oder |
| den seit mindestens zehn Jahren ordnungsgemäss im Verzeichnis der | den seit mindestens zehn Jahren ordnungsgemäss im Verzeichnis der |
| Kammer eingetragenen Anwälten ernannt werden. Jede Kammer umfasst | Kammer eingetragenen Anwälten ernannt werden. Jede Kammer umfasst |
| darüber hinaus einen ordentlichen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, | darüber hinaus einen ordentlichen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, |
| die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister unter seinen | die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister unter seinen |
| Beamten, die einen Dienstgrad mindestens im Rang 13 innehaben, ernannt | Beamten, die einen Dienstgrad mindestens im Rang 13 innehaben, ernannt |
| werden, und zwei ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die | werden, und zwei ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die |
| Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen | Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen |
| Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und | Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und |
| Mittlere Betriebe ernannt werden. | Mittlere Betriebe ernannt werden. |
| Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
| Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand | Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand |
| zuständigen Minister ernannt wird, bei. | zuständigen Minister ernannt wird, bei. |
| Sie entscheiden über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kammern des | Sie entscheiden über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kammern des |
| Föderalen Rates ihrer Verkehrssprache oder gegen das Ausbleiben von | Föderalen Rates ihrer Verkehrssprache oder gegen das Ausbleiben von |
| Beschlüssen eingelegt werden | Beschlüssen eingelegt werden |
| Ihre Beschlüsse können an den Kassationshof verwiesen werden wegen | Ihre Beschlüsse können an den Kassationshof verwiesen werden wegen |
| Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur | Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur |
| Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. | Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. |
| Bei Kassation wird die Sache an die Kammer mit anderer Zusammensetzung | Bei Kassation wird die Sache an die Kammer mit anderer Zusammensetzung |
| verwiesen. Diese richtet sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, | verwiesen. Diese richtet sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, |
| was Rechtsfragen betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden | was Rechtsfragen betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden |
| wurde. Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben | wurde. Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben |
| Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um eine Kassationsbeschwerde | Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um eine Kassationsbeschwerde |
| einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. | einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. |
| Der Föderale Berufungsrat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer | Der Föderale Berufungsrat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer |
| von sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. | von sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. |
| Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und | Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und |
| die Höhe der Anwesenheitsgelder, die dem Präsidenten und den | die Höhe der Anwesenheitsgelder, die dem Präsidenten und den |
| Beisitzern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König | Beisitzern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Bei Beschwerden gegen die Eintragung in das Verzeichnis der | Bei Beschwerden gegen die Eintragung in das Verzeichnis der |
| Berufsinhaber können in Berufung gefasste Beschlüsse beim Staatsrat | Berufsinhaber können in Berufung gefasste Beschlüsse beim Staatsrat |
| angefochten werden. | angefochten werden. |
| KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
| Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister | Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister |
| R. DAEMS | R. DAEMS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |