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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction | 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 |
portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 | portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 |
favorisant la circulation des instruments financiers | favorisant la circulation des instruments financiers |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 | royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 |
du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments | du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments |
financiers, établi par le Service central de traduction allemande | financiers, établi par le Service central de traduction allemande |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 |
portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 | portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 |
favorisant la circulation des instruments financiers. | favorisant la circulation des instruments financiers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. JANUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen | 27. JANUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen |
Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von | Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von |
Finanzinstrumenten | Finanzinstrumenten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels |
133 § 9; | 133 § 9; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und |
Finanzwesen vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 133 | Finanzwesen vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 133 |
§ 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002; | § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.355/2 des Staatsrates vom 2. Juli 2003, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.355/2 des Staatsrates vom 2. Juli 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass wird | Artikel 1 - Gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass wird |
der Königliche Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des | der Königliche Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des |
Umlaufs von Finanzinstrumenten koordiniert, abgeändert durch folgende | Umlaufs von Finanzinstrumenten koordiniert, abgeändert durch folgende |
Gesetze: | Gesetze: |
1. das Gesetz vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten | 1. das Gesetz vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten |
Wertpapieren, | Wertpapieren, |
2. das Gesetz vom 7. April 1995 zur Abänderung der am 30. November | 2. das Gesetz vom 7. April 1995 zur Abänderung der am 30. November |
1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur | 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur |
Förderung des Umlaufs von Wertpapieren, | Förderung des Umlaufs von Wertpapieren, |
3. das Gesetz vom 15. Juli 1998 zur Abänderung verschiedener | 3. das Gesetz vom 15. Juli 1998 zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur | Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur |
Wertpapierverrechnung, | Wertpapierverrechnung, |
4. das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | 4. das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. |
Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: « Koordinierter | Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: « Koordinierter |
Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen | Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen |
Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen | Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen |
Instrumenten ». | Instrumenten ». |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von | Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von |
fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit | fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit |
diesen Instrumenten | diesen Instrumenten |
Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet | Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet |
des Artikels 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über | des Artikels 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über |
den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen versteht man unter: | den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen versteht man unter: |
1. « Liquidationseinrichtung »: Einrichtung(en), die vom König als | 1. « Liquidationseinrichtung »: Einrichtung(en), die vom König als |
Zentralverwahrer von in Artikel 2 bestimmten Finanzinstrumenten | Zentralverwahrer von in Artikel 2 bestimmten Finanzinstrumenten |
zugelassen sind, und die Belgische Nationalbank, | zugelassen sind, und die Belgische Nationalbank, |
2. « Mitgliedern »: Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf | 2. « Mitgliedern »: Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf |
das Liquidationssystem einer Liquidationseinrichtung anwendbar sind, | das Liquidationssystem einer Liquidationseinrichtung anwendbar sind, |
zur Führung von Wertpapierkonten bei dieser Einrichtung befugt sind. | zur Führung von Wertpapierkonten bei dieser Einrichtung befugt sind. |
Art. 2 - Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine | Art. 2 - Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine |
Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes | die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich | vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich |
um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, | um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, |
Order- oder Namenspapiere handelt und ungeachtet der Form, in der | Order- oder Namenspapiere handelt und ungeachtet der Form, in der |
diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben | diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben |
worden sind. | worden sind. |
Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 sind die Bestimmungen des | Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 sind die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses jedoch nicht anwendbar: | vorliegenden Erlasses jedoch nicht anwendbar: |
1. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesetz vom 2. Januar | 1. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesetz vom 2. Januar |
1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und | 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und |
geldpolitische Instrumente erwähnt sind, | geldpolitische Instrumente erwähnt sind, |
2. auf Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate, die als | 2. auf Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate, die als |
entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben worden sind und im Gesetz | entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben worden sind und im Gesetz |
vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die | vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die |
Depositenzertifikate erwähnt sind, | Depositenzertifikate erwähnt sind, |
3. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesellschaftsgesetzbuch | 3. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesellschaftsgesetzbuch |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
In den folgenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind unter dem | In den folgenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind unter dem |
Begriff « Finanzinstrumente » die in Absatz 1 und 2 bestimmten | Begriff « Finanzinstrumente » die in Absatz 1 und 2 bestimmten |
Wertpapiere zu verstehen, die auf fungibler Basis gemäss dem | Wertpapiere zu verstehen, die auf fungibler Basis gemäss dem |
vorliegenden Erlass bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise | vorliegenden Erlass bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise |
ihren Mitgliedern hinterlegt werden, einschliesslich des | ihren Mitgliedern hinterlegt werden, einschliesslich des |
unkörperlichen Miteigentumsrechts, das durch diese Hinterlegung von | unkörperlichen Miteigentumsrechts, das durch diese Hinterlegung von |
fungiblen Wertpapieren der Gesamtheit der Hinterleger für die | fungiblen Wertpapieren der Gesamtheit der Hinterleger für die |
Gesamtheit der Wertpapiere derselben Gattung, die bei der betreffenden | Gesamtheit der Wertpapiere derselben Gattung, die bei der betreffenden |
Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt | Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt |
sind, gewährt wird. | sind, gewährt wird. |
Art. 3 - Liquidationseinrichtungen treten nur für Rechnung von | Art. 3 - Liquidationseinrichtungen treten nur für Rechnung von |
Mitgliedern und nur für Finanzinstrumente, die diese ihnen im Rahmen | Mitgliedern und nur für Finanzinstrumente, die diese ihnen im Rahmen |
der Regelung der laufenden Konten überwiesen haben, als Verwahrer auf. | der Regelung der laufenden Konten überwiesen haben, als Verwahrer auf. |
Art. 4 - Liquidationseinrichtungen und ihre Mitglieder können unter | Art. 4 - Liquidationseinrichtungen und ihre Mitglieder können unter |
den in ihren Abrechnungssystemen festgelegten Bedingungen | den in ihren Abrechnungssystemen festgelegten Bedingungen |
Finanzinstrumente, die ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden | Finanzinstrumente, die ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden |
Konten überwiesen werden, per Überweisung auf ein Konto oder auf | Konten überwiesen werden, per Überweisung auf ein Konto oder auf |
andere Weise bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland | andere Weise bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland |
hinterlegen. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch diese | hinterlegen. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch diese |
Hinterlegung keineswegs beeinträchtigt. | Hinterlegung keineswegs beeinträchtigt. |
Art. 5 - Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen besitzen Mitglieder | Art. 5 - Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen besitzen Mitglieder |
und ihre Hinterleger dieselben Rechte, als wären die | und ihre Hinterleger dieselben Rechte, als wären die |
Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der | Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der |
Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, in den Kassen der | Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, in den Kassen der |
Mitglieder verblieben. | Mitglieder verblieben. |
Art. 6 - Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im | Art. 6 - Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im |
Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, sind | Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, sind |
fungibel. | fungibel. |
Liquidationseinrichtungen können ihren Mitgliedern identische, jedoch | Liquidationseinrichtungen können ihren Mitgliedern identische, jedoch |
mit einer anderen Nummer versehene Inhaberfinanzinstrumente | mit einer anderen Nummer versehene Inhaberfinanzinstrumente |
zurückgeben. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder in Bezug auf ihre | zurückgeben. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder in Bezug auf ihre |
Hinterleger von fungiblen Finanzinstrumenten. | Hinterleger von fungiblen Finanzinstrumenten. |
Überweisungen von Konto auf Konto von fungiblen Finanzinstrumenten | Überweisungen von Konto auf Konto von fungiblen Finanzinstrumenten |
geben weder bei der betreffenden Liquidationseinrichtung noch bei den | geben weder bei der betreffenden Liquidationseinrichtung noch bei den |
Mitgliedern Anlass zu Nummerangaben. | Mitgliedern Anlass zu Nummerangaben. |
Finanzvermittler sind von der Eintragung der Nummern fungibler | Finanzvermittler sind von der Eintragung der Nummern fungibler |
Finanzinstrumente, die sie handeln sollen, in ihre Bücher befreit. | Finanzinstrumente, die sie handeln sollen, in ihre Bücher befreit. |
Art 7 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder | Art 7 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder |
kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Finanzinstrumenten erfolgt die | kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Finanzinstrumenten erfolgt die |
Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser | Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser |
Finanzinstrumente auf ein bei einer Liquidationseinrichtung | Finanzinstrumente auf ein bei einer Liquidationseinrichtung |
beziehungsweise bei einem Mitglied auf den Namen einer zu | beziehungsweise bei einem Mitglied auf den Namen einer zu |
vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten | vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten |
Finanzinstrumente werden nach ihrer Art identifiziert, ohne | Finanzinstrumente werden nach ihrer Art identifiziert, ohne |
Nummerangabe. Ein so bestelltes Pfandrecht ist ohne weitere | Nummerangabe. Ein so bestelltes Pfandrecht ist ohne weitere |
Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. | Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. |
Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpfänder Eigentümer der | Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpfänder Eigentümer der |
verpfändeten Finanzinstrumente ist. Unbeschadet der Haftung eines | verpfändeten Finanzinstrumente ist. Unbeschadet der Haftung eines |
Verpfänders gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten | Verpfänders gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten |
Finanzinstrumente wird die Gültigkeit eines Pfandsrechts nicht dadurch | Finanzinstrumente wird die Gültigkeit eines Pfandsrechts nicht dadurch |
berührt, dass der betreffende Verpfänder nicht das Eigentumsrecht an | berührt, dass der betreffende Verpfänder nicht das Eigentumsrecht an |
den verpfändeten Finanzinstrumenten besitzt. Hat ein Verpfänder den | den verpfändeten Finanzinstrumenten besitzt. Hat ein Verpfänder den |
betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, | betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, |
dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten | dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten |
nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer | nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer |
Ermächtigung des Eigentümers, diese Instrumente zu verpfänden. | Ermächtigung des Eigentümers, diese Instrumente zu verpfänden. |
§ 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener | § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener |
Realisierungsweisen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der | Realisierungsweisen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der |
Parteien hat ein Pfandgläubiger bei Nichtzahlung ungeachtet eines | Parteien hat ein Pfandgläubiger bei Nichtzahlung ungeachtet eines |
Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichs oder allen anderen | Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichs oder allen anderen |
Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern eines Schuldners das | Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern eines Schuldners das |
Recht, das Pfandrecht an Finanzinstrumenten, die vorliegendem Erlass | Recht, das Pfandrecht an Finanzinstrumenten, die vorliegendem Erlass |
unterliegen, geltend zu machen, indem er diese Instrumente binnen der | unterliegen, geltend zu machen, indem er diese Instrumente binnen der |
bestmöglichen Frist realisiert. Der Ertrag aus der Realisierung dieser | bestmöglichen Frist realisiert. Der Ertrag aus der Realisierung dieser |
Finanzinstrumente wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, | Finanzinstrumente wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, |
bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der | bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der |
eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. | eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. |
Art. 8 - Für die Ausübung ihrer Rechte an fungiblen | Art. 8 - Für die Ausübung ihrer Rechte an fungiblen |
Finanzinstrumenten, die bei einem Mitglied beziehungsweise einer | Finanzinstrumenten, die bei einem Mitglied beziehungsweise einer |
Liquidationseinrichtung hinterlegt oder verpfändet werden, sind | Liquidationseinrichtung hinterlegt oder verpfändet werden, sind |
Hinterleger und ihre Berechtigten den Mitgliedern gegenüber und diese | Hinterleger und ihre Berechtigten den Mitgliedern gegenüber und diese |
wiederum den Liquidationseinrichtungen gegenüber davon befreit, die | wiederum den Liquidationseinrichtungen gegenüber davon befreit, die |
Identität der Finanzinstrumente durch Angabe ihrer Nummern | Identität der Finanzinstrumente durch Angabe ihrer Nummern |
nachzuweisen. Der Nachweis, dass eine gleiche Anzahl identischer, | nachzuweisen. Der Nachweis, dass eine gleiche Anzahl identischer, |
jedoch mit anderen Nummern versehener Finanzinstrumente bei einem | jedoch mit anderen Nummern versehener Finanzinstrumente bei einem |
Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung hinterlegt ist, reicht | Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung hinterlegt ist, reicht |
aus. | aus. |
Art. 9 - Bei Übertragung von Finanzinstrumenten an ein Mitglied bleibt | Art. 9 - Bei Übertragung von Finanzinstrumenten an ein Mitglied bleibt |
dieses verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Instrumente | dieses verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Instrumente |
nicht Gegenstand einer am Übertragungsdatum noch gültigen Sperre sind. | nicht Gegenstand einer am Übertragungsdatum noch gültigen Sperre sind. |
Hat ein Mitglied ein gesperrtes Finanzinstrument angenommen, ist es | Hat ein Mitglied ein gesperrtes Finanzinstrument angenommen, ist es |
unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts haftbar. | unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts haftbar. |
Eine Überweisung von Finanzinstrumenten an eine | Eine Überweisung von Finanzinstrumenten an eine |
Liquidationseinrichtung beziehungsweise an ein Mitglied hat dieselben | Liquidationseinrichtung beziehungsweise an ein Mitglied hat dieselben |
Auswirkungen wie eine Verfügungshandlung; Bekanntmachung von Sperren | Auswirkungen wie eine Verfügungshandlung; Bekanntmachung von Sperren |
nach solchen Überweisungen haben keine Auswirkung. | nach solchen Überweisungen haben keine Auswirkung. |
Im Hinblick auf die Aufhebung einer in Absatz 2 erwähnten Sperre | Im Hinblick auf die Aufhebung einer in Absatz 2 erwähnten Sperre |
übermitteln Liquidationseinrichtungen beziehungsweise Mitglieder dem | übermitteln Liquidationseinrichtungen beziehungsweise Mitglieder dem |
Landesamt für Wertpapiere eine Bescheinigung mit dem Übertragungsdatum | Landesamt für Wertpapiere eine Bescheinigung mit dem Übertragungsdatum |
der vorerwähnten Instrumente und dem Namen des Mitglieds, an das diese | der vorerwähnten Instrumente und dem Namen des Mitglieds, an das diese |
Übertragung erfolgt ist. Gegen Vorlage dieses Schriftstücks hebt das | Übertragung erfolgt ist. Gegen Vorlage dieses Schriftstücks hebt das |
Landesamt für Wertpapiere die Sperrung von Amts wegen auf und setzt | Landesamt für Wertpapiere die Sperrung von Amts wegen auf und setzt |
denjenigen, der die Sperre veranlasst hat, davon in Kenntnis. Eine | denjenigen, der die Sperre veranlasst hat, davon in Kenntnis. Eine |
Kopie dieser Bescheinigung wird der zahlungspflichtigen Einrichtung | Kopie dieser Bescheinigung wird der zahlungspflichtigen Einrichtung |
von der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise vom | von der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise vom |
betreffenden Mitglied übermittelt. | betreffenden Mitglied übermittelt. |
Derjenige, der eine Sperre veranlasst hat, kann von dem Mitglied, das | Derjenige, der eine Sperre veranlasst hat, kann von dem Mitglied, das |
namentlich auf der Bescheinigung erwähnt ist, die Angabe der Identität | namentlich auf der Bescheinigung erwähnt ist, die Angabe der Identität |
der Person verlangen, die die von ihm gesperrten Finanzinstrumente | der Person verlangen, die die von ihm gesperrten Finanzinstrumente |
übertragen hat. | übertragen hat. |
Art. 10 - Liquidationseinrichtungen, Mitglieder und andere gutgläubige | Art. 10 - Liquidationseinrichtungen, Mitglieder und andere gutgläubige |
Personen, die ein Finanzinstrument besitzen, das der Fungibilität | Personen, die ein Finanzinstrument besitzen, das der Fungibilität |
unterliegt oder unterlegen hat, müssen dieses Instrument Personen, die | unterliegt oder unterlegen hat, müssen dieses Instrument Personen, die |
behaupten, den Besitz dieses Instruments unfreiwillig verloren zu | behaupten, den Besitz dieses Instruments unfreiwillig verloren zu |
haben, bevor es einer Liquidationseinrichtung überwiesen worden ist, | haben, bevor es einer Liquidationseinrichtung überwiesen worden ist, |
die vor diesem Zeitpunkt aber keine Sperre veranlasst haben, nicht | die vor diesem Zeitpunkt aber keine Sperre veranlasst haben, nicht |
zurückgeben. | zurückgeben. |
Art. 11 - Drittpfändungen von laufenden Konten von Finanzinstrumenten, | Art. 11 - Drittpfändungen von laufenden Konten von Finanzinstrumenten, |
die bei einer Liquidationseinrichtung eröffnet sind, sind nicht | die bei einer Liquidationseinrichtung eröffnet sind, sind nicht |
erlaubt. Ebenso wenig sind Drittpfändungen von Finanzinstrumenten | erlaubt. Ebenso wenig sind Drittpfändungen von Finanzinstrumenten |
erlaubt, die von Liquidationseinrichtungen hinterlegt werden. | erlaubt, die von Liquidationseinrichtungen hinterlegt werden. |
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 12 und 13 dürfen Gläubiger eines | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 12 und 13 dürfen Gläubiger eines |
Eigentümers von Finanzinstrumenten bei Konkurs oder in allen anderen | Eigentümers von Finanzinstrumenten bei Konkurs oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand | Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand |
von Finanzinstrumenten, die auf den Namen und für Rechnung ihres | von Finanzinstrumenten, die auf den Namen und für Rechnung ihres |
Schuldners auf einem Konto gebucht sind, geltend machen, nach Abzug | Schuldners auf einem Konto gebucht sind, geltend machen, nach Abzug |
oder Hinzurechnung der Finanzinstrumente, die aufgrund von | oder Hinzurechnung der Finanzinstrumente, die aufgrund von |
Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag | Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag |
oder Terminverbindlichkeiten zur Übertragung von Finanzinstrumenten am | oder Terminverbindlichkeiten zur Übertragung von Finanzinstrumenten am |
Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation | Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation |
gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos | gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos |
gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand | gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand |
bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder | bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder |
bis zum Ablauf des Termins ausgesetzt ist. | bis zum Ablauf des Termins ausgesetzt ist. |
In Absatz 2 erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit | In Absatz 2 erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit |
ungewissem Betrag und Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf | ungewissem Betrag und Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf |
Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber | Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber |
des betreffenden Wertpapierkontos und der Einrichtung, die dieses | des betreffenden Wertpapierkontos und der Einrichtung, die dieses |
Konto führt, entstehen. | Konto führt, entstehen. |
Art. 12 - Mitglieder, die fungible Finanzinstrumente für eigene | Art. 12 - Mitglieder, die fungible Finanzinstrumente für eigene |
Rechnung unmittelbar bei einer Liquidationseinrichtung halten, können | Rechnung unmittelbar bei einer Liquidationseinrichtung halten, können |
ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich dieser | ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich dieser |
Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: | Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: |
1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels ausüben, | Artikels ausüben, |
2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, | 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, |
3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des | 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des |
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. | Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. |
Bei Konkurs einer Liquidationseinrichtung oder in allen anderen | Bei Konkurs einer Liquidationseinrichtung oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der | Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der |
Finanzinstrumente, die die betreffende Einrichtung schuldet, auf | Finanzinstrumente, die die betreffende Einrichtung schuldet, auf |
kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben | kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben |
Gattung, die die Einrichtung unter gleich welcher Form aufbewahrt, | Gattung, die die Einrichtung unter gleich welcher Form aufbewahrt, |
aufbewahren lässt oder die auf ihren Namen gebucht sind. | aufbewahren lässt oder die auf ihren Namen gebucht sind. |
Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur | Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur |
vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten | vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten |
Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach | Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach |
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
Ist die betreffende Liquidationseinrichtung selbst Eigentümer einer | Ist die betreffende Liquidationseinrichtung selbst Eigentümer einer |
Anzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihr bei der Anwendung | Anzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihr bei der Anwendung |
von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach | von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach |
Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die | Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die |
sie für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. | sie für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. |
Art. 13 - Eigentümer fungibler Finanzinstrumente können ihr in Artikel | Art. 13 - Eigentümer fungibler Finanzinstrumente können ihr in Artikel |
2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich gegenüber den | 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich gegenüber den |
Mitgliedern, bei denen diese Finanzinstrumente gebucht sind, geltend | Mitgliedern, bei denen diese Finanzinstrumente gebucht sind, geltend |
machen. Ausnahmsweise können sie: | machen. Ausnahmsweise können sie: |
1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels und des Artikels 12 Absatz 2 bis 4 ausüben, | Artikels und des Artikels 12 Absatz 2 bis 4 ausüben, |
2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, | 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, |
3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des | 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des |
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. | Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. |
Bei Konkurs eines Mitglieds oder in allen anderen | Bei Konkurs eines Mitglieds oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler | Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler |
Finanzinstrumente, die das betreffende Mitglied schuldet, auf | Finanzinstrumente, die das betreffende Mitglied schuldet, auf |
kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Finanzinstrumente | kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Finanzinstrumente |
derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen | derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen |
Mitgliedern oder bei einer Liquidationseinrichtung gebucht sind. | Mitgliedern oder bei einer Liquidationseinrichtung gebucht sind. |
Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur | Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur |
vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten | vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten |
Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach | Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach |
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
Ist das betreffende Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl auf einem | Ist das betreffende Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl auf einem |
Konto gebuchter Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihm bei der | Konto gebuchter Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihm bei der |
Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die | Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die |
nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, | nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, |
die es für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. | die es für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. |
Wenn eine Zwischenperson Finanzinstrumente für Rechnung einer anderen | Wenn eine Zwischenperson Finanzinstrumente für Rechnung einer anderen |
Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen | Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen |
lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung | lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung |
vorgenommen worden ist, nur von dieser Zwischenperson oder diesem | vorgenommen worden ist, nur von dieser Zwischenperson oder diesem |
Dritten, auf dessen Namen die fungiblen Finanzinstrumente gebucht | Dritten, auf dessen Namen die fungiblen Finanzinstrumente gebucht |
sind, ausser bei Konkurs, gerichtlichem Vergleich oder allen anderen | sind, ausser bei Konkurs, gerichtlichem Vergleich oder allen anderen |
Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern dieser Zwischenperson | Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern dieser Zwischenperson |
oder dieses Dritten die Herausgabe des Guthabens fordern. In diesem | oder dieses Dritten die Herausgabe des Guthabens fordern. In diesem |
Fall kann der Herausgabeanspruch vom Eigentümer direkt beim Mitglied | Fall kann der Herausgabeanspruch vom Eigentümer direkt beim Mitglied |
beziehungsweise der Liquidationseinrichtung auf das Guthaben geltend | beziehungsweise der Liquidationseinrichtung auf das Guthaben geltend |
gemacht werden, das auf den Namen der Zwischenperson oder den Namen | gemacht werden, das auf den Namen der Zwischenperson oder den Namen |
des Dritten, der als Kontoinhaber bestimmt worden ist, gebucht ist. | des Dritten, der als Kontoinhaber bestimmt worden ist, gebucht ist. |
Der Anspruch wird nach den in Absatz 2 bis 4 bestimmten Regeln geltend | Der Anspruch wird nach den in Absatz 2 bis 4 bestimmten Regeln geltend |
gemacht. | gemacht. |
Art. 14 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale | Art. 14 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale |
fungibler Finanzinstrumente an eine Liquidationseinrichtung hat für | fungibler Finanzinstrumente an eine Liquidationseinrichtung hat für |
den Ausgeber befreiende Wirkung. Die so gezahlten Summen sind für | den Ausgeber befreiende Wirkung. Die so gezahlten Summen sind für |
Gläubiger der betreffenden Liquidationseinrichtung unpfändbar. | Gläubiger der betreffenden Liquidationseinrichtung unpfändbar. |
Liquidationseinrichtungen übertragen den Mitgliedern diese Dividenden, | Liquidationseinrichtungen übertragen den Mitgliedern diese Dividenden, |
Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Finanzinstrumente, | Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Finanzinstrumente, |
die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen | die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen |
haben für die betreffende Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. | haben für die betreffende Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. |
Art. 15 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren | Art. 15 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren |
Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Finanzinstrumente, die | Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Finanzinstrumente, die |
der Liquidationseinrichtung beziehungsweise einem Mitglied überwiesen | der Liquidationseinrichtung beziehungsweise einem Mitglied überwiesen |
worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der | worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der |
Nummern auf gültige Weise durch eine dem betreffenden Hinterleger von | Nummern auf gültige Weise durch eine dem betreffenden Hinterleger von |
einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung ausgestellte | einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung ausgestellte |
Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen | Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen |
des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum | des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum |
Datum der Generalversammlung ersetzt. Alle anderen | Datum der Generalversammlung ersetzt. Alle anderen |
Gesellschafterrechte des Eigentümers der Finanzinstrumente und bei | Gesellschafterrechte des Eigentümers der Finanzinstrumente und bei |
Konkurs oder allen anderen Konkurrenzsituation in Bezug auf ihren | Konkurs oder allen anderen Konkurrenzsituation in Bezug auf ihren |
Ausgeber alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer | Ausgeber alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer |
vom Mitglied oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten | vom Mitglied oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten |
Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Finanzinstrumente, die an dem | Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Finanzinstrumente, die an dem |
für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen | für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen |
des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt | des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt |
beziehungsweise erhoben. | beziehungsweise erhoben. |
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf | Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf |
ausländische Finanzinstrumente anwendbar, sofern diese Bestimmungen | ausländische Finanzinstrumente anwendbar, sofern diese Bestimmungen |
mit der Art dieser Instrumente vereinbar sind. | mit der Art dieser Instrumente vereinbar sind. |
Art. 17 - An Mitglieder übertragene Finanzinstrumente unterliegen den | Art. 17 - An Mitglieder übertragene Finanzinstrumente unterliegen den |
Bestimmungen der Artikel 6 bis 10, des Artikels 11 Absatz 2 und 3, der | Bestimmungen der Artikel 6 bis 10, des Artikels 11 Absatz 2 und 3, der |
Artikel 13 bis 16 und des Artikels 18 des vorliegenden Erlasses, | Artikel 13 bis 16 und des Artikels 18 des vorliegenden Erlasses, |
sobald der Hinterleger sein Einverständnis zur Anwendung der | sobald der Hinterleger sein Einverständnis zur Anwendung der |
Fungibilität gegeben hat und ohne dass das Mitglied verpflichtet wäre, | Fungibilität gegeben hat und ohne dass das Mitglied verpflichtet wäre, |
sie einer Liquidationseinrichtung zu überweisen. Dieses Einverständnis | sie einer Liquidationseinrichtung zu überweisen. Dieses Einverständnis |
hat selbst für Instrumente, die von Liquidationseinrichtungen nicht | hat selbst für Instrumente, die von Liquidationseinrichtungen nicht |
zur Überweisung zugelassen sind, dieselben Auswirkungen wie eine | zur Überweisung zugelassen sind, dieselben Auswirkungen wie eine |
Überweisung an eine Liquidationseinrichtung. | Überweisung an eine Liquidationseinrichtung. |
Art. 18 - Der König kann die für vorliegenden Erlass notwendigen | Art. 18 - Der König kann die für vorliegenden Erlass notwendigen |
Ausführungsmassnahmen bestimmen. Er kann unter anderem Bedingungen für | Ausführungsmassnahmen bestimmen. Er kann unter anderem Bedingungen für |
die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, | die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, |
Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie | Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie |
fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von | fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von |
der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, festlegen. | der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, festlegen. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |