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Décret relatif à la fin de la compensation entre les quantités d'électricité prélevées et injectées sur le réseau et à l'octroi de primes pour promouvoir l'utilisation rationnelle de l'énergie et la production d'électricité au moyen de sources d'énergie renouvelable. - Addendum | Décret relatif à la fin de la compensation entre les quantités d'électricité prélevées et injectées sur le réseau et à l'octroi de primes pour promouvoir l'utilisation rationnelle de l'énergie et la production d'électricité au moyen de sources d'énergie renouvelable. - Addendum |
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SERVICE PUBLIC DE WALLONIE | SERVICE PUBLIC DE WALLONIE |
1er OCTOBRE 2020. - Décret relatif à la fin de la compensation entre | 1er OCTOBRE 2020. - Décret relatif à la fin de la compensation entre |
les quantités d'électricité prélevées et injectées sur le réseau et à | les quantités d'électricité prélevées et injectées sur le réseau et à |
l'octroi de primes pour promouvoir l'utilisation rationnelle de | l'octroi de primes pour promouvoir l'utilisation rationnelle de |
l'énergie et la production d'électricité au moyen de sources d'énergie | l'énergie et la production d'électricité au moyen de sources d'énergie |
renouvelable. - Addendum | renouvelable. - Addendum |
Le décret susmentionné, publié au Moniteur belge le 19 octobre 2020, à | Le décret susmentionné, publié au Moniteur belge le 19 octobre 2020, à |
la page 75415, est complété par la traduction allemande suivante : | la page 75415, est complété par la traduction allemande suivante : |
"ÜBERSETZUNG | "ÜBERSETZUNG |
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE | ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE |
1. OKTOBER 2020 - Dekret über das Ende des Ausgleichs zwischen den aus | 1. OKTOBER 2020 - Dekret über das Ende des Ausgleichs zwischen den aus |
dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten | dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten |
Elektrizitätsmengen und die Gewährung von Prämien zur Förderung der | Elektrizitätsmengen und die Gewährung von Prämien zur Förderung der |
rationellen Energienutzung und der Erzeugung von Strom mittels | rationellen Energienutzung und der Erzeugung von Strom mittels |
erneuerbarer Energiequellen (1) | erneuerbarer Energiequellen (1) |
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, | Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, |
Wallonische Regierung, sanktionieren es: | Wallonische Regierung, sanktionieren es: |
KAPITEL I - Ausgleich | KAPITEL I - Ausgleich |
Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie (EU) | Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie (EU) |
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 | 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 |
mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur | mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur |
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise umgesetzt. | Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise umgesetzt. |
Art. 2 - Der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen | Art. 2 - Der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen |
und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen endet am | und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen endet am |
31. Dezember 2023. | 31. Dezember 2023. |
In Abweichung von Absatz 1 wird der Ausgleich zwischen den aus dem | In Abweichung von Absatz 1 wird der Ausgleich zwischen den aus dem |
Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten | Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten |
Elektrizitätsmengen bis zum 31. Dezember 2030 für Eigenerzeuger | Elektrizitätsmengen bis zum 31. Dezember 2030 für Eigenerzeuger |
aufrechterhalten, die über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus | aufrechterhalten, die über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus |
erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von | erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von |
höchstens 10 kW verfügen, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 | höchstens 10 kW verfügen, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 |
erfolgt. | erfolgt. |
Die Regierung oder ihr Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die | Die Regierung oder ihr Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die |
Anwendung des vorliegenden Artikels. | Anwendung des vorliegenden Artikels. |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Dekrets vom 12. April | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Dekrets vom 12. April |
2001 | 2001 |
bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts | bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts |
Art. 3 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der | Art. 3 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der |
Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch die wie | Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch die wie |
folgt verfasste Ziffer 76 ergänzt: | folgt verfasste Ziffer 76 ergänzt: |
"76° Zweirichtungszähler: Zähler, der die Entnahme und Einspeisung von | "76° Zweirichtungszähler: Zähler, der die Entnahme und Einspeisung von |
Energie getrennt abrechnet, einschließlich eines intelligenten | Energie getrennt abrechnet, einschließlich eines intelligenten |
Zählers.". | Zählers.". |
Art. 4 - In demselben Dekret wird Artikel 34, dessen gegenwärtiger | Art. 4 - In demselben Dekret wird Artikel 34, dessen gegenwärtiger |
Text den Paragraf 1 bilden wird, um die Paragrafen 2 und 3 mit | Text den Paragraf 1 bilden wird, um die Paragrafen 2 und 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2. Jeder Haushaltskunde kann bei seinem Betreiber des | " § 2. Jeder Haushaltskunde kann bei seinem Betreiber des |
Verteilernetzes die Installation eines Zweirichtungszählers | Verteilernetzes die Installation eines Zweirichtungszählers |
beantragen. | beantragen. |
Bis zum 31. Dezember 2023 wird Haushaltskunden über ihren Betreiber | Bis zum 31. Dezember 2023 wird Haushaltskunden über ihren Betreiber |
des Verteilernetzes im Rahmen der für die Erstattung dieser | des Verteilernetzes im Rahmen der für die Erstattung dieser |
Verpflichtung bereitgestellten öffentlichen Mittel eine Prämie | Verpflichtung bereitgestellten öffentlichen Mittel eine Prämie |
gewährt, die die Kosten für die Installation des in Absatz 1 genannten | gewährt, die die Kosten für die Installation des in Absatz 1 genannten |
Zweirichtungszählers abdeckt. | Zweirichtungszählers abdeckt. |
Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen | Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen |
Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Prämie | Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Prämie |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, der Verwaltung bis zum zehnten | Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, der Verwaltung bis zum zehnten |
Tag eines jeden Monats eine per E-Mail mit Lesebestätigungsanforderung | Tag eines jeden Monats eine per E-Mail mit Lesebestätigungsanforderung |
übermittelte elektronische Datei zukommen zu lassen. Die Datei enthält | übermittelte elektronische Datei zukommen zu lassen. Die Datei enthält |
eine Liste der im Vormonat durchgeführten Installationen mit den | eine Liste der im Vormonat durchgeführten Installationen mit den |
entsprechenden Einzelheiten, einschließlich der Kosten. | entsprechenden Einzelheiten, einschließlich der Kosten. |
Alle drei Monate schickt der Betreiber des Verteilernetzes der | Alle drei Monate schickt der Betreiber des Verteilernetzes der |
Verwaltung eine Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der | Verwaltung eine Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der |
eine Auflistung der Ausgaben sowie der Belege über die gewährten | eine Auflistung der Ausgaben sowie der Belege über die gewährten |
Prämien beigefügt wird. | Prämien beigefügt wird. |
Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung die | Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung die |
Forderungsanmeldung. Nachdem die Verwaltung die Höhe der zulässigen | Forderungsanmeldung. Nachdem die Verwaltung die Höhe der zulässigen |
Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben als Abzug von dem in | Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben als Abzug von dem in |
Absatz 3 genannten Vorschuss oder zahlt sie diesen Betrag | Absatz 3 genannten Vorschuss oder zahlt sie diesen Betrag |
gegebenenfalls aus. | gegebenenfalls aus. |
Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer | Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer |
des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag | des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag |
für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. | für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. |
Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die | Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die |
Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen. | Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen. |
§ 3. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2023 gewähren die | § 3. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2023 gewähren die |
Betreiber des Verteilernetzes im Rahmen ihrer gemeinwirtschaftlichen | Betreiber des Verteilernetzes im Rahmen ihrer gemeinwirtschaftlichen |
Verpflichtung für die Wallonische Region jährlich eine Prämie für | Verpflichtung für die Wallonische Region jährlich eine Prämie für |
selbsterzeugende Haushaltskunden, die über eine Anlage zur Erzeugung | selbsterzeugende Haushaltskunden, die über eine Anlage zur Erzeugung |
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren | von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren |
Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügen und nicht in den Genuss des | Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügen und nicht in den Genuss des |
Sozialtarifs kommen. | Sozialtarifs kommen. |
Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für | Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für |
die in Absatz 1 genannten Kunden, die nicht über einen | die in Absatz 1 genannten Kunden, die nicht über einen |
Zweirichtungszähler verfügen, 100 Prozent des Kapazitätsfaktors und | Zweirichtungszähler verfügen, 100 Prozent des Kapazitätsfaktors und |
für die Jahre 2022 und 2023 54,27 Prozent des Kapazitätsfaktors. | für die Jahre 2022 und 2023 54,27 Prozent des Kapazitätsfaktors. |
Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für | Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für |
die in Absatz 1 genannten Kunden, die über einen Zweirichtungszähler | die in Absatz 1 genannten Kunden, die über einen Zweirichtungszähler |
verfügen, 100 Prozent der Differenz zwischen der Abrechnung der | verfügen, 100 Prozent der Differenz zwischen der Abrechnung der |
Netzkosten und dem Gesamtbetrag der Netzkosten, der ohne den | Netzkosten und dem Gesamtbetrag der Netzkosten, der ohne den |
Kapazitätsfaktor als Nettoentnahme abgerechnet worden wären, und in | Kapazitätsfaktor als Nettoentnahme abgerechnet worden wären, und in |
den Jahren 2022 und 2023 54,27 Prozent dieses Betrags. | den Jahren 2022 und 2023 54,27 Prozent dieses Betrags. |
Jeder Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, die Prämie | Jeder Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, die Prämie |
innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Abrechnung an den | innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Abrechnung an den |
Lieferanten zu gewähren. | Lieferanten zu gewähren. |
Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen | Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen |
Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der Zahlung der in Absatz 1 | Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der Zahlung der in Absatz 1 |
genannten Prämien zur Verfügung. | genannten Prämien zur Verfügung. |
Jeder Netzbetreiber muss der Verwaltung spätestens am zehnten Tag | Jeder Netzbetreiber muss der Verwaltung spätestens am zehnten Tag |
eines jeden Monats eine elektronische Datei per E-Mail mit | eines jeden Monats eine elektronische Datei per E-Mail mit |
Lesebestätigungsanforderung übermitteln. Diese Datei enthält die Liste | Lesebestätigungsanforderung übermitteln. Diese Datei enthält die Liste |
der im Vormonat ausgezahlten Prämien sowie detaillierte Angaben | der im Vormonat ausgezahlten Prämien sowie detaillierte Angaben |
hierzu. | hierzu. |
Alle drei Monate schickt der Netzbetreiber der Verwaltung eine | Alle drei Monate schickt der Netzbetreiber der Verwaltung eine |
Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der eine Auflistung der | Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der eine Auflistung der |
Ausgaben sowie die Belege in Bezug auf die tatsächlich ausgezahlten | Ausgaben sowie die Belege in Bezug auf die tatsächlich ausgezahlten |
Prämien beigefügt werden. | Prämien beigefügt werden. |
Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung | Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung |
Letztere sowie die mitgeschickten Belege. Nachdem die Verwaltung die | Letztere sowie die mitgeschickten Belege. Nachdem die Verwaltung die |
Höhe der zulässigen Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben | Höhe der zulässigen Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben |
als Abzug von dem in Absatz 1 genannten Vorschuss oder zahlt sie | als Abzug von dem in Absatz 1 genannten Vorschuss oder zahlt sie |
diesen Betrag gegebenenfalls aus. | diesen Betrag gegebenenfalls aus. |
Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer | Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer |
des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag | des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag |
für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. | für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. |
Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die | Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die |
Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen.". | Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen.". |
Art. 5 - In demselben Dekret wird Artikel 34bis, dessen gegenwärtiger | Art. 5 - In demselben Dekret wird Artikel 34bis, dessen gegenwärtiger |
Text den Paragraf 1 bilden wird, um einen Paragrafen 2 mit folgendem | Text den Paragraf 1 bilden wird, um einen Paragrafen 2 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 2. Der Lieferant hat in der Endabrechnung der in Artikel 34 § 3 | " § 2. Der Lieferant hat in der Endabrechnung der in Artikel 34 § 3 |
Absatz 1 genannten Prämienempfänger sowohl den Betrag der gewährten | Absatz 1 genannten Prämienempfänger sowohl den Betrag der gewährten |
Prämie als auch den von der Regierung endgültig gezahlten Betrag | Prämie als auch den von der Regierung endgültig gezahlten Betrag |
anzugeben.". | anzugeben.". |
KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Die Regierung zahlt den Betreibern des Verteilernetzes den | Art. 6 - Die Regierung zahlt den Betreibern des Verteilernetzes den |
Betrag, der dem Tarif für die Nutzung des Verteilernetzes entspricht, | Betrag, der dem Tarif für die Nutzung des Verteilernetzes entspricht, |
der für einen Eigenerzeuger gilt, der über eine Anlage zur Erzeugung | der für einen Eigenerzeuger gilt, der über eine Anlage zur Erzeugung |
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren | von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren |
Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügt und der zwischen dem 1. | Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügt und der zwischen dem 1. |
Januar 2020 und dem 30. September 2020 nicht erhoben worden ist. | Januar 2020 und dem 30. September 2020 nicht erhoben worden ist. |
Art. 7 - Das vorliegende Dekret tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. | Art. 7 - Das vorliegende Dekret tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. |
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im | Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
Namur, den 1. Oktober 2020 | Namur, den 1. Oktober 2020 |
Der Ministerpräsident E. DI RUPO | Der Ministerpräsident E. DI RUPO |
Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung | Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung |
und Innovation, | und Innovation, |
digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die | digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die |
Kompetenzzentren W. BORSUS | Kompetenzzentren W. BORSUS |
Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität Ph. | Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität Ph. |
HENRY | HENRY |
Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, | Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, |
Gesundheit, | Gesundheit, |
soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen Ch. | soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen Ch. |
MORREALE | MORREALE |
Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und | Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und |
Sportinfrastrukturen | Sportinfrastrukturen |
J.-L. CRUCKE | J.-L. CRUCKE |
Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte P.-Y. | Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte P.-Y. |
DERMAGNE | DERMAGNE |
Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung, | Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung, |
administrative Vereinfachung, | administrative Vereinfachung, |
beauftragt mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und | beauftragt mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und |
Verkehrssicherheit V. DE BUE | Verkehrssicherheit V. DE BUE |
Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche | Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche |
Angelegenheiten und Tierschutz, C. TELLIER | Angelegenheiten und Tierschutz, C. TELLIER |
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(1) Sitzungsperiode 2019-2020 | (1) Sitzungsperiode 2019-2020 |
Dokumente des Wallonischen Parlaments 260 (2019-2020) Nrn. 1 bis 6. | Dokumente des Wallonischen Parlaments 260 (2019-2020) Nrn. 1 bis 6. |
Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 30. September 2020. | Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 30. September 2020. |
Diskussion. | Diskussion. |
Abstimmung.". | Abstimmung.". |