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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction | 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 |
| portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 | portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 |
| favorisant la circulation des instruments financiers | favorisant la circulation des instruments financiers |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 | royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 |
| du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments | du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments |
| financiers, établi par le Service central de traduction allemande | financiers, établi par le Service central de traduction allemande |
| auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 |
| portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 | portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 |
| favorisant la circulation des instruments financiers. | favorisant la circulation des instruments financiers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 27. JANUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen | 27. JANUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen |
| Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von | Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von |
| Finanzinstrumenten | Finanzinstrumenten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
| Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels |
| 133 § 9; | 133 § 9; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2003; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und |
| Finanzwesen vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 133 | Finanzwesen vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 133 |
| § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002; | § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.355/2 des Staatsrates vom 2. Juli 2003, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.355/2 des Staatsrates vom 2. Juli 2003, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
| Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass wird | Artikel 1 - Gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass wird |
| der Königliche Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des | der Königliche Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des |
| Umlaufs von Finanzinstrumenten koordiniert, abgeändert durch folgende | Umlaufs von Finanzinstrumenten koordiniert, abgeändert durch folgende |
| Gesetze: | Gesetze: |
| 1. das Gesetz vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten | 1. das Gesetz vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten |
| Wertpapieren, | Wertpapieren, |
| 2. das Gesetz vom 7. April 1995 zur Abänderung der am 30. November | 2. das Gesetz vom 7. April 1995 zur Abänderung der am 30. November |
| 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur | 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur |
| Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur |
| Förderung des Umlaufs von Wertpapieren, | Förderung des Umlaufs von Wertpapieren, |
| 3. das Gesetz vom 15. Juli 1998 zur Abänderung verschiedener | 3. das Gesetz vom 15. Juli 1998 zur Abänderung verschiedener |
| Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur | Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur |
| Wertpapierverrechnung, | Wertpapierverrechnung, |
| 4. das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | 4. das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
| Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. |
| Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: « Koordinierter | Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: « Koordinierter |
| Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen | Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen |
| Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen | Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen |
| Instrumenten ». | Instrumenten ». |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von | Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von |
| fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit | fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit |
| diesen Instrumenten | diesen Instrumenten |
| Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet | Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet |
| des Artikels 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über | des Artikels 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über |
| den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen versteht man unter: | den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen versteht man unter: |
| 1. « Liquidationseinrichtung »: Einrichtung(en), die vom König als | 1. « Liquidationseinrichtung »: Einrichtung(en), die vom König als |
| Zentralverwahrer von in Artikel 2 bestimmten Finanzinstrumenten | Zentralverwahrer von in Artikel 2 bestimmten Finanzinstrumenten |
| zugelassen sind, und die Belgische Nationalbank, | zugelassen sind, und die Belgische Nationalbank, |
| 2. « Mitgliedern »: Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf | 2. « Mitgliedern »: Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf |
| das Liquidationssystem einer Liquidationseinrichtung anwendbar sind, | das Liquidationssystem einer Liquidationseinrichtung anwendbar sind, |
| zur Führung von Wertpapierkonten bei dieser Einrichtung befugt sind. | zur Führung von Wertpapierkonten bei dieser Einrichtung befugt sind. |
| Art. 2 - Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine | Art. 2 - Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine |
| Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes | die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes |
| vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich | vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich |
| um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, | um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, |
| Order- oder Namenspapiere handelt und ungeachtet der Form, in der | Order- oder Namenspapiere handelt und ungeachtet der Form, in der |
| diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben | diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben |
| worden sind. | worden sind. |
| Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 sind die Bestimmungen des | Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 sind die Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses jedoch nicht anwendbar: | vorliegenden Erlasses jedoch nicht anwendbar: |
| 1. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesetz vom 2. Januar | 1. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesetz vom 2. Januar |
| 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und | 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und |
| geldpolitische Instrumente erwähnt sind, | geldpolitische Instrumente erwähnt sind, |
| 2. auf Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate, die als | 2. auf Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate, die als |
| entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben worden sind und im Gesetz | entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben worden sind und im Gesetz |
| vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die | vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die |
| Depositenzertifikate erwähnt sind, | Depositenzertifikate erwähnt sind, |
| 3. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesellschaftsgesetzbuch | 3. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesellschaftsgesetzbuch |
| erwähnt sind. | erwähnt sind. |
| In den folgenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind unter dem | In den folgenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind unter dem |
| Begriff « Finanzinstrumente » die in Absatz 1 und 2 bestimmten | Begriff « Finanzinstrumente » die in Absatz 1 und 2 bestimmten |
| Wertpapiere zu verstehen, die auf fungibler Basis gemäss dem | Wertpapiere zu verstehen, die auf fungibler Basis gemäss dem |
| vorliegenden Erlass bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise | vorliegenden Erlass bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise |
| ihren Mitgliedern hinterlegt werden, einschliesslich des | ihren Mitgliedern hinterlegt werden, einschliesslich des |
| unkörperlichen Miteigentumsrechts, das durch diese Hinterlegung von | unkörperlichen Miteigentumsrechts, das durch diese Hinterlegung von |
| fungiblen Wertpapieren der Gesamtheit der Hinterleger für die | fungiblen Wertpapieren der Gesamtheit der Hinterleger für die |
| Gesamtheit der Wertpapiere derselben Gattung, die bei der betreffenden | Gesamtheit der Wertpapiere derselben Gattung, die bei der betreffenden |
| Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt | Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt |
| sind, gewährt wird. | sind, gewährt wird. |
| Art. 3 - Liquidationseinrichtungen treten nur für Rechnung von | Art. 3 - Liquidationseinrichtungen treten nur für Rechnung von |
| Mitgliedern und nur für Finanzinstrumente, die diese ihnen im Rahmen | Mitgliedern und nur für Finanzinstrumente, die diese ihnen im Rahmen |
| der Regelung der laufenden Konten überwiesen haben, als Verwahrer auf. | der Regelung der laufenden Konten überwiesen haben, als Verwahrer auf. |
| Art. 4 - Liquidationseinrichtungen und ihre Mitglieder können unter | Art. 4 - Liquidationseinrichtungen und ihre Mitglieder können unter |
| den in ihren Abrechnungssystemen festgelegten Bedingungen | den in ihren Abrechnungssystemen festgelegten Bedingungen |
| Finanzinstrumente, die ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden | Finanzinstrumente, die ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden |
| Konten überwiesen werden, per Überweisung auf ein Konto oder auf | Konten überwiesen werden, per Überweisung auf ein Konto oder auf |
| andere Weise bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland | andere Weise bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland |
| hinterlegen. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch diese | hinterlegen. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch diese |
| Hinterlegung keineswegs beeinträchtigt. | Hinterlegung keineswegs beeinträchtigt. |
| Art. 5 - Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen besitzen Mitglieder | Art. 5 - Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen besitzen Mitglieder |
| und ihre Hinterleger dieselben Rechte, als wären die | und ihre Hinterleger dieselben Rechte, als wären die |
| Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der | Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der |
| Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, in den Kassen der | Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, in den Kassen der |
| Mitglieder verblieben. | Mitglieder verblieben. |
| Art. 6 - Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im | Art. 6 - Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im |
| Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, sind | Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, sind |
| fungibel. | fungibel. |
| Liquidationseinrichtungen können ihren Mitgliedern identische, jedoch | Liquidationseinrichtungen können ihren Mitgliedern identische, jedoch |
| mit einer anderen Nummer versehene Inhaberfinanzinstrumente | mit einer anderen Nummer versehene Inhaberfinanzinstrumente |
| zurückgeben. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder in Bezug auf ihre | zurückgeben. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder in Bezug auf ihre |
| Hinterleger von fungiblen Finanzinstrumenten. | Hinterleger von fungiblen Finanzinstrumenten. |
| Überweisungen von Konto auf Konto von fungiblen Finanzinstrumenten | Überweisungen von Konto auf Konto von fungiblen Finanzinstrumenten |
| geben weder bei der betreffenden Liquidationseinrichtung noch bei den | geben weder bei der betreffenden Liquidationseinrichtung noch bei den |
| Mitgliedern Anlass zu Nummerangaben. | Mitgliedern Anlass zu Nummerangaben. |
| Finanzvermittler sind von der Eintragung der Nummern fungibler | Finanzvermittler sind von der Eintragung der Nummern fungibler |
| Finanzinstrumente, die sie handeln sollen, in ihre Bücher befreit. | Finanzinstrumente, die sie handeln sollen, in ihre Bücher befreit. |
| Art 7 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder | Art 7 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder |
| kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Finanzinstrumenten erfolgt die | kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Finanzinstrumenten erfolgt die |
| Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser | Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser |
| Finanzinstrumente auf ein bei einer Liquidationseinrichtung | Finanzinstrumente auf ein bei einer Liquidationseinrichtung |
| beziehungsweise bei einem Mitglied auf den Namen einer zu | beziehungsweise bei einem Mitglied auf den Namen einer zu |
| vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten | vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten |
| Finanzinstrumente werden nach ihrer Art identifiziert, ohne | Finanzinstrumente werden nach ihrer Art identifiziert, ohne |
| Nummerangabe. Ein so bestelltes Pfandrecht ist ohne weitere | Nummerangabe. Ein so bestelltes Pfandrecht ist ohne weitere |
| Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. | Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. |
| Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpfänder Eigentümer der | Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpfänder Eigentümer der |
| verpfändeten Finanzinstrumente ist. Unbeschadet der Haftung eines | verpfändeten Finanzinstrumente ist. Unbeschadet der Haftung eines |
| Verpfänders gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten | Verpfänders gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten |
| Finanzinstrumente wird die Gültigkeit eines Pfandsrechts nicht dadurch | Finanzinstrumente wird die Gültigkeit eines Pfandsrechts nicht dadurch |
| berührt, dass der betreffende Verpfänder nicht das Eigentumsrecht an | berührt, dass der betreffende Verpfänder nicht das Eigentumsrecht an |
| den verpfändeten Finanzinstrumenten besitzt. Hat ein Verpfänder den | den verpfändeten Finanzinstrumenten besitzt. Hat ein Verpfänder den |
| betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, | betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, |
| dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten | dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten |
| nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer | nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer |
| Ermächtigung des Eigentümers, diese Instrumente zu verpfänden. | Ermächtigung des Eigentümers, diese Instrumente zu verpfänden. |
| § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener | § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener |
| Realisierungsweisen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der | Realisierungsweisen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der |
| Parteien hat ein Pfandgläubiger bei Nichtzahlung ungeachtet eines | Parteien hat ein Pfandgläubiger bei Nichtzahlung ungeachtet eines |
| Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichs oder allen anderen | Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichs oder allen anderen |
| Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern eines Schuldners das | Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern eines Schuldners das |
| Recht, das Pfandrecht an Finanzinstrumenten, die vorliegendem Erlass | Recht, das Pfandrecht an Finanzinstrumenten, die vorliegendem Erlass |
| unterliegen, geltend zu machen, indem er diese Instrumente binnen der | unterliegen, geltend zu machen, indem er diese Instrumente binnen der |
| bestmöglichen Frist realisiert. Der Ertrag aus der Realisierung dieser | bestmöglichen Frist realisiert. Der Ertrag aus der Realisierung dieser |
| Finanzinstrumente wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, | Finanzinstrumente wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, |
| bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der | bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der |
| eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. | eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. |
| Art. 8 - Für die Ausübung ihrer Rechte an fungiblen | Art. 8 - Für die Ausübung ihrer Rechte an fungiblen |
| Finanzinstrumenten, die bei einem Mitglied beziehungsweise einer | Finanzinstrumenten, die bei einem Mitglied beziehungsweise einer |
| Liquidationseinrichtung hinterlegt oder verpfändet werden, sind | Liquidationseinrichtung hinterlegt oder verpfändet werden, sind |
| Hinterleger und ihre Berechtigten den Mitgliedern gegenüber und diese | Hinterleger und ihre Berechtigten den Mitgliedern gegenüber und diese |
| wiederum den Liquidationseinrichtungen gegenüber davon befreit, die | wiederum den Liquidationseinrichtungen gegenüber davon befreit, die |
| Identität der Finanzinstrumente durch Angabe ihrer Nummern | Identität der Finanzinstrumente durch Angabe ihrer Nummern |
| nachzuweisen. Der Nachweis, dass eine gleiche Anzahl identischer, | nachzuweisen. Der Nachweis, dass eine gleiche Anzahl identischer, |
| jedoch mit anderen Nummern versehener Finanzinstrumente bei einem | jedoch mit anderen Nummern versehener Finanzinstrumente bei einem |
| Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung hinterlegt ist, reicht | Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung hinterlegt ist, reicht |
| aus. | aus. |
| Art. 9 - Bei Übertragung von Finanzinstrumenten an ein Mitglied bleibt | Art. 9 - Bei Übertragung von Finanzinstrumenten an ein Mitglied bleibt |
| dieses verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Instrumente | dieses verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Instrumente |
| nicht Gegenstand einer am Übertragungsdatum noch gültigen Sperre sind. | nicht Gegenstand einer am Übertragungsdatum noch gültigen Sperre sind. |
| Hat ein Mitglied ein gesperrtes Finanzinstrument angenommen, ist es | Hat ein Mitglied ein gesperrtes Finanzinstrument angenommen, ist es |
| unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts haftbar. | unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts haftbar. |
| Eine Überweisung von Finanzinstrumenten an eine | Eine Überweisung von Finanzinstrumenten an eine |
| Liquidationseinrichtung beziehungsweise an ein Mitglied hat dieselben | Liquidationseinrichtung beziehungsweise an ein Mitglied hat dieselben |
| Auswirkungen wie eine Verfügungshandlung; Bekanntmachung von Sperren | Auswirkungen wie eine Verfügungshandlung; Bekanntmachung von Sperren |
| nach solchen Überweisungen haben keine Auswirkung. | nach solchen Überweisungen haben keine Auswirkung. |
| Im Hinblick auf die Aufhebung einer in Absatz 2 erwähnten Sperre | Im Hinblick auf die Aufhebung einer in Absatz 2 erwähnten Sperre |
| übermitteln Liquidationseinrichtungen beziehungsweise Mitglieder dem | übermitteln Liquidationseinrichtungen beziehungsweise Mitglieder dem |
| Landesamt für Wertpapiere eine Bescheinigung mit dem Übertragungsdatum | Landesamt für Wertpapiere eine Bescheinigung mit dem Übertragungsdatum |
| der vorerwähnten Instrumente und dem Namen des Mitglieds, an das diese | der vorerwähnten Instrumente und dem Namen des Mitglieds, an das diese |
| Übertragung erfolgt ist. Gegen Vorlage dieses Schriftstücks hebt das | Übertragung erfolgt ist. Gegen Vorlage dieses Schriftstücks hebt das |
| Landesamt für Wertpapiere die Sperrung von Amts wegen auf und setzt | Landesamt für Wertpapiere die Sperrung von Amts wegen auf und setzt |
| denjenigen, der die Sperre veranlasst hat, davon in Kenntnis. Eine | denjenigen, der die Sperre veranlasst hat, davon in Kenntnis. Eine |
| Kopie dieser Bescheinigung wird der zahlungspflichtigen Einrichtung | Kopie dieser Bescheinigung wird der zahlungspflichtigen Einrichtung |
| von der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise vom | von der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise vom |
| betreffenden Mitglied übermittelt. | betreffenden Mitglied übermittelt. |
| Derjenige, der eine Sperre veranlasst hat, kann von dem Mitglied, das | Derjenige, der eine Sperre veranlasst hat, kann von dem Mitglied, das |
| namentlich auf der Bescheinigung erwähnt ist, die Angabe der Identität | namentlich auf der Bescheinigung erwähnt ist, die Angabe der Identität |
| der Person verlangen, die die von ihm gesperrten Finanzinstrumente | der Person verlangen, die die von ihm gesperrten Finanzinstrumente |
| übertragen hat. | übertragen hat. |
| Art. 10 - Liquidationseinrichtungen, Mitglieder und andere gutgläubige | Art. 10 - Liquidationseinrichtungen, Mitglieder und andere gutgläubige |
| Personen, die ein Finanzinstrument besitzen, das der Fungibilität | Personen, die ein Finanzinstrument besitzen, das der Fungibilität |
| unterliegt oder unterlegen hat, müssen dieses Instrument Personen, die | unterliegt oder unterlegen hat, müssen dieses Instrument Personen, die |
| behaupten, den Besitz dieses Instruments unfreiwillig verloren zu | behaupten, den Besitz dieses Instruments unfreiwillig verloren zu |
| haben, bevor es einer Liquidationseinrichtung überwiesen worden ist, | haben, bevor es einer Liquidationseinrichtung überwiesen worden ist, |
| die vor diesem Zeitpunkt aber keine Sperre veranlasst haben, nicht | die vor diesem Zeitpunkt aber keine Sperre veranlasst haben, nicht |
| zurückgeben. | zurückgeben. |
| Art. 11 - Drittpfändungen von laufenden Konten von Finanzinstrumenten, | Art. 11 - Drittpfändungen von laufenden Konten von Finanzinstrumenten, |
| die bei einer Liquidationseinrichtung eröffnet sind, sind nicht | die bei einer Liquidationseinrichtung eröffnet sind, sind nicht |
| erlaubt. Ebenso wenig sind Drittpfändungen von Finanzinstrumenten | erlaubt. Ebenso wenig sind Drittpfändungen von Finanzinstrumenten |
| erlaubt, die von Liquidationseinrichtungen hinterlegt werden. | erlaubt, die von Liquidationseinrichtungen hinterlegt werden. |
| Unbeschadet der Anwendung der Artikel 12 und 13 dürfen Gläubiger eines | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 12 und 13 dürfen Gläubiger eines |
| Eigentümers von Finanzinstrumenten bei Konkurs oder in allen anderen | Eigentümers von Finanzinstrumenten bei Konkurs oder in allen anderen |
| Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand | Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand |
| von Finanzinstrumenten, die auf den Namen und für Rechnung ihres | von Finanzinstrumenten, die auf den Namen und für Rechnung ihres |
| Schuldners auf einem Konto gebucht sind, geltend machen, nach Abzug | Schuldners auf einem Konto gebucht sind, geltend machen, nach Abzug |
| oder Hinzurechnung der Finanzinstrumente, die aufgrund von | oder Hinzurechnung der Finanzinstrumente, die aufgrund von |
| Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag | Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag |
| oder Terminverbindlichkeiten zur Übertragung von Finanzinstrumenten am | oder Terminverbindlichkeiten zur Übertragung von Finanzinstrumenten am |
| Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation | Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation |
| gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos | gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos |
| gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand | gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand |
| bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder | bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder |
| bis zum Ablauf des Termins ausgesetzt ist. | bis zum Ablauf des Termins ausgesetzt ist. |
| In Absatz 2 erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit | In Absatz 2 erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit |
| ungewissem Betrag und Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf | ungewissem Betrag und Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf |
| Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber | Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber |
| des betreffenden Wertpapierkontos und der Einrichtung, die dieses | des betreffenden Wertpapierkontos und der Einrichtung, die dieses |
| Konto führt, entstehen. | Konto führt, entstehen. |
| Art. 12 - Mitglieder, die fungible Finanzinstrumente für eigene | Art. 12 - Mitglieder, die fungible Finanzinstrumente für eigene |
| Rechnung unmittelbar bei einer Liquidationseinrichtung halten, können | Rechnung unmittelbar bei einer Liquidationseinrichtung halten, können |
| ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich dieser | ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich dieser |
| Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: | Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: |
| 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
| Artikels ausüben, | Artikels ausüben, |
| 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, | 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, |
| 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des | 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des |
| Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. | Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. |
| Bei Konkurs einer Liquidationseinrichtung oder in allen anderen | Bei Konkurs einer Liquidationseinrichtung oder in allen anderen |
| Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der | Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der |
| Finanzinstrumente, die die betreffende Einrichtung schuldet, auf | Finanzinstrumente, die die betreffende Einrichtung schuldet, auf |
| kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben | kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben |
| Gattung, die die Einrichtung unter gleich welcher Form aufbewahrt, | Gattung, die die Einrichtung unter gleich welcher Form aufbewahrt, |
| aufbewahren lässt oder die auf ihren Namen gebucht sind. | aufbewahren lässt oder die auf ihren Namen gebucht sind. |
| Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur | Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur |
| vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten | vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten |
| Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach | Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach |
| Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
| Ist die betreffende Liquidationseinrichtung selbst Eigentümer einer | Ist die betreffende Liquidationseinrichtung selbst Eigentümer einer |
| Anzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihr bei der Anwendung | Anzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihr bei der Anwendung |
| von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach | von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach |
| Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die | Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die |
| sie für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. | sie für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. |
| Art. 13 - Eigentümer fungibler Finanzinstrumente können ihr in Artikel | Art. 13 - Eigentümer fungibler Finanzinstrumente können ihr in Artikel |
| 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich gegenüber den | 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich gegenüber den |
| Mitgliedern, bei denen diese Finanzinstrumente gebucht sind, geltend | Mitgliedern, bei denen diese Finanzinstrumente gebucht sind, geltend |
| machen. Ausnahmsweise können sie: | machen. Ausnahmsweise können sie: |
| 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
| Artikels und des Artikels 12 Absatz 2 bis 4 ausüben, | Artikels und des Artikels 12 Absatz 2 bis 4 ausüben, |
| 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, | 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, |
| 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des | 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des |
| Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. | Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. |
| Bei Konkurs eines Mitglieds oder in allen anderen | Bei Konkurs eines Mitglieds oder in allen anderen |
| Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler | Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler |
| Finanzinstrumente, die das betreffende Mitglied schuldet, auf | Finanzinstrumente, die das betreffende Mitglied schuldet, auf |
| kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Finanzinstrumente | kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Finanzinstrumente |
| derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen | derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen |
| Mitgliedern oder bei einer Liquidationseinrichtung gebucht sind. | Mitgliedern oder bei einer Liquidationseinrichtung gebucht sind. |
| Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur | Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur |
| vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten | vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten |
| Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach | Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach |
| Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
| Ist das betreffende Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl auf einem | Ist das betreffende Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl auf einem |
| Konto gebuchter Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihm bei der | Konto gebuchter Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihm bei der |
| Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die | Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die |
| nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, | nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, |
| die es für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. | die es für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. |
| Wenn eine Zwischenperson Finanzinstrumente für Rechnung einer anderen | Wenn eine Zwischenperson Finanzinstrumente für Rechnung einer anderen |
| Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen | Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen |
| lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung | lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung |
| vorgenommen worden ist, nur von dieser Zwischenperson oder diesem | vorgenommen worden ist, nur von dieser Zwischenperson oder diesem |
| Dritten, auf dessen Namen die fungiblen Finanzinstrumente gebucht | Dritten, auf dessen Namen die fungiblen Finanzinstrumente gebucht |
| sind, ausser bei Konkurs, gerichtlichem Vergleich oder allen anderen | sind, ausser bei Konkurs, gerichtlichem Vergleich oder allen anderen |
| Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern dieser Zwischenperson | Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern dieser Zwischenperson |
| oder dieses Dritten die Herausgabe des Guthabens fordern. In diesem | oder dieses Dritten die Herausgabe des Guthabens fordern. In diesem |
| Fall kann der Herausgabeanspruch vom Eigentümer direkt beim Mitglied | Fall kann der Herausgabeanspruch vom Eigentümer direkt beim Mitglied |
| beziehungsweise der Liquidationseinrichtung auf das Guthaben geltend | beziehungsweise der Liquidationseinrichtung auf das Guthaben geltend |
| gemacht werden, das auf den Namen der Zwischenperson oder den Namen | gemacht werden, das auf den Namen der Zwischenperson oder den Namen |
| des Dritten, der als Kontoinhaber bestimmt worden ist, gebucht ist. | des Dritten, der als Kontoinhaber bestimmt worden ist, gebucht ist. |
| Der Anspruch wird nach den in Absatz 2 bis 4 bestimmten Regeln geltend | Der Anspruch wird nach den in Absatz 2 bis 4 bestimmten Regeln geltend |
| gemacht. | gemacht. |
| Art. 14 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale | Art. 14 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale |
| fungibler Finanzinstrumente an eine Liquidationseinrichtung hat für | fungibler Finanzinstrumente an eine Liquidationseinrichtung hat für |
| den Ausgeber befreiende Wirkung. Die so gezahlten Summen sind für | den Ausgeber befreiende Wirkung. Die so gezahlten Summen sind für |
| Gläubiger der betreffenden Liquidationseinrichtung unpfändbar. | Gläubiger der betreffenden Liquidationseinrichtung unpfändbar. |
| Liquidationseinrichtungen übertragen den Mitgliedern diese Dividenden, | Liquidationseinrichtungen übertragen den Mitgliedern diese Dividenden, |
| Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Finanzinstrumente, | Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Finanzinstrumente, |
| die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen | die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen |
| haben für die betreffende Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. | haben für die betreffende Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. |
| Art. 15 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren | Art. 15 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren |
| Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Finanzinstrumente, die | Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Finanzinstrumente, die |
| der Liquidationseinrichtung beziehungsweise einem Mitglied überwiesen | der Liquidationseinrichtung beziehungsweise einem Mitglied überwiesen |
| worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der | worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der |
| Nummern auf gültige Weise durch eine dem betreffenden Hinterleger von | Nummern auf gültige Weise durch eine dem betreffenden Hinterleger von |
| einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung ausgestellte | einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung ausgestellte |
| Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen | Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen |
| des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum | des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum |
| Datum der Generalversammlung ersetzt. Alle anderen | Datum der Generalversammlung ersetzt. Alle anderen |
| Gesellschafterrechte des Eigentümers der Finanzinstrumente und bei | Gesellschafterrechte des Eigentümers der Finanzinstrumente und bei |
| Konkurs oder allen anderen Konkurrenzsituation in Bezug auf ihren | Konkurs oder allen anderen Konkurrenzsituation in Bezug auf ihren |
| Ausgeber alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer | Ausgeber alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer |
| vom Mitglied oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten | vom Mitglied oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten |
| Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Finanzinstrumente, die an dem | Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Finanzinstrumente, die an dem |
| für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen | für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen |
| des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt | des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt |
| beziehungsweise erhoben. | beziehungsweise erhoben. |
| Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf | Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf |
| ausländische Finanzinstrumente anwendbar, sofern diese Bestimmungen | ausländische Finanzinstrumente anwendbar, sofern diese Bestimmungen |
| mit der Art dieser Instrumente vereinbar sind. | mit der Art dieser Instrumente vereinbar sind. |
| Art. 17 - An Mitglieder übertragene Finanzinstrumente unterliegen den | Art. 17 - An Mitglieder übertragene Finanzinstrumente unterliegen den |
| Bestimmungen der Artikel 6 bis 10, des Artikels 11 Absatz 2 und 3, der | Bestimmungen der Artikel 6 bis 10, des Artikels 11 Absatz 2 und 3, der |
| Artikel 13 bis 16 und des Artikels 18 des vorliegenden Erlasses, | Artikel 13 bis 16 und des Artikels 18 des vorliegenden Erlasses, |
| sobald der Hinterleger sein Einverständnis zur Anwendung der | sobald der Hinterleger sein Einverständnis zur Anwendung der |
| Fungibilität gegeben hat und ohne dass das Mitglied verpflichtet wäre, | Fungibilität gegeben hat und ohne dass das Mitglied verpflichtet wäre, |
| sie einer Liquidationseinrichtung zu überweisen. Dieses Einverständnis | sie einer Liquidationseinrichtung zu überweisen. Dieses Einverständnis |
| hat selbst für Instrumente, die von Liquidationseinrichtungen nicht | hat selbst für Instrumente, die von Liquidationseinrichtungen nicht |
| zur Überweisung zugelassen sind, dieselben Auswirkungen wie eine | zur Überweisung zugelassen sind, dieselben Auswirkungen wie eine |
| Überweisung an eine Liquidationseinrichtung. | Überweisung an eine Liquidationseinrichtung. |
| Art. 18 - Der König kann die für vorliegenden Erlass notwendigen | Art. 18 - Der König kann die für vorliegenden Erlass notwendigen |
| Ausführungsmassnahmen bestimmen. Er kann unter anderem Bedingungen für | Ausführungsmassnahmen bestimmen. Er kann unter anderem Bedingungen für |
| die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, | die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, |
| Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie | Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie |
| fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von | fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von |
| der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, festlegen. | der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, festlegen. |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |