publié le 14 mai 2003
Directive ministérielle MFO-5 relative aux missions à caractère fédéral à exécuter par la police locale lors des missions de protection spéciale des personnes et des biens mobiliers et immobiliers. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 DECEMBRE 2002. - Directive ministérielle MFO-5 relative aux missions à caractère fédéral à exécuter par la police locale lors des missions de protection spéciale des personnes et des biens mobiliers et immobiliers. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la directive MFO-5 du Ministre de l'Intérieur du 23 décembre 2002 relative aux missions à caractère fédéral à exécuter par la police locale lors des missions de protection spéciale des personnes et des biens mobiliers et immobiliers (Moniteur belge du 27 janvier 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. DEZEMBER 2002 - Ministerielle Richtlinie MFO-5 über die Aufträge mit föderalem Charakter, die bei Aufträgen zum besonderen Schutz von Personen und von beweglichen und unbeweglichen Gütern von der lokalen Polizei auszuführen sind An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An die Korpschefs der lokalen Polizei A.Erster Teil: Grundsätze A.1 Gegenstand Vorliegende Richtlinie betrifft die Aufträge mit föderalem Charakter in Ausführung von Artikel 62 Nr. 5 (Aufträge zur Überwachung, zur Kontrolle oder zum besonderen Schutz von Personen und von beweglichen und unbeweglichen Gütern) und Artikel 62 Nr. 9 (ausnahmsweise und zeitlich befristet: bestimmte spezifische Überwachungs- und Kontrollaufträge im Fall ernsthafter oder unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung einschliesslich Risiken ernsthafter Gefährdung von Personen und Gütern) des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (1).
In diesem Rahmen wird mit der Richtlinie Artikel 62 Nr. 6 desselben Gesetzes ausgeführt (Ermittlung von Informationen, die von den Föderalbehörden benötigt werden).
A.2 Begriffsbestimmung Das Gesetz vom 7. Dezember 1998 hat zum Ziel, eine auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizeistruktur einzurichten, durch die eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Polizeidiensten ermöglicht und die Sicherheit eines jeden gewährleistet wird.
Damit dieses Ziel erreicht wird, hat der Gesetzgeber funktionelle Verbindungen zwischen der lokalen und der föderalen Polizeiebene vorgesehen. Eine dieser funktionellen Verbindungen ist die dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz, jedem in seinem Zuständigkeitsbereich, gesetzlich übertragene Befugnis, den Bürgermeistern die nötigen Richtlinien in Bezug auf die Aufträge mit föderalem Charakter zu geben, die von der lokalen Polizei zu erfüllen sind (2).
Das Gesetz enthält eine vollständige Auflistung der Aufträge mit föderalem Charakter, die der lokalen Polizei anvertraut werden können.
A.3 Von vorliegender Richtlinie betroffene Aufträge Die vorliegende Richtlinie bezieht sich auf die Aufträge zur Überwachung, zur Kontrolle oder zum besonderen Schutz von Personen und von beweglichen und unbeweglichen Gütern. Der Begriff « besonderer Schutz » wird benutzt, um ihn von den gewöhnlichen Aufträgen zum Schutz von Personen und Gütern zu unterscheiden.
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, diese Polizeiaufträge mit föderalem Charakter zu definieren, um der lokalen Polizei die Möglichkeit zu geben, nach besten Kräften die Sicherheit der betreffenden Personen und Institutionen zu gewährleisten.
Diese Aufträge sind vor allem auf den Schutz nachstehender Personen und Institutionen ausgerichtet, die von ihrer Natur her oder durch ihren Symbolwert besonders gefährdet sein können: - die diplomatischen und konsularischen Missionen, einschliesslich der Residenzen, - die internationalen Institutionen und Organisationen: Europäische Union, NATO, SHAPE, ..., - die belgischen Institutionen: Parlamente, Königlicher Palast und andere der königlichen Familie zur Verfügung gestellte Gebäude, Föderal-, Regional- und Gemeinschaftsministerien, - die kritischen, lebenswichtigen oder sensiblen Anlagen und die Gebäude, in denen regelmässig oder gelegentlich politische, kulturelle, religiöse oder andere Aktivitäten stattfinden, die gefährdet sind, - die Persönlichkeiten: ausländische Staats- und Regierungschefs auf Besuch in Belgien, offizielle ausländische zivile oder militärische Persönlichkeiten und gefährdete Personen, die in Belgien wohnen beziehungsweise sich in Belgien aufhalten.
Im zweiten Teil der vorliegenden Richtlinie wird für jede dieser Kategorien erläutert, in welchem Zusammenhang ein besonderer Schutz gewährleistet wird und in welchem Rahmen die Massnahmen zu treffen sind (siehe unten Buchst. B.1 bis Buchst. B.5).
Die Aufträge der territorialen Brigaden der föderalen Polizei sind von der lokalen Polizei übernommen worden und diese Schutzmassnahmen sollten in ein Konzept zur allgemeinen Überwachung der Polizeizone integriert werden. Ausserdem gilt die gute Kenntnis der physischen und menschlichen Umgebung der zu schützenden Institutionen und Personen als zusätzlicher Erfolgsfaktor.
Angesichts der Verantwortung der Föderalbehörde für die Sicherheit dieser Personen und Institutionen muss sie die Koordinierung dieser verwaltungspolizeilichen Massnahmen veranlassen können. Daher sind diese Massnahmen als Aufträge mit föderalem Charakter im Sinne der Artikel 61 bis 63 des GIP zu betrachten.
Die protokollarischen Massnahmen sind nicht von der vorliegenden Richtlinie betroffen.
A.4 Informationsfluss Damit der Minister des Innern seine Verantwortlichkeiten in Bezug auf den besonderen Schutz von Personen und Institutionen wahrnehmen kann, unterhält er über die Generaldirektion Krisenzentrum (nachstehend « GDKZ » genannt) einen permanenten Kontakt zu den folgenden Diensten, die ihr die nötigen Informationen besorgen: a) Übliche Partner im Informationsfluss: 1.die Staatssicherheit, die beauftragt ist, alle Informationen in Bezug auf Aktivitäten, die die innere Sicherheit des Staates und den Fortbestand der demokratischen und verfassungsmässigen Ordnung, die äussere Sicherheit des Staates und die internationalen Beziehungen gefährden oder gefährden könnten, zu ermitteln, zu analysieren und sie der zuständigen Behörde zu übermitteln (3). Dieser Dienst ist zudem mit Aufträgen zum Nahschutz von Personen betraut, 2. die gemischte Antiterrorgruppe (GAG), die beauftragt ist, die terroristische Gefährdung der Institutionen in Belgien oder der belgischen Interessen im Ausland einzuschätzen (4), 3.das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, Protokoll- und Sicherheitsdienst, das die GDKZ informiert über die offiziellen Besuche von Persönlichkeiten in Belgien, die internationalen Ereignisse in Belgien und die Schutzgesuche bestimmter diplomatischer Missionen, 4. die föderale Polizei, deren Generaldirektion der Verwaltungspolizei (DGA), insbesondere die Direktion der Einsätze und der Informationsverwaltung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten (DAO), die Ereignisse verfolgt, bei denen die öffentliche Ordnung ernsthaft gefährdet werden kann beziehungsweise die gegen sie gerichtet sein können.Die föderale Polizei hat also zur Aufgabe, sowohl bei ihren Einheiten (unter anderem bei der Schifffahrtspolizei (SPN), der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens (DSAN/VDNL), der Einheit der föderalen Polizei beim SHAPE, ...) als auch bei der lokalen Polizei alle Informationen einzuholen, die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängen und einen Einfluss auf den besonderen Schutz von Personen und Gütern haben. Diese Informationssammlung erfolgt entweder aus eigener Initiative oder auf Anweisung der GDKZ. Die föderale Polizei führt zudem bestimmte Aufträge zum Nahschutz von Personen aus, 5. die lokale Polizei, die der GDKZ in Bezug auf Gefährdungen von Personen oder Institutionen, die von vorliegender Richtlinie betroffen sind, alle Informationen übermittelt und die in vorliegender Richtlinie vorgesehenen Aufträge zum besonderen Schutz von Personen ausführt. Es ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung der Informationen durch die lokale Polizei an die GDKZ im Rahmen der vorliegenden Richtlinie grundsätzlich dem normalen Informationsfluss folgt: Übermittlung der Informationen an den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator / Koordinations- und Unterstützungsdienst der föderalen Polizei (Dirco/KUD), der sie an die Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei / Direktion der Einsätze und der Informationsverwaltung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten (DGA/DAO) weiterleitet, die sie der GDKZ übermittelt. In dringenden Fällen werden die Informationen jedoch direkt der GDKZ übermittelt, wobei der Dirco/KUD hierüber informiert wird. b) Partner in spezifischen Fällen: 1.das Kollegium der Generalprokuratoren im Rahmen des Schutzes von bestimmten Personen, besonders von Magistraten. Die Gerichtsbehörden übermitteln dem Minister des Innern und insbesondere der GDKZ alle Informationen in Bezug auf mögliche Gefährdungen der in Artikel 8 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. November 1998 (5) erwähnten Personen, 2. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen, die dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, Protokoll- und Sicherheitsdienst, jegliche Information in Bezug auf eine Gefährdung von Personen und Gütern mitteilen.In dringenden Fällen können sie sich direkt an die GDKZ wenden und dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten diese Informationen bestätigen. Die Polizeidienste, die eine dringende Information dieser Art erhalten, leiten diese sofort an die GDKZ weiter, 3. die europäischen Institutionen in Bezug auf die Termine von Versammlungen und wichtigen Ereignissen, die einen Einfluss auf die öffentliche Ordnung haben können (Europäischer Gipfel, Besuche, ...).
Die Sicherheitsdienste des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates übermitteln ebenfalls die in ihrem Besitz befindlichen Informationen über sensible Ereignisse beziehungsweise Gefahren von Ausschreitungen und gegebenenfalls ihre Risikoeinschätzung, 4. die NATO-Behörden in Bezug auf die Termine von Versammlungen und wichtigen Ereignissen, die einen Einfluss auf die öffentliche Ordnung haben können.Der Sicherheitsdienst der NATO übermittelt ebenfalls die in seinem Besitz befindlichen Informationen über sensible Ereignisse und gegebenenfalls seine Risikoeinschätzung, 5. der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte (SGR/ADIV), der beauftragt ist, alle Informationen in Bezug auf Aktivitäten, die die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte gefährden beziehungsweise gefährden könnten, zu sammeln, zu analysieren und sie der zuständigen Behörde zu übermitteln sowie für die Gewährleistung der militärischen Sicherheit des Militärpersonals und der militärischen Anlagen zu sorgen (6), 6.die Behörden des SHAPE in Bezug auf die Termine von wichtigen Versammlungen, die einen Einfluss auf die öffentliche Ordnung haben können (Commanders Conference, Change of Command, ...).
A.5 Verantwortlichkeiten und Befugnisse der verschiedenen Verwaltungsbehörden a) Allgemeine verwaltungspolizeiliche Massnahmen und besondere Schutzmassnahmen: verantwortliche Behörden Die Verantwortlichkeiten der lokalen und föderalen Verwaltungspolizeibehörden und ihre Befugnisse hinsichtlich der lokalen Polizei werden unter Berücksichtigung folgender Grundsätze ausgeübt: 1) Unbeschadet der Befugnisse der föderalen Behörden ist der Bürgermeister der erste Verantwortliche für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet seiner Gemeinde.Er ist insbesondere beauftragt mit der Ausführung der Polizeierlasse und -verordnungen, das heisst, in der Praxis obliegt ihm die Genehmigung von Demonstrationen auf öffentlicher Strasse und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Erlass von Polizeiverordnungen (Artikel 133 und 144 des neuen Gemeindegesetzes). 2) Der Minister des Innern kann subsidiär verwaltungspolizeiliche Massnahmen treffen, wenn das Gemeinwohl dies erfordert (Artikel 11 des Gesetzes über das Polizeiamt (nachstehend GPA genannt)), selbst wenn das Ereignis oder die Situation nur eine einzige Gemeinde betrifft. Mit dem GIP wird dem Minister des Innern die Befugnis erteilt, bestimmte Aufträge mit föderalem Charakter der lokalen Polizei festzulegen. Im selben Gesetz wird deren Ausführung dem Korpschef der lokalen Polizei unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters anvertraut (Art. 44 und 45).
In der Praxis ist der Minister des Innern also für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch seine Dienste verantwortlich, das heisst, hauptsächlich für die Aktivierung des Mechanismus durch Übertragung der besonderen Schutzaufträge an die betreffenden lokalen Polizeidienste unter Festlegung der Schutzstufe, wobei die operative Umsetzung der Verantwortung des Korpschefs und der Amtsgewalt des Bürgermeisters unterliegt.
In der Praxis: a) trifft der Bürgermeister alle zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendigen Massnahmen, einschliesslich der Erteilung von Befehlen, Anweisungen und Richtlinien an die lokale Polizei, doch dürfen diese Massnahmen nicht den Entscheidungen der föderalen Behörde widersprechen, die zuständig ist, sobald eine in vorliegender Richtlinie erwähnte Institution oder Persönlichkeit betroffen ist, b) muss der Bürgermeister beim Management der Ereignisse auf dem Gebiet seiner Gemeinde die internationalen Verpflichtungen des Belgischen Staates berücksichtigen, zum Beispiel bei der Überprüfung eines Antrags in Bezug auf eine Demonstration vor oder in der Nähe eines Botschaftsgebäudes. Daraus muss man schliessen, dass das Management einer Demonstration vor einem diplomatischen Gebäude oder bei einer internationalen Tagung auf Ebene der öffentlichen Ordnung eine Angelegenheit lokalen Interesses ist, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bürgermeisters fällt, solange das Ereignis nur eine einzige Gemeinde betrifft und solange es die reibungslose Arbeit der Botschaft beziehungsweise der betreffenden Institution nicht behindert.
Wenn dagegen die Störung derart ist, dass die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens (7) zur Anwendung kommen, zum Beispiel weil die Botschaft besetzt werden könnte oder weil die Demonstranten sich an die Gitter vor der Botschaft anketten und dadurch den Zugang zur Botschaft blockieren, kann der Minister des Innern über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.
Das Gleiche gilt « mutatis mutandis » für die anderen Institutionen und Personen, die von vorliegender Richtlinie betroffen sind. b) Immunitäten der diplomatischen Missionen und der betroffenen europäischen und internationalen Institutionen Auf öffentlicher Strasse obliegt die Verantwortung für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Ordnung ausschliesslich den belgischen Behörden.Dieser Grundsatz gilt für die unmittelbare Umgebung der von diesen Institutionen benutzten Immobilien, weil sie Teil der öffentlichen Strasse sind. Die Anwesenheit ausländischer Polizisten, Militärpersonen oder Sicherheitsbeamter im Dienste dieser Missionen und Institutionen auf öffentlicher Strasse ist also den belgischen Gesetzen und dem Einverständnis der befugten belgischen Behörde unterworfen (8).
In den Gebäuden der diplomatischen Missionen und der europäischen und internationalen Institutionen greifen die Polizeidienste nur dann ein, wenn dies ausdrücklich von einer befugten Person der Mission beziehungsweise der Institution beantragt, angefordert oder genehmigt worden ist.
A.6 Verteilung der Aufträge unter die Polizeidienste entsprechend den verschiedenen Phasen Die Massnahmen zum besonderen Schutz von Personen und Institutionen kommen im Laufe von aufeinander folgenden Phasen zustande, in denen die betreffenden Dienste ihre eigenen Verantwortlichkeiten haben.
Jeder Dienst muss dem Minister des Innern (GDKZ) über den gewöhnlichen Weg die Informationen mitteilen, die er im Rahmen seiner Tätigkeiten zusammengetragen hat und die für die Ausführung des lokalen Auftrags mit föderalem Charakter relevant sind. a) Analyse und Einschätzung der Gefährdung Die von vorliegender Richtlinie betroffenen Personen und Institutionen können im Bereich der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen, Besetzungen, Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer Person, ...) oder im Bereich des Terrorismus (Anschläge auf Personen einer Botschaft, Geiselnahmen, ...) gefährdet sein.
Die GDKZ bittet um Informationen bei den Nachrichtendiensten, bei der GAG und bei der föderalen Polizei (in diesem Fall bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, Direktion der Einsätze und der Informationsverwaltung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, nachstehend « DGA/DAO » genannt). Die DGA/DAO leitet diese Bitte an die Einheiten der föderalen Polizei und an die lokale Polizei weiter. Jeder Dienst analysiert die Gefährdung im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten (die GAG kümmert sich zum Beispiel um Terrorismus, die Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei (DGJ/DJC) um organisiertes Verbrechen, ...).
Die Polizeidienste setzen die DGA/DAO sofort von allen wichtigen Elementen in Kenntnis, die einen Einfluss auf die Analyse der Gefährdung haben könnten. Die DGA/DAO informiert die betreffenden Dienste.
Aufgrund der Aktualität ist es erforderlich, dass die Dienste, die mit der Analyse der Gefährdungen befasst sind, ihre Beurteilung laufend anpassen, damit die besonderen Schutzmassnahmen wirksam bleiben. b) Definition der Schutzstufen in Bezug auf das einzusetzende Aufgebot Wenn die Analyse der betreffenden Dienste ergibt, dass eine bestimmte Person oder Institution gefährdet ist, wird die GDKZ über die Sicherheitsvorkehrungen entscheiden und unter der Verantwortung des Ministers des Innern die Schutzstufe festlegen. Folgende Schutzstufen werden zurzeit angewandt: 1) Aufnahme eines Gebäudes in das Schema der mehr oder weniger häufigen zonalen Streifen, 2) Bestimmung eines Polizeibeamten, der der gefährdeten Persönlichkeit als Kontaktperson dient, 3) Bitte, Informationen über verdächtige Verhaltensweisen in der Umgebung des zu schützenden Orts von den Streifen einholen zu lassen, 4) Ausrichtung der Streifen auf einen gefährdeten Ort, damit sie dort verdächtige Fahrzeuge oder Personen kontrollieren und mit einem Sicherheits- beziehungsweise Wachdienst vor Ort Kontakt aufnehmen, 5) punktuelle Polizeipräsenz bei einer genauer umschriebenen Gefahrenlage, zum Beispiel bei der Ankunft oder Abreise einer Persönlichkeit, 6) permanentes Aufgebot für den Schutz einer Person oder eines Gebäudes, entweder tagsüber, nachts oder rund um die Uhr. Ausser in Dringlichkeitsfällen wird die Schutzstufe in Absprache mit dem oder den Diensten festgelegt, die den besonderen Schutz gewährleisten. Ziel dieser Absprache ist es, den Einsatz des Aufgebots für den besonderen Schutz der Gefährdung und den örtlichen Umständen anzupassen.
Zu diesem Zweck sorgt die GDKZ für eine Koordination der Aufträge der verschiedenen betroffenen Dienste auf Ebene der Aufgabenverteilung und organisiert sie erforderlichenfalls die Beratungsversammlungen. c) Ausführung der besonderen Schutzmassnahmen Die Aufträge zum besonderen Schutz werden den lokalen Polizeidiensten anvertraut, mit Ausnahme: - des Schutzes der Mitglieder der königlichen Familie und der Gebäude, die ihnen zur Verfügung gestellt werden (9), und des SHAPE;diese Aufträge sind ausdrücklich der föderalen Polizei anvertraut worden, - jeglicher Massnahme zum Nahschutz einer Person; dieser Auftrag ist ausdrücklich der Staatssicherheit und in bestimmten Fällen der föderalen Polizei anvertraut worden.
Gemäss Artikel 62 Nr. 10 des GIP und gemäss der ministeriellen Richtlinie MFO-2 über die personelle Kapazitätsverwaltung und über die Gewährung von Verstärkung durch die lokale Polizei bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen kann die lokale Polizei stets die föderale Polizei und/oder lokalen Polizeidienste anderer Zonen um Verstärkung bitten, wenn ihre materiellen Mittel nicht ausreichen (zum Beispiel: spanische Reiter, spezifisches Material ...) oder wenn sie ihre Aufträge nicht ohne Beeinträchtigung ihrer lokalen Aufträge erfüllen kann. Eine solche Unterstützung kann zum Beispiel in Ausnahmesituationen notwendig werden, wo besondere Schutzmassnahmen von langer Dauer vorgesehen sind.
Gemäss der ministeriellen Richtlinie MFO-2 wird die Unterstützung durch die lokale Polizei einer anderen Polizeizone als eine überlokale Verstärkung angesehen und auf die belastbare Kapazität der lokalen Polizei angerechnet.
In Bezug auf die Unterstützung bei der Einrichtung des permanenten Aufgebots der Stufe 6 (siehe oben) kann die eventuelle Unterstützung der föderalen Polizei als Teil ihres gesetzlichen subsidiären Unterstützungsauftrags angesehen werden.
Auf der Grundlage der festgelegten Schutzstufe bestimmt die lokale Polizei die Grundsätze für den Einsatz, die Grösse und die Zusammensetzung des einzusetzenden Aufgebots. Aussergewöhnliche Umstände können jedoch rechtfertigen, dass bestimmte Ausführungsdetails in Anwendung von Artikel 61 Absatz 4 des GIP vom Minister des Innern festlegt werden.
Das von der lokalen Polizei eingesetzte Aufgebot hat lediglich den Zweck, den Sicherheitsanforderungen zu genügen, die mit der Risikoeinschätzung und somit mit der Gefährdung der Institution beziehungsweise Person einhergehen. Die protokollarischen Aspekte werden von vorliegender Richtlinie nicht berührt.
Wenn die lokale Polizei nicht in der Lage ist, den besonderen Schutzauftrag auszuführen beziehungsweise den Schutz bei der festgelegten Schutzstufe auszuführen, informiert sie die GDKZ. Ist die GDKZ infolge des Bewertungsverfahrens (siehe Buchst. g) oder aufgrund anderer Informationen der Ansicht, dass das Polizeiaufgebot nicht der festgelegten Schutzstufe entspricht, berät sie sich mit der lokalen Polizei und dem Dirco/KUD, um dieser Situation abzuhelfen, bevor zu einer Anforderung gemäss Artikel 63 des GIP übergegangen wird. d) Initiativpflicht der lokalen Polizei Das Verfahren zur Festlegung der Sicherheitsstufe schliesst nicht aus, dass die lokale Polizei Routinemassnahmen oder Initiativen in Bezug auf die betreffenden Personen beziehungsweise Institutionen ergreift. Das kann zum Beispiel durch Ratschläge zur technischen Vorbeugung, ... geschehen.
Wenn die Situation es rechtfertigt und auf der Grundlage der Informationen, die bei der lokalen Polizei vorliegen, kann es sich zudem als notwendig erweisen, dass Letztere die Initiative ergreift, einen besonderen Schutz einzurichten, ohne eine Anweisung der GDKZ abzuwarten, oder den bestehenden Schutz über die festgelegte Schutzstufe hinaus zu verstärken. In diesem Fall muss die GDKZ sofort informiert werden.
Dagegen darf die lokale Polizei nicht aus eigener Initiative die Schutzstufe herabsetzen. Wenn sie Gründe hat, zu einer Verringerung der Massnahmen überzugehen, nimmt sie zunächst schriftlichen Kontakt (per Fax) mit der GDKZ auf, die dann die nötigen Beratungen durchführen wird. e) Bestimmung einer Kontaktperson der lokalen Polizei Die betreffenden Dienste der lokalen Polizei, auf deren Gebiet sich eine diplomatische beziehungsweise konsularische Vertretung oder eine internationale Institution beziehungsweise Organisation befindet, sind aufgefordert, eine Kontaktperson zu bestimmen, die auf gesetzlicher Grundlage Kontakte zum Sicherheitsverantwortlichen dieser Vertretung oder dieser Institution unterhält, um Informationen über die Gefährdung beziehungsweise über die von der lokalen Polizei ergriffenen Massnahmen auszutauschen.Die Personalien dieser Kontaktperson der lokalen Polizei und alle diesbezüglichen Änderungen müssen der GDKZ übermittelt werden. f) Ebene der Einsatzleitung und Einsatzkoordination Der föderale Auftrag der lokalen Polizei wird grundsätzlich unter der Leitung des Korpschefs der lokalen Polizei und unter der Verantwortung des Bürgermeisters ausgeführt. Wenn mehrere lokale Polizeidienste mit der Ausführung eines föderalen Auftrags betraut sind oder wenn zugleich die föderale Polizei eingreift, muss der Grundsatz der einheitlichen Befehlsgewalt angewandt werden. Die in vorliegender Richtlinie gewählte Option besteht darin, dass in der Mehrheit der Fälle die Einsatzleitung und die Einsatzkoordination vom Korpschef der betreffenden lokalen Polizei ausgeübt werden. Diese Vorgehensweise ergibt sich aus der Parallellektüre des Artikels 61 Absatz 5 des GIP und der Artikel 7/1 und 7/3 des GPA. 1) Aufträge, deren Ausführung auf eine einzige Polizeizone begrenzt ist In diesem Fall ist gemäss Artikel 61 Absatz 5 des GIP und Artikel 7/2 des GPA der Korpschef der lokalen Polizei mit der Einsatzleitung und Einsatzkoordination der besonderen Schutzaufträge betraut. Wird der Auftrag jedoch gemeinsam von der lokalen und föderalen Polizei ausgeführt und greift Letztere aus eigener Initiative oder auf meinen Befehl bei der Ausführung überlokaler Aufträge ein, bin ich gesetzlich befugt, aufgrund der besonderen Umstände dieses Einsatzes den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator (nachstehend « Dirco » genannt) mit dieser Funktion zu betrauen. Dieser ausserordentliche Beschluss wird ausser in Dringlichkeitsfällen nach Beratung mit dem Bürgermeister gefasst.
Im spezifischen Fall des SHAPE werden bereits jetzt die Einsatzkoordination und die Einsatzleitung für Aufträge, die ausschliesslich auf dem Gelände des SHAPE stattfinden, immer dem leitenden Offizier der Sondereinheit der föderalen Polizei übertragen. 2) Aufträge, von deren Ausführung das Gebiet von mehr als einer Polizeizone betroffen ist Im Fall eines gemeinsamen Einsatzes mehrerer lokaler Polizeikorps ohne Eingreifen der föderalen Polizei werden die Einsatzkoordination und die Einsatzleitung auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den verschiedenen lokalen Polizeikorps dem Korpschef der lokalen Polizei anvertraut, der zu diesem Zweck von dem beziehungsweise von den betreffenden Bürgermeistern bestimmt worden ist (10). Bei einem gemeinsamen Einsatz verschiedener lokaler Polizeikorps und der föderalen Polizei (zum Beispiel für die Eskortierung einer Persönlichkeit, eines Werttransports oder eines Gefahrenguttransports) werden die Einsatzkoordination und die Einsatzleitung dem Dirco anvertraut, ausser im Fall einer gemeinsamen Entscheidung der lokalen und föderalen Polizeibehörden (11). Ich empfehle, letztere Option möglichst oft anzuwenden und somit den Korpschef der lokalen Polizei mit der Einsatzkoordination und der Einsatzleitung zu betrauen.
Ich behalte mir jedoch die Möglichkeit vor, unter Berücksichtigung der folgenden drei Elemente ausnahmsweise den Dirco mit der Einsatzkoordination und der Einsatzleitung zu betrauen: - Bedeutung des Ereignisses, - Tatsache, ob es einen nationalen Charakter hat oder nicht, - jeweilige Teilnahme der lokalen Polizei der betreffenden Zonen, der zur Verstärkung angeforderten lokalen Polizeidienste und der föderalen Polizei.
Dies ist insbesondere beim SHAPE der Fall, wo ich für Aufträge, die über das eigentliche Gelände des SHAPE hinausgehen, den Dirco von Mons mit der Einsatzkoordination und der Einsatzleitung betraue. In Bezug auf die NATO gelten dagegen die Regeln der Einsatzkoordination und der Einsatzleitung wie für die anderen Aufträge. g) Bewertung der Ausführung der Schutzmassnahmen Die Bewertung der Ausführung der Schutzmassnahmen wird vom Dirco/KUD in Absprache mit der betreffenden lokalen Polizei vorgenommen.Wenn der Dirco der Auffassung ist, dass die Durchführung der Schutzmassnahmen nicht der festgelegten Schutzstufe entspricht, muss er die lokale Polizei darüber informieren, damit die Situation analysiert und ein effizienter Schutz erreicht wird.
Lässt die lokale Polizei diese Stellungnahme ohne triftigen Grund unberücksichtigt, teilt der Dirco der GDKZ (über die DGA/DAO) dies mit. Letztere wird dann die nötigen Schritte unternehmen, um schliesslich doch noch eine angemessene Ausführung der Schutzmassnahmen zu erreichen.
B. Zweiter Teil: Sonderfälle Dieser zweite Teil der Richtlinie umfasst Informationselemente, die es den betreffenden Diensten ermöglichen, ihre Aufträge nach besten Kräften auszuführen.
Er umfasst die besonderen Bestimmungen, mit denen die Bestimmungen des ersten Teils ergänzt und näher erläutert werden.
B.1 Schutz der diplomatischen und konsularischen Missionen Der Belgische Staat ist verpflichtet, die auf seinem Gebiet eingerichteten diplomatischen und konsularischen Missionen zu schützen. In Artikel 22 Nr. 2 des Wiener Übereinkommens (12) heisst es: « Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. » Man betrachtet das diplomatische Korps im weiteren Sinn als die Gesamtheit der bei einem selben Staatschef akkreditierten diplomatischen Vertreter (13). Heute verfügen mehr als 200 Länder über eine offizielle Vertretung in Belgien. Jedes dieser Länder hat mehrere Einrichtungen: - diplomatische Einrichtungen: Kanzlei und Residenz des Botschafters, - konsularische Einrichtungen: Konsulate, Generalkonsulate und Residenzen der Konsuln, - Einrichtungen, die mit bestimmten Botschaften oder Konsulaten verbunden sind: Abteilung Soziale Angelegenheiten, Handelsabteilung, ..., - bei internationalen Organisationen akkreditierte Personen, - Militärattachés.
Die Aufträge zum besonderen Schutz werden in enger Zusammenarbeit mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Protokoll- und Sicherheitsdienst, organisiert. Über diesen Dienst unterhält der Belgische Staat, ausser in dringenden Fällen, die offiziellen Beziehungen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen.
B.2 Schutz der internationalen Institutionen und Organisationen a) Die Institutionen der Europäischen Union In Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (14) wird der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der europäischen Institutionen gefestigt (15). Dieser Grundsatz der Unverletzlichkeit beinhaltet die Pflicht, die Gebäude zu schützen, und die Verpflichtung, alle nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass in die Räumlichkeiten eingedrungen wird oder sie beschädigt werden. Diese Verpflichtung obliegt der belgischen Behörde, die die nötigen Schutzmassnahmen treffen muss, um die Aufrechterhaltung der Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Immobilien zu gewährleisten, die von der Europäischen Union benutzt werden.
Folgende europäische Institutionen befinden sich zurzeit in Belgien: - das Europäische Parlament, - der Europäische Rat, - die Europäische Kommission, - der Wirtschafts- und Sozialausschuss, - der Ausschuss der Regionen.
Mehrere europäische Institutionen verfügen über einen eigenen internen Sicherheitsdienst. b) Die NATO Die NATO ist eine politische Institution, die nach dem Zweiten Weltkrieg gegründet worden ist (16), um der politischen und militärischen Zusammenarbeit ihrer europäischen und nordamerikanischen Mitglieder einen Rahmen zu geben und um sie vor äusseren Bedrohungen zu schützen. Da die NATO-Einrichtungen Angelegenheiten behandeln, die die vitalen Sicherheitsinteressen all ihrer Mitglieder berühren, sind sie oft die Zielscheibe verschiedener Bedrohungen und kommen sie diesbezüglich in den Genuss eines Schutzsystems, das identisch mit dem der Europäischen Union ist.
Die NATO hat ihren Sitz in Brüssel eingerichtet. Hierbei handelt es sich einerseits um den politischen Sitz der Allianz und andererseits um den Ständigen Nordatlantikrat. Ihre Gebäude beherbergen die ständigen Vertreter sowie die nationalen Delegationen, die Büros des Generalsekretärs und der nationalen Militärvertreter.
Die NATO-Einrichtungen beherbergen zudem die nationalen diplomatischen Missionen der NATO-Länder und die Delegationen der Mitgliedstaaten der Partnerschaft für den Frieden.
Der Schutz innerhalb des NATO-Geländes und der persönliche Schutz des Generalsekretärs werden vom Sicherheitsdienst der NATO gewährleistet (17). c) Das SHAPE Das SHAPE (Supreme Headquarters Allied Powers in Europe) wurde 1951 in Paris gegründet und ist seit 1967 in Belgien niedergelassen;sein allgemeiner Auftrag besteht darin, unter der Leitung des Militärausschusses und des Nordatlantikrates der NATO den Frieden in Europa zu bewahren. Das SHAPE befindet sich in der Polizeizone Mons.
Durch den Umfang seines Geländes grenzt es jedoch an das Gebiet von drei Polizeizonen an. So befinden sich drei der fünf Zugangswege zum SHAPE in den Zonen von Soignies und Jurbise; dann gibt es noch den Flugstützpunkt von Chièvres, der zwar vom Rest der Ländereien des SHAPE getrennt liegt, aber dennoch dazu gehört. In den SHAPE-Einrichtungen sind der Oberbefehlshaber der Alliierten Streitkräfte in Europa (SACEUR) und die Mitglieder des Hauptquartiers, die nationalen militärischen Vertretungen der NATO-Mitgliedstaaten und die Delegationen der Mitgliedstaaten der Partnerschaft für den Frieden untergebracht.
In Artikel 7 des Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem SHAPE wird der Grundsatz der Unverletzlichkeit der dem SHAPE zur Verfügung gestellten Einrichtungen gefestigt (18). Ausserdem geniesst der Oberbefehlshaber der Alliierten Streitkräfte in Europa (SACEUR) die Immunitäten und Vorrechte, die einem Leiter einer diplomatischen Mission zuerkannt werden (19).
Diese diplomatische Mission und dieser Grundsatz der Unverletzlichkeit beinhalten die Verpflichtung, sowohl die Gebäude als auch die Person des SACEUR zu schützen und folglich die Massnahmen zu treffen, mit denen verhindert werden soll, dass dieser Person Schaden zugefügt wird und dass in die Einrichtungen eingedrungen wird oder diese beschädigt werden.
Der Schutz innerhalb der Einrichtungen des SHAPE sowie der physische Schutz des SACEUR und seiner Residenz werden von der Einheit der föderalen Polizei gewährleistet (20), die speziell hierfür beim SHAPE in Zusammenarbeit mit der internationalen Militärpolizei eingesetzt wird (21).
Auf der öffentlichen Strasse im Allgemeinen und insbesondere in der unmittelbaren Umgebung des SHAPE und der Residenz des SACEUR ist die lokale Polizei für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Daneben muss die lokale Polizei auch die Einheit der föderale Polizei auf dem Gelände des SHAPE unterstützen. Die lokale Polizei verfügt dann über die gleichen Befugnisse wie die Mitglieder der Sondereinheit der föderalen Polizei und untersteht folglich dem Kommando des leitenden Offiziers der Einheit der föderalen Polizei.
Der Generaldirektor der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei (DGA) trifft mit den Korpschefs der lokalen Polizeidienste der Zonen von Mons, Soignies und Jurbise eine Vereinbarung über die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung der Einheit des SHAPE durch die lokale Polizei.
In dringenden Fällen kann die lokale Polizei auch hilfsweise bis zum Eingreifen der föderalen Polizei tätig werden.
B.3 Schutz der belgischen Institutionen a) Parlament und neutrale Zone Durch das Gesetz vom 2.März 1954 (22) ist eine neutrale Zone um den Königlichen Park von Brüssel errichtet worden. Dies erklärt sich dadurch, dass das Parlament, als verfassungsrechtliche souveräne Gewalt des Belgischen Staates, frei von jedem gewaltsamen Druck des Volkes beratschlagen können muss. Es geht also darum, die demokratischen Institutionen unseres Landes zu schützen, und um die Tatsache, dass diese Institutionen frei und effizient arbeiten können müssen.
Die Aufrechterhaltung dieser neutralen Zone wird der lokalen Polizei anvertraut, die für die Einhaltung des Verbots jeglicher Versammlung oder Demonstration (23) innerhalb dieser Zone sorgen muss, deren genaue Abgrenzungen im Gesetz (24) festgeschrieben sind. b) Königlicher Palast und andere Gebäude zur Verfügung der königlichen Familie Gemäss Artikel 8 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 (25) ist der Schutz der Mitglieder der königlichen Familie und des Königlichen Palastes der föderalen Polizei anvertraut.Letztere informiert die GDKZ über die getroffenen Massnahmen.
Im Hinblick auf eine Integrierung und eine optimale Arbeitsweise der Polizei ist es angebracht, wie im Fall des SHAPE Vereinbarungen zwischen der föderalen Einheit und den umliegenden lokalen Zonen zu treffen. Aber im Gegensatz zu dem, was in Bezug auf das SHAPE erläutert worden ist, wird die lokale Polizei keine Unterstützungsaufträge innerhalb der Domänen der Paläste erfüllen. c) Föderalministerien sowie Föderal-, Regional- und Gemeinschaftsverwaltungen Die lokale Polizei muss ebenfalls für den Schutz der Föderalministerien und ihrer Verwaltungen sorgen, wenn die Situation dies erforderlich macht.Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die Regional- und Gemeinschaftsverwaltungen.
Die vorgesehenen Schutzvorkehrungen werden ausschliesslich von Sicherheitserfordernissen abhängen, die sich aus der Einschätzung des Risikos und somit der Gefährdung ergeben, die auf dem betreffenden Gebäude beziehungsweise der betreffenden Person lastet. Das Risiko für die Ministerien und anderen Verwaltungen setzt im Allgemeinen keine ständigen Sicherheitsvorkehrungen voraus. Im gegenteiligen und aussergewöhnlichen Fall ist die Abfassung eines Vereinbarungsprotokolls zwischen der betreffenden Verwaltung und der lokalen Polizei notwendig. In diesem Protokoll wird der Schutz entsprechend den Tätigkeiten der Institution und entsprechend der Gefährdung festgelegt. Der Auftrag, mit dem die lokale Polizei betraut ist, wird nur als föderaler Auftrag betrachtet, sofern der Minister des Innern das Vereinbarungsprotokoll billigt.
B.4 Schutz der kritischen, lebenswichtigen oder sensiblen Anlagen sowie Schutz der Gebäude, in denen regelmässig oder gelegentlich politische, kulturelle, religiöse oder andere Aktivitäten stattfinden, die gefährdet sind Die GDKZ entscheidet über den Schutz der Gebäude, in denen internationale oder Ministerversammlungen abgehalten werden, und zwar aufgrund der Einschätzung der Risiken im Zusammenhang mit der belgischen beziehungsweise internationalen politischen Aktualität und den anwesenden Personen.
Eine bestimmte Anzahl Produktions-, Transport- oder Dienstleistungsanlagen sind lebenswichtig für die Bevölkerung. Die Tatsache, ob diese Anlagen nun Privatgesellschaften oder öffentlichen Unternehmen gehören, ändert nichts daran.
Bestimmte extrem schwerwiegende Umstände können besondere Schutzmassnahmen rechtfertigen, die der lokalen Polizei anvertraut werden.
Die gleiche Vorgehensweise gilt in Bezug auf gemeinschaftliche Räumlichkeiten, Orte, an denen Personen zusammenkommen, Kultstätten, ..., die entsprechend den besonderen Umständen besondere Schutzmassnahmen rechtfertigen können, mit denen die lokale Polizei betraut wird.
B.5 Schutz von Persönlichkeiten und gefährdeten Personen Der Belgische Staat ist für die Sicherheit der offiziellen Persönlichkeiten verantwortlich, die im Rahmen eines offiziellen Besuchs, eines Arbeitsbesuchs oder der Teilnahme an einer Versammlung innerhalb einer internationalen Institution oder Organisation auf das Staatsgebiet eingeladen werden. Das Gleiche gilt für Privatbesuche der offiziellen Persönlichkeiten.
Es handelt sich hierbei um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag, der in die Zuständigkeit des Ministers des Innern als verwaltungspolizeiliche Behörde fällt. Die Bestimmung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, Generaldirektion Krisenzentrum, als Behörde, die für die Festlegung der Schutzstufen zuständig ist, ist nämlich durch die Art der verschiedenen Interessen, den überlokalen Charakter (Grundbegriff des Gemeinwohls im Sinne von Artikel 11 des GPA) und die daraus resultierenden Koordinationserfordernisse gerechtfertigt. a) Anwendungsbereich Der Schutz der ausländischen Persönlichkeiten auf Besuch in Belgien wird geregelt durch eine Regierungsrichtlinie zur Organisation der Besuche ausländischer Persönlichkeiten in Belgien und zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse aller betroffenen Ministerien und Dienste (26).Diese Richtlinie wird ergänzt durch das Rundschreiben vom 8.
Juni 2000 in Bezug auf die Polizeimassnahmen bei Besuchen bestimmter ausländischer Persönlichkeiten (27).
Mit diesen Texten werden die Besuche folgender Persönlichkeiten geregelt: - ausländische Persönlichkeiten auf offiziellem Besuch oder auf Arbeitsbesuch in Belgien, deren Rang dem eines Staats- oder Regierungschefs entspricht, - andere ausländische Persönlichkeiten auf offiziellem Besuch in Belgien (Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, ...), - ausländische Persönlichkeiten auf Privatbesuch, wenn eine Gefährdung besteht.
Folgende Personen fallen ebenfalls unter den in der vorliegenden ministeriellen Richtlinie erwähnten besonderen Schutz: - gefährdete ausländische Persönlichkeiten, - gefährdete belgische Persönlichkeiten, - gefährdete Privatpersonen. b) Koordination Die in Betracht gezogenen Schutzmassnahmen müssen wirksam und effektiv sein;zu diesem Zweck sorgt die GDKZ für die Koordination der Aufträge der verschiedenen betroffenen Dienste und jedes Mal, wenn dies nötig erscheint, kann sie Konzertierungsversammlungen mit diesen Diensten einberufen.
Zur bestmöglichen Verfeinerung der Risikoeinschätzung steht die GDKZ in Kontakt mit der für die Organisation des Besuchs verantwortlichen Behörde, um alle nützlichen Informationen in Bezug auf das Besuchsprogramm der Persönlichkeit zusammentragen zu können. Handelt es sich um eine belgische Persönlichkeit, wird mit der Person oder ihrem Vertreter Kontakt aufgenommen, um alle nützlichen Informationen einzuholen. Handelt es sich um eine ausländische Persönlichkeit, werden die Kontakte, ausser in dringenden Fällen, über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten abgewickelt. c) Aufträge der lokalen Polizei Die lokale Polizei führt alle Bestimmungen und Massnahmen zum Schutz von Personen aus: - Massnahmen, die den Verkehr, das Halten und das Parken der offiziellen Wagen erleichtern (diese Massnahmen haben keine Fakturierung zur Folge), - andere verkehrspolizeiliche Massnahmen, die für den Schutz der Persönlichkeit oder für die öffentliche Ordnung notwendig sind, - Sensibilisierung der « gefährdeten » Person durch Sicherheitsempfehlungen.In bestimmten Fällen übernimmt die föderale Polizei diesen Auftrag, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, - Überwachung der Gebäude, in denen die Persönlichkeit sich aufhält oder in denen sie wohnt, - Ordnungsdienst an den besuchten Orten, - Eskorte der Persönlichkeit und ihres offiziellen Gefolges. d) Andere Dienste Der Nahschutz von Personen wird gemäss dem Grundlagengesetz über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste (28) der Staatssicherheit anvertraut und für die Militärpersönlichkeiten und Mitglieder der königlichen Familie wird er gemäss der Regierungsrichtlinie von 1974 (29) der föderalen Polizei anvertraut. Darüber hinaus wird einer begrenzten Anzahl offizieller Sicherheitsdienste der internationalen Institutionen und Organisationen erlaubt, den Schutz von Persönlichkeiten auf der öffentlichen Strasse zu gewährleisten (30).
Die GDKZ steht Ihnen für alle Fragen in Bezug auf die Anwendung der vorliegenden Richtlinie zur Verfügung.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) (Belgisches Staatsblatt vom 5.Januar 1999; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000), nachstehend « GIP » genannt. (2) Art.61 des GIP. (3) Art.7 Nr. 1 und Nr. 3 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste (Gesetz vom 30. November 1998). (4) Art.1 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 über die gemischte Antiterrorgruppe. (5) Art.23 Abs. 1 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste. (6) Art.11 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste. (7) Wiener Übereinkommen vom 18.April 1961 über diplomatische Beziehungen, gebilligt durch das Gesetz vom 30. März 1968 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juni 1968). (8) Hauptsächlich das Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste. Siehe auch das Rundschreiben OOP 21ter vom 8. November 1999 über die Sicherheit der NATO, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (9) Einschliesslich der zusätzlichen Niederlassungen: Schloss Gendebien und Flugstützpunkt von Chièvres.(10) Art.7/1 Abs. 1 Nr. 1 des GPA. (11) Art.7/1 Abs. 1 Nr. 2 des GPA. (12) Wiener Übereinkommen vom 18.April 1961 über diplomatische Beziehungen, gebilligt durch das Gesetz vom 30. März 1968 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juni 1968). (13) J.Salmon, Manuel de droit diplomatique, Edition Bruylant, 1996. (14) Protokoll vom 8.April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, gebilligt durch das Gesetz vom 13.
Mai 1966 (Belgisches Staatsblatt vom 8. Juli 1967). (15) Art.1: « Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. » (16) Nordatlantikvertrag, unterzeichnet in Washington am 4.April 1949, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Juni 1949 (Belgisches Staatsblatt vom 1. und 2. August 1949). (17) Rundschreiben OOP 21ter vom 8.November 1999 über die Sicherheit der NATO, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zur Ersetzung des Rundschreibens OOP 21bis vom 3. Juni 1997. (18) Gesetz vom 22.Januar 1970 zur Billigung des Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte in Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und die Arbeit dieses Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet des Königreichs Belgien, unterzeichnet in Brüssel am 12. Mai 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 1970). (19) Art.8 des Gesetzes vom 22. Januar 1970. (20) Art.8 Nr. 2 Buchst. d) des Königlichen Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei. (21) Art.2 der Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und dem Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte in Europa, unterzeichnet in Casteau am 6. Juli 1972. (22) Gesetz vom 2.März 1954 zur Vorbeugung und Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der durch die Verfassung festgelegten souveränen Gewalten (Belgisches Staatsblatt vom 19. März 1954). (23) Bis auf gesetzlich vorgesehene Ausnahmen wie Militärparaden, ... (siehe Art. 3 des Gesetzes vom 2. März 1954). (24) Art.3 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. März 1954. (25) Königlicher Erlass vom 3.September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei. (26) Regierungsrichtlinie MO/100A vom 10.Juni 1974 in Bezug auf die Organisation des Besuchs hoher ausländischer Persönlichkeiten in Belgien. Protokoll - Sicherheit - Aufrechterhaltung der Ordnung - Zusammenarbeit zwischen Ministerien und zwischen Polizeikorps. (27) Protokoll vom 8.Februar 2000 in Bezug auf die Sicherheitsmassnahmen bei Besuchen bestimmter ausländischer Persönlichkeiten, in Kraft getreten am 1. September 2000. (28) Grundlagengesetz vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste. (29) Seite 6 der vorerwähnten Regierungsrichtlinie MO/100A. (30) Rundschreiben OOP 21ter , oben erwähnt.