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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre 1983 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre 1983 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction | 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction |
officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant | officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant |
assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des | assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des |
victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre | victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre |
1983 | 1983 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne | 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne |
relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite | relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite |
à Strasbourg le 24 novembre 1983, établi par le Service central de | à Strasbourg le 24 novembre 1983, établi par le Service central de |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant | officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant |
assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des | assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des |
victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre | victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre |
1983. | 1983. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. FEBRUAR 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen | 19. FEBRUAR 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen |
Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, | Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, |
abgeschlossen in Strassburg am 24. November 1983 | abgeschlossen in Strassburg am 24. November 1983 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für |
Opfer von Gewalttaten, abgeschlossen in Strassburg am 24. November | Opfer von Gewalttaten, abgeschlossen in Strassburg am 24. November |
1983, wird voll und ganz wirksam. | 1983, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN | EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN |
ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER VON GEWALTTATEN | ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER VON GEWALTTATEN |
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen | Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen |
unterzeichnen | unterzeichnen |
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine | von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine |
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; | engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; |
in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der | in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der |
sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer | sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer |
vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder | vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder |
Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten | Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten |
Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu | Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu |
befassen; | befassen; |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu | in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu |
entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in | entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in |
dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere, | dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere, |
wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist; | wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist; |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet | in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet |
Mindestvorschriften zu schaffen; | Mindestvorschriften zu schaffen; |
im Hinblick auf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des | im Hinblick auf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des |
Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten | Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
TEIL I - Grundsätze | TEIL I - Grundsätze |
Artikel 1 - Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen | Artikel 1 - Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen |
Massnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens | Massnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens |
enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen. | enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen. |
Art. 2 - 1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus | Art. 2 - 1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus |
anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei | anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei |
a) für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder | a) für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder |
Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine | Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine |
vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist; | vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist; |
b) für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer | b) für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer |
solchen Straftat verstorbenen Personen. | solchen Straftat verstorbenen Personen. |
2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der | 2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der |
Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann. | Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann. |
Art. 3 - Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen | Art. 3 - Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen |
Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, | Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, |
a) an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; | a) an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; |
b) an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren | b) an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren |
ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die | ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die |
Straftat begangen worden ist. | Straftat begangen worden ist. |
Art. 4 - Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die | Art. 4 - Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die |
folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- | folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- |
und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei | und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei |
Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt. | Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt. |
Art. 5 - Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden | Art. 5 - Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden |
Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen | Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen |
sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren | sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren |
Entschädigung nicht geleistet wird. | Entschädigung nicht geleistet wird. |
Art. 6 - Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, | Art. 6 - Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, |
innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. | innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. |
Art. 7 - Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen | Art. 7 - Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen |
Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden. | Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden. |
Art. 8 - 1. Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers | Art. 8 - 1. Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers |
oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in | oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in |
Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden. | Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden. |
2. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das | 2. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das |
Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt | Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt |
ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht. | ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht. |
3. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine | 3. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine |
volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum | volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum |
Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung stünde. | Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung stünde. |
Art. 9 - Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat | Art. 9 - Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat |
oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung | oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung |
anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die | anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die |
dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder | dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder |
einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen | einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen |
Quelle stammen. | Quelle stammen. |
Art. 10 - Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des | Art. 10 - Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des |
gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des | gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des |
Entschädigungsempfängers eintreten. | Entschädigungsempfängers eintreten. |
Art. 11 - Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um | Art. 11 - Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um |
sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht | sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht |
kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung | kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung |
stehen. | stehen. |
TEIL II - Internationale Zusammenarbeit | TEIL II - Internationale Zusammenarbeit |
Art. 12 - Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten | Art. 12 - Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten |
geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe | geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe |
leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen | leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen |
Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die grösstmögliche | Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die grösstmögliche |
Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst | Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst |
sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale | sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale |
Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, | Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, |
und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung | und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
mit. | mit. |
Art. 13 - 1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) | Art. 13 - 1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) |
des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem | des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem |
Laufenden gehalten. | Laufenden gehalten. |
2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär | 2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär |
des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und | des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und |
sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen | sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen |
erfassten Angelegenheiten. | erfassten Angelegenheiten. |
TEIL III - Schlussklauseln | TEIL III - Schlussklauseln |
Art. 14 - Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des | Art. 14 - Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des |
Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme | Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme |
oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder | oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder |
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats | Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats |
hinterlegt. | hinterlegt. |
Art. 15 - 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in | Art. 15 - 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in |
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag | Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag |
folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre | folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre |
Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu | Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu |
sein. | sein. |
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, | 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, |
durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des | durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des |
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde | Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde |
folgt. | folgt. |
Art. 16 - 1. Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann das | Art. 16 - 1. Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann das |
Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 | Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 |
Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit | Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit |
einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch | einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch |
auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden | auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden |
Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen | Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen |
beizutreten. | beizutreten. |
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag |
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats |
folgt. | folgt. |
Art. 17 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der | Art. 17 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der |
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf | Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf |
die dieses Übereinkommen Anwendung findet. | die dieses Übereinkommen Anwendung findet. |
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär | 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär |
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses | des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses |
Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses | Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses |
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen | Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen |
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug | 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug |
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den | auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den |
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die | Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die |
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
Art. 18 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der | Art. 18 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der |
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten | Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten |
Gebrauch macht. | Gebrauch macht. |
2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht | 2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht |
hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats | hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats |
gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die | gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die |
Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär | Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär |
wirksam. | wirksam. |
3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses | 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses |
Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere | Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere |
Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es | Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es |
sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, | sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, |
die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie | die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie |
selbst sie angenommen hat. | selbst sie angenommen hat. |
Art. 19 - 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit | Art. 19 - 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit |
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete | durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete |
Notifikation kündigen. | Notifikation kündigen. |
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
Art. 20 - Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den | Art. 20 - Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den |
Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen | Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen |
beigetreten ist, | beigetreten ist, |
a) jede Unterzeichnung; | a) jede Unterzeichnung; |
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
oder Beitrittsurkunde; | oder Beitrittsurkunde; |
c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens nach den | c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens nach den |
Artikeln 15, 16 und 17; | Artikeln 15, 16 und 17; |
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang | d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang |
mit diesem Übereinkommen. | mit diesem Übereinkommen. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
dieses Übereinkommen unterschrieben. | dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und | Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und |
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich |
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten |
des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen | des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen |
eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. | eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. |
Liste der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten | Liste der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |