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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre 1983 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre 1983 |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction | 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction |
| officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant | officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant |
| assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des | assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des |
| victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre | victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre |
| 1983 | 1983 |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne | 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne |
| relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite | relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite |
| à Strasbourg le 24 novembre 1983, établi par le Service central de | à Strasbourg le 24 novembre 1983, établi par le Service central de |
| traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Malmedy; | Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant | officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant |
| assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des | assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des |
| victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre | victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre |
| 1983. | 1983. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 19. FEBRUAR 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen | 19. FEBRUAR 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen |
| Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, | Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, |
| abgeschlossen in Strassburg am 24. November 1983 | abgeschlossen in Strassburg am 24. November 1983 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für |
| Opfer von Gewalttaten, abgeschlossen in Strassburg am 24. November | Opfer von Gewalttaten, abgeschlossen in Strassburg am 24. November |
| 1983, wird voll und ganz wirksam. | 1983, wird voll und ganz wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| L. MICHEL | L. MICHEL |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN | EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN |
| ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER VON GEWALTTATEN | ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER VON GEWALTTATEN |
| Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen | Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen |
| unterzeichnen | unterzeichnen |
| von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine | von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine |
| engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; | engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; |
| in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der | in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der |
| sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer | sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer |
| vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder | vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder |
| Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten | Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten |
| Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu | Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu |
| befassen; | befassen; |
| in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu | in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu |
| entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in | entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in |
| dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere, | dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere, |
| wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist; | wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist; |
| in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet | in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet |
| Mindestvorschriften zu schaffen; | Mindestvorschriften zu schaffen; |
| im Hinblick auf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des | im Hinblick auf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des |
| Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten | Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten |
| sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
| TEIL I - Grundsätze | TEIL I - Grundsätze |
| Artikel 1 - Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen | Artikel 1 - Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen |
| Massnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens | Massnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens |
| enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen. | enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen. |
| Art. 2 - 1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus | Art. 2 - 1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus |
| anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei | anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei |
| a) für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder | a) für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder |
| Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine | Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine |
| vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist; | vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist; |
| b) für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer | b) für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer |
| solchen Straftat verstorbenen Personen. | solchen Straftat verstorbenen Personen. |
| 2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der | 2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der |
| Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann. | Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann. |
| Art. 3 - Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen | Art. 3 - Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen |
| Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, | Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, |
| a) an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; | a) an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; |
| b) an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren | b) an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren |
| ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die | ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die |
| Straftat begangen worden ist. | Straftat begangen worden ist. |
| Art. 4 - Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die | Art. 4 - Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die |
| folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- | folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- |
| und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei | und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei |
| Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt. | Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt. |
| Art. 5 - Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden | Art. 5 - Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden |
| Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen | Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen |
| sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren | sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren |
| Entschädigung nicht geleistet wird. | Entschädigung nicht geleistet wird. |
| Art. 6 - Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, | Art. 6 - Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, |
| innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. | innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. |
| Art. 7 - Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen | Art. 7 - Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen |
| Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden. | Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden. |
| Art. 8 - 1. Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers | Art. 8 - 1. Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers |
| oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in | oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in |
| Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden. | Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden. |
| 2. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das | 2. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das |
| Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt | Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt |
| ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht. | ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht. |
| 3. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine | 3. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine |
| volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum | volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum |
| Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung stünde. | Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung stünde. |
| Art. 9 - Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat | Art. 9 - Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat |
| oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung | oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung |
| anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die | anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die |
| dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder | dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder |
| einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen | einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen |
| Quelle stammen. | Quelle stammen. |
| Art. 10 - Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des | Art. 10 - Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des |
| gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des | gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des |
| Entschädigungsempfängers eintreten. | Entschädigungsempfängers eintreten. |
| Art. 11 - Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um | Art. 11 - Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um |
| sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht | sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht |
| kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung | kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung |
| stehen. | stehen. |
| TEIL II - Internationale Zusammenarbeit | TEIL II - Internationale Zusammenarbeit |
| Art. 12 - Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten | Art. 12 - Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten |
| geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe | geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe |
| leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen | leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen |
| Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die grösstmögliche | Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die grösstmögliche |
| Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst | Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst |
| sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale | sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale |
| Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, | Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, |
| und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung | und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung |
| seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
| mit. | mit. |
| Art. 13 - 1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) | Art. 13 - 1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) |
| des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem | des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem |
| Laufenden gehalten. | Laufenden gehalten. |
| 2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär | 2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär |
| des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und | des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und |
| sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen | sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen |
| erfassten Angelegenheiten. | erfassten Angelegenheiten. |
| TEIL III - Schlussklauseln | TEIL III - Schlussklauseln |
| Art. 14 - Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des | Art. 14 - Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des |
| Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme | Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme |
| oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder | oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder |
| Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats | Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats |
| hinterlegt. | hinterlegt. |
| Art. 15 - 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in | Art. 15 - 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in |
| Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag | Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag |
| folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre | folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre |
| Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu | Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu |
| sein. | sein. |
| 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, | 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, |
| durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des | durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des |
| Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
| Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde | Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde |
| folgt. | folgt. |
| Art. 16 - 1. Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann das | Art. 16 - 1. Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann das |
| Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 | Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 |
| Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit | Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit |
| einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch | einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch |
| auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden | auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden |
| Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen | Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen |
| beizutreten. | beizutreten. |
| 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag |
| des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
| Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats |
| folgt. | folgt. |
| Art. 17 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der | Art. 17 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der |
| Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
| Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf | Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf |
| die dieses Übereinkommen Anwendung findet. | die dieses Übereinkommen Anwendung findet. |
| 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär | 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär |
| des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses | des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses |
| Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
| Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses | Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses |
| Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen | Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen |
| Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim |
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
| 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug | 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug |
| auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den | auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den |
| Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die | Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die |
| Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
| Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
| Art. 18 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der | Art. 18 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der |
| Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
| Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten | Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten |
| Gebrauch macht. | Gebrauch macht. |
| 2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht | 2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht |
| hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats | hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats |
| gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die | gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die |
| Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär | Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär |
| wirksam. | wirksam. |
| 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses | 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses |
| Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere | Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere |
| Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es | Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es |
| sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, | sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, |
| die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie | die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie |
| selbst sie angenommen hat. | selbst sie angenommen hat. |
| Art. 19 - 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit | Art. 19 - 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit |
| durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete | durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete |
| Notifikation kündigen. | Notifikation kündigen. |
| 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
| Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
| Art. 20 - Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den | Art. 20 - Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den |
| Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen | Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen |
| beigetreten ist, | beigetreten ist, |
| a) jede Unterzeichnung; | a) jede Unterzeichnung; |
| b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
| oder Beitrittsurkunde; | oder Beitrittsurkunde; |
| c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens nach den | c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens nach den |
| Artikeln 15, 16 und 17; | Artikeln 15, 16 und 17; |
| d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang | d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang |
| mit diesem Übereinkommen. | mit diesem Übereinkommen. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
| dieses Übereinkommen unterschrieben. | dieses Übereinkommen unterschrieben. |
| Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und | Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und |
| französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich |
| ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
| Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten |
| des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen | des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen |
| eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. | eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. |
| Liste der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten | Liste der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |